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Entscheid

VB.2009.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00391

22. Oktober 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11788)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A importierte am 8. Juni 2007 ein Motorrad (Roller) des

Typs K (nachfolgend: Motorrad) mit Herkunft aus D, aus G in die Schweiz. Anlässlich

der Fahrzeugprüfung vom 18. Juli bzw. 2. August 2007 bemängelte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Strassenverkehrsamt),

Standort M, das Fehlen einer (rechtsgültigen) EG-Übereinstimmungsbescheinigung sowie

einer (rechtsgültigen) Herstellererklärung. Das Strassenverkehrsamt forderte A

am 21. August 2007 auf, die Zustellung dieser Unterlagen in rechtsgültiger

Form zu erbringen oder eine nach Gesetz vorgesehene umfassende technische

Einzelprüfung vornehmen zu lassen. A machte von keiner der genannten Möglichkeiten

Gebrauch, sondern forderte weiterhin, sein Motorrad sei sofort zuzulassen, und es

seien ihm rückwirkend Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu erteilen. Mit

Verfügung vom 4. September 2007 verweigerte das Strassenverkehrsamt schliesslich

die Zulassung des Motorrads.

Erwägungen

II. A erhob am 27. September

2007.

Rekurs an den Regierungsrat. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und das genannte Motorrad sei rückwirkend auf den 2.

August 2007 zum Verkehr zuzulassen. Das Strassenverkehrsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007, der Rekurs sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werde. Am 19. November 2007 sowie am 13. August 2008

eröffnete die Staatskanzlei A die Möglichkeit, den Rekurs ohne Kostenfolge

zurückzuziehen. Dieser hielt am Rekurs fest. Am 27. Mai 2009 wies der Regierungsrat

den Rekurs ab.

III. Gegen

den Beschluss des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 erhob A am 11. Juli 2009

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm rückwirkend auf das

Datum des eingereichten Versicherungsnachweises vom 11. Juli 2009 die

offizielle Verkehrszulassung für sein Motorrad zu gewähren, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin

beantragte am 20. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2009

stellte die Rekursinstanz den nämlichen Antrag.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. September 2009

unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinen Anträgen

festhielt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung

in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dürfen

Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht

werden. Der Fahrzeugausweis kann einzig erteilt werden, wenn das Fahrzeug den

Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene

Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG).

2.2

Serienmässig

hergestellte Motorfahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Typengenehmigung

(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SVG). Jedoch kann der Bundesrat auf eine schweizerische

Typengenehmigung von Motorfahrzeugen verzichten, wenn eine ausländische Typengenehmigung

vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfungsvorschriften erteilt wurde,

welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind, und wenn die vom Bund

und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 4

SVG). Soweit der Bundesrat keinen Verzicht auf die Einzelprüfung von

typengenehmigten Fahrzeugen vorsieht, ist das Fahrzeug nach der Erteilung des

Ausweises amtlich zu prüfen (Art. 13 SVG).

2.3

Das

Verfahren für die Typengenehmigung wird durch die Verordnung vom 19. Juni 1995

über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) geregelt. Dabei sieht

Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 TGV vor, dass zum Eigengebrauch

importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle von der Typengenehmigung befreit sind

und bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt zur Einzelprüfung angemeldet

werden können. Diese Einzelprüfung beschränkt sich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

(VTS) auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen, wenn eine

Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 des Rats der

Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis

für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (nachfolgend: Richtlinie Nr.

92/61) vorliegt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Hersteller, dass ein

einzelnes Fahrzeug mit einer nach EG-Recht erteilten Fahrzeug-Typengenehmigung

(EG-Gesamtgenehmigung) in jeder Hinsicht übereinstimmt (Art. 2 lit. c und

e TGV). Fehlt indessen eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung und handelt es

sich um keines der in Art. 30 Abs. 1 VTS beschriebenen Fahrzeuge, ist gemäss

Art. 31 VTS vor der erstmaligen Zulassung eine umfassende technische Prüfung

durchzuführen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und

Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher

ist.

3.

3.1

In seiner

Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe durch vorsätzliche

Amtswillkür und vorsätzlichen -missbrauch grossen Schaden erlitten. Seit zwei

Jahren stehe das bereits vorgeführte und ordnungsgemäss verzollte Motorrad unbenützt

in seiner Garage, da ihm aus fadenscheinigen Gründen die offizielle Fahrzeugnummer

vom Beschwerdegegner sowie später auch von der Rekursinstanz verwehrt worden

sei. Er habe das Motorrad in I, Land G, mit einer damals offiziellen EG- und

EU-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer Herstellererklärung der B Co.

gekauft. Die Herstellererklärung sei später von einer Vorinstanz unrechtmässig

beschlagnahmt oder illegal entfernt worden. Nachdem das Motorrad vorgeführt

worden sei und wegen einer kleinen „Lenkersache“ dem Experten nochmals kurz

habe gezeigt werden müssen, sei alles einwandfrei gewesen. Nach Angaben von

Behördenmitgliedern seien im Übrigen bereits Tausende Motorräder angeblich mit

fingierten sowie regelmässig leicht veränderten Herstellerzertifikaten in die

Schweiz eingeführt, ungesehen beschildert und zum offiziellen Strassenverkehr

zugelassen worden. Die Behörden hätten die illegal eingeführten Fahrzeuge bis

zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgerufen, dies wahrscheinlich, weil es sich

um hochstehende Import-Qualitätsfahrzeuge handle, welche die Verkehrssicherheit

in der Schweiz bisher in keiner Weise gefährdet hätten. Sämtliche Fahrzeuge

seien ausserdem bei der Einfuhr vom Ausland nach G und auch nochmals in G

kontrolliert worden. Es sei folglich unverhältnismässig, aktenwidrig,

rechtswidrig, willkürlich und verfahrenswidrig, seinem Motorrad die Verkehrszulassung

zu verweigern.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hatte die ablehnende Verfügung betreffend die Zulassung des

Motorrads im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz

Aufforderung weder die bezeichneten Dokumente in rechtsgültiger Form

beigebracht noch sich bereit erklärt habe, eine umfassende technische

Einzelprüfung seines Motorrads vornehmen zu lassen.

3.3

Die

Rekursinstanz kam zum Schluss, dass die angefochtene Verweigerung der (vereinfachten)

Zulassung nicht zu beanstanden sei. Wie jeder Selbstimporteur von Motorrädern

aus EU-Ländern habe der Beschwerdeführer für die Verkehrszulassung seines Motorrades

entweder die Unterlagen gemäss Art. 30 VTS beizubringen oder sein Motorrad

einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 31 VTS zu unterziehen. Für die vom

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b VTS angestrebte (vereinfachte)

Einzelprüfung fehle die rechtsgültig unterzeichnete

EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original. Das von ihm für sein Motorrad

vorgelegte Dokument sei ungültig, da es die vorgeschriebene Unterschrift nicht

trage. Dessen Unterzeichner habe keine Unterschriftsberechtigung. Ausserdem

fehle der vorgeschriebene Stempel. Es bestehe kein Rechtsgrund, von der

dargestellten gesetzlichen Regelung und den Weisungen des Bundesamts für

Strassen (ASTRA) im Sinne einer Ausnahme abzuweichen. Ob die vom

Beschwerdeführer eingereichte Herstellererklärung wegen Fehlens eines Stempels

ungültig sei, könne unter diesen Umständen offengelassen werden. Die kantonale

Zulassungsbehörde sei im Übrigen nicht verpflichtet, von Amtes wegen die

notwendigen Dokumente selber beizuziehen oder die erforderlichen Abklärungen

vorzunehmen.

4.

4.1

Das vom

Beschwerdeführer zum Eigengebrauch importierte Motorrad ist von der Typengenehmigung

befreit, untersteht jedoch einer Einzelprüfung bei der kantonalen Zulassungsstelle.

Um in den Genuss einer Einzelprüfung im Sinne von Art. 30 VTS (Funktionskontrolle

der wichtigsten Vorrichtungen) zu kommen, muss der Beschwerdeführer eine

EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 beibringen.

Die in den Akten befindliche EG-Gesamtgenehmigung vom 15. November 2006 für den

infrage stehenden Fahrzeugtyp führt insbesondere den vom Hersteller

bezeichneten Unterschriftsberechtigten namens C, der General Manager von

B Co. in J (Land D), den genauen Schriftzug seiner Unterschrift als Muster

sowie den Stempel des Herstellers auf. Wie die Vorinstanzen zu Recht

festhielten, enthält die vom Beschwerdeführer eingereichte

EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 30. Mai 2007, Nr. 01, jedoch weder

die vorgeschriebene Unterschrift noch den Stempel des Herstellers. Dem

Unterzeichner des vorgelegten Dokuments, einem gewissen E, technischer Leiter,

F (G), fehlt die diesbezügliche Unterschriftsberechtigung. Die auf der

Aktennotiz des Strassenverkehrsamts des Kantons H vom

28.

