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Entscheid

VB.2009.00422

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00422

3. September 2009Deutsch33 min

(URT.2009.11652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der 1966 geborene A und die 1967

geborene C sind seit 1992 verheiratet und wohnen seit 1998 in der Gemeinde D.

Aus der Ehe gingen die zwei Söhne E (geboren 1993) und F (geboren 1996) hervor.

Seit 1994 sind die Eheleute aufgrund günstiger Vermögensverhältnisse nicht mehr

arbeitstätig.

B.

Am 11. Januar 2009 ereignete sich im Haus der

Ehepartner ein Vorfall, der die Ehefrau dazu veranlasste, den Ehemann am 12. Januar

2009 bei der Polizei wegen Drohung und Tätlichkeiten anzuzeigen. Der Ehemann

wurde von der Polizei noch am gleichen Abend verhaftet und befand sich bis am

Folgetag in Polizeihaft. Am 14. Januar 2009 verfügte die Polizei gegenüber

dem Ehe­mann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich ein

14-tägiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot zur Ehefrau und zu den beiden

Kindern. Der Haftrichter des Bezirks G verlängerte diese Massnahmen am 26. Januar

2009 vorläufig (ohne vorherige Anhörung der Eheleute) um drei Monate, hob sie

jedoch drei Tage später wieder auf, nachdem die Ehefrau ihr Verlängerungsbegehren

am 29. Januar 2009 wieder zurückgezogen hatte. Am 6. Februar 2009

erfolgte – ebenfalls auf Ersuchen der Ehefrau hin – die Sistierung des

eingeleiteten Strafverfahrens für längstens sechs Monate.

C.

Am 12. Juni 2009 fuhr der Ehemann mit dem Auto

nach Schweden und nahm im dortigen Ferienhaus der Familie Aufräumarbeiten vor.

Ursprünglich war geplant, dass die Ehefrau und die beiden Söhne am 10. Juli

2009 per Flugzeug nachreisten, um im Ferienhaus gemeinsam Familienferien zu

verbringen. Stattdessen rief die Ehefrau den Ehemann am Morgen des 10. Juli

2009 an und teilte ihm mit, dass sie und die beiden Kinder nicht zu ihm nach

Schweden fahren würden, und dass sie sich von ihm trennen werde. Rund vier

Stunden später rief der Ehemann die Ehefrau zurück und machte Äusserungen, die

die Ehe­frau als bedrohlich schilderte. Sie zeigte ihren Ehemann deshalb

gleichentags bei der Polizei an, woraufhin erneut ein Strafverfahren eröffnet

wurde. Als der Ehemann am 21. Juli 2009 aus Schweden zurückkam, ordnete

die Kantonspolizei am gleichen Tag Gewaltschutzmassnahmen an. Sie verfügte

gegenüber dem Ehemann für die Dauer von 14 Tagen eine Wegweisung aus der

ehelichen Wohnung in D, ein Betretverbot für die Region und ein Kontaktverbot

zur Ehegattin und zu den beiden gemeinsamen Söhnen.

Erwägungen

II.

Am 24. Juli 2009 ersuchte der Ehemann

den Haftrichter des Bezirks G um sofortige Aufhebung der polizeilich

angeordneten Massnahmen und um unverzügliche Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 27. Juli 2009

die Verlängerung der von der Polizei verfügten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme

des Kontaktverbots zu den beiden Söhnen – um drei Monate. Am 31. Juli 2009

hörte der Haftrichter die Eheleute in separaten Einvernahmen an. Gleichentags

verfügte er die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Söhnen; im

Übrigen bestätigte er die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Disp. Ziff. 1).

Sodann ordnete der Haftrichter die Verlängerung der Wegweisung, des

Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau bis zur Durchführung

der Eheschutzverhandlung an (Disp. Ziff. 2).

III.

Am 10. August 2009 erhob der Ehemann

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 31. Juli

2009.

Er beantragte, die vom Haftrichter verlängerten Gewaltschutzmassnahmen

seien per sofort aufzuheben. Eventualiter – im Fall, dass das Verwaltungsgericht

erst nach Durchführung der Eheschutzverhandlung urteile – sei festzustellen,

dass die Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots

zur Ehefrau zu Unrecht erfolgt sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Ehefrau.

Mit Eingabe vom 17. August 2009

verzichtete das Bezirksgericht G auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei

(Beschwerdegegnerin 1) liess sich nicht vernehmen. Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin

2) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 die Abweisung

der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.

Am 17. August 2009 reichte der

Beschwerdeführer eine Kopie der Vorladung des Eheschutzrichters zu den Akten,

aus der hervorgeht, dass die Eheschutzverhandlung zwischen den beiden Eheleuten

am 8. September 2009 stattfinden wird.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom

3.

Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit

grundsätzlich einzutreten. Der Streitgegenstand ist allerdings auf die vom

Haftrichter angeordnete Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zu begrenzen.

Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die am 21. Juli 2009

angeordneten polizeilichen Massnahmen richten, ist nicht darauf einzutreten,

denn aufgrund der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung sind die

polizeilichen Anordnungen seit dem 31. Juli 2009 nicht mehr in Kraft.

