VB.2009.00401
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00401
17. September 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11696)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00401
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.09.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
Nichterneuerung einer abgelaufenen Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen für die Bewilligungserteilung im Medizinalberufegesetz und in der kantonalen Medizinalberufeverordnung (E. 2).
Dass der Beschwerdeführer bereits Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung war, führt zu einer stärkeren Gewichtung seines Interesses an einer erneuten Bewilligungserteilung, als wenn er erstmals um eine Berufsausübungsbewilligung ersucht hätte (E. 4.1).
Dass der Beschwerdeführer einen operativen Eingriff vornahm, ohne dass er im Besitz einer neuen Bewilligung war, erscheint als nicht so gravierend, um allein daraus seine Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen. Den finanziellen Problemen des Beschwerdeführers, welche im Jahr 2007 bestanden, kommt für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keine Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die im Jahr 1997 erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung von entscheidrelevanter Bedeutung. Die sich im Jahr 2005 zugetragenen Verfehlungen (Herausgabe von Krankengeschichten erst nach zweimaliger Aufforderung) waren nicht massiv (E. 4.2). Es ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung ersichtlich (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ALTER
ARZT
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSERTEILUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MEDIZINALBERUFE
ÖFFENTLICHES INTERESSE
SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 36 Abs. I MEDBG
§ 3 MedBV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00401
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
Dr.med. A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gesundheitsdirektion erteilte Dr.med. A, geboren 1936, am 15. Januar
1970 die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit ab 1. Juni
1970. Die Bewilligung lief am 26. März 2006 aus, da Dr.med. A das 70.
Altersjahr vollendet hatte. Am 8. März 2006 verlängerte die
Gesundheitsdirektion die Bewilligung bis am 26. März 2009.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 wies die
Gesundheitsdirektion den Rechtsvertreter von Dr.med. A darauf hin, dass
die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit von
Dr.med. A per 26. März 2009 abgelaufen sei. Diesem sei seit dem
27. März 2009 jegliche selbständige ärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich untersagt.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2009 ersuchte der Rechtsvertreter von
Dr.med. A sinngemäss um Erteilung einer neuen Bewilligung zur Ausübung der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 teilte
die Gesundheitsdirektion ihm mit, sie beabsichtige, dem Gesuch nicht zu
entsprechen, und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. Juni 2009.
Dr.med. A liess am 9. Juni 2009 beantragen, dass ihm per sofort die
Praxisbewilligung zu erteilen sei. Sollte die Gesundheitsdirektion an ihrer
Auffassung festhalten, sei ihm per sofort eine provisorische Praxisbewilligung
zu erteilen für die Zeit, während der über die Erteilung der definitiven
Praxisbewilligung ein Rechtsstreit geführt werde. In der Folge verfügte die
Gesundheitsdirektion am 15. Juni 2009, dass das Gesuch von Dr.med. A um
Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
abgelehnt werde. Ebenso lehnte sie das Gesuch um Erteilung einer provisorischen
Bewilligung für die Dauer des Rechtsstreits ab.
B. Da
Dr.med. A am 3. April 2009 trotz Ablauf seiner Bewilligung einen
operativen Eingriff in der "Klinik C" getätigt hatte, stellte die
Gesundheitsdirektion bei der Kantonspolizei einen Antrag auf Verzeigung wegen
Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit gemäss § 61 Abs. 1
lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) sowie
auf Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 des Strafgesetzbuchs
(StGB).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2009 erhob
Dr.med. A am 20. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte,
dass die Verfügung aufzuheben und die Praxisbewilligung zu erteilen sei; eventualiter
sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens per
sofort eine Bewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Juli 2009,
das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen. Am
24.
August 2009 beantragte sie Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2009 hiess das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut und
wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens die selbständige ärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich
provisorisch zu bewilligen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
strittige Verfügung betrifft eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,
weshalb sie gemäss § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) direkt mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im
Verfahren der Direktbeschwerde nach § 19a Abs. 2 VRG hat das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht nur auf Rechtsverletzungen,
sondern auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3 VRG).
2.
Für die selbständige Ausübung eines universitären
Medizinalberufs bedarf es gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom
23.
Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz,
MedBG) einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf
ausgeübt wird. Die Bewilligung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG
erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes
eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie
physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet
(lit. b). Gemäss § 3 der (kantonalen) Verordnung über die
universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) wird die
Bewilligung längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers erteilt. Danach wird sie jeweils für die Dauer von
längstens drei Jahren erteilt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung damit, dass dem Beschwerdeführer
die Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der selbständigen ärztlichen Tätigkeit
fehle. Er sei nach Ablauf der Bewilligung weiterhin ärztlich tätig gewesen,
habe sich weiterhin entsprechend ausgekündigt und tue dies immer noch. Daneben
habe er sich bereits früher wiederholt aufsichtsrechtliches Fehlverhalten zu
Schulden kommen lassen: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung am
1.
Juli 1997; Herausgabe von Krankengeschichten erst nach Aufforderung
durch den Kantonsärztlichen Dienst (in zwei Fällen); finanzielle Probleme, die
zu einer Einschränkung der Bewilligung durch Verfügung vom 17. September
2007.
geführt hätten, indem dem Beschwerdeführer jede invasive Tätigkeit per
sofort verboten worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin Ärzte, deren
Praxisbewilligung altershalber abzulaufen drohe, vorher anschreibe und sie an
die Verlängerung erinnere. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche Information
des Beschwerdeführers unterlassen, was zur Spekulation führe, dass dies
absichtlich geschehen sei, in der Hoffnung, dass er den Termin verpasse und
sich so eine Gelegenheit ergebe, ihn endlich loszuwerden. Der Vorwurf, dass er
einen operativen Eingriff nach Ablauf der Bewilligung vorgenommen habe, erweise
sich als rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin ihn ins offene Messer
habe laufen lassen. Die Nichterteilung der Bewilligung sei zudem
unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer lediglich gegen eine Formvorschrift
verstossen, nicht aber seine Fähigkeiten als Operateur verloren habe. Soweit
ihm frühere Vorfälle vorgehalten würden, erweise sich dies als
rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer war seit dem 1. Juni 1970 bis am 26. März 2009
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, womit rechtmässig erfolgte
Investitionen einhergingen. Dies führt bei der Frage, ob die Verweigerung der
Bewilligung verhältnismässig ist, zu einer stärkeren Gewichtung des privaten
Interesses des Beschwerdeführers an der Bewilligungserteilung, als wenn er
erstmals um eine Berufsausübungsbewilligung ersucht hätte (vgl. zum ähnlichen
Fall des Bewilligungsentzugs VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00484
E. 2.3; VGr, 15. April 2003, VB.2002.00422 E. 5 am Ende, Letzterer
unter www.vgrzh.ch). Demnach bedarf es für die Zulässigkeit der
Bewilligungsverweigerung eines gewichtigen öffentlichen Interesses.
4.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Diplom im Sinn von Art. 36
Abs. 1 lit. a MedBG besitzt, das ihn zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit befähigt. Ebenso bietet er physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 lit. b
MedBG), was durch ein Arztzeugnis vom 13. Mai 2009 bestätigt wird.
Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als
vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zu
Dispositiv
gelten hat. Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw.
allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom
3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Die
Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden.
