VB.2009.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00388
2. September 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11660)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00388
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.09.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Abschaffung der Studierendenrabatte und Preiserhöhung für die gestalterischen Weiterbildungskurse
Studiengebühren
Die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule der Künste beschloss, die den Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote im Rahmen der gestalterischen Weiterbildung ab dem Herbstsemester 2009/2010 zu streichen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lehnte vorsorgliche Massnahmen gegen die neuen Tarife ab und qualifizierte diese fälschlicherweise als Allgemeinverfügung.
Bei Tarifen ist für die Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen und Allgemeinverfügungen massgebend, ob der Tarif eine bestimmte Leistung, wie beispielsweise ein Museumsbesuch oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand hat oder nicht (E. 1.1).
Bei den neuen Gebühren für gestalterische Weiterbildung handelt es sich - da auf eine Vielzahl von Weiterbildungskursen anwendbar - um eine generell-abstrakte Regelung. Der Beschluss der Hochschulleitung bildet daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Allgemeinverfügung und stellt keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 und § 41 VRG dar (E. 1.1).
Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist jene Behörde kompetent, die in der Hauptsache funktionell und sachlich zuständig ist (E. 1.1). Das Gericht ist mangels zulässigen Anfechtungsobjekts für die Hauptsache für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zuständig.
Nichteintreten.
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
NORMENKONTROLLE
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 87 BGG
Art. 90 BGG
§ 41 VRG
§ 43 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00388
Beschluss
der
4. Kammer
vom
2. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In
Sachen
A1–A14,
alle vertreten durch B
und C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher
Hochschule der Künste,
Hochschuladministration,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abschaffung der Studierendenrabatte und Preiserhöhung für die gestalterischen
Weiterbildungskurse,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. März 2009
beschloss die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), die
den Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote im Rahmen der
allgemeinen gestalterischen Weiterbildung ab dem Herbstsemester 2009/2010 zu
streichen. Studierende und Dozenten wurden über den Beschluss anlässlich einer
Veranstaltung vom 6. April 2009 sowie mittels einer undatierten
Mitteilung der ZHdK betreffend die Neupositionierung der allgemeinen
gestalterischen Weiterbildung informiert.
Erwägungen
II.
Am 6. Mai 2009
gelangten verschiedene Studierende und Dozenten der ZHdK an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen. Sie beantragten, (1) den Beschluss der Hochschulleitung
der ZHdK vom 18. März 2009, die Studierendenrabatte für die allgemeinen
gestalterischen Weiterbildungskurse abzuschaffen, aufzuheben und (2) die
aufschiebende Wirkung beizubehalten sowie die Studierenden im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme über das Weiterbestehen der Rabatte zu informieren.
Die Rekurskommission
trat darauf mittels Präsidialverfügung vom 23. Juni 2009 nur insoweit ein,
als sie ausschliesslich die Studierenden als beschwerdelegitimiert betrachtete.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen lehnte sie ab und stellte im Rahmen der
Erwägungen fest, dem Beschluss der Hochschulleitung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
III.
Eine Gruppe von 14 Studierenden
liess am 11. Juli 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie
ersuchten um unentgeltliche Prozessführung und beantragten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der ZHdK sei festzustellen, die Rekurskommission
habe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Eventualiter sei anzuordnen,
dass die Studierendenrabatte bis zum Entscheid in der Hauptsache weiterhin gewährt
würden. Zudem sei die ZHdK im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
die Studierenden über das Weiterbestehen der Rabatte und die Öffentlichkeit
über das Weiterbestehen der Preisstruktur zu informieren.
Mit Präsidialverfügung
vom 14. Juli 2009 forderte das Gericht neun von vierzehn Beschwerdeführenden
respektive deren Vertreter auf, hinsichtlich der Beschwerde vom 11. Juli
2009.
innert zehn Tagen eine Vollmacht einzureichen. Am 27. Juli 2009
stellten die beiden Vertreter dem Gericht Vollmachten von acht Beschwerdeführenden
zu; eine weitere ging beim Gericht am 31. Juli 2009 ein.
