VB.2009.00395
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00395
20. August 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11643)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00395
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Verlängerung der Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3).
Die in einem gemeinsamen Haushalt wohnende 77-jährige Mutter und ihre Tochter (Beschwerdeführerin) stellen eine familiäre Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG dar (E. 5.1). Für physische Gewalt gibt es keine Anzeichen (E. 5.2). Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Mutter solle "sterben und verrecken", erreicht nicht die Intensität psychischer Gewalt; sie ist vor dem Hintergrund der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin zu sehen (E. 5.3.2). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie ihre Mutter am Boden liegen liess, wenn diese bewusstlos hinfiel (E. 5.3.3). Die Mutter hat vor der Tochter keine Angst (E. 5.3.5). Nachbarschaftskonflikte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (E. 5.3.6). Der Fortbestand der Gefährdung war im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gegeben (E. 5.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des Rechtsbeistands (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
BETRETVERBOT
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
NACHBAR
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 lit. a GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
§ 38 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00395
Zirkularentscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
2. C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt seit einigen Jahren bei ihrer Mutter, C, in einer
Wohnung an der D-Strasse 01 in E zur Untermiete. Nach Aussagen von C vor der
Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2009 habe ihre Tochter sie bewusstlos am
Boden liegen lassen, als sie in den letzten drei Monaten zweimal gestürzt sei.
Zudem habe diese sie oft beschimpft, sie gezwungen, diverse Vollmachten zu
unterschreiben und ihr gesagt, sie solle "sterben und verrecken". Als
Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
verfügte die Kantonspolizei Zürich am 28. Mai 2009 gegen A für
14 Tage die Wegweisung aus der Wohnung und ein Betretverbot betreffend das
Mehrfamilienhaus an der D-Strasse 01 in E
II.
A. C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts E am
31. Mai 2009 um Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um
drei Monate. Dieser verlängerte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 die
angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 11. September 2009.
B. Mit Einsprache vom 15. Juni 2009 an den Haftrichter
beantragte A, sie sei anzuhören und die am 5. Juni 2009 verfügte
Verlängerung sei aufzuheben. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom
19. Juni 2009 wies der Haftrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Vormundschaftsbehörde E ordnete
am 25. Juni 2009 über A eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) an
und wies sie in das Psychiatriezentrum F ein. A wurde dort am 26. Juni
2009 vom Haftrichter angehört. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies der
Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die mit Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 28. Mai 2009 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum
11. September 2009. Sodann wies er das anlässlich der Anhörung am
26. Juni 2009 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend
unentgeltliche Rechtspflege ab und sprach keine Prozessentschädigungen zu. Der
Einzelrichter am Bezirksgericht G hob am 30. Juni 2009 den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde E betreffend FFE von A auf deren Gesuch hin auf und wies
die ärztliche Leitung der Klink an, sie sofort zu entlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 beantragt A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom
29. Juni 2009 bezüglich Verlängerung der Schutzmassnahmen
(Dispositiv-Ziff. 1) und Verweigerung einer Prozessentschädigung bzw. der
unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2 und 5). Sodann ersucht
sie das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 14. Juli 2009 reichte
sie unaufgefordert Beilagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit und das Urteil
des Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 30. Juni 2009 betreffend
Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach.
Der Haftrichter verzichtete am 17. Juli 2009 auf
Stellungnahme, C beantragte am 21. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde,
und die Kantonspolizei liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Vertreter
der Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2009 unaufgefordert eine
Replik und am 14. August 2009 eine Kostenaufstellung für das
Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3.
Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Haftrichter habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in seinem Entscheid mit
keinem Wort auf ihre Ausführungen anlässlich der Anhörung Bezug genommen und
ihr dort keine einzige Frage gestellt sowie sie nicht mit den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 konfrontiert habe. Zudem habe ihr Rechtsvertreter von der
polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009 erst
nach ihrer Befragung durch den Haftrichter Kenntnis erhalten und diese
eingesehen. Der Haftrichter habe ihre Aussagen teilweise verfälschend wiedergegeben
und auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet.
