Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00381

12. November 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11857)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Direktion der Strafanstalt B entzog A mit Verfügung vom

9. Mai 2008 die Bewilligung zum Besitz eines eigenen Personal Computers

(PC), da auf diesem zahlreiche nicht erlaubte Dateien gefunden wurden, darunter

Twixtel, 26 Spielfilme, ein Verzeichnis mit ca. 500 verschiedenen Formularen

aus dem Formularmanager der Justizdirektion, diverse Verzeichnisse mit

Systemdateien und Verknüpfungen zu Datenbanken der Justizdirektion, ein

Formular der Kantonspolizei Zürich, ein Formular des Justizvollzugs (Verfügung

bedingte Entlassung) sowie hunderte HTML-Dokumente. Weiter verfügte sie, der PC

gehe zu den Effekten und dürfe die Anstalt nicht verlassen. Nicht erlaubte

Dateien in Verbindung mit kantonalen Amtsstellen würden gelöscht bzw. neu

formatiert. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. A

erhob dagegen am 23. Mai 2008 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (Justizdirektion) und zog diesen am 19. Juni 2008 wieder zurück.

Darauf schrieb die Justizdirektion das Verfahren als durch Rückzug des Rekurses

erledigt ab.

B. Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte A die

Direktion der Strafanstalt B um Herausgabe seines PCs. Das Amt für

Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) verweigerte ihm dies vorläufig mit

Schreiben vom 24. September 2008. Dagegen rekurrierte A am

21. Oktober 2008 bei der Justizdirektion und beantragte u.a. die

Herausgabe des PCs samt Festplatten unter Beachtung der Sicherung bzw.

Nichtbeschädigung seiner privaten Dateien und Programme. Der Justizvollzug

verfügte am 5. Mai 2009 die Neuformatierung der beiden Festplatten des PCs

und die Aushändigung desselben an A nach dem Vollzug dieser Massnahme und der

damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten und Programme. Darauf

schrieb die Justizdirektion das Verfahren am 7. Mai 2009 zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 5. Mai

2009.

rekurrierte A am 2. Juni 2009 bei der Justizdirektion und beantragte,

es seien nur die als verboten bezeichneten Dateien zu löschen; sämtliche

erlaubten Dateien seien zu erhalten und auf den Festplatten zu belassen bzw.

ohne Datenverlust wieder dorthin zu übertragen. Zudem sei ihm der PC in funktions-

und gebrauchsfähigem Zustand kostenfrei zuzustellen. Mit Schreiben vom

14.

Juni 2009 änderte A seine Rekursanträge dahingehend ab, dass ihm zu

gestatten sei, den PC persönlich abzuholen und sich dabei von dessen

Funktionstüchtigkeit zu überzeugen, gegebenenfalls unter Beizug einer

fachkundigen Drittperson. Die Justizdirektion wies den Rekurs nach Eingang des A

auferlegten Kostenvorschusses am 22. Juni 2009 ab.

III.

Dagegen erhob A am 3. Juli 2009 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 22. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Justizvollzug sei anzuweisen, nur die nicht erlaubten Dateien zu löschen

und den PC in deren Räumlichkeiten ihm persönlich unter Prüfungsmöglichkeit auf

Funktionstüchtigkeit durch einen von ihm gestellten Fachmann zu übergeben.

Zudem sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zuzusprechen, die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung eines

Kostenvorschusses Abstand zu nehmen. Der Justizvollzug und die Justizdirektion

beantragten am 21. Juli 2009 bzw. 15. September 2009 die Abweisung

der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von

Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu

verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des

kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2

lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2

lit. b und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Die Frage, ob der Entzug

der Bewilligung zum Besitz eines PCs rechtmässig war, ist nicht Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde, da der Beschwerdeführer einen dagegen gerichteten

Rekurs zurückzog. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner

sei anzuweisen, nur die nicht erlaubten Dateien zu löschen, ergibt sich, dass

er die Löschung der im Strafvollzug nicht erlaubten Dateien bzw. Programme

nicht anficht, weshalb deren Rechtmässigkeit ebenfalls nicht zu beurteilen ist.

Zu prüfen gilt es daher lediglich, ob die Anordnung des Justizvollzugs, es

seien sämtliche Daten und Programme auf dem PC des Beschwerdeführers zu

löschen, in Bezug auf die Löschung der erlaubten Dateien und Programme rechtmässig

ist.

3.

Gemäss § 153 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6.

