VB.2009.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00382
19. November 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11888)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00382
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 b RPG
Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben an einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Gaststätte; Feststellung des Wegfalls der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG durch die Baurekurskommission.
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG liegt nicht vor, da der überwiegende Teil der in der Gaststätte anfallenden Arbeit nicht durch die Betreiberfamilie geleistet wird (E. 4.2). Das Restaurant ist nicht standortgebunden, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden kann (E. 4.3).
Es ist unklar, ob die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb des Restaurants erteilt wurde, weil es sich dabei um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte. Indem die Baurekurskommission in Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV den Wegfall der Bewilligung feststellte, erweiterte sie in unzulässiger Weise den Streitgegenstand. Sie durfte auch nicht aufsichtsrechtlich handeln, da ihr die Baudirektion aufsichtsrechtlich nicht unterstellt ist (E. 5.2).
Es ist nicht rechtsverletzend, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Als unterliegende Partei wurde er zudem zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BESENBEIZ
BEWIRTSCHAFTER
KOSTENAUFLAGE
NEBENBETRIEB
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RESTAURANT
STANDORTGEBUNDENHEIT
STREITGEGENSTAND
VERFAHRENSKOSTEN
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 24 RPG
Art. 24 Abs. b RPG
Art. 40 Abs. V RPV
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00382
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
I,
Beschwerdeführer,
gegen
Pro Natura Schweiz, vertreten durch Pro Natura Zürich,
diese vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Baudirektion Kanton
Zürich,
2. Gemeinderat C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer des Hofs B in C, auf welchem sich das
Restaurant D befindet. Der Gemeinderat C erteilte ihm am 9. September 2008
die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau von bereits erstellten
Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Daneben wurde ihm die
baurechtliche Bewilligung zum Anbau eines Windfangs, zum Einbau einer WC-Anlage
mit getrenntem Damen-, Herren- und Behinderten-WC sowie zum Einbau einer
Decken-Frostschutzheizung im Scheunenraum für einige wenige Grossanlässe
erteilt. Gleichzeitig mit der Bauwilligung eröffnete der Gemeinderat die
Verfügung der Baudirektion vom 29. Juli 2008, mit welcher für die Vorhaben
unter Vorbehalt verschiedener Auflagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich die Pro Natura Schweiz (hernach: Pro
Natura) mit Rekurs vom 30. September 2008 an die Baurekurskommission IV
und beantragte, dass die Verfügungen des Gemeinderats und der Baudirektion
aufzuheben seien. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 setzte die
Baurekurskommission A und der Baudirektion Frist an, um zur Möglichkeit des
Dahinfallens der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für das Restaurant D
Stellung zu nehmen. Während sich die Baudirektion innert Frist nicht vernehmen
liess, nahm A am 27. Februar 2008 dazu Stellung. Am 4. Juni 2009
hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut. Sie hob die Verfügungen des Gemeinderats
und der Baudirektion auf (Disp.-Ziff. 2). Daneben stellte sie fest, dass
die Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D
dahingefallen sei (Disp.-Ziff. III) und lud den Gemeinderat ein, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen (Disp.-Ziff. IV).
Die Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte der Baudirektion und A
(Disp.-Ziff. V). Letzterer wurde zudem verpflichtet, der Pro Natura eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu zahlen (Disp.-Ziff. VI).
III.
Dagegen erhob A am 7. Juli 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der Baurekurskommission
aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die
Disp.-Ziffn. V und VI des Rekursentscheids aufzuheben, und es seien die gesamten
Kosten des Rekursverfahrens der Baudirektion aufzuerlegen und diese anstelle
von A zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Pro Natura zu verpflichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pro Natura.
