VB.2009.00363
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00363
2. Dezember 2009Deutsch27 min
(URT.2009.11932)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00363
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Einordnung; Zonenkonformität und ideelle Immissionen.
Bei der gewählten Antennenform handelt es sich um eine Röhrenantenne neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass der Mobilfunkantenne die befriedigende Einordnung, nur weil sie für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde, nicht abzusprechen sei, ohne Weiteres als vertretbar, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden (E. 5.5.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mobilfunkantennen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.
Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine Grundlage (E. 6.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
IMMISSIONEN
INFRASTRUKTURANLAGE
MOBILFUNKANLAGE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00363
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
40 Beschwerdeführende
alle vertreten durch RA A
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten
durch RA B,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit
Beschluss vom 15. April 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation
auf dem Gebäude D-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Die hiergegen von E und 47 weiteren Nachbarn sowie von F
erhobenen Rekurse wurden von der Baurekurskommission I mit Entscheid vom 29. Mai
2009.
vereinigt. Mit selbem Entscheid hiess die Rekurskommission den Rekurs im
von F angehobenen Verfahren G.-Nr. 03 teilweise gut. Im Übrigen und im
Verfahren G.-Nr. 04 wies sie ihn ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob E zusammen mit 39 weiteren
Beschwerdeführenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, den
Rekursentscheid und die Baubewilligung der Stadt Zürich aufzuheben; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter sei
die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schloss am 11. August 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich am 8. September 2009 und die C AG am 15. September 2009
beantragten jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen; die private Beschwerdegegnerin
unter Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
I zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten
Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen
betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Die auf dem Dach des Gebäudes D-Strasse 01 bewilligte GSM/UMTS-Basisstation
soll mit einer Gesamtleistung von maximal 4'230 WERP betrieben werden, nämlich mit drei Doppelantennen
GSM/UMTS des Typs Kathrein 80010360 mit vorgesehenen Maximalleistungen von 1100
WERP (Antennen AD/AU), 1930 WERP (Antennen BD/BU) und 1200 WERP (Antennen CD/CU). Zur Basisstation
gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche für den Anlagebetrieb
notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in
der Wohnzone W2bl.
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die
Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung, ob die bewilligte Mobilfunkantenne
den gestalterischen Anforderungen von § 238 PBG entspreche, auf die Akten
des zweiten Rekursverfahrens 03 gestützt. Diese Akten würden die
Beschwerdeführenden nicht kennen. Die Akten seien ihnen nie zur Einsicht- oder
Stellungnahme zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten von der
Vereinigung der beiden Rekursverfahren erst mit dem angefochtenen Entscheid
erfahren. Indem die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt, sondern auf
Pläne und Computerbilder abgestellt habe, die die Beschwerdeführenden nicht
kannten, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe
daher einen Augenschein vorzunehmen oder die Sache zur Feststellung des
Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen,
und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene
Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf
ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine
nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die
Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten
hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124
I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit
Hinweisen). Um den Gehörsanspruch wahren zu können, muss der
Gesuchsteller oder Rekurrent bzw. Beschwerdeführer zu sämtlichen seinen Fall
betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19).
3.2
Vorliegend
hat die Rekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins mit der
Begründung verzichtet, der massgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Akten
hinreichend ersichtlich. Bei der Prüfung der Einordnungsfrage stellte sie
wesentlich auf die Vorakten ab. Dieses umfasst das Standortdatenblatt mit
Zusatzblättern, Pläne mit technischen Beiblättern sowie eine
Standortdokumentation mit Panoramabildern der Umgebung und ist Bestandteil der
Baugesuchsunterlagen. Die Baugesuchsunterlagen wurden am 8. Juli 2008 im
Rahmen der Rekursvernehmlassung im Verfahren 03 von der Bausektion der Stadt Zürich
eingereicht. Im von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Rekursverfahren
verwies die Bausektion mit ebenfalls vom 8. Juli 2008 datierender Rekursvernehmlassung
darauf, dass sie die Baugesuchsakten der Rekursvernehmlassung zum Geschäft 03
beigelegt habe. Die Vernehmlassung der Bausektion wurde den Beschwerdeführenden
am 7. August 2008 zugestellt. Diese hatten somit Kenntnis vom
Parallelverfahren 03 und davon, dass sich die Baugesuchsakten in jenem Dossier befinden.
Es wäre ihnen somit ohne Weiteres möglich gewesen, im Rahmen eines
Akteneinsichtsgesuchs im Zusammenhang mit ihrem Replikrecht zu den Vorakten der
Baugesuchsunterlagen Stellung zu nehmen.
Den Beschwerdeführenden war somit hinreichend Gelegenheit gegeben,
von den Baugesuchsunterlagen und damit auch von den als unzureichend gerügten
Panoramafotografien bzw. Computerbildern Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.
3.3
Im Übrigen wäre die geltend gemachte
Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin heilbar.
Aufgrund ihrer formellen Natur führt die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht
besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2;
126.
V 130 E. 2b).
Hier ist eine Rückweisung an die
Vorinstanz schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil faktisch die grundsätzlich
zur Ermessensüberprüfung befugte Vorinstanz bei den im Zusammenhang mit der
Einordnung des Bauprojekts zu beurteilenden Fragen über keine weitere
Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50
VRG beschränkten Kognition (siehe nachfolgend E. 5.2 f.). Zudem würde eine
allfällige Gehörsverletzung vorliegend insofern nicht besonders schwer wiegen,
als die Beschwerdeführenden sich im Rahmen ihrer Rekursschrift eingehend zur
Einordnungssituation äussern konnten und im Rahmen des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht überprüfen lassen können, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Durchführung eines Augenscheins verzichten durfte.
4.
Die Baurekurskommission hat den
Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgelehnt, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend beurteilen
lassen.
4.1
Die
Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, die verwendeten Unterlagen seien für
den Einordnungsentscheid nicht geeignet. Am Schluss der Vorakten befänden sich
eine Standortdokumentation mit Computerbildern, datiert vom 1. August
2002.
Die Computerbilder vermöchten einen Augenschein vor Ort nicht zu
ersetzen. Die Bilder seien bald 7 Jahre alt. Die Verhältnisse hätten sich
seit den Aufnahmen erheblich verändert. Der mit einzelnen Bildern vermittelte
Eindruck, hohe Tannen könnten die Sicht auf die Antenne versperren, treffe
nicht zu. Mehrere Bäume seien inzwischen gefällt worden. Zweitens seien die
Bilder unscharf und hätten nicht annähernd die Qualität von Fotografien.
Insbesondere die Bilder des stark beeinträchtigten Umfelds bergwärts der
geplanten Mobilfunkantenne seien dermassen unscharf, dass es unmöglich sei,
sich allein anhand dieser Bilder ein sorgfältiges Urteil bilden zu können.
4.2
Auf ein
beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht
erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die
Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend
würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I
241.
E. 2, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der
Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen
der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden
können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt
einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen
ab.
4.3
Vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Antennenanlage in Gerätekästen
an der Ostwand des Attikageschosses der Liegenschaft D-Strasse 05 untergebracht
werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige, 4.5 m hohe Antennenmast
sichtbar sein wird. Von Letzterem geht indessen kaum eine gestalterische
Wirkung aus. Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen
(Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter
als technisch notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend
E. 5.5.2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation
der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung
eines Augenscheins zu rechtfertigen vermöchte.
Was im Übrigen die beanstandeten Panoramabilder aus dem Jahr
2002.
betrifft, mag zwar zutreffen, dass mittlerweile – wie die
Beschwerdeführenden geltend machen – mehrere Bäume in der Umgebung gefällt
worden sind. Daraus lässt sich jedoch angesichts der beschränkten Kognition der
Vorinstanz, die lediglich zu prüfen hat, ob die Einordnungsbeurteilung der Baubehörde
vertretbar ist, noch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins
ableiten. Auch sind die Panoramabilder scharf genug, um einen hinreichenden Eindruck
von der baulichen Umgebung des Standorts zu bekommen, zumal aus der
Einordnungsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, dass diese als für dieses
Gebiet zuständiges Fachgericht mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist.
Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf
(Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse,
die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit
Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung
eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998,
BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b).
4.4
Die
Baurekurskommission hat somit zu Recht auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichten dürfen. Aus denselben Überlegungen ist auch das Verwaltungsgericht
nicht gehalten, einen solchen vorzunehmen.
