Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00395

20. August 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11643)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt seit einigen Jahren bei ihrer Mutter, C, in einer

Wohnung an der D-Strasse 01 in E zur Untermiete. Nach Aussagen von C vor der

Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2009 habe ihre Tochter sie bewusstlos am

Boden liegen lassen, als sie in den letzten drei Monaten zweimal gestürzt sei.

Zudem habe diese sie oft beschimpft, sie gezwungen, diverse Vollmachten zu

unterschreiben und ihr gesagt, sie solle "sterben und verrecken". Als

Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

verfügte die Kantonspolizei Zürich am 28. Mai 2009 gegen A für

14 Tage die Wegweisung aus der Wohnung und ein Betretverbot betreffend das

Mehrfamilienhaus an der D-Strasse 01 in E

II.

A. C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts E am

31. Mai 2009 um Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um

drei Monate. Dieser verlängerte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 die

angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 11. September 2009.

B. Mit Einsprache vom 15. Juni 2009 an den Haftrichter

beantragte A, sie sei anzuhören und die am 5. Juni 2009 verfügte

Verlängerung sei aufzuheben. Zudem ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom

19. Juni 2009 wies der Haftrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Vormundschaftsbehörde E ordnete

am 25. Juni 2009 über A eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) an

und wies sie in das Psychiatriezentrum F ein. A wurde dort am 26. Juni

2009 vom Haftrichter angehört. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies der

Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die mit Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 28. Mai 2009 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum

11. September 2009. Sodann wies er das anlässlich der Anhörung am

26. Juni 2009 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend

unentgeltliche Rechtspflege ab und sprach keine Prozessentschädigungen zu. Der

Einzelrichter am Bezirksgericht G hob am 30. Juni 2009 den Beschluss der

Vormundschaftsbehörde E betreffend FFE von A auf deren Gesuch hin auf und wies

die ärztliche Leitung der Klink an, sie sofort zu entlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 beantragt A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom

29. Juni 2009 bezüglich Verlängerung der Schutzmassnahmen

(Dispositiv-Ziff. 1) und Verweigerung einer Prozessentschädigung bzw. der

unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2 und 5). Sodann ersucht

sie das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 14. Juli 2009 reichte

sie unaufgefordert Beilagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit und das Urteil

des Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 30. Juni 2009 betreffend

Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach.

Der Haftrichter verzichtete am 17. Juli 2009 auf

Stellungnahme, C beantragte am 21. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde,

und die Kantonspolizei liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Vertreter

der Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2009 unaufgefordert eine

Replik und am 14. August 2009 eine Kostenaufstellung für das

Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom

3.

Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Haftrichter habe ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in seinem Entscheid mit

keinem Wort auf ihre Ausführungen anlässlich der Anhörung Bezug genommen und

ihr dort keine einzige Frage gestellt sowie sie nicht mit den Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 konfrontiert habe. Zudem habe ihr Rechtsvertreter von der

polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009 erst

nach ihrer Befragung durch den Haftrichter Kenntnis erhalten und diese

eingesehen. Der Haftrichter habe ihre Aussagen teilweise verfälschend wiedergegeben

und auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet.

2.2

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus

Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das grundsätzlich uneingeschränkte

Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die

effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf wirksame und sachbezogene Verteidigung

setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Art. 29

Abs. 2 BV verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sich die Behörde ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das

Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst

(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29

N. 17 ff.).

2.3

Im Zeitpunkt der Einsprache befand sich das Protokoll der polizeilichen

Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009, das beim

Haftrichter am 17. Juni 2009 einging, offensichtlich noch nicht in den

Akten des Haftrichters. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte

jedoch anlässlich deren Anhörung durch den Haftrichter am 26. Juni 2009 in

dieses Protokoll Einsicht nehmen. Er bezog sich denn auch in seinen

Ausführungen in der Anhörung auf dieses Protokoll. Damit konnte der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt werden. Dass der

