VB.2009.00367
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00367
22. Oktober 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11796)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00367
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Beschlagnahmung zweier Hunde und Anordnung eines Halteverbots.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die beiden Rottweilerhunde des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmte: Es kam wiederholt zu massiven Verstössen gegen Tierschutzvorschriften, insbesondere weil die Hunde unter hygienisch mangelhaften Umständen und ohne Gewährung von genügendem Auslauf gehalten wurden (E. 3.2 - 3.4). Die Beschlagnahmung war verhältnismässig, denn die Hundehaltung des Beschwerdeführers wurde mehrmals beanstandet, und ein längerfristiges Verbesserungspotenzial ist zu verneinen (E. 3.6).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Umplatzierung bzw. Euthanasierung der beschlagnahmten Hunde wehrt, legt er nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens auf seine Beanstandungen hätte eintreten müssen; die Euthanasierung wurde ohnehin nur unter Auflagen angeordnet (E. 4).
Auch das unbefristete Hundehaltungsverbot erweist sich als rechtmässig: Aufgrund seines Berufs und seiner Wohnsituation ist der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage, die beiden Hunde auf artgerechte Weise zu halten (E. 5.3). Die öffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung überwiegen gegenüber den privaten Hundehaltungsinteressen des Beschwerdeführers (E. 5.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSLAUF
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
HYGIENE
RECHTLICHES GEHÖR
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
UNFÄHIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 3 TSchV
Art. 4 Abs. I TSchV
Art. 7 Abs. I lit. a TSchV
Art. 70 Abs. I TSchV
Art. 71 TSchV
Art. 73 Abs. I TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00367
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Halter zweier Rottweilerhunde namens C und D. Nach einer polizeilichen Kontrolle
erfolgte durch das Veterinäramt des Kantons Zürich am 14. Oktober 2008 die
vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Hunde, welche mit Verfügung vom 23. Oktober
2008 bestätigt wurde. A beschritt dagegen erfolglos den Rechtsmittelweg.
B. Am 2. Dezember
2008 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung der beiden Hunde.
Für den inzwischen elfjährigen C ordnete das Amt die Euthanasierung an, falls
er innert weniger Wochen nicht geeignet platziert werden könne; für den zweijährigen
D wurde einzig die geeignete Umplatzierung verfügt. Gegenüber A verfügte das
Veterinäramt sodann ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs
gegen diese Anordnungen entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen die Verfügung vom 2. Dezember
2008.
an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren um
Aufhebung der genannten Anordnungen und umgehende Herausgabe der beiden Hunde.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 28. Mai 2009 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
A gelangte am 2. Juli 2009 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die umgehende Herausgabe der beiden Hunde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Präsidialverfügung
vom 8. Juli 2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmung der
Hunde und bezüglich des Hundehalteverbots die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2009 beantragte das Veterinäramt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Eingaben wurden A am
12.
August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am 1. September
2008.
sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie
die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der
für die Beschlagnahmung der beiden Hunde massgebende Sachverhalt und ebenso die
Beschlagnahmung selbst sowie das Hundehalteverbot erfolgten nach dem 1. September
2008.
Es kommen deshalb die neuen Tierschutzbestimmungen zur Anwendung.
2.2
Gemäss Art. 3
Abs. 1 und 3 TSchV (= Art. 1 Abs. 1 und 2 der aufgehobenen Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981 [aTSchV]) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen
und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie
nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,
Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Gemäss Art. 3
Abs. 2 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege unter anderem mit geeigneten
Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten versehen
sein. Die Tiere sind nach Art. 4 Abs. 1 TSchV (= Art. 2 Abs. 1
und 3 aTSchV) regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit
nötig, mit Wasser zu versorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG
(= Art. 2 Abs. 1 des aufgehobenen Tierschutzgesetzes vom 9. März
1978.
