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Entscheid

VB.2009.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00363

2. Dezember 2009Deutsch27 min

(URT.2009.11932)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit

Beschluss vom 15. April 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation

auf dem Gebäude D-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Die hiergegen von E und 47 weiteren Nachbarn sowie von F

erhobenen Rekurse wurden von der Baurekurskommission I mit Entscheid vom 29. Mai

2009.

vereinigt. Mit selbem Entscheid hiess die Rekurskommission den Rekurs im

von F angehobenen Verfahren G.-Nr. 03 teilweise gut. Im Übrigen und im

Verfahren G.-Nr. 04 wies sie ihn ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob E zusammen mit 39 weiteren

Beschwerdeführenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, den

Rekursentscheid und die Baubewilligung der Stadt Zürich aufzuheben; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter sei

die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schloss am 11. August 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich am 8. September 2009 und die C AG am 15. September 2009

beantragten jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen; die private Beschwerdegegnerin

unter Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

I zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten

Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen

betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Die auf dem Dach des Gebäudes D-Strasse 01 bewilligte GSM/UMTS-Basisstation

soll mit einer Gesamtleistung von maximal 4'230 WERP betrieben werden, nämlich mit drei Doppelantennen

GSM/UMTS des Typs Kathrein 80010360 mit vorgesehenen Maximalleistungen von 1100

WERP (Antennen AD/AU), 1930 WERP (Antennen BD/BU) und 1200 WERP (Antennen CD/CU). Zur Basisstation

gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche für den Anlagebetrieb

notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in

der Wohnzone W2bl.

3.

In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die

Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung, ob die bewilligte Mobilfunkantenne

den gestalterischen Anforderungen von § 238 PBG entspreche, auf die Akten

des zweiten Rekursverfahrens 03 gestützt. Diese Akten würden die

Beschwerdeführenden nicht kennen. Die Akten seien ihnen nie zur Einsicht- oder

Stellungnahme zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten von der

Vereinigung der beiden Rekursverfahren erst mit dem angefochtenen Entscheid

erfahren. Indem die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt, sondern auf

Pläne und Computerbilder abgestellt habe, die die Beschwerdeführenden nicht

kannten, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe

daher einen Augenschein vorzunehmen oder die Sache zur Feststellung des

Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen,

und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene

Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf

ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine

nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die

Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten

hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124

I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit

Hinweisen). Um den Gehörsanspruch wahren zu können, muss der

Gesuchsteller oder Rekurrent bzw. Beschwerdeführer zu sämtlichen seinen Fall

betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19).

3.2

Vorliegend

hat die Rekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins mit der

Begründung verzichtet, der massgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Akten

hinreichend ersichtlich. Bei der Prüfung der Einordnungsfrage stellte sie

wesentlich auf die Vorakten ab. Dieses umfasst das Standortdatenblatt mit

Zusatzblättern, Pläne mit technischen Beiblättern sowie eine

Standortdokumentation mit Panoramabildern der Umgebung und ist Bestandteil der

Baugesuchsunterlagen. Die Baugesuchsunterlagen wurden am 8. Juli 2008 im

Rahmen der Rekursvernehmlassung im Verfahren 03 von der Bausektion der Stadt Zürich

eingereicht. Im von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Rekursverfahren

verwies die Bausektion mit ebenfalls vom 8. Juli 2008 datierender Rekursvernehmlassung

darauf, dass sie die Baugesuchsakten der Rekursvernehmlassung zum Geschäft 03

beigelegt habe. Die Vernehmlassung der Bausektion wurde den Beschwerdeführenden

am 7. August 2008 zugestellt. Diese hatten somit Kenntnis vom

Parallelverfahren 03 und davon, dass sich die Baugesuchsakten in jenem Dossier befinden.

Es wäre ihnen somit ohne Weiteres möglich gewesen, im Rahmen eines

Akteneinsichtsgesuchs im Zusammenhang mit ihrem Replikrecht zu den Vorakten der

Baugesuchsunterlagen Stellung zu nehmen.

Den Beschwerdeführenden war somit hinreichend Gelegenheit gegeben,

von den Baugesuchsunterlagen und damit auch von den als unzureichend gerügten

Panoramafotografien bzw. Computerbildern Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.

