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Entscheid

VB.2009.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00412

17. Dezember 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, Staatsangehöriger von E, reiste Anfang 1998 in die Schweiz ein,

wo er ein Asylgesuch stellte. Als Asylsuchender wurde er im September 2005 der

Gemeinde C zugewiesen, mit der Wohnadresse F-Strasse 01.

B. Der

Einzelrichter am Bezirksgericht L bestrafte A am 3. Oktober 2008 wegen

verschiedener Delikte mit sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dabei ordnete der

Einzelrichter unter Aufschub der Strafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) an; zwecks Einleitung der ambulanten

Behandlung hatte eine vorübergehende stationäre Behandlung zu erfolgen. Im Anschluss

an die am 25. November 2008 erfolgte Entlassung aus der vorübergehenden stationären

Behandlung in der Klinik G im Kanton H trat A in das Betreute Wohnen I ein. Da

die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich eine betreute Wohnform

für notwendig hielten, entschieden sie sich zur subsidiären Übernahme der

Kosten.

C. Im

Namen von A gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 21. Januar

2009 an die Sozialbehörde C mit dem Ersuchen, die Unterbringungskosten für A

von monatlich Fr. 4'270.- sowie bisherige Zusatzkosten von Fr. 177.60

"rückwirkend auf 25. November 2008 und solange aus psychosozialen

Gründen notwendig zu übernehmen". Die Sozialbehörde C lehnte die

beantragte Kostenübernahme mit Beschluss vom 5. Februar 2009 ab. Sie wies

darauf hin, dass Kosten für gerichtlich angeordnete Massnahmen von der Justizdirektion

zu tragen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. März 2009 an den

Bezirksrat J mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die

Sozialbehörde C zu verpflichten, die Kosten des "Betreuten Wohnens I"

rückwirkend seit dem 25. November 2008 zu übernehmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. Juni 2009 ab;

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Bereits am 9. März 2009 hatte das

Bundesverwaltungsgericht A als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.

III.

A. A (fortan

Beschwerdeführer) gelangte am 31. Juli 2009 mit Beschwerde (VB.2009.00412)

ans Verwaltungsgericht unter Wiederholung der vor Bezirksrat gestellten

Anträge; eventualiter ersuchte er das Gericht, die Sache an die Sozialbehörde C

zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. Die

Gemeinde C beantragte am 12. Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.

Die am 9. September 2009 von der Gemeinde C erhobene Beschwerde

(VB.2009.00488) richtet sich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch

den Bezirksrat; sie beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung von

Fr. 7'187.20. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auch diesbezüglich auf eine Vernehmlassung verzichtet.

A hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Gemeinde C, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin

im Verfahren VB.2009.00488, wird fortan als Beschwerdeführerin bezeichnet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

Immerhin lässt sich mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG) die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer

durch die Weigerung der Gemeinde C, die Kosten für das Betreute Wohnen I zu

übernehmen, beschwert ist; denn die Bewährungs- und Vollzugsdienste haben sich –

wie gesehen – subsidiär zur Kostenübernahme verpflichtet. Indessen ist zu

berücksichtigen, dass die Kosten für den Aufenthalt im Betreuten Wohnen I, wenn

dafür weder die Gemeinde C noch die die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufkommen

müssen, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Es ist somit auf

beide Beschwerden einzutreten.

1.2

Die

Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid. Sie sind daher – entsprechend

dem Antrag der Beschwerdeführerin – zu vereinigen (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 ff.).

1.3

Das

Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung.

Bei einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- entscheidet der Einzelrichter,

oder die Sache kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls der

Kammer zur Entscheidung übertragen werden (vgl. § 38 VRG).

Die Kosten im Betreuten Wohnen I belaufen sich auf

monatlich Fr. 4'270.-. Auch wenn sich die Gemeinde C offenbar bis Ende

März 2009 daran mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 1'000.-

beteiligt hat, liegt damit bis heute ein Streitwert von weit über Fr. 20'000.-

vor. Hinzu kommt die für das Rekursverfahren beantragte Parteientschädigung von

rund Fr. 7'000.-. Die Sache fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die

Kantone (Art. 380 Abs. 1 StGB). Der Verurteilte hat sich in gewissem

Umfang an diesen Kosten angemessen zu beteiligen (Abs. 2).

2.1

Die

Gemeinde C und der Bezirksrat betrachten die Unterbringung des Beschwerdeführers

im Betreuten Wohnen I als Teil der richterlich angeordneten ambulanten Massnahme.

Bei den dadurch anfallenden Kosten handle es sich um Vollzugskosten, welche von

den Justizvollzugsbehörden zu tragen seien. Das Begehren um Übernahme der

Unterbringungskosten wurde deshalb abgewiesen.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die

Justizdirektion bestehe beim Vollzug einer gerichtlich angeordneten ambulanten

Massnahme mit Strafaufschub keine Kostenpflicht hinsichtlich der Wohn- und

Lebenshaltungskosten des Verurteilten. Wenn der Übertritt in eine betreute Wohnform

innert kürzester Zeit vonstattengehen müsse, sprächen die Bewährungs- und

Vollzugsdienste wiederholt subsidiäre Kostengutsprache bis zur Kostenübernahme

durch die zuständigen staatlichen Stellen aus. Es sei somit Sache der

zuständigen Stellen, welche den gesetzlichen Auftrag hätten, die

wirtschaftliche Sicherheit, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung etc.

sicherzustellen, falls sich der Verurteilte in einer materiellen Notlage befinde.

Als Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers sei deshalb die Gemeinde C zur

Hilfeleistung verpflichtet.

Es ist somit vorab zu prüfen, ob die Auslagen für die

Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I den Vollzugskosten im

Sinne von Art. 380 StGB zuzurechnen sind.

2.2

Die

stationäre Behandlung von Art. 59 StGB erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Massnahmenvollzugseinrichtungen werden von Behörden betrieben, die für den

Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich sind (vgl. Marianne Heer, in:

Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 59 N 95). Die ambulante

Behandlung kann während einer angeordneten Freiheitsstrafe oder unter deren

Aufschub in Freiheit stattfinden (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB).

Vorübergehend kann die zuständige Behörde eine stationäre Behandlung verfügen,

wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre

Behandlung darf dann insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).

2.3

Der

Einzelrichter am Bezirksgericht L hat für den Beschwerdeführer eine ambulante

Behandlung unter Aufschub der Strafe nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB

angeordnet. Da "zunächst die Wohn- bzw. Betreuungssituation geklärt

werden" müsse, erfolgte gestützt auf Art. 63 Abs. 3 StGB zudem

eine vorübergehende stationäre Behandlung. Der Einzelrichter verwies zur

Begründung zunächst auf ein psychiatrisches Gutachten, welches beim

Beschwerdeführer eine schwere psychische Krankheit diagnostiziert hatte.

Bezüglich der Massnahmefähigkeit hatte das Gutachten festgehalten, dass es für

die festgestellten psychischen Störungen eine Behandlung gebe und die erfolgte

medikamentöse Behandlung erste Erfolge zeige. Auch inskünftig sei davon

auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung fortgesetzt werden könne und

sinnvoll sei, sofern die regelmässige Medikamentenabgabe unter Aufsicht

gewährleistet sei (vgl. E. 3.1–3 S. 11 f.). Das Gutachten hatte

schliesslich festgehalten, dass die erforderliche psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung nicht notwendigerweise in einer stationären

Massnahme, sondern auch unter ambulanten Behandlungsbedingungen in Verbindung

mit einer geordneten und kontrollierten (betreuten) Wohnsituation durchgeführt

werden könne, sofern die erforderlichen und verordneten Medikamente

kontrolliert verabreicht würden (vgl. E. 4.1 S. 12 f.). Vor diesem

Hintergrund und weil der Beschwerdeführer an den Therapien nicht einmal unter

Zuhilfenahme eines Übersetzers mitmachen wollte, erachtete der Einzelrichter

die Anordnung einer ambulanten Massnahme als geeignet und verhältnismässig (E.

