VB.2009.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00406
19. November 2009Deutsch27 min
(URT.2009.11907)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00406
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quellfassung
Festsetzung von Schutzzonen für eine Quellfassung.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen gehen Einschränkungen der Nutzung des Grundeigentums einher, welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft tangieren (E. 4.1). Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Schutzzonen ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Insbesondere muss ein öffentliches Interesse an der infrage stehenden Quellfassung gegeben sein (E. 4.2). Angesichts der Trinkwasserqualität des von der Quellfassung bezogenen Wasser (E. 4.2.2), der Grösse und Art des Benutzerkreises (E. 4.2.3 a]), des bereits seit längerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses (E. 4.2.3 b]) sowie des Umstands, dass nur eine der Liegenschaften möglicherweise unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist (E. 4.2.3 c]), muss vorliegend das öffentliche Interesse an der Quellfassung bejaht werden (E. 4.2.4). Auch wenn die festgelegten Schutzzonen nach den behördlichen Vorgaben abgeändert würden, wäre eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft gewünschten Umfang nicht möglich (E. 4.3.2 c]). Die Beschwerdegegnerschaft betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb, weshalb ihre Wirtschaftsfreiheit mit der strittigen Schutzzonenfestsetzung noch nicht übermässig beeinträchtigt erscheint (E. 4.3.3 b]). Für das geplante Sandviereck wurde bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt (E. 4.3.3 c]). Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, wie sie der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung steht, müsste sich für das Sandviereck eine andere Örtlichkeit ausserhalb der Schutzzonen finden lassen (E. 4.3.3 d]). Die vorgenommene Schutzzonenausscheidung ist demnach höher zu werten als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer schutzwidrigen Nutzung des von ihr gepachteten Grundstücks (E. 4.3.3 d]). Es besteht kein Bedarf, das Schutzzonenreglement zu überarbeiten, falls die Behörden der Errichtung eines Sandvierecks auf dem besagten Grundstück zustimmen würden (E. 4.3.4).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
ALLWETTERPLATZ
BENUTZERKREIS
GRUNDWASSERSCHUTZ
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
HAUSHALT
LAUFBRUNNEN
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PFERDEHALTUNG
PFERDEZUCHT
QUELLFASSUNG
SANDVIERECK
SCHUTZZONENPLAN
SCHUTZZONENREGLEMENT
TRINKWASSER
WASSERNUTZUNGSKONZESSION
WASSERVERSORGUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 36 Abs. I EG GSchG
Art. 20 Abs. I GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00406
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
Erbengemeinschaft A, nämlich:
1. A,
2. B,
3. C,
4.
D,
vertreten durch C,
dieser vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F,
2. G,
3. H,
4. I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat K,
Mitbeteiligter,
betreffend
Quellfassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01, L-Strasse, in K, ist mit
einem Quellenrecht zugunsten der Erbengemeinschaft A, bestehend aus A, B, C und
D, belastet. Gestützt auf diese Dienstbarkeit ist die Erbengemeinschaft A auch
Eigentümerin der Quellfassung M, die sich auf dem belasteten Grundstück
befindet. Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben wurden die Behörden der
Gemeinde K im Jahr 2006 auf diese private Wasserversorgung aufmerksam. Sie
wiesen die Fassungseigentümer darauf hin, dass es für die Entnahme von Trink-
und Brauchwasser einer Wassernutzungskonzession bedürfe und dass Grundwasserschutzzonen
um die Trinkwasserfassung auszuscheiden seien. In der Folge verfasste das
Geologische Büro N AG im Auftrag der Erbengemeinschaft A einen
hydrogeologischen Schutzzonenbericht mit Schutzzonenreglement und -plan. Diese
Akten wurden dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (nachfolgend: AWEL)
zur Prüfung zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte sich
das AWEL mit den Schutzzonenvorschlägen einverstanden.
Am 14. Januar 2008 erteilte das AWEL der
Erbengemeinschaft A die Bewilligung, dem lokalen, öffentlichen Grundwasservorkommen
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 mit der Quellfassung M bis zu 20 l/min
Wasser zu entnehmen und dieses in der privaten Wasserversorgung zu Trink- und
Brauchwasserzwecken zu verwenden. Die Bewilligung wurde bis 31. Dezember
2048 mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt. Am 11. März 2008 setzte
der Gemeinderat von K für die Quellfassung Schutzzonen fest und erliess das dazugehörige
Schutzzonenreglement. Dabei wurden Teile des Grundstücks Kat.-Nr. 02 von F
und G, H und I der Zone S3 (weitere Schutzzone) sowie des von diesen gepachteten
Grundstücks Kat.-Nr. 03 den Zonen S2 (engere Schutzzone) und S3 zugewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss reichten F und G, H und I am 14. April
2008.