[aTSchG]) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4 Abs. 1
lit. b TSchG = Art. 2 Abs. 2 aTSchG). Niemand darf einem Tier
ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst
versetzen (Art. 4 Abs. 2 TSchG = Art. 2 Abs. 3 aTSchG).
Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,
soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie
müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden (Art. 71
Abs. 1 TSchV). Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich
Auslauf haben (Abs. 2). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang
mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie
die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 Satz 1
TSchV).
3.
Wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig
unrichtig gehalten werden, schreitet die Behörde unverzüglich ein. Sie kann die
Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten
Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24
Abs. 1 TSchG = Art. 25 Abs. 1 aTSchG).
3.1
Die dem
Beschwerdeführer gehörenden Hunde C und D sind im Anschluss an die polizeiliche
Kontrolle vom 14. Oktober 2008 vorsorglich beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer
ist Hauswart im stadtzürcherischen Schulhaus E. Gemäss dem Bericht der
polizeilichen Dienststelle hielt er die beiden Hunde in einem abgetrennten Kellergang
des Schulhauses. Der Gang war übersät mit frischen und alten Kothaufen sowie
von Urin genässt; weitere Kothaufen befanden sich im nahe gelegenen Container.
Wasser stand den Hunden nur in ungenügender Menge und Qualität zur Verfügung.
Als Liegeplatz war lediglich ein zerrissener Teppich vorhanden. Im Raum
befanden sich Metallbleche und vierkantige Metallprofile. Der Kellergang erhält
nur spärlich Tageslicht.
3.2
Der Beschwerdeführer
stellt diese Befunde nicht ernsthaft in Abrede. Er räumt ein, dass die vorgefundenen
hygienischen Verhältnisse teilweise zu beanstanden waren und legt nicht dar,
inwiefern die Schilderung allenfalls nicht zutreffend sein sollte.
Die Vorinstanz hielt insgesamt zu Recht fest, dass die
vorgefundene Tierhaltung extrem unhygienisch war und der Beschwerdeführer damit
insbesondere gegen Art. 3 TSchV verstossen habe.
3.3
Klar ist
sodann, dass die beiden Hunde im Kellergang keine genügende Bewegung im Sinne
von § 71 TSchV hatten. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Tiere
täglich auszuführen oder ihnen Auslauf zu gewähren (Abs. 1 und 2). Aus der
vorgefundenen Situation schloss die Vorinstanz, dass den Hunden kein (oder
zumindest kein genügender) Auslauf gewährt worden war. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies.
Offenbar hatte er die Hunde früher im Innenhof des Schulhauses
frei laufen lassen. Nachdem ihm die Schulbehörde die Haltung im Zwinger des
Innenhofs untersagt hatte, verlegte er die Hunde in den Kellergang. Vor diesem
Hintergrund ist es als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschwerdeführer
nun – gänzlich unsubstanziiert – geltend macht, er habe den Hunden in der Folge
hinter dem Schulhaus täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt. Diese Behauptung
des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch nicht dadurch relevant untermauert,
dass der Allgemeinzustand der Hunde relativ gut war: Es ist zu beachten, dass
eine Kontrolle vom 9. September 2008 zu keinen gravierenden Beanstandungen
Anlass gegeben hatte; damals hatte der Beschwerdeführer die Hunde noch im
Zwinger des Schulhaushofs gehalten. Somit lag die Umplatzierung in den ungeeigneten
Kellergang im Zeitpunkt der Kontrolle von Mitte Oktober 2008 noch nicht weit
zurück. Aus dem relativ guten Allgemeinzustand der Hunde, den die Vorinstanz entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen ausdrücklich erwähnt hat, kann der
Beschwerdeführer deshalb nichts Entscheidendes für seine Behauptung, den Hunden
auch nach der Verlegung in den Keller Auslauf gewährt zu haben, ableiten.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz auch eine ungenügende Auslaufgewährung bejaht hat.