4.2

S. 13).

2.3.1

Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine

psychiatrische und psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung

braucht, dass mangels Kooperation einstweilen aber nur letztere zur

Durchführung gelangt. Dazu muss er nicht in eine psychiatrische Klinik oder in

eine staatliche Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen werden; er braucht

jedoch eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnsituation zur

Gewährleistung der notwendigen Medikation.

2.3.2

Die Beschwerdeführerin weist wohl zutreffend darauf hin, dass die

Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft eine ambulante Massnahme

darstellen kann (vgl. dazu Heer, Art. 63 N 6). Beim Betreuten Wohnen I

handelt es sich indessen nicht um eine therapeutische Wohngemeinschaft. Die

Institution macht keine Therapien: Therapien führen ausschliesslich Dritte durch.

Der freiwillige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohngruppe

ist nicht Teil der vorliegend angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63

StGB, welche – wie gesehen – primär aus der medikamentösen Behandlung besteht. Eine

ergänzende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung müsste

entsprechend dem Konzept der Wohngruppe durch Dritte durchgeführt werden.

2.3.3

Auch aus BGE 122 IV 51 lässt sich nicht ableiten, dass die Unterbringungs-

und Betreuungskosten vorliegend als Teil der ambulanten Massnahme zu werten

wären: Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts war einzig zu beurteilen, ob

die Dauer der Teilnahme des Verurteilten an einem Rehabilitationsprogramm in

seinem Heimatland an den Strafvollzug anzurechnen war oder nicht (vgl. insbesondere

E. 3a).

2.3.4

Die Auslagen für den Unterhalt und die Betreuung des Beschwerdeführers im Betreuten

Wohnen I sind somit nicht Teil der ambulanten Behandlung und stellen demnach

keine Vollzugskosten im Sinne von Art. 380 StGB dar. Daran ändert auch

nichts, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Übertritt des Beschwerdeführers

ins Betreute Wohnen I in die Wege geleitet und Kostengutsprache geleistet

haben. Dadurch, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kostengutsprache

lediglich subsidiär erteilten, haben sie deutlich erkennen lassen, dass sie die

Auslagen für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I

nicht als Vollzugskosten betrachteten. Wer subsidiär Kostengutsprache erteilt,

geht davon aus, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden.

2.4

Die

vorliegenden Umstände führen zusammenfassend zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer

– welcher sich freiwillig im Betreuten Wohnen I aufhält – für dessen Kosten

haftet. Zu prüfen ist demzufolge, ob die Gemeinde C diese beim Beschwerdeführer

anfallenden Kosten unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe übernehmen muss.

3.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde C liegt. Ebenso

wenig wird geltend gemacht oder ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

eigene Mittel zur Bestreitung der Kosten für seinen Unterhalt und für den

Aufenthalt im Betreuten Wohnen I hätte. Indessen erhebt die Gemeinde in der Beschwerdeantwort

– wie schon im Rekursverfahren – gegenüber ihrer Leistungspflicht verschiedene andere

Einwände. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

3.1

Die Beschwerdeführerin

weist zunächst darauf hin, dass Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung der

Sozialhilfe stets vorgehen. Falls sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer

invalid und folglich zum Bezug einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen

berechtigt wäre, so würden diese Leistungen der Fürsorge der Gemeinde vorgehen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

derzeit eine Invalidenrente bezieht. Die Möglichkeit, auf Gesuch hin eine

IV-Rente samt Ergänzungsleistungen zu erhalten, ändert an der Leistungspflicht

der Beschwerdeführerin einstweilen nichts. Ob und in welchem Umfang sich die Gemeinde

bei einer Gutheissung des Gesuchs um Zusprechung einer IV-Rente schadlos halten

kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.2

Sodann verweist

die Beschwerdeführerin auf § 44 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG), wonach der Kanton der Wohnsitzgemeinde die Kosten der wirtschaftlichen

Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton

haben, ersetzt.