Rekurs beim Bezirksrat O ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der
getroffenen Schutzzonenfestlegung, eventualiter die Verkleinerung der
Schutzzonen, insbesondere der Schutzzone S2 für die Erstellung und den Betrieb
eines Sandvierecks und Allwetterplatzes im Umfang von 20 m x 60 m, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Erbengemeinschaft A. Auf
Ersuchen des Bezirksrats gaben das AWEL und der Gemeinderat K ergänzende
Auskünfte. Am 22. Juli 2008 trat der Bezirksrat auf das von F und G
erhobene Rechtsmittel nicht ein. In der Folge reichten die Betroffenen eine
„Stellungnahme“ ein, worin sie insbesondere die Feststellung der fristgerechten
Einreichung des Rekurses beantragten. Die „Stellungnahme“ wurde an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde anhand
genommen. Am 22. Oktober 2008 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung des
Bezirksrats insoweit auf, als darin auf den Rekurs von F und G nicht
eingetreten wurde. Am 24. Juni 2009 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die Erbengemeinschaft A,
vertreten durch Rechtsanwalt RA E, am 23. Juli 2009 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Die
Festlegung der Schutzzonen und die Genehmigung des Schutzzonenreglements für
die Quellfassung M gemäss Beschluss der Gemeinde K vom 11. März 2008 seien
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von F und G, H
und I. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein endgültiger
Entscheid betreffend die Baubewilligung bezüglich Pferdehaltung und Sandplatz
vorliege. Subeventualiter sei das Verfahren von der Rekursinstanz aufgrund
erweiterter Sachverhaltsfeststellung neu zu beurteilen. Im Falle einer
Rückweisung an die Vorinstanz seien die Kosten ebenfalls von F und G, H und I – allenfalls
anteilig von der Vorinstanz – zu übernehmen. Familie Auer stellte den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Erbengemeinschaft A.
Der Bezirksrat O verzichtete auf eine Vernehmlassung, und
der mitbeteiligte Gemeinderat K äusserte sich innert der angesetzten Frist zur
freigestellten Mitbeantwortung nicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte über
„Anordnungen“. Darunter sind verwaltungsrechtliche Akte individuell-konkreter
Art (Verfügungen) oder generell-konkreter Natur (Allgemeinverfügungen) zu
verstehen, nicht jedoch generell-abstrakte Erlasse. Gegen kommunale Erlasse
steht zwar im Sinn einer abstrakten Normenkontrolle ein Rechtsmittel zur
Verfügung; da jedoch dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wie
erwähnt entfällt, ist hierfür als (zweite) Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 19c
Abs. 2 VRG der Regierungsrat zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 8, § 41 N. 8).
Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)
gelten nicht als Nutzungspläne im Sinn des Raumplanungsgesetzes, sondern als
Pläne im Dienst des Grundwasserschutzes (BGE 121 II 43 E. 2b/aa).
Die meist von der Grundordnung abweichenden Regeln zur Anfechtung von Raumplänen
kommen vorliegend somit nicht zur Anwendung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 23, § 50 N. 66). Wird ein strittiger Akt, der sich
unmittelbar auf die Gewässerschutzgesetzgebung stützt (dazu nachfolgend
E. 2), angefochten, so hat
– entsprechend der allgemeinen Ordnung des Rechtsmittelwegs nach § 19 VRG
in Verbindung mit § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) – der Bezirksrat über den Rekurs zu entscheiden, was er vorliegend
auch tat. Gemäss § 41 VRG kann der Rekursentscheid schliesslich mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. VGr, 7. Februar
2002, VB.2001.00194, E. 1a, www.vgrzh.ch). Es gilt sodann festzustellen,
dass der vom Mitbeteiligten genehmigte Schutzzonenplan samt zugehörigem
Reglement eine generell-konkrete Natur aufweist und folglich mit einer Allgemeinverfügung
verglichen werden kann. Wie eine Verfügung regelt auch die Allgemeinverfügung
einen konkreten Fall, doch richtet sie sich an einen grösseren, individuell
nicht bestimmten Adressatenkreis. Bezüglich Verfahren und Rechtsschutz wird die
Allgemeinverfügung dagegen wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Sowohl die
Anordnung des Mitbeteiligten wie auch der abschlägige Rekursentscheid in der
Angelegenheit stellen daher zulässige Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 924 f.). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die fristgerecht eingegangene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer (GSchG) haben die Kantone Schutzzonen für die im
öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden und sie legen
die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für
die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen
durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden
zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den
Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene
Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32
in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998.
(GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche
Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. des
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG
GSchG) geregelt.
2.2
Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der
engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121
Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG).
Während die Zone S2 verhindern soll, dass Keime und Viren in die
Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 1 lit. a des Anhangs
4.
GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren,
beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit
und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124
Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV). In den erwähnten Schutzzonen sind
industrielle und gewerbliche Betriebe unzulässig, von denen eine Gefahr für das
Grundwasser ausgeht (Ziff. 221 Abs. 1 lit. a und Ziff. 222 Abs. 1
des Anhangs 4 GSchV). Überdies ist in der Zone S2 das Erstellen von
Anlagen grundsätzlich verboten (Ziff. 222 Abs. 1 lit. a des
Anhangs 4GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 2 EG GSchG).
2.3
Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der
Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die
zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet
die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen
Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2
Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der Pflicht zur Ausscheidung
von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine
öffentlichen Interessen bestehen (§ 35 Abs. 2 EG GSchG).
2.4
Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für den betroffenen
Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden,
welche seine Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche
Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
genügen.
3.
3.1
Der Mitbeteiligte führte in seinem Festsetzungsentscheid im Wesentlichen
aus, die Quellfassung M versorge vier private Haushalte mit Trinkwasser. Gemäss
Art. 20 GschG bestehe deshalb die Pflicht, die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen um die Trinkwasserfassung vorzunehmen. Der
Schutzzonenbericht sowie sämtliche Akten seien dem AWEL zur Vorprüfung
zugesandt worden, welches den Entwurf mit Verfügung vom 11. Dezember 2007
gutgeheissen habe. Die Grundwasserkonzession sei vom AWEL schliesslich mit der
Auflage erteilt worden, dass der Gemeinderat K bis spätestens Ende Juli 2008
die Schutzzonen festsetze.
3.2
Die Rekursinstanz stellte fest, dass die vier mit Wasser von der
Quellfassung M belieferten Liegenschaften unmittelbar an den Neuhusweg
angrenzen würden, in welchem eine Wasserleitung der kommunalen Wasserversorgung
verlaufe. Die vier Liegenschaften könnten somit ohne grösseren Aufwand an die
öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden, was nicht zu einer
zusätzlichen Belastung in erheblichem Masse führen würde. Auch sei die
Schüttung der Quelle eher gering. Damit sei ein öffentliches Interesse an der
betreffenden Grundwasserfassung im Sinne von Art. 20 GSchG zu verneinen. Angesichts
der Art der Konzessionsverleihung nach § 19 Abs. 1 lit. b der
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992
stehe zudem die Frage im Raum, ob die Beschwerdegegnerschaft trotz des
fehlenden öffentlichen Interesses an der Quellfassung Massnahmen zu deren
Schutz gleichwohl hinzunehmen hätte. Es gehe mithin um die Frage, ob dem
Konzessionär ein durch die Eigentumsgarantie geschütztes wohlerworbenes Recht
zustehe, dessen Schutz nach Art. 36 Abs. 2 BV Massnahmen rechtfertige,
welche die Beschwerdegegnerschaft bei der Nutzung ihres Grundeigentums oder in
ihrer Wirtschaftsfreiheit einschränken würden. Durch die Festlegung der
Schutzzone S2 würde der Beschwerdegegnerschaft verunmöglicht, einen
Pferdezuchtbetrieb aufzubauen, mit welchem sie zumindest einen Nebenerwerb
erzielen könnte. Dies tangiere ihre Wirtschaftsfreiheit erheblich. Demgegenüber
könnten die vier Liegenschaften, welche heute aus der Quellfassung M Wasser
bezögen, ohne grösseren Aufwand an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen werden. Hinzu komme, dass gemäss Bewilligung des AWEL vom 14. Januar
2008.
die Brunnenstube auf den neusten Stand gebracht werden müsse. Das Interesse
der Beschwerdegegnerschaft, auf ihrem Hof einen Pferdezuchtbetrieb aufbauen zu
können, sei insgesamt höher zu werten als das Interesse der Beschwerdeführenden
an der Erhaltung ihrer privaten Wasserversorgung.
3.3
Die Beschwerdeführende bringt vor, es bestehe klarerweise ein öffentliches
Interesse an der Quellfassung M. Das AWEL habe ein öffentliches Interesse an
der Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei einer Quelle
bejaht, wenn diese mehr als einen Haushalt mit Trinkwasser versorge und diese
Liegenschaften nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien.