3.3

Im Übrigen wäre die geltend gemachte

Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin heilbar.

Aufgrund ihrer formellen Natur führt die Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht

besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie

durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2;

126.

V 130 E. 2b).

Hier ist eine Rückweisung an die

Vorinstanz schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil faktisch die grundsätzlich

zur Ermessensüberprüfung befugte Vorinstanz bei den im Zusammenhang mit der

Einordnung des Bauprojekts zu beurteilenden Fragen über keine weitere

Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50

VRG beschränkten Kognition (siehe nachfolgend E. 5.2 f.). Zudem würde eine

allfällige Gehörsverletzung vorliegend insofern nicht besonders schwer wiegen,

als die Beschwerdeführenden sich im Rahmen ihrer Rekursschrift eingehend zur

Einordnungssituation äussern konnten und im Rahmen des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht überprüfen lassen können, ob die Vorinstanz zu Recht auf die

Durchführung eines Augenscheins verzichten durfte.

4.

Die Baurekurskommission hat den

Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgelehnt, dass

sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend beurteilen

lassen.

4.1

Die

Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, die verwendeten Unterlagen seien für

den Einordnungsentscheid nicht geeignet. Am Schluss der Vorakten befänden sich

eine Standortdokumentation mit Computerbildern, datiert vom 1. August

2002.

Die Computerbilder vermöchten einen Augenschein vor Ort nicht zu

ersetzen. Die Bilder seien bald 7 Jahre alt. Die Verhältnisse hätten sich

seit den Aufnahmen erheblich verändert. Der mit einzelnen Bildern vermittelte

Eindruck, hohe Tannen könnten die Sicht auf die Antenne versperren, treffe

nicht zu. Mehrere Bäume seien inzwischen gefällt worden. Zweitens seien die

Bilder unscharf und hätten nicht annähernd die Qualität von Fotografien.

Insbesondere die Bilder des stark beeinträchtigten Umfelds bergwärts der

geplanten Mobilfunkantenne seien dermassen unscharf, dass es unmöglich sei,

sich allein anhand dieser Bilder ein sorgfältiges Urteil bilden zu können.

4.2

Auf ein

beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht

erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die

Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend

würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass

ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I

241.

E. 2, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der

Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen

der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden

können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt

einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen

ab.

4.3

Vorliegend

ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Antennenanlage in Gerätekästen

an der Ostwand des Attikageschosses der Liegenschaft D-Strasse 05 untergebracht

werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige, 4.5 m hohe Antennenmast

sichtbar sein wird. Von Letzterem geht indessen kaum eine gestalterische

Wirkung aus. Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen

(Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter

als technisch notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend

E. 5.5.2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation

der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung

eines Augenscheins zu rechtfertigen vermöchte.

Was im Übrigen die beanstandeten Panoramabilder aus dem Jahr

2002.

betrifft, mag zwar zutreffen, dass mittlerweile – wie die

Beschwerdeführenden geltend machen – mehrere Bäume in der Umgebung gefällt

worden sind. Daraus lässt sich jedoch angesichts der beschränkten Kognition der

Vorinstanz, die lediglich zu prüfen hat, ob die Einordnungsbeurteilung der Baubehörde

vertretbar ist, noch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins

ableiten. Auch sind die Panoramabilder scharf genug, um einen hinreichenden Eindruck

von der baulichen Umgebung des Standorts zu bekommen, zumal aus der

Einordnungsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, dass diese als für dieses

Gebiet zuständiges Fachgericht mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist.

Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf

(Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse,

die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit

Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung

eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998,

BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b).

4.4

Die

Baurekurskommission hat somit zu Recht auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichten dürfen. Aus denselben Überlegungen ist auch das Verwaltungsgericht

nicht gehalten, einen solchen vorzunehmen.

5.

