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Entscheid

VB.2009.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00387

23. September 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog ab Oktober 2003 von der Alimentenstelle der Stadt

Zürich Alimentenbevorschussung (ALBV) für die Tochter C in der Höhe von

monatlich Fr. 615.-. Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision

im Jahr 2007 fest, dass sich A im Land D rechtskräftig hatte scheiden lassen.

In der Folge stellte die Alimentenstelle die ALBV per 30. Juli 2007 ein.

Am 24. April 2008 verfügten die Sozialen Dienste die definitive

Einstellung der ALBV per 30. Juli 2007. A wurde verpflichtet, den ihr für

den Monat August 2007 unrechtmässig ausgerichteten ALBV-Betrag von Fr. 615.-

zurückzuerstatten. Es wurde vorgemerkt, dass der Unterhaltsverpflichtete die

Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2007 bis April 2008 im Gesamtbetrag

von Fr. 5'535.- (9 x Fr. 615.-) der Alimentenstelle Zürich anstelle

von A überwiesen habe. Die Beiträge würden A zurückerstattet unter Vorbehalt

der Tilgung der Rückstände des Unterstützungsverpflichteten für die Monate Juni

und Juli 2007 sowie der Verrechnung des unrechtmässig ausgerichteten Betrags

für den Monat August 2007. A seien daher Fr. 3'690.- (6 x Fr. 615.-)

zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 27. Mai 2008 Einsprache an den

Stadtrat von Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Alimentenstelle, soweit sie die Rückerstattung und Verrechnung der im Juni und

Juli 2007 bevorschussten Alimente von insgesamt Fr. 1'230.- anordne. Die

Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.- zuzüglich 5 %

Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu zahlen. Daneben

sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Stadtrat wies am 10. September

2008.

die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab;

auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung trat er aufgrund der

Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.

III.

Dagegen erhob A am 7. Oktober 2008 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid des Stadtrats

aufzuheben sei. Die Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.-

zuzüglich 5 % Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu

zahlen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person

von RA B für das Einsprache- und das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Der Bezirksrat wies am 18. Juni 2009 den Rekurs und das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

IV.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 7. Juli

2009.

beantragt A, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei,

soweit darin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache-

und Rekursverfahren abgewiesen worden sei. Ihr sei für alle Instanzen in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und im vorliegenden

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 31. Juli 2009 Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 2. September

2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und im Rekursverfahren

zu Unrecht verweigert worden ist. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache

zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 19). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Streitwert im vorliegenden Verfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im Einspracheverfahren einerseits mit der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Einsprache. Andererseits wies sie darauf hin, dass die sich stellenden

Rechtsfragen einfach gewesen seien, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters

in objektiver Hinsicht nicht notwendig gewesen sei. Daran ändere auch nichts,

dass zur Darlegung des in tatsächlicher Hinsicht komplexen, der

Beschwerdeführerin allerdings bekannten Sachverhalts und der geltend gemachten

Vorbringen in der Einspracheschrift die Erwägungen des Einspracheentscheids

etwas umfangreich ausgefallen seien.

2.2

Der

Bezirksrat verweigerte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekurs- und

im Einspracheverfahren, weil keine tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten gegeben seien, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen wäre. Sie hätte lediglich die Umstände schildern müssen; die

Überprüfung allfälliger Ansprüche habe von Amtes wegen zu erfolgen. Es sei

zudem nicht besonders stark in ihre Rechtsstellung eingegriffen worden.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die

Rechtsmittelverfahren keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten

aufgewiesen hätten. Die Behauptung, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihren

Standpunkt selber darzulegen, treffe nicht zu. Sie sei Staatsangehörige von D

mit vier Jahren Schulbildung und schlechten Deutschkenntnissen. So sei sie

nicht einmal in der Lage gewesen, die Verfügung und die Entscheide zu verstehen.

3.

3.1

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

3.2

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen

Mittel verfügte, um sich in den vorinstanzlichen Verfahren vertreten zu lassen.

3.3

Als

offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision im

Jahr 2007 fest, dass sich die Beschwerdeführerin schon im Oktober 2004 in D hatte

scheiden lassen. Deshalb stellte sie die Auszahlung der ALBV provisorisch per

Ende Juli 2007 ein. Der Unterhaltsverpflichtete zahlte die Unterhaltsbeiträge

für August 2007 bis April 2008 im Betrag von Fr. 5'535.- (9 x Fr. 615.-)

dennoch der Alimentenstelle statt der Beschwerdeführerin. Dies führte grundsätzlich

zu einer Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Alimentenstelle. Unbestritten

ist, dass der ihr zu Unrecht ausbezahlte Betrag für den Monat August 2007 von

der Forderung abzuziehen war.

Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war

hingegen die Frage, ob die ihr für Juni und Juli 2007 ausbezahlten Beträge auch

von ihrer Forderung abgezogen werden durften. Die Vorinstanzen stellten sich

auf den Standpunkt, dass der Unterhaltsverpflichtete der Alimentenstelle die

Beträge für die Monate Juni und Juli 2007 schuldig geblieben sei. Da die Alimentenstelle

die Alimente für diese Monate bevorschusst habe, sei die Unterhaltsforderung

von Gesetzes wegen auf sie übergegangen (Art. 289 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuchs, ZGB). Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts

(OR) habe sie ihre Forderung mit der Einzahlung von insgesamt Fr. 5'535.-

durch den Unterhaltsverpflichteten verrechnen dürfen, weshalb sich die

Rückerstattungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend

verringert habe. Die Beschwerdeführerin stellte sich im Einspracheverfahren hingegen

auf den Standpunkt, dass die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit

laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht zulässig sei. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a

der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JugendhilfeV)

seien die eingehenden Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in erster Linie für

die Bevorschussung des laufenden Monats zu verwenden. Da die Bevorschussung

seit August 2007 eingestellt gewesen sei, sei nicht in Betracht gekommen, die Zahlungen

für den September 2007 bis April 2008 als Bevorschussung für den jeweils

laufenden Monat zu verwenden. Die eingehenden Zahlungen seien daher gemäss § 39

Abs. 1 lit. b (JugendhilfeV) für den nicht bevorschussten Anteil des

laufenden Monats zu verwenden gewesen. Eine Verrechnung sei demzufolge nicht

infrage gekommen, was auch dem Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2

OR entspreche.

Im Rekursverfahren war einerseits strittig, auf welchen

Monat sich die Zahlung des Unterhaltsverpflichteten vom 27. Juli 2007

bezog. Anderseits machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der

Unterhaltsverpflichtete ohne Weiteres die Beiträge der Alimentenstelle bezahlen

durfte, welche zur Weiterleitung an die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen

sei. Da der Unterhaltsverpflichtete der Beschwerdeführerin während des

laufenden Rekursverfahrens die Beträge für die Monate Juni und Juli 2007

überwies, wurde der Rekurs in der Hauptsache gegenstandslos.

Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob sich die

Rechtsauffassung der Vorinstanzen oder diejenige der Beschwerdeführerin als

zutreffend erweist. Festzustellen ist aber, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin im Einsprache- und im Rekursverfahren durchaus ihre

Berechtigung hatten und jedenfalls nicht haltlos waren, weshalb weder die

Einsprache noch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat.

3.4

Bei der

Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht

in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember

2006.

(2P_234/2006 E. 5.1, www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz

ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in

sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In

solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der

persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche

Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November 2007,

VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht

davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008

E. 10.1, www.bger.ch).

Trotz der angespannten finanziellen Situation der

Beschwerdeführerin ist die Verrechnung der Fr. 1'230.- mit der Forderung

gegenüber der Alimentenstelle nicht als besonders schwerer Eingriff zu

bezeichnen. Hingegen erweist sich der Sachverhalt als komplex, wovon auch der

Stadtrat ausgeht. Die Schwierigkeiten des Sachverhalts zeigen sich auch im

Umstand, dass die Alimentenstelle sich im Einspracheverfahren veranlasst sah,

eine 23 Seiten umfassende Stellungnahme zu verfassen. Die sich stellenden Rechtsfragen

können zwar nicht als besonders komplex bezeichnet werden, erweisen sich aber

doch schwieriger als das durchschnittlich in einem derartigen Verfahren zu Behandelnde.

Berücksichtigt man die unbestritten schlechten Deutschkenntnisse und die

geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin, kann nicht davon ausgegangen

werden, dass sie sich in den vorinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche

Vertretung hätte zurechtfinden können, weshalb ihr sowohl im Einspracheverfahren

als auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte

gewährt werden müssen.

3.5

Für das Einspracheverfahren

machte der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 2.80 Stunden geltend. Dieser

Aufwand erweist sich als gerechtfertigt und ist mit Fr. 200.- pro Stunde

zu entschädigen (Richtlinien des Obergerichts vom 13. März 2002, vom Verwaltungsgericht

analog angewendet). Daneben sind ihm die geltend gemachten Barauslagen in der

Höhe von Fr. 26.50 zu ersetzen. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von

Fr. 586.50 (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 631.05),

welchen die Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat.

Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter

einen gerechtfertigten Zeitaufwand von 5.60 Stunden und Barauslagen in der Höhe

von Fr. 2.- geltend. Der Bezirksrat hat demnach den Rechtsvertreter mit

insgesamt Fr. 1'207.25 zu entschädigen (Fr. 1'122.- zuzüglich 7.6 %

Mehrwertsteuer).

3.6

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des

Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2

des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008

sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Rekurs- und das

Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der

Bezirksrat ist zu verpflichten, diesen für das Rekursverfahren mit Fr. 1'207.25

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, ihn für das Einspracheverfahren mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entschädigen.

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht auch im vorliegenden

Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens

erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit ohne Weiteres

gegeben (vgl. E. 3.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie auch

nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Schliesslich ist aufgrund des

komplexen Sachverhalts des vorliegenden Falls auch die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung anzunehmen, obwohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur noch

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen

Verfahren strittig war. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihr

in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser

Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des

Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2

des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008

werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das

Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der

Bezirksrat wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren mit

Fr. 1'207.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Einspracheverfahren

mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen. Diese wird der Entschädigung angerechnet, welche dem Vertreter der

Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren von der Gerichtskasse auszurichten ist.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung

an…