VB.2009.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00412
17. Dezember 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11993)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00412
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten im Rahmen einer ambulanten Behandlung.
Legitimation des Beschwerdeführers (E. 1.1). Vereinigung der Beschwerden (E. 1.2). Vollzugsbedingungen bei ambulanter Behandlung (E.2.2). Zur Gewährleistung der notwendigen Medikation braucht der Beschwerdeführer eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnsituation (E. 2.3.1). In der infrage stehenden Institution führen ausschliesslich Dritte Therapien durch (E. 2.3.2). Die Auslagen für den Unterhalt und die Betreuung des Beschwerdeführers in dieser Institution sind somit nicht Teil der ambulanten Behandlung und stellen demnach keine Vollzugskosten im Sinne von Art. 380 StGB dar (E. 2.3.4). Die Möglichkeit, auf Gesuch hin eine IV-Rente samt Ergänzungsleistungen zu erhalten, ändert an der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einstweilen nichts (E. 3.1). Dies gilt auch bei einem allfälligen Rückgriffsrecht der Beschwerdegegnerin auf den Kanton (E. 3.2). Rechtsgrundlagen betreffend Gesuch um Kostengutsprache (E. 3.3.1), insbesondere betreffend verspätete Gesuchseinreichung (E. 3.3.2). Angesichts der vorgängigen mündlichen Inkenntnissetzung der Beschwerdegegnerin und der zeitlichen Dringlichkeit (E. 3.3.3) kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er ohne deren Kostengutsprache in die Institution eintrat (E. 3.3.4). Gemäss ärztlicher Beurteilung ist eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnform notwendig (E. 3.4.1). Die blosse Möglichkeit, dass eine billigere Wohnbetreuung gefunden werden könnte, rechtfertigt es nicht, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen (E. 3.4.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AMBULANTE BEHANDLUNG
AMBULANTE MASSNAHME
BETREUTES WOHNEN
KOSTENÜBERNAHME
KRANKHEITSKOSTEN
SOZIALHILFE
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
UNTERBRINGUNGSKOSTEN
VOLLZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 44 SHG
§ 19 Abs. III SHV
§ 21 SHV
Art. 63 Abs. I StGB
Art. 63 Abs. II StGB
Art. 63 Abs. III StGB
Art. 380 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00412
VB.2009.00488
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehöriger von E, reiste Anfang 1998 in die Schweiz ein,
wo er ein Asylgesuch stellte. Als Asylsuchender wurde er im September 2005 der
Gemeinde C zugewiesen, mit der Wohnadresse F-Strasse 01.
B. Der
Einzelrichter am Bezirksgericht L bestrafte A am 3. Oktober 2008 wegen
verschiedener Delikte mit sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dabei ordnete der
Einzelrichter unter Aufschub der Strafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) an; zwecks Einleitung der ambulanten
Behandlung hatte eine vorübergehende stationäre Behandlung zu erfolgen. Im Anschluss
an die am 25. November 2008 erfolgte Entlassung aus der vorübergehenden stationären
Behandlung in der Klinik G im Kanton H trat A in das Betreute Wohnen I ein. Da
die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich eine betreute Wohnform
für notwendig hielten, entschieden sie sich zur subsidiären Übernahme der
Kosten.
C. Im
Namen von A gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 21. Januar
2009 an die Sozialbehörde C mit dem Ersuchen, die Unterbringungskosten für A
von monatlich Fr. 4'270.- sowie bisherige Zusatzkosten von Fr. 177.60
"rückwirkend auf 25. November 2008 und solange aus psychosozialen
Gründen notwendig zu übernehmen". Die Sozialbehörde C lehnte die
beantragte Kostenübernahme mit Beschluss vom 5. Februar 2009 ab. Sie wies
darauf hin, dass Kosten für gerichtlich angeordnete Massnahmen von der Justizdirektion
zu tragen seien.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. März 2009 an den
Bezirksrat J mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die
Sozialbehörde C zu verpflichten, die Kosten des "Betreuten Wohnens I"
rückwirkend seit dem 25. November 2008 zu übernehmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. Juni 2009 ab;
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Bereits am 9. März 2009 hatte das
Bundesverwaltungsgericht A als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
III.