5.
5.1
In
materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkantennenanlage
ordne sich nicht befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein
und genüge den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht. Diese soll
mit ihrem 4.5 m hohen Mast auf einem Flachdachgebäude errichtet werden, welches
südlich an die D-Strasse grenze und dort eine Gebäudehöhe von 9 m aufweise. Für
die Bewohner nördlich bzw. bergwärts der D-Strasse erscheine der Antennenstandort
dimensionsmässig somit in einem Missverhältnis zum Standortgebäude. Der
Antennenstandort sei so hoch wie die Hälfte der Gebäudehöhe. Dieser Eindruck
einer verhältnismässig grossen Antenne werde durch den Umstand verstärkt, dass
das Standortgebäude von Norden als zweigeschossige Baute erscheine mit zwei
Fenster- und Balkonreihen. Der Dachterrassenaufgang erscheine nicht als
zusätzliches Geschoss, wie die Vorinstanz unterstelle. Entgegen der Vorinstanz
erscheine das Gebäude auch von Süden nicht als vier-, sondern als dreigeschossig.
Den Dachaufbau nehme der objektive Betrachter als Dachaufbaute auf einem begrenzten
Teil der Gebäudefläche und nicht als zusätzliches Geschoss wahr. Für die Frage
der Einordnung sei aber weniger die räumliche Wirkung der Antenne von Süden her
als diejenige von Norden relevant. Vom Anblick der Antenne betroffen seien vor
allem die Bewohner bergwärts der D-Strasse.
Zudem liege der Standort nicht in mittlerer, sondern in
steiler Hanglage. Der Hang sei dermassen steil, dass die geplante Antennenanlage
etwa auf der Höhe des Fundaments der Häuser bergwärts der D-Strasse zu liegen
komme. Gerade deshalb werde die Antenne als besonders störend empfunden, weil
sie auf Augenhöhe der Bewohner an der D-Strasse bzw. für die Bewohner an der
G-Strasse, einer Parallelstrasse zur D-Strasse, auf Kopfhöhe zu stehen komme.
Da die Antenne auf einem Flachdach errichtet werden soll, sei sie gut sichtbar
und falle an der exponierten Hanglage erst recht als störender Fremdkörper auf.
Das Standortgebäude sei von dreigeschossigen
repräsentativen Wohnbauten umgeben, die aus den dreissiger Jahren stammten. Das
streitbetroffene Wohngebiet weise mit seinen alt hergekommenen Wohnbauten eine
gewisse ästhetische Qualität auf. Abgesehen vom Standortgebäude und dem
Nachbarhaus D-Strasse 06 bestehe die Dachlandschaft aus Satteldächern. Das
Umfeld der Antennenanlage könne auch deshalb als homogen bezeichnet werden,
weil die benachbarten Grundstücke locker überbaut und stark durchgrünt seien.
Die einheitliche Quartierstruktur werde durch die geplante Antennenanlage sehr
gestört. In der Umgebung seien keine weiteren technischen Anlagen von dieser
Dimension im Dachbereich vorhanden. Die Antenne erscheine im gehobenen Wohnquartier
daher als ungewöhnlich und fremd und habe eine störende Nah- und Fernwirkung.
Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei willkürlich.
5.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen
unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein
besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch
mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981
Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
5.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
5.4
In ihrer
Rekursvernehmlassung vom 8. Juli 2008 erwog die Bausektion der Stadt Zürich,
der ca. 4.5 m hohe Mast mit den Antennenelementen vermöge den gesetzlichen Einordnungs-
und Gestaltungsanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu genügen. Um
ihre Funktion zu erfüllen, müssten die Antennen in der Regel die Dächer
überragen. Sie seien Teil des Stadtbilds geworden und gewissermassen
Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft.
Weder das 1933 bewilligte Standortgebäude noch die
umliegenden Häuser seien unter Schutz gestellt oder inventarisiert. Der
schlanke Antennenmast befinde sich auf dem Dachaufbau und halte von allen
Seiten aus betrachtet einen ausreichenden Abstand von den Fassaden ein. Er sei
als eigenständiges und untergeordnetes Element erkennbar und trete nicht als
zusätzliches Volumen in Erscheinung. Die teilweise durch das bestehende Vordach
überdeckten Gerätekästen seien an den Dachaufbau angelehnt und gut ins
Bestehende integriert.
