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Entscheid

VB.2009.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00361

18. November 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11890)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin leitet

ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu einer erneuten Publikation der

Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung anzuweisen, daraus ab, dass die

seinerzeitige Publikation des Beschlusses vom 23. Mai 2007 im Amtsblatt

Nr. 23 vom 8. Juni 2007 unvollständig und irreführend gewesen sei.

1.1 Zum Rekurs

und zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf die

Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz

oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind gesamtkantonal tätige Verbände

berechtigt, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem

Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen (§ 338a

Abs. 2 PBG). Anders als das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983 (USG, SR 814.01) in Art. 55a Abs. 1 oder das Bundesgesetz über

den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Art. 12b

enthält das kantonale Recht keine besondere Bestimmung, wie solche Anordnungen

den beschwerdeberechtigten Verbänden zu eröffnen sind. Die von Rechtsprechung

und Lehre zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen

an die Publikation des Projekts, die sich aus dem Zweck der Publikation ergeben,

lassen sich jedoch ohne Weiteres auch auf das kantonale Verfahren übertragen.

Danach muss die Veröffentlichung so verfasst sein, dass sich die

beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild über die natur- und

heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens machen können (Peter M. Keller,

Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12a Rz. 13). Die Publikation muss

mindestens über Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort und raumplanerische

Einordnung sowie betroffene bundes- oder kantonalrechtlich geschützte Gebiete

Aufschluss geben (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen,

AJP 1995, S. 1125 ff., 1131; Isabelle Romy, Les droits de

recours administratif des particuliers et des organisations en matière de

protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff., 272). Die

Veröffentlichung soll den berechtigten Organisationen eine erste

Meinungsbildung zur Bedeutung des Vorhabens unter Umweltschutzaspekten und zur

Notwendigkeit einer Anfechtung ermöglichen (Theodor H. Loretan in:

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 55 N. 44).

1.2 Im

Amtsblatt Nr. 23 vom 8. Juni 2007 ist auf den

Unterschutzstellungsbeschluss des Stadtrats wie folgt hingewiesen worden:

"Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2007

die Villa E, Vers.-Nr. 01, und deren Umgebung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der D-Strasse 03 in Zürich unter Schutz gestellt."

Im Unterschutzstellungsbeschluss wird festgehalten, dass

neben der aussen wie innen weitgehend unter Schutz gestellten Villa auch deren

Umgebung, nämlich der Garten mit der Einfriedung aus Sandsteinpfosten, dem

schmiedeisernen Gartenzaun und den originalen schmiedeisernen Gartentoren sowie

die bekieste Vorfahrt samt dem gepflästerten Platz vor dem Gebäude und dem

laufenden Kiesweg geschützt seien; die charakteristische Topografie entlang der

G-Strasse sei grundsätzlich beizubehalten. Sodann werden Volumenerweiterungen

und Neubauten grundsätzlich verboten, davon ausgenommen jedoch ein örtlich

bezeichneter Baubereich, wo ein Neubau mit 260 m2 Grundfläche mit

maximal drei Vollgeschossen, einem Attikageschoss und einem Untergeschoss

erstellt werden darf.

1.3 Angesichts

der mit der Bezeichnung dieses Baubereichs geschaffenen

Überbauungsmöglichkeiten vermag der Publikationstext seiner Aufgabe, den

beschwerdeberechtigten Organisationen ein erstes Bild über die natur- und

heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens zu geben, offenkundig nicht

gerecht zu werden. Der Baubereich betrifft einen nicht unwesentlichen Teil der

von der Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaft, und der darauf zulässige

Neubau weist Dimensionen auf, welche den Garten rein flächenmässig erheblich

vermindern und zudem die Erscheinung der ganzen Gartenanlage für sich und in

ihrem Zusammenhang zur geschützten Villa stark verändern werden. Die

Publikation, welche diesen wesentlichen Eingriff in die inventarisierte

Liegenschaft verschweigt, ist damit zumindest unvollständig, wenn nicht sogar

irreführend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet dies

nicht, dass in Zukunft jede nicht integrale Unterschutzstellung als nur teilweise

Unterschutzstellung und entsprechend als teilweise Inventarentlassung

publiziert werden müsste. Nach der dargestellten Funktion der Publikation ist

es ausreichend, wenn jeweils in geeigneter Form auf quantitativ oder qualitativ

wesentliche Beschränkungen des Schutzumfangs hingewiesen wird.

Erwägungen

2.