Haftrichter die Beschwerdeführerin nicht nochmals mit den einzelnen Vorwürfen

ihrer Mutter konfrontierte, ist nicht zu beanstanden, hatte dies doch bereits

die Polizei getan. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um die Vorwürfe der

Mutter, auf die sie denn auch in der Anhörung einging. Mit den Vorbringen der

Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache und anlässlich der Anhörung befasste

sich der Haftrichter in der Tat nicht sehr eingehend. Dies trifft insbesondere

auf das Argument zu, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten falle

gar nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes. Dabei gilt es

jedoch zu berücksichtigen, dass an die Begründungsdichte der Entscheide des

Haftrichters angesichts der vorgeschriebenen Verfahrensdauer (vgl. § 9

Abs. 1 GSG) nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können. Eine

sachgerechte Anfechtung verunmöglichte die Begründung des angefochtenen

Entscheids jedenfalls nicht; dies behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Zu einer Anhörung der Beschwerdegegnerin 2 war der Haftrichter sodann nicht

verpflichtet, denn gemäss § 9 Abs. 3 GSG kann er eine Anhörung

der Gesuchstellerin anordnen. Auf die einzelnen Aussagen ist später (vgl.

E. 5) einzugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftrichter den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzte.

3.

Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz

abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder

partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch

Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines

gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrats, ABl

2005.

S. 762 ff., 771).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen

Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um

Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10

Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen

Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen

fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig

angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.

4.1

Die Kantonspolizei hatte die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit

begründet, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den letzten drei Monaten aus

gesundheitlichen Gründen in der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin

zweimal gestürzt und bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Die

Beschwerdeführerin habe sie am Boden liegen lassen, bis sie selber erwacht sei

und um Hilfe geschrien habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, die

Beschwerdeführerin übe seit einiger Zeit massiv psychische Gewalt auf sie aus,

und sie habe nicht die Kraft, jene aus der Wohnung zu weisen.

4.2

Der Haftrichter erwog, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vom

28.

Mai 2009 bei der Kantonspolizei, wonach ihre Mutter "sterben und

verrecken" solle, gehe ein Gewaltpotenzial gegenüber dieser hervor. Auch

die Aussagen, ihre Mutter verdiene es, wenn sie wie ein "Tubel"

behandelt werde, und es herrsche der dritte Weltkrieg, wiesen in dieselbe

Richtung. Zudem habe sie selbst ihre Beziehung zur Mutter auch als

konfliktgeladen umschrieben, indem sie in ihrer polizeilichen Befragung vom

28.

Mai 2009 ausgesagt habe, dass sie bei der Mutter keinerlei Rechte

habe, dass diese ihr alles verbiete, sie seelisch schikaniere und sie Sklaven-

und Fronarbeit leisten lasse. Sodann habe die Beschwerdeführerin gemäss einem

Schreiben der Hausverwaltung vom 14. April 2009 Hausbewohnern mit dem Tode

gedroht und sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Eine akute situative

Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei offenkundig. Im Falle einer

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sei ohne Weiteres von einer ausreichenden

gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse zur Einschränkung von

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen.

Angesichts der Vorfälle, der situativ akuten Überforderung

der Beschwerdegegnerin 2 und der sowohl für diese als auch für die

Beschwerdeführerin anhaltend belastenden und spannungsgeladenen familiären

Situation könne eine unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht

ausgeschlossen werden, solange beide unter demselben Dach wohnten. Die

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen stelle eine geeignete, erforderliche und

zumutbare Massnahme dar, um die momentan akute Konfliktsituation zu

entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine längerfristig

gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen

bis zum 11. September 2009 erscheine daher angemessen, um die zugespitzte

Situation zu beruhigen bzw. eine Deeskalation herbeizuführen. Angesichts der

Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin sei ihr sinngemäss

gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juni 2009

(Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung) aussichtslos.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegenden verbalen

Streitigkeiten würden – soweit von solchen überhaupt gesprochen werden könne –

nicht von § 2 lit. a GSG erfasst. Die Polizei habe denn auch in ihrer

Verfügung vom 28. Mai 2009 zu Recht festgehalten, dass keine Androhung von

Gewalt, keine physische Gewalt, keine Verletzung und keine Belästigung erfolgt

seien. Konflikte mit Nachbarn fielen ebenfalls nicht unter das Gewaltschutzgesetz.