Auch die (Verwaltungs-)Gerichte hätten sich bis anhin an die Vorgaben des AWEL
(vorliegend zugunsten der Beschwerdeführenden) gehalten. Gemäss neuerer Praxis
der Baubehörden bestehe überdies ein erhöhtes Interesse an Schutzzonen, dies
aufgrund der sinkenden Zahl und deren intensiver Nutzung. Sodann halte das
Gutachten unmissverständlich fest, dass bei einer anderweitigen Begrenzung der
Schutzzonen ebenfalls deren Mindestgrösse zu beachten wäre. Auch könne die
engere Schutzzone aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der Gefahr
einer bakteriologischen Verunreinigung nicht geändert werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung der kollidierenden
Grundrechte käme man zum Schluss, dass der Ausübung des wohlerworbenen Rechts
der Beschwerdeführenden an der Nutzung des Quellwassers im Verhältnis zu den
Interessen der Beschwerdegegnerschaft Vorrang zukomme. Auch wenn vorliegend nur
ein Mitglied von vier Beschwerdegegnern einen Nebenerwerb durch die
Pferdehaltung generieren könnte, werde versucht, unter Vorschiebung der
Wirtschaftsfreiheit die verfassungsrechtlich nicht geschützte Konsumfreiheit
durchzusetzen. Die Baudirektion habe die Haltung von achtzehn Pferden
genehmigt, wovon eine Anzahl Pferde bereits im privaten Besitz der
Beschwerdegegnerschaft sei und somit ohne wirtschaftliche Zweckverfolgung
genutzt werde. Missverständlich seien die Darlegungen der Rekursinstanz, wonach
die Brunnenstube der Quelle M auf den neusten technischen Stand gebracht werden
müsse. Gemäss der erteilten Bewilligung und nach entsprechender Anfrage beim
AWEL sei davon auszugehen, dass in den nächsten knapp vierzig Jahren keine
Revisionsarbeiten an der Quellfassung vorzunehmen seien.
Von der Beschwerdegegnerschaft oder den involvierten
Vorinstanzen sei des Weiteren nicht geprüft worden, ob eine Wasserabdichtung
des geplanten Sandplatzes mit entsprechender Ableitung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
infrage käme, womit das ablaufende Wasser isoliert werden könnte. Gemäss
schriftlicher Auskunft des AWEL bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für eine
Bewilligungserteilung, sofern gewisse Auflagen und Bedingungen erfüllt würden.
Es sei davon auszugehen, dass die Vornahme einer solchen Abdichtung weit
weniger Kosten generieren würde als der Anschluss der betroffenen Liegenschaften
an die öffentliche Wasserversorgung. Ein solcher Anschluss sei mit hohen Kosten
verbunden. Ausserdem sei das Grundstück, wo der Sandplatz zu liegen käme, von
der Beschwerdegegnerschaft nur gepachtet, und es bestehe die Gefahr, dass der
Platz nach Ablauf des Pachtvertrags wieder in den ursprünglichen Zustand
zurückversetzt werden müsse. Es werde schliesslich bestritten, dass das
Sandviereck für die Pferdehaltung zwingend in die Schutzzonen zu fallen hätte.
Gemäss den sich in den Akten befindlichen Plänen hätte man für den Sandplatz
ohne Probleme einen anderen Standort finden können. Zudem sei nicht
ersichtlich, dass dies zu höheren (baulichen) Kosten für die
Beschwerdegegnerschaft führen würde. Letztere sei auch in der Lage, auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 04, das ihr selbst gehöre, einen Sandplatz zu
errichten. Auf diese Weise würden die Schutzzonen nicht tangiert.
3.4
In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerschaft, sie halte
vollumfänglich an den Ausführungen der Vorinstanz fest. Diese würden der
damaligen und heutigen tatsächlichen Lage entsprechen. Die Sachdarstellung
sowie die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden bestritten. Insbesondere
sei die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen
Pferdehaltungsbetriebs verfügt worden. Die Baufreigabe sei einzig noch nicht
erteilt worden, weil noch Auflagen zu erfüllen seien.
4.
4.1
Wie von der Vorinstanz festgehalten, gehen mit der Festsetzung der
Grundwasserschutzzonen Einschränkungen der Nutzung des Grundeigentums einher,
welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft
tangieren. Ob dabei die von der Verfassung vorgegebenen Voraussetzungen
eingehalten wurden, ist im Folgenden zu überprüfen.
4.2
Die gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Schutzzonen ergibt sich aus
Art. 20 Abs. 1 GSchG, was von den Parteien nicht bestritten wird.
