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Entscheid

VB.2009.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00388

2. September 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11660)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. März 2009

beschloss die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), die

den Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote im Rahmen der

allgemeinen gestalterischen Weiterbildung ab dem Herbstsemester 2009/2010 zu

streichen. Studierende und Dozenten wurden über den Beschluss anlässlich einer

Veranstaltung vom 6. April 2009 sowie mittels einer undatierten

Mitteilung der ZHdK betreffend die Neupositionierung der allgemeinen

gestalterischen Weiter­bildung informiert.

Erwägungen

II.

Am 6. Mai 2009

gelangten verschiedene Studierende und Dozenten der ZHdK an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen. Sie beantragten, (1) den Beschluss der Hochschulleitung

der ZHdK vom 18. März 2009, die Studierendenrabatte für die allgemeinen

gestalterischen Weiterbildungskurse abzuschaffen, aufzuheben und (2) die

aufschiebende Wirkung beizubehalten sowie die Studierenden im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme über das Weiterbestehen der Rabatte zu informieren.

Die Rekurskommission

trat darauf mittels Präsidialverfügung vom 23. Juni 2009 nur insoweit ein,

als sie ausschliesslich die Studierenden als beschwerdelegitimiert betrachtete.

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen lehnte sie ab und stellte im Rahmen der

Erwägungen fest, dem Beschluss der Hochschulleitung komme keine aufschiebende

Wirkung zu.

III.

Eine Gruppe von 14 Studierenden

liess am 11. Juli 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie

ersuchten um unentgeltliche Prozessführung und beantragten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der ZHdK sei festzustellen, die Rekurskommission

habe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Eventualiter sei anzuordnen,

dass die Studierendenrabatte bis zum Entscheid in der Hauptsache weiterhin gewährt

würden. Zudem sei die ZHdK im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,

die Studierenden über das Weiterbestehen der Rabatte und die Öffentlichkeit

über das Weiterbestehen der Preisstruktur zu informieren.

Mit Präsidialverfügung

vom 14. Juli 2009 forderte das Gericht neun von vierzehn Beschwerdeführenden

respektive deren Vertreter auf, hinsichtlich der Beschwerde vom 11. Juli

2009.

innert zehn Tagen eine Vollmacht einzureichen. Am 27. Juli 2009

stellten die beiden Vertreter dem Gericht Vollmachten von acht Beschwerdeführenden

zu; eine weitere ging beim Gericht am 31. Juli 2009 ein.

Die Rekurskommission

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16./24. Juli 2009, die Beschwerde

abzuweisen. Die ZHdK ersuchte mit Schreiben vom 21. Juli 2009 um Fristerstreckung,

welche ihr am 22. Juli 2009 gewährt wurde, und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 6. August 2009, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 3 VRG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide unzulässig, sofern

die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 43 N. 55). Für den Erlass vorsorglicher

Massnahmen ist jene Behörde kompetent, die in der Hauptsache funktionell und

sachlich zuständig ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 6 N. 19). Vergleichbares

gilt im Bereich von Entzug und Wiederherstellung aufschiebender

Rechtsmittelwirkung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 16, § 55

N. 2).

Mit anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 und § 41

VRG sind Verfügungen gemeint, mit denen eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise

geregelt wird, sodass diese unmittelbar vollstreckbar ist und keiner weiteren

Konkretisierung bedarf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11 f.

mit Hinweisen). Dem Verwaltungsgericht ist daher – neuerdings freilich nur noch

wie hier ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

(LS 131.1; vgl. dazu den Beschluss Nr. 1947 des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

betreffend "Verwirklichung der Rechtsweggarantie [Art. 29a BV]

im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",

insbesondere lit. B Ziff. 3 [www.rrb.zh.ch]) – die abstrakte

Normenkontrolle versagt (§ 41 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Art. 41

N. 5 ff.). Bei Tarifen ist für die Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen

und Allgemeinverfügungen massgebend, ob der Tarif eine bestimmte Leistung, wie

beispielsweise ein Museumsbesuch oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand

hat oder nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 9). Als nicht anfechtungsfähige

Erlasse gelten demnach etwa ein Gebührentarif für ein Alters- und Pflegeheim (RB 1998

Nr. 24) oder ein Reglement über die Elternbeiträge an die ausserschulische

Betreuung (VGr, 27. Oktober 1994, VB. 94.0143).

Gemäss § 32 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007.

(FaHG, LS 414.10) regelt die Hochschulleitung in einer

Gebührenordnung die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen (lit. a)

und freiwillige Angebote (lit. b). Sie ist damit auch für die Festsetzung

der vorliegend interessierenden Gebühren für die allgemeine gestalterische

Weiterbil­dung zuständig. Bei diesen Gebühren handelt es sich – da auf eine

Vielzahl von Weiterbildungskursen anwendbar – um eine generell-abstrakte

Regelung. Der Beschluss der Hochschulleitung vom 18. März 2009 bildet

daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Allgemeinverfügung und stellt

keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 und § 41 VRG dar (vgl.

auch BGE 130 I 113, wo eine vom Universitätsrat beschlossene

Gebührenordnung der Universität Basel im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle

überprüft wird).

1.2

Das

Gericht ist demnach mangels zulässigen Anfechtungsobjekts für die Hauptsache

nicht zuständig, weshalb auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die

beantragte Feststellung, die aufschiebende Wirkung sei nicht entzogen worden,

nicht in seiner Kompetenz liegen. Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten. Was den Rechtsmittelweg gegen den Erlass der Beschwerdegegnerin anbelangt,

mag an dieser Stelle ein Hinweis auf § 36 FaHG (vgl. auch § 46 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998, LS 415.11) und Art. 87 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) genügen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung wird gegenstandslos, weil die Verfahrenskosten aus folgendem

Grund auf die Gerichtskasse zu nehmen sind: Wohl tragen mehrere am Verfahren

Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Verfahrensbeteiligten

darf aber aus einem Eröffnungsfehler kein Nachteil erwachsen. Wird aufgrund

einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen, auf welches

das Gericht nicht eintritt, dürfen dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Vorliegend hat die

Vorinstanz die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht verwiesen. Es ist

deshalb nicht zulässig, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

Der Vorinstanz wiederum lässt sich – da sie von einer

Allgemeinverfügung ausgegangen ist – nicht vorwerfen, dass sie die Beschwerde

beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben hat. Obschon die

Verfahrenskosten bei Angabe eines falschen Rechtsmittels grundsätzlich auch

einer Rechtsmittelinstanz auferlegt werden können, (VGr, 8. Februar 2006,

VB.2006.00002, E. 4, und 16. Januar 2006, VB.2006.00003, E. 3.1,

beides unter www.vgrzh.ch), ist daher vorliegend davon abzusehen. Ebenso wenig

sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 20 ff.).

Mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht muss den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2

VRG). Eine solche steht indes ebenso wenig der Beschwerdegegnerin zu: Gemeinwesen

besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem

grössere und leistungsfähigere wie die Beschwerdegegnerin haben sich so zu

organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung

und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen

Aufgaben. Die Kontroversen beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die

Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen.

Endlich übersteigt der in einem (zweitinstanzlichen) Rechtsmittelverfahren

gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der wie hier im vorangehenden

oder im nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Umgekehrt

verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa

jüngst VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch).

An Letzterem fehlt es vorliegend.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

gelten sämtliche Entscheide, die ein Verfahren beenden, sei es aus materiellen

oder prozeduralen Gründen (BGE 129 III 107 E. 2.1). Verneint

ein Gericht seine Zuständigkeit, handelt es sich um einen Endentscheid nach Art. 90

BGG (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6). Gegen

vorliegenden Beschluss steht daher die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …