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Entscheid

VB.2009.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00374

26. Oktober 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11814)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde B beschloss am 5. Februar 2009,

die 1952 geborene A ab 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 mit

wirtschaftlicher Hilfe von monatlich Fr. 2'067.50 zu unterstützen. Zudem

erteilte sie ihr die Weisungen, einerseits innerhalb von drei Wochen ab Empfang

des Beschlusses beim Bezirksarzt ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen und

sich anderseits bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls medizinische

Einschränkungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestünden. Sie wies A überdies

auf die Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen

Hilfe im Falle der Nichteinhaltung der Weisungen hin.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A vor dem Bezirksrat C und beantragte

die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs

am 26. Mai 2009 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2009 Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die

Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung der

Möglichkeit, weitere Unterlagen nachzureichen.

Während der Bezirksrat C am 17. Juli 2009 auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Sozialbehörde B am 18. August

2009.

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Abteilungspräsident stellte

in der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 fest, dass der Einreichung der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert

der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). In Bezug auf

die Nichteinhaltung der Weisungen wurde keine konkrete Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich allgemein auf die

Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen

Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche Hilfe in der Regel erst nach einer

Kürzung ganz eingestellt und maximal über zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs

gekürzt werden kann, ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'728.- (15 %

von 12 x Fr. 960.-), weshalb die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom

3.

April 2009 erneut an, sich bis spätestens 30. April 2009 vom

Bezirksarzt untersuchen zu lassen, ansonsten ihr Grundbedarf um 15 %

gekürzt werde. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den Eurotaxwert

ihres Fahrzeugs bis 30. April 2009 durch eine anerkannte Garage ermitteln

zu lassen. Am 7. Mai 2009 beschloss die Beschwerdegegnerin, den

Grundbedarf der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 für sechs Monate um

15.

% zu kürzen, da diese die Weisungen des Beschlusses vom 3. April

2009.

nicht befolgt habe. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin

auf diese beiden Beschlüsse beziehen, ist auf diese im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegend

angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 sind.

Die Beschwerdeführerin beschwert sich sodann mehrfach über

das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Sofern diese Rügen überhaupt genügend

substanziiert sind, stellen sie aufsichtsrechtliche Beanstandungen dar, zu

deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den

Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Der nicht näher

substanziierte Antrag betreffend Einreichung weiterer Unterlagen ist

gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin sowie die Vernehmlassung des Bezirksrats zur Kenntnisnahme

zugestellt wurden und sie sich dazu nicht mehr vernehmen liess.

1.4

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach lediglich die Weisungen

betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit beim Bezirksarzt und betreffend eine

allfällige Anmeldung zur Invalidenversicherung.

2.

Die Beschwerdeführerin stellt fest, es sei ihr vom

Bezirksrat willkürlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rekursantwort

der Beschwerdegegnerin gegeben worden. Dasselbe sei im Rekursverfahren vor dem

Bezirksrat gegen den hier nicht zu beurteilenden erwähnten Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2009 (vgl. E. 1.3) passiert. Sie habe

sodann nichts gewusst vom Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV vom 22. Januar

2009, das diese ihrer Rekursantwort beilegte. Zudem habe die Beschwerdegegnerin

ohne ihre Erlaubnis am 13. Februar 2009 einen Brief und Unterlagen über

sie an den Bezirksarzt geschickt. Dieses Verhalten verstosse gegen alle

Prinzipien des Verwaltungsrechts und gegen die Bundesverfassung. Damit rügt sie

sinngemäss, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr

kein Replikrecht eingeräumt worden sei.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient

einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu diesem Anspruch gehört auch

ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht

eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen

wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100

E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im

Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98

E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht

hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083

E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre

(Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31

Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich

etc. 2009, Art. 31 N. 22). Sie ist folgerichtig, da laut

Bundesgericht das Replikrecht auch für die nicht unter Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallenden Gerichtsverfahren zu

bejahen und insoweit aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleiten ist. Art. 29

BV wiederum ist auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren gleichermassen

anwendbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im

Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürften, zu denen die Parteien

nicht Stellung nehmen konnten.

2.2

Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Bezirksrat die Rekursantwort der

Sozialbehörde vom 9. April 2009 der Beschwerdeführerin wenigstens zur

Kenntnisnahme zugestellt hätte. Der Bezirksrat macht dies auch nicht geltend.

Die Tatsache, dass sich in den bezirksrätlichen Akten eine Aktennotiz über die

Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 befindet und

für den Zeitraum vor dem bezirksrätlichen Entscheid keine solche vorliegt,

stützt diesen Schluss ebenfalls. Es ist daher davon auszugehen, dass der

Bezirksrat darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin die Rekursantwort

zuzustellen. Damit verletzte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches

Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingaben neue

und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.5).

Die Verletzung wiegt

vorliegend umso schwerer, als die Rekursantwort weit ausführlicher begründet

ist als der vor Bezirksrat angefochtene Beschluss vom 5. Februar 2009.

Zudem folgte der Bezirksrat dem in der Rekursantwort geschilderten Sachverhalt

in weiten Teilen. Unter anderem führte er aus, ein weiterer Hinweis auf eine

mögliche Alkoholabhängigkeit und psychische Probleme sei der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV und

an den Bezirksarzt äusserlich verwahrlost wirke und oft inadäquate Antworten

gebe.

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst

(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29

N. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133

I 201 E. 2.2). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gemäss

§ 50 VRG auf Rechtsverletzungen beschränkt ist und ein besonderes

Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht ersichtlich ist,

rechtfertigt sich eine Heilung im vorliegenden Fall nicht.

3.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009

ist aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat C zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Nachdem die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zum Gehörsanspruch im Verwaltungsverfahren noch

verhältnismässig neu ist, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass

erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB

1989.

Nr. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17).

Die vorliegende Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand,

weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen

Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar,

wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache

im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat C zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…