3.4
Die
mangelhafte Hygiene und den ungenügenden Auslauf betrachtete die Vorinstanz
offensichtlich als massgebend für ihre Annahme, es würde wiederholt ein
massiver Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften vorliegen. In dieser
Qualifikation ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist eine erhebliche Verletzung der Tierschutzvorschriften
zu bejahen. Sinngemäss räumt er denn auch selbst ein, dass die
"Kellerhaltung" nicht hundegerecht war.
3.5
An diesem
Ergebnis vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
3.5.1
Es braucht nicht näher geklärt zu werden, wie gross im Kellerabteil das
Verletzungspotenzial für die beiden Hunde gewesen war. Immerhin ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Lagerung der Metallteile im Gehege durchaus als eine
Missachtung von Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV gewertet werden kann.
Gemäss dieser Bestimmung muss das Gehege so eingerichtet sein, dass die
Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist. Dieser Obliegenheit kommt nicht
nach, wer im Tiergehege kantige Metallstangen und ähnliches Material lagert.
3.5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Vorwurf der mangelhaften
Habituierung und Sozialisierung des Hundes D. Eine verlässliche Untersuchung
liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Immerhin legt die Beurteilung vom 16. Oktober
2008.
nahe, dass D durchaus gewisse Verhaltensmängel aufweist. Eine
unzutreffende Annahme lässt sich der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht
vorwerfen.
3.5.3
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz offen lässt, ob es
den Hunden an der tierärztlichen Versorgung gemangelt hat. Ihre diesbezüglichen
Ausführungen sind daher nicht entscheidrelevant. Angesichts der verschiedenen
gesundheitlichen Mängel durfte die Vorinstanz die Frage – entgegen der
Auffassung der Beschwerde – jedenfalls unbeantwortet lassen.
3.5.4
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf die
pflichtwidrig unterbliebene Registrierung von D in der Hundedatenbank ANIS.
Wenn diese Unterlassung zwar keineswegs gravierend ist, lässt sie sich doch
ohne Rechtsverletzung als Hinweis darauf qualifizieren, dass der Beschwerdeführer
seine Verantwortung als Hundehalter nicht genügend ernst nimmt.
3.6
Zu prüfen
bleibt, ob die Beschlagnahmung der beiden Hunde verhältnismässig ist.
3.6.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten
auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 581 ff.). Massnahmen im
Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu
dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen
(VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00078 E. 3b, www.vgrzh.ch).
3.6.2
Wird die am 14. Oktober 2008 vorgefundene Haltung der beiden Hunde im
Kellergang als Massstab genommen, so erscheint das öffentliche Interesse an der
Beschlagnahmung als gross. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer die
Zustände wieder verbessert hätte bzw. bei einer Rückgabe der Tiere verbessern
würde. Es ist deshalb abzuschätzen, ob bei einer Rückgabe der Tiere mit einem
Fortbestand des unhaltbaren Zustandes oder mit einer Verbesserung zu rechnen
wäre.
Dazu ist vorab darauf
hinzuweisen, dass die Hundehaltung beim Beschwerdeführer wiederholt beanstandet
werden musste. Es kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung durch die Vorinstanz
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die früheren Vorfälle nicht,
auch wenn er darauf Wert legt, dass er willens gewesen sei, die Situation zu
verbessern. Tatsächlich ist die Tierhaltung zwischenzeitlich verbessert worden
(vgl. etwa das Kontrollergebnis vom 9. September 2008). Angesichts der am
14.
Oktober 2008 vorgefundenen Situation muss ein längerfristiger
Verbesserungsprozess indessen verneint werden.
Sinngemäss anerkennt der Beschwerdeführer,
dass die "Kellerhaltung" der Hunde nicht artgerecht war; er spricht
deshalb von einem Provisorium. Diese Einsicht spricht an sich dafür, dass er zu
Verbesserungen gewillt sein könnte. Auch früheren Beanstandungen ist er, wie
gesehen, teilweise nachgekommen. Indessen hat der Beschwerdeführer im Verlauf
des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise aufgezeigt, wie er den Zustand in
absehbarer Zeit verbessern würde. Er macht nur in allgemeiner Weise geltend, er
sei gewillt, für eine angemessene Pflege und Unterbringung der Hunde zu sorgen.
