VB.2009.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00411
21. Oktober 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11784)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00411
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung der Einbürgerung
Einbürgerung
Die Kantonsverfassung legt in Art.20 Abs.3 gewisse Mindestanforderungen für eine Einbürgerung fest. Es ist fraglich, ob diese Kriterien vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden können. Das Bundesgericht setzt voraus, dass sich das übergeordnete Recht seit dem Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung geändert hat. Die Frage braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der angefochtene Beschluss erweist sich aus anderem Grund als rechtswidrig (E. 5).
Der Beschwerdeführer kann seinen Lebensunterhalt selber bestreiten. Er stellt kein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Der Gemeinderat hat das Einbürgerungsgesuch deshalb zu Unrecht unter Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abgelehnt (E. 6).
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat nach Ermessen entscheidet. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und zwar unmittelbar an den Gemeinderat. Dieser darf die nicht bezahlten Steuern im Rahmen des Ermessensentscheids berücksichtigen (E. 7.2).
Rückweisung
Stichworte:
BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
EINBÜRGERUNG
RÜCKWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 21 BÜRGERRV
§ 22 BÜRGERRV
Art. 20 Abs. III KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00411
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausländer A reiste 1957 in die Schweiz ein. Am 7. Januar
2008 stellte er ein Einbürgerungsgesuch, welches vom Gemeinderat X am 30. September
2008 abgelehnt wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 31. Oktober 2008 Rekurs an den
Bezirksrat Z erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. Juni
2009.
ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte Kostenfreiheit (Dispositiv-Ziff. II),
verweigerte aber unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III) und
in Dispositiv-Ziff. IV auch eine Parteientschädigung.
III.
Darauf liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates Dispositiv-Ziff. I im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und den
Gemeinderat X zu veranlassen, ihn, A, einzubürgern. Weiter sei Dispositiv-Ziff. IV
im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und dieser zu verpflichten, eine Parteientschädigung
für das Rekursverfahren zu sprechen. Jedenfalls sei Dispositiv-Ziff. II
[recte: III] aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren zu gewähren. Eventualiter sei der Bezirksrat zu neuen
Abklärungen zu verpflichten. Zudem ersuchte A für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Bezirksrat Z verwies in seiner Vernehmlassung vom 17. August
2009.
auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Stellungnahme. Der Gemeinderat X beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 1./2. September 2009, die Beschwerde abzuweisen. A liess am 18. September
2009.
eine Stellungnahme einreichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des
Bürgerrechtserwerbs nur zu, sofern ein Anspruch auf Einbürgerung bestand. Nach
dem Inkraftreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
am 1. Januar 2009 sowie gemäss Art. 50 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (SR 141.0) ist das Verwaltungsgericht
nun aber auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs
zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht (vgl. VGr, 27. Mai
2009, VB.2009.00077, E. 1, www.vgrzh.ch). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und Verlust der Bürgerrechte des Kantons
und der Gemeinden sind in Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) und in der
(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)
geregelt.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1
GemeindeG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner
Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder
die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG,
vgl. § 32 BüV). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts
durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3
gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere
Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten folgende
Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse
genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse
beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GemeindeG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20
Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen
(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 GemeindeG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen
vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2
lit. b BüV) und die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21
Abs. 1 GemeindeG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV –
über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren
sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie zwischen 16 und
25.
Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks-
oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f.
GemeindeG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllt ein Gesuchsteller – wie
vorliegend – diese Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das
Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GemeindeG).
An die wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer
dürfen die Gemeinden strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern,
nicht aber die Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig
verunmöglichen (§ 22 Abs. 2 f. BüV). Die Gemeinde X hat von
dieser Kompetenz indes keinen Gebrauch gemacht.
3.
3.1
Der Gemeinderat X hat die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur
wirtschaftlichen Erhaltung verneint. Als Grund hierfür gab er Steuerschulden
des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeinde X in der Höhe von 15'766.65
Franken an. Die Gemeinden seien gehalten, beim Entscheid über die Erteilung des
Bürgerrechts auch auf Steuerausstände abzustellen. Die Umstände, die zu den
Steuerschulden geführt hätten, seien für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit unerheblich. Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen
vermocht, wie er die Steuerschulden begleichen wolle. Was die finanziellen Zukunftsperspektiven
anbelange, müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer mit über 73
Jahren noch ein Erwerbseinkommen generieren könne. Betreibungsregisterauszug
und Steuerausweis legten jedenfalls den Schluss nahe, dass er sich finanziell
nur knapp über Wasser halten könne.
3.2
Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Gemeinderat die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Steuerschulden zu Recht
in Frage stelle. Zwar sei der Beschwerdeführer nie Sozialhilfeempfänger
gewesen. Er habe es indes seit über zehn Jahren nicht fertig gebracht, seine
Schulden zu begleichen. Dies zeige, dass seine Einkünfte nur knapp ausreichten.
Dieser Eindruck werde durch den Betreibungsregisterauszug für die Jahre 2006
bis 2008 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeitspanne acht
Rechnungen erst nach eingeleitetem Betreibungsverfahren bezahlt. Daraus könne geschlossen
werden, dass bereits geringe unvorhersehbare Ausgaben zu Schwierigkeiten führen
würden.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen drei Punkte: Zunächst macht er
geltend, er sei in der Lage für sich aufzukommen, womit die
Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllt seien. Er sei
während der über 50 Jahre, die er in der Schweiz lebe, nie von den Sozialhilfebehörden
abhängig gewesen. Die Steuerschulden seien auf die Scheidung von seiner Ehefrau
im Jahr 1987 zurückzuführen. Nach der Scheidung habe er aufgrund der Unterhaltsbeiträge
für seine Exfrau und seine beiden Kinder mit bloss noch 1'200 Franken monatlich
auskommen müssen, während er gleichzeitig immer noch die volle Steuerlast zu
tragen gehabt habe. Die Folgen seien zunächst ein Zahlungsverzug und im Jahr
1990.
Betreibungen gewesen. Heute lebe er in bescheidenen, aber gesicherten
Verhältnissen. Vorfrageweise rügt der Beschwerdeführer, das im kantonalen Recht
verankerte Kriterium der finanziellen Möglichkeiten verstosse gegen das
Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101); die Einbürgerung dürfte kein Vorrecht wohlhabender
Personen sein. Schliesslich macht er geltend, der Gemeinderat habe anstelle
einer in § 7 BüV vorgesehenen Gesamtwürdigung einzig auf das Kriterium der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit abgestellt.
5.
5.1
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Kriteriums der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit rügt, ist zu berücksichtigen, dass
dieses seit der Totalrevision der Kantonsverfassung Verfassungsrang hat (Art. 20
Abs. 3 lit. b KV). Im Vernehmlassungsentwurf vom 26. Juni 2003
noch nicht enthalten, wurde die Bestimmung vom Verfassungsrat in der zweiten Lesung
eingefügt (vgl. Protokoll des Zürcher Verfassungsrates, S. 2795 ff.; Peter
Kottusch, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Leo Lorenzo Fosco/Tobias Jaag/Markus
Notter (Hrsg.), Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Bd. 9, Zürich etc.
2006, S. 65 ff., 67). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die
Bestimmung einer vorfrageweisen Überprüfung durch das Gericht überhaupt
zugänglich ist.
5.2
Unbestritten ist, dass das Gericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle
kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht
überprüft. Diese Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass die
entsprechende Rüge vor Bundesgericht zulässig ist (RB 1965 Nr. 19; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 120). Kantonale
Verfassungsbestimmungen hingegen werden vom Bundesgericht nur ausnahmsweise auf
ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht hin überprüft. Eine konkrete
Normenkontrolle setzt voraus, dass sich das übergeordnete Recht seit dem
Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung geändert hat (BGE 116 Ia 359,
E. 4b; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 51 N. 25; Heinz Aemisegger/Karin
Scherrer, Basler Kommentar, 2008, Art. 82 BGG N. 40;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 121). Dies trifft vorliegend nicht
zu. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV wurde im
Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999
eingeführt (vgl. Biaggini, Art. 8 N. 1), während der Gewährleistungsbeschluss
für die Kantonsverfassung im Jahr 2005 erging (vgl. AB 2005 S 983,
AB 2005 N 1926; BBl 2006, 341).
5.3
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der vorfrageweisen Überprüfung
einer kantonalen Verfassungsbestimmung bis anhin offen gelassen. Die Frage
braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden. Zum einen können der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anzeichen entnommen werden, dass der
Kreis der Fürsorgeabhängigen, auf den die Regelung von Art. 20 Abs. 3
lit. b KV abzielt (vgl. Protokoll des Zürcher Verfassungsrates, S. 2796),
eine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe darstellt (siehe BGE 135 I 49
E. 5; VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Zum anderen erweist sich die angefochtene Verfügung aus anderem Grund als rechtswidrig.
6.
6.1
Ratio Legis von Art. 20 Abs. 3 lit. b KV ist es zu
verhindern, dass "Fürsorgefälle und […] Personen, die ein erhebliches
Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden." Die finanziellen
Verhältnisse der Kandidaten müssen geordnet sein, was anhand der Betreibungs-
und Steuerregister zu überprüfen ist (Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die
Bestimmung wird in § 21 Abs. 1 GemeindeG sowie in § 5 BüV
konkretisiert. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt demnach
als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den
Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber
privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also
insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und
Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung
und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2,
www.vgrzh.ch). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen
sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 29. April
2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1, www.vgrzh.ch; siehe auch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001,
E. 3b/dd, www.bger.ch). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation
eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als
auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (VGr, 11. Juli 2007,
VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
6.2
Was die Kostendeckung in "angemessenen Umfang" anbelangt, sind
die Gemeinde gehalten, auf allfällige Betreibungsverfahren und Steuerausstände
abzustellen. Laufen gegen den Gesuchsteller keine nennenswerten Betreibungen
und sind die Steuern bezahlt oder Ratenzahlungen vereinbart und eingehalten,
ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit zu bejahen (Handbuch
Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des
Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3).
6.3
Die AHV-Rente des Beschwerdeführers beträgt 899 Franken pro Monat. Zudem bezieht
er Zusatzleistungen von monatlich 2'035 Franken. Seine Einkünfte aus einer Tätigkeit
als Selbständigerwerbender werden vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beziffert.
Der Beschwerdeschrift lässt sich indes entnehmen, dass Erwerbseinkommen und Rente
im Durchschnitt bei 3'000 Franken pro Monat liegen; entsprechend gering ist das
Erwerbseinkommen.
6.4
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Monat 960 Franken. Hinzu
kommen die Wohnkosten, welche beim Beschwerdeführer 1'500 Franken ausmachen,
sowie die Kosten für die Krankenkasse. Für letztere erhält der Beschwerdeführer
Prämienverbilligungen. Mit den Leistungen der AHV von rund 2'900 sollte es dem
Beschwerdeführer daher grundsätzlich möglich sein, für seine Lebenskosten
aufzukommen. Zweck der Zusatzleistungen ist ja gerade, den Existenzbedarf der Rentenberechtigten
abzudecken (siehe Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2006.
[ELG, SR 831.30]). In einem Schreiben vom 15. April 2008 an die
Gemeinde machte der Beschwerdeführer denn auch geltend, dank Einsparungen bei
den Haushaltsausgaben könne er das Existenzminimum abdecken.
6.5
Die Steuerschulden gegenüber der Gemeinde X sind ihrerseits verjährt und
damit zumindest nicht mehr erzwingbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, S. 165).