2.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus
Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das grundsätzlich uneingeschränkte
Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die
effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf wirksame und sachbezogene Verteidigung
setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Art. 29
Abs. 2 BV verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sich die Behörde ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das
Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst
(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29
N. 17 ff.).
2.3
Im Zeitpunkt der Einsprache befand sich das Protokoll der polizeilichen
Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009, das beim
Haftrichter am 17. Juni 2009 einging, offensichtlich noch nicht in den
Akten des Haftrichters. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte
jedoch anlässlich deren Anhörung durch den Haftrichter am 26. Juni 2009 in
dieses Protokoll Einsicht nehmen. Er bezog sich denn auch in seinen
Ausführungen in der Anhörung auf dieses Protokoll. Damit konnte der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt werden. Dass der
Haftrichter die Beschwerdeführerin nicht nochmals mit den einzelnen Vorwürfen
ihrer Mutter konfrontierte, ist nicht zu beanstanden, hatte dies doch bereits
die Polizei getan. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um die Vorwürfe der
Mutter, auf die sie denn auch in der Anhörung einging. Mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache und anlässlich der Anhörung befasste
sich der Haftrichter in der Tat nicht sehr eingehend. Dies trifft insbesondere
auf das Argument zu, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten falle
gar nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes. Dabei gilt es
jedoch zu berücksichtigen, dass an die Begründungsdichte der Entscheide des
Haftrichters angesichts der vorgeschriebenen Verfahrensdauer (vgl. § 9
Abs. 1 GSG) nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können. Eine
sachgerechte Anfechtung verunmöglichte die Begründung des angefochtenen
Entscheids jedenfalls nicht; dies behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Zu einer Anhörung der Beschwerdegegnerin 2 war der Haftrichter sodann nicht
verpflichtet, denn gemäss § 9 Abs. 3 GSG kann er eine Anhörung
der Gesuchstellerin anordnen. Auf die einzelnen Aussagen ist später (vgl.
E. 5) einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftrichter den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzte.
3.
Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz
abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder
partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch
Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines
gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrats, ABl
2005.
S. 762 ff., 771).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen
Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um
Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10
Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen
Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen
fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig
angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
4.
4.1
Die Kantonspolizei hatte die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit
begründet, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den letzten drei Monaten aus
gesundheitlichen Gründen in der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin
zweimal gestürzt und bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Die
Beschwerdeführerin habe sie am Boden liegen lassen, bis sie selber erwacht sei
und um Hilfe geschrien habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, die
Beschwerdeführerin übe seit einiger Zeit massiv psychische Gewalt auf sie aus,
und sie habe nicht die Kraft, jene aus der Wohnung zu weisen.
4.2
Der Haftrichter erwog, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vom
28.
Mai 2009 bei der Kantonspolizei, wonach ihre Mutter "sterben und
verrecken" solle, gehe ein Gewaltpotenzial gegenüber dieser hervor. Auch
die Aussagen, ihre Mutter verdiene es, wenn sie wie ein "Tubel"
behandelt werde, und es herrsche der dritte Weltkrieg, wiesen in dieselbe
Richtung. Zudem habe sie selbst ihre Beziehung zur Mutter auch als
konfliktgeladen umschrieben, indem sie in ihrer polizeilichen Befragung vom
28.
Mai 2009 ausgesagt habe, dass sie bei der Mutter keinerlei Rechte
habe, dass diese ihr alles verbiete, sie seelisch schikaniere und sie Sklaven-
und Fronarbeit leisten lasse. Sodann habe die Beschwerdeführerin gemäss einem
Schreiben der Hausverwaltung vom 14. April 2009 Hausbewohnern mit dem Tode
gedroht und sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Eine akute situative
Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei offenkundig. Im Falle einer
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sei ohne Weiteres von einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse zur Einschränkung von
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen.
