VB.2009.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00410
30. Oktober 2009Deutsch7 min
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00410
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Disziplinarstrafe
Disziplinarstrafe im Strafvollzug
Die Justizdirektion trat auf den Rekurs nicht ein, da der dem Rekurrenten auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen sei (E. 2.1). Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post ist gemäss § 11 VRG die Einzahlung des Kostenvorschusses bei einer Poststelle am letzten Tag der Frist rechtzeitig. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor Fristablauf erfolgt (E. 2.2). Angesichts der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses war es unzulässig, auf den Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten (E. 2.3).
Keine Parteientschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei (E. 3).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FRISTWAHRUNG
GELDZAHLUNG
KAUTION
KOSTENVORSCHUSS
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
POSTSTELLE
RECHTZEITIGKEIT
ÜBERWEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 11 VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00410
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde von der Strafanstalt B, in der er sich zum
Strafvollzug befindet, mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wegen wiederholten
unerlaubten Verlassens der Zelle mit einem disziplinarischen Gruppenausschluss
von fünf Tagen (27.–31. Mai 2009) belegt. Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend Justizdirektion). Darauf forderte Letztere A mit Verfügung
vom 9. Juni 2009 auf, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einen
Kostenvorschuss von Fr100.- zu leisten, da er aus einem anderen rechtskräftig
erledigten Verfahren der Justizdirektion noch Fr44.- schulde. Bei Säumnis würde
nicht auf den Rekurs eingetreten. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom 9. Juli
2009.
nicht auf den Rekurs von A ein, da dieser den Kostenvorschuss verspätet geleistet
habe.
III.
Dagegen erhob A am 27. Juli 2009 Beschwerde vor
Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift in englischer Sprache – und damit
nicht in einer Amtssprache des Kantons Zürich – verfasst war, wurde ihm mit
Verfügung vom 30. Juli 2009 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift angesetzt, ansonsten
nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Dem kam A am 17. August 2009
nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung. Zudem
verlangte er die Zustellung einer Eingangsbestätigung sowie der Stellungnahmen
der Gegenpartei und die Eröffnung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen vor dem
Entscheid. Dieser verbesserten Beschwerdeschrift legte A ein erneut in
englischer Sprache verfasstes Begleitschreiben bei. Am 18. August 2009
reichte A unaufgefordert ein weiteres Schreiben in englischer Sprache ein.
Die Justizdirektion beantragte am 27. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: Justizvollzug) am 8. September 2009 unter Beilage einer
Stellungnahme der Direktion der Strafanstalt B.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs1 lit. g und Abs2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von
Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen
(vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des
kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs2 lit. b,
Art. 80 Abs1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs2 lit. b und 3
VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Die
Justizdirektion begründete ihr Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die Zahlung
des Beschwerdeführers erst mit Valuta vom 30. Juni 2009 bei ihr
eingetroffen sei. Damit habe der Beschwerdeführer den ihm auferlegten
Barvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, weshalb
androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
2.2
Gemäss § 15
Abs2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein
Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten
angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten
schuldet. Ob die Frist gewahrt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften von § 11
VRG. Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post genügt es daher, wenn am
letzten Tag der Frist der Betrag bei einer Poststelle einbezahlt wird. Nicht
erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor
Fristablauf erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N.11 und § 15 N.7; VGr, 23. Oktober
2002, VB.2002.00175 E.4b, www.vgrzh.ch; RB 1995 Nr5). Dasselbe gilt nach der
nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 48 Abs4 BGG für vom
Bundesgericht auferlegte Kostenvorschüsse. Nach der genannten Bestimmung ist
die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung
gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizer
Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist.
2.3
Entgegen
den Erwägungen der Justizdirektion ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der
Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Datum der Gutschrift auf ihrem Postkonto
abzustellen, sondern vorliegend auf den Zeitpunkt der Einzahlung bei einer
Poststelle. Wie aus den beiden Abschnitten des verwendeten Einzahlungsscheins
hervorgeht, erfolgte die Einzahlung am 26. Juni 2009 auf der Poststelle C.
Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Juni
2009.
am 16. Juni 2009 empfangen hatte, begann die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses tags darauf zu laufen und endete – wie bereits die
Justizdirektion feststellte – am 26. Juni 2009. Der Kostenvorschuss wurde
demnach am letzten Tag der Frist geleistet. Es war somit unzulässig, auf den
Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten. Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli
2009.
ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Justizdirektion zurückzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten sind nicht dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, da die Rückweisung nicht auf dessen Verhalten zurückzuführen ist.
Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die nicht anwaltlich vertretene
Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das
übliche Ausmass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt
(RB 1989 Nr2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.17). Die vorliegende
Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.
Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Er ist daher vor
Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli
2009.
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…