Nach § 131 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG,
LS 631.1) verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung
rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach
Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind
(§ 131 Abs. 3 StG). Bezeichnenderweise hat das Steueramt der Gemeinde
X in einer Bescheinung vom 28. Januar 2008 zuhanden der Einbürgerungsbehörden
bestätigt, "dass keine Steuerschulden für rechtskräftig veranlagte Staats-
und Gemeindesteuern bestehen".
6.6
Im Bezug auf die von Gemeinderat und Vorinstanz angeführten Zahlungsrückstände
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2008 tatsächlich
mehrfach betrieben wurde. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, der Beschwerdeführer
sei ausserstande, für seinen Unterhalt aufzukommen. Schliesslich ist er
sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Auch liegen gegen ihn keine Verlustscheine
vor. Die Umstände decken sich damit mit den vom Beschwerdeführer gemachten
Angaben, sein Unterhalt sei auf bescheidenem Niveau gesichert.
6.7
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Er ist kein Fürsorgefall noch stellt er
ein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Der Gemeinderat hat sein
Einbürgerungsgesuch deshalb zu Unrecht unter Hinweis auf die fehlende
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abgelehnt.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung. Dies
bedeutet, dass der Gemeinderat nach Ermessen entscheidet, wobei das Ermessen
innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts ausgeübt
werden muss. Innerhalb dieser Schranken besteht jedoch die "Freiheit der
Entscheidung von Fall zu Fall" (Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der
Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 294). Einem
Gesuchsteller kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn er die
Vorgaben gemäss kantonalem Recht erfüllt. Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr
zukommende Ermessen allerdings pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere darf sie
weder willkürlich noch diskriminierend entscheiden (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.4.2).
7.2
Obwohl der Beschwerdeführer in der Lage ist, für sich selber aufzukommen,
ist daher davon abzusehen, den Gemeinderat zur Einbürgerung des
Beschwerdeführers anzuhalten. Der Entscheid über die Einbürgerung liegt viel
mehr im Ermessen des Gemeinderats. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und
zwar unmittelbar an den Gemeinderat (§ 64 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5 f.). Dieser hat nochmals über das Gesuch des Beschwerdeführers
zu entscheiden. Dabei hat er die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur
wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben zu betrachten. Gleichzeitig ist es ihm
nicht verwehrt, die nicht bezahlten Steuern im Rahmen des Ermessensentscheids
zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst ein
solches Vorgehen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot
(Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Indem darauf abgestellt wird, ob ein
Gesuchsteller seinen Pflichten gegenüber der Gemeinde nachgekommen ist, wird
für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht nach einem sachlichen Kriterium
differenziert – dies zumindest insoweit, als die Steuerausstände nicht
Jahrzehnte zurückliegen. Verfassungswidrig wäre dagegen etwa ein Abstellen auf
die Höhe der bezahlten Steuern. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Abstellen
auf allfällige Steuerausstände das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV)
oder das Willkürverbot (Art. 7 BV) verletzt (so aber der Beschwerdeführer).
7.3
Die Voraussetzungen des kantonalen Rechts für eine Einbürgerung sind
grundsätzlich kumulativer Natur. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
schreibt § 7 BüV keine Gesamtwürdigung vor, sondern stellt es in das
Ermessen der Gemeinden, ob sie im Einzelfall vom Erfüllen einzelner
Voraussetzungen absehen wollen. Die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers sind insofern unzutreffend.
8.
Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Entsprechend sind die Kosten
aufzuteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde hat sich als teilweise
begründet erwiesen. Zudem ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Aufgrund der Komplexität der Fragestellung war der Beschwerdeführer
schliesslich auf einen rechtskundigen Vertreter angewiesen. Seine Gesuche um
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren sowie um umfassende
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind deshalb gutzuheissen.
Der Kostenanteil des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht ist auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90
ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder
– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in
BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom
30.
September 2008 und Dispositiv-Ziff. I sowie III im Beschluss des
Bezirksrats Z vom 30. Juni 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers
wird diesem für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben und der Bezirksrat aufgefordert, dessen Entschädigung zu Lasten der
Staatskasse festzulegen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …