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Entscheid

VB.2009.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00370

19. Oktober 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

durch die Stadt Zürich von 2002 bis Ende 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Im Herbst 2007 teilte er dem zuständigen Quartierteam mit, dass er seine Mutter

für mehrere Wochen im Land B besuchen wolle. Mit Schreiben vom 16. November

2007 forderte das Quartierteam ihn auf, sich bis am 21. Dezember 2007 in

Zürich aufzuhalten und gezielt eine Stelle zu suchen sowie bei der Suche nach

geeigneten Integrationsmassnahmen zu kooperieren. Am 4. Januar 2008 habe

er beim Sozialzentrum persönlich zu erscheinen. Für die Zeit vom 22. Dezember

2007 bis 2. Januar 2008 sei er von seinen Integrationspflichten befreit,

weshalb es ihm freistehe, ins Ausland zu reisen. Falls er den Auflagen nicht

oder nur ungenügend nachkomme, werde eine Kürzung bzw. Einstellung der

Sozialhilfeleistungen geprüft.

B. Da A

bereits am 8. Dezember 2007 nach B reiste, stellte die Einzelfallkommission

am 7. Februar 2008 die Auszahlung des Grundbedarfs für die Dauer seiner

Landesabwesenheit vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 ein. Eine

dagegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz) am 16. Dezember

2008 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

C. Dagegen

erhob A am 28. Januar 2009 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte

die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von RA C. Die von A verfasste

Rekursschrift wurde von seinem Rechtsvertreter eingereicht, welcher in seinem

Begleitschreiben ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

beantragte. Der Bezirksrat wies am 4. Juni 2009 den Rekurs und das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Verfahren SO.2009.8).

D. Gegen

den Rekursentscheid erhob A am 3. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht

(VB.2009.00371). Er beantragt, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben

seien. Ihm sei der Grundbedarf für den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis

23. Januar 2008 vollumfänglich auszurichten. Im Falle seines Obsiegens sei

ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Sollte er unterliegen, sei ihm in

der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Seiner

Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu entziehen (recte: zu

gewähren), damit der unrechtmässig nicht ausbezahlte Betrag sofort ausgerichtet

werde.

Erwägungen

II.

A. Die

Einzelfallkommission beschloss am 10. Juli 2008, dass A bei Weiterführung

seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiter mit wirtschaftlicher Hilfe zu

unterstützen sei. Er werde verpflichtet, den Sozialen Diensten sämtliche

Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung regelmässig und

unaufgefordert zu belegen sowie die massgebenden Geschäftsaktivitäten zu

dokumentieren. Am 4. August 2008 schrieb A dem zuständigen Quartierteam,

dass seine Mutter im Ausland in B hospitalisiert worden sei, weshalb er vom 8. August

2008.

bis 8. September 2008 im Land B weilen werde. Mit Schreiben vom 6. August

2008.

wies das Quartierteam ihn darauf hin, dass ihm ein Auslandaufenthalt von

maximal zwei Wochen zugestanden werden könne. Die Ausrichtung des Grundbedarfs

sei deshalb ab 22. August 2008 nur möglich, wenn er sich bis dahin wieder

in Zürich aufhalte. Ab 1. September 2008 könne er zudem nur weiter

unterstützt werden, wenn er verschiedene Unterlagen zu seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit einreiche. A kehrte bis am 22. August 2008 nicht in die

Schweiz zurück. Mit Schreiben vom 22. August 2008 , welches zudem als E-Mail

versandt wurde, teilte das Quartierteam ihm deshalb mit, dass er erst wieder

unterstützt werden könne, wenn er sich wieder in Zürich aufhalte. Die eingereichten

Abrechnungen vom 7. August 2008 würden nicht genügen, weshalb eine weitere

Unterstützung zudem erst möglich sei, wenn er die geforderten Unterlagen

eingereicht habe.

B. In der

Folge stellte die Einzelfallkommission am 4. September 2008 die materielle

Unterstützung von A per 22. August 2008 ein und forderte die für den

Zeitraum vom 23. bis 31. August 2008 bereits ausgerichteten Leistungen im

Betrag von Fr. 608.05 zurück. Ab 9. September 2008 wurde A wieder mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gegen die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe und die Rückerstattungsforderung erhob er am 22. September 2008

Einsprache an die Einspracheinstanz. Er beantragte die Aufhebung der

Einstellung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person von RA C. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 16. Dezember 2008 ab und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

C. Dagegen

erhob A am 28. Januar 2009 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte

sinngemäss, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben seien. Die von A

verfasste Rekursschrift wurde von seinem Rechtsvertreter eingereicht, welcher

in seinem Begleitschreiben seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beantragte. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 4. Juni 2009 ab (Verfahren

SO.2009.9).

D. Gegen

den Rekursentscheid erhob A am 3. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Im Falle seines

Obsiegens sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Sollte er unterliegen,

sei ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Seiner Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

III.

Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Präsidialverfügung

vom 8. Juli 2009 die beiden Beschwerden.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 3. August 2009

auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 28. August 2009

Abweisung der Beschwerden beantragte.

Am 9. September 2009 reichte der Beschwerdeführer

unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Strittig

ist vorliegend die Einstellung des Grundbedarfs für den Zeitraum vom 8. Dezember

2007.

bis 23. Januar 2008 sowie die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

für den Zeitraum vom 23. August 2008 bis 8. September 2008. Der Streitwert

liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.3

Die

Einspracheinstanz hat in ihren Entscheiden vom 16. Dezember 2008 einem

allfälligen Rekurs jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat,

erlangt nur für das unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung

(vgl. VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337 E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB

2008.

Nr. 14). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung galt demnach nur für

die Rekursverfahren. Da der Bezirksrat in seinen Rekursentscheiden allfälligen

Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerden von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VRG). Auf die Anträge des

Beschwerdeführers, dass seinen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren

sei, ist demnach nicht einzutreten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab

1.

Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und

12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der

Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen

(RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind

hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers

bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35).

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen,

wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse

gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom

grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und

unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen,

wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind

und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite

Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

3.

3.1

Hinsichtlich

der Einstellung des Grundbedarfs vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar

2008.

führte der Bezirksrat aus, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt

habe, dass er nur für die Zeit vom 22. Dezember 2007 bis 2. Januar

2008.

von seiner Integrationsverpflichtung befreit gewesen sei. Bevor die

Leistung gekürzt worden sei, hätte die Kürzung bzw. Einstellung verfügt werden

müssen. Durch den Entscheid der Einzelfallkommission vom 7. Februar 2008

sei die nötige Form aber nachträglich hergestellt worden.

Bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vom

23.

August 2008 bis 8. September 2008 sowie der Rückerstattungsforderung

in der Höhe von Fr. 608.05 wies der Bezirksrat darauf hin, dass dem

Beschwerdeführer die Praxis der Stadt Zürich, wonach Ferienabwesenheiten von

bis zu einem Monat pro Jahr toleriert würden, bekannt sei. Dass ihm mit

Verwarnung vom 6. August 2008 nur zwei weitere Ferienwochen zugestanden

worden seien, sei nicht zu beanstanden. Auf die Verwarnung habe er erst am

letzten Tag der ihm zugestandenen Ferienzeit reagiert. Sein Verhalten erweise

sich deshalb als rechtsmissbräuchlich. Weil er wiederholt über längere Zeit

landesabwesend gewesen sei und die zur Bedarfsbemessung nötigen Unterlagen über

seine Geschäftstätigkeit nicht innert Frist beigebracht habe, habe die

Beschwerdegegnerin zu Recht an seiner Bedürftigkeit gezweifelt. Dass die

Leistungen bereits zwei Wochen vor Erlass einer anfechtbaren Verfügung

eingestellt worden seien, ändere daran nichts.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Auflage, mit welcher er verpflichtet worden

sei, sich bis zum 22. Dezember 2007 in Zürich aufzuhalten und am 4. Januar

2008.

bei Sozialzentrum vorzusprechen, vor allem den Zweck verfolgt habe, ihm

die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu erschweren und den Besuch seiner

Mutter zu verunmöglichen. Die Nichtauszahlung des Grundbedarfs sei erfolgt,

ohne dass dies zunächst verfügt worden sei. Sein rechtliches Gehör sei verletzt

worden, da er vor der Einstellung des Grundbedarfs nicht angehört worden sei.

