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Entscheid

VB.2009.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00406

19. November 2009Deutsch27 min

(URT.2009.11907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01, L-Strasse, in K, ist mit

einem Quellenrecht zugunsten der Erbengemeinschaft A, bestehend aus A, B, C und

D, belastet. Gestützt auf diese Dienstbarkeit ist die Erbengemeinschaft A auch

Eigentümerin der Quellfassung M, die sich auf dem belasteten Grundstück

befindet. Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben wurden die Behörden der

Gemeinde K im Jahr 2006 auf diese private Wasserversorgung aufmerksam. Sie

wiesen die Fassungseigentümer darauf hin, dass es für die Entnahme von Trink-

und Brauchwasser einer Wassernutzungskonzession bedürfe und dass Grundwasserschutzzonen

um die Trinkwasserfassung auszuscheiden seien. In der Folge verfasste das

Geologische Büro N AG im Auftrag der Erbengemeinschaft A einen

hydrogeologischen Schutzzonenbericht mit Schutzzonenreglement und -plan. Diese

Akten wurden dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (nachfolgend: AWEL)

zur Prüfung zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte sich

das AWEL mit den Schutzzonenvorschlägen einverstanden.

Am 14. Januar 2008 erteilte das AWEL der

Erbengemeinschaft A die Bewilligung, dem lokalen, öffentlichen Grundwasservorkommen

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 mit der Quellfassung M bis zu 20 l/min

Wasser zu entnehmen und dieses in der privaten Wasserversorgung zu Trink- und

Brauchwasserzwecken zu verwenden. Die Bewilligung wurde bis 31. Dezember

2048 mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt. Am 11. März 2008 setzte

der Gemeinderat von K für die Quellfassung Schutzzonen fest und erliess das dazugehörige

Schutzzonenreglement. Dabei wurden Teile des Grundstücks Kat.-Nr. 02 von F

und G, H und I der Zone S3 (weitere Schutzzone) sowie des von diesen gepachteten

Grundstücks Kat.-Nr. 03 den Zonen S2 (engere Schutzzone) und S3 zugewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss reichten F und G, H und I am 14. April

2008.

Rekurs beim Bezirksrat O ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der

getroffenen Schutzzonenfestlegung, eventualiter die Verkleinerung der

Schutzzonen, insbesondere der Schutzzone S2 für die Erstellung und den Betrieb

eines Sandvierecks und Allwetterplatzes im Umfang von 20 m x 60 m, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Erbengemeinschaft A. Auf

Ersuchen des Bezirksrats gaben das AWEL und der Gemeinderat K ergänzende

Auskünfte. Am 22. Juli 2008 trat der Bezirksrat auf das von F und G

erhobene Rechtsmittel nicht ein. In der Folge reichten die Betroffenen eine

„Stellungnahme“ ein, worin sie insbesondere die Feststellung der fristgerechten

Einreichung des Rekurses beantragten. Die „Stellungnahme“ wurde an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde anhand

genommen. Am 22. Oktober 2008 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung des

Bezirksrats insoweit auf, als darin auf den Rekurs von F und G nicht

eingetreten wurde. Am 24. Juni 2009 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die Erbengemeinschaft A,

vertreten durch Rechtsanwalt RA E, am 23. Juli 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Die

Festlegung der Schutzzonen und die Genehmigung des Schutzzonenreglements für

die Quellfassung M gemäss Beschluss der Gemeinde K vom 11. März 2008 seien

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von F und G, H

und I. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein endgültiger

Entscheid betreffend die Baubewilligung bezüglich Pferdehaltung und Sandplatz

vorliege. Subeventualiter sei das Verfahren von der Rekursinstanz aufgrund

erweiterter Sachverhaltsfeststellung neu zu beurteilen. Im Falle einer

Rückweisung an die Vorinstanz seien die Kosten ebenfalls von F und G, H und I – allenfalls

anteilig von der Vorinstanz – zu übernehmen. Familie Auer stellte den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Erbengemeinschaft A.