5.1

In

materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkantennenanlage

ordne sich nicht befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein

und genüge den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht. Diese soll

mit ihrem 4.5 m hohen Mast auf einem Flachdachgebäude errichtet werden, welches

südlich an die D-Strasse grenze und dort eine Gebäudehöhe von 9 m aufweise. Für

die Bewohner nördlich bzw. bergwärts der D-Strasse erscheine der Antennenstandort

dimensionsmässig somit in einem Missverhältnis zum Standortgebäude. Der

Antennenstandort sei so hoch wie die Hälfte der Gebäudehöhe. Dieser Eindruck

einer verhältnismässig grossen Antenne werde durch den Umstand verstärkt, dass

das Standortgebäude von Norden als zweigeschossige Baute erscheine mit zwei

Fenster- und Balkonreihen. Der Dachterrassenaufgang erscheine nicht als

zusätzliches Geschoss, wie die Vorinstanz unterstelle. Entgegen der Vorinstanz

erscheine das Gebäude auch von Süden nicht als vier-, sondern als dreigeschossig.

Den Dachaufbau nehme der objektive Betrachter als Dachaufbaute auf einem begrenzten

Teil der Gebäudefläche und nicht als zusätzliches Geschoss wahr. Für die Frage

der Einordnung sei aber weniger die räumliche Wirkung der Antenne von Süden her

als diejenige von Norden relevant. Vom Anblick der Antenne betroffen seien vor

allem die Bewohner bergwärts der D-Strasse.

Zudem liege der Standort nicht in mittlerer, sondern in

steiler Hanglage. Der Hang sei dermassen steil, dass die geplante Antennenanlage

etwa auf der Höhe des Fundaments der Häuser bergwärts der D-Strasse zu liegen

komme. Gerade deshalb werde die Antenne als besonders störend empfunden, weil

sie auf Augenhöhe der Bewohner an der D-Strasse bzw. für die Bewohner an der

G-Strasse, einer Parallelstrasse zur D-Strasse, auf Kopfhöhe zu stehen komme.

Da die Antenne auf einem Flachdach errichtet werden soll, sei sie gut sichtbar

und falle an der exponierten Hanglage erst recht als störender Fremdkörper auf.

Das Standortgebäude sei von dreigeschossigen

repräsentativen Wohnbauten umgeben, die aus den dreissiger Jahren stammten. Das

streitbetroffene Wohngebiet weise mit seinen alt hergekommenen Wohnbauten eine

gewisse ästhetische Qualität auf. Abgesehen vom Standortgebäude und dem

Nachbarhaus D-Strasse 06 bestehe die Dachlandschaft aus Satteldächern. Das

Umfeld der Antennenanlage könne auch deshalb als homogen bezeichnet werden,

weil die benachbarten Grundstücke locker überbaut und stark durchgrünt seien.

Die einheitliche Quartierstruktur werde durch die geplante Antennenanlage sehr

gestört. In der Umgebung seien keine weiteren technischen Anlagen von dieser

Dimension im Dachbereich vorhanden. Die Antenne erscheine im gehobenen Wohnquartier

daher als ungewöhnlich und fremd und habe eine störende Nah- und Fernwirkung.

Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei willkürlich.

5.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen

unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein

besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch

mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981

Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

5.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.4

In ihrer

Rekursvernehmlassung vom 8. Juli 2008 erwog die Bausektion der Stadt Zürich,

der ca. 4.5 m hohe Mast mit den Antennenelementen vermöge den gesetzlichen Einordnungs-

und Gestaltungsanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu genügen. Um

ihre Funktion zu erfüllen, müssten die Antennen in der Regel die Dächer

überragen. Sie seien Teil des Stadtbilds geworden und gewissermassen

Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft.

Weder das 1933 bewilligte Standortgebäude noch die

umliegenden Häuser seien unter Schutz gestellt oder inventarisiert. Der

schlanke Antennenmast befinde sich auf dem Dachaufbau und halte von allen

Seiten aus betrachtet einen ausreichenden Abstand von den Fassaden ein. Er sei

als eigenständiges und untergeordnetes Element erkennbar und trete nicht als

zusätzliches Volumen in Erscheinung. Die teilweise durch das bestehende Vordach

überdeckten Gerätekästen seien an den Dachaufbau angelehnt und gut ins

Bestehende integriert.

