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Entscheid

VB.2009.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00411

21. Oktober 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11784)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausländer A reiste 1957 in die Schweiz ein. Am 7. Januar

2008 stellte er ein Einbürgerungsgesuch, welches vom Gemeinderat X am 30. September

2008 abgelehnt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 31. Oktober 2008 Rekurs an den

Bezirksrat Z erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. Juni

2009.

ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte Kostenfreiheit (Dispositiv-Ziff. II),

verweigerte aber unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III) und

in Dispositiv-Ziff. IV auch eine Parteientschädigung.

III.

Darauf liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Staates Dispositiv-Ziff. I im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und den

Gemeinderat X zu veranlassen, ihn, A, einzubürgern. Weiter sei Dispositiv-Ziff. IV

im Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und dieser zu verpflichten, eine Parteientschädigung

für das Rekursverfahren zu sprechen. Jedenfalls sei Dispositiv-Ziff. II

[recte: III] aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren zu gewähren. Eventualiter sei der Bezirksrat zu neuen

Abklärungen zu verpflichten. Zudem ersuchte A für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Der Bezirksrat Z verwies in seiner Vernehmlassung vom 17. August

2009.

auf die Begründung des Rekursentscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Stellungnahme. Der Gemeinderat X beantragte in seiner Beschwerdeantwort

vom 1./2. September 2009, die Beschwerde abzuweisen. A liess am 18. September

2009.

eine Stellungnahme einreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des

Bürgerrechtserwerbs nur zu, sofern ein Anspruch auf Einbürgerung bestand. Nach

dem Inkraftreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

am 1. Januar 2009 sowie gemäss Art. 50 des Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (SR 141.0) ist das Verwaltungsgericht

nun aber auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs

zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht (vgl. VGr, 27. Mai

2009, VB.2009.00077, E. 1, www.vgrzh.ch). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte des Kantons

und der Gemeinden sind in Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) und in der

(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)

geregelt.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das

Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1

GemeindeG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner

Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder

die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG,

vgl. § 32 BüV). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die

Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts

durch Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3

gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe können weitere

Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Derzeit gelten folgende

Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse

genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse

beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

GemeindeG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20

Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen

(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 GemeindeG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen

vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2

lit. b BüV) und die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3

lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21

Abs. 1 GemeindeG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV

über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.2

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren

sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie zwischen 16 und

25.

Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks-

oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f.

GemeindeG, § 22 Abs. 1 BüV). Erfüllt ein Gesuchsteller – wie

vorliegend – diese Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das

Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GemeindeG).

An die wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer

dürfen die Gemeinden strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern,

nicht aber die Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig

verunmöglichen (§ 22 Abs. 2 f. BüV). Die Gemeinde X hat von

dieser Kompetenz indes keinen Gebrauch gemacht.

3.

3.1

Der Gemeinderat X hat die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur

wirtschaftlichen Erhaltung verneint. Als Grund hierfür gab er Steuerschulden

des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeinde X in der Höhe von 15'766.65

Franken an. Die Gemeinden seien gehalten, beim Entscheid über die Erteilung des

Bürgerrechts auch auf Steuerausstände abzustellen. Die Umstände, die zu den

Steuerschulden geführt hätten, seien für die Beurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit unerheblich. Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen

vermocht, wie er die Steuerschulden begleichen wolle. Was die finanziellen Zukunftsperspektiven

anbelange, müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer mit über 73

Jahren noch ein Erwerbseinkommen generieren könne. Betreibungsregisterauszug

und Steuerausweis legten jedenfalls den Schluss nahe, dass er sich finanziell

nur knapp über Wasser halten könne.

3.2

Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Gemeinderat die wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Steuerschulden zu Recht

in Frage stelle. Zwar sei der Beschwerdeführer nie Sozialhilfeempfänger

gewesen. Er habe es indes seit über zehn Jahren nicht fertig gebracht, seine

Schulden zu begleichen. Dies zeige, dass seine Einkünfte nur knapp ausreichten.

Dieser Eindruck werde durch den Betreibungsregisterauszug für die Jahre 2006

bis 2008 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeitspanne acht

Rechnungen erst nach eingeleitetem Betreibungsverfahren bezahlt. Daraus könne geschlossen

werden, dass bereits geringe unvorhersehbare Ausgaben zu Schwierigkeiten führen

würden.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen drei Punkte: Zunächst macht er

geltend, er sei in der Lage für sich aufzukommen, womit die

Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss kantonalem Recht erfüllt seien. Er sei

während der über 50 Jahre, die er in der Schweiz lebe, nie von den Sozialhilfebehörden

abhängig gewesen. Die Steuerschulden seien auf die Scheidung von seiner Ehefrau

im Jahr 1987 zurückzuführen. Nach der Scheidung habe er aufgrund der Unterhaltsbeiträge

für seine Exfrau und seine beiden Kinder mit bloss noch 1'200 Franken monatlich

auskommen müssen, während er gleichzeitig immer noch die volle Steuerlast zu

tragen gehabt habe. Die Folgen seien zunächst ein Zahlungsverzug und im Jahr

1990.

Betreibungen gewesen. Heute lebe er in bescheidenen, aber gesicherten

Verhältnissen. Vorfrageweise rügt der Beschwerdeführer, das im kantonalen Recht

verankerte Kriterium der finanziellen Möglichkeiten verstosse gegen das

Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101); die Einbürgerung dürfte kein Vorrecht wohlhabender

Personen sein. Schliesslich macht er geltend, der Gemeinderat habe anstelle

einer in § 7 BüV vorgesehenen Gesamtwürdigung einzig auf das Kriterium der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit abgestellt.

5.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Kriteriums der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit rügt, ist zu berücksichtigen, dass

dieses seit der Totalrevision der Kantonsverfassung Verfassungsrang hat (Art. 20

Abs. 3 lit. b KV). Im Vernehmlassungsentwurf vom 26. Juni 2003

noch nicht enthalten, wurde die Bestimmung vom Verfassungsrat in der zweiten Lesung

eingefügt (vgl. Protokoll des Zürcher Verfassungsrates, S. 2795 ff.; Peter

Kottusch, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Leo Lorenzo Fosco/Tobias Jaag/Markus

Notter (Hrsg.), Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Bd. 9, Zürich etc.

2006, S. 65 ff., 67). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die

Bestimmung einer vorfrageweisen Überprüfung durch das Gericht überhaupt

zugänglich ist.

5.2

Unbestritten ist, dass das Gericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle

kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht

überprüft. Diese Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass die

entsprechende Rüge vor Bundesgericht zulässig ist (RB 1965 Nr. 19; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 120). Kantonale

Verfassungsbestimmungen hingegen werden vom Bundesgericht nur ausnahmsweise auf

ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht hin überprüft. Eine konkrete

Normenkontrolle setzt voraus, dass sich das übergeordnete Recht seit dem

Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung geändert hat (BGE 116 Ia 359,

E. 4b; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 51 N. 25; Heinz Aemisegger/Karin

Scherrer, Basler Kommentar, 2008, Art. 82 BGG N. 40;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 121). Dies trifft vorliegend nicht

zu. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV wurde im

Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999

eingeführt (vgl. Biaggini, Art. 8 N. 1), während der Gewährleistungsbeschluss

für die Kantonsverfassung im Jahr 2005 erging (vgl. AB 2005 S 983,

AB 2005 N 1926; BBl 2006, 341).

5.3

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der vorfrageweisen Überprüfung

einer kantonalen Verfassungsbestimmung bis anhin offen gelassen. Die Frage

braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden. Zum einen können der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anzeichen entnommen werden, dass der

Kreis der Fürsorgeabhängigen, auf den die Regelung von Art. 20 Abs. 3

lit. b KV abzielt (vgl. Protokoll des Zürcher Verfassungsrates, S. 2796),

eine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe darstellt (siehe BGE 135 I 49

E. 5; VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Zum anderen erweist sich die angefochtene Verfügung aus anderem Grund als rechtswidrig.

6.

6.1

Ratio Legis von Art. 20 Abs. 3 lit. b KV ist es zu

verhindern, dass "Fürsorgefälle und […] Personen, die ein erhebliches

Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden." Die finanziellen

Verhältnisse der Kandidaten müssen geordnet sein, was anhand der Betreibungs-

und Steuerregister zu überprüfen ist (Kottusch, Art. 20 KV N. 8). Die

Bestimmung wird in § 21 Abs. 1 GemeindeG sowie in § 5 BüV

konkretisiert. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt demnach

als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des

Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den

Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber

privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also

insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und

Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung

und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2,

www.vgrzh.ch). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen

sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 29. April

2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1, www.vgrzh.ch; siehe auch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001,

E. 3b/dd, www.bger.ch). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation

eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als

auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (VGr, 11. Juli 2007,

VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

6.2

Was die Kostendeckung in "angemessenen Umfang" anbelangt, sind

die Gemeinde gehalten, auf allfällige Betreibungsverfahren und Steuerausstände

abzustellen. Laufen gegen den Gesuchsteller keine nennenswerten Betreibungen

und sind die Steuern bezahlt oder Ratenzahlungen vereinbart und eingehalten,

ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit zu bejahen (Handbuch

Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des

Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3).

6.3

Die AHV-Rente des Beschwerdeführers beträgt 899 Franken pro Monat. Zudem bezieht

er Zusatzleistungen von monatlich 2'035 Franken. Seine Einkünfte aus einer Tätigkeit

als Selbständigerwerbender werden vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beziffert.

Der Beschwerdeschrift lässt sich indes entnehmen, dass Erwerbseinkommen und Rente

im Durchschnitt bei 3'000 Franken pro Monat liegen; entsprechend gering ist das

Erwerbseinkommen.

