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Entscheid

VB.2009.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00410

30. Oktober 2009Deutsch7 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von der Strafanstalt B, in der er sich zum

Strafvollzug befindet, mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wegen wiederholten

unerlaubten Verlassens der Zelle mit einem disziplinarischen Gruppenausschluss

von fünf Tagen (27.–31. Mai 2009) belegt. Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des

Innern (nachfolgend Justizdirektion). Darauf forderte Letztere A mit Verfügung

vom 9. Juni 2009 auf, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einen

Kostenvorschuss von Fr100.- zu leisten, da er aus einem anderen rechtskräftig

erledigten Verfahren der Justizdirektion noch Fr44.- schulde. Bei Säumnis würde

nicht auf den Rekurs eingetreten. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom 9. Juli

2009.

nicht auf den Rekurs von A ein, da dieser den Kostenvorschuss verspätet geleistet

habe.

III.

Dagegen erhob A am 27. Juli 2009 Beschwerde vor

Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift in englischer Sprache – und damit

nicht in einer Amtssprache des Kantons Zürich – verfasst war, wurde ihm mit

Verfügung vom 30. Juli 2009 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung

einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift angesetzt, ansonsten

nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Dem kam A am 17. August 2009

nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung. Zudem

verlangte er die Zustellung einer Eingangsbestätigung sowie der Stellungnahmen

der Gegenpartei und die Eröffnung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen vor dem

Entscheid. Dieser verbesserten Beschwerdeschrift legte A ein erneut in

englischer Sprache verfasstes Begleitschreiben bei. Am 18. August 2009

reichte A unaufgefordert ein weiteres Schreiben in englischer Sprache ein.

Die Justizdirektion beantragte am 27. August 2009 die

Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: Justizvollzug) am 8. September 2009 unter Beilage einer

Stellungnahme der Direktion der Strafanstalt B.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs1 lit. g und Abs2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von

Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen

(vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des

kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs2 lit. b,

Art. 80 Abs1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs2 lit. b und 3

VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Die

Justizdirektion begründete ihr Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die Zahlung

des Beschwerdeführers erst mit Valuta vom 30. Juni 2009 bei ihr

eingetroffen sei. Damit habe der Beschwerdeführer den ihm auferlegten

Barvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, weshalb

androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2

Gemäss § 15

Abs2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein

Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten

angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten

schuldet. Ob die Frist gewahrt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften von § 11

VRG. Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post genügt es daher, wenn am

letzten Tag der Frist der Betrag bei einer Poststelle einbezahlt wird. Nicht

erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor

Fristablauf erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N.11 und § 15 N.7; VGr, 23. Oktober

2002, VB.2002.00175 E.4b, www.vgrzh.ch; RB 1995 Nr5). Dasselbe gilt nach der

nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 48 Abs4 BGG für vom

Bundesgericht auferlegte Kostenvorschüsse. Nach der genannten Bestimmung ist

die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung

gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizer

Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden

ist.

2.3

Entgegen

den Erwägungen der Justizdirektion ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der

Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Datum der Gutschrift auf ihrem Postkonto

abzustellen, sondern vorliegend auf den Zeitpunkt der Einzahlung bei einer

Poststelle. Wie aus den beiden Abschnitten des verwendeten Einzahlungsscheins

hervorgeht, erfolgte die Einzahlung am 26. Juni 2009 auf der Poststelle C.

Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Juni

2009.

am 16. Juni 2009 empfangen hatte, begann die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses tags darauf zu laufen und endete – wie bereits die

Justizdirektion feststellte – am 26. Juni 2009. Der Kostenvorschuss wurde

demnach am letzten Tag der Frist geleistet. Es war somit unzulässig, auf den

Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten. Die Beschwerde

ist daher teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli

2009.

ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Justizdirektion zurückzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten sind nicht dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen, da die Rückweisung nicht auf dessen Verhalten zurückzuführen ist.

Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die nicht anwaltlich vertretene

Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das

übliche Ausmass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt

(RB 1989 Nr2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.17). Die vorliegende

Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen

Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Er ist daher vor

Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli

2009.

wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen

an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…