Die Pro Natura verzichtete am 15. September 2009, die
Baurekurskommission am 16. September 2009 und die Baudirektion am 22. September
2009.
auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat von C liess sich innert Frist nicht
vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV
erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Baurekurskommission führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass ein Restaurant in
der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Da es nicht auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen sei, bedürfe der Betrieb des Restaurants
einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24a–d RPG. Als Grundlage komme
dabei einzig Art. 24b RPG infrage. Da das Restaurant D ganzjährig von
einem Pächter und nicht vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs
geführt werde, handle es sich beim Restaurant nicht um einen
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Dies habe aber nicht zur Folge, dass
für die Erweiterung des Restaurants keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei;
vielmehr falle die Bewilligung für das Führen des Restaurants gemäss Art. 40
Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) dahin. Für
die Feststellung des Dahinfallens der Bewilligung sei zwar die Baudirektion
zuständig. Da die Frage der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für den Betrieb
des Restaurants erst im Rekursverfahren thematisiert worden sei und die
Baudirektion darauf verzichtet habe, sich zur Möglichkeit des Dahinfallens der
Bewilligung zu äussern oder einen Entscheid darüber zu fällen, sei die Baurekurskommission
zur Feststellung zuständig geworden. Fehle eine Bewilligung für den Betrieb des
Restaurants, so könne auch für dessen Erweiterung keine Bewilligung erteilt werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Hof B erst vor rund sechs Jahren
von E übernommen habe. Dieser sei nicht als Landwirt tätig gewesen. Das Restaurant
werde nicht verpachtet. Ansprechpartner für Dritte seien zwei Personen, welche
auch andere Arbeiten auf dem Areal des Hofs B ausführen würden. Die
Oberaufsicht über das Restaurant D obliege jedoch ihm und seinem Sohn F. Nach
der Übernahme des Hofs B habe er den Gebäudekomplex nicht primär landwirtschaftlich,
sondern zu Wohnzwecken für sich und seine Familie genutzt. Das Restaurant D
habe er unverändert und als eigenständige Gaststätte übernommen. Da er aber im
Gegensatz zum früheren Eigentümer Landwirt sei, sei die Baudirektion zum
Schluss gekommen, dass das Restaurant D nunmehr als nichtlandwirtschaftlicher
Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG zu betrachten sei. Er sei verpflichtet
worden, das Restaurant als Nebenbetrieb im Grundbuch einzutragen, was er auch
getan habe. Das Restaurant D sei seit Jahren als eigenständige Gaststätte mit
den entsprechenden Betriebsbewilligungen behandelt worden. Er habe darauf
vertrauen dürfen, dass die Bewilligungen rechtmässig seien. Indem die
Baurekurskommission das Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung zum
Betrieb des Restaurants festgestellt habe, habe sie gegen das Vertrauensschutzprinzip
verstossen. Schliesslich erweise es sich als rechtsverletzend, dass ihm die
Baurekurskommission die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur
Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet habe, obwohl er weder das Rekursverfahren
noch dessen Ausgang veranlasst habe.
3.
Voraussetzung für eine Baubewilligung ist gemäss Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen. Abweichend von diesem Grundsatz können gemäss Art. 24
RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren
Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b). Art. 24b RPG sieht vor, dass
bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen
bewilligt werden können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen
nicht weiterbestehen können (Abs. 1). Unabhängig vom Erfordernis eines
Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum
landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle
Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen
kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Abs. 1bis). Der
Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des
landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem
Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich
für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis
angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende
Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden
(Abs. 2). Gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV fällt die Bewilligung dahin,
sobald die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b
RPG nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung
fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden,
ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere
Bestimmung bewilligt werden kann.
4.
4.1
Die
Baugrundstücke des Beschwerdeführers liegen in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a
Abs. 1 RPG sind in den Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen zonenkonform,
die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Es ist offensichtlich, dass die geplanten Bauvorhaben bzw. die
bereits erstellten Parkplätze, welche dem Betrieb des Restaurants D dienen,
nicht zonenkonform sind.
4.2
Die
Baudirektion erteilte dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b
RPG, da es sich beim Restaurant D um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb
handle. Die Baurekurskommission war hingegen der Auffassung, dass es sich beim
Restaurant nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinn des
Raumplanungsgesetzes handle. Dieselbe Meinung vertritt offenbar auch der
Beschwerdeführer, welcher das Restaurant D als "eigenständige
Gaststätte" in seiner Beschwerdeschrift bezeichnet bzw. in seiner
Rekursschrift zum Ausdruck brachte, dass "klar kein Nebenbetrieb"
vorliege. Die Baurekurskommission und der Beschwerdeführer ziehen daraus aber
unterschiedliche Schlüsse. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis, dass für
die Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden dürfe, während der
Beschwerdeführer zumindest im Rekursverfahren der Auffassung war, dass er gar
keiner Ausnahmebewilligung bedürfe.
Ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss
wirtschaftlich in das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe integriert sein und
kann nicht unabhängig ausgeübt werden (Chantal Dupré, in: Heinz Aemisegger et
al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2009,
Art. 24b N. 22). Deshalb sieht Art. 24b Abs. 2 RPG vor,
dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter geführt werden darf. Zulässig ist
es, dass Personal angestellt wird; die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit
muss aber zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet
werden. Die Baurekurskommission führte aus, dass das Restaurant D ganzjährig
von einem Pächter geführt werde, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. Auf
der Homepage des Restaurants D sind als Kontaktpersonen G und H aufgeführt. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass sie Ansprechpartner für
Dritte seien, macht aber geltend, dass die Oberaufsicht bei ihm und seinem Sohn
F liege. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Pachtvertrag besteht, wird dem
Erfordernis von Art. 24 Abs. 2 RPG nicht Genüge getan, wenn der Betreiberfamilie
im entsprechenden Betriebsteil lediglich eine Aufsichtsfunktion zukommt, wird
dadurch doch nicht der überwiegende Teil der anfallenden Arbeit durch sie geleistet.
Die Baurekurskommission kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass es sich bei dem
Restaurant D nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle, weshalb
für die Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilt
werden dürfe.
4.3
Entgegen
der im Rekursverfahren geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers hat dies
aber nicht zur Folge, dass die Bauvorhaben gar keiner raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung bedürften. Vielmehr ist zu prüfen, ob für die Bauvorhaben
gestützt auf eine andere Bestimmung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden
kann. Infrage kommt dabei einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG. Gemäss dessen lit. a bildet Voraussetzung für die Bewilligung, dass
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und
Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des
Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt
(BGE 114 Ib 317 E. 4a; 117 Ib 26 E. 2a).
Restaurationsbetriebe sind in der Regel nicht
standortgebunden (vgl. etwa BGE 107 Ib 237 E. 3; 102 Ib 212 E. 3). Ausnahmsweise
kann ihre Standortgebundenheit bejaht werden, so etwa bei Restaurants in Berg-
und Tourismusgebieten, wenn sachliche Gründe für den konkret in Anspruch
genommenen Standort sprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, Art. 24 N. 18 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts
vom 28. September 1988 in ZBl 90/1989 S. 537 ff., 540). Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Restaurant unmittelbar bei einem Skilift
oder an einem stark frequentierten Aussichtspunkt liegt. Vorliegend ist nicht
ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb
seine Gaststätte, welche knapp zwei Kilometer nördlich des Zentrums der
Gemeinde C liegt, wo sich drei weitere Restaurants befinden, auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen sein soll. Ist aber die Standortgebundenheit
bezüglich Restaurants D zu verneinen, kann für die geplanten Bauvorhaben bzw.
die bereits erstellten Parkplätze auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG erteilt werden.
Daran ändert auch nichts, dass in den ursprünglichen
Bewilligungen vom 28. April 1997 und 17. März 1998 das Restaurant D
als standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG (in der bis 31. August
2000.
geltenden – aber mit der heute geltenden Bestimmung identischen – Fassung)
bewilligt wurde. Diesen beiden Verfügungen kommt für die Prüfung der vorliegend
zu beurteilenden Bauvorhaben keine Verbindlichkeit in dem Sinn zu, dass deren
Standortgebundenheit ohne Weiteres zu bejahen wäre. Vielmehr oblag es der
Bewilligungsbehörde, erneut zu prüfen, ob die Standortgebundenheit der Bauvorhaben
zu bejahen ist. Dass die Baudirektion dies unterliess, ist damit zu begründen,
dass sie die Ausnahmebewilligung fälschlicherweise auf Art. 24b RPG
stützte, für welche die Standortgebundenheit kein Erfordernis ist.
Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich der Bewilligung
der geplanten Bauvorhaben bzw. der bereits erstellten Parkplätze abzuweisen.
5.
5.1
Die
Baurekurskommission hiess den Rekurs nicht nur hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin
beantragten Aufhebung der Bewilligungen für die Ausbauten und Parkplätze gut,
sondern stellte in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids fest, dass die
Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D
dahingefallen sei, und forderte in Disp.-Ziff. IV den Gemeinderat auf, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Sie stützte sich dabei
auf Art. 40 Abs. 5 RPV, wonach die zuständige Behörde mit Verfügung
feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b
RPG nicht mehr erfüllt sind.
5.2
Die
Baudirektion erteilte die Ausnahmebewilligung für das Restaurant D am 28. April
1997.
bzw. am 17. März 1998. Zu jenem Zeitpunkt stand Art. 24b RPG
noch nicht im Kraft, kannte die bis am 31. August 2000 geltende Fassung
des Raumplanungsgesetzes doch nur die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG. Die Baudirektion stützte ihre Bewilligungen denn auch auf aArt. 24
RPG. Folgt man einer formellen Betrachtungsweise, kann Art. 40 Abs. 5
RPV, welcher sich dem Wortlaut nach einzig auf Art. 24b RPG bezieht, nicht
zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen von Bewilligungen nicht mehr
erfüllt sind, die vor Inkrafttreten von Art. 24b RPG erteilt wurden. Folgt
man hingegen einer materiellen Betrachtungsweise, so steht der Anwendung von Art. 40
Abs. 5 RPV nichts im Wege, wenn die nach altem Recht, gestützt auf aArt. 24
RPG, erteilte Bewilligung heute unter Art. 24b RPG fiele.
Aus den Verfügungen der Baudirektion vom 28. April 1997
und 17. März 1998 geht nicht deutlich hervor, weshalb der Aus- und Einbau des
Restaurants D bewilligt wurde. Ohne nähere Begründung wurde das Vorhaben als
standortgebunden beurteilt. Am 28. April 2004 führte die Baudirektion
anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus,
dass es unklar sei, welche Gründe zur damaligen Bewilligung geführt hätten. Sie
ging jedoch davon aus, dass es sich beim Restaurant D nicht um eine Besenbeiz
im Sinn von Art. 24b RPG handle (10/9.15).
Es spricht viel dafür, dass die ursprünglichen
Bewilligungen nicht aus den Gründen erteilt wurden, aus welchen heute eine
Bewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erteilt würde. So
war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der damalige Bauherr nicht als
Landwirt tätig, was die Beurteilung der Gaststätte als landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb bereits ausschliessen würde. Noch im Jahr 2004 vertrat die
Baudirektion den Standpunkt, dass es sich beim Restaurant D nicht um einen
landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Erst in ihrer Verfügung vom 29. Juli
2008, als die vorliegend strittigen Bauvorhaben zu beurteilen waren, stützte
sie die Ausnahmebewilligung auf Art. 24b RPG. Wurde das Restaurant D aber
nicht deswegen bewilligt, weil es sich um einen landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb handelte, sondern lediglich weil sie zum Bewilligungszeitpunkt als
standortgebunden erachtet wurde, fällt die Anwendung von Art. 40 Abs. 5
RPV ausser Betracht. Ein Dahinfallen der Bewilligung wäre daher lediglich
denkbar, wenn die ursprünglichen Verfügungen als fehlerhaft beurteilt und sie
deshalb formell widerrufen würden. Einem solchen Vorgehen stünde aber wohl das
Vertrauensschutzprinzip entgegen.