Nicht einzugehen ist insbesondere auf die Beanstandung des Beschwerdeführers,

er sei in seiner persönlichen Freiheit unverhältnismässig eingeschränkt worden,

weil die Gewaltschutzmassnahmen unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den

5-wöchigen Ferien angeordnet worden seien, so dass er eine andere Unterkunft

habe suchen müssen und nicht mehr habe Post empfangen, Rechnungen durchsehen oder

Wäsche waschen können. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers erübrigen sich

Weiterungen, da das vorliegende Urteil vor Durchführung der

Eheschutzverhandlung vom 8. September 2009 ergeht.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG)

abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“

fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige, verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen

(Weisungen des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und c) ihr verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG).

2.3

Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor

Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach

endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen

(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin 2 präsentiert sich aufgrund ihrer

Eingaben sowie der polizeilichen Einvernahmeprotokolle vom Januar und Juli 2009

folgendermassen:

3.1

Der

Beschwerdeführer habe als Person zwar seine lieben Seiten; er könne aber sehr

schnell „kippen“ und wegen Bagatellen explodieren und herumschreien; dann sei

er jeweils jähzornig und unberechenbar. Eine erste bedrohliche Situation habe

sie 1990 erlebt, als er die Pistole aus dem Estrich geholt habe und sich

umzubringen drohte, worauf sie mit den Kindern zur Nachbarin geflüchtet sei.

1994.

in Australien habe er sie einmal am Hals angegriffen und sei mit Stühlen

auf sie losgegangen. In den letzten Jahren sei die Situation schlimmer

geworden. Vor etwa sechs Jahren sei sie von ihm geschlagen worden. Mehrmals

habe er sie tätlich angegangen, wobei er sie jeweils stosse; einmal sei sie deswegen

vom Stuhl gefallen. Zu verbalen Drohungen sei es bis Ende 2008 nicht gekommen.

3.2

Am 11. Januar

2009.

sei der Beschwerdeführer um ca. 1.30 Uhr früh in das Zimmer getreten, in

dem sie geschlafen habe; er habe zu schreien begonnen und sie aufgefordert, das

Zimmer zu verlassen. Sie sei ins Zimmer des Sohnes F gegangen. Er habe begonnen,

Selbstgespräche zu führen und Utensilien herumzuschmeissen. Dann sei er

ebenfalls ins Zimmer des Sohnes gekommen. Mit einem im Gang von der Wand

genommenen Bild habe er eine Schlagbewegung gegen ihren Kopf ausgeführt, aber

rund 10 cm vor dem Kopf abgebremst. Sie habe grosse Angst gehabt. Er sei

daraufhin in die Küche gegangen und habe erneut Sachen herumgeschmissen. Aus

Furcht, dass er mit einem Messer heraufkommen könnte, habe sie einer Nachbarin

telefoniert. Er habe gerufen, sie solle das Haus verlassen. Als sie zur

Nachbarin gehen wollte, habe er jedoch geschrien, sie solle bleiben; sie habe

nicht gewagt, zu widersprechen. Auf diesen Vorfall hin sei sie zur Polizei gegangen,

die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet habe. Anfangs habe sie diese Massnahmen

begrüsst. Nachdem der Beschwerdeführer sich aber bereit erklärt habe, sich in

psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe sie die Aufhebung der

Massnahmen beantragt. Zwischen Februar und Juni 2009 habe der Beschwerdeführer

sie nicht mehr bedroht und sei auch nicht tätlich geworden; er sei aber

deutlich nervöser gewesen als früher.

3.3

Als sich

der Beschwerdeführer im Juni 2009 in Schweden aufgehalten habe, sei ihr bewusst

geworden, dass sie sich in Abwesenheit ihres Ehemannes sehr wohl fühle und dass

sie sich von ihm trennen wolle. Sie habe ihm dies aber erst am 10. Juli

2009.

– dem geplanten Ankunftstag in Schweden – mitteilen wollen, um zu

verhindern, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückfliege und sie doch

noch zu gemeinsamen Familienferien in Schweden überrede. Das Telefonat am Morgen

des 10. Juli 2009 sei eigentlich gut gegangen. Beim Rückruf des

Beschwerdeführers am Nachmittag sei dieser aber immer lauter und auch aggressiv

geworden. Er habe gesagt, es gehe nicht an, dass sie sich von ihm trenne,

worauf sie erwidert habe, dass sie bereits diverse Behörden (Fürsorge,

Frauenhaus) eingeschaltet habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er alles tun

werde, damit sie nicht auseinander gingen, und dass er sogar ins Gefängnis

gehen würde. Ihre Nachbarin, die das Gespräch mitgehört habe, könne bestätigen,

dass der Beschwerdeführer die Formulierung „ins Gefängnis gehen“ verwendet habe

und nicht etwa „zur Polizei gehen“ oder „durchs Feuer gehen“. Sie habe die

Äusserung des Beschwerdeführers als massive Drohung empfunden. Sie kenne ihren

Mann, und bei ihr seien Gefühle hochgekommen, was er alles machen könnte. Er

habe sie schon mehrmals bedroht und sie habe schon ein paar Mal Todesängste

gehabt.

