VB.2009.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00417
2. Dezember 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11942)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00417
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.09.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nutzungsänderung von Gewerberäumen in Räume für Sterbehilfe in Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen: Zonenkonformität; ideelle Immissionen.
Die Baubehörde hat es unterlassen, die mit den Freitodbegleitungen verbundenen Immissionen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung daraufhin zu überprüfen, ob diese Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung als mehr als mässig störend erscheint, das heisst, ob ihr Konfliktpotenzial derart ist, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen stark beeinträchtigt oder weitgehend verunmöglicht (E. 3.2).
Die von der Baubehörde geltend gemachten ideellen Immissionen vermögen zwar eine gewisse Störung der Wohnnutzung aufzuzeigen, lassen jedoch bei Weitem nicht auf ein Konfliktpotenzial schliessen, das unter den massgeblichen psychischen und moralischen Gesichtspunkten ein ruhiges und gesundes Wohnen stark beeinträchtigen oder gar verunmöglichen würde.
Für die Beurteilung der Schwere der ideellen Immissionen ist zu berücksichtigen, dass die Freitodbegleitungen sich im Innern des Gebäudes abspielen und gegen aussen keine Aktivitäten in Erscheinung treten, welche auf die besondere Nutzung des Gebäudes hinweisen. Zudem sind die getroffenen Vorkehren, wie insbesondere der Abtransport der Särge durch neutrale Fahrzeuge direkt aus der Garage, geeignet, das Konfliktpotenzial zusätzlich herabzusetzen.
Auch was die indirekten Auswirkungen betrifft, nämlich eine Beeinträchtigung des Rufs des Quartiers als Wohngegend und die Vermietbarkeit der Wohnungen, ist angesichts der Unauffälligkeit der umstrittenen Nutzung höchstens mit marginalen Folgen und jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass sich durch die Verdrängung von Wohnraum an der bisherigen gemischten Nutzung des Quartiers etwas ändern wird (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FREITODBEGLEITUNG
FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE
IDEELLE IMMISSIONEN
KONFLIKTPOTENTIAL
LEICHENTRANSPORT
NEBENBESTIMMUNG
NUTZUNGSÄNDERUNG
STERBEBEGLEITUNG
WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00417
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Ludwig
A. Minelli, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukommission Wetzikon,
vertreten durch RA B,
und
2. 23
Beschwerdegegner
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Dezember 2008 ersuchte Eigentümer Ludwig A.
Minelli um baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Nutzung der
bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse
01 in Wetzikon. Laut Baugesuch sollen diese Räume neu durch den Verein
"Dignitas" zur Durchführung von Freitodbegleitungen für seine Mitglieder
genutzt werden, die gemäss einem dem Baugesuch beiliegenden "Kurzbeschrieb"
wie folgt ablaufen:
"Das Mitglied fährt (allein oder begleitet) mit einem
Personenwagen zur Liegenschaft und direkt in die Garage. Das Garagentor wird geschlossen.
Das Mitglied steigt aus und wird im Eingangsbereich empfangen und in den
Aufenthaltsraum geleitet. Dort finden in der Folge die weiteren Gespräche statt
bis zum endgültigen Entscheid des Mitglieds, ob es die Freitodbegleitung in
Anspruch nehmen will oder ob es zwecks Inanspruchnahme alternativer
Dienstleistungen wieder abreist. Diese Aktivitäten sind von ausserhalb der
Liegenschaft nicht sichtbar.
Falls die Freitodbegleitung stattfinden soll, wird das Mitglied
in eines der beiden speziell mit Spitalbetten ausgerüsteten Zimmer geleitet, wo
die Freitodbegleitung durch Einnahme eines ärztlich verschriebenen Medikamentes
stattfindet. Auch dies ist von aussen nicht sichtbar.
Nach dem Eintritt des Todes unterrichten die Begleitpersonen die
Behörden vom ‚aussergewöhnlichen Todesfall’. Die Behördenvertreter
(Staatsanwalt, Polizei, Amtsarzt) fahren in neutralen, d.h. Zivilfahrzeugen zur
Liegenschaft an der D-Strasse, wo sie auf den fünf Besucherparkplätzen vor dem
Haus parkieren können.
Innerhalb des Gebäudes, d.h. immer noch ohne jegliche Einsicht
durch Dritte, finden die entsprechenden Untersuchungshandlungen statt. Nachdem
diese abgeschlossen sind, verlassen die Behördenvertreter das Haus wieder, und
es wird der Bestatter avisiert. Dieser fährt ebenfalls mit einem neutralen
Fahrzeug in die Garage in der Liegenschaft. Das Tor wird hinter dem Fahrzeug
geschlossen. Im Innern des Gebäudes wird dann der Leichnam eingesargt und der
Sarg ohne mögliche Einsichtnahme durch Dritte in der geschlossenen Garage in
das Fahrzeug verbracht. Hernach verlässt das Fahrzeug die Liegenschaft."
Mit Beschluss vom 11. März 2009 verweigerte die
Baukommission Wetzikon die Bewilligung dieser Nutzungsänderung mit der
Begründung, die neue Nutzung sei aufgrund der mit ihr verbundenen ideellen
Immissionen in der primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und
Gewerbezone nicht zonenkonform.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von Ludwig A. Minelli am 17. März 2009
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. August 2009 liess Ludwig A.
Minelli dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die nachgesuchte Nutzungsänderung zu
bewilligen.
Die Vorinstanz schloss am 27. August 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde und mehrere Nachbarn, die sich bereits
zum Rekursverfahren hatten beiladen lassen, liessen je am 12. Oktober 2009
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die von der Rekurskommission aufgrund ihres
Beiladungsgesuchs am Verfahren beteiligten Nachbarn haben sich im Rekursverfahren
erfolgreich für die Abweisung des Rekurses gegen die Bauverweigerung eingesetzt
und haben deshalb im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung des
Rekursentscheids und der Bauverweigerung die Stellung von Beschwerdegegnern.
Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
2.
Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998 (BZO) in der
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.9. Diese Zone ist der
Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen, und gemäss Art. 5 Abs. 2 BZO
ist mässig störendes Gewerbe zulässig.
2.1
Auch wenn
der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen durch das eidgenössische
Umweltschutzrecht geregelt wird (Art. 11 ff., insbesondere Art. 25
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff.
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]), wird dadurch
selbständiges kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt
oder bewirkt, nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale
raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt
werden.
Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung
verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (RPG), dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone
entspricht. Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe
"ihrem Wesen nach" in die jeweilige Zone passen; aufgrund der
allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber
auch dort, wo das kommunale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (RB 1984
Nr. 75; VGr OW, 21. Dezember 1982, ZBl 84, 456 f.; VGr AG, 2. Mai
1983, ZBl 84, 462 ff.). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften,
welche eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten
ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder
Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden
darf, und zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers
wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor
Übelständen verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und
Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch
kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die
Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten
(BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595).
Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen
Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen,
wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken,
und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen
Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche
raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung
Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit
verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten
werden.
2.2
Art. 5
Abs. 2 BZO, wonach in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung (nur) mässig
störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch motivierte
Nutzungsvorschrift dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt, schliesst
sie nur Betriebe aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches
Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein
erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in
reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in der
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen
als in den übrigen Wohnzonen, wo gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO (nur) nicht
störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche Betriebe, die höchstens ein
geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im
Allgemeinen nicht beeinträchtigen.
Beim Entscheid darüber, ob die Nutzung der streitbetroffenen
Liegenschaft für Freitodbegleitungen zonenkonform im Sinn von Art. 5 Abs. 2
BZO ist, geht es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts.
Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von
den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Die Baukommission Wetzikon hat die
Bewilligungsverweigerung damit begründet, dass die geplanten
Freitodbegleitungen mit unzulässigen ideellen Immissionen verbunden seien. Für
die Bewilligungsfähigkeit sei entscheidend, dass durch die geplante Nutzung der
Zonenzweck der primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und Gewerbezone
und der für Bildungsinstitutionen ausgeschiedenen benachbarten Zone nicht wesentlich
gestört werden dürfe. Die vorgesehene Freitodbegleitung habe zur Folge, dass
sich in der dafür vorgesehenen Liegenschaft mehrmals pro Woche Menschen dem Tod
auslieferten, weil sie für ein Weiterleben keine erträgliche Zukunft mehr
sähen. Unabhängig davon, wie man sich zu diesem Entscheid stelle, bedeute die
Präsenz eines solchen Ortes eine schwere Belastung für die Nachbarschaft.
