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Entscheid

VB.2009.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00369

10. Februar 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12097)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 3. April 2009 eröffnete die

Stadt Zürich, Tiefbauamt, ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe der bei

der Erneuerung der F-Strasse im Abschnitt G-Strasse bis H-Strasse anfallenden

Bauarbeiten der Sparten "Strassenbau, Werkleitungsbau, Wasserleitungen,

Koordination mit Gleisbau". Innert Frist gingen zwei Pauschal- und drei

Globalangebote mit Angebotspreisen zwischen Fr. 3'960'000.- (global) und

Fr. 4'364'254.90 (global) ein. Am 24. Juni 2009 ging der Zuschlag an

die D AG, für deren Pauschalangebot im Betrag von Fr. 3'968'000.-. Der

Entscheid wurde den Teilnehmern am 26. Juni 2009 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6./18. Juli 2009 beantragte die

mit ihrem Pauschalangebot über Fr. 4'199'999.- unterlegene A AG, Zürich,

dem Verwaltungsgericht, der Vergabeentscheid vom 24. Juni 2009 sei

aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventualiter sei die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht sowie um den Beizug von

sowohl die Mitbeteiligte als auch die übrigen Submittenten betreffenden Untersuchungsakten

der eidgenössischen Wettbewerbskommission WEKO ersucht.

Am 15. Juli 2009 liess die Beschwerdegegnerin dem

Gericht mitteilen, dass der Werkvertrag mit der Mitbeteiligten bereits

abgeschlossen worden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2009 wurde auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit

nicht eingetreten.

Ebenfalls am 20. Juli 2009 erklärte die mitbeteiligte

D AG ihren ausdrücklichen Verzicht auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Juli 2009

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Am 11. August 2009 wurde das Akteneinsichtsbegehren

der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 28. August

2009.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2009 wurde

auf das in der Replik neuerlich gestellte Begehren um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wiederum nicht eingetreten, und dem ebenfalls erneuerten

Begehren um Beizug von Untersuchungsakten der Wettbewerbskommission wurde

einstweilen nicht stattgegeben.

Am 6. Oktober 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin

ihre Duplik.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie

bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot

zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin in der

Gesamtauswertung zwar lediglich den dritten Schlussrang. Mit ihrer Beschwerde

verlangt sie indes nicht nur den Ausschluss der auf dem ersten Platz

rangierenden Mitbeteiligten, sondern darüber hinaus auch denjenigen der übrigen

Mitbewerber, wozu sie ohne Weiteres legitimiert ist. Wäre der Vertrag mit der

Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde

eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Dass

dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der

Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung

steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen

(Art. 18 Abs. 2 IVöB).

3.

In der Replik bringt die

Beschwerdeführerin neu vor, sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass die

Mitbeteiligte die strittigen Strassen- und Tiefbauarbeiten gar nicht selber

ausführen wolle, sondern diese an eine nicht am Submissionsverfahren beteiligte

Drittfirma abgetreten bzw. übertragen habe. Ein solches Verhalten verstosse

namentlich gegen Ziffer 8.1 der Ausschreibungsgrundlagen, wonach nur

solche Subunternehmer nicht in die Eignungsprüfung mit einbezogen werden

müssen, deren Anteil am Gesamtauftrag 10 % nicht überschreitet. Auch fehle es

an einer korrekten Angebotsbewertung, wenn die Arbeiten nun von einem nicht in

den Qualitätsvergleich einbezogenen Unternehmen ausgeführt würden. – Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Auftrag nicht entsprechend dem Angebot

ausgeführt werde, und verweist zum Beleg auf den dem Gericht vorgelegten

Werkvertrag vom 14. Juli 2009.

In Art. 15 Abs. 1bis

IVöB werden die mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen

abschliessend aufgeführt. Nicht der Beschwerde unterliegen demnach die

vertragliche Umsetzung des Zuschlags sowie die Vertragserfüllung. Einwände

dagegen sind aufsichtsrechtlicher Natur und fallen nicht in die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts (§ 39 f. Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

[SubmV]). Auf die Rügen betreffend die angebliche Auftragserfüllung durch

ein am Submissionsverfahren nicht beteiligtes Unternehmen ist daher nicht

einzutreten.

