VB.2009.00374
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00374
26. Oktober 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11814)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00374
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht)
Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Rügen (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts. Das Bundesgericht liess offen, ob Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, und das Verwaltungsgericht bejahte dies (E. 2.1). Der Bezirksrat stellte der Beschwerdeführerin die Rekursantwort nicht zu und verletzte damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (E. 2.2). Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs rechtfertigt sich nicht (E. 2.3).
Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 4).
Teilweise Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an Vorinstanz zur Neubeurteilung
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 8 SHG
§ 10 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00374
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde B beschloss am 5. Februar 2009,
die 1952 geborene A ab 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 mit
wirtschaftlicher Hilfe von monatlich Fr. 2'067.50 zu unterstützen. Zudem
erteilte sie ihr die Weisungen, einerseits innerhalb von drei Wochen ab Empfang
des Beschlusses beim Bezirksarzt ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen und
sich anderseits bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls medizinische
Einschränkungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestünden. Sie wies A überdies
auf die Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen
Hilfe im Falle der Nichteinhaltung der Weisungen hin.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A vor dem Bezirksrat C und beantragte
die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs
am 26. Mai 2009 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 6. Juli 2009 Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung der
Möglichkeit, weitere Unterlagen nachzureichen.
Während der Bezirksrat C am 17. Juli 2009 auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Sozialbehörde B am 18. August
2009.
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Abteilungspräsident stellte
in der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 fest, dass der Einreichung der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert
der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). In Bezug auf
die Nichteinhaltung der Weisungen wurde keine konkrete Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich allgemein auf die
Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen
Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche Hilfe in der Regel erst nach einer
Kürzung ganz eingestellt und maximal über zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs
gekürzt werden kann, ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'728.- (15 %
von 12 x Fr. 960.-), weshalb die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3
Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom
3.
April 2009 erneut an, sich bis spätestens 30. April 2009 vom
Bezirksarzt untersuchen zu lassen, ansonsten ihr Grundbedarf um 15 %
gekürzt werde. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den Eurotaxwert
ihres Fahrzeugs bis 30. April 2009 durch eine anerkannte Garage ermitteln
zu lassen. Am 7. Mai 2009 beschloss die Beschwerdegegnerin, den
Grundbedarf der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 für sechs Monate um
15.
% zu kürzen, da diese die Weisungen des Beschlusses vom 3. April
2009.
nicht befolgt habe. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin
auf diese beiden Beschlüsse beziehen, ist auf diese im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegend
angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 sind.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich sodann mehrfach über
das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Sofern diese Rügen überhaupt genügend
substanziiert sind, stellen sie aufsichtsrechtliche Beanstandungen dar, zu
deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den
Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Der nicht näher
substanziierte Antrag betreffend Einreichung weiterer Unterlagen ist
gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin sowie die Vernehmlassung des Bezirksrats zur Kenntnisnahme
zugestellt wurden und sie sich dazu nicht mehr vernehmen liess.
1.4
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach lediglich die Weisungen
betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit beim Bezirksarzt und betreffend eine
allfällige Anmeldung zur Invalidenversicherung.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt fest, es sei ihr vom
Bezirksrat willkürlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rekursantwort
der Beschwerdegegnerin gegeben worden. Dasselbe sei im Rekursverfahren vor dem
Bezirksrat gegen den hier nicht zu beurteilenden erwähnten Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2009 (vgl. E. 1.3) passiert. Sie habe
sodann nichts gewusst vom Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV vom 22. Januar
2009, das diese ihrer Rekursantwort beilegte. Zudem habe die Beschwerdegegnerin
ohne ihre Erlaubnis am 13. Februar 2009 einen Brief und Unterlagen über
sie an den Bezirksarzt geschickt. Dieses Verhalten verstosse gegen alle
Prinzipien des Verwaltungsrechts und gegen die Bundesverfassung. Damit rügt sie
sinngemäss, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr
kein Replikrecht eingeräumt worden sei.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu diesem Anspruch gehört auch
ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht
eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen
wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100
E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im
Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98
E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht
hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083
E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre
(Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31
Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 31 N. 22). Sie ist folgerichtig, da laut
Bundesgericht das Replikrecht auch für die nicht unter Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallenden Gerichtsverfahren zu
bejahen und insoweit aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleiten ist. Art. 29
BV wiederum ist auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren gleichermassen
anwendbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im
Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürften, zu denen die Parteien
nicht Stellung nehmen konnten.
2.2
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Bezirksrat die Rekursantwort der
Sozialbehörde vom 9. April 2009 der Beschwerdeführerin wenigstens zur
Kenntnisnahme zugestellt hätte. Der Bezirksrat macht dies auch nicht geltend.
Die Tatsache, dass sich in den bezirksrätlichen Akten eine Aktennotiz über die
Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 befindet und
für den Zeitraum vor dem bezirksrätlichen Entscheid keine solche vorliegt,
stützt diesen Schluss ebenfalls. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Bezirksrat darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin die Rekursantwort
zuzustellen. Damit verletzte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingaben neue
und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.5).
Die Verletzung wiegt
vorliegend umso schwerer, als die Rekursantwort weit ausführlicher begründet
ist als der vor Bezirksrat angefochtene Beschluss vom 5. Februar 2009.
Zudem folgte der Bezirksrat dem in der Rekursantwort geschilderten Sachverhalt
in weiten Teilen. Unter anderem führte er aus, ein weiterer Hinweis auf eine
mögliche Alkoholabhängigkeit und psychische Probleme sei der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV und
an den Bezirksarzt äusserlich verwahrlost wirke und oft inadäquate Antworten
gebe.
2.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst
(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29
N. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133
I 201 E. 2.2). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gemäss
§ 50 VRG auf Rechtsverletzungen beschränkt ist und ein besonderes
Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht ersichtlich ist,
rechtfertigt sich eine Heilung im vorliegenden Fall nicht.
3.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009
ist aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat C zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Nachdem die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zum Gehörsanspruch im Verwaltungsverfahren noch
verhältnismässig neu ist, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass
erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB
1989.
Nr. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17).
Die vorliegende Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand,
weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.
Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar,
wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat C zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…