3.4

Seit dem

Telefongespräch vom 10. Juli 2009 lebe sie in ständiger Angst vor dem Beschwerdeführer

und fürchte sich vor dessen unberechenbaren Ausbrüchen und Drohungen. Der Beschwerdeführer

habe sie zwar seit jenem Vorfall nicht mehr bedroht. Dennoch müsste sie – nach

all dem, was inzwischen geschehen sei – mit allem rechnen, wenn er nach Hause

kommen würde. Vermutlich habe er eine grosse Wut auf sie, denn er könne ihren

Trennungswunsch nicht akzeptieren. Mindestens bis zur Eheschutzverhandlung sei

sie deshalb auf die angeordneten Schutzmassnahmen angewiesen. Wenn die Massnahmen

aufgehoben würden, ginge sie aus Furcht vor dem Beschwerdeführer ins

Frauenhaus. Seit dem 10. Juli 2009 habe sie mit dem Beschwerdeführer nur

noch insofern Kontakt gehabt, als sie auf dessen SMS und Telefonate geantwortet

habe.

4.

Die Sichtweise des Beschwerdeführers präsentiert sich aufgrund seiner

Eingaben sowie der polizeilichen Einvernahmeprotokolle vom Januar und Juli 2009

folgendermassen:

4.1

Der

Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nie geschlagen oder bedrohen

wollen; die diesbezüglichen Anschuldigungen seien unzutreffend. Mit der

Beschwerdegegnerin 2 sei er allenfalls ungeduldig; cholerische Ausbrüche habe

er hingegen nicht. Ebensowenig könne von einer Tyrannisierung der

Beschwerdegegnerin 2 die Rede sein. Nie würde er einen Menschen schlagen, es

sei denn, er werde selber bedroht. Er sei sehr temperamentvoll und flippe

manchmal aus, wobei er sich aber immer unter Kontrolle habe und nie jähzornig

werde. Ferner sei er fair und kompromissbereit.

4.2

Weder 1990

noch 1994 habe er gegen die Beschwerdegegnerin 2 Gewalt ausgeübt. Der das Jahr

1990.

betreffende Vorwurf sei offensichtlich falsch, da die Beschwerdegegnerin 2

und er damals noch gar keine Kinder gehabt hätten. 1994 hätten sie sich im

Streit lediglich gegenseitig gestossen, ohne dass er die Beschwerdegegnerin 2

dabei gewürgt oder bedroht hätte. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2

seien umso unglaubwürdiger, als sie 1992 geheiratet und 1993 und 1996 zwei Kinder

gezeugt hätten. Seit 15 Jahren lebten sie als Familie zusammen, wobei sie ein

sehr enges Zusammenleben führten, weil beide Ehepartner aufgrund ihrer

günstigen Vermögensverhältnisse keiner Arbeit nachgingen.

4.3

Am 11. Januar

2009.

sei der Beschwerdeführer zornig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin 2 ein

geliehenes Fahrzeug nicht bis zum Folgetag gemietet hatte und deshalb erst spät

nach Hause gekommen sei. Auch habe ihn enttäuscht, dass die Beschwerdegegnerin

2.

nach der Heimkunft ins Bett ging, statt den weiteren Abend mit ihm zu

verbringen. Er habe sich dann auch ins Bett gelegt, aber nicht schlafen können,

weil die Beschwerdegegnerin 2 geschnarcht habe. Deshalb sei er zornig geworden

und habe ihr gesagt, sie könne anderswo schlafen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei

daraufhin ins Zimmer eines Sohnes gegangen. Etwa fünf Minuten später habe er sich

in die Küche begeben und ein Buch und ein Hackbrett herumgeworfen, weil er

frustriert gewesen sei. Seine Frau habe sich angezogen, um bei einer Nachbarin

zu übernachten. Nach einem Gespräch habe sie sich wieder ins Zimmer des Sohnes

begeben, was jedoch nicht in seinem Sinn gewesen sei. Um seiner Aufforderung,

das Kinderzimmer zu verlassen, Nachdruck zu verleihen, habe er mit einem ca.

30x40 cm grossen Bild eine Schlagbewegung gegen die Ehefrau ausgeführt. Er habe

sie aber nicht tätlich angegangen und ihr auch nicht drohen wollen. Selbst wenn

die Beschwerdegegnerin 2 das Kinderzimmer entgegen seiner Aufforderung nicht

verlassen hätte, hätte er nicht zugeschlagen. Nachdem er die Beschwerdegegnerin

2.

aus diesem Zimmer gestossen habe (wobei sie nicht hingefallen sei), hätten

sie nochmals zusammen geredet und dann beide im Ehebett übernachtet. Der

Vorfall vom 11. Januar 2009 sei nicht als Gefährdungssituation zu werten,

zumal die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

kurze Zeit später wieder zurückgezogen habe. Ob er die Beschwerdegegnerin 2

bereits vor diesem Ereignis jemals mit Gegenständen bedroht habe, wisse er

nicht mehr. Es könne aber sein, dass er sie schon einmal mit einem Stuhl

bedroht habe. Nach dem Vorfall vom 11. Januar 2009 habe er sich dazu

bereit erklärt, eine Eheberatung zu machen. Seit Februar 2009 sei das

Verhältnis zwischen den Eheleuten wieder besser geworden, weil er sich geändert

habe.

4.4

Am 10. Juli

2009.

habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am Telefon weder

gedroht noch sie in Angst versetzt. Er habe auch nicht laut geredet, sondern

sei im Gegenteil ruhig geblieben. Am Nachmittag des 10. Juli 2009 habe er

der Beschwerdegegnerin 2 bloss wegen eines Bootsverkaufs und wegen der Nummer

des Anhängers telefoniert, wobei sie normal miteinander gesprochen hätten. Er

hätte keinen Grund gehabt, der Beschwerdegegnerin 2 am Telefon zu sagen, dass

er alles machen würde, damit die Ehe nicht auseinander gehe, selbst wenn er

dafür ins Gefängnis gehen müsse. Vielmehr habe er ihr gesagt, dass er für die

Liebe zu ihr und zu den Kindern durchs Feuer gehen würde, weil sie ihm so sehr

ans Herz gewachsen seien, und dass er alles, was die Beschwerdegegnerin 2

von ihm verlange, tun würde, damit die Ehe gerettet werde. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin

2, er habe eine Drohung ausgesprochen, sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie

sich offenbar während mehreren Tagen unsicher gewesen sei, ob er „Gefängnis“

oder „Polizei“ gesagt habe. Am Abend des 10. Juli 2009 habe der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner per SMS mitgeteilt, dass er sie

weder habe bedrohen noch in Angst versetzen wollen. Auch im Folgenden habe sich

der Beschwerdeführer besonnen verhalten und sei erst elf Tage später – am 21. Juli

2009.

– in die Schweiz zurückgekehrt, um beide Parteien zur Ruhe kommen zu

lassen. Er habe den Trennungswunsch seiner Frau von Anfang an akzeptiert. Nach

dem 10. Juli 2009 sei es unbestrittenerweise zu keinen weiteren Drohungen

mehr gekommen.

4.5

Objektiv

betrachtet bestehe für die Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Grund, sich vor dem

Beschwerdeführer zu fürchten. Dass sie vor ihm effektiv keine Angst habe, zeige

sich etwa darin, dass sie ihn auch nach Erlass des Kontaktverbotes mehrmals

telefonisch und per SMS kontaktiert habe. Ihre einzige Angst bestehe darin,

dass er sie überreden könnte, mit ihm eine Ehetherapie zu machen. Sie sei eine

labile Person und fürchte sich davor, dass er sie mit seiner Überzeugungskraft

von der Scheidung abhalten könnte. Vorliegend sei es bloss zu den „üblichen

Begleiterscheinungen“ einer bevorstehenden bzw. laufenden Trennung gekommen,

ohne dass die psychische oder physische Integrität der Beschwerdegegnerin 2 verletzt

oder bedroht worden sei.

4.6

Letztlich

gehe es der Beschwerdegegnerin 2 einzig darum, im Hinblick auf die baldige

Eheschutzverhandlung die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und die Obhut

über die beiden Kinder zu präjudizieren. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn

auch eingeräumt, dass sie um die Obhut der Kinder kämpfen werde und dass sie

davon ausgehe, mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft bleiben zu dürfen.

Gewaltschutzmassnahmen dienten aber nicht dazu, das Ergebnis eines strittigen

Eheschutzverfahrens vorwegzunehmen, indem mittels Kontakt- und Rayonverboten

vollendete Tatsachen geschaffen würden.

4.7

Wenn die

Schutzmassnahmen aufgehoben würden, würde er die Beschwerdegegnerin 2

keinesfalls belästigen. Er würde mit ihr diskutieren, im Haus ein paar Sachen

holen und Rechnungen bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 stehe es jederzeit

frei, die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Nachdem es seit dem 10. Juli

2009.

unbestrittenerweise zu keinen weiteren Drohungen gekommen sei und der

Beschwerdeführer die Trennung akzeptiere, sei nicht davon auszugehen, dass es

im Fall der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen zu Belastungen und

Eskalationen kommen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht glaub­haft

machen können, dass eine Gefährdung (fort)bestehe.

5.

Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Parteien wie folgt

gewürdigt:

5.1

Die

Polizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen am 21. Juli

2009.

damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am 10. Juli

2009.

um ca. 13.30 Uhr mit folgenden Worten gedroht habe: „Ich mache alles,

dass wir nicht auseinander gehen, auch wenn ich ins Gefängnis gehen muss“. Die

Beschwerdegegnerin 2 fühle sich bedroht und lebe in ständiger Angst vor ihrem

Ehemann.

5.2

Im Rahmen

der Stellungnahme vom 30. Juli 2009 sprach sich die Fachstelle Häusliche

Gewalt von der Kantonspolizei Zürich für eine Verlängerung der am 21. Juli

2009.