Der Bezirksrat O verzichtete auf eine Vernehmlassung, und

der mitbeteiligte Gemeinderat K äusserte sich innert der angesetzten Frist zur

freigestellten Mitbeantwortung nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte über

„Anordnungen“. Darunter sind verwaltungsrechtliche Akte individuell-konkreter

Art (Verfügungen) oder generell-konkreter Natur (Allgemeinverfügungen) zu

verstehen, nicht jedoch generell-abstrakte Erlasse. Gegen kommunale Erlasse

steht zwar im Sinn einer abstrakten Normenkontrolle ein Rechtsmittel zur

Verfügung; da jedoch dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wie

erwähnt entfällt, ist hierfür als (zweite) Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 19c

Abs. 2 VRG der Regierungsrat zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 8, § 41 N. 8).

Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des

Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)

gelten nicht als Nutzungspläne im Sinn des Raumplanungsgesetzes, sondern als

Pläne im Dienst des Grundwasserschutzes (BGE 121 II 43 E. 2b/aa).

Die meist von der Grundordnung abweichenden Regeln zur Anfechtung von Raumplänen

kommen vorliegend somit nicht zur Anwendung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 23, § 50 N. 66). Wird ein strittiger Akt, der sich

unmittelbar auf die Gewässerschutzgesetzgebung stützt (dazu nachfolgend

E. 2), angefochten, so hat

– entsprechend der allgemeinen Ordnung des Rechtsmittelwegs nach § 19 VRG

in Verbindung mit § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG) – der Bezirksrat über den Rekurs zu entscheiden, was er vorliegend

auch tat. Gemäss § 41 VRG kann der Rekursentscheid schliesslich mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. VGr, 7. Februar

2002, VB.2001.00194, E. 1a, www.vgrzh.ch). Es gilt sodann festzustellen,

dass der vom Mitbeteiligten genehmigte Schutzzonenplan samt zugehörigem

Reglement eine generell-konkrete Natur aufweist und folglich mit einer Allgemeinverfügung

verglichen werden kann. Wie eine Verfügung regelt auch die Allgemeinverfügung

einen konkreten Fall, doch richtet sie sich an einen grösseren, individuell

nicht bestimmten Adressatenkreis. Bezüglich Verfahren und Rechtsschutz wird die

Allgemeinverfügung dagegen wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Sowohl die

Anordnung des Mitbeteiligten wie auch der abschlägige Rekursentscheid in der

Angelegenheit stellen daher zulässige Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 924 f.). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die fristgerecht eingegangene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991

über den Schutz der Gewässer (GSchG) haben die Kantone Schutzzonen für die im

öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden und sie legen

die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für

die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen

durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden

zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den

Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene

Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32

in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998.

(GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche

Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. des

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG

GSchG) geregelt.

2.2

Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der

engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121

Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG).

Während die Zone S2 verhindern soll, dass Keime und Viren in die

Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 1 lit. a des Anhangs

4.

GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren,

beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit

und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124

Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV). In den erwähnten Schutzzonen sind

industrielle und gewerbliche Betriebe unzulässig, von denen eine Gefahr für das

Grundwasser ausgeht (Ziff. 221 Abs. 1 lit. a und Ziff. 222 Abs. 1

des Anhangs 4 GSchV). Überdies ist in der Zone S2 das Erstellen von

Anlagen grundsätzlich verboten (Ziff. 222 Abs. 1 lit. a des

Anhangs 4GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 2 EG GSchG).

2.3

Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der

Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die

zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet

die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen

Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2

Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der Pflicht zur Ausscheidung

von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine

öffentlichen Interessen bestehen (§ 35 Abs. 2 EG GSchG).

2.4

Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für den betroffenen

Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden,

welche seine Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche

Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage

beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten

Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

genügen.

3.

3.1

Der Mitbeteiligte führte in seinem Festsetzungsentscheid im Wesentlichen

aus, die Quellfassung M versorge vier private Haushalte mit Trinkwasser. Gemäss

Art. 20 GschG bestehe deshalb die Pflicht, die Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen um die Trinkwasserfassung vorzunehmen. Der

Schutzzonenbericht sowie sämtliche Akten seien dem AWEL zur Vorprüfung

zugesandt worden, welches den Entwurf mit Verfügung vom 11. Dezember 2007

gutgeheissen habe. Die Grundwasserkonzession sei vom AWEL schliesslich mit der

Auflage erteilt worden, dass der Gemeinderat K bis spätestens Ende Juli 2008

die Schutzzonen festsetze.

3.2

Die Rekursinstanz stellte fest, dass die vier mit Wasser von der

Quellfassung M belieferten Liegenschaften unmittelbar an den Neuhusweg

angrenzen würden, in welchem eine Wasserleitung der kommunalen Wasserversorgung

verlaufe. Die vier Liegenschaften könnten somit ohne grösseren Aufwand an die

öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden, was nicht zu einer

zusätzlichen Belastung in erheblichem Masse führen würde. Auch sei die

Schüttung der Quelle eher gering. Damit sei ein öffentliches Interesse an der

betreffenden Grundwasserfassung im Sinne von Art. 20 GSchG zu verneinen. Angesichts

der Art der Konzessionsverleihung nach § 19 Abs. 1 lit. b der

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992

stehe zudem die Frage im Raum, ob die Beschwerdegegnerschaft trotz des

fehlenden öffentlichen Interesses an der Quellfassung Massnahmen zu deren

Schutz gleichwohl hinzunehmen hätte. Es gehe mithin um die Frage, ob dem

Konzessionär ein durch die Eigentumsgarantie geschütztes wohlerworbenes Recht

zustehe, dessen Schutz nach Art. 36 Abs. 2 BV Massnahmen rechtfertige,

welche die Beschwerdegegnerschaft bei der Nutzung ihres Grundeigentums oder in

ihrer Wirtschaftsfreiheit einschränken würden. Durch die Festlegung der

Schutzzone S2 würde der Beschwerdegegnerschaft verunmöglicht, einen

Pferdezuchtbetrieb aufzubauen, mit welchem sie zumindest einen Nebenerwerb

erzielen könnte. Dies tangiere ihre Wirtschaftsfreiheit erheblich. Demgegenüber

könnten die vier Liegenschaften, welche heute aus der Quellfassung M Wasser

bezögen, ohne grösseren Aufwand an die öffentliche Wasserversorgung

angeschlossen werden. Hinzu komme, dass gemäss Bewilligung des AWEL vom 14. Januar

2008.

die Brunnenstube auf den neusten Stand gebracht werden müsse. Das Interesse

der Beschwerdegegnerschaft, auf ihrem Hof einen Pferdezuchtbetrieb aufbauen zu

können, sei insgesamt höher zu werten als das Interesse der Beschwerdeführenden

an der Erhaltung ihrer privaten Wasserversorgung.

3.3

Die Beschwerdeführende bringt vor, es bestehe klarerweise ein öffentliches

Interesse an der Quellfassung M. Das AWEL habe ein öffentliches Interesse an

der Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei einer Quelle

bejaht, wenn diese mehr als einen Haushalt mit Trinkwasser versorge und diese

Liegenschaften nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien.

Auch die (Verwaltungs-)Gerichte hätten sich bis anhin an die Vorgaben des AWEL

(vorliegend zugunsten der Beschwerdeführenden) gehalten. Gemäss neuerer Praxis

der Baubehörden bestehe überdies ein erhöhtes Interesse an Schutzzonen, dies

aufgrund der sinkenden Zahl und deren intensiver Nutzung. Sodann halte das

Gutachten unmissverständlich fest, dass bei einer anderweitigen Begrenzung der

Schutzzonen ebenfalls deren Mindestgrösse zu beachten wäre. Auch könne die

engere Schutzzone aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der Gefahr

einer bakteriologischen Verunreinigung nicht geändert werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung der kollidierenden

Grundrechte käme man zum Schluss, dass der Ausübung des wohlerworbenen Rechts

der Beschwerdeführenden an der Nutzung des Quellwassers im Verhältnis zu den

Interessen der Beschwerdegegnerschaft Vorrang zukomme. Auch wenn vorliegend nur

ein Mitglied von vier Beschwerdegegnern einen Nebenerwerb durch die

Pferdehaltung generieren könnte, werde versucht, unter Vorschiebung der

Wirtschaftsfreiheit die verfassungsrechtlich nicht geschützte Konsumfreiheit

durchzusetzen. Die Baudirektion habe die Haltung von achtzehn Pferden

genehmigt, wovon eine Anzahl Pferde bereits im privaten Besitz der

Beschwerdegegnerschaft sei und somit ohne wirtschaftliche Zweckverfolgung

genutzt werde. Missverständlich seien die Darlegungen der Rekursinstanz, wonach

die Brunnenstube der Quelle M auf den neusten technischen Stand gebracht werden

müsse. Gemäss der erteilten Bewilligung und nach entsprechender Anfrage beim

AWEL sei davon auszugehen, dass in den nächsten knapp vierzig Jahren keine

Revisionsarbeiten an der Quellfassung vorzunehmen seien.

Von der Beschwerdegegnerschaft oder den involvierten

Vorinstanzen sei des Weiteren nicht geprüft worden, ob eine Wasserabdichtung

des geplanten Sandplatzes mit entsprechender Ableitung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

infrage käme, womit das ablaufende Wasser isoliert werden könnte. Gemäss

schriftlicher Auskunft des AWEL bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für eine

Bewilligungserteilung, sofern gewisse Auflagen und Bedingungen erfüllt würden.

Es sei davon auszugehen, dass die Vornahme einer solchen Abdichtung weit

weniger Kosten generieren würde als der Anschluss der betroffenen Liegenschaften

an die öffentliche Wasserversorgung. Ein solcher Anschluss sei mit hohen Kosten

verbunden. Ausserdem sei das Grundstück, wo der Sandplatz zu liegen käme, von

der Beschwerdegegnerschaft nur gepachtet, und es bestehe die Gefahr, dass der

Platz nach Ablauf des Pachtvertrags wieder in den ursprünglichen Zustand

zurückversetzt werden müsse. Es werde schliesslich bestritten, dass das

Sandviereck für die Pferdehaltung zwingend in die Schutzzonen zu fallen hätte.

Gemäss den sich in den Akten befindlichen Plänen hätte man für den Sandplatz

ohne Probleme einen anderen Standort finden können. Zudem sei nicht

ersichtlich, dass dies zu höheren (baulichen) Kosten für die

Beschwerdegegnerschaft führen würde. Letztere sei auch in der Lage, auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 04, das ihr selbst gehöre, einen Sandplatz zu

errichten. Auf diese Weise würden die Schutzzonen nicht tangiert.

3.4

In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerschaft, sie halte

vollumfänglich an den Ausführungen der Vorinstanz fest. Diese würden der

damaligen und heutigen tatsächlichen Lage entsprechen. Die Sachdarstellung

sowie die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden bestritten. Insbesondere

sei die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen

Pferdehaltungsbetriebs verfügt worden. Die Baufreigabe sei einzig noch nicht

erteilt worden, weil noch Auflagen zu erfüllen seien.

4.

4.1

Wie von der Vorinstanz festgehalten, gehen mit der Festsetzung der

Grundwasserschutzzonen Einschränkungen der Nutzung des Grundeigentums einher,

welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft

tangieren. Ob dabei die von der Verfassung vorgegebenen Voraussetzungen

eingehalten wurden, ist im Folgenden zu überprüfen.

4.2

Die gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Schutzzonen ergibt sich aus

Art. 20 Abs. 1 GSchG, was von den Parteien nicht bestritten wird.

Vorliegend ist näher zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der

Schutzzonenausscheidung und somit an der sich aus dem Schutzzonenreglement

ergebenden Einschränkung der Grundstücknutzung besteht. Dabei muss

vorausgesetzt werden, dass an der Quellfassung M ein öffentliches Interesse im

Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG gegeben ist, was die

Beschwerdegegnerschaft bestreitet und die Vorinstanz verneint.

4.2.1

Die Gesetzgebung liefert keine

Angaben zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundwasserfassungen

im öffentlichen Interesse liegen, weshalb andere Auslegungshilfen beigezogen

werden müssen. Die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt,

Wald und Landschaft (heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) aus dem Jahre 2004

sowie das im August 2009 überarbeitete Dokument „Standard – Schutzzonenpflicht“

des AWEL enthalten den Hinweis, dass Grundwasserfassungen im öffentlichen

Interesse liegen, wenn das zum Gebrauch abgegebene Wasser nach der Lebensmittelgesetzgebung

den Anforderungen an Trinkwasser genügt. Das Verwaltungsgericht hielt in einem

Entscheid aus dem Jahre 2002 sodann fest, dass bei der Frage, ob ein

öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung bestehe, neben dem Verwendungszweck

des genutzten Wassers auch die Art und Grösse des Benutzerkreises zu berücksichtigen

sei. In der Regel sollte ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen

bejaht werden, welche mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen würden,

die nicht an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen seien (VGr, 7. Februar

2002, VB.2001.00194, E. 3b, c, www.vgrzh.ch). Des Weiteren bejahte der

Regierungsrat ein öffentliches Interesse bezüglich eines öffentlichen

Laufbrunnens mit einer Schüttung von 5 l/min, da der Brunnen Wanderern und

Spaziergängern in einem Naherholungsgebiet als Trinkwasserspender diene (RRB

Nr. 346/1980). Es bleibt anzumerken, dass die Behörden

– so auch der Mitbeteiligte – die in den obgenannten Entscheiden

erarbeiteten Kriterien bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an

Quellfassungen jeweils beiziehen (vgl. Standard – Schutzzonenpflicht,

Punkt 4.c] und d]).

4.2.2

Die von der Bundesverwaltung bezeichnete

Voraussetzung zur Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Grundwasserfassung

ist bei der Quellfassung M ohne Weiteres erfüllt. Gemäss hydrogeologischem

Bericht des Geologischen Büros N AG genügt die Quelle M den Anforderungen an

die Trinkwasserqualität. Es bestehe auch noch nach wochenlanger, sehr nasser

Witterung und hohem Quellerguss einwandfreie Quellwasserqualität in chemischer

und bakteriologischer Hinsicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Wasser

dieser Quelle seit Langem zum Trinken benutzt wird: Die Quellfassung M versorgt

die betroffenen Liegenschaften bereits seit 1972 nachweislich mit Trinkwasser.

Im Rahmen des bestehenden Quellrechts wurde der Beschwerdeführenden denn auch

eine Wassernutzungskonzession im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b

der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz verliehen.

4.2.3

a) Zur Klärung des öffentlichen

Interesses an der infrage stehenden Quellfassung sind alsdann die von der

Rechtsprechung hervorgebrachten Kriterien beizuziehen. Im vorliegend zu

beurteilenden Fall alimentiert die Quelle M mehr als nur einen Haushalt: Insgesamt

werden vier private Haushalte mit 13 Bewohnern sowie zwei Liegenschaften versorgt.

Zudem wird ein Laufbrunnen mit diesem Quellwasser gespiesen. Die Beschwerdeführende

präzisiert, an der Quellfassung seien vier Wohnhäuser und zwei Gewerbebetriebe mit

insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern angeschlossen. Angesichts der Grösse und

Art des Benutzerkreises kann vorliegend ein öffentliches Interesse an der

Quellfassung M durchaus bejaht werden. Es ist im Übrigen hier festzuhalten,

dass wegen der Veränderung des Klimas das Gut „Wasser“ auch in den hiesigen

Landen knapp werden könnte. Aus diesem Grund drängt es sich in einem gewissen

Masse auf, erschlossene Quellen vermehrt zu pflegen, um die

Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Wasser zu gewährleisten.

b) Der hydrogeologische Bericht

enthält Angaben zum Quellerguss, der im Mittel 5–10 l/min

betrage, was als „bisher stets ausreichend für die Wasserversorgung der vier

Liegenschaften im Neuhaus“ bezeichnet wird. Eine Messung bei trockener Witterung

ergab im Übrigen einen Ausstoss von 4 l/min. Gemäss dem Umweltbericht 2008

des Kantons Zürich, S. 43, belief sich der mittlere Wasserverbrauch im

Jahr 2006 pro Einwohner im Kanton Zürich auf 305 l/Tag. Wird vom vorgenannten

Wasserverbrauch ausgegangen, kann daraus geschlossen werden, dass die

Quellfassung M die Wasserversorgung von 13 bis 16 Personen in ausreichendem

Masse sicherstellt, umso mehr, als das Quellwasser in einem Reservoir gesammelt

wird.

c) Die Anschlussverhältnisse

der betroffenen Liegenschaften ergeben sich nicht durchwegs schlüssig aus den

vorhandenen Akten. Nach Angaben des Mitbeteiligten sind die vier Haushalte

nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Gemäss dem eingereichten

Auszug des Leitungskatasters vom 27. Januar 2006 und gemäss Ziff. 8

des Reglements für private Wasserversorgung vom 2. Juli 2008 scheint es

aber dergestalt, dass eine der Liegenschaften, nämlich die Liegenschaft Kat.-Nr. 4812,

über einen Aussenhahn an die Wasserversorgung K verfügt, um bei Wasserknappheit

Wasser in die gemeinsame private Wasserversorgungsanlage einzuspeisen. Dies

würde bedeuten, dass die Liegenschaft Kat.-Nr. 4812 unmittelbar, die

anderen betroffenen Liegenschaften jedoch nur mittelbar an die kommunale

Wasserversorgung angeschlossen sind. Unter diesen Umständen ist ein

öffentliches Interesse an der Quellfassung M dennoch nicht zu verneinen. Es

bleibt anzufügen, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung die

betroffenen Hauseigentümer wohl einige Tausend Franken kosten würde. Entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz wäre dies im Übrigen um einiges kostspieliger,

als bei der nächsten Revision der Quellfassung einen Trockenstand und eine

Entleerung einzubauen, wie es die Baudirektion anlässlich der Konzessionsverleihung

verfügte.

4.2.4

Angesichts der Trinkwasserqualität des

von der Quellfassung M bezogenen Wassers, der Grösse und Art des Benutzerkreises,

des bereits seit Längerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses sowie des

Umstands, dass nur eine der Liegenschaften möglicherweise unmittelbar an die

öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, muss vorliegend das öffentliche

Interesse an der Quellfassung M bejaht werden.

4.3

Da die Quellfassung M im öffentlichen Interesse liegt, besteht auch eine

Pflicht zur Festlegung von Grundwasserschutzzonen. Im Folgenden bleibt zu

überprüfen, ob die Schutzzonen in verhältnismässiger Weise ausgeschieden

wurden.

4.3.1

Die Festsetzung der angefochtenen

Schutzzonen sowie der damit zusammenhängende Erlass des Schutzzonenreglements

ist offensichtlich geeignet, das Trinkwasser der Quellfassung M vor

Verunreinigungen zu schützen.

4.3.2

a) Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich sodann die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen

überhaupt notwendig sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme

für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellfassung M

vor schädlichen Einflüssen, ausreichen würde. Der Eingriff darf dabei in

sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das

Notwendige hinausgehen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N. 322). Infrage

steht insbesondere die Ausdehnung der Schutzzone S2, die vollumfänglich auf das

von der Beschwerdegegnerschaft gepachtete Grundstück Kat.-Nr. 03 zu liegen

kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die im Rekursverfahren von der

Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte Behauptung zu würdigen, die Schutzzonen

seien willkürlich festgesetzt worden und somit zu verkleinern.

b) Im

vorliegenden Fall schied der Mitbeteiligte nach erfolgter Überprüfung der

Unterlagen durch das AWEL die Zone S2 mit 100 m Erstreckung gegen

Südwesten hangaufwärts und die Zone S3 etwa 80 m in südwestlicher Richtung

aus Die im hydrogeologischen Bericht aufgeführten Dimensionen für die

Schutzzonenausscheidung stützen sich auf die vorgenannte Wegleitung

Grundwasserschutz, worin insbesondere festgehalten wird, dass der Abstand von

der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung mindestens

100.

m betragen und die Zone S3 in der Regel doppelt so gross wie die

Zone S2 ausfallen soll (vgl. S. 44 und 47). Im Anhang 1 zum

Schutzzonenbericht lässt sich ein Schutzzonenplan mit den besagten Abständen

finden. Aus Praktikabilitätsgründen zeigt der vom Mitbeteiligten genehmigte

Schutzzonenplan jedoch eine „eckige“ Begrenzung der Schutzzonen. Zu diesem

Punkt ist im hydrogeologischen Bericht zu lesen, die eckige polygonale

Schutzzonenbegrenzung umfasse allseits die runde Mindestgrösse der Schutzzonen

und schneide diese nirgends ab. Unter Beachtung dieser Randbedingung seien

indessen auch beliebige andere Begrenzungen möglich, entsprechend den örtlichen

Gegebenheiten und Bedürfnissen.

c) Im Rahmen einer

Neufestlegung der „eckigen“ Schutzzonen müsste folglich insbesondere die Distanz

zwischen Zone S1 und der äusseren Grenze der Zone S2 von mindestens 100 m

berücksichtigt werden. Auch wenn die „eckigen“ Schutzzonen nach den vorgenannten

Vorgaben abgeändert würden, wäre eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft

gewünschten Umfang indessen nicht möglich. Das von ihr geplante Sandviereck mit

den Massen 20 m x 60 m würde sich nach wie vor teilweise in der besagten

Zone befinden. Dies wäre auch der Fall, wenn der geplante Sandplatz nur

40.

m lang würde, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Die Ausdehnung

der durch den Mitbeteiligten festgelegten Schutzzonen ist im Weiteren nicht zu

beanstanden: Vergleicht man die präzis ausgeschiedenen runden Schutzzonen mit

den „eckigen“, so wird ersichtlich, dass Letztere in ihrer Ausdehnung nur in

einem bescheidenen Masse grösser ausfallen. Die vom Mitbeteiligten

festgesetzten Schutzzonen für die Quellfassung M erweisen sich demzufolge als

notwendig. Es bleibt anzufügen, dass für die Parteien nach wie vor die

Möglichkeit besteht, sich über eine Verkleinerung der Schutzzonen bis auf das

empfohlene Mass zu einigen.

4.3.3

a) Schliesslich ist zu prüfen, ob

zwischen dem angestrebten Ziel, nämlich dem Schutz des Trinkwassers der

Quellfassung M vor Verunreinigungen und der damit verbundenen Schutzzonenausscheidung,

und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkungen ein

vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von

öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Häfelin/Haller/Keller,

N. 323). Mithin ist die Frage zu beantworten, ob der Eingriff durch die

Schutzzonenausscheidung die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Wirtschaftsfreiheit

unverhältnismässig einschränkt.

b) Die Beschwerdegegnerschaft

sieht das vorgenannte Grundrecht vor allem deshalb unzulässigen Einschränkungen

unterworfen, weil die Schutzzone S2 möglicherweise die Errichtung des von ihr

geplanten Sandvierecks auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 verhindert. Die

besagte Anlage wird im Rahmen eines Pferdehaltungs- und -zuchtbetriebs mit

11.

Pferden, einem Pony und einem Maultier benötigt. In erster Linie soll

dieser Betrieb, der von den Behörden am 22. Mai 2009 als Landwirtschaftsbetrieb

anerkannt wurde, dem Aufbau einer Existenzgrundlage für ein Mitglied der Beschwerdegegnerschaft,

nämlich H, dienen und ermöglicht den anderen Beschwerdegegnern die Haltung von

Pferden. Für die Beschwerdegegnerschaft handelt es sich folglich nur um einen

landwirtschaftlichen Nebenerwerb, womit ihre Wirtschaftsfreiheit mit der

strittigen Schutzzonenausscheidung noch nicht übermässig beeinträchtigt

erscheint.

c) Bezüglich des geplanten Sandvierecks ergibt sich

Folgendes: Aus Sicht des Landschaftsschutzes und bezüglich der Lage in der

Landwirtschaftszone stellte die Baudirektion der Beschwerdegegnerschaft am 8. November

2006.

noch die Erteilung der Bewilligung für einen Allwetterplatz von maximal

20.

m x 40 m auf dem in der Schutzzone S3 befindlichen Grundstück Kat.-Nr. 02

in Aussicht. Aufgrund von Unkenntnis über die Quellfassung M und die damit

verbundene Schutzzonenausscheidung wurde diese Angelegenheit damals nicht unter

gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten behandelt. Am 7. November 2008

führte die Baudirektion in ihrer Bewilligung bezüglich des Umbaus und der

Umnutzung der Stall- und Ökonomiegebäude betreffend die Grundstücke Kat.-Nr. 02

und Kat.-Nr. 04 hingegen aus, die Pferdehaltung sei nur in den bestehenden

Bauten mit ihren erforderlichen Anlagen erlaubt. Es dürften keine neuen Bauten

oder Anlagen (Infrastrukturbauten wie Sandviereck, Rondell etc.) erstellt werden,

da Neubauten für die Pferdehaltung in der Landschaftsschutzzone III B

der Verordnung zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 nicht zulässig

seien. Der Mitbeteiligte erteilte schliesslich die baurechtliche Bewilligung für

das besagte Projekt im Sinn der Verfügung der Baudirektion vom 7. November

2008.

unter der Bedingung, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe,

bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den

Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen und Auflagen erfüllt seien. Der

Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen die

baurechtlichen Entscheide kein Rechtsmittel ergriff. Diese Sachverhaltsdarstellung

zeigt auf, dass für das geplante Sandviereck – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerschaft – bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt wurde.

Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdegegnerschaft bereits

ein Baugesuch betreffend ein Sandviereck auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

einreichte, was sie folglich immer noch unternehmen könnte. In diesem Zusammenhang

bleibt zu erwähnen, dass das AWEL neuerdings nicht mehr grundsätzlich ausschliessen

würde, die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sandviereck auf der

Schutzzone S2 unter gewissen Bedingungen (ca. 30 cm dicke Abdichtung mit

Lehm oder Bentonit mit fachgerechter Ableitung des Sickerwassers) doch zu erteilen.

d) Des Weiteren gilt es zu untersuchen, ob der für das

Sandviereck vorgesehene Ort für dessen Bestimmung wirklich geeignet ist. Die Beschwerdeführende

bestreitet, dass das geplante Sandviereck für die Pferdehaltung zwingend in die

Schutzzonen zu fallen hätte. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4.25 ha

müsste sich tatsächlich die eine oder andere im Eigentum der Beschwerdegegnerschaft

stehende Örtlichkeit ausserhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 03 finden lassen,

welche sich ebenfalls für einen Allwetterplatz eignen würde. Mit dieser Lösung

wäre im Übrigen beiden Parteien gedient: Einerseits würden die vom

Mitbeteiligten ausgeschiedenen Schutzzonen für die Quellfassung M nicht tangiert,

andererseits bestünde für die Beschwerdegegnerschaft weiterhin die Möglichkeit,

der Pferdehaltung und -zucht ihren Vorstellungen entsprechend nachzugehen.

e) Angesichts der aufgeführten Tatsachen und Umstände ist

das Interesse am Schutz des Trinkwassers der Quellfassung M vor schädlichen

Einflüssen und der damit einhergehenden Schutzzonenausscheidung höher zu werten

als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer mit ihrer Pferdehaltung

und -zucht in Zusammenhang stehenden schutzzonenwidrigen Nutzung des Grundstücks

Kat.-Nr. 03.

4.3.4

Es bleibt anzumerken, dass kein Bedarf

besteht, das Schutzzonenreglement zu überarbeiten, falls die Behörden der

Errichtung eines Sandviereck auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zustimmen

würden. Im Reglement wird die Zulässigkeit eines Sandvierecks für die

Pferdehaltung in den Zonen S2 und S3 nirgends explizit erwähnt. In Art. 1.3

des Reglements ist zu lesen, dass mit der engeren Schutzzone die

Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen

geschützt werden soll. Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch-

und Tiefbauten sind denn auch verboten (siehe Art. 6.1). Gemäss Art. 6.2

des Reglements ist die Errichtung von Sportanlagen in der Schutzzone S2 jedoch

erlaubt, bedarf indessen einer Bewilligung des AWEL. In der Schutzzone S3 ist

das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende

Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden,

grundsätzlich verboten. Abermals bedürfen die Bauten einer Bewilligung des AWEL

(vgl. Art. 5.1 des Reglements). Ein Sandviereck stellt im weiteren Sinne

eine Sportanlage dar, womit das Schutzzonenreglement dessen Errichtung auf der

Schutzzone S2 nicht von vornherein ausschliesst. Es ist überdies anzufügen,

dass es dem Mitbeteiligten in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit

dem AWEL erlaubt ist, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten

Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement zu bewilligen (vgl. Art. 8.1

des Reglements).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Mitbeteiligten

ausgeschiedenen Zonen zum Schutz der Quellfassung M den bundes- und

kantonalrechtlichen Vorgaben entsprechen und somit nicht zu beanstanden sind.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und zwar unter

solidarischer Haftung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen ist der Beschwerdeführenden eine solche zulasten der

Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats

O vom 24. Juni 2009 aufgehoben. Damit wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses

des Gemeinderats K vom 11. März 2008 vollumfänglich wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je ¼ auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…