Der Aufenthalt im Land B vom August/September 2008 sei

aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter notwendig gewesen. Es habe

sich dabei um eine Notfallsituation gehandelt, wobei ihm nie erklärt worden

sei, wie er sich in einer solchen Situation zu verhalten habe. Die geforderten

Unterlagen bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er rechtzeitig

eingereicht. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei erfolgt, ohne dass

vorgängig verfügt worden sei. Er sei zudem nicht angehört worden, was einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Schliesslich erweise sich die Einstellung

der gesamten wirtschaftlichen Hilfe auch nicht als verhältnismässig.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer seit März 2006 die

Voraussetzungen für Auslandaufenthalte kenne. Er sei rechtzeitig vor seinem

Abflug vom 8. Dezember 2007 über die Auflagen und Konsequenzen des

Nichtbefolgens der Auflagen informiert worden. Auch bezüglich der Reise nach B

im August/September 2008 habe das Quartierteam umgehend reagiert. Es stelle

sich die berechtigte Frage, ob dem Beschwerdeführer jedes Mal die klaren Vorgaben

betreffend Auslandaufenthalte mitgeteilt werden müssten, mit Auflage,

Verwarnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs, wenn doch zumindest seit den

Jahren 2006/2007 offensichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht an

die Vorgaben halten wolle und er keinerlei Einsicht zeige. Hier noch auf die Wahrung

des rechtlichen Gehörs zu pochen, grenze an Rechtsmissbräuchlichkeit.

4.

4.1

Nach

gefestigter Praxis (vgl. E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21

SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen

Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Dies liegt darin begründet,

dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit

der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges

Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren

Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels

Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der

Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. Juni 2009,

VB.2009.00262 E. 4, www.vgrzh.ch). Daran ändert nichts, dass § 24 Abs. 1

und § 24a Abs. 1 lit. c SHG (in der ab 1. Januar 2008

geltenden Fassung) für die Androhung der Leistungskürzung bzw. der Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe die einfache Schriftlichkeit vorsieht. Diese Normen

beziehen sich nämlich lediglich auf das Aufzeigen der Konsequenzen des

Nichtbefolgens einer Anordnung einer Auflage oder Weisung. Die Auflage oder

Weisung selbst ist jedoch, sofern sie als Verhaltensanweisung zu gelten hat,

stets – auch wenn die Kürzungs- bzw. Einstellungsandrohung gleichzeitig ergeht

– mittels Verfügung zu treffen.

4.2

Es trifft

zu, dass der Beschwerdeführer die Praxis der Beschwerdegegnerin bezüglich

Auslandaufenthalte kannte, wurden ihm doch die Voraussetzungen dafür mehrmals bekannt

gegeben. Im Schreiben des Quartierteams vom 16. November 2007 setzte

dieses jedoch verschiedene Verhaltensanweisungen fest. So verlangte es vom

Beschwerdeführer eine gezielte Stellensuche und Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit, eine aktive Kooperation bei der Suche nach einer geeigneten beruflichen

Integrationsmassnahme sowie den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis am 21. Dezember

2007.

bzw. ab 4. Januar 2008 in Zürich. Diese Auflagen stellen nach dem

Gesagten eine anfechtbare Verfügung dar, die mit einer Rechtsmittelbelehrung

hätte versehen werden müssen. In seiner auch als "Beschwerde"

bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2007 zeigte der Beschwerdeführer auf,

dass er mit den Auflagen nicht einverstanden war. Offensichtlich wollte er

dagegen ein Rechtsmittel ergreifen, ersuchte er doch um eine anfechtbare

Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Auflagen

in eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wiederholen oder

die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache an die zuständige Stelle

weiterleiten müssen. Da sie dies jedoch unterliess, erwuchsen die

entsprechenden Auflagen bis heute nicht in Rechtskraft.