Angesichts der Vorfälle, der situativ akuten Überforderung
der Beschwerdegegnerin 2 und der sowohl für diese als auch für die
Beschwerdeführerin anhaltend belastenden und spannungsgeladenen familiären
Situation könne eine unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht
ausgeschlossen werden, solange beide unter demselben Dach wohnten. Die
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen stelle eine geeignete, erforderliche und
zumutbare Massnahme dar, um die momentan akute Konfliktsituation zu
entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine längerfristig
gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen
bis zum 11. September 2009 erscheine daher angemessen, um die zugespitzte
Situation zu beruhigen bzw. eine Deeskalation herbeizuführen. Angesichts der
Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin sei ihr sinngemäss
gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juni 2009
(Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung) aussichtslos.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegenden verbalen
Streitigkeiten würden – soweit von solchen überhaupt gesprochen werden könne –
nicht von § 2 lit. a GSG erfasst. Die Polizei habe denn auch in ihrer
Verfügung vom 28. Mai 2009 zu Recht festgehalten, dass keine Androhung von
Gewalt, keine physische Gewalt, keine Verletzung und keine Belästigung erfolgt
seien. Konflikte mit Nachbarn fielen ebenfalls nicht unter das Gewaltschutzgesetz.
Sodann bestreite sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu den
angeblichen Vollmachten. Der Haftrichter habe zudem einzelne Aussagen verfälschend
wiedergeben. Sie habe der Beschwerdegegnerin 2, welche keine ärztliche Hilfe
habe beiziehen wollen, jeweils geholfen, sobald sie von den Stürzen Kenntnis
gehabt habe. Die Stürze hätten sich im April 2009 und zuvor ereignet, seien
demnach nicht akut und aktuell. Jetzt, da die Beschwerdegegnerin 2 alleine
wohne, sei sie schlechter vor Stürzen geschützt. Die Vorinstanz behaupte eine
akute situative Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sowie eine anhaltend
belastende und spannungsgeladene familiäre Situation ohne konkrete Hinweise,
dass eine solche zum heutigen Zeitpunkt bestehe. Aufgrund der Wegweisungsverfügung
sei sie (die Beschwerdeführerin) gezwungen, in der Psychiatrischen Klinik zu
verbleiben. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei keineswegs
verhältnismässig und verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
5.
5.1
Die vorliegend in einem gemeinsamen Haushalt wohnenden Betroffenen stellen
eine familiäre Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG dar, auch wenn
hier die gefährdete Person nicht – wie sonst eher üblich – das Kind, sondern
ein Elternteil ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin 2 durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer
körperlichen oder psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet.
5.2
Die Kantonspolizei ging von der Ausübung psychischer Gewalt aus, während
der Haftrichter bei der Beschwerdeführerin ein Gewaltpotenzial ortete, ohne
dieses nach physischer oder psychischer Gewalt zu differenzieren, und eine
unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht ausschliessen wollte. Beide
Instanzen stützten sich dabei insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin
gemachte und gegenüber der Polizei bestätigte Aussage, ihre Mutter solle
sterben und verrecken. Mit diesen Worten drohte die Beschwerdeführerin ihrer
Mutter keinesfalls, sie selber umzubringen bzw. auf ihren Tod hinzuwirken oder
sie in irgendeiner Art zu schlagen. Für eine Androhung oder gar Ausübung physischer
Gewalt gibt es demnach keine Anzeichen. Dies wirft ihr auch ihre Mutter nicht
vor.
5.3
Zu prüfen gilt es hingegen, ob die genannte Aussage der Beschwerdeführerin
als Ausübung oder Androhung psychischer Gewalt gewertet werden muss.
5.3.1
Gemäss Weisung des Regierungsrats fallen
unter die Ausübung psychischer Gewalt strafbare Handlungen wie Beschimpfungen,
Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in einer konkreten
Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die
Integrität einer Person zu haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Hausrat,
Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden.
Nicht erfasst werden demgegenüber heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (ABl
2005.
S. 772).
5.3.2
In engen familiären Beziehungen kann die
Schwelle zur Bejahung von Gewalt aufgrund einseitiger oder gegenseitiger
Abhängigkeiten tiefer liegen als bei partnerschaftlichen Beziehungen.
