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Entscheid

VB.2009.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00382

19. November 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer des Hofs B in C, auf welchem sich das

Restaurant D befindet. Der Gemeinderat C erteilte ihm am 9. September 2008

die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau von bereits erstellten

Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Daneben wurde ihm die

baurechtliche Bewilligung zum Anbau eines Windfangs, zum Einbau einer WC-Anlage

mit getrenntem Damen-, Herren- und Behinderten-WC sowie zum Einbau einer

Decken-Frostschutzheizung im Scheunenraum für einige wenige Grossanlässe

erteilt. Gleichzeitig mit der Bauwilligung eröffnete der Gemeinderat die

Verfügung der Baudirektion vom 29. Juli 2008, mit welcher für die Vorhaben

unter Vorbehalt verschiedener Auflagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich die Pro Natura Schweiz (hernach: Pro

Natura) mit Rekurs vom 30. September 2008 an die Baurekurskommission IV

und beantragte, dass die Verfügungen des Gemeinderats und der Baudirektion

aufzuheben seien. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 setzte die

Baurekurskommission A und der Baudirektion Frist an, um zur Möglichkeit des

Dahinfallens der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für das Restaurant D

Stellung zu nehmen. Während sich die Baudirektion innert Frist nicht vernehmen

liess, nahm A am 27. Februar 2008 dazu Stellung. Am 4. Juni 2009

hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut. Sie hob die Verfügungen des Gemeinderats

und der Baudirektion auf (Disp.-Ziff. 2). Daneben stellte sie fest, dass

die Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D

dahingefallen sei (Disp.-Ziff. III) und lud den Gemeinderat ein, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen (Disp.-Ziff. IV).

Die Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte der Baudirektion und A

(Disp.-Ziff. V). Letzterer wurde zudem verpflichtet, der Pro Natura eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu zahlen (Disp.-Ziff. VI).

III.

Dagegen erhob A am 7. Juli 2009 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der Baurekurskommission

aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die

Disp.-Ziffn. V und VI des Rekursentscheids aufzuheben, und es seien die gesamten

Kosten des Rekursverfahrens der Baudirektion aufzuerlegen und diese anstelle

von A zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Pro Natura zu verpflichten;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pro Natura.

Die Pro Natura verzichtete am 15. September 2009, die

Baurekurskommission am 16. September 2009 und die Baudirektion am 22. September

2009.

auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat von C liess sich innert Frist nicht

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV

erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Baurekurskommission führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass ein Restaurant in

der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Da es nicht auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen sei, bedürfe der Betrieb des Restaurants

einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24a–d RPG. Als Grundlage komme

dabei einzig Art. 24b RPG infrage. Da das Restaurant D ganzjährig von

einem Pächter und nicht vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs

geführt werde, handle es sich beim Restaurant nicht um einen

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Dies habe aber nicht zur Folge, dass

für die Erweiterung des Restaurants keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei;

vielmehr falle die Bewilligung für das Führen des Restaurants gemäss Art. 40

Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) dahin. Für

die Feststellung des Dahinfallens der Bewilligung sei zwar die Baudirektion

zuständig. Da die Frage der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für den Betrieb

des Restaurants erst im Rekursverfahren thematisiert worden sei und die

Baudirektion darauf verzichtet habe, sich zur Möglichkeit des Dahinfallens der

Bewilligung zu äussern oder einen Entscheid darüber zu fällen, sei die Baurekurskommission

zur Feststellung zuständig geworden. Fehle eine Bewilligung für den Betrieb des

Restaurants, so könne auch für dessen Erweiterung keine Bewilligung erteilt werden.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Hof B erst vor rund sechs Jahren

von E übernommen habe. Dieser sei nicht als Landwirt tätig gewesen. Das Restaurant

werde nicht verpachtet. Ansprechpartner für Dritte seien zwei Personen, welche

auch andere Arbeiten auf dem Areal des Hofs B ausführen würden. Die

Oberaufsicht über das Restaurant D obliege jedoch ihm und seinem Sohn F. Nach

der Übernahme des Hofs B habe er den Gebäudekomplex nicht primär landwirtschaftlich,

sondern zu Wohnzwecken für sich und seine Familie genutzt. Das Restaurant D

habe er unverändert und als eigenständige Gaststätte übernommen. Da er aber im

Gegensatz zum früheren Eigentümer Landwirt sei, sei die Baudirektion zum

Schluss gekommen, dass das Restaurant D nunmehr als nichtlandwirtschaftlicher

Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG zu betrachten sei. Er sei verpflichtet

worden, das Restaurant als Nebenbetrieb im Grundbuch einzutragen, was er auch

getan habe. Das Restaurant D sei seit Jahren als eigenständige Gaststätte mit

den entsprechenden Betriebsbewilligungen behandelt worden. Er habe darauf

vertrauen dürfen, dass die Bewilligungen rechtmässig seien. Indem die

Baurekurskommission das Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung zum

Betrieb des Restaurants festgestellt habe, habe sie gegen das Vertrauensschutzprinzip

verstossen. Schliesslich erweise es sich als rechtsverletzend, dass ihm die

Baurekurskommission die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur

Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet habe, obwohl er weder das Rekursverfahren

noch dessen Ausgang veranlasst habe.