Die gleiche Rechtslage gilt bezüglich des Schreibens der

Beschwerdegegnerin vom 6. August 2008, soweit darin dem Beschwerdeführer

auferlegt wurde, sich bis am 22. August 2008 wieder in Zürich einzufinden.

Auch bei dieser Anordnung handelt es sich um eine anfechtbare

Verhaltensanweisung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden

müssen. In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 22. August 2009

zeigte der Beschwerdeführer auf, dass er mit der Auflage nicht einverstanden

war. Ihm hätte deshalb der Rechtsweg geöffnet werden müssen. Die

Beschwerdegegnerin hätte ihm deshalb eine mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehene Verfügung zustellen oder ihn auf die Möglichkeit und

Formerfordernisse (bzw. des Nichtgenügens der E-Mail-Form) der Einsprache

hinweisen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erwuchs die Auflage zur

Rückkehr in die Schweiz bis heute nicht in Rechtskraft.

Ein Verstoss gegen eine Verfügung darf nur sanktioniert

werden, sofern diese in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wenn ihr die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Damit erweist sich die Einstellung des

Grundbedarfs für die Zeit vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008

als rechtswidrig. Ebenfalls unzulässig war die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe per 22. August 2008, soweit sie auf dem Aufenthalt des

Beschwerdeführers im Land B gründete (vgl. aber E. 5).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin ist immerhin auf die Möglichkeit hinzuweisen, im jährlich zu

treffenden Leistungsentscheid die maximal zulässige Dauer der Auslandabwesenheit

zu verfügen und allenfalls gleichzeitig die Sanktionierung beim Verstoss gegen

eine solche Auflage anzudrohen, wobei die Androhung auch nachträglich mit

einfacher Schriftlichkeit erfolgen könnte (vgl. E. 4.1).

5.

5.1

Auflagen

betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner

Einkommensverhältnisse gemäss § 18 SHG haben in der Regel keinen Nachteil

zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 1998

Nr. 35). Sie kommen prozessleitenden Anordnungen gleich und sind nicht

anfechtbar.

5.2

Die

Einzelfallkommission verpflichtete den Beschwerdeführer am 10. Juli 2008

dazu, sämtliche Einnahmen und Ausgaben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

mit einer monatlichen Abrechnung (Kassenbuch, einfache Buchhaltung etc.) regelmässig

und unaufgefordert zu belegen sowie die massgebenden Geschäftsaktivitäten

(durch Lieferscheine, Rechnungen, Produktionskosten, Abrechnungen von

Lieferanten, Werbeunterlagen, Handelsregisterauszüge etc.) zu dokumentieren. Da

der Beschwerdeführer die Unterlagen nur unvollständig einreichte, setzte ihm

die Beschwerdegegnerin am 22. August 2008 Frist bis Ende August 2008 zur

Nachreichung verschiedener Dokumente an, ansonsten die wirtschaftliche Hilfe

per 1. September 2008 eingestellt werde.

Die in § 18 Abs. 1 und § 28 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) festgesetzte Pflicht zur

Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht

nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der

Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe

handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft;

die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse

(RB 2004 Nr. 53 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat schon zur

früheren Fassung des Sozialhilfegesetzes, welche die Möglichkeit einer

Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Missachtung von Weisungen nicht ausdrücklich

erwähnte, erkannt, dass sich eine Einstellung rechtfertigen könne, wenn sich

der Hilfeempfänger über Anordnungen, die geeignet sind, seine Lage zu

verbessern, oder die auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs

massgebenden Verhältnisse abzielen, beharrlich hinwegsetzt (RB 2004 Nr. 53;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2,

Fassung vom August 2008, mit Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch). Nach

Inkrafttreten von § 24a SHG hat es an dieser Rechsprechung festgehalten,

die unter den genannten Voraussetzungen eine Leistungseinstellung auch in

Fällen rechfertigen könne, welche nicht unter den Tatbestand von § 24a Abs. 1

lit. a SHG fallen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465 E. 4.2,

www.vgrzh.ch).