Er spricht davon, dass er umgehend eine andere Lösung gesucht habe (S. 8,
S. 11 f.). Irgendwelche Pläne, wie er die Hunde nach der Auflage der
Schulbehörde, die Tiere in die Wohnung zu nehmen, tiergerecht halten will, sind
aber nicht ersichtlich. Ein freier Auslauf auf dem Schulhausareal kommt nicht
infrage, und Hinweise auf eine Absicht des Beschwerdeführers, die Hunde täglich
genügend auszuführen, fehlen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie er bei den
gegebenen Lebensumständen als Hauswart eine Lösung zur artgerechten Haltung der
beiden Hunde finden könnte.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
ausgeführt hat, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine
Hundehaltung in Zukunft verbessern werde.
3.6.3
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit
dem Veterinäramt kooperiert, stets nach Lösungen gesucht und seine Hunde
geliebt und vermisst. Dies habe die Vorinstanz übergangen, womit sie den Gehörsanspruch
von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Die für seine Darstellung
sprechenden Aktennotizen habe die Beschwerdegegnerin zudem in den an den unterzeichnenden
Anwalt versandten Akten in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Einsicht
offengelegt.
Wie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch – und
ebenso aus § 10 Abs. 2 VRG – ergibt, hat die Behörde ihren Entscheid
zu begründen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Dabei darf
sie sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sie sich
nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu
befassen und diese einzeln zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 10
N. 40 mit Hinweisen).
Der ausführliche Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese
Begründungsvorschriften, auch unter Berücksichtigung der hier vorgebrachten
Einwände des Beschwerdeführers: Es ist bereits dargelegt worden, dass die
Behörden die Umstände der Hundehaltung durch den Beschwerdeführer wiederholt
beanstandet haben und dass die Verbesserungen nur vorübergehender Natur waren.
Wenn die Vorinstanz ausführte, die Umstände hätten sich "längerfristig"
nicht verbessert, so fasste sie den Sachverhalt zutreffend zusammen. Sodann
bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde gerne
wieder bei sich haben würde; ein solches privates Interesse kann bei einem
Hundehalter, der beschlagnahmte Tiere zurück will, gemeinhin vorausgesetzt
werden; besondere Erwägungen musste die Vorinstanz dazu nicht anstellen. Zum
privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Hunde bleibt
immerhin zu bemerken, dass eine über das Übliche hinausgehende Beziehung zu den
Hunden nicht ersichtlich ist.
3.6.4
Zu den beiden erwähnten Aktennotizen bemerkt der Beschwerdeführer, diese
seien am 3. November 2008 noch nicht in den Akten gewesen.
Indessen haben die beiden
Dokumente im Rekursverfahren vorgelegen: Der Beschwerdeführer hat sich in der
Rekursreplik – unter Geltendmachung der Gehörsverweigerung – darauf bezogen. Da
der Vorinstanz gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin volle Kognition
zukam (vgl. § 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 1
ff.), ist von einer Heilung des Mangels auszugehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 48 mit Hinweisen).
3.6.5
Zusammenfassend bleibt es bei einem grossen öffentlichen Interesse an der Beschlagnahmung
der Hunde, welches durch das private Interesse des Beschwerdeführers nicht
aufgewogen wird. Trotz der relativ kurzen Zeit der unzumutbaren Haltung im
Kellergang erweist sich die Beschlagnahmung der Hunde somit als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Vorinstanz ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten,
als das Veterinäramt eine allfällige Euthanasierung des Hundes C und die
Umplatzierung von D angeordnet hatte.
Wer einen Nichteintretensbeschluss der Rekursinstanz mit
Beschwerde anfechten will, muss begründen, weshalb die Vorinstanz auf den
Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 9).
Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen darüber,
weshalb die Vorinstanz hierauf hätte eintreten müssen. Auch hat der
Beschwerdegegner die Euthanasierung von C nur für den Fall angeordnet, dass er
nicht innert weniger Wochen geeignet platziert werden könne, was vom
Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter thematisiert worden ist. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1
Ein
Tierhalteverbot wird gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG (=Art. 24
aTSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder
wenn er unfähig ist, Tiere zu halten.
5.2
Das
Veterinäramt hat gegenüber dem Beschwerdeführer, bezogen auf Hunde, ein Tierhalteverbot
im Sinne dieser Bestimmung ausgesprochen. Die Gesundheitsdirektion schützte
diese Anordnung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer
festgestellten Mängel bei der Haltung von C und D. Er habe es wiederholt und
über einen längeren Zeitraum immer wieder an der minimalsten Hygiene mangeln
lassen. Es sei ihm nicht gelungen, sich angemessen um seine Hunde zu kümmern.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
nicht gewillt oder in der Lage sei, für eine angemessene Haltung von Hunden zu
sorgen. Dies rechtfertige die Aussprechung eines unbefristeten Hundehalteverbots.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er
den Hund C während Jahren gut behandelt habe. Es sei deshalb
unverhältnismässig, ihm die Hundehaltung einzig aus teil- und zeitweise zu
beanstandenden hygienischen Verhältnissen endgültig zu verbieten. Die Vorinstanz
habe ihren Entscheid auch in diesem Punkt ungenügend begründet.
5.3
Es trifft
wohl zu, dass der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fähig wäre,
einen oder auch mehrere Hunde adäquat zu halten und zu betreuen. Die
Unfähigkeit zur artgerechten Hundehaltung ist indessen in den Lebensumständen des
Beschwerdeführers begründet: Er ist derzeit nicht in der Lage, seine
Wohnsituation und seine berufliche Tätigkeit im Schulhaus mit einer
artgerechten Hundehaltung in Einklang zu bringen. Es bestehen deshalb zum
heutigen Zeitpunkt auch kaum Aussichten darauf, dass er einen anderen Hund
angemessen halten würde. Die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot sind deshalb
grundsätzlich erfüllt.
5.4
Zu prüfen
ist auch hier, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Obschon die Vorinstanz
das Hundehalteverbot im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen zur
Beschlagnahmung begründet und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht explizit
erwähnt, liegt noch keine Gehörsverweigerung vor. Das ausgesprochene Hundehalteverbot
erscheint im Vergleich zur Beschlagnahmung der beiden Hunde nicht als
einschneidendere Massnahme: Wohl ist das Verbot – auch wenn es bei einer
Änderung der Verhältnisse wieder aufgehoben werden kann – von allgemeiner
Bedeutung. Indessen betrifft die Beschlagnahmung die bisher beim Beschwerdeführer
lebenden Hunde und lässt sich diese auch nicht rückgängig machen. Die
Gewichtung des öffentlichen und des privaten Interesses gestaltet sich deshalb
bei Beschlagnahmung und Hundehalteverbot ähnlich. Das Hundehalteverbot lässt
sich daher – wie bereits die Beschlagnahmung – durch das überwiegende
öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung rechtfertigen. Damit
erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich des Hundehalteverbots
ebenfalls als rechtmässig; dies führt auch in diesem Punkt zur Beschwerdeabweisung.
5.5
Der
Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit
hat, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein
solches wäre wohl dann erfolgversprechend, wenn er konkrete Pläne vorlegen
würde, in welcher Form er künftig eine artgerechte Hundehaltung mit genügend
täglichem Auslauf gewährleisten könnte.
6.
Die obigen Erwägungen haben die Verhältnis- und damit die
Rechtmässigkeit des behördlichen Einschreitens bestätigt. Damit entfällt dem
Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der
Kostenauflage aufzuheben, die Grundlage. Die Kostenauflage ist in Art. 24 Abs. 1
TSchG im Übrigen ausreichend gesetzlich verankert.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…