VB.2009.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00370
19. Oktober 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11805)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00370
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung des Grundbedarfs und Rückerstattungsforderung.
Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 2).
Die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er aufzeigte, dass er mit den Auflagen bezüglich seines Auslandaufenthalts nicht einverstanden war, als Einsprache an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Sie hätte ihre Auflagen auch in einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung wiederholen können. Indem sie dies unterliess, erwuchsen die Auflagen nicht in Rechtskraft. Ein Verstoss gegen eine Verfügung darf jedoch nur sanktioniert werden, sofern diese in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wenn ihr die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. (E.4.2)
Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse gemäss § 18 SHG (E. 5.1). Da die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unvollständig waren, durfte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen anfordern. Indem der Beschwerdeführer es vorerst unterliess, weitere Unterlagen einzureichen, erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht (E. 5.2).
Da die anwaltliche Unterstützung des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Verfahren nicht notwendig war, wurden seine Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen (E. 6.3).
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (E. 7).
Teilweise Gutheissung der Beschwerden.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
AUFLAGE
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EINSTELLUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERFÜGUNG
VERFÜGUNGSBEGRIFF
VERHALTENSANWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24a Abs. I lit. c SHG
§ 28 SHV
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00370
VB.2009.00371
Entscheid
des Einzelrichters
vom 19. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
durch die Stadt Zürich von 2002 bis Ende 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Im Herbst 2007 teilte er dem zuständigen Quartierteam mit, dass er seine Mutter
für mehrere Wochen im Land B besuchen wolle. Mit Schreiben vom 16. November
2007 forderte das Quartierteam ihn auf, sich bis am 21. Dezember 2007 in
Zürich aufzuhalten und gezielt eine Stelle zu suchen sowie bei der Suche nach
geeigneten Integrationsmassnahmen zu kooperieren. Am 4. Januar 2008 habe
er beim Sozialzentrum persönlich zu erscheinen. Für die Zeit vom 22. Dezember
2007 bis 2. Januar 2008 sei er von seinen Integrationspflichten befreit,
weshalb es ihm freistehe, ins Ausland zu reisen. Falls er den Auflagen nicht
oder nur ungenügend nachkomme, werde eine Kürzung bzw. Einstellung der
Sozialhilfeleistungen geprüft.
B. Da A
bereits am 8. Dezember 2007 nach B reiste, stellte die Einzelfallkommission
am 7. Februar 2008 die Auszahlung des Grundbedarfs für die Dauer seiner
Landesabwesenheit vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 ein. Eine
dagegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz) am 16. Dezember
2008 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
C. Dagegen
erhob A am 28. Januar 2009 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von RA C. Die von A verfasste
Rekursschrift wurde von seinem Rechtsvertreter eingereicht, welcher in seinem
Begleitschreiben ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
beantragte. Der Bezirksrat wies am 4. Juni 2009 den Rekurs und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Verfahren SO.2009.8).
D. Gegen
den Rekursentscheid erhob A am 3. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht
(VB.2009.00371). Er beantragt, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben
seien. Ihm sei der Grundbedarf für den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis
23. Januar 2008 vollumfänglich auszurichten. Im Falle seines Obsiegens sei
ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Sollte er unterliegen, sei ihm in
der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Seiner
Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen (recte: zu
gewähren), damit der unrechtmässig nicht ausbezahlte Betrag sofort ausgerichtet
werde.
Erwägungen
II.
A. Die
Einzelfallkommission beschloss am 10. Juli 2008, dass A bei Weiterführung
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiter mit wirtschaftlicher Hilfe zu
unterstützen sei. Er werde verpflichtet, den Sozialen Diensten sämtliche
Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung regelmässig und
unaufgefordert zu belegen sowie die massgebenden Geschäftsaktivitäten zu
dokumentieren. Am 4. August 2008 schrieb A dem zuständigen Quartierteam,
dass seine Mutter im Ausland in B hospitalisiert worden sei, weshalb er vom 8. August
2008.
bis 8. September 2008 im Land B weilen werde. Mit Schreiben vom 6. August
2008.
