VB.2009.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00361
18. November 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11890)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00361
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gesuch um Publikation/Partielle Inventarentlassung
Unvollständige Publikation Inventarentlassung.
Die zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen an die Publikation eines Projekts lassen sich auch auf das kantonale Verfahren übertragen (E. 1.1).
Eine unvollständige Publikation betreffend eines Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung muss nicht in korrekter Form wiederholt werden; sie stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (E. 2).
Die Verwirkungsfrist gemäss § 316 Abs. 1 PBG beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter trotz durchschnittlicher Aufmerksamkeit und angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen konnte und dadurch davon abgehalten wurde, die Zustellung des Entscheides zu verlangen. Sobald der Dritte jedoch vom Vorhaben weiss oder hätte wissen müssen, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu bemühen. Das gilt auch für beschwerdeberechtigte Organisationen (E. 2.1).
Vorliegend kam bei der ersten Augenscheinverhandlung die mögliche Überbauung des Parkes zur Sprache. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war somit spätestens zu diesem Zeitpunkt über die nicht vollständige Unterschutzstellung informiert und konnte deshalb nicht drei Monate zuwarten, um sich gegen die unvollständige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen (E. 2.2.3).
Abweisung.
Stichworte:
BEGINN DER VERWIRKUNGSFRIST
ERÖFFNUNG
ERÖFFNUNGSMANGEL
INVENTARENTLASSUNG
PUBLIKATION
UNVOLLSTÄNDIGE PUBLIKATION
VERWIRKUNGSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 12b NHG
§ 316 Abs. I PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 55a Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00361
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
Vereinigung A
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Hochbaudepartement der
Stadt Zürich,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Gesuch
um Publikation/Partielle Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss Nr. 585 vom 23. Mai 2007 stellte
der Stadtrat von Zürich das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der D-Strasse 03 in Zürich samt Teilen der Umgebung im Sinn von § 205
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) definitiv unter
Schutz und umschrieb den Umfang der Schutzmassnahmen. Der Beschluss wurde am 8. Juni
2007 im kantonalen Amtsblatt Nr. 23 unter der Überschrift
"Denkmalschutz, Villa E, Unterschutzstellung" wie folgt veröffentlicht:
"Der
Stadtrat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2007 die Villa E, Vers.-Nr. 01 und
deren Umgebung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 in
Zürich unter Schutz gestellt."
Im Verlauf des gegen diese
Unterschutzstellung vom Eigentümer erhobenen Rekursverfahrens, zu dem auf ihr
Gesuch hin die Vereinigung A beigeladen worden war, erkannte diese, dass entgegen
ihrer Annahme nicht die ganze vom seinerzeitigen Inventareintrag erfasste, vom
Gartenarchitekten F geplante Gartenanlage, sondern nur ein Teil der
Gartenanlage unter Schutz gestellt worden war. Mit der Begründung, die
seinerzeitige Publikation sei irreführend gewesen, weil sie verschwiegen habe,
dass gleichzeitig mit der Unterschutzstellung der Garten weitestgehend aus dem
Inventar der schutzwürdigen Gärten entlassen werde, ersuchte die Vereinigung A
das Hochbaudepartement am 18. März 2009 um erneute, auch die Entlassung
aus dem Inventar erwähnende Publikation.
Mit Brief vom 8. April 2009 wies die
Vorsteherin des Hochbaudepartements dieses Gesuch ab.
II.
Den gegen diese Weigerung am 8. Mai
2009 erhobenen Rekurs der Vereinigung A wies die Baurekurskommission I am 29. Mai
2009 ab. Dass die Vereinigung A als in denkmalpflegerischen Belangen tätige
Fachvereinigung erst rund zwei Jahre nach der Publikation des Stadtratsbeschlusses
vom 23. Mai 2007 die Tragweite der Unterschutzstellungsverfügung ergründet
und einen angeblichen Mangel entdeckt haben wolle, stelle einen gänzlich
unhaltbaren Standpunkt dar, insbesondere im Lichte ihrer Beiladung in das vom
Eigentümer angehobene Rekursverfahren.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2009 liess
die Vereinigung A dem Verwaltungsgericht sinngemäss Aufhebung des Rekursentscheids
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; die Beschwerdegegnerin sei
zur korrekten Entlassung des potenziellen Baufeldes aus dem Inventar der
schutzwürdigen Gartenanlagen anzuhalten.