Zwar treffe zu, dass die Mobilfunkantenne für einen Teil
der bergwärts der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde. Ihr
allein deshalb eine befriedigende Einordnung abzusprechen, gehe aber nicht an,
zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets
unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik regelmässig zugelassen würden.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.
5.5
Das
Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die
ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten
durfte.
5.5.1
Vorab ist festzuhalten, dass das im Jahr 1933 erstellte Standortgebäude an
der D-Strasse 01 keine besondere architektonische Qualität aufweist und
dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Wie aus den Bauplänen
hervorgeht, handelt es sich um eine relativ grosskubige dreigeschossige
Flachdachbaute mit Attikageschoss an Hanglage. Das technische Equipment der
Mobilfunkanlage wird gemäss den Bauplänen in Gerätekästen an der Ostwand des
Attikageschosses eingebaut. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen
diese aufgrund ihrer Positionierung und kleinen Dimension visuell kaum in
Erscheinung. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen
Rohrkörper. Aufgrund ihrer schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer
Masthöhe von 4.5 m sowie einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen
Blitzfangstab als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten.
Zwar trifft zu, dass das
Gebäude aufgrund seiner Hanglage von Norden her wohl nicht als drei-, sondern
eher als zweigeschossige Baute mit Dachterrassenaufgang erscheint. Aufgrund der
Grosskubigkeit des Standortgebäudes erweist sich die Einschätzung der Vorinstanzen,
dass die Antennenanlage auch von der Hangseite her gesehen noch nicht als überdimensioniert
zu betrachten sei, jedoch als vertretbar. Zudem soll diese zentral in der
Dachmitte des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in
unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder
teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt,
desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber
auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt für die am unteren Teil des Masts
montierte Richtstrahlantenne.
5.5.2
Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu
beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch
nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie
andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden
sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung
hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer
durchschnittlichen Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird.
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden,
aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner an
der D-Strasse zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper auffalle, nichts
zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen Teil der bergwärts
der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein wird. Indessen handelt es
sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne neuester BauArt. Diese
verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht
lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen integriert sind,
was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt.
Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass
deshalb, weil die Mobilfunkantenne für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung
gut sichtbar sein werde, die befriedigende Einordnung nicht abzusprechen sei,
ohne Weiteres als vertretbar, zumal – wie die Bausektion zutreffend ausgeführt
hat – Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets
unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer
nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann
jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht
gesprochen werden.
5.5.3
Was schliesslich die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass
das streitbetroffene Wohngebiet eine gewisse ästhetische Qualität aufweist. In
der unmittelbaren Umgebung befinden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche
Rücksicht zu nehmen wäre. In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde denn die Praxis
der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach
durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der
Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle
Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen,
vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007,
E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte
tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die
Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.
Die Bausektion hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden
Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig
gesetzeskonform qualifizierte.
6.
6.1
Im
Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkanlage sei nicht
zonenkonform. Die Vorinstanz sei auf die geltend gemachten negativen
psychologischen Auswirkungen der Mobilfunkantennenanlage nicht eingegangen. Das
Bundesgericht habe jedoch in einem neueren Entscheid erstmals anerkannt, dass
Mobilfunkanlagen tatsächlich unerwünschte psychologische Auswirkungen auslösen
können, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe.
Das Bundesgericht habe weiter anerkannt, dass solche ideellen Immissionen
planungs- und baurechtlich relevant seien.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft könne eine
Gesundheitsgefahr einer umweltrechtskonformen Mobilfunkanlage zwar nicht
bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit belaste die
Bewohner und Beschwerdeführer im Umfeld der geplanten Antennenanlage. Das
Gefühl des Unbehagens und der Angst verfolge die Beschwerdeführer und allgemein
den Durchschnittsmenschen, der im Nah- und insbesondere im Sichtbereich der
Antenne wohne. Die negativen Auswirkungen seien mit denjenigen des Sexgewerbes
vergleichbar. Hier wie dort seien die ideellen Immissionen von einem Ausmass,
dass sie das Wohnen verdrängten oder wenigstens erheblich behinderten.
