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Entscheid

VB.2009.00367

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00367

22. Oktober 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11796)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Halter zweier Rottweilerhunde namens C und D. Nach einer polizeilichen Kontrolle

erfolgte durch das Veterinäramt des Kantons Zürich am 14. Oktober 2008 die

vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Hunde, welche mit Verfügung vom 23. Oktober

2008 bestätigt wurde. A beschritt dagegen erfolglos den Rechtsmittelweg.

B. Am 2. Dezember

2008 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung der beiden Hunde.

Für den inzwischen elfjährigen C ordnete das Amt die Euthanasierung an, falls

er innert weniger Wochen nicht geeignet platziert werden könne; für den zweijährigen

D wurde einzig die geeignete Umplatzierung verfügt. Gegenüber A verfügte das

Veterinäramt sodann ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs

gegen diese Anordnungen entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die Verfügung vom 2. Dezember

2008.

an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren um

Aufhebung der genannten Anordnungen und umgehende Herausgabe der beiden Hunde.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 28. Mai 2009 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

A gelangte am 2. Juli 2009 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die umgehende Herausgabe der beiden Hunde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Präsidialverfügung

vom 8. Juli 2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmung der

Hunde und bezüglich des Hundehalteverbots die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2009 beantragte das Veterinäramt, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Eingaben wurden A am

12.

August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. September

2008.

sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie

die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der

für die Beschlagnahmung der beiden Hunde massgebende Sachverhalt und ebenso die

Beschlagnahmung selbst sowie das Hundehalteverbot erfolgten nach dem 1. September

2008.

Es kommen deshalb die neuen Tierschutzbestimmungen zur Anwendung.

2.2

Gemäss Art. 3

Abs. 1 und 3 TSchV (= Art. 1 Abs. 1 und 2 der aufgehobenen Tierschutzverordnung

vom 27. Mai 1981 [aTSchV]) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen

und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht

überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie

nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,

Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Gemäss Art. 3

Abs. 2 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege unter anderem mit geeigneten

Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten versehen

sein. Die Tiere sind nach Art. 4 Abs. 1 TSchV (= Art. 2 Abs. 1

und 3 aTSchV) regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit

nötig, mit Wasser zu versorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG

(= Art. 2 Abs. 1 des aufgehobenen Tierschutzgesetzes vom 9. März

1978.

[aTSchG]) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der

Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4 Abs. 1

lit. b TSchG = Art. 2 Abs. 2 aTSchG). Niemand darf einem Tier

ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst

versetzen (Art. 4 Abs. 2 TSchG = Art. 2 Abs. 3 aTSchG).

Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,

soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie

müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden (Art. 71

Abs. 1 TSchV). Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich

Auslauf haben (Abs. 2). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang

mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie

die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 Satz 1

TSchV).

3.

Wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig

unrichtig gehalten werden, schreitet die Behörde unverzüglich ein. Sie kann die

Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten

Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24

Abs. 1 TSchG = Art. 25 Abs. 1 aTSchG).

3.1

Die dem

Beschwerdeführer gehörenden Hunde C und D sind im Anschluss an die polizeiliche

Kontrolle vom 14. Oktober 2008 vorsorglich beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer

ist Hauswart im stadtzürcherischen Schulhaus E. Gemäss dem Bericht der

polizeilichen Dienststelle hielt er die beiden Hunde in einem abgetrennten Kellergang

des Schulhauses. Der Gang war übersät mit frischen und alten Kothaufen sowie

von Urin genässt; weitere Kothaufen befanden sich im nahe gelegenen Container.

Wasser stand den Hunden nur in ungenügender Menge und Qualität zur Verfügung.

Als Liegeplatz war lediglich ein zerrissener Teppich vorhanden. Im Raum

befanden sich Metallbleche und vierkantige Metallprofile. Der Kellergang erhält

nur spärlich Tageslicht.

3.2

Der Beschwerdeführer

stellt diese Befunde nicht ernsthaft in Abrede. Er räumt ein, dass die vorgefundenen

hygienischen Verhältnisse teilweise zu beanstanden waren und legt nicht dar,

inwiefern die Schilderung allenfalls nicht zutreffend sein sollte.

Die Vorinstanz hielt insgesamt zu Recht fest, dass die

vorgefundene Tierhaltung extrem unhygienisch war und der Beschwerdeführer damit

insbesondere gegen Art. 3 TSchV verstossen habe.

3.3

Klar ist

sodann, dass die beiden Hunde im Kellergang keine genügende Bewegung im Sinne

von § 71 TSchV hatten. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Tiere

täglich auszuführen oder ihnen Auslauf zu gewähren (Abs. 1 und 2). Aus der

vorgefundenen Situation schloss die Vorinstanz, dass den Hunden kein (oder

zumindest kein genügender) Auslauf gewährt worden war. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies.

Offenbar hatte er die Hunde früher im Innenhof des Schulhauses

frei laufen lassen. Nachdem ihm die Schulbehörde die Haltung im Zwinger des

Innenhofs untersagt hatte, verlegte er die Hunde in den Kellergang. Vor diesem

Hintergrund ist es als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschwerdeführer

nun – gänzlich unsubstanziiert – geltend macht, er habe den Hunden in der Folge

hinter dem Schulhaus täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt. Diese Behauptung

des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch nicht dadurch relevant untermauert,

dass der Allgemeinzustand der Hunde relativ gut war: Es ist zu beachten, dass

eine Kontrolle vom 9. September 2008 zu keinen gravierenden Beanstandungen

Anlass gegeben hatte; damals hatte der Beschwerdeführer die Hunde noch im

Zwinger des Schulhaushofs gehalten. Somit lag die Umplatzierung in den ungeeigneten

Kellergang im Zeitpunkt der Kontrolle von Mitte Oktober 2008 noch nicht weit

zurück. Aus dem relativ guten Allgemeinzustand der Hunde, den die Vorinstanz entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen ausdrücklich erwähnt hat, kann der

Beschwerdeführer deshalb nichts Entscheidendes für seine Behauptung, den Hunden

auch nach der Verlegung in den Keller Auslauf gewährt zu haben, ableiten.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz auch eine ungenügende Auslaufgewährung bejaht hat.

3.4

Die

mangelhafte Hygiene und den ungenügenden Auslauf betrachtete die Vorinstanz

offensichtlich als massgebend für ihre Annahme, es würde wiederholt ein

massiver Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften vorliegen. In dieser

Qualifikation ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers ist eine erhebliche Verletzung der Tierschutzvorschriften

zu bejahen. Sinngemäss räumt er denn auch selbst ein, dass die

"Kellerhaltung" nicht hundegerecht war.

3.5

An diesem

Ergebnis vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

3.5.1

Es braucht nicht näher geklärt zu werden, wie gross im Kellerabteil das

Verletzungspotenzial für die beiden Hunde gewesen war. Immerhin ist mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass die Lagerung der Metallteile im Gehege durchaus als eine

Missachtung von Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV gewertet werden kann.

Gemäss dieser Bestimmung muss das Gehege so eingerichtet sein, dass die

Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist. Dieser Obliegenheit kommt nicht

nach, wer im Tiergehege kantige Metallstangen und ähnliches Material lagert.

3.5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Vorwurf der mangelhaften

Habituierung und Sozialisierung des Hundes D. Eine verlässliche Untersuchung

liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Immerhin legt die Beurteilung vom 16. Oktober

2008.

nahe, dass D durchaus gewisse Verhaltensmängel aufweist. Eine

unzutreffende Annahme lässt sich der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht

vorwerfen.

3.5.3

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz offen lässt, ob es

den Hunden an der tierärztlichen Versorgung gemangelt hat. Ihre diesbezüglichen

Ausführungen sind daher nicht entscheidrelevant. Angesichts der verschiedenen

gesundheitlichen Mängel durfte die Vorinstanz die Frage – entgegen der

Auffassung der Beschwerde – jedenfalls unbeantwortet lassen.

3.5.4

Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf die

pflichtwidrig unterbliebene Registrierung von D in der Hundedatenbank ANIS.

Wenn diese Unterlassung zwar keineswegs gravierend ist, lässt sie sich doch

ohne Rechtsverletzung als Hinweis darauf qualifizieren, dass der Beschwerdeführer

seine Verantwortung als Hundehalter nicht genügend ernst nimmt.

3.6

Zu prüfen

bleibt, ob die Beschlagnahmung der beiden Hunde verhältnismässig ist.

3.6.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten

auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 581 ff.). Massnahmen im

Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Ver­hältnis zu

dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen

(VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00078 E. 3b, www.vgrzh.ch).

3.6.2

Wird die am 14. Oktober 2008 vorgefundene Haltung der beiden Hunde im

Kellergang als Massstab genommen, so erscheint das öffentliche Interesse an der

Beschlagnahmung als gross. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer die

Zustände wieder verbessert hätte bzw. bei einer Rückgabe der Tiere verbessern

würde. Es ist deshalb abzuschätzen, ob bei einer Rückgabe der Tiere mit einem

Fortbestand des unhaltbaren Zustandes oder mit einer Verbesserung zu rechnen

wäre.