Sodann bestreite sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu den

angeblichen Vollmachten. Der Haftrichter habe zudem einzelne Aussagen verfälschend

wiedergeben. Sie habe der Beschwerdegegnerin 2, welche keine ärztliche Hilfe

habe beiziehen wollen, jeweils geholfen, sobald sie von den Stürzen Kenntnis

gehabt habe. Die Stürze hätten sich im April 2009 und zuvor ereignet, seien

demnach nicht akut und aktuell. Jetzt, da die Beschwerdegegnerin 2 alleine

wohne, sei sie schlechter vor Stürzen geschützt. Die Vorinstanz behaupte eine

akute situative Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sowie eine anhaltend

belastende und spannungsgeladene familiäre Situation ohne konkrete Hinweise,

dass eine solche zum heutigen Zeitpunkt bestehe. Aufgrund der Wegweisungsverfügung

sei sie (die Beschwerdeführerin) gezwungen, in der Psychiatrischen Klinik zu

verbleiben. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei keineswegs

verhältnismässig und verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

5.

5.1

Die vorliegend in einem gemeinsamen Haushalt wohnenden Betroffenen stellen

eine familiäre Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG dar, auch wenn

hier die gefährdete Person nicht – wie sonst eher üblich – das Kind, sondern

ein Elternteil ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin 2 durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer

körperlichen oder psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet.

5.2

Die Kantonspolizei ging von der Ausübung psychischer Gewalt aus, während

der Haftrichter bei der Beschwerdeführerin ein Gewaltpotenzial ortete, ohne

dieses nach physischer oder psychischer Gewalt zu differenzieren, und eine

unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht ausschliessen wollte. Beide

Instanzen stützten sich dabei insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin

gemachte und gegenüber der Polizei bestätigte Aussage, ihre Mutter solle

sterben und verrecken. Mit diesen Worten drohte die Beschwerdeführerin ihrer

Mutter keinesfalls, sie selber umzubringen bzw. auf ihren Tod hinzuwirken oder

sie in irgendeiner Art zu schlagen. Für eine Androhung oder gar Ausübung physischer

Gewalt gibt es demnach keine Anzeichen. Dies wirft ihr auch ihre Mutter nicht

vor.

5.3

Zu prüfen gilt es hingegen, ob die genannte Aussage der Beschwerdeführerin

als Ausübung oder Androhung psychischer Gewalt gewertet werden muss.

5.3.1

Gemäss Weisung des Regierungsrats fallen

unter die Ausübung psychischer Gewalt strafbare Handlungen wie Beschimpfungen,

Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in einer konkreten

Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die

Integrität einer Person zu haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Hausrat,

Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden.

Nicht erfasst werden demgegenüber heftige verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (ABl

2005.

S. 772).

5.3.2

In engen familiären Beziehungen kann die

Schwelle zur Bejahung von Gewalt aufgrund einseitiger oder gegenseitiger

Abhängigkeiten tiefer liegen als bei partnerschaftlichen Beziehungen.

Angesichts des fortgeschrittenen Alters, des Gesundheitszustands und der

Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin, welche für

sie tägliche Verrichtungen erledigte, ist vorliegend davon auszugehen. Dennoch

erreicht die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 solle

"sterben und verrecken", noch nicht die Intensität psychischer

Gewalt. Es ist gar fraglich, ob von heftigen verbalen Streitigkeiten die Rede

sein kann. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn diese Aussage im Zusammenhang

mit weiteren Äusserungen der Beschwerdeführerin gelesen wird, wie etwa, es

herrsche der dritte Weltkrieg und sie habe einen Termin beim Militärtribunal in

Paris. Die Beschwerdeführerin lieferte auch die Begründung dafür, warum die

Beschwerdegegnerin 2 "sterben und verrecken" solle: weil sie pädophil

sei und Kinder getötet habe; es gebe Familienfotos, auf denen sie keine Ahnung

habe, wer abgebildet sei. Diese Aussagen sind wohl vor dem Hintergrund der

psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und darin zu sehen, dass sie die

Beschwerdegegnerin 2 nicht als ihre leibliche Mutter zu anerkennen scheint, was

die Vorinstanz nicht berücksichtigte. Soweit es die Beschwerdegegnerin 2 nach

Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen verdiene, wie ein "Tubel"

behandelt zu werden, steht dies wohl im Zusammenhang mit dem Verhalten einer

Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin zu Hilfe holte, um die gestürzte

Beschwerdegegnerin 2 wieder aufzurichten. Die Beschwerdeführerin sagte vor der

Kantonspolizei Zürich aus, die Nachbarin habe die Beschwerdegegnerin 2

"wie ein[en] Tubel" behandelt, weil jene schon wieder gestürzt sei.

Dies deckte sich offenkundig mit der Einschätzung der Beschwerdeführerin,

welche die Stürze der Beschwerdegegnerin 2 auf deren inadäquate Ernährung

zurückführte. Diese Aussagen zeugen insgesamt zwar von einer grobschlächtigen

Ausdrucksweise und werden bestätigt darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach

ihrem Sturz "halb verreckt" schräg dort gesessen habe, erreichen

jedoch nicht die Intensität psychischer Gewaltanwendung.

5.3.3

Sofern die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin 2 am Boden liegen lassen haben soll, liegt darin ebenfalls

keine psychische Gewalt. Zudem bestreitet sie, das Hinfallen jener bemerkt zu

haben. Als die Beschwerdegegnerin 2 zu sich kam und um Hilfe rief, versuchte

die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen, ihr zu helfen, und rief den Arzt

an. Nach Angaben der Beschwerdeführerin geschah dies gar gegen den Willen der

Beschwerdegegnerin 2. Diese räumte denn auch ein, es sei ihr eigener Fehler,

dass sie "nie einen Doktor haben" wollte. Zudem bemerkte sie, dass

sie jemand habe aufheben wollen. Dies deckt sich mit der Aussage der

Beschwerdeführerin, sie habe zwei bis drei Stunden mit der Beschwerdegegnerin 2

"gekämpft", sie aber nicht aufheben können, da sie zu schwer gewesen

sei.

5.3.4

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann

den Vorwurf, sie habe die Beschwerdegegnerin 2 gezwungen, diverse Vollmachten

zum Geldbezug zu unterschreiben. Ob sich dies so zugetragen hat, kann

offenbleiben, denn selbst die Beschwerdegegnerin 2 führte in der Befragung

durch die Polizei aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Vollmachten

lediglich vorgelegt und ihr gesagt, sie müsse diese einfach unterschreiben, da

sie (die Beschwerdeführerin) die Miete und weitere Dinge bezahlen müsse. Sie

habe dann unterschrieben, da sie nicht mehr gehen könne. Darin lässt sich keine

psychische Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erkennen.

5.3.5

Folgerichtig verneinte die

Beschwerdegegnerin 2, dass sie vor der Beschwerdeführerin Angst gehabt habe;

vielmehr habe sie gewusst, wie sie sich verhalten müsse, damit diese sich nicht

mehr aufrege. Dies spricht weiter gegen das Vorliegen ausgeübter oder

angedrohter psychischer Gewalt. Eher entsteht der Eindruck, die

Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin loswerden wollen. So sagte sie

gegenüber der Polizei aus, sie wolle für sich sein und die Beschwerdeführerin

solle selber leben oder gar weggesperrt werden. Nach dem Gesagten ist nicht

ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin 2 in der Beschwerdeantwort vom

21.

Juli 2009 behauptete, grosse Angst vor der Beschwerdeführerin zu

haben.