wies das Quartierteam ihn darauf hin, dass ihm ein Auslandaufenthalt von
maximal zwei Wochen zugestanden werden könne. Die Ausrichtung des Grundbedarfs
sei deshalb ab 22. August 2008 nur möglich, wenn er sich bis dahin wieder
in Zürich aufhalte. Ab 1. September 2008 könne er zudem nur weiter
unterstützt werden, wenn er verschiedene Unterlagen zu seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit einreiche. A kehrte bis am 22. August 2008 nicht in die
Schweiz zurück. Mit Schreiben vom 22. August 2008 , welches zudem als E-Mail
versandt wurde, teilte das Quartierteam ihm deshalb mit, dass er erst wieder
unterstützt werden könne, wenn er sich wieder in Zürich aufhalte. Die eingereichten
Abrechnungen vom 7. August 2008 würden nicht genügen, weshalb eine weitere
Unterstützung zudem erst möglich sei, wenn er die geforderten Unterlagen
eingereicht habe.
B. In der
Folge stellte die Einzelfallkommission am 4. September 2008 die materielle
Unterstützung von A per 22. August 2008 ein und forderte die für den
Zeitraum vom 23. bis 31. August 2008 bereits ausgerichteten Leistungen im
Betrag von Fr. 608.05 zurück. Ab 9. September 2008 wurde A wieder mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gegen die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe und die Rückerstattungsforderung erhob er am 22. September 2008
Einsprache an die Einspracheinstanz. Er beantragte die Aufhebung der
Einstellung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von RA C. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 16. Dezember 2008 ab und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
C. Dagegen
erhob A am 28. Januar 2009 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte
sinngemäss, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben seien. Die von A
verfasste Rekursschrift wurde von seinem Rechtsvertreter eingereicht, welcher
in seinem Begleitschreiben seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beantragte. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 4. Juni 2009 ab (Verfahren
SO.2009.9).
D. Gegen
den Rekursentscheid erhob A am 3. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Im Falle seines
Obsiegens sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Sollte er unterliegen,
sei ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Seiner Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
III.
Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Präsidialverfügung
vom 8. Juli 2009 die beiden Beschwerden.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 3. August 2009
auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 28. August 2009
Abweisung der Beschwerden beantragte.
Am 9. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Strittig
ist vorliegend die Einstellung des Grundbedarfs für den Zeitraum vom 8. Dezember
2007.
bis 23. Januar 2008 sowie die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
für den Zeitraum vom 23. August 2008 bis 8. September 2008. Der Streitwert
liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.3
Die
Einspracheinstanz hat in ihren Entscheiden vom 16. Dezember 2008 einem
allfälligen Rekurs jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat,
erlangt nur für das unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung
(vgl. VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337 E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB
2008.
Nr. 14). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung galt demnach nur für
die Rekursverfahren. Da der Bezirksrat in seinen Rekursentscheiden allfälligen
Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerden von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VRG). Auf die Anträge des
Beschwerdeführers, dass seinen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren
sei, ist demnach nicht einzutreten.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab
1.
Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und
12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der
Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen
(RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind
hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers
bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35).
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen,
wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse
gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom
grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und
unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen,
wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind
und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite
Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).
3.
3.1
Hinsichtlich
der Einstellung des Grundbedarfs vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar
2008.
führte der Bezirksrat aus, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt
habe, dass er nur für die Zeit vom 22. Dezember 2007 bis 2. Januar
2008.
von seiner Integrationsverpflichtung befreit gewesen sei. Bevor die
Leistung gekürzt worden sei, hätte die Kürzung bzw. Einstellung verfügt werden
müssen. Durch den Entscheid der Einzelfallkommission vom 7. Februar 2008
sei die nötige Form aber nachträglich hergestellt worden.
Bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vom
23.