3.

Voraussetzung für eine Baubewilligung ist gemäss Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen. Abweichend von diesem Grundsatz können gemäss Art. 24

RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren

Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort

ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (lit. b). Art. 24b RPG sieht vor, dass

bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen

bewilligt werden können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen

nicht weiterbestehen können (Abs. 1). Unabhängig vom Erfordernis eines

Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum

landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle

Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen

kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Abs. 1bis). Der

Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des

landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem

Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich

für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis

angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende

Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden

(Abs. 2). Gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV fällt die Bewilligung dahin,

sobald die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b

RPG nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung

fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden,

ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere

Bestimmung bewilligt werden kann.

4.

4.1

Die

Baugrundstücke des Beschwerdeführers liegen in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a

Abs. 1 RPG sind in den Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen zonenkonform,

die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Es ist offensichtlich, dass die geplanten Bauvorhaben bzw. die

bereits erstellten Parkplätze, welche dem Betrieb des Restaurants D dienen,

nicht zonenkonform sind.

4.2

Die

Baudirektion erteilte dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b

RPG, da es sich beim Restaurant D um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb

handle. Die Baurekurskommission war hingegen der Auffassung, dass es sich beim

Restaurant nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinn des

Raumplanungsgesetzes handle. Dieselbe Meinung vertritt offenbar auch der

Beschwerdeführer, welcher das Restaurant D als "eigenständige

Gaststätte" in seiner Beschwerdeschrift bezeichnet bzw. in seiner

Rekursschrift zum Ausdruck brachte, dass "klar kein Nebenbetrieb"

vorliege. Die Baurekurskommission und der Beschwerdeführer ziehen daraus aber

unterschiedliche Schlüsse. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis, dass für

die Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden dürfe, während der

Beschwerdeführer zumindest im Rekursverfahren der Auffassung war, dass er gar

keiner Ausnahmebewilligung bedürfe.

Ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss

wirtschaftlich in das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe integriert sein und

kann nicht unabhängig ausgeübt werden (Chantal Dupré, in: Heinz Aemisegger et

al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2009,

Art. 24b N. 22). Deshalb sieht Art. 24b Abs. 2 RPG vor,

dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter geführt werden darf. Zulässig ist

es, dass Personal angestellt wird; die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit

muss aber zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet

werden. Die Baurekurskommission führte aus, dass das Restaurant D ganzjährig

von einem Pächter geführt werde, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. Auf

der Homepage des Restaurants D sind als Kontaktpersonen G und H aufgeführt. Der

Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass sie Ansprechpartner für

Dritte seien, macht aber geltend, dass die Oberaufsicht bei ihm und seinem Sohn

F liege. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Pachtvertrag besteht, wird dem

Erfordernis von Art. 24 Abs. 2 RPG nicht Genüge getan, wenn der Betreiberfamilie

im entsprechenden Betriebsteil lediglich eine Aufsichtsfunktion zukommt, wird

dadurch doch nicht der überwiegende Teil der anfallenden Arbeit durch sie geleistet.

Die Baurekurskommission kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass es sich bei dem

Restaurant D nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle, weshalb

für die Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilt

werden dürfe.

4.3

Entgegen

der im Rekursverfahren geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers hat dies

aber nicht zur Folge, dass die Bauvorhaben gar keiner raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligung bedürften. Vielmehr ist zu prüfen, ob für die Bauvorhaben

gestützt auf eine andere Bestimmung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden

kann. Infrage kommt dabei einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG. Gemäss dessen lit. a bildet Voraussetzung für die Bewilligung, dass

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und

Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des

Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt

(BGE 114 Ib 317 E. 4a; 117 Ib 26 E. 2a).

