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Entscheid

VB.2009.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00420

19. November 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11958)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1988, stand seit 2000 unter der alleinigen elterlichen Sorge ihres Vaters B,

welcher damals in der Stadt Zürich wohnte und im August 2003 nach G umzog. Seit

Oktober 2001 war A ununterbrochen an verschiedenen Orten fremdplatziert, ab

April 2005 schliesslich im Internat C im Kanton D. Nach verschiedenen

"Kurvengängen" verliess A das Internat C am 5. Juni 2005

eigenmächtig, worauf die dortige Platzierung abgebrochen wurde. Nachdem die

Beiständin von A erfahren hatte, dass sich diese bei einer Familie E in F aufhielt,

wurde am 15. September 2005 ein Pflegevertrag abgeschlossen. Als Beginn

des Pflegeverhältnisses galt der 8. August 2005 und als voraussichtliches

Vertragsende das Erreichen der Mündigkeit von A am 18. Januar 2006.

B. Die

Stadt Zürich gelangte am 30. Januar 2006 an die Direktion für Soziales und

Sicherheit des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei gestützt auf § 9 lit. e

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die

Unterstützungszuständigkeit für A festzulegen. Dabei stellte sie sich auf den

Standpunkt, dass sie nur noch für die Kosten der Platzierung im Internat C aufzukommen

habe, nicht aber für die Kosten des späteren Aufenthalts von A bei der Familie E

in F.

Die Direktion stellte am 20. März 2006 fest, dass

sich der Unterstützungswohnsitz von A bis zum 17. Januar 2006 in der Stadt

Zürich befunden habe und – sinngemäss – dass die Stadt Zürich die bis zu diesem

Zeitpunkt ausgewiesenen und unbestrittenen Kosten zu übernehmen habe. Auf den

Antrag um Festlegung der örtlichen Zuständigkeit ab dem 18. Januar 2006,

dem Tag der Mündigkeit von A, trat die Direktion nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Stadt Zürich an den Regierungsrat

mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

die örtliche Zuständigkeit der Stadt Zürich für die Unterstützung von A per

Ende Mai 2005 dahingefallen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Regierungsrat

wies den Rekurs am 8. Juli 2009 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Die Stadt Zürich gelangte am 6. August 2009 mit Beschwerde

ans Verwaltungsgericht unter Wiederholung der vor Regierungsrat gestellten

Anträge. Der Regierungsrat, die Sicherheitsdirektion und die Gemeinde G

ersuchten um Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zudem

in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation

gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG zu bejahen ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Da sich

die Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats richtet, ist sie unabhängig

vom Streitwert in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. § 38 VRG).

2.

2.1

§ 37 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) regelt den Unterstützungswohnsitz

unmündiger Kinder. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der

Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw.

bei dem es wohnt (Abs. 2). Ist ein Kind bevormundet oder ist es erwerbstätig

und selbsterhaltungsfähig, so hat es einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. a

und b). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat

es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz

(Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an

seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).

Diese für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit

der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist

inhaltlich identisch mit Art. 7 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni

1977.

(ZUG), welches die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 1

ZUG). In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich aus­­gelegt

wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 11. April

2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).

2.2

Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG – und somit auch § 37 Abs. 3 lit. c

SHG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd

bei keinem der El­tern lebende Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich

1994, N. 125 ff.).

Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der

Fremdplatzierung seinen

– von den Eltern abgeleiteten – Unterstüt­­­zungswohnsitz nach Abs. 1 bzw.

Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde bleibt solange Unterstützungswohnsitz des

Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April

2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).

Nicht unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG fallen lediglich vorübergehende Fremdaufenthalte. Als solche gelten Aufenthalte

in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei

denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und

die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den

Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder

bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die

Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht

dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthalts. Entscheidend

ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder

lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde (BGer,2A.134/2006,

E. 4.3.1, www.bger.ch; Thomet, N. 132).

2.3

Umpla­tz­ierungen

des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung

nichts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 4.4 S. 3). Eine

Umplatzierung bedeutet auch keinen Verlust des dauernden Charakters des

Fremdaufenthalts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 4 Abs. 4,

www.vgrzh.ch). Selbst bei einem vorübergehenden Aufenthalt des grundsätzlich fremdplatzierten

Kindes bei seinen Eltern kann der bisherige Unterstützungswohnsitz bestehen

bleiben (vgl. Karin Anderer, Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger [ZUG] in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 228 f.). Keine

Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bzw. § 37

Abs. 3 lit. c SHG ist dagegen beispielsweise dann anzunehmen, wenn

ein Aufenthalt entweder nur auf kurze Dauer angelegt war oder jedenfalls bei

der Platzierung noch nicht mit einem längeren Verbleiben gerechnet werden konnte,

sondern die Erfahrungen mit der konkreten Institution und dem Umfeld abgewartet

werden (vgl. VGr, 13. Mai 2003, VB.2003.00118, E. 3b, www.vgrzh.ch).

2.4

Vorliegend

ist unbestritten, dass die im Jahr 2001 erfolgte Fremdplatzierung der Tochter A

von Dauer war und somit der damalige Wohnsitz des sorgeberechtigten Vaters im

Sinne von § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen

Unterstützungswohnsitz der Tochter in der Stadt Zürich begründet hat. Der im

Jahr 2003 erfolgte Wegzug des Vaters in die Gemeinde G liess diesen eigenen

Wohnsitz der Tochter in der Stadt Zürich unberührt.

2.5

Strittig

ist einzig, ob der im Sommer 2005 erfolgte Abbruch der Platzierung im Internat

C zum Wegfall des Unterstützungswohnsitzes Zürich geführt hat.

2.5.1

Die Vorinstanz hat dies verneint. Wie sie zutreffend ausführt, sind in

tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Abbruch

des Aufenthalts im Internat mit der Absicht zur Rückkehr zum Vater verbunden

gewesen wäre. Es steckte keine Planung dahinter; die Tochter hat sich nach

ihrem Anfang Juni 2005 erfolgten eigenmächtigen Weggang aus dem Internat C

vielmehr "auf Kurve" befunden bzw. ist bei der Familie E in F

eingezogen. Jedenfalls hat A auch nach dem Weggang aus dem Internat C nicht

beim sorgeberechtigten Vater gewohnt. Folgt man dem Wortlaut von § 37 Abs. 3

lit. c SHG, so waren die Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit auch

nach Juni 2005 offensichtlich gegeben.

2.5.2

Nach Meinung der Beschwerdeführerin greift die Bestimmung § 37 Abs. 3

lit. c SHG nur bei eigentlichen Fremdplatzierungen. Dabei weist sie –

zutreffenderweise – darauf hin, dass Gesetze nicht bloss nach dem Wortlaut,

sondern auch nach deren Sinn und Zweck auszulegen sind.

Indessen führt die Auslegung nach Sinn und Zweck zu keinem

anderen Ergebnis: Ein zentraler Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c

ZUG und damit auch von § 37 Abs. 3 lit. c SHG ist die Schaffung

einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der

dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (VGr, 11. April

2002, VB.2002.00046, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Wohnt ein Kind dauernd

getrennt von seinen Eltern, so besteht unabhängig davon, ob es sich um eine

förmliche Fremdplatzierung handelt oder nicht, das Bedürfnis nach einer klaren

Regelung.

2.5.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung führt zum Gegenteil: Würde

in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes

gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. d

SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu

Streitigkeiten um die Zuständigkeit. Die Massgeblichkeit des Aufenthaltsortes

von Minderjährigen ist denn auch nur auf diejenigen Fälle zugeschnitten, bei

welchen die sorgeberechtigten Eltern unbekannten Aufenthalts sind bzw. in der

Schweiz keinen Wohnsitz haben (vgl. Thomet, N. 135). Von einer solchen

oder ähnlichen Konstellation kann vorliegend keine Rede sein.

Zudem sei angemerkt, dass die

Subsumierung der vorliegenden Angelegenheit unter Art. 7 Abs. 3 lit. c

ZUG bzw. § 37 Abs. 3 lit. c SHG nicht etwa dazu führt, dass

jeder Sachverhalt des "Nichtzusammenwohnens" von Eltern und Kind zur

Anwendung dieser Bestimmung führen würde. Wie dargelegt, kommt diese Regelung

nur zur Anwendung, wenn das getrennte Wohnen auf Dauer angelegt ist.

2.6

Die vom Regierungsrat

vorgenommene Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c

ZUG und § 37 Abs. 3 lit. c SHG auf den vorliegenden Fall erweist

sich daher als rechtmässig. Der Unterstützungswohnsitz Zürich hat für den

beurteilten Zeitraum bis zur Mündigkeit von A weiter bestanden.

3.

Der Regierungsrat hat sodann geprüft, ob die Vorinstanz das

Begehren der Stadt Zürich zu Recht nur für die Periode bis zur Mündigkeit von A

behandelt hat. Dabei wies er darauf hin, dass mit der Mündigkeit als

Unterstützungswohnsitz die Gemeinde F in Betracht komme. Weil die allfälligen

Unterstützungszahlungen ab diesem Zeitpunkt mittels "Unterstützungsanzeige

nach ZUG" geltend zu machen seien, habe die Direktion für den Zeitraum ab

18.

Januar 2006 somit zurecht keinen Sachentscheid gefällt.

Mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids

richtet sich die Beschwerde zwar formal auch gegen diesen Punkt. Indessen

unterlässt die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit den

diesbezüglichen Erwägungen. Wenn eine Partei geltend machen will, auf ihren

Antrag sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, so müsste dies im Rechtsmittel

begründet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 9). Da im Vorgehen von Direktion und Regierungsrat zudem keine Fehler

ersichtlich sind, erweisen sich deren Entscheide auch in diesem Punkt als

rechtsbeständig.

4.

Dies führt zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und besteht

kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Vonseiten

der obsiegenden Beschwerdegegnerinnen sind keine Entschädigungen verlangt

worden.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…