Wie mit der

Beschwerdeantwort sinngemäss eingeräumt wird, ist die Unterstützungsgemeinde

vorleistungspflichtig. Ein allfälliges Rückgriffsrecht der Beschwerdeführerin auf den Kanton ändert nichts an ihrer primären

Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; nur diese ist Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens.

3.3

Die Beschwerdeführerin

macht im Sinn von Verfahrensfehlern geltend, der Beschwerdeführer sei ohne

Absprache mit der Sozialbehörde C und ohne deren Kostengutsprache ins Betreute

Wohnen I eingetreten. Folglich bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Kostenübernahme.

3.3.1

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der

Regel Gutsprache (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Das Gesuch um

Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Ohne

Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch

auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SHV).

3.3.2

Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflich­tige

Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten

ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht

einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber

jedenfalls bei Behandlun­gen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen

nicht absolut. Bei Krank­heits­kosten sieht § 21 SHV ohnehin eine Frist

von drei Monaten ab Beginn ambulanter und von einem Monat ab Beginn stationärer

Behandlungen im Krankenhaus vor. Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Sozialamts des Kantons Zürich geht davon aus, dass § 21 SHV auf

"notfallbedingte Krankheitskosten" anzuwenden ist (Sozialhilfe-Be­hör­den­handbuch

Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 1). Ob damit die Voraussetzungen nicht

zu eng um­schrie­ben seien, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss

der Grundsatz in seinen Konsequenzen bei eigentlichen Krankheiten, aber auch

bei Behandlungen von Drogen­sucht, Alkoholabhängigkeit und dergleichen mit den

nötigen Differenzierungen gehand­habt werden. Eine verspätete Gesuchseinrei­chung

hat in erster Linie zur Folge, dass die mit einer nachträglichen Umplatzierung

verbundenen Nachteile und Härten das unter­stützungspflichtige Gemeinwesen

nicht daran hindern, die Platzierung in einer (ebenfalls) ge­eigneten, aber kostengünstigeren

Einrichtung zu verlangen bzw. Beiträge nur dann zu gewähren, wenn eine solche

Einrichtung gewählt wird. Selbst wenn der Betroffene diese Einrich­tung

ablehnt, kann es aber sein, dass das Gemeinwesen zumindest für die

unvermeidbaren Kosten einer solchen Betreuung bzw. Behandlung Ko­stengutsprache

zu leisten hat (RB 1999 Nr. 85 E. 1).

Wird ein Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht,

hat dies somit nicht zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde

die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte

Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen

Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019,

E. 3.2; 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3; www.vgrzh.ch).

3.3.3

Der Beschwerdeführer ist am 25. November 2008 in das Betreute Wohnen I

eingetreten. Erst knapp zwei Monate später, am 21. Januar 2009, haben die Bewährungs-

und Vollzugsdienste für den Beschwerdeführer ein schriftliches Gesuch bei der

Sozialbehörde C um Kostenübernahme gestellt. Diese Verspätung ist grundsätzlich

geeignet, die Leistungspflicht der Gemeinde zu sistieren. Zu berücksichtigen

ist allerdings, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss dem Schreiben

vom 21. Januar 2009 bereits im September 2008 und nochmals im November

2008.

mündlich an die Gemeinde C gelangt waren mit dem Anliegen, die

Unterbringung des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform zu finanzieren.

Zudem bestand zeitliche Dringlichkeit: Die vorübergehende stationäre Behandlung,

wie sie vom Einzelrichter am Bezirksgericht gemäss Art. 63 Abs. 3

StGB angeordnet worden war, darf maximal zwei Monate dauern.

3.3.4

Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt

werden, dass er Ende November 2008 ohne Kostengutsprache der Gemeinde ins Betreute

Wohnen I eingetreten ist. Bei einer Gesamtwürdigung kann sich die verspätete

Gesuchstellung deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirken.

3.4

Neben dem

Lebensunterhalt hat die wirtschaftliche Hilfe unter anderem die notwendige

Pflege in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG).

Die strittige Leistungspflicht der Gemeinde C hängt deshalb auch davon ab, ob

der Eintritt des Beschwerdeführers ins Betreute Wohnen I tatsächlich notwendig

war. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede.

3.4.1

Wie bereits dargelegt (vgl. vorn E. 2.3), hat das psychiatrische

Gutachten laut dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht L eine

geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnform für notwendig erachtet; von

dieser Beurteilung ist der Einzelrichter nicht abgewichen. Sodann fasst der Bericht

der Psychiatrischen Dienste H vom 20. November 2008 unter Hinweis auf die

bisherige Lebens- und Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Schweiz

überzeugend zusammen, dass die Unterbringung des Patienten in einem gut

betreuten, strukturierten und kontrollierten Wohnangebot für psychisch Kranke

zwingend erforderlich sei. Es besteht kein begründeter Anlass, an dieser

Einschätzung zu zweifeln. Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass es sich bei

dieser Beurteilung und bei der im Bericht gestellten Diagnose um eine ärztliche

Beurteilung handelt; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin

mit Bezug auf den Sozialhilfeantrag vom 25. August 2009 moniert, es liege

"wieder kein Arztzeugnis" vor.

3.4.2

Unbehelflich ist auch der Verweis auf den Bericht der Klinik K vom 18. August

2000.

Es versteht sich von selbst, dass der Bericht der Psychiatrischen Dienste

H vom 20. November 2008 allein schon aufgrund seiner zeitlichen Aktualität

von grösserer Relevanz ist. Zudem sind dessen Schlussfolgerungen, wie bereits

ausgeführt, überzeugend.

3.4.3

Es mag sein, dass ein betreutes Wohnen andernorts kostengünstiger ist. Wie

die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist sie in dieser Hinsicht aber nicht

aktiv geworden. Die blosse Möglichkeit, dass eine billigere Wohnbetreuung gefunden

werden könnte, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Leistungen zu

verweigern oder zu kürzen.

4.

4.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Gemeinde C eine Übernahme der Kosten für den Aufenthalt

des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I zu Unrecht abgelehnt hat. Ihr dahingehender

Beschluss vom 5. Februar 2009 und der Rekursentscheid vom 30. Juni

2009.

erweisen sich als rechtswidrig. Sie sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist der neue Entscheid durch das

Verwaltungsgericht zu fällen (§ 63 VRG). Die Beschwerdeführerin ist

demnach zu verpflichten, die Kosten des Betreuten Wohnens I zu übernehmen.

4.2

Es bleibt

anzumerken, dass es der Gemeinde C selbstverständlich nicht verwehrt ist, eine

andere, kostengünstigere Wohnsituation zu suchen und den Beschwerdeführer –

falls die alternative Wohnsituation die nötige Betreuung weiterhin gewährleistet

– zum Wechsel anzuhalten (vgl. etwa RB 1999 Nr. 85 E. 2 S. 181).

Denkbar ist auch, dass eine künftige positive Entwicklung des

Gesundheitszustandes eine weitmaschigere Betreuung zulassen wird.

5.

Die Gemeinde C verlangt mit ihrer Beschwerde die

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

Da die Forderung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, hätte

bereits der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Die Gemeinde erscheint daher vor

dem Bezirksrat als unterliegende Partei. Eine Parteientschädigung für das

Rekursverfahren bleibt ihr damit versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihre

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Gemeinde C aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG) und hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch des

obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2009.00412 und VB.2009.00488 werden vereinigt.

2.

Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben;

und entscheidet:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde von A werden der Beschluss der Sozialbehörde C vom 5. Februar

2009.

sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats J vom 30. Juni

2009.

aufgehoben. Die Gemeinde C wird verpflichtet, die Kosten des "Betreuten

Wohnens I" rückwirkend seit dem 25. November 2008 zu übernehmen.

2.

Die

Beschwerde der Gemeinde C wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Gemeinde C auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…