VB.2009.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00391
22. Oktober 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11788)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00391
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Zulassung eines Motorfahrzeugs
Zulassung eines Motorfahrzeugs zum Verkehr
Rechtsgrundlagen für die Zulassung von Motorfahrzeugen zum Verkehr (E. 2). Wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) vorliegt, bedarf es bei serienmässig hergestellten, typengenehmigten Fahrzeugen einzig einer Einzelprüfung, die sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen beschränkt (E. 2.3).
Die Vorlage einer formgültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung, welche die vorgeschriebene Unterschrift und den Stempel des Herstellers enthält, gelingt dem Beschwerdeführer nicht (E. 4.1 und E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf gesetzwidrige Behandlung durch die Behörden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass geradezu eine gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners betreffend Zulassung von Fahrzeugen mit formungültigen Dokumenten besteht. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
EG-RECHT
EG-RICHTLINIEN
FAHRZEUGAUSWEIS
FORMUNGÜLTIGKEIT
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
HERSTELLERERKLÄRUNG
MOTORFAHRZEUG
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
TYPENGENEHMIGUNG
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
ZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I SVG
Art. 11 Abs. I SVG
Art. 12 Abs. I SVG
Art. 12 Abs. IV SVG
Art. 30 Abs. I lit. b VTS
Art. 31 VTS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00391
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zulassung eines Motorfahrzeugs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A importierte am 8. Juni 2007 ein Motorrad (Roller) des
Typs K (nachfolgend: Motorrad) mit Herkunft aus D, aus G in die Schweiz. Anlässlich
der Fahrzeugprüfung vom 18. Juli bzw. 2. August 2007 bemängelte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Strassenverkehrsamt),
Standort M, das Fehlen einer (rechtsgültigen) EG-Übereinstimmungsbescheinigung sowie
einer (rechtsgültigen) Herstellererklärung. Das Strassenverkehrsamt forderte A
am 21. August 2007 auf, die Zustellung dieser Unterlagen in rechtsgültiger
Form zu erbringen oder eine nach Gesetz vorgesehene umfassende technische
Einzelprüfung vornehmen zu lassen. A machte von keiner der genannten Möglichkeiten
Gebrauch, sondern forderte weiterhin, sein Motorrad sei sofort zuzulassen, und es
seien ihm rückwirkend Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu erteilen. Mit
Verfügung vom 4. September 2007 verweigerte das Strassenverkehrsamt schliesslich
die Zulassung des Motorrads.
Erwägungen
II. A erhob am 27. September
2007.
Rekurs an den Regierungsrat. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das genannte Motorrad sei rückwirkend auf den 2.
August 2007 zum Verkehr zuzulassen. Das Strassenverkehrsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007, der Rekurs sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde. Am 19. November 2007 sowie am 13. August 2008
eröffnete die Staatskanzlei A die Möglichkeit, den Rekurs ohne Kostenfolge
zurückzuziehen. Dieser hielt am Rekurs fest. Am 27. Mai 2009 wies der Regierungsrat
den Rekurs ab.
III. Gegen
den Beschluss des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 erhob A am 11. Juli 2009
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm rückwirkend auf das
Datum des eingereichten Versicherungsnachweises vom 11. Juli 2009 die
offizielle Verkehrszulassung für sein Motorrad zu gewähren, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin
beantragte am 20. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2009
stellte die Rekursinstanz den nämlichen Antrag.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. September 2009
unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinen Anträgen
festhielt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung
in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dürfen
Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht
werden. Der Fahrzeugausweis kann einzig erteilt werden, wenn das Fahrzeug den
Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG).
2.2
Serienmässig
hergestellte Motorfahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Typengenehmigung
(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SVG). Jedoch kann der Bundesrat auf eine schweizerische
Typengenehmigung von Motorfahrzeugen verzichten, wenn eine ausländische Typengenehmigung
vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfungsvorschriften erteilt wurde,
welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind, und wenn die vom Bund
und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 4
SVG). Soweit der Bundesrat keinen Verzicht auf die Einzelprüfung von
typengenehmigten Fahrzeugen vorsieht, ist das Fahrzeug nach der Erteilung des
Ausweises amtlich zu prüfen (Art. 13 SVG).
2.3
Das
Verfahren für die Typengenehmigung wird durch die Verordnung vom 19. Juni 1995
über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) geregelt. Dabei sieht
Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 TGV vor, dass zum Eigengebrauch
importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle von der Typengenehmigung befreit sind
und bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt zur Einzelprüfung angemeldet
werden können. Diese Einzelprüfung beschränkt sich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS) auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen, wenn eine
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 des Rats der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (nachfolgend: Richtlinie Nr.