A. A (fortan
Beschwerdeführer) gelangte am 31. Juli 2009 mit Beschwerde (VB.2009.00412)
ans Verwaltungsgericht unter Wiederholung der vor Bezirksrat gestellten
Anträge; eventualiter ersuchte er das Gericht, die Sache an die Sozialbehörde C
zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Gemeinde C beantragte am 12. Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Die am 9. September 2009 von der Gemeinde C erhobene Beschwerde
(VB.2009.00488) richtet sich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch
den Bezirksrat; sie beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung von
Fr. 7'187.20. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auch diesbezüglich auf eine Vernehmlassung verzichtet.
A hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Gemeinde C, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
im Verfahren VB.2009.00488, wird fortan als Beschwerdeführerin bezeichnet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
Immerhin lässt sich mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG) die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer
durch die Weigerung der Gemeinde C, die Kosten für das Betreute Wohnen I zu
übernehmen, beschwert ist; denn die Bewährungs- und Vollzugsdienste haben sich –
wie gesehen – subsidiär zur Kostenübernahme verpflichtet. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass die Kosten für den Aufenthalt im Betreuten Wohnen I, wenn
dafür weder die Gemeinde C noch die die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufkommen
müssen, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Es ist somit auf
beide Beschwerden einzutreten.
1.2
Die
Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid. Sie sind daher – entsprechend
dem Antrag der Beschwerdeführerin – zu vereinigen (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 ff.).
1.3
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung.
Bei einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- entscheidet der Einzelrichter,
oder die Sache kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls der
Kammer zur Entscheidung übertragen werden (vgl. § 38 VRG).
Die Kosten im Betreuten Wohnen I belaufen sich auf
monatlich Fr. 4'270.-. Auch wenn sich die Gemeinde C offenbar bis Ende
März 2009 daran mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 1'000.-
beteiligt hat, liegt damit bis heute ein Streitwert von weit über Fr. 20'000.-
vor. Hinzu kommt die für das Rekursverfahren beantragte Parteientschädigung von
rund Fr. 7'000.-. Die Sache fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die
Kantone (Art. 380 Abs. 1 StGB). Der Verurteilte hat sich in gewissem
Umfang an diesen Kosten angemessen zu beteiligen (Abs. 2).
2.1
Die
Gemeinde C und der Bezirksrat betrachten die Unterbringung des Beschwerdeführers
im Betreuten Wohnen I als Teil der richterlich angeordneten ambulanten Massnahme.
Bei den dadurch anfallenden Kosten handle es sich um Vollzugskosten, welche von
den Justizvollzugsbehörden zu tragen seien. Das Begehren um Übernahme der
Unterbringungskosten wurde deshalb abgewiesen.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die
Justizdirektion bestehe beim Vollzug einer gerichtlich angeordneten ambulanten
Massnahme mit Strafaufschub keine Kostenpflicht hinsichtlich der Wohn- und
Lebenshaltungskosten des Verurteilten. Wenn der Übertritt in eine betreute Wohnform
innert kürzester Zeit vonstattengehen müsse, sprächen die Bewährungs- und
Vollzugsdienste wiederholt subsidiäre Kostengutsprache bis zur Kostenübernahme
durch die zuständigen staatlichen Stellen aus. Es sei somit Sache der
zuständigen Stellen, welche den gesetzlichen Auftrag hätten, die
wirtschaftliche Sicherheit, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung etc.
sicherzustellen, falls sich der Verurteilte in einer materiellen Notlage befinde.
Als Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers sei deshalb die Gemeinde C zur
Hilfeleistung verpflichtet.
Es ist somit vorab zu prüfen, ob die Auslagen für die
Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I den Vollzugskosten im
Sinne von Art. 380 StGB zuzurechnen sind.
2.2
Die
stationäre Behandlung von Art. 59 StGB erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Massnahmenvollzugseinrichtungen werden von Behörden betrieben, die für den
Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich sind (vgl. Marianne Heer, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 59 N 95). Die ambulante
Behandlung kann während einer angeordneten Freiheitsstrafe oder unter deren
Aufschub in Freiheit stattfinden (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB).
Vorübergehend kann die zuständige Behörde eine stationäre Behandlung verfügen,
wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre
Behandlung darf dann insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).
2.3
Der
Einzelrichter am Bezirksgericht L hat für den Beschwerdeführer eine ambulante
Behandlung unter Aufschub der Strafe nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB
angeordnet. Da "zunächst die Wohn- bzw. Betreuungssituation geklärt
werden" müsse, erfolgte gestützt auf Art. 63 Abs. 3 StGB zudem
eine vorübergehende stationäre Behandlung. Der Einzelrichter verwies zur
Begründung zunächst auf ein psychiatrisches Gutachten, welches beim
Beschwerdeführer eine schwere psychische Krankheit diagnostiziert hatte.
Bezüglich der Massnahmefähigkeit hatte das Gutachten festgehalten, dass es für
die festgestellten psychischen Störungen eine Behandlung gebe und die erfolgte
medikamentöse Behandlung erste Erfolge zeige. Auch inskünftig sei davon
auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung fortgesetzt werden könne und
sinnvoll sei, sofern die regelmässige Medikamentenabgabe unter Aufsicht
gewährleistet sei (vgl. E. 3.1–3 S. 11 f.). Das Gutachten hatte
schliesslich festgehalten, dass die erforderliche psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung nicht notwendigerweise in einer stationären
Massnahme, sondern auch unter ambulanten Behandlungsbedingungen in Verbindung
mit einer geordneten und kontrollierten (betreuten) Wohnsituation durchgeführt
werden könne, sofern die erforderlichen und verordneten Medikamente
kontrolliert verabreicht würden (vgl. E. 4.1 S. 12 f.). Vor diesem
Hintergrund und weil der Beschwerdeführer an den Therapien nicht einmal unter
Zuhilfenahme eines Übersetzers mitmachen wollte, erachtete der Einzelrichter
die Anordnung einer ambulanten Massnahme als geeignet und verhältnismässig (E.
4.2
S. 13).
2.3.1
Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine
psychiatrische und psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung
braucht, dass mangels Kooperation einstweilen aber nur letztere zur
Durchführung gelangt. Dazu muss er nicht in eine psychiatrische Klinik oder in
eine staatliche Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen werden; er braucht
jedoch eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnsituation zur
Gewährleistung der notwendigen Medikation.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin weist wohl zutreffend darauf hin, dass die
Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft eine ambulante Massnahme
darstellen kann (vgl. dazu Heer, Art. 63 N 6). Beim Betreuten Wohnen I
handelt es sich indessen nicht um eine therapeutische Wohngemeinschaft. Die
Institution macht keine Therapien: Therapien führen ausschliesslich Dritte durch.
Der freiwillige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohngruppe
ist nicht Teil der vorliegend angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63
StGB, welche – wie gesehen – primär aus der medikamentösen Behandlung besteht. Eine
ergänzende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung müsste
entsprechend dem Konzept der Wohngruppe durch Dritte durchgeführt werden.
2.3.3
Auch aus BGE 122 IV 51 lässt sich nicht ableiten, dass die Unterbringungs-
und Betreuungskosten vorliegend als Teil der ambulanten Massnahme zu werten
wären: Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts war einzig zu beurteilen, ob
die Dauer der Teilnahme des Verurteilten an einem Rehabilitationsprogramm in
seinem Heimatland an den Strafvollzug anzurechnen war oder nicht (vgl. insbesondere
E. 3a).
2.3.4
Die Auslagen für den Unterhalt und die Betreuung des Beschwerdeführers im Betreuten
Wohnen I sind somit nicht Teil der ambulanten Behandlung und stellen demnach
keine Vollzugskosten im Sinne von Art. 380 StGB dar. Daran ändert auch
nichts, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Übertritt des Beschwerdeführers
ins Betreute Wohnen I in die Wege geleitet und Kostengutsprache geleistet
haben. Dadurch, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kostengutsprache
lediglich subsidiär erteilten, haben sie deutlich erkennen lassen, dass sie die
Auslagen für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I
nicht als Vollzugskosten betrachteten. Wer subsidiär Kostengutsprache erteilt,
geht davon aus, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden.
2.4
Die
vorliegenden Umstände führen zusammenfassend zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer
– welcher sich freiwillig im Betreuten Wohnen I aufhält – für dessen Kosten
haftet. Zu prüfen ist demzufolge, ob die Gemeinde C diese beim Beschwerdeführer
anfallenden Kosten unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe übernehmen muss.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde C liegt. Ebenso
wenig wird geltend gemacht oder ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
eigene Mittel zur Bestreitung der Kosten für seinen Unterhalt und für den
Aufenthalt im Betreuten Wohnen I hätte. Indessen erhebt die Gemeinde in der Beschwerdeantwort
– wie schon im Rekursverfahren – gegenüber ihrer Leistungspflicht verschiedene andere
Einwände. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.1
Die Beschwerdeführerin
weist zunächst darauf hin, dass Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung der
Sozialhilfe stets vorgehen. Falls sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer
invalid und folglich zum Bezug einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen
berechtigt wäre, so würden diese Leistungen der Fürsorge der Gemeinde vorgehen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
derzeit eine Invalidenrente bezieht. Die Möglichkeit, auf Gesuch hin eine
IV-Rente samt Ergänzungsleistungen zu erhalten, ändert an der Leistungspflicht
der Beschwerdeführerin einstweilen nichts. Ob und in welchem Umfang sich die Gemeinde
bei einer Gutheissung des Gesuchs um Zusprechung einer IV-Rente schadlos halten
kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2
Sodann verweist
die Beschwerdeführerin auf § 44 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG), wonach der Kanton der Wohnsitzgemeinde die Kosten der wirtschaftlichen
Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton
haben, ersetzt.
Wie mit der
Beschwerdeantwort sinngemäss eingeräumt wird, ist die Unterstützungsgemeinde
vorleistungspflichtig. Ein allfälliges Rückgriffsrecht der Beschwerdeführerin auf den Kanton ändert nichts an ihrer primären
Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; nur diese ist Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
3.3
Die Beschwerdeführerin
macht im Sinn von Verfahrensfehlern geltend, der Beschwerdeführer sei ohne
Absprache mit der Sozialbehörde C und ohne deren Kostengutsprache ins Betreute
Wohnen I eingetreten. Folglich bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kostenübernahme.
3.3.1
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der
Regel Gutsprache (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Das Gesuch um
Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch
auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SHV).
3.3.2
Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige
Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten
ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht
einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber
jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen
nicht absolut. Bei Krankheitskosten sieht § 21 SHV ohnehin eine Frist
von drei Monaten ab Beginn ambulanter und von einem Monat ab Beginn stationärer
Behandlungen im Krankenhaus vor. Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Sozialamts des Kantons Zürich geht davon aus, dass § 21 SHV auf
"notfallbedingte Krankheitskosten" anzuwenden ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 1). Ob damit die Voraussetzungen nicht
zu eng umschrieben seien, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss
der Grundsatz in seinen Konsequenzen bei eigentlichen Krankheiten, aber auch
bei Behandlungen von Drogensucht, Alkoholabhängigkeit und dergleichen mit den
nötigen Differenzierungen gehandhabt werden. Eine verspätete Gesuchseinreichung
hat in erster Linie zur Folge, dass die mit einer nachträglichen Umplatzierung
verbundenen Nachteile und Härten das unterstützungspflichtige Gemeinwesen
nicht daran hindern, die Platzierung in einer (ebenfalls) geeigneten, aber kostengünstigeren
Einrichtung zu verlangen bzw. Beiträge nur dann zu gewähren, wenn eine solche
Einrichtung gewählt wird. Selbst wenn der Betroffene diese Einrichtung
ablehnt, kann es aber sein, dass das Gemeinwesen zumindest für die
unvermeidbaren Kosten einer solchen Betreuung bzw. Behandlung Kostengutsprache
zu leisten hat (RB 1999 Nr. 85 E. 1).
Wird ein Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht,
hat dies somit nicht zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde
die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte
Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen
Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019,
E. 3.2; 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3; www.vgrzh.ch).
3.3.3
Der Beschwerdeführer ist am 25. November 2008 in das Betreute Wohnen I
eingetreten. Erst knapp zwei Monate später, am 21. Januar 2009, haben die Bewährungs-
und Vollzugsdienste für den Beschwerdeführer ein schriftliches Gesuch bei der
Sozialbehörde C um Kostenübernahme gestellt. Diese Verspätung ist grundsätzlich
geeignet, die Leistungspflicht der Gemeinde zu sistieren. Zu berücksichtigen
ist allerdings, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss dem Schreiben
vom 21. Januar 2009 bereits im September 2008 und nochmals im November
2008.
mündlich an die Gemeinde C gelangt waren mit dem Anliegen, die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform zu finanzieren.
Zudem bestand zeitliche Dringlichkeit: Die vorübergehende stationäre Behandlung,
wie sie vom Einzelrichter am Bezirksgericht gemäss Art. 63 Abs. 3
StGB angeordnet worden war, darf maximal zwei Monate dauern.
3.3.4
Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt
werden, dass er Ende November 2008 ohne Kostengutsprache der Gemeinde ins Betreute
Wohnen I eingetreten ist. Bei einer Gesamtwürdigung kann sich die verspätete
Gesuchstellung deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirken.
3.4
Neben dem
Lebensunterhalt hat die wirtschaftliche Hilfe unter anderem die notwendige
Pflege in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG).
Die strittige Leistungspflicht der Gemeinde C hängt deshalb auch davon ab, ob
der Eintritt des Beschwerdeführers ins Betreute Wohnen I tatsächlich notwendig
war. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede.
3.4.1
Wie bereits dargelegt (vgl. vorn E. 2.3), hat das psychiatrische
Gutachten laut dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht L eine
geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnform für notwendig erachtet; von
dieser Beurteilung ist der Einzelrichter nicht abgewichen. Sodann fasst der Bericht
der Psychiatrischen Dienste H vom 20. November 2008 unter Hinweis auf die
bisherige Lebens- und Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Schweiz
überzeugend zusammen, dass die Unterbringung des Patienten in einem gut
betreuten, strukturierten und kontrollierten Wohnangebot für psychisch Kranke
zwingend erforderlich sei. Es besteht kein begründeter Anlass, an dieser
Einschätzung zu zweifeln. Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass es sich bei
dieser Beurteilung und bei der im Bericht gestellten Diagnose um eine ärztliche
Beurteilung handelt; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin
mit Bezug auf den Sozialhilfeantrag vom 25. August 2009 moniert, es liege
"wieder kein Arztzeugnis" vor.
3.4.2
Unbehelflich ist auch der Verweis auf den Bericht der Klinik K vom 18. August
2000.
Es versteht sich von selbst, dass der Bericht der Psychiatrischen Dienste
H vom 20. November 2008 allein schon aufgrund seiner zeitlichen Aktualität
von grösserer Relevanz ist. Zudem sind dessen Schlussfolgerungen, wie bereits
ausgeführt, überzeugend.
3.4.3
Es mag sein, dass ein betreutes Wohnen andernorts kostengünstiger ist. Wie
die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist sie in dieser Hinsicht aber nicht
aktiv geworden. Die blosse Möglichkeit, dass eine billigere Wohnbetreuung gefunden
werden könnte, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Leistungen zu
verweigern oder zu kürzen.
4.
4.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Gemeinde C eine Übernahme der Kosten für den Aufenthalt
des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I zu Unrecht abgelehnt hat. Ihr dahingehender
Beschluss vom 5. Februar 2009 und der Rekursentscheid vom 30. Juni
2009.
erweisen sich als rechtswidrig. Sie sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist der neue Entscheid durch das
Verwaltungsgericht zu fällen (§ 63 VRG). Die Beschwerdeführerin ist
demnach zu verpflichten, die Kosten des Betreuten Wohnens I zu übernehmen.
4.2
Es bleibt
anzumerken, dass es der Gemeinde C selbstverständlich nicht verwehrt ist, eine
andere, kostengünstigere Wohnsituation zu suchen und den Beschwerdeführer –
falls die alternative Wohnsituation die nötige Betreuung weiterhin gewährleistet
– zum Wechsel anzuhalten (vgl. etwa RB 1999 Nr. 85 E. 2 S. 181).
Denkbar ist auch, dass eine künftige positive Entwicklung des
Gesundheitszustandes eine weitmaschigere Betreuung zulassen wird.
5.
Die Gemeinde C verlangt mit ihrer Beschwerde die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
Da die Forderung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, hätte
bereits der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Die Gemeinde erscheint daher vor
dem Bezirksrat als unterliegende Partei. Eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren bleibt ihr damit versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihre
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Gemeinde C aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG) und hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch des
obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2009.00412 und VB.2009.00488 werden vereinigt.
2.
Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben;
und entscheidet:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde von A werden der Beschluss der Sozialbehörde C vom 5. Februar
2009.
sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats J vom 30. Juni
2009.
aufgehoben. Die Gemeinde C wird verpflichtet, die Kosten des "Betreuten
Wohnens I" rückwirkend seit dem 25. November 2008 zu übernehmen.
2.
Die
Beschwerde der Gemeinde C wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Gemeinde C auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…