Dazu ist vorab darauf

hinzuweisen, dass die Hundehaltung beim Beschwerdeführer wiederholt beanstandet

werden musste. Es kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung durch die Vorinstanz

verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die früheren Vorfälle nicht,

auch wenn er darauf Wert legt, dass er willens gewesen sei, die Situation zu

verbessern. Tatsächlich ist die Tierhaltung zwischenzeitlich verbessert worden

(vgl. etwa das Kontrollergebnis vom 9. Sep­tember 2008). Angesichts der am

14.

Oktober 2008 vorgefundenen Situation muss ein längerfristiger

Verbesserungsprozess indessen verneint werden.

Sinngemäss anerkennt der Beschwerdeführer,

dass die "Kellerhaltung" der Hunde nicht artgerecht war; er spricht

deshalb von einem Provisorium. Diese Einsicht spricht an sich dafür, dass er zu

Verbesserungen gewillt sein könnte. Auch früheren Beanstandungen ist er, wie

gesehen, teilweise nachgekommen. Indessen hat der Beschwerdeführer im Verlauf

des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise aufgezeigt, wie er den Zustand in

absehbarer Zeit verbessern würde. Er macht nur in allgemeiner Weise geltend, er

sei gewillt, für eine angemessene Pflege und Unterbringung der Hunde zu sorgen.

Er spricht davon, dass er umgehend eine andere Lösung gesucht habe (S. 8,

S. 11 f.). Irgendwelche Pläne, wie er die Hunde nach der Auflage der

Schulbehörde, die Tiere in die Wohnung zu nehmen, tiergerecht halten will, sind

aber nicht ersichtlich. Ein freier Auslauf auf dem Schulhausareal kommt nicht

infrage, und Hinweise auf eine Absicht des Beschwerdeführers, die Hunde täglich

genügend auszuführen, fehlen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie er bei den

gegebenen Lebensumständen als Hauswart eine Lösung zur artgerechten Haltung der

beiden Hunde finden könnte.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

ausgeführt hat, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine

Hundehaltung in Zukunft verbessern werde.

3.6.3

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit

dem Veterinäramt kooperiert, stets nach Lösungen gesucht und seine Hunde

geliebt und vermisst. Dies habe die Vorinstanz übergangen, womit sie den Gehörsanspruch

von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Die für seine Darstellung

sprechenden Aktennotizen habe die Beschwerdegegnerin zudem in den an den unterzeichnenden

Anwalt versandten Akten in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Einsicht

offengelegt.

Wie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch – und

ebenso aus § 10 Abs. 2 VRG – ergibt, hat die Behörde ihren Entscheid

zu begründen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Dabei darf

sie sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sie sich

nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu

befassen und diese einzeln zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 10

N. 40 mit Hinweisen).

Der ausführliche Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese

Begründungsvorschriften, auch unter Berücksichtigung der hier vorgebrachten

Einwände des Beschwerdeführers: Es ist bereits dargelegt worden, dass die

Behörden die Umstände der Hundehaltung durch den Beschwerdeführer wiederholt

beanstandet haben und dass die Verbesserungen nur vor­übergehender Natur waren.

Wenn die Vorinstanz ausführte, die Umstände hätten sich "längerfristig"

nicht verbessert, so fasste sie den Sachverhalt zutreffend zusammen. Sodann

bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde gerne

wieder bei sich haben würde; ein solches privates Interesse kann bei einem

Hundehalter, der beschlagnahmte Tiere zurück will, gemeinhin vorausgesetzt

werden; besondere Erwägungen musste die Vorinstanz dazu nicht anstellen. Zum

privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Hunde bleibt

immerhin zu bemerken, dass eine über das Übliche hinausgehende Beziehung zu den

Hunden nicht ersichtlich ist.

3.6.4

Zu den beiden erwähnten Aktennotizen bemerkt der Beschwerdeführer, diese

seien am 3. November 2008 noch nicht in den Akten gewesen.

Indessen haben die beiden

Dokumente im Rekursverfahren vorgelegen: Der Beschwerdeführer hat sich in der

Rekursreplik – unter Geltendmachung der Gehörsverweigerung – darauf bezogen. Da

der Vorinstanz gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin volle Kognition

zukam (vgl. § 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 1

ff.), ist von einer Heilung des Mangels auszugehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 48 mit Hinweisen).

