VB.2009.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00420
19. November 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11958)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00420
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe/innerkantonale Zuständigkeit
Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (örtliche Zuständigkeit)
Rechtsgrundlagen betreffend den Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (E. 2.1), das insbesondere dauernd bei keinem der Eltern lebt (E. 2.2-3). In tatsächlicher Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind mit dem Abbruch des Aufenthalts im Internat beabsichtigte, zum Vater zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG auch nach Juni 2005 gegeben waren (E. 2.5.1). Ein zentraler Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (E. 2.5.2). Würde in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit (E. 2.5.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFENTHALT
AUSLEGUNG
DAUERHAFTIGKEIT
ELTERLICHE GEWALT
FREMDPLATZIERUNG
INNERKANTONAL
INNERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT
INTERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT
MINDERJÄHRIGE KINDER
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
SOZIALHILFE
UNMÜNDIGES KIND
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT
WOHNORT
Rechtsnormen:
§ 37 SHG
§ 37 Abs. I SHG
§ 37 Abs. III lit. c SHG
§ 37 Abs. III lit. d SHG
Art. 7 ZUG
Art. 7 Abs. III lit. c ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00420
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja Tschirky.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
2. Gemeinde G,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Sozialhilfe/innerkantonale Zuständigkeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1988, stand seit 2000 unter der alleinigen elterlichen Sorge ihres Vaters B,
welcher damals in der Stadt Zürich wohnte und im August 2003 nach G umzog. Seit
Oktober 2001 war A ununterbrochen an verschiedenen Orten fremdplatziert, ab
April 2005 schliesslich im Internat C im Kanton D. Nach verschiedenen
"Kurvengängen" verliess A das Internat C am 5. Juni 2005
eigenmächtig, worauf die dortige Platzierung abgebrochen wurde. Nachdem die
Beiständin von A erfahren hatte, dass sich diese bei einer Familie E in F aufhielt,
wurde am 15. September 2005 ein Pflegevertrag abgeschlossen. Als Beginn
des Pflegeverhältnisses galt der 8. August 2005 und als voraussichtliches
Vertragsende das Erreichen der Mündigkeit von A am 18. Januar 2006.
B. Die
Stadt Zürich gelangte am 30. Januar 2006 an die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei gestützt auf § 9 lit. e
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die
Unterstützungszuständigkeit für A festzulegen. Dabei stellte sie sich auf den
Standpunkt, dass sie nur noch für die Kosten der Platzierung im Internat C aufzukommen
habe, nicht aber für die Kosten des späteren Aufenthalts von A bei der Familie E
in F.
Die Direktion stellte am 20. März 2006 fest, dass
sich der Unterstützungswohnsitz von A bis zum 17. Januar 2006 in der Stadt
Zürich befunden habe und – sinngemäss – dass die Stadt Zürich die bis zu diesem
Zeitpunkt ausgewiesenen und unbestrittenen Kosten zu übernehmen habe. Auf den
Antrag um Festlegung der örtlichen Zuständigkeit ab dem 18. Januar 2006,
dem Tag der Mündigkeit von A, trat die Direktion nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die Stadt Zürich an den Regierungsrat
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die örtliche Zuständigkeit der Stadt Zürich für die Unterstützung von A per
Ende Mai 2005 dahingefallen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Regierungsrat
wies den Rekurs am 8. Juli 2009 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Die Stadt Zürich gelangte am 6. August 2009 mit Beschwerde
ans Verwaltungsgericht unter Wiederholung der vor Regierungsrat gestellten
Anträge. Der Regierungsrat, die Sicherheitsdirektion und die Gemeinde G
ersuchten um Beschwerdeabweisung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zudem
in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation
gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG zu bejahen ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Da sich
die Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats richtet, ist sie unabhängig
vom Streitwert in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. § 38 VRG).
2.
2.1
§ 37 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) regelt den Unterstützungswohnsitz
unmündiger Kinder. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der
Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw.
bei dem es wohnt (Abs. 2). Ist ein Kind bevormundet oder ist es erwerbstätig
und selbsterhaltungsfähig, so hat es einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. a
und b). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat
es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz
(Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an
seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).
Diese für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit
der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist
inhaltlich identisch mit Art. 7 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni
1977.
(ZUG), welches die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 1
ZUG). In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt
wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 11. April
2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).
2.2
Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG – und somit auch § 37 Abs. 3 lit. c
SHG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd
bei keinem der Eltern lebende Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich
1994, N. 125 ff.).
Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der
Fremdplatzierung seinen
– von den Eltern abgeleiteten – Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw.
Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde bleibt solange Unterstützungswohnsitz des
Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April
2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).
Nicht unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG fallen lediglich vorübergehende Fremdaufenthalte. Als solche gelten Aufenthalte
in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei
denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und
die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den
Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder
bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die
Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht
dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthalts. Entscheidend
ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder
lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde (BGer,2A.134/2006,
E. 4.3.1, www.bger.ch; Thomet, N. 132).
2.3
Umplatzierungen
des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung
nichts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 4.4 S. 3). Eine
Umplatzierung bedeutet auch keinen Verlust des dauernden Charakters des
Fremdaufenthalts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 4 Abs. 4,
www.vgrzh.ch). Selbst bei einem vorübergehenden Aufenthalt des grundsätzlich fremdplatzierten
Kindes bei seinen Eltern kann der bisherige Unterstützungswohnsitz bestehen
bleiben (vgl. Karin Anderer, Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger [ZUG] in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 228 f.). Keine
Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37
Abs. 3 lit. c SHG ist dagegen beispielsweise dann anzunehmen, wenn
ein Aufenthalt entweder nur auf kurze Dauer angelegt war oder jedenfalls bei
der Platzierung noch nicht mit einem längeren Verbleiben gerechnet werden konnte,
sondern die Erfahrungen mit der konkreten Institution und dem Umfeld abgewartet
werden (vgl. VGr, 13. Mai 2003, VB.2003.00118, E. 3b, www.vgrzh.ch).
2.4
Vorliegend
ist unbestritten, dass die im Jahr 2001 erfolgte Fremdplatzierung der Tochter A
von Dauer war und somit der damalige Wohnsitz des sorgeberechtigten Vaters im
Sinne von § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen
Unterstützungswohnsitz der Tochter in der Stadt Zürich begründet hat. Der im
Jahr 2003 erfolgte Wegzug des Vaters in die Gemeinde G liess diesen eigenen
Wohnsitz der Tochter in der Stadt Zürich unberührt.
2.5
Strittig
ist einzig, ob der im Sommer 2005 erfolgte Abbruch der Platzierung im Internat
C zum Wegfall des Unterstützungswohnsitzes Zürich geführt hat.
2.5.1
Die Vorinstanz hat dies verneint. Wie sie zutreffend ausführt, sind in
tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Abbruch
des Aufenthalts im Internat mit der Absicht zur Rückkehr zum Vater verbunden
gewesen wäre. Es steckte keine Planung dahinter; die Tochter hat sich nach
ihrem Anfang Juni 2005 erfolgten eigenmächtigen Weggang aus dem Internat C
vielmehr "auf Kurve" befunden bzw. ist bei der Familie E in F
eingezogen. Jedenfalls hat A auch nach dem Weggang aus dem Internat C nicht
beim sorgeberechtigten Vater gewohnt. Folgt man dem Wortlaut von § 37 Abs. 3
lit. c SHG, so waren die Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit auch
nach Juni 2005 offensichtlich gegeben.
2.5.2
Nach Meinung der Beschwerdeführerin greift die Bestimmung § 37 Abs. 3
lit. c SHG nur bei eigentlichen Fremdplatzierungen. Dabei weist sie –
zutreffenderweise – darauf hin, dass Gesetze nicht bloss nach dem Wortlaut,
sondern auch nach deren Sinn und Zweck auszulegen sind.
Indessen führt die Auslegung nach Sinn und Zweck zu keinem
anderen Ergebnis: Ein zentraler Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG und damit auch von § 37 Abs. 3 lit. c SHG ist die Schaffung
einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der
dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (VGr, 11. April
2002, VB.2002.00046, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Wohnt ein Kind dauernd
getrennt von seinen Eltern, so besteht unabhängig davon, ob es sich um eine
förmliche Fremdplatzierung handelt oder nicht, das Bedürfnis nach einer klaren
Regelung.
2.5.3
Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung führt zum Gegenteil: Würde
in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes
gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. d
SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu
Streitigkeiten um die Zuständigkeit. Die Massgeblichkeit des Aufenthaltsortes
von Minderjährigen ist denn auch nur auf diejenigen Fälle zugeschnitten, bei
welchen die sorgeberechtigten Eltern unbekannten Aufenthalts sind bzw. in der
Schweiz keinen Wohnsitz haben (vgl. Thomet, N. 135). Von einer solchen
oder ähnlichen Konstellation kann vorliegend keine Rede sein.
Zudem sei angemerkt, dass die
Subsumierung der vorliegenden Angelegenheit unter Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG nicht etwa dazu führt, dass
jeder Sachverhalt des "Nichtzusammenwohnens" von Eltern und Kind zur
Anwendung dieser Bestimmung führen würde. Wie dargelegt, kommt diese Regelung
nur zur Anwendung, wenn das getrennte Wohnen auf Dauer angelegt ist.
2.6
Die vom Regierungsrat
vorgenommene Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG und § 37 Abs. 3 lit. c SHG auf den vorliegenden Fall erweist
sich daher als rechtmässig. Der Unterstützungswohnsitz Zürich hat für den
beurteilten Zeitraum bis zur Mündigkeit von A weiter bestanden.
3.
Der Regierungsrat hat sodann geprüft, ob die Vorinstanz das
Begehren der Stadt Zürich zu Recht nur für die Periode bis zur Mündigkeit von A
behandelt hat. Dabei wies er darauf hin, dass mit der Mündigkeit als
Unterstützungswohnsitz die Gemeinde F in Betracht komme. Weil die allfälligen
Unterstützungszahlungen ab diesem Zeitpunkt mittels "Unterstützungsanzeige
nach ZUG" geltend zu machen seien, habe die Direktion für den Zeitraum ab
18.
Januar 2006 somit zurecht keinen Sachentscheid gefällt.
Mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids
richtet sich die Beschwerde zwar formal auch gegen diesen Punkt. Indessen
unterlässt die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Erwägungen. Wenn eine Partei geltend machen will, auf ihren
Antrag sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, so müsste dies im Rechtsmittel
begründet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 9). Da im Vorgehen von Direktion und Regierungsrat zudem keine Fehler
ersichtlich sind, erweisen sich deren Entscheide auch in diesem Punkt als
rechtsbeständig.
4.
Dies führt zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und besteht
kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Vonseiten
der obsiegenden Beschwerdegegnerinnen sind keine Entschädigungen verlangt
worden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…