Angesichts des fortgeschrittenen Alters, des Gesundheitszustands und der
Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin, welche für
sie tägliche Verrichtungen erledigte, ist vorliegend davon auszugehen. Dennoch
erreicht die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 solle
"sterben und verrecken", noch nicht die Intensität psychischer
Gewalt. Es ist gar fraglich, ob von heftigen verbalen Streitigkeiten die Rede
sein kann. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn diese Aussage im Zusammenhang
mit weiteren Äusserungen der Beschwerdeführerin gelesen wird, wie etwa, es
herrsche der dritte Weltkrieg und sie habe einen Termin beim Militärtribunal in
Paris. Die Beschwerdeführerin lieferte auch die Begründung dafür, warum die
Beschwerdegegnerin 2 "sterben und verrecken" solle: weil sie pädophil
sei und Kinder getötet habe; es gebe Familienfotos, auf denen sie keine Ahnung
habe, wer abgebildet sei. Diese Aussagen sind wohl vor dem Hintergrund der
psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und darin zu sehen, dass sie die
Beschwerdegegnerin 2 nicht als ihre leibliche Mutter zu anerkennen scheint, was
die Vorinstanz nicht berücksichtigte. Soweit es die Beschwerdegegnerin 2 nach
Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen verdiene, wie ein "Tubel"
behandelt zu werden, steht dies wohl im Zusammenhang mit dem Verhalten einer
Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin zu Hilfe holte, um die gestürzte
Beschwerdegegnerin 2 wieder aufzurichten. Die Beschwerdeführerin sagte vor der
Kantonspolizei Zürich aus, die Nachbarin habe die Beschwerdegegnerin 2
"wie ein[en] Tubel" behandelt, weil jene schon wieder gestürzt sei.
Dies deckte sich offenkundig mit der Einschätzung der Beschwerdeführerin,
welche die Stürze der Beschwerdegegnerin 2 auf deren inadäquate Ernährung
zurückführte. Diese Aussagen zeugen insgesamt zwar von einer grobschlächtigen
Ausdrucksweise und werden bestätigt darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach
ihrem Sturz "halb verreckt" schräg dort gesessen habe, erreichen
jedoch nicht die Intensität psychischer Gewaltanwendung.
5.3.3
Sofern die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin 2 am Boden liegen lassen haben soll, liegt darin ebenfalls
keine psychische Gewalt. Zudem bestreitet sie, das Hinfallen jener bemerkt zu
haben. Als die Beschwerdegegnerin 2 zu sich kam und um Hilfe rief, versuchte
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen, ihr zu helfen, und rief den Arzt
an. Nach Angaben der Beschwerdeführerin geschah dies gar gegen den Willen der
Beschwerdegegnerin 2. Diese räumte denn auch ein, es sei ihr eigener Fehler,
dass sie "nie einen Doktor haben" wollte. Zudem bemerkte sie, dass
sie jemand habe aufheben wollen. Dies deckt sich mit der Aussage der
Beschwerdeführerin, sie habe zwei bis drei Stunden mit der Beschwerdegegnerin 2
"gekämpft", sie aber nicht aufheben können, da sie zu schwer gewesen
sei.
5.3.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann
den Vorwurf, sie habe die Beschwerdegegnerin 2 gezwungen, diverse Vollmachten
zum Geldbezug zu unterschreiben. Ob sich dies so zugetragen hat, kann
offenbleiben, denn selbst die Beschwerdegegnerin 2 führte in der Befragung
durch die Polizei aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Vollmachten
lediglich vorgelegt und ihr gesagt, sie müsse diese einfach unterschreiben, da
sie (die Beschwerdeführerin) die Miete und weitere Dinge bezahlen müsse. Sie
habe dann unterschrieben, da sie nicht mehr gehen könne. Darin lässt sich keine
psychische Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erkennen.
5.3.5
Folgerichtig verneinte die
Beschwerdegegnerin 2, dass sie vor der Beschwerdeführerin Angst gehabt habe;
vielmehr habe sie gewusst, wie sie sich verhalten müsse, damit diese sich nicht
mehr aufrege. Dies spricht weiter gegen das Vorliegen ausgeübter oder
angedrohter psychischer Gewalt. Eher entsteht der Eindruck, die
Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin loswerden wollen. So sagte sie
gegenüber der Polizei aus, sie wolle für sich sein und die Beschwerdeführerin
solle selber leben oder gar weggesperrt werden. Nach dem Gesagten ist nicht
ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin 2 in der Beschwerdeantwort vom
21.