Die ideellen Immissionen, die von der streitbetroffenen
Mobilfunkantennenanlage ausgingen, seien einerseits der Umstand, dass
Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und
Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entstehe. Anderseits sei es das
psychische Unbehagen, Misstrauen und die Angst vor der modernen Strahlungstechnik.
Die ideellen Immissionen des Sexgewerbes stärker zu gewichten als die ideellen
Immissionen, die von einer Mobilfunkanlage ausgingen, dafür bestehe kein sachlicher
Grund. Schlaflose Nächte würden wohl mehr das Unwissen über die konstante Strahlendosis,
der man auch nachts ausgesetzt sei, als das Unbehagen über die Aktivitäten des
Sexgewerbes auslösen. Vorliegend solle die geplante Antenne in einem
Wohnquartier mit einem Wohnanteil von 90 % errichtet werden. Das betroffene
Quartier diene somit praktisch nur dem Wohnen, das durch die geplante
Mobilfunkantennenanlage mit ihren negativen räumlichen bzw. ideellen
Auswirkungen nachhaltig beeinträchtigt werde.
Die streitbetroffene Mobilfunkanlage, die in einem reinen
Wohngebiet errichtet werden soll, stelle eine störende gewerbliche Nutzung dar.
Der Mobilfunkbetreiber biete mobile Kommunikation, insbesondere mobile
Internetdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem
Durchgangsverkehr an und übe diese wirtschaftliche Tätigkeit gewinnstrebig in
Ausübung eines kaufmännischen Gewerbes aus. Störend sei diese gewerbliche
Nutzung, weil sie die vorstehend dargelegten ideellen Immissionen auslöse. Der
Betrieb der Mobilfunkanlage sei daher auch kein "stilles" Gewerbe.
6.2
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig
von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden
Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,
VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II
321.
E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur
als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,
an dem sie errichten werden sollen.
Indessen stellt eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische
Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =
BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ
2000.
Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der
Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte
Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so
weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis
zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April
2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).
Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund
ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als
gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. E. 5.5.1). Sie geht nicht
über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit
Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich, wenn über eine einzige
grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines
Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009,
VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch bereits aufgrund
der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne
ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform
erweist. Daran, dass es sich vorliegend um eine gewöhnliche Mobilfunkantenne
handelt, vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der Hanglage
schiesse der Grossteil der Strahlung in den Berg, weshalb die Strahlenbelastung
als übermässig bzw. ungewöhnlich erscheine, nichts zu ändern. Wie sich aus dem
Standortdatenblatt ergibt, sind auch bei den bergseits gelegenen OMEN die
Grenzwerte eingehalten. Zudem erscheint die Anlage, wie unter E. 5.5.2
ausgeführt, auch für die Bewohner bergwärts der Antenne nicht als
"ungewöhnlich" störender Fremdkörper. Schliesslich ist festzuhalten,
dass es in der Natur der Sache liegt, dass die angebotenen
Mobilfunkdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem
Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, weshalb auch dieser Einwand an der
Zonenkonformität der Anlage nichts zu ändern vermag.
6.3
Was die
gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese
nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine
baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz
bietet (RB 1997 Nr. 100, 1985 Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990,
BEZ 1990 Nr. 24, E. 2b). Im öffentlichen Baurecht haben
"ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse Bedeutung, als es
darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die
hauptsächlich dem Wohnen dienen. So hat das Bundesgericht insbesondere die
Belästigung von Anwohnern durch Freier den ideellen Immissionen zugerechnet und
es deshalb für zulässig erachtet, in Zonen mit einem festgelegten Wohnanteil
von über 50 % Massagesalons generell auszuschliessen, da sie aufgrund der
damit verbundenen ausgeprägten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen
zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November
1997,1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September
2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Da – wie unter
E. 6.2 ausgeführt – der Betrieb einer gewöhnlichen
Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, sind
die geltend gemachten ideellen Immissionen für die Beurteilung der Zonenkonformität
von vornherein nicht von Bedeutung.
6.4
Was die
von den Beschwerdeführenden angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts
betrifft, hat dieses in seinem Entscheid vom 17. August 2007 (BGE 133 II
321.
E. 4.3.4) zwar festgehalten, dass Mobilfunkantennen bewirken könnten,
dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden.
Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser
Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche
Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle
Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche
ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch
planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.
Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen
den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für
Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine
solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine
Grundlage.
6.5
Damit
erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vergleichbarkeit
der negativen psychologischen Auswirkungen von Mobilfunkantennenanlagen mit den
negativen Auswirkungen des Sexgewerbes.
7.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden technische
Einwände geltend. Gemäss Standortdatenblatt soll der GSM-Hauptstrahl CD stetig
mit 0° in der Neigung abstrahlen, und diese 0° sollen fix sein, wenn GSM
abgestrahlt werde. Für das UMTS soll der Hauptstrahl, der aus den identischen
Dipolen der GSM-Antenne entstehe, im Bereich von 0° bis -6° verstellbar sein.
Stelle der Operator nun einen Winkel von -1° bis -6° ein, dürfe kein GSM über
diese Antenne abgestrahlt werden. Sollte dies trotzdem vorkommen, werde beim
OMEN 16 mit Sicherheit alsbald der Anlagegrenzwert überschritten, weil der
GSM-Strahl beim Absinken dort zunehmend stärker auftrete. Werde die
Frequenzumschaltung nicht gleichzeitig korrekt durchgeführt, entstünden Fehler,
deren Auswertung durch das Qualitätssicherungssystem kaum erfasst werden
könnten, da beide Zustände der Abstrahlung über die Antenne (GSM + UMTS)
zulässig seien und auch so in den Datenbanken hinterlegt würden.
7.1
Die
schweizerischen Mobilfunkgesellschaften haben sich Anfang 2006 verpflichten
müssen, bis zum 31. Dezember 2006 ein Qualitätssicherungssystem
(QS-System) für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die relevanten
Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken
implementiert und dort laufend aktualisiert werden. Das QS-System der privaten
Beschwerdegegnerin wurde am 20. Dezember 2006 von der H AG auditiert und
als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der ISO-Norm 9001:2000
zertifiziert, womit es vollumfänglich den bundesgerichtlichen Vorgaben sowie
denjenigen des BAFU entspricht. Damit ist grundsätzlich hinreichend
gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken
– trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern –
stets im bewilligten Rahmen bewegen (vgl. BGr, 29. April 2008,
1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).
7.2
Das
Qualitätssicherungssystem verfügt über eine automatisierte Überprüfungsroutine,
die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und
-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten
Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst somit nicht
nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung
massgeblichen Parameter einer Mobilfunkantenne. Insbesondere ist auch eine
Kontrolle der Senderichtungen möglich (zum Ganzen siehe ZBl 108/2007, S. 453
ff.).
Vorliegend trifft zu, dass die Doppelantennen jeweils nur
einen gemeinsamen mechanischen Neigungswinkel für das GSM und das UMTS-Modul
zulassen. Die im Standortdatenblatt angegebenen möglichen Winkelbereiche sind
für die private Beschwerdegegnerin verbindlich. Werden beide Frequenzbänder
betrieben, ist der elektrische Tilt im Sektor C bei 0° zu fixieren. Damit sind
gemäss Standortdatenblatt die Grenzwerte innerhalb des bewilligten Bereichs eingehalten.
Im Sektor C darf somit der Neigungswinkel nur verstellt
werden, sofern die Zelle CD inaktiv ist. Das oben beschriebene
Qualitätssicherungssystem bietet Gewähr, dass die Einhaltung der entsprechenden
Antennenkonfiguration objektiv überprüft werden kann. Dafür, dass allfällige
Abweichungen zur bewilligten Antenneneinstellung bei Rohrantennen durch das
QS-System nicht erfasst werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das QS-System nicht erkennen
sollte, ob bei einem verstellten Neigungswinkel von -1° bis -6° tatsächlich
kein GSM über die Antenne im Sektor C abgestrahlt wird. Die in der
Beschwerdeschrift hieran geäusserten Zweifel vermögen jedenfalls eine Bewilligungsverweigerung
nicht zu rechtfertigen, zumal während des Betriebs zusätzliche
Stichprobenkontrollen durch die Vollzugsbehörde jederzeit möglich sind.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen
Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 40
zu je 1/40 und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 40 werden anteilsmässig und
unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…