Dabei wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen,
wobei sich die Relevanz einer Straftat einerseits nach der Schwere der Tat und
anderseits nach ihrem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs
bestimmt (Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 36
N. 10).
Auslöser für die Nichterteilung der
Berufsausübungsbewilligung war, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine
Bewilligung am 26. März 2009 abgelaufen war, am 3. April 2009 einen
operativen Eingriff vornahm, ohne dass er im Besitz einer neuen Bewilligung
war. Dieses allenfalls strafrechtlich relevante Verhalten darf nicht
bagatellisiert werden. Der Beschwerdeführer wirft allerdings der
Beschwerdegegnerin vor, dass sie ihn erst nach rund drei Wochen über den Ablauf
seiner Bewilligung informiert habe. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu
nicht. Tatsächlich hätte es durchaus im Interesse der Beschwerdegegnerin
gelegen, sich vor Ablauf der Praxisbewilligung an den Beschwerdeführer zu
wenden. Denn diesem hätte auf entsprechenden Hinweis der Behörde nicht nur die
Möglichkeit der Verlängerung seiner Bewilligung offengestanden, sondern er
hätte auch eine eingeschränkte sogenannte Seniorenbewilligung beantragen
können, die sich auf die Behandlung der nächsten Angehörigen und des engsten
Freundeskreises sowie auf die Erstellung von Gutachten beschränkt hätte. Auch
wenn es grundsätzlich dem Beschwerdeführer oblag, sich rechtzeitig um eine
Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung zu kümmern, erscheint sein
nachlässiges Verhalten unter diesen Umständen doch als nicht so gravierend, um
allein daraus seine Vertrauenswürdigkeit infrage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat zudem bereits in einem
Entscheid vom 15. April 2003 (VB.2002.00422 E. 6a, www.vgrzh.ch)
erwogen, dass die damals noch in § 8 Abs. 1 des kantonalen
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (aGesundheitsG; mit Inkrafttreten
des Medizinalberufegesetzes am 1. September 2007 abgelöst durch
Art. 36 Abs. 1 MedBG) festgesetzte Voraussetzung der
Vertrauenswürdigkeit nicht allein deshalb nicht mehr gegeben sei, weil der
damalige Beschwerdeführer seine zahnärztliche Tätigkeit bereits aufgenommen
habe, ohne dass er die notwendige Bewilligung dazu gehabt habe, beinhalte dies
doch keine konkrete oder schwere Gefährdung der Patienteninteressen. Im
Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit belastend wirke aber das tatsächliche
Ausmass der unzulässigen Tätigkeit, durch welche ein Umsatz von
Fr. 800'000.- erwirtschaftet wurde, und insbesondere das Verhalten des
Zahnarztes im laufenden Verfahren vor der Gesundheitsdirektion. Auch daraus
lässt sich schliessen, dass vorliegend dem Beschwerdeführer, welcher einen
einzigen operativen Eingriff kurze Zeit nach Ablauf seiner Bewilligung vornahm,
nicht allein aufgrund dieses Vorfalls die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von
Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG abgesprochen werden kann. Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich nach Ablauf der
Bewilligung für eine gewisse Zeit auf seiner Homepage weiterhin als
selbständigen Arzt auskündete.
Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der weiteren ihm
vorgeworfenen Vorfälle verneinen durfte. Hinsichtlich der finanziellen Probleme
des Beschwerdeführers im Jahr 2007, aufgrund welcher er über keine genügende
Haftpflichtversicherung verfügte, hat das Verwaltungsgericht am
6. Dezember 2007 entschieden, dass eine Einschränkung der
Berufsausübungsbewilligung durch ein Verbot jeglicher invasiver Tätigkeit
zulässig sei, solange dieser Zustand anhalte (VB.2007.00486, www.vgrzh.ch).
Nachdem der Beschwerdeführer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachgewiesen hatte, hob die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2008 jedoch
die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung auf. Sie macht denn auch nicht
geltend, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach wie vor
unbefriedigend sei. Insofern kommt den finanziellen Problemen des Beschwerdeführers,
welche im Jahr 2007 bestanden, für die Frage seiner Vertrauenswürdigkeit keine
Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung anführt, ist darauf hinzuweisen,
dass das Urteil des Obergerichts zwar am 1. Juli 1997 erging, der für die
Verurteilung des Beschwerdeführers massgebliche Sachverhalt sich jedoch im Jahr
1990 zutrug. Damit liegt sein Verfehlen knapp zwanzig Jahre zurück, weshalb ihm
für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit keine entscheidrelevante Bedeutung
zukommt.
Die zwei Vorfälle, in denen der Beschwerdeführer
Krankengeschichten erst nach zweimaliger Aufforderung durch den Kantonsärztlichen
Dienst herausgab, liegen zeitlich näher, trugen sie sich doch im Jahr 2005 zu.
Dabei handelte es sich aber nicht um massive Verfehlungen. Die
Beschwerdegegnerin, welche bereits bei der Bewilligungserteilung vom
8. März 2006 die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen
musste, mass ihnen offensichtlich ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu,
erteilte sie ihm doch die Berufsausübungsbewilligung trotz dieser Vorfälle.
4.3 Zusammenfassend
ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung
ersichtlich, da keine überzeugenden Gründe bestehen, welche den
Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36
Abs. 1 lit. b MedBG erscheinen lassen würden. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Juni 2009 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem
Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit für
drei Jahre zu erteilen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit für
drei Jahre zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…