Die Rekurskommission
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16./24. Juli 2009, die Beschwerde
abzuweisen. Die ZHdK ersuchte mit Schreiben vom 21. Juli 2009 um Fristerstreckung,
welche ihr am 22. Juli 2009 gewährt wurde, und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 6. August 2009, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 3 VRG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide unzulässig, sofern
die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 43 N. 55). Für den Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist jene Behörde kompetent, die in der Hauptsache funktionell und
sachlich zuständig ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19). Vergleichbares
gilt im Bereich von Entzug und Wiederherstellung aufschiebender
Rechtsmittelwirkung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 16, § 55
N. 2).
Mit anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 und § 41
VRG sind Verfügungen gemeint, mit denen eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise
geregelt wird, sodass diese unmittelbar vollstreckbar ist und keiner weiteren
Konkretisierung bedarf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11 f.
mit Hinweisen). Dem Verwaltungsgericht ist daher – neuerdings freilich nur noch
wie hier ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(LS 131.1; vgl. dazu den Beschluss Nr. 1947 des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008.
betreffend "Verwirklichung der Rechtsweggarantie [Art. 29a BV]
im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",
insbesondere lit. B Ziff. 3 [www.rrb.zh.ch]) – die abstrakte
Normenkontrolle versagt (§ 41 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Art. 41
N. 5 ff.). Bei Tarifen ist für die Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen
und Allgemeinverfügungen massgebend, ob der Tarif eine bestimmte Leistung, wie
beispielsweise ein Museumsbesuch oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand
hat oder nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 9). Als nicht anfechtungsfähige
Erlasse gelten demnach etwa ein Gebührentarif für ein Alters- und Pflegeheim (RB 1998
Nr. 24) oder ein Reglement über die Elternbeiträge an die ausserschulische
Betreuung (VGr, 27. Oktober 1994, VB. 94.0143).
Gemäss § 32 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007.
(FaHG, LS 414.10) regelt die Hochschulleitung in einer
Gebührenordnung die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen (lit. a)
und freiwillige Angebote (lit. b). Sie ist damit auch für die Festsetzung
der vorliegend interessierenden Gebühren für die allgemeine gestalterische
Weiterbildung zuständig. Bei diesen Gebühren handelt es sich – da auf eine
Vielzahl von Weiterbildungskursen anwendbar – um eine generell-abstrakte
Regelung. Der Beschluss der Hochschulleitung vom 18. März 2009 bildet
daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Allgemeinverfügung und stellt
keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 und § 41 VRG dar (vgl.
auch BGE 130 I 113, wo eine vom Universitätsrat beschlossene
Gebührenordnung der Universität Basel im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle
überprüft wird).
1.2
Das
Gericht ist demnach mangels zulässigen Anfechtungsobjekts für die Hauptsache
nicht zuständig, weshalb auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die
beantragte Feststellung, die aufschiebende Wirkung sei nicht entzogen worden,
nicht in seiner Kompetenz liegen. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten. Was den Rechtsmittelweg gegen den Erlass der Beschwerdegegnerin anbelangt,
mag an dieser Stelle ein Hinweis auf § 36 FaHG (vgl. auch § 46 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998, LS 415.11) und Art. 87 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) genügen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung wird gegenstandslos, weil die Verfahrenskosten aus folgendem
Grund auf die Gerichtskasse zu nehmen sind: Wohl tragen mehrere am Verfahren
Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Verfahrensbeteiligten
darf aber aus einem Eröffnungsfehler kein Nachteil erwachsen. Wird aufgrund
einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen, auf welches
das Gericht nicht eintritt, dürfen dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Vorliegend hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht verwiesen. Es ist
deshalb nicht zulässig, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Der Vorinstanz wiederum lässt sich – da sie von einer
Allgemeinverfügung ausgegangen ist – nicht vorwerfen, dass sie die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben hat. Obschon die
Verfahrenskosten bei Angabe eines falschen Rechtsmittels grundsätzlich auch
einer Rechtsmittelinstanz auferlegt werden können, (VGr, 8. Februar 2006,
VB.2006.00002, E. 4, und 16. Januar 2006, VB.2006.00003, E. 3.1,
beides unter www.vgrzh.ch), ist daher vorliegend davon abzusehen. Ebenso wenig
sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 20 ff.).
Mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht muss den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2
VRG). Eine solche steht indes ebenso wenig der Beschwerdegegnerin zu: Gemeinwesen
besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem
grössere und leistungsfähigere wie die Beschwerdegegnerin haben sich so zu
organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen
Aufgaben. Die Kontroversen beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die
Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen.
Endlich übersteigt der in einem (zweitinstanzlichen) Rechtsmittelverfahren
gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der wie hier im vorangehenden
oder im nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Umgekehrt
verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher Bemühungen bedarf (vgl. etwa
jüngst VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch).
An Letzterem fehlt es vorliegend.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
gelten sämtliche Entscheide, die ein Verfahren beenden, sei es aus materiellen
oder prozeduralen Gründen (BGE 129 III 107 E. 2.1). Verneint
ein Gericht seine Zuständigkeit, handelt es sich um einen Endentscheid nach Art. 90
BGG (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6). Gegen
vorliegenden Beschluss steht daher die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …