VB.2009.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00364
30. September 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11773)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00364
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Eintritt einer neuen Tatsache (Wiederverheiratung) während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat die Wiederverheiratung des Beschwerdeführes im laufenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu berücksichtigen. Da Hinweise für eine Scheinehe bestehen, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 2). Eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich im Hinblick auf die Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens auf (E. 3.1). Aus der Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Regierungsrat ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf weiteren Aufenthalt erworben, eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich, weshalb sich keine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens aufdrängt (E. 3.4). Rückweisung.
Stichworte:
EHE
EHEDAUER
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
ERMESSENSMISSBRAUCH
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
NEUE TATSACHE
PROZESSÖKONOMIE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNG
SCHEINEHE
SCHWEIZER EHEFRAU
SCHWEIZER EHEGATTE
TÜRKEI
VERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 83 lit. c BGG
Art. 85 Abs. i lit. b BGG
Art. 90 BGG
Art. 93 BGG
Art. 117 BGG
Art. 29a BV
§ 13 Abs. II VRG
§ 41 VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 50 VRG
§ 63 VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00364
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979, Staatsangehöriger von C, reiste am 9. Juli 2001 illegal in
die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 23. Juli 2002 heiratete
er die Schweizer Bürgerin D. Das Migrationsamt erteilte ihm am 3. September
2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es letztmals
bis 23. Juli 2007 verlängerte. Das eheliche Zusammenleben wurde 2005 aufgegeben.
B. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, A berufe
sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Die
eheliche Gemeinschaft sei spätestens im April 2005 aufgegeben worden und habe
somit nur zwei Jahre und acht Monate gedauert. Zudem sei A eine Rückkehr nach C
ohne Weiteres zumutbar.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat am 27. Mai 2009 ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 6. Juli 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
B. Am 18. August
2009.
teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er am 13. August 2009 die
Schweizer Bürgerin E geheiratet habe und seither mit dieser zusammenlebe.
Gestützt auf diesen Sachverhalt sei seine Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres
zu verlängern. Dessen ungeachtet und insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen
halte er daran fest, dass sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch aufgrund des früheren Sachverhalts ausgewiesen gewesen sei und er daher
für seine Aufwendungen im bisherigen Rechtsmittelverfahren vollumfänglich zu
entschädigen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von
den Kantonen nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren, d.h. ab 1. Januar
2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf eine Beurteilung durch eine
richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde
nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu
gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach
die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen
musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) nicht mehr gilt. Nach
dem neuen Recht ist der Bestand eines Rechtsanspruchs nicht mehr
Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen.
2.
Der Regierungsrat entschied am 27. Mai 2009, weshalb
er die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin nicht
berücksichtigen konnte.
Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die
Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung bestanden hat. Aufgrund der reformatorischen Funktion des
Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) ist die Berücksichtigung neu eingetretener
Tatsachen jedoch zulässig, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür
sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen
Ermessensfragen aufgeworfen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 52 N. 16 und 17). Vorliegend rechtfertigt es sich, die
Eheschliessung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 zu berücksichtigen.
Gestützt auf seine Vermählung mit einer Schweizer Ehefrau
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Da jedoch gewisse, aber nicht eindeutige Hinweise für
eine Scheinehe bestehen, namentlich der Altersunterschied von 16 Jahren und die
Verheiratung zu einem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ungewiss war, rechtfertigt es sich, die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
3.
3.1
Aufgrund
der Veränderung des Sachverhalts und der dadurch bedingten Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer
Beurteilung der Verhältnisse vor der Wiederverheiratung entfallen. Eine Prüfung
des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich jedoch im Hinblick auf die
Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens auf.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
die Unangemessenheit des Entscheids, eine missbräuchliche und unangemessene
Ausübung des Ermessens, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche
Behandlung und des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 7 des
Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer.
3.3
In der Tat
stellte der Regierungsrat in seinen Ausführungen zur Dauer des Zusammenlebens auf
ein Schreiben der Ehefrau vom 7. Dezember 2007 ab, welches dem Beschwerdeführer
nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war. Der Regierungsrat hielt fest,
dass das eheliche Zusammenleben mindestens zwei drei viertel Jahre und
längstens drei Jahre und gut fünf Monate gedauert hatte. In der Folge stellte
er auf die – vom Beschwerdeführer behauptete – längere Dauer des Zusammenlebens
ab, weshalb dem Beschwerdeführer aus der Gehörsverletzung kein Nachteil
entstanden ist. Die weiteren vom Regierungsrat zitierten Dokumente waren der früheren
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt
worden, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
3.4
Entgegen
seiner Ansicht erwarb der Beschwerdeführer gemäss dem auf den Fall anwendbaren
ANAG auch nach dreijährigem Zusammenleben keinen Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung lag daher im freien Ermessen der rechtsanwendenden
Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft die Anordnungen des Regierungsrats
auf Rechtsverletzung, was auch die rechtmässige Betätigung des Ermessens
umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts jedoch ausschliesst (§§ 41
und 50 VRG).
Vorliegend hat der Regierungsrat alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die gegenteiligen Interessen gegeneinander
abgewogen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.
Da sich der Entscheid des Regierungsrats angesichts des
Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt somit als zutreffend erweist,
rechtfertigt sich keine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 3,
www.vgrzh.ch).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer
nur teilweise obsiegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,
Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3).
Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Soweit insofern einfache Ermessensfehler bzw. Rügen ausserhalb des
Anspruchsbereichs geltend gemacht werden, steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 93
BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm steht für das Rekursverfahren
keine Parteientschädigung zu.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…