Juli 2009 behauptete, grosse Angst vor der Beschwerdeführerin zu
haben.
5.3.6
Die im Gesuch an den Haftrichter um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen geltend gemachte psychische Gewalt hatte
die Beschwerdegegnerin 2 lediglich mit dem Hinweis auf einen Brief der
Hausverwaltung begründet, mit welchem ihr die Kündigung angedroht wurde, da
einige Mieter der Hausverwaltung gemeldet hätten, die Beschwerdeführerin habe
regelmässig Drohungen gegen Mitmieter ausgesprochen bzw. einigen mit dem Tod
gedroht, und sie sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Dabei handelt
es sich um nicht überprüfte Aussagen einiger Mitmieter, mit welchen die
Beschwerdeführerin nicht konfrontiert wurde, weshalb auf diese nicht abgestellt
werden kann. Zudem fallen Nachbarschaftskonflikte nicht in den
Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (ABl 2005 S. 771).
5.4
Demnach war der Fortbestand der Gefährdung im Zeitpunkt des Entscheids über
die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als
die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 anscheinend vier oder fünf
Jahre ohne Zwischenfälle miteinander gelebt haben. Zudem will die
Beschwerdeführerin ohnehin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Selbst wenn
das Vorliegen niedrigschwelliger psychischer Gewalt bejaht würde, könnten die
Gewaltschutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht um drei
Monate verlängert werden, würde es sich doch um einen Fall sehr leichter Gewalt
handeln, welcher eine so lange Dauer nicht rechtfertigen würde.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die
vom Haftrichter verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gerügt wird.
Die Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts E vom 5., 19. und
29.
Juni 2009 sind entsprechend aufzuheben.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten der beiden Verfahren des Haftrichters
(insgesamt Fr. 1'500.-) und die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2, welche dem Haftrichter die
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatte und die Abweisung der
vorliegenden Beschwerde beantragte, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist
für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
6.2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem
Ausgang gegenstandslos. Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und die Rüge der Beschwerdeführerin,
dass ihr diesbezügliches Gesuch vom Haftrichter zu Unrecht abgelehnt worden
sei.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Aufgrund der Steuerrechnung 2009 der Beschwerdeführerin ist von deren Mittellosigkeit
auszugehen. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Angesichts ihrer psychischen Situation, aber auch aufgrund
einer für ein Verfahren nach Gewaltschutzgesetz eher ungewöhnlichen Konstellation
mit einer Elternteil-Kind-Beziehung war die Beschwerdeführerin schliesslich
kaum in der Lage, ihre Rechte selber zu wahren. Entsprechend ist ihr die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und für das Beschwerdeverfahren in
der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Vor der Vorinstanz wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung mit
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin
abgelehnt, was sich nunmehr als unzutreffend erweist. Entsprechend sind die
Verfügungen des Haftrichters vom 19. und 29. Juni 2009 insoweit aufzuheben,
als darin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wurde.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 hat der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin seinen Aufwand für das
Einspracheverfahren und mit Eingabe vom 14. August 2009 denjenigen für das
Beschwerdeverfahren belegt. Der ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden für das
Rekursverfahren und fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren erscheint
angemessen und wird mit Fr. 200.- pro Stunde entschädigt. Zur
Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 2'400.- kommen Spesen von
Fr. 133.- hinzu. An das Honorar von Fr. 2'533.- (zuzüglich 7.6 %
Mehrwertsteuer = Fr. 2'725.50) anzurechnen ist dagegen die
Parteientschädigung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Demgemäss beschliesst die Kammer
(im
Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt;
3.
RA B wird für das Einsprache- und das
Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Fr. 2'725.50 (inkl. 7.6 %
Mehrwertsteuer) entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Haftrichters des
Bezirksgerichts E vom 5., 19. und 29. Juni 2009 werden aufgehoben.
2.
Die Kosten
der Verfahren des Haftrichters des Bezirksgerichts E (insgesamt
Fr. 1'500.-) werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Einsprache- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu
bezahlen. Die Parteientschädigung für beide Verfahren wird angerechnet auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…