Vorliegend ist näher zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der
Schutzzonenausscheidung und somit an der sich aus dem Schutzzonenreglement
ergebenden Einschränkung der Grundstücknutzung besteht. Dabei muss
vorausgesetzt werden, dass an der Quellfassung M ein öffentliches Interesse im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG gegeben ist, was die
Beschwerdegegnerschaft bestreitet und die Vorinstanz verneint.
4.2.1
Die Gesetzgebung liefert keine
Angaben zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundwasserfassungen
im öffentlichen Interesse liegen, weshalb andere Auslegungshilfen beigezogen
werden müssen. Die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt,
Wald und Landschaft (heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) aus dem Jahre 2004
sowie das im August 2009 überarbeitete Dokument „Standard – Schutzzonenpflicht“
des AWEL enthalten den Hinweis, dass Grundwasserfassungen im öffentlichen
Interesse liegen, wenn das zum Gebrauch abgegebene Wasser nach der Lebensmittelgesetzgebung
den Anforderungen an Trinkwasser genügt. Das Verwaltungsgericht hielt in einem
Entscheid aus dem Jahre 2002 sodann fest, dass bei der Frage, ob ein
öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung bestehe, neben dem Verwendungszweck
des genutzten Wassers auch die Art und Grösse des Benutzerkreises zu berücksichtigen
sei. In der Regel sollte ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen
bejaht werden, welche mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen würden,
die nicht an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen seien (VGr, 7. Februar
2002, VB.2001.00194, E. 3b, c, www.vgrzh.ch). Des Weiteren bejahte der
Regierungsrat ein öffentliches Interesse bezüglich eines öffentlichen
Laufbrunnens mit einer Schüttung von 5 l/min, da der Brunnen Wanderern und
Spaziergängern in einem Naherholungsgebiet als Trinkwasserspender diene (RRB
Nr. 346/1980). Es bleibt anzumerken, dass die Behörden
– so auch der Mitbeteiligte – die in den obgenannten Entscheiden
erarbeiteten Kriterien bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an
Quellfassungen jeweils beiziehen (vgl. Standard – Schutzzonenpflicht,
Punkt 4.c] und d]).
4.2.2
Die von der Bundesverwaltung bezeichnete
Voraussetzung zur Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Grundwasserfassung
ist bei der Quellfassung M ohne Weiteres erfüllt. Gemäss hydrogeologischem
Bericht des Geologischen Büros N AG genügt die Quelle M den Anforderungen an
die Trinkwasserqualität. Es bestehe auch noch nach wochenlanger, sehr nasser
Witterung und hohem Quellerguss einwandfreie Quellwasserqualität in chemischer
und bakteriologischer Hinsicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Wasser
dieser Quelle seit Langem zum Trinken benutzt wird: Die Quellfassung M versorgt
die betroffenen Liegenschaften bereits seit 1972 nachweislich mit Trinkwasser.
Im Rahmen des bestehenden Quellrechts wurde der Beschwerdeführenden denn auch
eine Wassernutzungskonzession im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b
der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz verliehen.
4.2.3
a) Zur Klärung des öffentlichen
Interesses an der infrage stehenden Quellfassung sind alsdann die von der
Rechtsprechung hervorgebrachten Kriterien beizuziehen. Im vorliegend zu
beurteilenden Fall alimentiert die Quelle M mehr als nur einen Haushalt: Insgesamt
werden vier private Haushalte mit 13 Bewohnern sowie zwei Liegenschaften versorgt.
Zudem wird ein Laufbrunnen mit diesem Quellwasser gespiesen. Die Beschwerdeführende
präzisiert, an der Quellfassung seien vier Wohnhäuser und zwei Gewerbebetriebe mit
insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern angeschlossen. Angesichts der Grösse und
Art des Benutzerkreises kann vorliegend ein öffentliches Interesse an der
Quellfassung M durchaus bejaht werden. Es ist im Übrigen hier festzuhalten,
dass wegen der Veränderung des Klimas das Gut „Wasser“ auch in den hiesigen
Landen knapp werden könnte. Aus diesem Grund drängt es sich in einem gewissen
Masse auf, erschlossene Quellen vermehrt zu pflegen, um die
Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Wasser zu gewährleisten.
