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Entscheid

VB.2009.00401

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00401

17. September 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11696)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Gesundheitsdirektion erteilte Dr.med. A, geboren 1936, am 15. Januar

1970 die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit ab 1. Juni

1970. Die Bewilligung lief am 26. März 2006 aus, da Dr.med. A das 70.

Altersjahr vollendet hatte. Am 8. März 2006 verlängerte die

Gesundheitsdirektion die Bewilligung bis am 26. März 2009.

Mit Schreiben vom 17. April 2009 wies die

Gesundheitsdirektion den Rechtsvertreter von Dr.med. A darauf hin, dass

die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit von

Dr.med. A per 26. März 2009 abgelaufen sei. Diesem sei seit dem

27. März 2009 jegliche selbständige ärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich untersagt.

Mit E-Mail vom 14. Mai 2009 ersuchte der Rechtsvertreter von

Dr.med. A sinngemäss um Erteilung einer neuen Bewilligung zur Ausübung der

selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 teilte

die Gesundheitsdirektion ihm mit, sie beabsichtige, dem Gesuch nicht zu

entsprechen, und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. Juni 2009.

Dr.med. A liess am 9. Juni 2009 beantragen, dass ihm per sofort die

Praxisbewilligung zu erteilen sei. Sollte die Gesundheitsdirektion an ihrer

Auffassung festhalten, sei ihm per sofort eine provisorische Praxisbewilligung

zu erteilen für die Zeit, während der über die Erteilung der definitiven

Praxisbewilligung ein Rechtsstreit geführt werde. In der Folge verfügte die

Gesundheitsdirektion am 15. Juni 2009, dass das Gesuch von Dr.med. A um

Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit

abgelehnt werde. Ebenso lehnte sie das Gesuch um Erteilung einer provisorischen

Bewilligung für die Dauer des Rechtsstreits ab.

B. Da

Dr.med. A am 3. April 2009 trotz Ablauf seiner Bewilligung einen

operativen Eingriff in der "Klinik C" getätigt hatte, stellte die

Gesundheitsdirektion bei der Kantonspolizei einen Antrag auf Verzeigung wegen

Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit gemäss § 61 Abs. 1

lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) sowie

auf Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 des Strafgesetzbuchs

(StGB).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2009 erhob

Dr.med. A am 20. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte,

dass die Verfügung aufzuheben und die Praxisbewilligung zu erteilen sei; eventualiter

sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens per

sofort eine Bewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Juli 2009,

das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen. Am

24.

August 2009 beantragte sie Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2009 hiess das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut und

wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens die selbständige ärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich

provisorisch zu bewilligen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

strittige Verfügung betrifft eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,

weshalb sie gemäss § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) direkt mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im

Verfahren der Direktbeschwerde nach § 19a Abs. 2 VRG hat das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht nur auf Rechtsverletzungen,

sondern auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3 VRG).

2.

Für die selbständige Ausübung eines universitären

Medizinalberufs bedarf es gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom

23.

Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz,

MedBG) einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf

ausgeübt wird. Die Bewilligung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG

erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes

eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet

(lit. b). Gemäss § 3 der (kantonalen) Verordnung über die

universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) wird die

Bewilligung längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers erteilt. Danach wird sie jeweils für die Dauer von

längstens drei Jahren erteilt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung damit, dass dem Beschwerdeführer

die Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der selbständigen ärztlichen Tätigkeit

fehle. Er sei nach Ablauf der Bewilligung weiterhin ärztlich tätig gewesen,

habe sich weiterhin entsprechend ausgekündigt und tue dies immer noch. Daneben

habe er sich bereits früher wiederholt aufsichtsrechtliches Fehlverhalten zu

Schulden kommen lassen: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung am

1.

Juli 1997; Herausgabe von Krankengeschichten erst nach Aufforderung

durch den Kantonsärztlichen Dienst (in zwei Fällen); finanzielle Probleme, die

zu einer Einschränkung der Bewilligung durch Verfügung vom 17. September

2007.

geführt hätten, indem dem Beschwerdeführer jede invasive Tätigkeit per

sofort verboten worden sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin Ärzte, deren

Praxisbewilligung altershalber abzulaufen drohe, vorher anschreibe und sie an

die Verlängerung erinnere. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche Information

des Beschwerdeführers unterlassen, was zur Spekulation führe, dass dies

absichtlich geschehen sei, in der Hoffnung, dass er den Termin verpasse und

sich so eine Gelegenheit ergebe, ihn endlich loszuwerden. Der Vorwurf, dass er

einen operativen Eingriff nach Ablauf der Bewilligung vorgenommen habe, erweise

sich als rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin ihn ins offene Messer

habe laufen lassen. Die Nichterteilung der Bewilligung sei zudem

unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer lediglich gegen eine Formvorschrift

verstossen, nicht aber seine Fähigkeiten als Operateur verloren habe. Soweit

ihm frühere Vorfälle vorgehalten würden, erweise sich dies als

rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer war seit dem 1. Juni 1970 bis am 26. März 2009

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, womit rechtmässig erfolgte

Investitionen einhergingen. Dies führt bei der Frage, ob die Verweigerung der

Bewilligung verhältnismässig ist, zu einer stärkeren Gewichtung des privaten

Interesses des Beschwerdeführers an der Bewilligungserteilung, als wenn er

erstmals um eine Berufsausübungsbewilligung ersucht hätte (vgl. zum ähnlichen

Fall des Bewilligungsentzugs VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00484

E. 2.3; VGr, 15. April 2003, VB.2002.00422 E. 5 am Ende, Letzterer

unter www.vgrzh.ch). Demnach bedarf es für die Zulässigkeit der

Bewilligungsverweigerung eines gewichtigen öffentlichen Interesses.

4.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Diplom im Sinn von Art. 36

Abs. 1 lit. a MedBG besitzt, das ihn zur selbständigen ärztlichen

Tätigkeit befähigt. Ebenso bietet er physisch und psychisch Gewähr für eine

einwandfreie Berufsausübung (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 lit. b

MedBG), was durch ein Arztzeugnis vom 13. Mai 2009 bestätigt wird.

Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als

vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zu

Dispositiv

gelten hat. Vertrauenswürdig ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw.

allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom

3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Die

Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden.

Dabei wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen,

wobei sich die Relevanz einer Straftat einerseits nach der Schwere der Tat und

anderseits nach ihrem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs

bestimmt (Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 36

N. 10).

Auslöser für die Nichterteilung der

Berufsausübungsbewilligung war, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine

Bewilligung am 26. März 2009 abgelaufen war, am 3. April 2009 einen

operativen Eingriff vornahm, ohne dass er im Besitz einer neuen Bewilligung

war. Dieses allenfalls strafrechtlich relevante Verhalten darf nicht

bagatellisiert werden. Der Beschwerdeführer wirft allerdings der

Beschwerdegegnerin vor, dass sie ihn erst nach rund drei Wochen über den Ablauf

seiner Bewilligung informiert habe. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu

nicht. Tatsächlich hätte es durchaus im Interesse der Beschwerdegegnerin

gelegen, sich vor Ablauf der Praxisbewilligung an den Beschwerdeführer zu

wenden. Denn diesem hätte auf entsprechenden Hinweis der Behörde nicht nur die

Möglichkeit der Verlängerung seiner Bewilligung offengestanden, sondern er

hätte auch eine eingeschränkte sogenannte Seniorenbewilligung beantragen

können, die sich auf die Behandlung der nächsten Angehörigen und des engsten

Freundeskreises sowie auf die Erstellung von Gutachten beschränkt hätte. Auch

wenn es grundsätzlich dem Beschwerdeführer oblag, sich rechtzeitig um eine

Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung zu kümmern, erscheint sein

nachlässiges Verhalten unter diesen Umständen doch als nicht so gravierend, um

allein daraus seine Vertrauenswürdigkeit infrage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat zudem bereits in einem