August 2008 bis 8. September 2008 sowie der Rückerstattungsforderung
in der Höhe von Fr. 608.05 wies der Bezirksrat darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer die Praxis der Stadt Zürich, wonach Ferienabwesenheiten von
bis zu einem Monat pro Jahr toleriert würden, bekannt sei. Dass ihm mit
Verwarnung vom 6. August 2008 nur zwei weitere Ferienwochen zugestanden
worden seien, sei nicht zu beanstanden. Auf die Verwarnung habe er erst am
letzten Tag der ihm zugestandenen Ferienzeit reagiert. Sein Verhalten erweise
sich deshalb als rechtsmissbräuchlich. Weil er wiederholt über längere Zeit
landesabwesend gewesen sei und die zur Bedarfsbemessung nötigen Unterlagen über
seine Geschäftstätigkeit nicht innert Frist beigebracht habe, habe die
Beschwerdegegnerin zu Recht an seiner Bedürftigkeit gezweifelt. Dass die
Leistungen bereits zwei Wochen vor Erlass einer anfechtbaren Verfügung
eingestellt worden seien, ändere daran nichts.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Auflage, mit welcher er verpflichtet worden
sei, sich bis zum 22. Dezember 2007 in Zürich aufzuhalten und am 4. Januar
2008.
bei Sozialzentrum vorzusprechen, vor allem den Zweck verfolgt habe, ihm
die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu erschweren und den Besuch seiner
Mutter zu verunmöglichen. Die Nichtauszahlung des Grundbedarfs sei erfolgt,
ohne dass dies zunächst verfügt worden sei. Sein rechtliches Gehör sei verletzt
worden, da er vor der Einstellung des Grundbedarfs nicht angehört worden sei.
Der Aufenthalt im Land B vom August/September 2008 sei
aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter notwendig gewesen. Es habe
sich dabei um eine Notfallsituation gehandelt, wobei ihm nie erklärt worden
sei, wie er sich in einer solchen Situation zu verhalten habe. Die geforderten
Unterlagen bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er rechtzeitig
eingereicht. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei erfolgt, ohne dass
vorgängig verfügt worden sei. Er sei zudem nicht angehört worden, was einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Schliesslich erweise sich die Einstellung
der gesamten wirtschaftlichen Hilfe auch nicht als verhältnismässig.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer seit März 2006 die
Voraussetzungen für Auslandaufenthalte kenne. Er sei rechtzeitig vor seinem
Abflug vom 8. Dezember 2007 über die Auflagen und Konsequenzen des
Nichtbefolgens der Auflagen informiert worden. Auch bezüglich der Reise nach B
im August/September 2008 habe das Quartierteam umgehend reagiert. Es stelle
sich die berechtigte Frage, ob dem Beschwerdeführer jedes Mal die klaren Vorgaben
betreffend Auslandaufenthalte mitgeteilt werden müssten, mit Auflage,
Verwarnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs, wenn doch zumindest seit den
Jahren 2006/2007 offensichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht an
die Vorgaben halten wolle und er keinerlei Einsicht zeige. Hier noch auf die Wahrung
des rechtlichen Gehörs zu pochen, grenze an Rechtsmissbräuchlichkeit.
4.
4.1
Nach
gefestigter Praxis (vgl. E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21
SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen
Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Dies liegt darin begründet,
dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit
der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges
Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren
Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels
Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der
Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. Juni 2009,
VB.2009.00262 E. 4, www.vgrzh.ch). Daran ändert nichts, dass § 24 Abs. 1
und § 24a Abs. 1 lit. c SHG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) für die Androhung der Leistungskürzung bzw. der Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe die einfache Schriftlichkeit vorsieht. Diese Normen
beziehen sich nämlich lediglich auf das Aufzeigen der Konsequenzen des
Nichtbefolgens einer Anordnung einer Auflage oder Weisung. Die Auflage oder
Weisung selbst ist jedoch, sofern sie als Verhaltensanweisung zu gelten hat,
stets – auch wenn die Kürzungs- bzw. Einstellungsandrohung gleichzeitig ergeht
– mittels Verfügung zu treffen.