Zwar treffe zu, dass die Mobilfunkantenne für einen Teil

der bergwärts der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde. Ihr

allein deshalb eine befriedigende Einordnung abzusprechen, gehe aber nicht an,

zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets

unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik regelmässig zugelassen würden.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.5

Das

Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die

ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten

durfte.

5.5.1

Vorab ist festzuhalten, dass das im Jahr 1933 erstellte Standortgebäude an

der D-Strasse 01 keine besondere architektonische Qualität aufweist und

dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Wie aus den Bauplänen

hervorgeht, handelt es sich um eine relativ grosskubige dreigeschossige

Flachdachbaute mit Attikageschoss an Hanglage. Das technische Equipment der

Mobilfunkanlage wird gemäss den Bauplänen in Gerätekästen an der Ostwand des

Attikageschosses eingebaut. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen

diese aufgrund ihrer Positionierung und kleinen Dimension visuell kaum in

Erscheinung. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen

Rohrkörper. Aufgrund ihrer schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer

Masthöhe von 4.5 m sowie einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen

Blitzfangstab als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten.

Zwar trifft zu, dass das

Gebäude aufgrund seiner Hanglage von Norden her wohl nicht als drei-, sondern

eher als zweigeschossige Baute mit Dachterrassenaufgang erscheint. Aufgrund der

Grosskubigkeit des Standortgebäudes erweist sich die Einschätzung der Vorinstanzen,

dass die Antennenanlage auch von der Hangseite her gesehen noch nicht als überdimensioniert

zu betrachten sei, jedoch als vertretbar. Zudem soll diese zentral in der

Dachmitte des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in

unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder

teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt,

desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber

auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt für die am unteren Teil des Masts

montierte Richtstrahlantenne.

5.5.2

Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu

beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch

nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie

andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden

sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung

hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer

durchschnittlichen Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird.

Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden,

aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner an

der D-Strasse zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper auffalle, nichts

zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen Teil der bergwärts

der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein wird. Indessen handelt es

sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne neuester BauArt. Diese

verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht

lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen integriert sind,

was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt.

Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass

deshalb, weil die Mobilfunkantenne für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung

gut sichtbar sein werde, die befriedigende Einordnung nicht abzusprechen sei,

ohne Weiteres als vertretbar, zumal – wie die Bausektion zutreffend ausgeführt

hat – Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets

unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer

nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann

jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht

gesprochen werden.

5.5.3

Was schliesslich die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass

das streitbetroffene Wohngebiet eine gewisse ästhetische Qualität aufweist. In

der unmittelbaren Umgebung befinden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche

Rücksicht zu nehmen wäre. In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde denn die Praxis

der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach

durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der

Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle

Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen,

vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007,

E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte

tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die

Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.

Die Bausektion hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden

Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig

gesetzeskonform qualifizierte.

6.

6.1

Im

Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkanlage sei nicht

zonenkonform. Die Vorinstanz sei auf die geltend gemachten negativen

psychologischen Auswirkungen der Mobilfunkantennenanlage nicht eingegangen. Das

Bundesgericht habe jedoch in einem neueren Entscheid erstmals anerkannt, dass

Mobilfunkanlagen tatsächlich unerwünschte psychologische Auswirkungen auslösen

können, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe.

Das Bundesgericht habe weiter anerkannt, dass solche ideellen Immissionen

planungs- und baurechtlich relevant seien.

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft könne eine

Gesundheitsgefahr einer umweltrechtskonformen Mobilfunkanlage zwar nicht

bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit belaste die

Bewohner und Beschwerdeführer im Umfeld der geplanten Antennenanlage. Das

Gefühl des Unbehagens und der Angst verfolge die Beschwerdeführer und allgemein

den Durchschnittsmenschen, der im Nah- und insbesondere im Sichtbereich der

Antenne wohne. Die negativen Auswirkungen seien mit denjenigen des Sexgewerbes

vergleichbar. Hier wie dort seien die ideellen Immissionen von einem Ausmass,

dass sie das Wohnen verdrängten oder wenigstens erheblich behinderten.