Dezember 2006 (JVV) werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung

und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den

Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. § 153 Abs. 3 JVV listet auf,

welche Disziplinarvergehen als schwer gelten. § 154 JVV enthält eine Aufzählung

der zulässigen Disziplinarmassnahmen. Gestützt auf die Hausordnung der

Strafanstalt B erliess die Anstaltsdirektion ein PC-Reglement. Dieses hält in

Ziffer 4 Absatz 4 fest, die Festplatte werde neu formatiert, wenn auf ihr

verbotene Dateien festgestellt würden, deren Umfang und/oder Art eine

lückenlose Kontrolle und entsprechende anschliessende Korrektur unmöglich bzw.

vom notwendigen Aufwand her unzumutbar machen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das genannte PC-Reglement der

Strafanstalt B komme auf ihn nicht zur Anwendung, denn er sei im September 2008

von dort in eine andere Strafanstalt versetzt worden. Zudem sei er am

23.

Juni 2009 aus dem Strafvollzug entlassen worden, sodass er nun nicht

mehr den Strafvollzugsgesetzen unterliege.

4.2

Die Bewilligung zum Besitz eines PCs wurde dem Beschwerdeführer am

9.

Mai 2008 entzogen und dementsprechend der PC eingezogen. Zu diesem

Zeitpunkt hielt er sich unbestrittenermassen in der Strafanstalt B auf, weshalb

sich die entsprechende Verfügung vom 9. Mai 2008 auf das PC-Reglement der

genannten Strafanstalt zu stützen hatte. Die Tatsache, dass er später in andere

Strafanstalten verlegt wurde, ändert nichts an der Zuständigkeit der

Strafanstalt B und der Anwendbarkeit des genannten PC-Reglements, denn der

Entscheid über die Neuformatierung der Festplatten und die damit verbundene Löschung

aller Daten und Programme hängt unmittelbar mit dem Entzug der PC-Bewilligung

zusammen, welcher zu Recht gestützt auf das PC-Reglement der Strafanstalt B

verfügt wurde. Aus denselben Gründen bleibt dieses Reglement auch nach der

bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug am

23.

Juni 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit des PC-Reglements anerkennt

indirekt auch der Beschwerdeführer, indem er seinen Rekurs gegen die am

9.

Mai 2008 verfügte Löschung der im Strafvollzug nicht erlaubten Dateien

und Programme zurückzog.

5.

5.1

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in der ursprünglichen, in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Strafanstalt B vom 9. Mai 2008 sei

lediglich die Löschung bzw. Neuformatierung der nicht erlaubten Dateien

verfügt worden. Eine Totalformatierung der Festplatten lasse sich aus der

eindeutigen Formulierung der genannten Verfügung nicht ableiten. Diese könne

nicht durch die Eröffnung eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens dem Wunsch

des Beschwerdegegners entsprechend durch die Verfügung vom 5. Mai 2009

abgeändert werden. Durch den Verlust der Programme, Musikdateien und

eingescannten Prozess- und Vollzugsakten (Tausende Seiten) entstehe ihm ein stunden-

bzw. tagelanger Wiederherstellungsaufwand, soweit er seine Dateien auf anderen

Datenträgern gesichert habe, was nur zum Teil der Fall sei.

5.2

Die Justizdirektion erwog, mit der genannten rechtskräftigen Verfügung vom

9.

Mai 2008 sei verbindlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer

Hunderte unzulässiger Dateien auf seiner Festplatte gespeichert habe, welche

"gelöscht bzw. neu formatiert" würden. Trotz etwas unpräziser

Formulierung der Disziplinarverfügung bestehe kein Zweifel daran, dass sich die

angeordnete Neuformatierung angesichts der Formulierung des PC-Reglements nur

auf die Festplatten und keineswegs auf die unerlaubten Dateien beziehe. Deren

Anzahl, die ohnehin nur in einem für die Disziplinierung notwendigen Umfang festgestellt

worden sei, erhelle offensichtlich, dass der für die beantragte selektive

Bereinigung der Festplatten erforderliche, durch das Anstaltspersonal zu

betreibende Kontroll- und Korrekturaufwand unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer,

welche die grosse Anzahl verbotener Dateien in Kenntnis des PC-Reglements und

der darin angedrohten Konsequenzen auf seinen PC geladen habe, habe diese

Folgen selbst zu verantworten. Es wäre ihm zudem unbenommen gewesen, sukzessive

Sicherheitskopien seiner erlaubten Dateien zu erstellen. Um welche Dateien es

sich dabei handle, welche Bedeutung diesen für ihn zukämen und inwiefern ihm

durch deren Verlust ein Schaden entstehen könnte, werde in der Rekursschrift

nicht dargetan.

5.3

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden,

dass der Justizvollzug die Verfügung vom 5. Mai 2009 insofern abweichend

formulierte, als die Festplatten neu formatiert und folglich alle Daten und

Programme vollständig gelöscht werden sollen, während die Verfügung vom

9.

Mai 2008 festhielt, nicht erlaubte Dateien würden gelöscht bzw. neu formatiert.