4.

Die Beschwerdeführerin

macht in der Hauptsache geltend, sämtliche ihrer Mitbewerberinnen seien wegen

des Verdachts auf Beteiligung an Absprachen, welche den Wettbewerb verhindern

oder beeinträchtigen, in die bislang grösste Untersuchung der eidgenössischen

Wettbewerbskommission (WEKO) involviert. Damit seien vorliegend sogar mehrere

der in § 28 SubmV aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt: So hätten

wettbewerbswidrige Absprachen nicht nur gemäss dessen lit. e den

Ausschluss zur Folge, überdies seien sie auch als berufliches Fehlverhalten im

Sinn von lit. g zu qualifizieren. Vorliegend komme noch hinzu, dass in der

Ausschreibung eine ausdrückliche Erklärung betreffend "Absprachen oder

andere den Wettbewerb beeinträchtigende Massnahmen" verlangt worden sei,

weshalb eine entsprechende Falschauskunft auch noch den Ausschlussgrund von

§ 28 lit. b SubmV erfülle. Mithin sei der Zuschlag an die

Mitbeteiligte zu widerrufen und dafür der Beschwerdeführerin als einzige

verbleibende Anbieterin zu erteilen.

4.1

Gemäss

§ 28 lit. g SubmV sind Anbietende von der Teilnahme auszuschliessen,

wenn sie sich beruflich fehlverhalten haben und dies in einem gerichtlichen

Verfahren festgestellt worden ist. Mithin genügt es eben gerade nicht, dass ein

Untersuchungsverfahren läuft, sondern gilt unter diesen Umständen im

Bestreitungsfall nach wie vor die Unschuldsvermutung. Solange keine

entsprechende Verurteilung vorliegt, besteht somit keine hinreichende Grundlage

für einen Verfahrensausschluss wegen Verletzung von Berufspflichten.

4.2

Entsprechendes

gilt auch mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin verlangten Ausschluss

wegen des Erteilens falscher Auskünfte im Sinn von § 28 lit. b SubmV.

Die vorliegend von den Anbieterinnen abgegebenen Erklärungen, nicht an

"Absprachen oder andere[n] den Wettbewerb beeinträchtigende[n]

Massnahmen" beteiligt zu sein, erweisen sich nicht schon deshalb als

falsch, weil eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung im Gange ist. Sollte sich

erweisen, dass im aktuell beurteilten Submissionsverfahren solche Absprachen

bestanden, hat § 28 lit. b SubmV im Übrigen ohnehin keine selbständige

Bedeutung mehr, da dann der speziellere Ausschlussgrund von § 28

lit. e SubmV greift. Ob sich die besagte Erklärung, wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, über die konkrete Submission hinaus auch

auf das generelle Wettbewerbsverhalten der Anbieterinnen bezieht, erscheint

sodann mehr als fraglich (vgl. nachfolgend E. 4.3). Aber selbst wenn dem

so wäre, könnte wiederum erst beim Vorliegen einer einschlägigen Verurteilung

auf eine "falsche Auskunft" im Sinn von § 28 lit. b SubmV

geschlossen werden.

4.3

Gemäss

§ 28 lit. e SubmV werden Anbietende, welche Absprachen getroffen

haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,

vom Verfahren ausgeschlossen. Dem Gesetzeszweck entsprechend geht es dabei

nicht um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern um den

Schutz des öffentlichen Auftraggebers bzw. die wirtschaftliche Verwendung der

öffentlichen Mittel im jeweiligen Einzelfall. Die generelle Gewährleistung des

wirksamen Wettbewerbs fällt dagegen in den Schutzbereich des Kartellgesetzes

und damit in die Zuständigkeit der eidgenössischen Wettbewerbskommission (vgl.

Entscheid der Wettbewerbskommission betr. Elektroinstallationsbetriebe Bern vom

6.

Juli 2009, Ziff. 43, www.weko.admin.ch). Der Ausschlussgrund von

§ 28 lit. e SubmV gilt somit nur für Absprachen, welche das aktuell

zu beurteilende Vergabeverfahren betrafen und überdies tatsächlich eine

erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten (vgl. Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

2.

A., Band 1, Zürich 2007, Fn 640). Andere Widerhandlungen –

soweit sie denn hinlänglich erwiesen sind – bleiben deswegen nicht ungeahndet;

bei ihnen stehen jedoch die Sanktionen im Vordergrund, welche sich nicht auf

das aktuelle Vergabeverfahren beziehen, wie Verwarnung und Ausschluss von künftigen

Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren (§ 40 Abs. 1 SubmV).

5.

Da das Vorliegen wettbewerbswidriger Absprachen in den

meisten Fällen nicht strikte nachgewiesen werden kann, muss es genügen, wenn

ausreichende Anhaltspunkte für deren Bestehen sprechen (VGr, 31. Januar

2002, VB.2000.00403, E. 3a, www.vgrzh.ch). Dass sämtliche Mitbewerberinnen

der Beschwerdeführerin in ein Untersuchungsverfahren der WEKO involviert sind,

lässt zwar nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer den Wettbewerb

beeinträchtigenden Absprache im vorliegenden Fall schliessen, begründet aber

unbestrittenermassen einen allgemeinen Anfangsverdacht und einen dementsprechenden

Abklärungsbedarf.

Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang vor, diese habe es versäumt, bei der WEKO die nötigen Erkundigungen

einzuziehen: Habe sie es doch offenbar unterlassen, schriftlich nachzufragen,

ob auch die vorliegende Ausschreibung von unzulässigen Preisabsprachen

betroffen sei. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin

das Vorliegen von Preisabsprachen ausreichend abgeklärt und die dafür

sprechenden Indizien angemessen gewertet habe. – Dem hält die Beschwerdegegnerin

entgegen, gestützt auf den entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin und

die Pressemitteilungen vom 10. Juni 2009 zu den von der WEKO

durchgeführten Hausdurchsuchungen habe man, wenn auch nicht schriftlich, so

doch telefonisch umgehend bei der WEKO nachgefragt und mündlich die Auskunft

erhalten, zum Stand der Ermittlungen würden keinerlei Auskünfte erteilt.

Überdies prüfe die Beschwerdegegnerin in jedem Vergabeverfahren, ob Indizien

für Preisabsprachen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen gegeben seien. Hierfür

würden nicht nur das Verhältnis zwischen den angebotenen Preisen und dem Kostenvoranschlag

sowie die wertmässige Verteilung der Angebote einer kritischen Überprüfung

unterzogen. Darüber hinaus sei auch in diesem Fall eine detaillierte Preisanalyse

durchgeführt worden, bei welcher insbesondere auch geprüft werde, ob die

angebotenen Preise und das Preisniveau bei allen Teilwerken plausibel seien.

Keiner dieser Prüfschritte habe vorliegend konkrete Anhaltspunkte für das

Bestehen von Preisabsprachen ergeben.

5.1

Bei

Preisabsprachen, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und dadurch

die Interessen der Vergabebehörde verletzen, stehen zwei Ausprägungen im Vordergrund.

Entweder werden sogenannte Schutzofferten eingereicht, d.h. es werden bewusst

hohe Preise offeriert, sodass das Angebot eines zuvor "ausgewählten"

Anbieters als das günstigste erscheint. Oder die Anbieter vereinbaren, den

Angebotspreis hoch zu halten, indem z.B. ein bestimmter Angebotspreis nicht

unterschritten werden soll. Hinweise für solche Preisabsprachen können sich aus

dem Preisniveau, der wertmässigen Verteilung der Angebote und ihrer jeweiligen

Struktur ergeben (Benedict F. Christ, Die Submissionsabsprache, Rechtswirklichkeit

und Rechtslage, Freiburg 1999, Rz. 834 ff., auch zum Folgenden).

Ein Blick auf die wertmässige Verteilung der Angebote

zeigt, dass die Variante der Preisabsprachen mit Schutzofferte vorliegend

ausser Betracht fällt. Die vier Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin haben

nicht eine tiefe Offerte und drei deutlich höhere "Schutz-Offerten"

eingereicht, sondern drei ähnlich tiefe und ein deutlich höheres Angebot. Die

Beschwerdeführerin stützt ihre Annahme, zwischen ihren Mitbewerberinnen habe

eine konkrete Absprache stattgefunden, denn auch auf den Umstand, dass die drei

tiefsten Offertensummen sehr nahe beieinander liegen. Geringe Preisdifferenzen

können allenfalls ein Anzeichen für eine Steuerung des Zuschlags sein. Um die beabsichtigte Steuerung nicht zu gefährden,

dürfen die Preisdifferenzen indes auch nicht zu klein ausfallen (Christ,

Rz. 835 f.). Bei den von der Beschwerdeführerin festgestellten

Preisdifferenzen von 0,8 % bis 2,8 % (je nach Teuerungszuschlag) ist

aber genau das der Fall. Diese Toleranzmarge ist so gering, dass sich die

Angebote effektiv konkurrenzieren. Gegen eine Absprache sprechen sodann auch die

von der Beschwerdegegnerin festgestellten strukturellen Unterschiede zwischen

den Angeboten. Gemäss ihren Ausführungen ist sie im Rahmen einer detaillierten Preisanalyse durchwegs auf individuelle

Preisbesonderheiten und nicht etwa auf auffällige Übereinstimmungen unter den

Angeboten gestossen. Was schliesslich die Höhe der Angebotspreise anbelangt,

sind ebenfalls keine Auffälligkeiten erkennbar, welche auf die Abrede eines

überhöhten Referenzpreises schliessen liessen. Als Vergleichsmassstab können

diesbezüglich sowohl die Kostenschätzung der Beschwerdegegnerin (Christ,

Rz. 834) als auch das Konkurrenzangebot der Beschwerdeführerin dienen. Die

zur Diskussion stehenden Angebote liegen rund 5 % (bzw. rund Fr. 200'000.-)

unter demjenigen der Beschwerdeführerin und knapp 17 % unter dem

Kostenvoranschlag. Mithin bewegen sie sich auf einem vergleichsweise tiefen

Preisniveau. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Möglichkeit

einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgeschlossen und

dementsprechend auch die Voraussetzungen für einen Verfahrensausschluss gestützt

auf § 28 lit. e SubmV verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden.

5.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem keine substanziierten Einwände entgegen. Sie greift

einzig die beschwerdegegnerische Feststellung auf, wonach das Angebot der

Mitbeteiligten fast 17 % unter dem Kostenvoranschlag liege. Dabei zieht sie

nicht etwa die Eignung des Kostenvoranschlags als Vergleichsmassstab in

Zweifel, sondern wirft die Frage auf, ob das Angebot der Mitbeteiligten unter

diesen Umständen nicht als "unlauteres Unterangebot" im Sinn von

§ 28 lit. j SubmV zu qualifizieren sei.

Dieser Einwand erweist sich

indes in mehr als einer Hinsicht als unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin

zuvor selbst feststellt, liegen noch zwei weitere Angebote preislich sehr nahe

bei demjenigen der Mitbeteiligten, sodass dieses von vornherein nicht als ungewöhnlich

niedrig erscheint. Auch liegt die Bandbreite sämtlicher Angebotspreise

bei rund 10 %, was unbestrittenermassen einer üblichen Preisspanne bei

vergleichbaren Arbeiten entspricht. Aber selbst wenn ein Anbieter seine Leistungen zu einem sehr niedrigen, allenfalls sogar

nicht kostendeckenden Preis offeriert, liegt allein darin noch kein Verstoss gegen

die Zielsetzungen einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe oder

gegen die Schranken des unlauteren Wettbewerbs (vgl. RB 2003 Nr. 50 =

BEZ 2003 Nr. 48 E. 3b–d, mit Hinweisen; Robert Wolf, Preis und

Wirtschaftlichkeit, Baurecht [BR], Sonderheft Vergaberecht 2004,

S. 12 f., mit Hinweisen). Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin

mit ihrem neuen Einwand aber auch in Widerspruch zu ihrem Hauptstandpunkt, wonach

ihre Mitbewerberinnen den Wettbewerb beeinträchtigende Absprachen getroffen hätten.

Ungewöhnlich niedrige Angebote sprechen in der

Regel gegen das Bestehen von Absprachen bzw. für einen schonungslosen

Wettbewerb unter den Konkurrenten. Zwar sind auch sogenannte Kampfabsprachen

denkbar, bei denen durch Einreichen eines – allenfalls gemeinsam mit andern

Unternehmen finanzierten – Unterangebots ein bestimmter Konkurrent verdrängt

werden soll (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und

Schadenersatz, Zürich etc. 2004, S. 341 ff.). Dafür liegen aber

wiederum keinerlei Anhaltspunkte vor, und selbst wenn man eine solche Absprache

vorliegend in Betracht ziehen wollte, so wäre nicht ersichtlich, wie dadurch

der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt, geschweige denn die Interessen der

Submissionsbehörde tangiert worden wären.

5.3

Nach dem

Gesagten fehlt es vorliegend somit nicht nur an ausreichenden Anhaltspunkten

für das Bestehen konkreter Preisabsprachen. Darüber hinaus kann auch

ausgeschlossen werden, dass es bei der strittigen Vergabe zu einer erheblichen

Beeinträchtigung des Wettbewerbs bzw. der beschwerdegegnerischen Interessen kam.

Damit bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, noch weiter nach

Anzeichen einer Preisabsprache zu suchen. Der beschwerdeführerische Vorwurf, den

vorhandenen Hinweisen und Indizien sei nicht hinreichend nachgegangen worden,

erweist sich jedenfalls als unbegründet. Insbesondere kann offen bleiben, ob

Anfang Juni 2009 bei der WEKO konkretere Anhaltspunkte verfügbar gewesen

wären. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein begründeter Anlass, an der

Darstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach sie sich damals umgehend

telefonisch bei der WEKO nach entsprechenden Hinweisen erkundigt habe. Angesichts

des frühen Untersuchungsstadiums erstaunt es keineswegs, dass ihr dort jegliche

Auskunft zu konkreten Ermittlungsergebnissen verweigert wurde. Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten ist auch nicht anzunehmen, dass eine schriftliche Anfrage mehr

Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es erscheint denn auch vor diesem Hintergrund

durchaus als gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin von weiteren

Nachfragen absah und den ansonsten spruchreifen Vergabeentscheid nicht weiter

aufschob.

Bei der nachträglichen Überprüfung eines Vergabeentscheids im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist sodann grundsätzlich auf die Fakten

abzustellen, welche der Vergabestelle zum Zeitpunkt des Zuschlags vorlagen

(VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 4.2; 13. April 2000,

VB.1999.00348, E. 5.c.bb, beide unter www.vgrzh.ch). Es besteht daher auch aus

gerichtlicher Sicht keine Veranlassung, den derzeitigen oder einen früheren Untersuchungsstand

der WEKO näher abzuklären; dem dahingehenden Gesuch der Beschwerdeführerin um

Aktenbeizug ist nicht stattzugeben.

6.

Anderweitige Gründe, welche

die Rechtmässigkeit des Vergabeverfahrens infrage zu stellen vermöchten, wurden

von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht. Im Rahmen der

ihr obliegenden Rüge- und Substanziierungspflicht genügt es jedenfalls nicht,

"mit Nichtwissen" zu bestreiten, dass die Beschwerdegegnerin die

massgebenden Zuschlagskriterien korrekt und zutreffend bewertet habe. Dies gilt

auch für den einzigen konkreten Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin laut der

Bewertungstabelle Baumeisterarbeiten primär auf interne Referenzen abstelle,

was vermuten lasse, dass sie darüber hinaus keine weitergehende Prüfung

vorgenommen habe. Diese Unterstellung entbehrt jeder Grundlage, zumal in der

besagten Bewertungstabelle ausdrücklich festgestellt wird, dass neben

allfälligen internen auch die von den Bewerberinnen genannten Referenzen

bewertet wurden. Abschliessend erklärt die Beschwerdeführerin noch, es

erscheine ihr auffällig, dass sie und die Mitbeteiligte bei der Prüfung der

"Technischen Kriterien" gleich gut abgeschnitten hätten. Dass dies

vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wird indes weder ausdrücklich

behauptet noch weiter ausgeführt und ist denn auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie

die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der

Entschädigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin

mit der Beschwerdeantwort weitgehend nur die von ihr ohnehin geschuldete Begründung

des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand,

der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist

sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

8.

Da der geschätzte Wert des zu vergebenden Bauauftrags den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht

(Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 11. Dezember 2009 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr

2010; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…