Ist die gebotene Publikation eines

Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung unterblieben oder

war sie inhaltlich mangelhaft, so bedeutet dies entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht, dass sie in korrekter Form wiederholt werden muss;

eine solche Publikation stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der

betroffenen Partei nach den von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelten Grundsätzen kein

Nachteil erwachsen darf. Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

geltend gemacht hat, im Falle einer korrekten Publikation könnten weitere

Legitimierte gegen die bloss teilweise Unterschutzstellung Rekurs erheben,

übersieht sie, dass ihre Rechtsmittelbefugnis nur soweit reicht, als sie sich

auf eigene Interessen stützen kann und sie deshalb zur Wahrnehmung der

Interessen Dritter nicht befugt ist.

2.1

Wer im

baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1

PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen

Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.

Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316

Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann

nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist,

dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz

angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird,

rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François

Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-53). Nach Treu und Glauben darf

der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig

zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche

Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (vgl. RB 1980 Nr. 2;

Ruckstuhl, S. 301).

Diese Grundsätze gelten auch bezüglich der Publikation von

Unterschutzstellungsbeschlüssen und Inventarentlassungen sowie für die zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten

Organisationen (vgl. RB 2006 Nr. 76 = BEZ 2007 Nr. 9 E. 2.5). Auch

sie sind gehalten, sich innert "angemessener" bzw.

"vernünftiger" Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids

mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen. Der Verfahrensbeteiligte

kann nicht jederzeit den nachträglichen Erlass eines anfechtbaren

Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an den Richter

weiterzuziehen. Vielmehr hat dies innerhalb einer zeitlichen Befristung zu

geschehen, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und

gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Rechnung trägt (BGE 119 Ib 64 E. 3b, S. 71; René A. Rhinow/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und

Frankfurt am Main 1990, Nr. 86 B. III). Diese Frist beginnt dann zu

laufen, wenn dem Betroffenen der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher

Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt

hätte bekannt sein müssen (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; Rhinow/Krähenmann,

Nr. 84 B. IV h).

2.2

Die zumindest

unvollständige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses vom 23. Mai

2007.

stellt einen wesentlichen Eröffnungsmangel dar und vermochte deshalb den

Lauf der Rekursfrist nicht auszulösen. Die Beschwerdeführerin durfte sich in

diesem Zeitpunkt aufgrund der Publikation darauf verlassen, dass die Villa E

und ihre Umgebung unter Schutz gestellt und damit der Garten der Liegenschaft

vor weiterer Überbauung freigehalten würde. Das bedeutet indessen nicht, dass

sie beliebig lange zuwarten konnte, um in den Unterschutzstellungsbeschluss vom

23.

Mai 2007 Einsicht zu nehmen und sich über dessen Tragweite Klarheit zu

verschaffen.

2.2.1

Wie im angefochtenen Rekursentscheid unwidersprochen ausgeführt wird, ersuchte

der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 die Rekurskommission um Beiladung in

das vom Eigentümer der betroffenen Liegenschaft angehobene Rekursverfahren.

Diesem Ersuchen wurde am 9. Juli 2007 stattgegeben, dem Beschwerdeführer

eine Kopie der Rekursschrift vom 4. Juli 2007 zugestellt und gleichzeitig

das Rekursverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 12. September 2008

eröffnete die Rekurskommission den Parteien eine Frist bis 13. Oktober

2008, um über die in der Zwischenzeit erfolgten Vorgänge schriftlich Bericht zu

erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen, ob an der weiteren Sistierung

weiterhin ein Interesse bestehe. Erst am 15. September 2008 ging bei der

Rekurskommission eine Eingabe des Stadtrats vom 10. September 2008 ein,

mit welcher die Fortsetzung des Rekursverfahrens beantragt und welche zugleich

die Vernehmlassung zum Rekurs samt Akten umfasste. In der Folge verfügte die

Rekurskommission am 18. September 2008 die Fortsetzung des

Rekursverfahrens und lud gleichzeitig die heutige Beschwerdeführerin und die

Baudirektion zur Vernehmlassung ein. Ob diese Verfügung allerdings allen

Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde, ist zweifelhaft, ergibt sich doch aus

den Akten des Rekursverfahrens R1S.2007.05133, dass – soweit ersichtlich –

zumindest der Eigentümer der schutzbetroffenen Liegenschaft diese Verfügung

nicht erhalten hat. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend,

dass ihre Eingabe vom 16. September 2008 sich auf die Verfügung der

Rekurskommission vom 12. September bezogen und sie damit nur darauf

verzichtet habe, zur Frage einer weiteren Sistierung Stellung zu nehmen. Auf

eine Stellungnahme in der Sache hat sie damit, anders als die Rekurskommission

anzunehmen scheint (vgl. Erw. 2, S. 4 oben), nicht verzichtet.

Nachdem die Rekurskommission die zumindest teilweise unterbliebene Zustellung

ihrer Verfügung vom 18. September 2008 bemerkt hatte, verfügte sie am 29. Oktober

2008.

erneut die Fortsetzung des Rekursverfahrens und sah die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels nach Durchführung des Kommissionsaugenscheins vor. Zu

diesem lud sie ein erstes Mal am 29. Oktober 2009 vor und, offenbar

aufgrund eines Verschiebungsgesuchs, erneut am 7. November 2008. Der

Augenschein, zu dem auch der Vertreter der Beschwerdeführerin eingeladen war,

fand am 17. Dezember 2008 statt. Am Augenschein wurde vereinbart, dass

wegen der schlechten Witterung der Park anlässlich eines später

durchzuführenden Referentenaugenscheins besichtigt werden sollte, welcher in

der Folge am 18. März 2009 stattfand und an welchem neben dem anwaltlichen

Vertreter die Präsidenten der kantonalen und der stadtzürcherischen Vereinigung

A teilnahmen. Bereits am Augenschein vom 17. Dezember 2008 kam aber die

Unterschutzstellung des Parks insofern zur Sprache, als am Standort Vorplatz

die Vertreterin des Amtes "Grün Stadt Zürich" auf die zum

angrenzenden Areal der ehemaligen Brauerei hinführende Kastanienallee wies und

geltend machte, dass insofern der Schutzumfang begrenzt worden sei und die

Allee nicht enthalte, worauf der Vertreter der Eigentümer einwandte, dass Thema

des Rekurses die Grösse des Baubereichs sei. Auch im weiteren Verlauf des

Augenscheins am Standort Zufahrtsserpentine war vom möglichen Neubau die Rede.

2.2.2

Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, will sie erst anlässlich des

Referentenaugenscheins vom 18. März 2009 erkannt haben, dass der Garten

nicht vollständig unter Schutz gestellt, sondern ein Baubereich ausgeschieden

worden sei; daraufhin habe sie noch am gleichen Tag beim Hochbaudepartement die

korrekte Publikation beantragt und gegen die diesbezügliche Weigerung vom 8. April

2009.

am 8. Mai 2009 fristgerecht Rekurs erhoben.

2.2.3

Von einer Partei, die sich in ein Verfahren beiladen lässt, kann zumindest

dann, wenn sie anwaltlich vertreten ist, erwartet werden, dass sie sich über

den Gegenstand des Verfahrens informiert und rechtzeitig in die Akten des

Verfahrens Einsicht nimmt oder sich mindestens die angefochtene Verfügung

beschafft. Dies hätte hier bereits nach Zustellung der Rekursschrift gemäss

Verfügung vom 9. Juli 2007 und spätestens im Rahmen der Vorbereitung zur

Augenscheinverhandlung geschehen müssen. Denn mit dem der Beschwerdeführerin am

9.

Juli 2007 zugestellten Rekurs wird die Ausdehnung des zugestandenen

Baubereichs beantragt und in der Begründung dessen Umschreibung als zu eng

eingehend gerügt, sodass bereits eine kurze Durchsicht der Rekursschrift der

Beschwerdeführerin zeigen musste, dass der Park nicht integral unter Schutz

gestellt worden war. Bereits aus dieser Sicht erweist sich das Gesuch der

Beschwerdeführerin um ordnungsgemässe Publikation der Unterschutzstellung als

verspätet. Sodann kam die mögliche Überbauung eines Teils des Parks bereits bei

der ersten Augenscheinverhandlung am 17. Dezember 2008 zur Sprache, an

welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt vertreten war. Sie war somit

spätestens in diesem Zeitpunkt über die nicht vollständige Unterschutzstellung

des Parks informiert und konnte deshalb nicht bis zum 18. März 2008,

mithin drei Monate, zuwarten, um sich gegen die unvollständige Publikation des

Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen.

2.2.4

Die Beschwerdegegnerin hat damit das Gesuch um erneute Publikation des

Unterschutzstellungsbeschlusses im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ganz abgesehen

davon hätte die Beschwerdeführerin nicht eine erneute Publikation, sondern,

soweit sie noch nicht im Besitz des Unterschutzstellungsbeschlusses war, dessen

Zustellung verlangen und ihn innert Rekursfrist anfechten müssen.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…