b) Der hydrogeologische Bericht
enthält Angaben zum Quellerguss, der im Mittel 5–10 l/min
betrage, was als „bisher stets ausreichend für die Wasserversorgung der vier
Liegenschaften im Neuhaus“ bezeichnet wird. Eine Messung bei trockener Witterung
ergab im Übrigen einen Ausstoss von 4 l/min. Gemäss dem Umweltbericht 2008
des Kantons Zürich, S. 43, belief sich der mittlere Wasserverbrauch im
Jahr 2006 pro Einwohner im Kanton Zürich auf 305 l/Tag. Wird vom vorgenannten
Wasserverbrauch ausgegangen, kann daraus geschlossen werden, dass die
Quellfassung M die Wasserversorgung von 13 bis 16 Personen in ausreichendem
Masse sicherstellt, umso mehr, als das Quellwasser in einem Reservoir gesammelt
wird.
c) Die Anschlussverhältnisse
der betroffenen Liegenschaften ergeben sich nicht durchwegs schlüssig aus den
vorhandenen Akten. Nach Angaben des Mitbeteiligten sind die vier Haushalte
nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Gemäss dem eingereichten
Auszug des Leitungskatasters vom 27. Januar 2006 und gemäss Ziff. 8
des Reglements für private Wasserversorgung vom 2. Juli 2008 scheint es
aber dergestalt, dass eine der Liegenschaften, nämlich die Liegenschaft Kat.-Nr. 4812,
über einen Aussenhahn an die Wasserversorgung K verfügt, um bei Wasserknappheit
Wasser in die gemeinsame private Wasserversorgungsanlage einzuspeisen. Dies
würde bedeuten, dass die Liegenschaft Kat.-Nr. 4812 unmittelbar, die
anderen betroffenen Liegenschaften jedoch nur mittelbar an die kommunale
Wasserversorgung angeschlossen sind. Unter diesen Umständen ist ein
öffentliches Interesse an der Quellfassung M dennoch nicht zu verneinen. Es
bleibt anzufügen, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung die
betroffenen Hauseigentümer wohl einige Tausend Franken kosten würde. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz wäre dies im Übrigen um einiges kostspieliger,
als bei der nächsten Revision der Quellfassung einen Trockenstand und eine
Entleerung einzubauen, wie es die Baudirektion anlässlich der Konzessionsverleihung
verfügte.
4.2.4
Angesichts der Trinkwasserqualität des
von der Quellfassung M bezogenen Wassers, der Grösse und Art des Benutzerkreises,
des bereits seit Längerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses sowie des
Umstands, dass nur eine der Liegenschaften möglicherweise unmittelbar an die
öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, muss vorliegend das öffentliche
Interesse an der Quellfassung M bejaht werden.
4.3
Da die Quellfassung M im öffentlichen Interesse liegt, besteht auch eine
Pflicht zur Festlegung von Grundwasserschutzzonen. Im Folgenden bleibt zu
überprüfen, ob die Schutzzonen in verhältnismässiger Weise ausgeschieden
wurden.
4.3.1
Die Festsetzung der angefochtenen
Schutzzonen sowie der damit zusammenhängende Erlass des Schutzzonenreglements
ist offensichtlich geeignet, das Trinkwasser der Quellfassung M vor
Verunreinigungen zu schützen.
4.3.2
a) Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich sodann die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen
überhaupt notwendig sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellfassung M
vor schädlichen Einflüssen, ausreichen würde. Der Eingriff darf dabei in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das
Notwendige hinausgehen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N. 322). Infrage
steht insbesondere die Ausdehnung der Schutzzone S2, die vollumfänglich auf das
von der Beschwerdegegnerschaft gepachtete Grundstück Kat.-Nr. 03 zu liegen
kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die im Rekursverfahren von der
Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte Behauptung zu würdigen, die Schutzzonen
seien willkürlich festgesetzt worden und somit zu verkleinern.
b) Im
vorliegenden Fall schied der Mitbeteiligte nach erfolgter Überprüfung der
Unterlagen durch das AWEL die Zone S2 mit 100 m Erstreckung gegen
Südwesten hangaufwärts und die Zone S3 etwa 80 m in südwestlicher Richtung
aus Die im hydrogeologischen Bericht aufgeführten Dimensionen für die
Schutzzonenausscheidung stützen sich auf die vorgenannte Wegleitung
Grundwasserschutz, worin insbesondere festgehalten wird, dass der Abstand von
der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung mindestens
100.