92/61) vorliegt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Hersteller, dass ein
einzelnes Fahrzeug mit einer nach EG-Recht erteilten Fahrzeug-Typengenehmigung
(EG-Gesamtgenehmigung) in jeder Hinsicht übereinstimmt (Art. 2 lit. c und
e TGV). Fehlt indessen eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung und handelt es
sich um keines der in Art. 30 Abs. 1 VTS beschriebenen Fahrzeuge, ist gemäss
Art. 31 VTS vor der erstmaligen Zulassung eine umfassende technische Prüfung
durchzuführen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und
Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher
ist.
3.
3.1
In seiner
Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe durch vorsätzliche
Amtswillkür und vorsätzlichen -missbrauch grossen Schaden erlitten. Seit zwei
Jahren stehe das bereits vorgeführte und ordnungsgemäss verzollte Motorrad unbenützt
in seiner Garage, da ihm aus fadenscheinigen Gründen die offizielle Fahrzeugnummer
vom Beschwerdegegner sowie später auch von der Rekursinstanz verwehrt worden
sei. Er habe das Motorrad in I, Land G, mit einer damals offiziellen EG- und
EU-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer Herstellererklärung der B Co.
gekauft. Die Herstellererklärung sei später von einer Vorinstanz unrechtmässig
beschlagnahmt oder illegal entfernt worden. Nachdem das Motorrad vorgeführt
worden sei und wegen einer kleinen „Lenkersache“ dem Experten nochmals kurz
habe gezeigt werden müssen, sei alles einwandfrei gewesen. Nach Angaben von
Behördenmitgliedern seien im Übrigen bereits Tausende Motorräder angeblich mit
fingierten sowie regelmässig leicht veränderten Herstellerzertifikaten in die
Schweiz eingeführt, ungesehen beschildert und zum offiziellen Strassenverkehr
zugelassen worden. Die Behörden hätten die illegal eingeführten Fahrzeuge bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgerufen, dies wahrscheinlich, weil es sich
um hochstehende Import-Qualitätsfahrzeuge handle, welche die Verkehrssicherheit
in der Schweiz bisher in keiner Weise gefährdet hätten. Sämtliche Fahrzeuge
seien ausserdem bei der Einfuhr vom Ausland nach G und auch nochmals in G
kontrolliert worden. Es sei folglich unverhältnismässig, aktenwidrig,
rechtswidrig, willkürlich und verfahrenswidrig, seinem Motorrad die Verkehrszulassung
zu verweigern.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hatte die ablehnende Verfügung betreffend die Zulassung des
Motorrads im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz
Aufforderung weder die bezeichneten Dokumente in rechtsgültiger Form
beigebracht noch sich bereit erklärt habe, eine umfassende technische
Einzelprüfung seines Motorrads vornehmen zu lassen.
3.3
Die
Rekursinstanz kam zum Schluss, dass die angefochtene Verweigerung der (vereinfachten)
Zulassung nicht zu beanstanden sei. Wie jeder Selbstimporteur von Motorrädern
aus EU-Ländern habe der Beschwerdeführer für die Verkehrszulassung seines Motorrades
entweder die Unterlagen gemäss Art. 30 VTS beizubringen oder sein Motorrad
einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 31 VTS zu unterziehen. Für die vom
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b VTS angestrebte (vereinfachte)
Einzelprüfung fehle die rechtsgültig unterzeichnete
EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original. Das von ihm für sein Motorrad
vorgelegte Dokument sei ungültig, da es die vorgeschriebene Unterschrift nicht
trage. Dessen Unterzeichner habe keine Unterschriftsberechtigung. Ausserdem
fehle der vorgeschriebene Stempel. Es bestehe kein Rechtsgrund, von der
dargestellten gesetzlichen Regelung und den Weisungen des Bundesamts für
Strassen (ASTRA) im Sinne einer Ausnahme abzuweichen. Ob die vom
Beschwerdeführer eingereichte Herstellererklärung wegen Fehlens eines Stempels
ungültig sei, könne unter diesen Umständen offengelassen werden. Die kantonale
Zulassungsbehörde sei im Übrigen nicht verpflichtet, von Amtes wegen die
notwendigen Dokumente selber beizuziehen oder die erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen.
4.
4.1
Das vom
Beschwerdeführer zum Eigengebrauch importierte Motorrad ist von der Typengenehmigung
befreit, untersteht jedoch einer Einzelprüfung bei der kantonalen Zulassungsstelle.
Um in den Genuss einer Einzelprüfung im Sinne von Art. 30 VTS (Funktionskontrolle
der wichtigsten Vorrichtungen) zu kommen, muss der Beschwerdeführer eine
EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 beibringen.