Die ideellen Immissionen, die von der streitbetroffenen

Mobilfunkantennenanlage ausgingen, seien einerseits der Umstand, dass

Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und

Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entstehe. Anderseits sei es das

psychische Unbehagen, Misstrauen und die Angst vor der modernen Strahlungstechnik.

Die ideellen Immissionen des Sexgewerbes stärker zu gewichten als die ideellen

Immissionen, die von einer Mobilfunkanlage ausgingen, dafür bestehe kein sachlicher

Grund. Schlaflose Nächte würden wohl mehr das Unwissen über die konstante Strahlendosis,

der man auch nachts ausgesetzt sei, als das Unbehagen über die Aktivitäten des

Sexgewerbes auslösen. Vorliegend solle die geplante Antenne in einem

Wohnquartier mit einem Wohnanteil von 90 % errichtet werden. Das betroffene

Quartier diene somit praktisch nur dem Wohnen, das durch die geplante

Mobilfunkantennenanlage mit ihren negativen räumlichen bzw. ideellen

Auswirkungen nachhaltig beeinträchtigt werde.

Die streitbetroffene Mobilfunkanlage, die in einem reinen

Wohngebiet errichtet werden soll, stelle eine störende gewerbliche Nutzung dar.

Der Mobilfunkbetreiber biete mobile Kommunikation, insbesondere mobile

Internetdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem

Durchgangsverkehr an und übe diese wirtschaftliche Tätigkeit gewinnstrebig in

Ausübung eines kaufmännischen Gewerbes aus. Störend sei diese gewerbliche

Nutzung, weil sie die vorstehend dargelegten ideellen Immissionen auslöse. Der

Betrieb der Mobilfunkanlage sei daher auch kein "stilles" Gewerbe.

6.2

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig

von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden

Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,

VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II

321.

E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur

als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,

an dem sie errichten werden sollen.

Indessen stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische

Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =

BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ

2000.

Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der

Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte

Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so

weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis

zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April

2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund

ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als

gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. E. 5.5.1). Sie geht nicht

über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit

Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich, wenn über eine einzige

grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines

Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009,

VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch bereits aufgrund

der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne

ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform

erweist. Daran, dass es sich vorliegend um eine gewöhnliche Mobilfunkantenne

handelt, vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der Hanglage

schiesse der Grossteil der Strahlung in den Berg, weshalb die Strahlenbelastung

als übermässig bzw. ungewöhnlich erscheine, nichts zu ändern. Wie sich aus dem

Standortdatenblatt ergibt, sind auch bei den bergseits gelegenen OMEN die

Grenzwerte eingehalten. Zudem erscheint die Anlage, wie unter E. 5.5.2

ausgeführt, auch für die Bewohner bergwärts der Antenne nicht als

"ungewöhnlich" störender Fremdkörper. Schliesslich ist festzuhalten,

dass es in der Natur der Sache liegt, dass die angebotenen

Mobilfunkdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem

Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, weshalb auch dieser Einwand an der

Zonenkonformität der Anlage nichts zu ändern vermag.

6.3

Was die

gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese

nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine

baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz

bietet (RB 1997 Nr. 100, 1985 Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990,

BEZ 1990 Nr. 24, E. 2b). Im öffentlichen Baurecht haben

"ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse Bedeutung, als es

darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die

hauptsächlich dem Wohnen dienen. So hat das Bundesgericht insbesondere die

Belästigung von Anwohnern durch Freier den ideellen Immissionen zugerechnet und

es deshalb für zulässig erachtet, in Zonen mit einem festgelegten Wohnanteil

von über 50 % Massagesalons generell auszuschliessen, da sie aufgrund der

damit verbundenen ausgeprägten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen

zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November

1997,1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September

2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Da – wie unter

E. 6.2 ausgeführt – der Betrieb einer gewöhnlichen

Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, sind

die geltend gemachten ideellen Immissionen für die Beurteilung der Zonenkonformität

von vornherein nicht von Bedeutung.

6.4

Was die

von den Beschwerdeführenden angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts

betrifft, hat dieses in seinem Entscheid vom 17. August 2007 (BGE 133 II

321.

E. 4.3.4) zwar festgehalten, dass Mobilfunkantennen bewirken könnten,

dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden.

Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser

Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche

Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle

Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche

ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch

planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.

Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen

den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für

Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine

solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine

Grundlage.

6.5

Damit

erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vergleichbarkeit

der negativen psychologischen Auswirkungen von Mobilfunkantennenanlagen mit den

negativen Auswirkungen des Sexgewerbes.

7.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden technische

Einwände geltend. Gemäss Standortdatenblatt soll der GSM-Hauptstrahl CD stetig

mit 0° in der Neigung abstrahlen, und diese 0° sollen fix sein, wenn GSM

abgestrahlt werde. Für das UMTS soll der Hauptstrahl, der aus den identischen

Dipolen der GSM-Antenne entstehe, im Bereich von 0° bis -6° verstellbar sein.

Stelle der Operator nun einen Winkel von -1° bis -6° ein, dürfe kein GSM über

diese Antenne abgestrahlt werden. Sollte dies trotzdem vorkommen, werde beim

OMEN 16 mit Sicherheit alsbald der Anlagegrenzwert überschritten, weil der

GSM-Strahl beim Absinken dort zunehmend stärker auftrete. Werde die

Frequenzumschaltung nicht gleichzeitig korrekt durchgeführt, entstünden Fehler,

deren Auswertung durch das Qualitätssicherungssystem kaum erfasst werden

könnten, da beide Zustände der Abstrahlung über die Antenne (GSM + UMTS)

zulässig seien und auch so in den Datenbanken hinterlegt würden.

7.1

Die

schweizerischen Mobilfunkgesellschaften haben sich Anfang 2006 verpflichten

müssen, bis zum 31. Dezember 2006 ein Qualitätssicherungssystem

(QS-System) für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die relevanten

Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken

implementiert und dort laufend aktualisiert werden. Das QS-System der privaten

Beschwerdegegnerin wurde am 20. Dezember 2006 von der H AG auditiert und

als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der ISO-Norm 9001:2000

zertifiziert, womit es vollumfänglich den bundesgerichtlichen Vorgaben sowie

denjenigen des BAFU entspricht. Damit ist grundsätzlich hinreichend

gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken

– trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern –

stets im bewilligten Rahmen bewegen (vgl. BGr, 29. April 2008,

1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).

7.2

Das

Qualitätssicherungssystem verfügt über eine automatisierte Überprüfungsroutine,

die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und

-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten

Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst somit nicht

nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung

massgeblichen Parameter einer Mobilfunkantenne. Insbesondere ist auch eine

Kontrolle der Senderichtungen möglich (zum Ganzen siehe ZBl 108/2007, S. 453

ff.).

Vorliegend trifft zu, dass die Doppelantennen jeweils nur

einen gemeinsamen mechanischen Neigungswinkel für das GSM und das UMTS-Modul

zulassen. Die im Standortdatenblatt angegebenen möglichen Winkelbereiche sind

für die private Beschwerdegegnerin verbindlich. Werden beide Frequenzbänder

betrieben, ist der elektrische Tilt im Sektor C bei 0° zu fixieren. Damit sind

gemäss Standortdatenblatt die Grenzwerte innerhalb des bewilligten Bereichs eingehalten.

Im Sektor C darf somit der Neigungswinkel nur verstellt

werden, sofern die Zelle CD inaktiv ist. Das oben beschriebene

Qualitätssicherungssystem bietet Gewähr, dass die Einhaltung der entsprechenden

Antennenkonfiguration objektiv überprüft werden kann. Dafür, dass allfällige

Abweichungen zur bewilligten Antenneneinstellung bei Rohrantennen durch das

QS-System nicht erfasst werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das QS-System nicht erkennen

sollte, ob bei einem verstellten Neigungswinkel von -1° bis -6° tatsächlich

kein GSM über die Antenne im Sektor C abgestrahlt wird. Die in der

Beschwerdeschrift hieran geäusserten Zweifel vermögen jedenfalls eine Bewilligungsverweigerung

nicht zu rechtfertigen, zumal während des Betriebs zusätzliche

Stichprobenkontrollen durch die Vollzugsbehörde jederzeit möglich sind.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 40

zu je 1/40 und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1 bis 40 werden anteilsmässig und

unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…