Aus den am 7. August 2009 eingereichten Unterlagen

war nicht klar ersichtlich, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, weshalb seine

Unterstützungsbedürftigkeit nicht überprüft werden konnte. Es ist demnach nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anhielt, bis

Ende August 2009 weitere Unterlagen einzureichen, sind doch Sozialbehörden

gerade bei selbständiger Erwerbstätigkeit darauf angewiesen, einen lückenlosen

Überblick über die finanziellen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw.

Sozialhilfeempfängers zu haben. Indem dies der Beschwerdeführer vorerst

unterliess, erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. September

2009.

zu Recht. Daran ändert nichts, dass ihm vor der Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt wurde bzw.

dass die Einstellungsverfügung erst am 4. September 2009 erging.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass ihm in den vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung verweigert worden sei. Es sei ihm nur möglich gewesen,

seine Rechtsschriften zu erstellen, weil er für einzelne Fragen die Rechtsauskunft

Anwaltskollektiv ausgesucht und sich stundenweise durch Rechtsanwalt C

anwaltlich habe beraten lassen.

6.2

Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

6.3

Bei der

Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht

in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember

2006.

(2P_234/2006 E. 5.1, www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz

ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in

sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In

solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der

persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche

Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November 2007,

VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht

davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008

E. 10.1, www.bger.ch).

In den Verfahren vor den Vorinstanzen stellten sich weder

komplexe Rechtsfragen noch war der Sachverhalt besonders schwierig zu erfassen.

Der Beschwerdeführer ist zudem durchaus in der Lage, seinen Standpunkt klar und

verständlich auszudrücken, was sich etwa in seinen von B aus versandten E-Mails

zeigt. Schliesslich hatten die angefochtenen Verfügungen zwar für den

Beschwerdeführer eine erhebliche Bedeutung, sie griffen aber nicht derart stark

in seine Rechtsstellung ein, dass eine Rechtsverbeiständung geradezu geboten

war. Damit ergibt sich, dass die anwaltliche Unterstützung des Beschwerdeführers

nicht notwendig war, weshalb seine Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu Recht abgewiesen wurden.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

VB.2009.00370 teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.9), der

Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom

16.

Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 309/08) sowie der Entscheid der Einzelfallkommission

vom 4. September 2008 werden soweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer

zur Rückzahlung der in der Zeit vom 23. bis 31. August 2008 bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 608.05 verpflichtet wurde.

Die Beschwerde VB.2009.00371 ist ebenfalls teilweise

gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats

Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.8), der Einspracheentscheid der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 16. Dezember 2008

(Entscheid-Nr. 72/08) sowie der Entscheid der Einzelfallkommission vom 7. Februar

2008.

werden aufgehoben.

Sollte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Grundbedarf für den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008

trotz der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht bereits

ausgerichtet haben, wird sie eingeladen, dies nachzuholen.

8.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu einem Fünftel

dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer stellte aber

ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Voraussetzungen dafür sind

erfüllt, da er mittellos ist und die Beschwerde schon aufgrund ihrer teilweise

Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos gelten kann (§ 16 Abs. 1

VRG). Demzufolge ist der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist hingegen abzuweisen, da der Beizug eines

Rechtsvertreters sich auch im Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erwies

(vgl. E. 6). Da er nur teilweise obsiegt und das vorliegende Verfahren

keinen besonderen Aufwand erforderte, ist ihm auch keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

VB.2009.00370 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.9), der

Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom

16.

Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 309/08) sowie der Entscheid der

Einzelfallkommission vom 4. September 2008 werden soweit aufgehoben, als

der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in der Zeit vom 23. bis 31. August

2008.

bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 608.05 verpflichtet wurde.

2.

Die

Beschwerde VB.2009.00371 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

des Bezirksrats Zürich vom 4. Juni 2009 (Verfahren SO.2009.8), der

Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom

16.

Dezember 2008 (Entscheid-Nr. 72/08) sowie der Entscheid der

Einzelfallkommission vom 7. Februar 2008 werden aufgehoben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen und zu

vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…