4.2
Es trifft
zu, dass der Beschwerdeführer die Praxis der Beschwerdegegnerin bezüglich
Auslandaufenthalte kannte, wurden ihm doch die Voraussetzungen dafür mehrmals bekannt
gegeben. Im Schreiben des Quartierteams vom 16. November 2007 setzte
dieses jedoch verschiedene Verhaltensanweisungen fest. So verlangte es vom
Beschwerdeführer eine gezielte Stellensuche und Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, eine aktive Kooperation bei der Suche nach einer geeigneten beruflichen
Integrationsmassnahme sowie den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis am 21. Dezember
2007.
bzw. ab 4. Januar 2008 in Zürich. Diese Auflagen stellen nach dem
Gesagten eine anfechtbare Verfügung dar, die mit einer Rechtsmittelbelehrung
hätte versehen werden müssen. In seiner auch als "Beschwerde"
bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2007 zeigte der Beschwerdeführer auf,
dass er mit den Auflagen nicht einverstanden war. Offensichtlich wollte er
dagegen ein Rechtsmittel ergreifen, ersuchte er doch um eine anfechtbare
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Auflagen
in eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wiederholen oder
die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache an die zuständige Stelle
weiterleiten müssen. Da sie dies jedoch unterliess, erwuchsen die
entsprechenden Auflagen bis heute nicht in Rechtskraft.
Die gleiche Rechtslage gilt bezüglich des Schreibens der
Beschwerdegegnerin vom 6. August 2008, soweit darin dem Beschwerdeführer
auferlegt wurde, sich bis am 22. August 2008 wieder in Zürich einzufinden.
Auch bei dieser Anordnung handelt es sich um eine anfechtbare
Verhaltensanweisung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden
müssen. In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 22. August 2009
zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er mit der Auflage nicht einverstanden
war. Ihm hätte deshalb der Rechtsweg geöffnet werden müssen. Die
Beschwerdegegnerin hätte ihm deshalb eine mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehene Verfügung zustellen oder ihn auf die Möglichkeit und
Formerfordernisse (bzw. des Nichtgenügens der E-Mail-Form) der Einsprache
hinweisen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erwuchs die Auflage zur
Rückkehr in die Schweiz bis heute nicht in Rechtskraft.
Ein Verstoss gegen eine Verfügung darf nur sanktioniert
werden, sofern diese in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wenn ihr die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Damit erweist sich die Einstellung des
Grundbedarfs für die Zeit vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008
als rechtswidrig. Ebenfalls unzulässig war die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe per 22. August 2008, soweit sie auf dem Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Land B gründete (vgl. aber E. 5).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin ist immerhin auf die Möglichkeit hinzuweisen, im jährlich zu
treffenden Leistungsentscheid die maximal zulässige Dauer der Auslandabwesenheit
zu verfügen und allenfalls gleichzeitig die Sanktionierung beim Verstoss gegen
eine solche Auflage anzudrohen, wobei die Androhung auch nachträglich mit
einfacher Schriftlichkeit erfolgen könnte (vgl. E. 4.1).
5.
5.1
Auflagen
betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner
Einkommensverhältnisse gemäss § 18 SHG haben in der Regel keinen Nachteil
zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 1998
Nr. 35). Sie kommen prozessleitenden Anordnungen gleich und sind nicht
anfechtbar.
5.2
Die
Einzelfallkommission verpflichtete den Beschwerdeführer am 10. Juli 2008
dazu, sämtliche Einnahmen und Ausgaben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
mit einer monatlichen Abrechnung (Kassenbuch, einfache Buchhaltung etc.) regelmässig
und unaufgefordert zu belegen sowie die massgebenden Geschäftsaktivitäten
(durch Lieferscheine, Rechnungen, Produktionskosten, Abrechnungen von
Lieferanten, Werbeunterlagen, Handelsregisterauszüge etc.) zu dokumentieren. Da
der Beschwerdeführer die Unterlagen nur unvollständig einreichte, setzte ihm
die Beschwerdegegnerin am 22. August 2008 Frist bis Ende August 2008 zur
Nachreichung verschiedener Dokumente an, ansonsten die wirtschaftliche Hilfe
per 1. September 2008 eingestellt werde.
Die in § 18 Abs. 1 und § 28 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) festgesetzte Pflicht zur
Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht
nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der
Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft;
die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse
(RB 2004 Nr. 53 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat schon zur
früheren Fassung des Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer
Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich
erwähnte, erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich
der Hilfeempfänger über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu
verbessern, oder die auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs
massgebenden Verhältnisse abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2,
Fassung vom August 2008, mit Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch). Nach
Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechsprechung festgehalten,
die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in
Fällen rechfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1
lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465 E. 4.2,
www.vgrzh.ch).