Die in den Akten befindliche EG-Gesamtgenehmigung vom 15. November 2006 für den
infrage stehenden Fahrzeugtyp führt insbesondere den vom Hersteller
bezeichneten Unterschriftsberechtigten namens C, der General Manager von
B Co. in J (Land D), den genauen Schriftzug seiner Unterschrift als Muster
sowie den Stempel des Herstellers auf. Wie die Vorinstanzen zu Recht
festhielten, enthält die vom Beschwerdeführer eingereichte
EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 30. Mai 2007, Nr. 01, jedoch weder
die vorgeschriebene Unterschrift noch den Stempel des Herstellers. Dem
Unterzeichner des vorgelegten Dokuments, einem gewissen E, technischer Leiter,
F (G), fehlt die diesbezügliche Unterschriftsberechtigung. Die auf der
Aktennotiz des Strassenverkehrsamts des Kantons H vom
28.
Oktober 2008 abgebildete EG-Übereinstimmungsbescheinigung eines Motorrads
des Typs L weist ebenfalls keinen Stempel des Herstellers auf und ist mit der Unterschrift
von E aus F, versehen. Dazu hält das ASTRA fest, es handle sich lediglich um
eine Datenbestätigung. Mit diesem Dokument sei keine Zulassung des Fahrzeugs in
der Schweiz möglich.
4.2
Die
Pflicht zur Vorweisung einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der
Richtlinie Nr. 92/61 stellt keine Schikane dar. Vielmehr wird damit den
Herstellern, welche gegenüber der Genehmigungsbehörde insbesondere für die
Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind,
ermöglicht zu bescheinigen, dass das jeweilige Fahrzeug dem mit
Gesamtgenehmigung bewilligten Typ entspricht (vgl. Präambel und Art. 2
Abs. 10 der Richtlinie Nr. 92/61; Art. 41 Abs. 1 VTS). Im Übrigen ist
zu wiederholen, dass nicht nur die schweizerischen Behörden, sondern auch
andere europäische Fahrzeug-Genehmigungsbehörden eine
EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ungültig erachten, wenn die darin versehene
Unterschrift nicht mit derjenigen übereinstimmt, welche in der
EG-Gesamtgenehmigung aufgeführt ist (vgl. Treffen der europäischen Fahrzeug-Genehmigungsbehörden,
Sitzungsprotokoll vom 28.–29. September 2006, Wien, Punkte 7.2 und 7.3).
4.3
Die
Vorlage einer formgültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss Richtlinie
Nr. 92/61, womit das Motorrad einzig einer Funktionskontrolle der
wichtigsten Vorrichtungen unterliegen würde, gelingt dem Beschwerdeführer
folglich nicht, weshalb ihm eine vereinfachte Zulassung seines Fahrzeugs
verweigert werden muss. Ob die eingereichte Herstellererklärung den
Formerfordernissen genügt, kann somit offengelassen werden. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, eine der Vorinstanzen habe das Original der Herstellererklärung
unrechtmässig beschlagnahmt oder illegal entfernt, erschöpft sich im Vorwurf
und erscheint deshalb nicht als glaubhaft. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer möglicherweise die Verkehrszulassung für sein Motorrad
nach Durchführung einer umfassenden technischen Prüfung im Sinne von
Art. 31 VTS erhält.
5.
Zu prüfen bleibt die vom
Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Verletzung des durch Art. 8 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Rechtsgleichheitsgebots. Er
führt aus, von Behördenmitgliedern gehört zu haben, dass bereits Tausende
Motorräder gleichen Fahrzeugtyps angeblich mit fingierten und leicht
veränderten Herstellerzertifikaten in die Schweiz eingeführt, in vielen
Kantonen, so auch im Kanton Zürich, ungesehen beschildert und zum Verkehr
zugelassen sowie seitdem nicht mehr zurückgerufen worden seien. Indem er
zugleich den Behörden groben Amtsmissbrauch und grobe -willkür im Zusammenhang
mit der Nichtzulassung seines Motorrads vorwirft, fordert er sinngemäss eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das Gesetz in
anderen Fällen nicht richtig angewendet worden wäre, hätte er keinen Anspruch
darauf, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise geht die
Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2008, Rz. 77, mit Hinweis auf BGE 127 I 1 E. 3a). Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen unbelegten Vorbringen nicht aufzuzeigen,
dass geradezu eine Praxis des Beschwerdegegners besteht, wonach Motorräder des
gleichen Typs wie das infrage stehende in der Vergangenheit mit formungültigen
Dokumenten ohne Weiteres in der Schweiz zugelassen wurden. Eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen
aufgrund der ihnen vorgelegten formungültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung
rechtmässig entschieden, das Motorrad des Beschwerdeführers könne nicht zur
vereinfachten Einzelprüfung mittels Funktionskontrolle im Sinne von Art. 30
Abs. 1 VTS zugelassen werden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots steht
vorliegend ebenfalls ausser Frage. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…