Selbst wenn man – etwa weil sich die Angaben des
Beschwerdeführers, wonach der damalige Bauherr nicht als Landwirt tätig war,
als nicht zutreffend erweisen würden – davon ausginge, dass die Verfügungen der
Baudirektion vom 28. April 1997 und 17. März 1998 heute als
Ausnahmebewilligungen im Sinn von Art. 24b RPG zu beurteilen wären, hätte
die Baurekurskommission nicht feststellen dürfen, dass die Bewilligung
dahingefallen sei. Gegenstand der Verfügung der Baudirektion war nämlich einzig
die Frage, ob für die Bauvorhaben bzw. die bereits erstellten Parkplätze des
Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Davon ging selbst
die Beschwerdegegnerin aus, welche im Rekursverfahren lediglich den Antrag
stellte, dass die Bewilligungen für den Ausbau und die Parkplätze aufzuheben
seien. Indem die Baurekurskommission feststellte, dass die Bewilligung für den
Betrieb des Restaurants D dahingefallen sei, erweiterte sie in unzulässiger
Weise den Streitgegenstand (vgl. RB 1983 Nr. 5). Daran ändert auch nichts,
dass sie den Gemeinderat, die Baudirektion und den Beschwerdeführer
aufforderte, zum Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung Stellung
zu nehmen.
Die Baurekurskommission durfte das Dahinfallen der Bewilligung
aber auch nicht im Sinn eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens feststellen.
Wie sie selbst zu Recht ausführt, ist die Baudirektion die zuständige Behörde
gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV (vgl. Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997). Aufsichtsbehörde über die Baudirektion
ist aber nicht die Baurekurskommission, sondern der Regierungsrat.
Demzufolge ist Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids
vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids,
in welchem der Gemeinderat eingeladen wird, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu prüfen, ist hingegen stehen zu lassen, bezieht sie
sich doch nicht nur auf den Betrieb des Restaurants D, sondern auch auf die bereits
erstellten Parkplätze.
6.
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Baurekurskommission dem
Beschwerdeführer zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur
Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Die Verfahrenskosten werden
gemäss § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt, wobei als
unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen
nicht durchdringt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 14). Dem Beschwerdeführer wurde durch den Gemeinderat die
Baubewilligung und durch die Baudirektion die Ausnahmebewilligung zur
Verwirklichung seiner Bauvorhaben erteilt. Im Rekursverfahren beantragte die
Pro Natura die Aufhebung der Bewilligungen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb
zu Recht – neben den erstinstanzlich verfügenden Behörden – als
Rekursgegner ins Rekursverfahren einbezogen. Da die Baubewilligungen aufgehoben
wurden, waren ihm als unterliegender Partei die Verfahrenskosten anteilsmässig
aufzuerlegen.
Im Rekursverfahren kann sodann die unterliegende Partei
oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im
Verfahren zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird
die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3).
Im Rekursverfahren standen sich die Pro Natura und der Beschwerdeführer gegenüber.
Damit lag ein Anwendungsfall von § 17 Abs. 3 VRG vor, weshalb es
nicht zu beanstanden ist, dass einzig der unterliegende private
Beschwerdeführer – nicht aber die Baudirektion – zur Bezahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet wurde.
Daran ändert im Übrigen auch der vorliegende
Beschwerdeentscheid nichts, da der Beschwerdeführer auch nach Aufhebung von
Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids als im Rekursverfahren vollständig
unterliegend zu gelten hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids der Baurekurskommission
IV vom 4. Juni 2009 ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des
Rekursentscheids der Baurekurskommission IV vom 4. Juni 2009 wird
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…