5.3.6

Die im Gesuch an den Haftrichter um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen geltend gemachte psychische Gewalt hatte

die Beschwerdegegnerin 2 lediglich mit dem Hinweis auf einen Brief der

Hausverwaltung begründet, mit welchem ihr die Kündigung angedroht wurde, da

einige Mieter der Hausverwaltung gemeldet hätten, die Beschwerdeführerin habe

regelmässig Drohungen gegen Mitmieter ausgesprochen bzw. einigen mit dem Tod

gedroht, und sie sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Dabei handelt

es sich um nicht überprüfte Aussagen einiger Mitmieter, mit welchen die

Beschwerdeführerin nicht konfrontiert wurde, weshalb auf diese nicht abgestellt

werden kann. Zudem fallen Nachbarschaftskonflikte nicht in den

Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (ABl 2005 S. 771).

5.4

Demnach war der Fortbestand der Gefährdung im Zeitpunkt des Entscheids über

die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als

die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 anscheinend vier oder fünf

Jahre ohne Zwischenfälle miteinander gelebt haben. Zudem will die

Beschwerdeführerin ohnehin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Selbst wenn

das Vorliegen niedrigschwelliger psychischer Gewalt bejaht würde, könnten die

Gewaltschutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht um drei

Monate verlängert werden, würde es sich doch um einen Fall sehr leichter Gewalt

handeln, welcher eine so lange Dauer nicht rechtfertigen würde.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die

vom Haftrichter verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gerügt wird.

Die Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts E vom 5., 19. und

29.

Juni 2009 sind entsprechend aufzuheben.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten der beiden Verfahren des Haftrichters

(insgesamt Fr. 1'500.-) und die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2, welche dem Haftrichter die

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatte und die Abweisung der

vorliegenden Beschwerde beantragte, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist

für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

6.2

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem

Ausgang gegenstandslos. Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und die Rüge der Beschwerdeführerin,

dass ihr diesbezügliches Gesuch vom Haftrichter zu Unrecht abgelehnt worden

sei.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Aufgrund der Steuerrechnung 2009 der Beschwerdeführerin ist von deren Mittellosigkeit

auszugehen. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Angesichts ihrer psychischen Situation, aber auch aufgrund

einer für ein Verfahren nach Gewaltschutzgesetz eher ungewöhnlichen Konstellation

mit einer Elternteil-Kind-Beziehung war die Beschwerdeführerin schliesslich

kaum in der Lage, ihre Rechte selber zu wahren. Entsprechend ist ihr die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und für das Beschwerdeverfahren in

der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Vor der Vorinstanz wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung mit

Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin

abgelehnt, was sich nunmehr als unzutreffend erweist. Entsprechend sind die

Verfügungen des Haftrichters vom 19. und 29. Juni 2009 insoweit aufzuheben,

als darin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert

wurde.

Mit der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 hat der

unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin seinen Aufwand für das

Einspracheverfahren und mit Eingabe vom 14. August 2009 denjenigen für das

Beschwerdeverfahren belegt. Der ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden für das

Rekursverfahren und fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren erscheint

angemessen und wird mit Fr. 200.- pro Stunde entschädigt. Zur

Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 2'400.- kommen Spesen von

Fr. 133.- hinzu. An das Honorar von Fr. 2'533.- (zuzüglich 7.6 %

Mehrwertsteuer = Fr. 2'725.50) anzurechnen ist dagegen die

Parteientschädigung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im

Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

2.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt;

3.

RA B wird für das Einsprache- und das

Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Fr. 2'725.50 (inkl. 7.6 %

Mehrwertsteuer) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Haftrichters des

Bezirksgerichts E vom 5., 19. und 29. Juni 2009 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten

der Verfahren des Haftrichters des Bezirksgerichts E (insgesamt

Fr. 1'500.-) werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Einsprache- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu

bezahlen. Die Parteientschädigung für beide Verfahren wird angerechnet auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…