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen aus. Sie begründete dies damit,

aufgrund der vorliegenden Kenntnisse könnten neue Angriffe und Drohungen des

Ehemannes gegenüber der Ehefrau nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der

Polizei seien keine Hinweise bekannt, wonach der Ehemann sein Verhalten

gegenüber seiner Partnerin im positiven Sinn verändert habe. Eine Aufhebung der

Massnahmen wäre nicht geeignet, eine Deeskalation in der Beziehung der beiden

Partner herbeizuführen.

5.3

Der

Haftrichter begründete seine am 31. Juli 2009 verfügte Verlängerung der

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen damit, dass ein Fortbestand der

Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei. Zwar lägen die von der

Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Begebenheiten aus den Jahren 1990 und 1994

zu weit zurück, als dass sie für die Beurteilung der Situation direkt relevant

sein könnten. Hingegen zeigten sie mit dem aktuellen Vorfall vom 10. Juli

2009.

und den von den Parteien skizzierten Persönlichkeitsbeschreibungen der

Eheleute ein Gesamtbild auf. Aufgrund der Parteivorbringen erscheine glaubhaft,

dass zwischen den Eheleuten ein klassisches Herrschafts- bzw. Machtgefälle

bestehe mit einem überzeugend auftretenden Ehemann und einer eher labilen

Ehefrau. Weiter erscheine glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem

Beschwerdeführer – den sie als unberechenbar und cholerisch beschreibe –

fürchte, auch wenn der Beschwerdeführer dies nach eigenen Angaben nicht so

wahrnehme. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zum Telefongespräch vom 10. Juni

2009.

seien gesamthaft glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, der behaupte,

trotz des überraschenden Trennungswunsches seiner Ehefrau ruhig geblieben zu

sein und einzig wegen dem Boot noch einmal angerufen zu haben. Demnach erscheine

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau gedroht habe, dass er sogar

ins Gefängnis gehen würde, damit sie nicht auseinander gingen. Betrachte man diese

Aussage im Zusammenhang mit dem geschilderten Machtgefälle und der glaubhaft

dargelegten Angstsituation der Beschwerdegegnerin 2, so könne vorliegend von

einem Fall häuslicher Gewalt gesprochen werden. In nächster Zukunft könne es

aufgrund der frischen und überraschenden Trennung zu zusätzlichen Belastungen

der Parteien kommen, was zu einer weiteren Eskalation führen könnte. Was den

Vorwurf der Prozesstaktik betreffe, sei anzumerken, dass zwischen den Parteien

bereits im Januar 2009 ein Gewaltschutzverfahren eröffnet worden sei. Die

Voraussetzungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen seien gegeben, weil

weiterhin eine Gefährdung anzunehmen sei. Da das Getrenntleben der Parteien

schon bald – anlässlich der Eheschutzverhandlung – zu regeln sein werde, erscheine

es angezeigt, die Schutzmassnahmen bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung

zu verlängern.

6.

Im Folgenden sollen die Einschätzungen der Parteien (E. 4)

und der Vorinstanzen (E. 5) gewürdigt werden. Zunächst gilt es abzuklären, ob

der Tatbestand der häuslichen Gewalt erfüllt ist (E. 7). Sodann ist zu prüfen,

ob die angeordnete Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gerechtfertigt war

(E. 8). Vorauszuschicken ist, dass dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist: Zum einen konnte sich der Haftrichter

im Rahmen der persönlichen Befragung der Eheleute einen zusätzlichen Eindruck

von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall

von Rechtsverletzungen ein (§ 50 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Zusammenhang

mit der Anordnung der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist ferner zu

beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung des vorliegenden

Falls.

7.

7.1

Was den

Zeitraum zwischen 1990 und 2008 betrifft, ergeben sich aus den Akten keine

konkreten Hinweise, die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von

Bedeutung sind. Von einer gewissen Relevanz könnte immerhin sein, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2009

nicht ausschliessen konnte, dass er die Beschwerdegegnerin 2 bereits früher

einmal mit Gegenständen (z.B. mit einem Stuhl) bedroht habe. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin

2.

erweisen sich allerdings als wenig substanziiert und betreffen mehrheitlich

lange Zeit zurückliegende Ereignisse. Was den Vorfall von 1990 angeht, macht

der Beschwerdeführer zudem zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen

der Beschwerdegegnerin 2 aufmerksam (vgl. E. 4.2).

7.2

Der

Vorfall, der sich am 11. Januar 2009 ereignet hat, ist im vorliegenden

Zusammenhang hingegen durchaus von Bedeutung. Zwar wurde dieser Vorfall wegen

dem Gesuchsrückzug der Beschwerdegegnerin 2 materiell nie gerichtlich beurteilt.

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 13. Januar 2009 kann aber trotzdem als gesichert gelten, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 bedroht hat, indem er mit einem rund

30x40 cm grossen Bild eine Schlagbewegung gegen ihren Kopf vortäuschte und erst

10.

cm vor ihrem Kopf stoppte. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, er habe

die Beschwerdegegnerin 2 „bedroht“ und gab zu, die Beschwerdegegnerin 2 aus dem

Kinderzimmer „geschupft“ zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 31. Juli

2009.

hielt der Beschwerdeführer fest, er wisse, dass er am 11. Januar 2009

einen Fehler gemacht habe, was ihm eine schmerzhafte Lehre gewesen sei und sich

daher nicht wiederholen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers am 11. Januar

2009.

war ohne Weiteres geeignet, die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen

Integrität zu verletzen, und muss als Androhung von Gewalt im Sinne von § 2

Abs. 1 lit. a GSG qualifiziert werden.