Entscheid vom 15. April 2003 (VB.2002.00422 E. 6a, www.vgrzh.ch)

erwogen, dass die damals noch in § 8 Abs. 1 des kantonalen

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (aGesundheitsG; mit Inkrafttreten

des Medizinalberufegesetzes am 1. September 2007 abgelöst durch

Art. 36 Abs. 1 MedBG) festgesetzte Voraussetzung der

Vertrauenswürdigkeit nicht allein deshalb nicht mehr gegeben sei, weil der

damalige Beschwerdeführer seine zahnärztliche Tätigkeit bereits aufgenommen

habe, ohne dass er die notwendige Bewilligung dazu gehabt habe, beinhalte dies

doch keine konkrete oder schwere Gefährdung der Patienteninteressen. Im

Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit belastend wirke aber das tatsächliche

Ausmass der unzulässigen Tätigkeit, durch welche ein Umsatz von

Fr. 800'000.- erwirtschaftet wurde, und insbesondere das Verhalten des

Zahnarztes im laufenden Verfahren vor der Gesundheitsdirektion. Auch daraus

lässt sich schliessen, dass vorliegend dem Beschwerdeführer, welcher einen

einzigen operativen Eingriff kurze Zeit nach Ablauf seiner Bewilligung vornahm,

nicht allein aufgrund dieses Vorfalls die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von

Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG abgesprochen werden kann. Daran

vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich nach Ablauf der

Bewilligung für eine gewisse Zeit auf seiner Homepage weiterhin als

selbständigen Arzt auskündete.

Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der weiteren ihm

vorgeworfenen Vorfälle verneinen durfte. Hinsichtlich der finanziellen Probleme

des Beschwerdeführers im Jahr 2007, aufgrund welcher er über keine genügende

Haftpflichtversicherung verfügte, hat das Verwaltungsgericht am

6. Dezember 2007 entschieden, dass eine Einschränkung der

Berufsausübungsbewilligung durch ein Verbot jeglicher invasiver Tätigkeit

zulässig sei, solange dieser Zustand anhalte (VB.2007.00486, www.vgrzh.ch).

Nachdem der Beschwerdeführer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

nachgewiesen hatte, hob die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2008 jedoch

die Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung auf. Sie macht denn auch nicht

geltend, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach wie vor

unbefriedigend sei. Insofern kommt den finanziellen Problemen des Beschwerdeführers,

welche im Jahr 2007 bestanden, für die Frage seiner Vertrauenswürdigkeit keine

Bedeutung zu.

Soweit die Beschwerdegegnerin die Verurteilung des

Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung anführt, ist darauf hinzuweisen,

dass das Urteil des Obergerichts zwar am 1. Juli 1997 erging, der für die

Verurteilung des Beschwerdeführers massgebliche Sachverhalt sich jedoch im Jahr

1990 zutrug. Damit liegt sein Verfehlen knapp zwanzig Jahre zurück, weshalb ihm

für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit keine entscheidrelevante Bedeutung

zukommt.

Die zwei Vorfälle, in denen der Beschwerdeführer

Krankengeschichten erst nach zweimaliger Aufforderung durch den Kantonsärztlichen

Dienst herausgab, liegen zeitlich näher, trugen sie sich doch im Jahr 2005 zu.

Dabei handelte es sich aber nicht um massive Verfehlungen. Die

Beschwerdegegnerin, welche bereits bei der Bewilligungserteilung vom

8. März 2006 die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen

musste, mass ihnen offensichtlich ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu,

erteilte sie ihm doch die Berufsausübungsbewilligung trotz dieser Vorfälle.

4.3 Zusammenfassend

ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung

ersichtlich, da keine überzeugenden Gründe bestehen, welche den

Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG erscheinen lassen würden. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Juni 2009 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem

Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit für

drei Jahre zu erteilen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit für

drei Jahre zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…