Am 7. Juli 2009 zog das Verwaltungsgericht die
Rekursakten bei sowie am 29. September 2009 aus dem Beschwerdeverfahren
VB.2009.00528 den Unterschutzstellungsbeschluss des Stadtrats Zürich vom 23. Mai
2007 und den Text der Publikation dieses Beschlusses; gleichentags wurde den
Parteien
Gelegenheit gegeben, zu dieser Aktenergänzung Stellung zu nehmen. Mit
Beschluss vom 7. Oktober 2009 zog das Gericht sodann die vollständigen
Akten des Rekursverfahrens R1S.2007.05133 bei, wozu die Parteien ebenfalls
Stellung nehmen konnten.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin leitet
ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu einer erneuten Publikation der
Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung anzuweisen, daraus ab, dass die
seinerzeitige Publikation des Beschlusses vom 23. Mai 2007 im Amtsblatt
Nr. 23 vom 8. Juni 2007 unvollständig und irreführend gewesen sei.
1.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf die
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz
oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind gesamtkantonal tätige Verbände
berechtigt, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem
Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen (§ 338a
Abs. 2 PBG). Anders als das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) in Art. 55a Abs. 1 oder das Bundesgesetz über
den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Art. 12b
enthält das kantonale Recht keine besondere Bestimmung, wie solche Anordnungen
den beschwerdeberechtigten Verbänden zu eröffnen sind. Die von Rechtsprechung
und Lehre zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen
an die Publikation des Projekts, die sich aus dem Zweck der Publikation ergeben,
lassen sich jedoch ohne Weiteres auch auf das kantonale Verfahren übertragen.
Danach muss die Veröffentlichung so verfasst sein, dass sich die
beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild über die natur- und
heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens machen können (Peter M. Keller,
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12a Rz. 13). Die Publikation muss
mindestens über Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort und raumplanerische
Einordnung sowie betroffene bundes- oder kantonalrechtlich geschützte Gebiete
Aufschluss geben (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen,
AJP 1995, S. 1125 ff., 1131; Isabelle Romy, Les droits de
recours administratif des particuliers et des organisations en matière de
protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff., 272). Die
Veröffentlichung soll den berechtigten Organisationen eine erste
Meinungsbildung zur Bedeutung des Vorhabens unter Umweltschutzaspekten und zur
Notwendigkeit einer Anfechtung ermöglichen (Theodor H. Loretan in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 55 N. 44).
1.2 Im
Amtsblatt Nr. 23 vom 8. Juni 2007 ist auf den
Unterschutzstellungsbeschluss des Stadtrats wie folgt hingewiesen worden:
"Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2007
die Villa E, Vers.-Nr. 01, und deren Umgebung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der D-Strasse 03 in Zürich unter Schutz gestellt."
Im Unterschutzstellungsbeschluss wird festgehalten, dass
neben der aussen wie innen weitgehend unter Schutz gestellten Villa auch deren
Umgebung, nämlich der Garten mit der Einfriedung aus Sandsteinpfosten, dem
schmiedeisernen Gartenzaun und den originalen schmiedeisernen Gartentoren sowie
die bekieste Vorfahrt samt dem gepflästerten Platz vor dem Gebäude und dem
laufenden Kiesweg geschützt seien; die charakteristische Topografie entlang der
G-Strasse sei grundsätzlich beizubehalten. Sodann werden Volumenerweiterungen
und Neubauten grundsätzlich verboten, davon ausgenommen jedoch ein örtlich
bezeichneter Baubereich, wo ein Neubau mit 260 m2 Grundfläche mit
maximal drei Vollgeschossen, einem Attikageschoss und einem Untergeschoss
erstellt werden darf.
1.3 Angesichts
der mit der Bezeichnung dieses Baubereichs geschaffenen
Überbauungsmöglichkeiten vermag der Publikationstext seiner Aufgabe, den
beschwerdeberechtigten Organisationen ein erstes Bild über die natur- und
heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens zu geben, offenkundig nicht
gerecht zu werden. Der Baubereich betrifft einen nicht unwesentlichen Teil der
von der Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaft, und der darauf zulässige
Neubau weist Dimensionen auf, welche den Garten rein flächenmässig erheblich
vermindern und zudem die Erscheinung der ganzen Gartenanlage für sich und in
ihrem Zusammenhang zur geschützten Villa stark verändern werden. Die
Publikation, welche diesen wesentlichen Eingriff in die inventarisierte
Liegenschaft verschweigt, ist damit zumindest unvollständig, wenn nicht sogar
irreführend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet dies
nicht, dass in Zukunft jede nicht integrale Unterschutzstellung als nur teilweise
Unterschutzstellung und entsprechend als teilweise Inventarentlassung
publiziert werden müsste. Nach der dargestellten Funktion der Publikation ist
es ausreichend, wenn jeweils in geeigneter Form auf quantitativ oder qualitativ
wesentliche Beschränkungen des Schutzumfangs hingewiesen wird.
