Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00364

30. September 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, Staatsangehöriger von C, reiste am 9. Juli 2001 illegal in

die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 23. Juli 2002 heiratete

er die Schweizer Bürgerin D. Das Migrationsamt erteilte ihm am 3. September

2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es letztmals

bis 23. Juli 2007 verlängerte. Das eheliche Zusammenleben wurde 2005 aufgegeben.

B. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, A berufe

sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Die

eheliche Gemeinschaft sei spätestens im April 2005 aufgegeben worden und habe

somit nur zwei Jahre und acht Monate gedauert. Zudem sei A eine Rückkehr nach C

ohne Weiteres zumutbar.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat am 27. Mai 2009 ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 6. Juli 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen unter Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

B. Am 18. August

2009.

teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er am 13. August 2009 die

Schweizer Bürgerin E geheiratet habe und seither mit dieser zusammenlebe.

Gestützt auf diesen Sachverhalt sei seine Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres

zu verlängern. Dessen ungeachtet und insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen

halte er daran fest, dass sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

auch aufgrund des früheren Sachverhalts ausgewiesen gewesen sei und er daher

für seine Aufwendungen im bisherigen Rechtsmittelverfahren vollumfänglich zu

entschädigen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von

den Kantonen nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren, d.h. ab 1. Januar

2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten

Anspruch auf eine Beurteilung durch eine

richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde

nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu

gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach

die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen

musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) nicht mehr gilt. Nach

dem neuen Recht ist der Bestand eines Rechtsanspruchs nicht mehr

Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen.

2.

Der Regierungsrat entschied am 27. Mai 2009, weshalb

er die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin nicht

berücksichtigen konnte.

Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die

Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestanden hat. Aufgrund der reformatorischen Funktion des

Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) ist die Berücksichtigung neu eingetretener

Tatsachen jedoch zulässig, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür

sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen

Ermessensfragen aufgeworfen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 52 N. 16 und 17). Vorliegend rechtfertigt es sich, die

Eheschliessung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 zu berücksichtigen.

Gestützt auf seine Vermählung mit einer Schweizer Ehefrau

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Da jedoch gewisse, aber nicht eindeutige Hinweise für

eine Scheinehe bestehen, namentlich der Altersunterschied von 16 Jahren und die

Verheiratung zu einem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers ungewiss war, rechtfertigt es sich, die Sache zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.

3.

3.1

Aufgrund

der Veränderung des Sachverhalts und der dadurch bedingten Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer

Beurteilung der Verhältnisse vor der Wiederverheiratung entfallen. Eine Prüfung

des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich jedoch im Hinblick auf die

Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens auf.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts,

die Unangemessenheit des Entscheids, eine missbräuchliche und unangemessene

Ausübung des Ermessens, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche

Behandlung und des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 7 des

Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer.

3.3

In der Tat

stellte der Regierungsrat in seinen Ausführungen zur Dauer des Zusammenlebens auf

ein Schreiben der Ehefrau vom 7. Dezember 2007 ab, welches dem Beschwerdeführer

nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war. Der Regierungsrat hielt fest,

dass das eheliche Zusammenleben mindestens zwei drei viertel Jahre und

längstens drei Jahre und gut fünf Monate gedauert hatte. In der Folge stellte

er auf die – vom Beschwerdeführer behauptete – längere Dauer des Zusammenlebens

ab, weshalb dem Beschwerdeführer aus der Gehörsverletzung kein Nachteil

entstanden ist. Die weiteren vom Regierungsrat zitierten Dokumente waren der früheren

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt

worden, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.

3.4

Entgegen

seiner Ansicht erwarb der Beschwerdeführer gemäss dem auf den Fall anwendbaren

ANAG auch nach dreijährigem Zusammenleben keinen Rechtsanspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung lag daher im freien Ermessen der rechtsanwendenden

Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft die Anordnungen des Regierungsrats

auf Rechtsverletzung, was auch die rechtmässige Betätigung des Ermessens

umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts jedoch ausschliesst (§§ 41

und 50 VRG).

Vorliegend hat der Regierungsrat alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die gegenteiligen Interessen gegeneinander

abgewogen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.

Da sich der Entscheid des Regierungsrats angesichts des

Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt somit als zutreffend erweist,

rechtfertigt sich keine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 3,

www.vgrzh.ch).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer

nur teilweise obsiegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

5.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,

Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG). Soweit insofern einfache Ermessensfehler bzw. Rügen ausserhalb des

Anspruchsbereichs geltend gemacht werden, steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 93

BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm steht für das Rekursverfahren

keine Parteientschädigung zu.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…