Aus den am 7. August 2009 eingereichten Unterlagen
war nicht klar ersichtlich, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, weshalb seine
Unterstützungsbedürftigkeit nicht überprüft werden konnte. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anhielt, bis
Ende August 2009 weitere Unterlagen einzureichen, sind doch Sozialbehörden
gerade bei selbständiger Erwerbstätigkeit darauf angewiesen, einen lückenlosen
Überblick über die finanziellen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw.
Sozialhilfeempfängers zu haben. Indem dies der Beschwerdeführer vorerst
unterliess, erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. September
2009.
zu Recht. Daran ändert nichts, dass ihm vor der Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt wurde bzw.
dass die Einstellungsverfügung erst am 4. September 2009 erging.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass ihm in den vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung verweigert worden sei. Es sei ihm nur möglich gewesen,
seine Rechtsschriften zu erstellen, weil er für einzelne Fragen die Rechtsauskunft
Anwaltskollektiv ausgesucht und sich stundenweise durch Rechtsanwalt C
anwaltlich habe beraten lassen.
6.2
Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.
6.3
Bei der
Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht
in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember
2006.
(2P_234/2006 E. 5.1, www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz
ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in
sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In
solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der
persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche
Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht
davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008
E. 10.1, www.bger.ch).
In den Verfahren vor den Vorinstanzen stellten sich weder
komplexe Rechtsfragen noch war der Sachverhalt besonders schwierig zu erfassen.
Der Beschwerdeführer ist zudem durchaus in der Lage, seinen Standpunkt klar und
verständlich auszudrücken, was sich etwa in seinen von B aus versandten E-Mails
zeigt. Schliesslich hatten die angefochtenen Verfügungen zwar für den
Beschwerdeführer eine erhebliche Bedeutung, sie griffen aber nicht derart stark
in seine Rechtsstellung ein, dass eine Rechtsverbeiständung geradezu geboten
war. Damit ergibt sich, dass die anwaltliche Unterstützung des Beschwerdeführers
nicht notwendig war, weshalb seine Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu Recht abgewiesen wurden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
VB.2009.00370 teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.9), der
Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom
16.
Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 309/08) sowie der Entscheid der Einzelfallkommission
vom 4. September 2008 werden soweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer
zur Rückzahlung der in der Zeit vom 23. bis 31. August 2008 bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 608.05 verpflichtet wurde.
Die Beschwerde VB.2009.00371 ist ebenfalls teilweise
gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats
Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.8), der Einspracheentscheid der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 16. Dezember 2008
(Entscheid-Nr. 72/08) sowie der Entscheid der Einzelfallkommission vom 7. Februar
2008.
werden aufgehoben.
Sollte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Grundbedarf für den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008
trotz der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht bereits
ausgerichtet haben, wird sie eingeladen, dies nachzuholen.
8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu einem Fünftel
dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer stellte aber
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Voraussetzungen dafür sind
erfüllt, da er mittellos ist und die Beschwerde schon aufgrund ihrer teilweise
Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos gelten kann (§ 16 Abs. 1
VRG). Demzufolge ist der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist hingegen abzuweisen, da der Beizug eines
Rechtsvertreters sich auch im Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erwies
(vgl. E. 6). Da er nur teilweise obsiegt und das vorliegende Verfahren
keinen besonderen Aufwand erforderte, ist ihm auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
VB.2009.00370 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.9), der
Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom
16.
Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 309/08) sowie der Entscheid der
Einzelfallkommission vom 4. September 2008 werden soweit aufgehoben, als
der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in der Zeit vom 23. bis 31. August
2008.
bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 608.05 verpflichtet wurde.
2.
Die
Beschwerde VB.2009.00371 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.8), der
Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom
16.
Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 72/08) sowie der Entscheid der
Einzelfallkommission vom 7. Februar 2008 werden aufgehoben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen und zu
vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…