m betragen und die Zone S3 in der Regel doppelt so gross wie die
Zone S2 ausfallen soll (vgl. S. 44 und 47). Im Anhang 1 zum
Schutzzonenbericht lässt sich ein Schutzzonenplan mit den besagten Abständen
finden. Aus Praktikabilitätsgründen zeigt der vom Mitbeteiligten genehmigte
Schutzzonenplan jedoch eine „eckige“ Begrenzung der Schutzzonen. Zu diesem
Punkt ist im hydrogeologischen Bericht zu lesen, die eckige polygonale
Schutzzonenbegrenzung umfasse allseits die runde Mindestgrösse der Schutzzonen
und schneide diese nirgends ab. Unter Beachtung dieser Randbedingung seien
indessen auch beliebige andere Begrenzungen möglich, entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten und Bedürfnissen.
c) Im Rahmen einer
Neufestlegung der „eckigen“ Schutzzonen müsste folglich insbesondere die Distanz
zwischen Zone S1 und der äusseren Grenze der Zone S2 von mindestens 100 m
berücksichtigt werden. Auch wenn die „eckigen“ Schutzzonen nach den vorgenannten
Vorgaben abgeändert würden, wäre eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft
gewünschten Umfang indessen nicht möglich. Das von ihr geplante Sandviereck mit
den Massen 20 m x 60 m würde sich nach wie vor teilweise in der besagten
Zone befinden. Dies wäre auch der Fall, wenn der geplante Sandplatz nur
40.
m lang würde, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Die Ausdehnung
der durch den Mitbeteiligten festgelegten Schutzzonen ist im Weiteren nicht zu
beanstanden: Vergleicht man die präzis ausgeschiedenen runden Schutzzonen mit
den „eckigen“, so wird ersichtlich, dass Letztere in ihrer Ausdehnung nur in
einem bescheidenen Masse grösser ausfallen. Die vom Mitbeteiligten
festgesetzten Schutzzonen für die Quellfassung M erweisen sich demzufolge als
notwendig. Es bleibt anzufügen, dass für die Parteien nach wie vor die
Möglichkeit besteht, sich über eine Verkleinerung der Schutzzonen bis auf das
empfohlene Mass zu einigen.
4.3.3
a) Schliesslich ist zu prüfen, ob
zwischen dem angestrebten Ziel, nämlich dem Schutz des Trinkwassers der
Quellfassung M vor Verunreinigungen und der damit verbundenen Schutzzonenausscheidung,
und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkungen ein
vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von
öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Häfelin/Haller/Keller,
N. 323). Mithin ist die Frage zu beantworten, ob der Eingriff durch die
Schutzzonenausscheidung die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Wirtschaftsfreiheit
unverhältnismässig einschränkt.
b) Die Beschwerdegegnerschaft
sieht das vorgenannte Grundrecht vor allem deshalb unzulässigen Einschränkungen
unterworfen, weil die Schutzzone S2 möglicherweise die Errichtung des von ihr
geplanten Sandvierecks auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 verhindert. Die
besagte Anlage wird im Rahmen eines Pferdehaltungs- und -zuchtbetriebs mit
11.
Pferden, einem Pony und einem Maultier benötigt. In erster Linie soll
dieser Betrieb, der von den Behörden am 22. Mai 2009 als Landwirtschaftsbetrieb
anerkannt wurde, dem Aufbau einer Existenzgrundlage für ein Mitglied der Beschwerdegegnerschaft,
nämlich H, dienen und ermöglicht den anderen Beschwerdegegnern die Haltung von
Pferden. Für die Beschwerdegegnerschaft handelt es sich folglich nur um einen
landwirtschaftlichen Nebenerwerb, womit ihre Wirtschaftsfreiheit mit der
strittigen Schutzzonenausscheidung noch nicht übermässig beeinträchtigt
erscheint.
c) Bezüglich des geplanten Sandvierecks ergibt sich
Folgendes: Aus Sicht des Landschaftsschutzes und bezüglich der Lage in der
Landwirtschaftszone stellte die Baudirektion der Beschwerdegegnerschaft am 8. November
2006.
noch die Erteilung der Bewilligung für einen Allwetterplatz von maximal
20.
m x 40 m auf dem in der Schutzzone S3 befindlichen Grundstück Kat.-Nr. 02
in Aussicht. Aufgrund von Unkenntnis über die Quellfassung M und die damit
verbundene Schutzzonenausscheidung wurde diese Angelegenheit damals nicht unter
gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten behandelt. Am 7. November 2008
führte die Baudirektion in ihrer Bewilligung bezüglich des Umbaus und der
Umnutzung der Stall- und Ökonomiegebäude betreffend die Grundstücke Kat.-Nr. 02
und Kat.-Nr. 04 hingegen aus, die Pferdehaltung sei nur in den bestehenden
Bauten mit ihren erforderlichen Anlagen erlaubt. Es dürften keine neuen Bauten
oder Anlagen (Infrastrukturbauten wie Sandviereck, Rondell etc.) erstellt werden,
da Neubauten für die Pferdehaltung in der Landschaftsschutzzone III B
der Verordnung zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 nicht zulässig
seien. Der Mitbeteiligte erteilte schliesslich die baurechtliche Bewilligung für
das besagte Projekt im Sinn der Verfügung der Baudirektion vom 7. November
2008.
unter der Bedingung, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe,
bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den
Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen und Auflagen erfüllt seien. Der
Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen die
baurechtlichen Entscheide kein Rechtsmittel ergriff. Diese Sachverhaltsdarstellung
zeigt auf, dass für das geplante Sandviereck – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerschaft – bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt wurde.
Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdegegnerschaft bereits
ein Baugesuch betreffend ein Sandviereck auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
einreichte, was sie folglich immer noch unternehmen könnte. In diesem Zusammenhang
bleibt zu erwähnen, dass das AWEL neuerdings nicht mehr grundsätzlich ausschliessen
würde, die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sandviereck auf der
Schutzzone S2 unter gewissen Bedingungen (ca. 30 cm dicke Abdichtung mit
Lehm oder Bentonit mit fachgerechter Ableitung des Sickerwassers) doch zu erteilen.
d) Des Weiteren gilt es zu untersuchen, ob der für das
Sandviereck vorgesehene Ort für dessen Bestimmung wirklich geeignet ist. Die Beschwerdeführende
bestreitet, dass das geplante Sandviereck für die Pferdehaltung zwingend in die
Schutzzonen zu fallen hätte. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4.25 ha
müsste sich tatsächlich die eine oder andere im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft
stehende Örtlichkeit ausserhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 03 finden lassen,
welche sich ebenfalls für einen Allwetterplatz eignen würde. Mit dieser Lösung
wäre im Übrigen beiden Parteien gedient: Einerseits würden die vom
Mitbeteiligten ausgeschiedenen Schutzzonen für die Quellfassung M nicht tangiert,
andererseits bestünde für die Beschwerdegegnerschaft weiterhin die Möglichkeit,
der Pferdehaltung und -zucht ihren Vorstellungen entsprechend nachzugehen.
e) Angesichts der aufgeführten Tatsachen und Umstände ist
das Interesse am Schutz des Trinkwassers der Quellfassung M vor schädlichen
Einflüssen und der damit einhergehenden Schutzzonenausscheidung höher zu werten
als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer mit ihrer Pferdehaltung
und -zucht in Zusammenhang stehenden schutzzonenwidrigen Nutzung des Grundstücks
Kat.-Nr. 03.
4.3.4
Es bleibt anzumerken, dass kein Bedarf
besteht, das Schutzzonenreglement zu überarbeiten, falls die Behörden der
Errichtung eines Sandviereck auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zustimmen
würden. Im Reglement wird die Zulässigkeit eines Sandvierecks für die
Pferdehaltung in den Zonen S2 und S3 nirgends explizit erwähnt. In Art. 1.3
des Reglements ist zu lesen, dass mit der engeren Schutzzone die
Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen
geschützt werden soll. Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch-
und Tiefbauten sind denn auch verboten (siehe Art. 6.1). Gemäss Art. 6.2
des Reglements ist die Errichtung von Sportanlagen in der Schutzzone S2 jedoch
erlaubt, bedarf indessen einer Bewilligung des AWEL. In der Schutzzone S3 ist
das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende
Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden,
grundsätzlich verboten. Abermals bedürfen die Bauten einer Bewilligung des AWEL
(vgl. Art. 5.1 des Reglements). Ein Sandviereck stellt im weiteren Sinne
eine Sportanlage dar, womit das Schutzzonenreglement dessen Errichtung auf der
Schutzzone S2 nicht von vornherein ausschliesst. Es ist überdies anzufügen,
dass es dem Mitbeteiligten in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit
dem AWEL erlaubt ist, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten
Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement zu bewilligen (vgl. Art. 8.1
des Reglements).
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Mitbeteiligten
ausgeschiedenen Zonen zum Schutz der Quellfassung M den bundes- und
kantonalrechtlichen Vorgaben entsprechen und somit nicht zu beanstanden sind.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und zwar unter
solidarischer Haftung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen ist der Beschwerdeführenden eine solche zulasten der
Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats
O vom 24. Juni 2009 aufgehoben. Damit wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses
des Gemeinderats K vom 11. März 2008 vollumfänglich wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.- Zustellungskosten,
Fr. 3'180.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je ¼ auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4.
Die
Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…