3.6.5

Zusammenfassend bleibt es bei einem grossen öffentlichen Interesse an der Beschlagnahmung

der Hunde, welches durch das private Interesse des Beschwerdeführers nicht

aufgewogen wird. Trotz der relativ kurzen Zeit der unzumutbaren Haltung im

Kellergang erweist sich die Beschlagnahmung der Hunde somit als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Die Vorinstanz ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten,

als das Veterinäramt eine allfällige Euthanasierung des Hundes C und die

Umplatzierung von D angeordnet hatte.

Wer einen Nichteintretensbeschluss der Rekursinstanz mit

Beschwerde anfechten will, muss begründen, weshalb die Vorinstanz auf den

Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 9).

Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen darüber,

weshalb die Vorinstanz hierauf hätte eintreten müssen. Auch hat der

Beschwerdegegner die Euthanasierung von C nur für den Fall angeordnet, dass er

nicht innert weniger Wochen geeignet platziert werden könne, was vom

Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter thematisiert worden ist. Die Beschwerde

ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1

Ein

Tierhalteverbot wird gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG (=Art. 24

aTSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer

Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder

wenn er unfähig ist, Tiere zu halten.

5.2

Das

Veterinäramt hat gegenüber dem Beschwerdeführer, bezogen auf Hunde, ein Tierhalteverbot

im Sinne dieser Bestimmung ausgesprochen. Die Gesundheitsdirektion schützte

diese Anordnung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer

festgestellten Mängel bei der Haltung von C und D. Er habe es wiederholt und

über einen längeren Zeitraum immer wieder an der minimalsten Hygiene mangeln

lassen. Es sei ihm nicht gelungen, sich angemessen um seine Hunde zu kümmern.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft

nicht gewillt oder in der Lage sei, für eine angemessene Haltung von Hunden zu

sorgen. Dies rechtfertige die Aussprechung eines unbefristeten Hundehalteverbots.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er

den Hund C während Jahren gut behandelt habe. Es sei deshalb

unverhältnismässig, ihm die Hundehaltung einzig aus teil- und zeitweise zu

beanstandenden hygienischen Verhältnissen endgültig zu verbieten. Die Vorinstanz

habe ihren Entscheid auch in diesem Punkt ungenügend begründet.

5.3

Es trifft

wohl zu, dass der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fähig wäre,

einen oder auch mehrere Hunde adäquat zu halten und zu betreuen. Die

Unfähigkeit zur artgerechten Hundehaltung ist indessen in den Lebensumständen des

Beschwerdeführers begründet: Er ist derzeit nicht in der Lage, seine

Wohnsituation und seine berufliche Tätigkeit im Schulhaus mit einer

artgerechten Hundehaltung in Einklang zu bringen. Es bestehen deshalb zum

heutigen Zeitpunkt auch kaum Aussichten darauf, dass er einen anderen Hund

angemessen halten würde. Die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot sind deshalb

grundsätzlich erfüllt.

5.4

Zu prüfen

ist auch hier, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Obschon die Vorinstanz

das Hundehalteverbot im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen zur

Beschlagnahmung begründet und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht explizit

erwähnt, liegt noch keine Gehörsverweigerung vor. Das ausgesprochene Hundehalteverbot

erscheint im Vergleich zur Beschlagnahmung der beiden Hunde nicht als

einschneidendere Massnahme: Wohl ist das Verbot – auch wenn es bei einer

Änderung der Verhältnisse wieder aufgehoben werden kann – von allgemeiner

Bedeutung. Indessen betrifft die Beschlagnahmung die bisher beim Beschwerdeführer

lebenden Hunde und lässt sich diese auch nicht rückgängig machen. Die

Gewichtung des öffentlichen und des privaten Interesses gestaltet sich deshalb

bei Beschlagnahmung und Hundehalteverbot ähnlich. Das Hundehalteverbot lässt

sich daher – wie bereits die Beschlagnahmung – durch das überwiegende

öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung rechtfertigen. Damit

erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich des Hundehalteverbots

ebenfalls als rechtmässig; dies führt auch in diesem Punkt zur Beschwerdeabweisung.

5.5

Der

Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit

hat, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein

solches wäre wohl dann erfolgversprechend, wenn er konkrete Pläne vorlegen

würde, in welcher Form er künftig eine artgerechte Hundehaltung mit genügend

täglichem Auslauf gewährleisten könnte.

6.

Die obigen Erwägungen haben die Verhältnis- und damit die

Rechtmässigkeit des behördlichen Einschreitens bestätigt. Damit entfällt dem

Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der

Kostenauflage aufzuheben, die Grundlage. Die Kostenauflage ist in Art. 24 Abs. 1

TSchG im Übrigen ausreichend gesetzlich verankert.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…