7.3

Diesem

Schluss steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht entgegen,

dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch um Verlängerung der polizeilich

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen am 29. Januar 2009 wieder zurückzog

und am 2. Februar 2009 um Sistierung des laufenden Strafverfahrens gegen

den Beschwerdeführer ersuchte. Hält man sich nämlich die Telefonnotizen des

Juristischen Sekretärs des Bezirksgerichts G vor Augen, so erscheint der

Rückzug des Verlängerungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar

und spricht nicht gegen das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation: Am 28. Januar

2009.

liess die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Juristischen Sekretär

verlauten, dass sie sich einen Rückzug ihres Gesuchs überlege, weil sie

erfahren habe, dass es ihrem Ehemann schlecht gehe und dass er versichere, dass

ein solcher Vorfall nicht mehr vorkommen werde. Allerdings habe sie trotzdem

noch Angst, denn der Beschwerdeführer sei nicht wirklich einsichtig. Am Tag

darauf rief die Beschwerdegegnerin 2 den Juristischen Sekretär erneut an und

teilte ihm mit, dass sie definitiv mit der Aufhebung der Schutzmassnahmen einverstanden

sei; ihre Eltern würden so lange bei der Familie wohnen, bis der Ehemann in

eine Therapie gehe. Gleichentags übergab die Ehefrau dem Juristischen Sekretär

ein Schreiben, in dem sie den Rückzug ihres Verlängerungsbegehrens erklärte und

dies mit der Bereitschaft des Beschwerdeführers begründete, sich einer psychotherapeutischen

Behandlung zu unterziehen. Bei der Übergabe des Schreibens führte die

Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Juristischen Sekretär ferner aus, dass

sie über Umwege erfahren habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen einsehe,

dass er etwas gegen seine Ausbrüche unternehmen müsse. Für den nächsten

Mittwoch habe er einen Termin für eine psychotherapeutische Sitzung vereinbart,

so dass sich alles zum Besten wenden werde. Sie habe keine Angst vor der

Heimkehr des Beschwerdeführers, denn dank der Anwesenheit ihrer pensionierten

Eltern werde sie nicht allein zuhause sein. – Diese Ausführungen zeigen zum

einen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch nicht etwa auf Druck des

Beschwerdeführers hin zurückzog, wie sie in ihrer Eingabe vom 27. Juli

2009.

zu Unrecht geltend macht. Die Ausführungen zeigen aber zum anderen auch,

dass sich die Beschwerdegegnerin 2 durch den Beschwerdeführer überzeugen liess,

dass er häusliche Gewalt künftig unterlassen werde bzw. dass keine Gefährdungssituation

mehr vorliege. Dass es am 11. Januar 2009 zu keiner häuslichen

Gewaltsituation gekommen sei, kann aus dem Gesuchsrückzug hingegen nicht

gefolgert werden. Vielmehr ist aufgrund des in E. 7.2 Gesagten daran

festzuhalten, dass die damaligen Ereignisse als Androhung von Gewalt im Sinne

von § 2 GSG zu taxieren sind.

7.4

Was den

Vorfall vom 10. Juli 2009 betrifft, ist vorab umstritten, ob sich der

Beschwerdeführer am Telefon effektiv dahingehend äusserte, dass er alles tun würde,

damit die Ehe nicht auseinander gehe, selbst wenn er ins Gefängnis gehen müsste.

In diesem Zusammenhang erscheinen die zwei SMS von Bedeutung, die sich die

Ehepartner am Abend des 10. Juli 2009 geschrieben haben und die im Rahmen

der haftrichterlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2009

protokolliert wurden. Demnach schrieb die Beschwerdegegnerin 2 dem

Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 um 19.19 Uhr unter anderem: „Heute

um ein Uhr hast Du mich am Telefon gedroht. Du hast gesagt, dass Du machst alles,

dass wir nicht auseinander gehen, sogar ins Gefängnis. Das war eine Drohung und

ich habe Dich deswegen anzeigen müssen.“ Um 21.10 Uhr antwortete der Beschwerdeführer

unter anderem mit folgenden Worten: „Da Du mich angezeigt hast, verstehe ich die

Welt nicht mehr, da ich Dir nicht gedroht habe. Du hast mich falsch verstanden.

Das mit dem Gefängnis ist falsch ausgedrückt. Bitte verstehe mich nicht

falsch.“ Aufgrund dieser Kurzmitteilungen erscheint es zumindest eher

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am nachmittäglichen Telefon von „Gefängnis“

gesprochen hat, als dass er dies nicht getan hat. Dem steht nicht entgegen,

dass die Beschwerdegegnerin 2 im Nachhinein über den genauen Wortlaut

verunsichert war und sich bei der Nachbarin, die das Gespräch offenbar

mitgehört hatte, nochmals erkundigte, ob der Beschwerdeführer „Polizei“ oder „Gefängnis“

gesagt hatte. Nachvollziehbar erscheint ferner auch der Schluss des

Haftrichters in Bezug auf den Tonfall des Gesprächs: Die Angaben des

Beschwerdeführers, er sei ruhig geblieben und habe normal gesprochen, wirken

angesichts der emotional aufwühlenden Situation sowie dem Umstand, dass sich

der Beschwerdeführer selber als „sehr temperamentvoll“ charakterisiert, weniger

glaubhaft als die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer sei am

Telefon laut und bedrohlich geworden. Dass sich der Beschwerdeführer beim

Telefongespräch am Morgen des 10. Juli 2009 unbestrittenermassen ruhig

verhalten hatte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insgesamt ist somit

nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des

nachmittäglichen Telefongesprächs vom 10. Juli 2009 auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin

2.

abstellte.

7.5

Die

Aussage eines Ehepartners, dass er zum Erhalt der Ehe alles zu tun bereit wäre,

selbst wenn er ins Gefängnis gehen müsste, kann zwar nicht per se und losgelöst

von den übrigen Sachverhaltsumständen als häusliche Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes

qualifiziert werden. Die Äusserung ist denn auch bis zu einem gewissen Grad in

sich widersprüchlich, da das weitere Zusammenleben der Eheleute ja gerade nicht

gewährleistet wäre, wenn einer der Ehepartner ins Gefängnis gehen müsste. Im

vorliegenden Fall konkretisierte der Beschwerdeführer überdies auch nicht, mit

welchen Mitteln er vorgehen würde, um das Auseinanderbrechen der Ehe zu

verhindern. Immerhin geht aus der Aussage des Beschwerdeführers aber

unzweideutig hervor, dass er auf Biegen und Brechen an der Ehe festzuhalten

bereit ist und zu diesem Zweck auch strafrechtlich verpönte Mittel einsetzen

würde. Was die gewaltschutzrechtliche Qualifikation der Aussage angeht, muss

diese vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beschwerdeführer nur sechs

Monate zuvor – am 11. Januar 2009 – seine Ziele damit zu erzwingen versucht

hatte, dass er mit einem Bild einen Schlag in das Gesicht der Beschwerdegegnerin

2.

andeutete und die Bewegung erst 10 cm vor ihrem Kopf bremste, und dass

er auch sonst durch sein unbeherrschtes Verhalten auffiel (vgl. oben, E. 4.3).

Dass die Beschwerdegegnerin 2 relativ kurze Zeit zuvor bereits einmal einer

häuslichen Gewaltsituation ausgesetzt war und in diesem Zusammenhang durch Androhung

von Gewalt in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde (vgl. E. 7.2),

lässt die Aussage des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 deutlich

bedrohlicher erscheinen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der

Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2009

selber als „sehr temperamentvoll“ charakterisierte und angab, manchmal auszuflippen.

Unter diesen Umständen sind die am 10. Juli 2009 am Telefon getätigten

Äusserungen des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung seiner

emotionalen Betroffenheit über die Trennungsabsichten der Beschwerdegegnerin 2 objektiv

als Drohung zu werten. Die Äusserungen durften von der Beschwerdegegnerin 2

auch subjektiv als Drohung empfunden werden – unabhängig davon, ob es sich bei

ihr um eine labile Persönlichkeit handelt oder nicht. Im Rahmen der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nicht zu

beanstanden, dass der Haftrichter aufgrund der am Telefon vom 10. Juli

2009.

getätigten Aussage des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer

häuslichen Gewaltsituation schloss. Dieser Beurteilung steht auch nicht

entgegen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am Abend des

10.

Juli 2009 per SMS mitteilte, er habe ihr im Rahmen des nachmittäglichen

Telefonanrufs nicht drohen wollen; zum Zeitpunkt des SMS-Versandes wusste der

Beschwerdeführer bereits, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn inzwischen bei der

Polizei angezeigt hatte (vgl. E. 7.4).

7.6

Zusammenfassend

ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass die Äusserung des

Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 eine Androhung von Gewalt im Sinne von

§ 2 Abs. 1 GSG darstellte, die die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer

psychischen Integrität verletzte und somit den Tatbestand der häuslichen Gewalt

erfüllte.

8.

Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

gemacht worden ist und ob die Verfügung des Haftrichters, die angeordneten

Massnahmen bis zur Eheschutzverhandlung zu verlängern, verhältnismässig war.

8.1

Sowohl der

Haftrichter als auch die Polizei gingen davon aus, dass der Fortbestand der

Gefährdung im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht worden sei (vgl. oben,

E. 5.2 und 5.3).

8.2

Der

Beschwerdeführer weist an sich zu Recht darauf hin, dass er die Beschwerdegegnerin

2.

seit dem 10. Juli 2009 nicht mehr bedroht habe. Zu Unrecht will der

Beschwerdeführer aber daraus ableiten, dass er den Trennungswunsch der Beschwerdegegnerin

2.

akzeptiert habe und dass keine Gefährdungssituation mehr bestehe. Gegen

diesen Schluss ist zum einen einzuwenden, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli

2009.

wusste, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihn Anzeige erstattete, und

dass seit dem 21. Juli 2009 Gewaltschutzmassnahmen in Kraft sind; in

dieser Situation stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli

2009.

keine weiteren Drohungen per SMS oder Telefon ausgesprochen hat, noch

keine Gewähr dafür dar, dass Gefährdungen auch im Fall einer Aufhebung der

Gewaltschutzmassnahmen ausbleiben würden. Zum anderen ist zu bedenken, dass

sich die beiden Ehepartner seit Juni 2009 nie mehr von Angesicht zu Angesicht

begegnet sind. Ohne unmittelbare Konfrontationsmöglichkeit ist das Gefährdungspotenzial

aber nach aller Erfahrung geringer, als wenn sich die beiden Ehepartner wieder

direkt und in häuslicher Umgebung begegnen würden. Ferner ist auch in diesem

Zusammenhang die charakterliche Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen (vgl. oben, E. 7.5). Zwar ist in der Tat nicht erwiesen,

dass der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin eine Gefahr

dargestellt hätte, wenn der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen am 31. Juli

2009.

aufgehoben hätte. Von einer Glaubhaftmachung der fortbestehenden

Gefährdung, wie sie gemäss § 10 Abs. 1 GSG verlangt wird, durfte der

Haftrichter im Rahmen seines Ermessens hingegen ausgehen. Dem steht auch nicht

entgegen, dass die Familie zuvor während rund 15 Jahren relativ eng zusammen

gewohnt hatte, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin nach aussen hin über

häusliche Gewalt beklagt hatte. Im Rahmen der eingeschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts ist die Einschätzung des Haftrichters, der Fortbestand der

Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden, nicht als rechtsfehlerhaft zu

beanstanden.

8.3

Nicht

gefolgt werden kann auch der Ansicht des Beschwerdeführers, das Verlängerungsgesuch

der Beschwerdegegnerin 2 sei rein prozesstaktisch motiviert gewesen und ziele

darauf ab, die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie der Obhut über die

Kinder zu präjudizieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Eheschutzrichter

bei seinem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in keiner Weise an Urteile

gebunden ist, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergangen sind

(vgl. Art. 172 ff. ZGB). Es verhält sich vielmehr genau umgekehrt:

Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche

Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1

Satz 1 GSG). Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen Gewaltschutzmassnahmen

vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr in Frage

gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2,

www.bger.ch). In Bezug auf Anordnungen über Kinder hält Art. 145 Abs. 1

ZGB fest, dass das (Zivil-)gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht

und die Beweise nach freier Überzeugung würdigt (Offizial- und Untersuchungsmaxime;

vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, Art. 145 ZGB N. 3).

Der Entscheid, wem der Eheschutzrichter die eheliche Wohnung überlässt, hängt

in der Regel vom Obhutsentscheid ab (Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2002, Art. 176

ZGB N. 7). Das vorliegende Urteil stellt den Eheschutzrichter demnach

keineswegs vor vollendete Tatsachen in Bezug auf die Zuteilung der Liegenschaft

und der Kinderobhut. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der

prozesstaktischen Motivation bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 28. Januar

2009.

erhoben; wäre dieser Vorwurf effektiv berechtigt gewesen, so hätte die Beschwerdegegnerin

2.

aber kaum einen Tag später (am 29. Januar 2009) die Aufhebung der

angeordneten Massnahmen beantragt (vgl. oben, E. 7.3).

8.4

Das

vorliegend angeordnete Betret-, Rayon- und Kontaktverbot erweist sich als geeignet

und erforderlich, um den Schutz der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin

2.

zu gewährleisten. Zwar beschränken die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer

in seiner persönlichen Freiheit. Die Anordnungen wirken aber insofern nicht

allzu einschneidend, als der Beschwerdeführer – abgesehen von einem relativ eng

begrenzten Gebiet im Umkreis der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 – seinen

Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten kann und dabei

keinen Kontrollen unterworfen ist. Ferner wird der Grundrechtseingriff dadurch

gemildert, dass das Kontaktverbot nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 2, nicht

aber gegenüber den beiden Söhnen besteht. In zeitlicher Hinsicht hat der

Haftrichter nicht etwa die maximale Dauer von 3 Monaten (§ 6 Abs. 3

GSG), sondern eine Geltungsdauer bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung

angeordnet. Die Verlängerung gilt somit vom 31. Juli 2009 bis zum 8. September

bzw. für die Dauer von 5 ½ Wochen, was nicht als übermässig bezeichnet werden

kann. Unter Abwägung sämtlicher Interessen erscheint der Eingriff in die

persönliche Freiheit insgesamt als verhältnismässig.

8.5

Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter in der Verfügung vom 31. Juli

2009.

von einer glaubhaft gemachten Fortdauer der Gefährdung ausging, die die

Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zur Durchführung der

Eheschutzverhandlung rechtfertigten.

9.

Zusammenfassend sind die

Einwände des Beschwerdeführers unbegründet, und das angefochtene Urteil des

Haftrichters erweist sich als rechtmässig. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist mangels entsprechenden Anträgen

abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…