Nach Ansicht der Justizdirektion handelt es sich dabei lediglich um eine Präzisierung

der unklaren ersten Verfügung. Doch selbst wenn die Neuformulierung als

teilweiser Widerruf der ersten Verfügung zu betrachten wäre, so wäre diese ohne

Weiteres zulässig, da durch die neuere Erkenntnis, dass eine Teilneuformatierung

oder -löschung nicht möglich bzw. zu aufwendig wäre, die Fehlerhaftigkeit der

ersten Verfügung festgestellt wurde und dem Widerruf kein Vertrauensschutztatbestand

entgegensteht (vgl. zum Widerruf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 994 ff.).

Der Beschwerdeführer

substanziierte in der Rekursschrift in der Tat nicht näher, welche erlaubten

Dateien von einer Neuformatierung der Festplatten betroffen wären und inwiefern

ihm durch deren Verlust ein Schaden entstehen würde. Eine detaillierte

Benennung der betroffenen Dateien und des daraus entstehenden Schadens

inklusive Angabe, ob diese Dateien wiederhergestellt werden könnten bzw.

welcher Schaden daraus entstünde, wäre angesichts der grossen Zahl der vorgefundenen

Dateien unabdingbar. Dies substanziiert der Beschwerdeführer auch in der

Beschwerdeschrift nicht genügend, begnügt er sich doch damit, geltend zu

machen, durch den Verlust der Programme, Musikdateien und eingescannter

Prozess- und Vollzugsakten (Tausende Seiten) entstünde ihm ein stunden- bzw. tagelanger

Wiederherstellungsaufwand, soweit er seine Dateien (Briefe, Schreiben etc.) auf

anderen Datenträgern gesichert habe. Er unterliess es insbesondere darzulegen,

welche Dateien ihm unwiederbringlich verloren gehen würden und welche

praktische Bedeutung diese für ihn haben. So ist namentlich unklar, ob er die

erwähnten Prozess- und Vollzugsakten noch in Papierform besitzt und ob diese

noch laufende Rechtsmittelverfahren betreffen oder nicht.

Zu den nicht erlaubten Dateien, welche auf dem PC des

Beschwerdeführers entdeckt wurden, gehören neben zahlreichen anderen

insbesondere ein Verzeichnis mit ca. 500 Formularen der Justizdirektion,

diverse Verzeichnisse mit Systemdateien und Verknüpfungen zu Datenbanken der

Justizdirektion, ein Formular der Kantonspolizei Zürich sowie ein Formular des

Justizvollzugs (Verfügung bedingte Entlassung) und hunderte HTML-Dokumente.

Angesichts der Fülle der unerlaubten Dateien und der fehlenden Angaben des

Beschwerdeführers, welche erlaubten Dateien er noch benötigt bzw. ihm durch

eine Löschung unwiederbringlich verloren gingen, erscheint es nachvollziehbar,

dass eine Sicherung der erlaubten Dateien und Löschung lediglich der

unerlaubten Dateien zu aufwendig wäre. Eine selektive Formatierung eines

Datenbestands auf einer Festplatte ist gemäss Auskunft des Leiters der

Hauptabteilung Logistik, Finanzen und Controlling der Justizdirektion technisch

nicht möglich; bloss gelöschte Daten könnten später wieder zum Vorschein

gebracht werden. Die Notwendigkeit der Löschung der unerlaubten Dateien wird

vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist mindestens bezüglich der Formulare

der genannten Behörden offensichtlich. Die Anordnung der Neuformatierung der

Festplatten und damit der vollständigen Löschung der Daten und Programme

erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismässig. Angesichts der

Unmöglichkeit der Neuformatierung lediglich der unerlaubten Dateien ist die

Umformulierung der Verfügung des Justizvollzugs vom 5. Mai 2009, welche

von Neuformatierung der beiden Festplatten und vollständiger Löschung aller

Daten und Programme spricht, im Vergleich zur Verfügung der Direktion der

Strafanstalt B vom 9. Mai 2008, welche die Löschung bzw. Neuformatierung

der unerlaubten Dateien anordnete, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer

mit einer Neuformatierung der ganzen Festplatte rechnen musste, konnte er

bereits dem von ihm am 6. November 2004 unterzeichneten PC-Reglement

entnehmen. Dieses hält in Ziffer 4 Absatz 4 fest: "Werden auf der

Festplatte verbotene Dateien festgestellt, deren Umfang und/oder Art eine

lückenlose Kontrolle und entsprechende anschliessende Korrektur unmöglich bzw.

vom notwendigen Aufwand her unzumutbar machen, wird die Festplatte neu

formatiert." Demnach hält die Anordnung, die beiden Festplatten des PCs

des Beschwerdeführers seien neu zu formatieren und der PC nach dem Vollzug

dieser Massnahme und der damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten

und Programme dem Beschwerdeführer auszuhändigen, einer Rechtskontrolle stand.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

und dieser hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 VRG Abs. 1 wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können.

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist

angesichts des langjährigen Strafvollzugs auszugehen. Da die Beschwerde nicht

als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn gewertet werden kann, ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Demnach sind

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…