Oktober 2008 abgebildete EG-Übereinstimmungsbescheinigung eines Motorrads

des Typs L weist ebenfalls keinen Stempel des Herstellers auf und ist mit der Unterschrift

von E aus F, versehen. Dazu hält das ASTRA fest, es handle sich lediglich um

eine Datenbestätigung. Mit diesem Dokument sei keine Zulassung des Fahrzeugs in

der Schweiz möglich.

4.2

Die

Pflicht zur Vorweisung einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der

Richtlinie Nr. 92/61 stellt keine Schikane dar. Vielmehr wird damit den

Herstellern, welche gegenüber der Genehmigungsbehörde insbesondere für die

Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind,

ermöglicht zu bescheinigen, dass das jeweilige Fahrzeug dem mit

Gesamtgenehmigung bewilligten Typ entspricht (vgl. Präambel und Art. 2

Abs. 10 der Richtlinie Nr. 92/61; Art. 41 Abs. 1 VTS). Im Übrigen ist

zu wiederholen, dass nicht nur die schweizerischen Behörden, sondern auch

andere europäische Fahrzeug-Genehmigungsbehörden eine

EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ungültig erachten, wenn die darin versehene

Unterschrift nicht mit derjenigen übereinstimmt, welche in der

EG-Gesamtgenehmigung aufgeführt ist (vgl. Treffen der europäischen Fahrzeug-Genehmigungsbehörden,

Sitzungsprotokoll vom 28.–29. September 2006, Wien, Punkte 7.2 und 7.3).

4.3

Die

Vorlage einer formgültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss Richtlinie

Nr. 92/61, womit das Motorrad einzig einer Funktionskontrolle der

wichtigsten Vorrichtungen unterliegen würde, gelingt dem Beschwerdeführer

folglich nicht, weshalb ihm eine vereinfachte Zulassung seines Fahrzeugs

verweigert werden muss. Ob die eingereichte Herstellererklärung den

Formerfordernissen genügt, kann somit offengelassen werden. Die Aussagen des

Beschwerdeführers, eine der Vorinstanzen habe das Original der Herstellererklärung

unrechtmässig beschlagnahmt oder illegal entfernt, erschöpft sich im Vorwurf

und erscheint deshalb nicht als glaubhaft. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer möglicherweise die Verkehrszulassung für sein Motorrad

nach Durchführung einer umfassenden technischen Prüfung im Sinne von

Art. 31 VTS erhält.

5.

Zu prüfen bleibt die vom

Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Verletzung des durch Art. 8 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Rechtsgleichheitsgebots. Er

führt aus, von Behördenmitgliedern gehört zu haben, dass bereits Tausende

Motorräder gleichen Fahrzeugtyps angeblich mit fingierten und leicht

veränderten Herstellerzertifikaten in die Schweiz eingeführt, in vielen

Kantonen, so auch im Kanton Zürich, ungesehen beschildert und zum Verkehr

zugelassen sowie seitdem nicht mehr zurückgerufen worden seien. Indem er

zugleich den Behörden groben Amtsmissbrauch und grobe -willkür im Zusammenhang

mit der Nichtzulassung seines Motorrads vorwirft, fordert er sinngemäss eine

Gleichbehandlung im Unrecht. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das Gesetz in

anderen Fällen nicht richtig angewendet worden wäre, hätte er keinen Anspruch

darauf, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise geht die

Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie

auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2008, Rz. 77, mit Hinweis auf BGE 127 I 1 E. 3a). Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen unbelegten Vorbringen nicht aufzuzeigen,

dass geradezu eine Praxis des Beschwerdegegners besteht, wonach Motorräder des

gleichen Typs wie das infrage stehende in der Vergangenheit mit formungültigen

Dokumenten ohne Weiteres in der Schweiz zugelassen wurden. Eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen

aufgrund der ihnen vorgelegten formungültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung

rechtmässig entschieden, das Motorrad des Beschwerdeführers könne nicht zur

vereinfachten Einzelprüfung mittels Funktionskontrolle im Sinne von Art. 30

Abs. 1 VTS zugelassen werden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots steht

vorliegend ebenfalls ausser Frage. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…