Anders als bei einem Spital herrsche in dieser Liegenschaft keine Hoffnung
mehr. Auch mit einem Friedhof, wo die Toten bestattet würden, sei dieser Ort
der Selbsttötung nicht vergleichbar. Er stehe in besonders bedrückender Weise für
die mögliche Ausweglosigkeit menschlicher Situationen, die einzelne Betroffene
veranlassten, ihre Existenz definitiv auszulöschen. Solche Erfahrungen seien
schon im Einzelfall belastend; erst recht seien sie es, wenn sie in einer
benachbarten Liegenschaft konzentriert und fast täglich zum Ereignis würden.
Sie seien unabhängig davon, wie die Zu- und Wegfahrt der Leidtragenden
organisiert sei, weder den Nutzern der zahlreichen benachbarten Wohnungen noch
den Kindern im unmittelbar angrenzenden Kindergarten oder den Schülern der
benachbarten Bildungsinstitutionen zumutbar.
Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und hat
insbesondere erwogen, die Einrichtung von Sterberäumen in einer Wohn- und
Gewerbezone sei geeignet, bei den Bewohnern ein Gefühl des Unbehagens
auszulösen, den Ruf des Quartiers zu beeinträchtigen und dadurch die
Vermietbarkeit von Wohnungen in der Umgebung zu erschweren. Dass das betroffene
Quartier weiterhin durchmischt genutzt werde, sei nicht nur unter Berücksichtigung
der Zielsetzungen der Bau- und Zonenordnung erwünscht, sondern auch im Hinblick
auf den benachbarten Kindergarten und die anstossende für Bildungszwecke
vorgesehene Zone für öffentliche Bauten. Wenn die Baubehörde den mit dem
beabsichtigten Betrieb entstehenden Konflikt zur Nutzungsordnung so schwer
gewichtet habe, dass er mit den Zielsetzungen der Wohn- und Gewerbezone nicht
mehr vereinbar sei, so sei das vertretbar und nicht rechtsverletzend.
Der Beschwerdeführer hält dieser Betrachtungsweise im
Wesentlichen entgegen, dass, wenn überhaupt bei der Beurteilung der
Zonenkonformität ideelle Immissionen zu berücksichtigen seien, diese jedenfalls
nicht als stark störend einzustufen wären.
3.1
Wenn Art. 5
BZO in den Wohnzonen (nur) nicht störende (Abs. 1) und in den Wohnzonen
mit Gewerbeerleichterungen (nur) mässig störende Betriebe (Abs. 2)
zulässt, kann der örtlichen Baubehörde keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden,
wenn sie bei der Beurteilung der Zonenkonformität auch sogenannte ideelle
Immissionen berücksichtigt, das heisst Einwirkungen, welche das seelische
Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke erwecken
(BGE 108 Ia 140). Auch solche Einwirkungen können die Wohnqualität, und sei es
auch nur über den Ruf der Wohngegend, in erheblichem Mass beeinträchtigen (BGr,
27.
Januar 2005,1P.160/2004, E. 4.1, www.bger.ch). Dabei wird nicht
vorausgesetzt, dass die Störungen des Wohlbefindens an nach aussen in
Erscheinung tretende Vorgänge anknüpfen, wie beispielsweise bei Betrieben des
Sexgewerbes an aufreizende Werbung oder die Begegnung mit Freiern und dergleichen,
sondern es werden in Anlehnung an die zu Art. 684 des Zivilgesetzbuches
entwickelte Praxis (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1975, Art. 684
ZGB N. 72 ff.; Heinz Rey, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Basel 1998, Art. 684 ZGB N. 28 ff.) auch solche
Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden berücksichtigt, die aus der
blossen Vorstellung darüber entstehen, was im Innern eines benachbarten Gebäudes
vor sich geht (a.M. Bernhard Waldmann, Der Schutz vor ideellen Immissionen in
Wohngebieten, Baurecht 4/2005, S. 162).
3.2
Die
Baukommission hat sich weder in den Erwägungen zur angefochtenen Bauverweigerung
noch in ihren Rechtsschriften darüber ausgesprochen, inwiefern sie die geplante
Nutzung der streitbetroffenen Liegenschaft zur Durchführung von Freitodbegleitungen
als nicht nur mässig störend betrachtet, sondern stützt die Verweigerung
allgemein auf die fehlende Übereinstimmung mit dem raumplanerischen Zweck der
primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und Gewerbezone. Eine solche
funktionale Betrachtungsweise ist indessen nur dort zulässig, wo sie die
Bauordnung entweder ausdrücklich vorschreibt oder keine Umschreibung der
zulässigen Nutzungen enthält (vgl. vorn Erw. 2.1). Werden dagegen wie hier
in Art. 5 BZO die neben dem Wohnen zulässigen Nutzungen in Bezug auf ihr
Störpotenzial näher umschrieben, so sind entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit
des Verwaltungshandelns diese Kategorien für die rechtsanwendende Behörde verbindlich
und kann sie sich nicht unter Berufung auf eine funktionale Betrachtungsweise
darüber hinwegsetzen (vgl. RB 2000 Nr. 94 = BEZ 2000 Nr. 18, Erw. b.cc.).
Es geht sodann auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht an, dass
die Behörde den Begriff des "mässig störenden Betriebs" je nach Zone
unterschiedlich interpretiert, indem sie in der Wohn- und Gewerbezone unter
Berufung auf den Zonenzweck ideelle Immissionen sehr weitgehend berücksichtigt,
sie dagegen in der Zentrumszone B, wo gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO
ebenfalls nur mässig störende Betriebe zulässig sind, bei den dort unbestrittenermassen
ansässigen sexgewerblichen Betrieben (vgl. Rekursschrift Ziff. 6 und
Rekursantwort 5.c.aa) nicht in Betracht zu ziehen scheint.
Aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung hat es die
örtliche Baubehörde unterlassen, die mit den Freitodbegleitungen verbundenen
ideellen Immissionen daraufhin zu prüfen, ob diese Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung
als mehr als mässig störend erscheint, das heisst, ob ihr Konfliktpotenzial
derart ist, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen
weitgehend verunmöglicht, wie dies bei stark störenden Nutzungen vorausgesetzt
wird. Die Behörde kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf den ihr bei
der Anwendung des kommunalen Rechts zustehenden Auslegungsspielraum berufen.
3.3
Die von
der Baubehörde geltend gemachten ideellen Immissionen vermögen zwar eine
gewisse Störung der Wohnnutzung aufzuzeigen, lassen jedoch bei Weitem nicht auf
ein Konfliktpotenzial schliessen, das unter den insofern massgeblichen
psychischen und moralischen Gesichtspunkten ein ruhiges und gesundes Wohnen
stark beeinträchtigen oder gar verunmöglichen würde. Zwar mag die Vorstellung,
dass in einem Nachbarhaus regelmässig Personen freiwillig aus dem Leben
scheiden, irritierend sein und ein gewisses Unbehagen auslösen sowie, wie die
Behörde geltend macht, in belastender Weise Schicksale gegenwärtig werden
lassen, die den Betroffenen den Tod als einzigen Ausweg erscheinen lassen.
Solche durch die geplante Nutzung ausgelöste Gedanken sind nicht ungewöhnlich
und im menschlichen Alltag auch in anderen Zusammenhängen gegenwärtig, können jedoch
wegen der Vorstellung der Häufung, mit welcher die Suizide in einer
Nachbarliegenschaft stattfinden, als leichte, keinesfalls aber als erhebliche
Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden der Anwohner verstanden werden. Zu
Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch grundrechtliche
Aspekte im Auge zu behalten sind (Waldmann, S. 162) und die Gefahr, einen
objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu
überschätzen, bei der Beurteilung seelischer und moralischer Beeinträchtigung
besonders gross ist (BGE 108 Ia 140 E. 5c/aa S. 146; Meier-Hayoz, Art. 684
N. 76). Für eine höchstens leichte Störung der Wohnnutzung sprechen zudem
die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass unter
anderem in Schwerzenbach, wo die Freitodbegleitungen von November 2007 bis Juni
2009.
durchgeführt wurden, der Betrieb nach dem anfänglichen Presserummel ohne
jegliches Aufsehen erfolgte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner ist
im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schwere der ideellen Immissionen auch
zu berücksichtigen, dass die Freitodbegleitungen sich im Innern des Gebäudes
abspielen und gegen aussen keine Aktivitäten in Erscheinung treten, welche auf
die besondere Nutzung des Gebäudes hinweisen. Auch wenn die ideellen
Immissionen das psychische Wohlbefinden und damit innere Vorgänge betreffen,
wiegt eine mögliche Beeinträchtigung erfahrungsgemäss weniger schwer, wenn
nicht durch äussere Vorgänge wie im vorliegenden Zusammenhang das Vorfahren des
Leichenwagens und das Einladen des Sarges immer wieder daran erinnert wird. Die
vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehren, wie insbesondere der Abtransport
der Särge durch neutrale Fahrzeuge direkt aus der Garage, sind deshalb
geeignet, das Konfliktpotenzial zusätzlich herabzusetzen. Das gilt insbesondere
auch mit Rücksicht auf den nahe gelegenen Kindergarten: Ist dafür gesorgt, was
die Baubehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen wird sicherstellen können,
dass der durch die Freitodbegleitungen verursachte Verkehr und insbesondere die
Leichentransporte durch neutrale Fahrzeuge erfolgen, so werden die Kindergartenschüler
und -schülerinnen die umstrittene Nutzung gar nicht zur Kenntnis nehmen. Auch
was die indirekten Auswirkungen betrifft, nämlich eine Beeinträchtigung des
Rufs des Quartiers als Wohngegend und die Vermietbarkeit der Wohnungen, ist
angesichts der Unauffälligkeit der umstrittenen Nutzung höchstens mit marginalen
Folgen und jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass sich durch die Verdrängung
von Wohnraum an der bisherigen gemischten Nutzung des Quartiers etwas ändern
wird. Von einem erheblichen Konfliktpotenzial kann auch unter diesen Gesichtspunkten
keine Rede sein.
3.4
Keine
andere Beurteilung ergibt sich bezüglich der mit einem Berufsschulhaus überbauten
Zone für öffentliche Bauten. Abgesehen davon, dass auch hier fraglich ist, ob
die nur an 1 bis 2 Tagen pro Woche anwesenden Berufsschüler und -schülerinnen
die geplante Nutzung überhaupt zur Kenntnis nehmen, lässt sich aus der
Zweckbestimmung dieser Zone keine besondere Empfindlichkeit gegenüber ideellen
Immissionen ableiten.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde, was die Zulässigkeit
der angestrebten Nutzung betrifft, als begründet. Allerdings führt dies neben
der Aufhebung des Rekursentscheids und der Bauverweigerung praxisgemäss nicht
zur Erteilung der Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht, sondern ist die
örtliche Baubehörde zur Erteilung der Bewilligung einzuladen. Die Baubehörde
wird diese mit den notwendigen Nebenbestimmungen verbinden, insbesondere
bezüglich der vom Beschwerdeführer zugesicherten Abwicklung der Leichentransporte
direkt aus der Garage und mit neutralen Fahrzeugen.
Angesichts des fast vollständigen Obsiegens des
Beschwerdeführers sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zur
Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und zu je 1/46 den Beschwerdegegnern 2.1–2.23
aufzuerlegen, Letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten (§ 13
Abs. 2 VRG). Sodann sind die Beschwerdegegner im nämlichen Verhältnis zu
einer Parteientschädigung für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt
Fr. 3'000.- an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wir teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin 1 zur Bewilligung
der Nutzung des Erdgeschosses der Liegenschaft D-Strasse 01 für Freitodbegleitungen
unter Erlass der gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner
1.
und zu je 1/46 den Beschwerdegegnern 2.1–2.23 auferlegt, unter solidarischer
Haftung Letzterer für die Hälfte der Kosten.
4.
Die
Beschwerdegegner werden im nämlichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung
für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- an den
Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…