Erwägungen
2.
Ist die gebotene Publikation eines
Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung unterblieben oder
war sie inhaltlich mangelhaft, so bedeutet dies entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht, dass sie in korrekter Form wiederholt werden muss;
eine solche Publikation stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der
betroffenen Partei nach den von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelten Grundsätzen kein
Nachteil erwachsen darf. Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
geltend gemacht hat, im Falle einer korrekten Publikation könnten weitere
Legitimierte gegen die bloss teilweise Unterschutzstellung Rekurs erheben,
übersieht sie, dass ihre Rechtsmittelbefugnis nur soweit reicht, als sie sich
auf eigene Interessen stützen kann und sie deshalb zur Wahrnehmung der
Interessen Dritter nicht befugt ist.
2.1
Wer im
baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1
PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen
Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316
Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann
nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist,
dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird,
rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François
Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-53). Nach Treu und Glauben darf
der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig
zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche
Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (vgl. RB 1980 Nr. 2;
Ruckstuhl, S. 301).
Diese Grundsätze gelten auch bezüglich der Publikation von
Unterschutzstellungsbeschlüssen und Inventarentlassungen sowie für die zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten
Organisationen (vgl. RB 2006 Nr. 76 = BEZ 2007 Nr. 9 E. 2.5). Auch
sie sind gehalten, sich innert "angemessener" bzw.
"vernünftiger" Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids
mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen. Der Verfahrensbeteiligte
kann nicht jederzeit den nachträglichen Erlass eines anfechtbaren
Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an den Richter
weiterzuziehen. Vielmehr hat dies innerhalb einer zeitlichen Befristung zu
geschehen, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und
gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
Rechnung trägt (BGE 119 Ib 64 E. 3b, S. 71; René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und
Frankfurt am Main 1990, Nr. 86 B. III). Diese Frist beginnt dann zu
laufen, wenn dem Betroffenen der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher
Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt
hätte bekannt sein müssen (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; Rhinow/Krähenmann,
Nr. 84 B. IV h).
2.2
Die zumindest
unvollständige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses vom 23. Mai
2007.
stellt einen wesentlichen Eröffnungsmangel dar und vermochte deshalb den
Lauf der Rekursfrist nicht auszulösen. Die Beschwerdeführerin durfte sich in
diesem Zeitpunkt aufgrund der Publikation darauf verlassen, dass die Villa E
und ihre Umgebung unter Schutz gestellt und damit der Garten der Liegenschaft
vor weiterer Überbauung freigehalten würde. Das bedeutet indessen nicht, dass
sie beliebig lange zuwarten konnte, um in den Unterschutzstellungsbeschluss vom
23.
Mai 2007 Einsicht zu nehmen und sich über dessen Tragweite Klarheit zu
verschaffen.
2.2.1
Wie im angefochtenen Rekursentscheid unwidersprochen ausgeführt wird, ersuchte
der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 die Rekurskommission um Beiladung in
das vom Eigentümer der betroffenen Liegenschaft angehobene Rekursverfahren.
Diesem Ersuchen wurde am 9. Juli 2007 stattgegeben, dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Rekursschrift vom 4. Juli 2007 zugestellt und gleichzeitig
das Rekursverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 12. September 2008
eröffnete die Rekurskommission den Parteien eine Frist bis 13. Oktober
2008, um über die in der Zwischenzeit erfolgten Vorgänge schriftlich Bericht zu
erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen, ob an der weiteren Sistierung
weiterhin ein Interesse bestehe. Erst am 15. September 2008 ging bei der
Rekurskommission eine Eingabe des Stadtrats vom 10. September 2008 ein,
mit welcher die Fortsetzung des Rekursverfahrens beantragt und welche zugleich
die Vernehmlassung zum Rekurs samt Akten umfasste. In der Folge verfügte die
Rekurskommission am 18. September 2008 die Fortsetzung des
Rekursverfahrens und lud gleichzeitig die heutige Beschwerdeführerin und die
Baudirektion zur Vernehmlassung ein. Ob diese Verfügung allerdings allen
Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde, ist zweifelhaft, ergibt sich doch aus
den Akten des Rekursverfahrens R1S.2007.05133, dass – soweit ersichtlich –
zumindest der Eigentümer der schutzbetroffenen Liegenschaft diese Verfügung
nicht erhalten hat. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend,
dass ihre Eingabe vom 16. September 2008 sich auf die Verfügung der
Rekurskommission vom 12. September bezogen und sie damit nur darauf
verzichtet habe, zur Frage einer weiteren Sistierung Stellung zu nehmen. Auf
eine Stellungnahme in der Sache hat sie damit, anders als die Rekurskommission
anzunehmen scheint (vgl. Erw. 2, S. 4 oben), nicht verzichtet.
Nachdem die Rekurskommission die zumindest teilweise unterbliebene Zustellung
ihrer Verfügung vom 18. September 2008 bemerkt hatte, verfügte sie am 29. Oktober
2008.
erneut die Fortsetzung des Rekursverfahrens und sah die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nach Durchführung des Kommissionsaugenscheins vor. Zu
diesem lud sie ein erstes Mal am 29. Oktober 2009 vor und, offenbar
aufgrund eines Verschiebungsgesuchs, erneut am 7. November 2008. Der
Augenschein, zu dem auch der Vertreter der Beschwerdeführerin eingeladen war,
fand am 17. Dezember 2008 statt. Am Augenschein wurde vereinbart, dass
wegen der schlechten Witterung der Park anlässlich eines später
durchzuführenden Referentenaugenscheins besichtigt werden sollte, welcher in
der Folge am 18. März 2009 stattfand und an welchem neben dem anwaltlichen
Vertreter die Präsidenten der kantonalen und der stadtzürcherischen Vereinigung
A teilnahmen. Bereits am Augenschein vom 17. Dezember 2008 kam aber die
Unterschutzstellung des Parks insofern zur Sprache, als am Standort Vorplatz
die Vertreterin des Amtes "Grün Stadt Zürich" auf die zum
angrenzenden Areal der ehemaligen Brauerei hinführende Kastanienallee wies und
geltend machte, dass insofern der Schutzumfang begrenzt worden sei und die
Allee nicht enthalte, worauf der Vertreter der Eigentümer einwandte, dass Thema
des Rekurses die Grösse des Baubereichs sei. Auch im weiteren Verlauf des
Augenscheins am Standort Zufahrtsserpentine war vom möglichen Neubau die Rede.
2.2.2
Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, will sie erst anlässlich des
Referentenaugenscheins vom 18. März 2009 erkannt haben, dass der Garten
nicht vollständig unter Schutz gestellt, sondern ein Baubereich ausgeschieden
worden sei; daraufhin habe sie noch am gleichen Tag beim Hochbaudepartement die
korrekte Publikation beantragt und gegen die diesbezügliche Weigerung vom 8. April
2009.
am 8. Mai 2009 fristgerecht Rekurs erhoben.
2.2.3
Von einer Partei, die sich in ein Verfahren beiladen lässt, kann zumindest
dann, wenn sie anwaltlich vertreten ist, erwartet werden, dass sie sich über
den Gegenstand des Verfahrens informiert und rechtzeitig in die Akten des
Verfahrens Einsicht nimmt oder sich mindestens die angefochtene Verfügung
beschafft. Dies hätte hier bereits nach Zustellung der Rekursschrift gemäss
Verfügung vom 9. Juli 2007 und spätestens im Rahmen der Vorbereitung zur
Augenscheinverhandlung geschehen müssen. Denn mit dem der Beschwerdeführerin am
9.
Juli 2007 zugestellten Rekurs wird die Ausdehnung des zugestandenen
Baubereichs beantragt und in der Begründung dessen Umschreibung als zu eng
eingehend gerügt, sodass bereits eine kurze Durchsicht der Rekursschrift der
Beschwerdeführerin zeigen musste, dass der Park nicht integral unter Schutz
gestellt worden war. Bereits aus dieser Sicht erweist sich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um ordnungsgemässe Publikation der Unterschutzstellung als
verspätet. Sodann kam die mögliche Überbauung eines Teils des Parks bereits bei
der ersten Augenscheinverhandlung am 17. Dezember 2008 zur Sprache, an
welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt vertreten war. Sie war somit
spätestens in diesem Zeitpunkt über die nicht vollständige Unterschutzstellung
des Parks informiert und konnte deshalb nicht bis zum 18. März 2008,
mithin drei Monate, zuwarten, um sich gegen die unvollständige Publikation des
Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen.
2.2.4
Die Beschwerdegegnerin hat damit das Gesuch um erneute Publikation des
Unterschutzstellungsbeschlusses im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ganz abgesehen
davon hätte die Beschwerdeführerin nicht eine erneute Publikation, sondern,
soweit sie noch nicht im Besitz des Unterschutzstellungsbeschlusses war, dessen
Zustellung verlangen und ihn innert Rekursfrist anfechten müssen.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…