Restaurationsbetriebe sind in der Regel nicht

standortgebunden (vgl. etwa BGE 107 Ib 237 E. 3; 102 Ib 212 E. 3). Ausnahmsweise

kann ihre Standortgebundenheit bejaht werden, so etwa bei Restaurants in Berg-

und Tourismusgebieten, wenn sachliche Gründe für den konkret in Anspruch

genommenen Standort sprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,

Bern 2006, Art. 24 N. 18 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts

vom 28. September 1988 in ZBl 90/1989 S. 537 ff., 540). Dies kann

beispielsweise der Fall sein, wenn ein Restaurant unmittelbar bei einem Skilift

oder an einem stark frequentierten Aussichtspunkt liegt. Vorliegend ist nicht

ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb

seine Gaststätte, welche knapp zwei Kilometer nördlich des Zentrums der

Gemeinde C liegt, wo sich drei weitere Restaurants befinden, auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen sein soll. Ist aber die Standortgebundenheit

bezüglich Restaurants D zu verneinen, kann für die geplanten Bauvorhaben bzw.

die bereits erstellten Parkplätze auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG erteilt werden.

Daran ändert auch nichts, dass in den ursprünglichen

Bewilligungen vom 28. April 1997 und 17. März 1998 das Restaurant D

als standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG (in der bis 31. August

2000.

geltenden – aber mit der heute geltenden Bestimmung identischen – Fassung)

bewilligt wurde. Diesen beiden Verfügungen kommt für die Prüfung der vorliegend

zu beurteilenden Bauvorhaben keine Verbindlichkeit in dem Sinn zu, dass deren

Standortgebundenheit ohne Weiteres zu bejahen wäre. Vielmehr oblag es der

Bewilligungsbehörde, erneut zu prüfen, ob die Standortgebundenheit der Bauvorhaben

zu bejahen ist. Dass die Baudirektion dies unterliess, ist damit zu begründen,

dass sie die Ausnahmebewilligung fälschlicherweise auf Art. 24b RPG

stützte, für welche die Standortgebundenheit kein Erfordernis ist.

Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich der Bewilligung

der geplanten Bauvorhaben bzw. der bereits erstellten Parkplätze abzuweisen.

5.

5.1

Die

Baurekurskommission hiess den Rekurs nicht nur hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin

beantragten Aufhebung der Bewilligungen für die Ausbauten und Parkplätze gut,

sondern stellte in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids fest, dass die

Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D

dahingefallen sei, und forderte in Disp.-Ziff. IV den Gemeinderat auf, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Sie stützte sich dabei

auf Art. 40 Abs. 5 RPV, wonach die zuständige Behörde mit Verfügung

feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b

RPG nicht mehr erfüllt sind.

5.2

Die

Baudirektion erteilte die Ausnahmebewilligung für das Restaurant D am 28. April

1997.

bzw. am 17. März 1998. Zu jenem Zeitpunkt stand Art. 24b RPG

noch nicht im Kraft, kannte die bis am 31. August 2000 geltende Fassung

des Raumplanungsgesetzes doch nur die Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG. Die Baudirektion stützte ihre Bewilligungen denn auch auf aArt. 24

RPG. Folgt man einer formellen Betrachtungsweise, kann Art. 40 Abs. 5

RPV, welcher sich dem Wortlaut nach einzig auf Art. 24b RPG bezieht, nicht

zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen von Bewilligungen nicht mehr

erfüllt sind, die vor Inkrafttreten von Art. 24b RPG erteilt wurden. Folgt

man hingegen einer materiellen Betrachtungsweise, so steht der Anwendung von Art. 40

Abs. 5 RPV nichts im Wege, wenn die nach altem Recht, gestützt auf aArt. 24

RPG, erteilte Bewilligung heute unter Art. 24b RPG fiele.

Aus den Verfügungen der Baudirektion vom 28. April 1997

und 17. März 1998 geht nicht deutlich hervor, weshalb der Aus- und Einbau des

Restaurants D bewilligt wurde. Ohne nähere Begründung wurde das Vorhaben als

standortgebunden beurteilt. Am 28. April 2004 führte die Baudirektion

anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus,

dass es unklar sei, welche Gründe zur damaligen Bewilligung geführt hätten. Sie

ging jedoch davon aus, dass es sich beim Restaurant D nicht um eine Besenbeiz

im Sinn von Art. 24b RPG handle (10/9.15).

Es spricht viel dafür, dass die ursprünglichen

Bewilligungen nicht aus den Gründen erteilt wurden, aus welchen heute eine

Bewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erteilt würde. So

war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der damalige Bauherr nicht als

Landwirt tätig, was die Beurteilung der Gaststätte als landwirtschaftlichen

Nebenbetrieb bereits ausschliessen würde. Noch im Jahr 2004 vertrat die

Baudirektion den Standpunkt, dass es sich beim Restaurant D nicht um einen

landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Erst in ihrer Verfügung vom 29. Juli

2008, als die vorliegend strittigen Bauvorhaben zu beurteilen waren, stützte

sie die Ausnahmebewilligung auf Art. 24b RPG. Wurde das Restaurant D aber

nicht deswegen bewilligt, weil es sich um einen landwirtschaftlichen

Nebenbetrieb handelte, sondern lediglich weil sie zum Bewilligungszeitpunkt als

standortgebunden erachtet wurde, fällt die Anwendung von Art. 40 Abs. 5

RPV ausser Betracht. Ein Dahinfallen der Bewilligung wäre daher lediglich

denkbar, wenn die ursprünglichen Verfügungen als fehlerhaft beurteilt und sie

deshalb formell widerrufen würden. Einem solchen Vorgehen stünde aber wohl das

Vertrauensschutzprinzip entgegen.

Selbst wenn man – etwa weil sich die Angaben des

Beschwerdeführers, wonach der damalige Bauherr nicht als Landwirt tätig war,

als nicht zutreffend erweisen würden – davon ausginge, dass die Verfügungen der

Baudirektion vom 28. April 1997 und 17. März 1998 heute als

Ausnahmebewilligungen im Sinn von Art. 24b RPG zu beurteilen wären, hätte

die Baurekurskommission nicht feststellen dürfen, dass die Bewilligung

dahingefallen sei. Gegenstand der Verfügung der Baudirektion war nämlich einzig

die Frage, ob für die Bauvorhaben bzw. die bereits erstellten Parkplätze des

Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Davon ging selbst

die Beschwerdegegnerin aus, welche im Rekursverfahren lediglich den Antrag

stellte, dass die Bewilligungen für den Ausbau und die Parkplätze aufzuheben

seien. Indem die Baurekurskommission feststellte, dass die Bewilligung für den

Betrieb des Restaurants D dahingefallen sei, erweiterte sie in unzulässiger

Weise den Streitgegenstand (vgl. RB 1983 Nr. 5). Daran ändert auch nichts,

dass sie den Gemeinderat, die Baudirektion und den Beschwerdeführer

aufforderte, zum Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung Stellung

zu nehmen.

Die Baurekurskommission durfte das Dahinfallen der Bewilligung

aber auch nicht im Sinn eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens feststellen.

Wie sie selbst zu Recht ausführt, ist die Baudirektion die zuständige Behörde

gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV (vgl. Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997). Aufsichtsbehörde über die Baudirektion

ist aber nicht die Baurekurskommission, sondern der Regierungsrat.

Demzufolge ist Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids

vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids,

in welchem der Gemeinderat eingeladen wird, die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu prüfen, ist hingegen stehen zu lassen, bezieht sie

sich doch nicht nur auf den Betrieb des Restaurants D, sondern auch auf die bereits

erstellten Parkplätze.

6.

Zu prüfen ist schliesslich, ob die Baurekurskommission dem

Beschwerdeführer zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur

Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Die Verfahrenskosten werden

gemäss § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt, wobei als

unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen

nicht durchdringt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 14). Dem Beschwerdeführer wurde durch den Gemeinderat die

Baubewilligung und durch die Baudirektion die Ausnahmebewilligung zur

Verwirklichung seiner Bauvorhaben erteilt. Im Rekursverfahren beantragte die

Pro Natura die Aufhebung der Bewilligungen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb

zu Recht – neben den erstinstanzlich verfügenden Behörden – als

Rekursgegner ins Rekursverfahren einbezogen. Da die Baubewilligungen aufgehoben

wurden, waren ihm als unterliegender Partei die Verfahrenskosten anteilsmässig

aufzuerlegen.

Im Rekursverfahren kann sodann die unterliegende Partei

oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im

Verfahren zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird

die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3).

Im Rekursverfahren standen sich die Pro Natura und der Beschwerdeführer gegenüber.

Damit lag ein Anwendungsfall von § 17 Abs. 3 VRG vor, weshalb es

nicht zu beanstanden ist, dass einzig der unterliegende private

Beschwerdeführer – nicht aber die Baudirektion – zur Bezahlung einer

Parteientschädigung verpflichtet wurde.

Daran ändert im Übrigen auch der vorliegende

Beschwerdeentscheid nichts, da der Beschwerdeführer auch nach Aufhebung von

Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids als im Rekursverfahren vollständig

unterliegend zu gelten hat.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids der Baurekurskommission

IV vom 4. Juni 2009 ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des

Rekursentscheids der Baurekurskommission IV vom 4. Juni 2009 wird

aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…