6.4

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)

beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Monat 960 Franken. Hinzu

kommen die Wohnkosten, welche beim Beschwerdeführer 1'500 Franken ausmachen,

sowie die Kosten für die Krankenkasse. Für letztere erhält der Beschwerdeführer

Prämienverbilligungen. Mit den Leistungen der AHV von rund 2'900 sollte es dem

Beschwerdeführer daher grundsätzlich möglich sein, für seine Lebenskosten

aufzukommen. Zweck der Zusatzleistungen ist ja gerade, den Existenzbedarf der Rentenberechtigten

abzudecken (siehe Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und In­validen­versicherung vom 6. Oktober

2006.

[ELG, SR 831.30]). In einem Schreiben vom 15. April 2008 an die

Gemeinde machte der Beschwerdeführer denn auch geltend, dank Einsparungen bei

den Haushaltsausgaben könne er das Existenzminimum abdecken.

6.5

Die Steuerschulden gegenüber der Gemeinde X sind ihrerseits verjährt und

damit zumindest nicht mehr erzwingbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, S. 165).

Nach § 131 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG,

LS 631.1) verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung

rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach

Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind

(§ 131 Abs. 3 StG). Bezeichnenderweise hat das Steueramt der Gemeinde

X in einer Bescheinung vom 28. Januar 2008 zuhanden der Einbürgerungsbehörden

bestätigt, "dass keine Steuerschulden für rechtskräftig veranlagte Staats-

und Gemeindesteuern bestehen".

6.6

Im Bezug auf die von Gemeinderat und Vorinstanz angeführten Zahlungsrückstände

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2008 tatsächlich

mehrfach betrieben wurde. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, der Beschwerdeführer

sei ausserstande, für seinen Unterhalt aufzukommen. Schliesslich ist er

sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Auch liegen gegen ihn keine Verlustscheine

vor. Die Umstände decken sich damit mit den vom Beschwerdeführer gemachten

Angaben, sein Unterhalt sei auf bescheidenem Niveau gesichert.

6.7

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Er ist kein Fürsorgefall noch stellt er

ein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Der Gemeinderat hat sein

Einbürgerungsgesuch deshalb zu Unrecht unter Hinweis auf die fehlende

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abgelehnt.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung. Dies

bedeutet, dass der Gemeinderat nach Ermessen entscheidet, wobei das Ermessen

innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts ausgeübt

werden muss. Innerhalb dieser Schranken besteht jedoch die "Freiheit der

Entscheidung von Fall zu Fall" (Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der

Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 294). Einem

Gesuchsteller kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn er die

Vorgaben gemäss kantonalem Recht erfüllt. Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr

zukommende Ermessen allerdings pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere darf sie

weder willkürlich noch diskriminierend entscheiden (vgl. BGE 129 I 232

E. 3.4.2).

7.2

Obwohl der Beschwerdeführer in der Lage ist, für sich selber aufzukommen,

ist daher davon abzusehen, den Gemeinderat zur Einbürgerung des

Beschwerdeführers anzuhalten. Der Entscheid über die Einbürgerung liegt viel

mehr im Ermessen des Gemeinderats. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und

zwar unmittelbar an den Gemeinderat (§ 64 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5 f.). Dieser hat nochmals über das Gesuch des Beschwerdeführers

zu entscheiden. Dabei hat er die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur

wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben zu betrachten. Gleichzeitig ist es ihm

nicht verwehrt, die nicht bezahlten Steuern im Rahmen des Ermessensentscheids

zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst ein

solches Vorgehen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot

(Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Indem darauf abgestellt wird, ob ein

Gesuchsteller seinen Pflichten gegenüber der Gemeinde nachgekommen ist, wird

für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht nach einem sachlichen Kriterium

differenziert – dies zumindest insoweit, als die Steuerausstände nicht

Jahrzehnte zurückliegen. Verfassungswidrig wäre dagegen etwa ein Abstellen auf

die Höhe der bezahlten Steuern. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Abstellen

auf allfällige Steuerausstände das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV)

oder das Willkürverbot (Art. 7 BV) verletzt (so aber der Beschwerdeführer).

7.3

Die Voraussetzungen des kantonalen Rechts für eine Einbürgerung sind

grundsätzlich kumulativer Natur. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

schreibt § 7 BüV keine Gesamtwürdigung vor, sondern stellt es in das

Ermessen der Gemeinden, ob sie im Einzelfall vom Erfüllen einzelner

Voraussetzungen absehen wollen. Die entsprechenden Vorbringen des

Beschwerdeführers sind insofern unzutreffend.

8.

Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je

hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Entsprechend sind die Kosten

aufzuteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde hat sich als teilweise

begründet erwiesen. Zudem ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Aufgrund der Komplexität der Fragestellung war der Beschwerdeführer

schliesslich auf einen rechtskundigen Vertreter angewiesen. Seine Gesuche um

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren sowie um umfassende

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind deshalb gutzuheissen.

Der Kostenanteil des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht ist auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90

ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder

– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in

BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom

30.

September 2008 und Dispositiv-Ziff. I sowie III im Beschluss des

Bezirksrats Z vom 30. Juni 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers

wird diesem für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben und der Bezirksrat aufgefordert, dessen Entschädigung zu Lasten der

Staatskasse festzulegen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …