VB.2009.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00423
24. Februar 2010Deutsch30 min
(URT.2010.12125)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00423
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bäuerliches Bodenrecht
Überprüfung einer Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Prozessvoraussetzungen (E. 1); Abweisung eines Sistierungsgesuchs, weil die Rechtskonformität der vorliegend streitigen Bewilligung auch ohne rechtskräftigem Abschluss des hängigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden kann (E. 4).
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren. Fraglich ist diesbezüglich nur, ob der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war (E. 5). Zwar setzt die Vorkaufsberechtigung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGBB die Eignung für die Selbstbewirtschaftung voraus. Für die Beschwerdelegitimation von Vorkaufsberechtigten im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB genügt es aber, wenn der Beschwerdeführer zum Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes in einem von Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad steht (E. 6 und E. 7.1), soweit er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (E. 7.2). Die Regelung von Art. 52 Abs. 3 BGBB, wonach der Übernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht in jedem Fall den Grundpfandschulden entspricht, führt nicht zum Entfallen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der vorliegend erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (E. 7.3). Unerheblich für die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Bewilligung ist auch, ob im Lastenbereinigungsverfahren während einer Betreibung auf Pfandverwertung ein über die Belastungsgrenze hinaus eingetragenes Pfandrecht bestritten wird (E. 7.4).
Vorliegend wurde zu Unrecht eine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilt, weil die Bewilligung nicht dazu diente, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern (E. 8). Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die fragliche Bewilligung aufgehoben wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Nebenfolgen zu bestätigen (E. 9). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Stichworte:
BÄUERLICHES BODENRECHT
BELASTUNGSGRENZE
BESCHWERDELEGITIMATION
BETREIBUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNG
GRUNDBUCHBERICHTIGUNGSKLAGE
GRUNDPFANDDARLEHEN
GRUNDPFANDRECHT
LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE
PFANDVERWERTUNG
PROZESSVORAUSSETZUNG
SELBSTBEWIRTSCHAFTUNG
VORKAUFSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I BGBB
Art. 9 BGBB
Art. 42 Abs. I BGBB
Art. 44 BGBB
Art. 52 Abs. III BGBB
Art. 76 Abs. II BGBB
Art. 77 Abs. I BGBB
Art. 83 Abs. III BGBB
Art. 88 Abs. I BGBB
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 103 lit. a OG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. III VRG
Art. 975 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00423
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
und
Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
Mitbeteiligter,
gegen
D,
vertreten durch Rechtsanwalt E,
Beschwerdegegner,
betreffend bäuerliches
Bodenrecht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Betrieb "G" in M umfasst zwölf Grundstücke.
Die Belastungsgrenze zur Errichtung von Grundpfanddarlehen im Sinn des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB,
SR 211.412.11) betrug für diese Liegenschaft insgesamt Fr. 450'000.-.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 ersuchte die Bank O im Rahmen eines
geplanten Verkaufs der Liegenschaft durch den Eigentümer A um Erhöhung des
Ertragswertes und der Belastungsgrenze sowie um Bewilligung zur Überschreitung
der Belastungsgrenze im Betrag von Fr. 210'000.-.
Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN)
verfügte am 5. Juli 2005 mit Bezug auf die in der bisherigen
Belastungsgrenze von Fr. 450'000.- enthaltenen Grundstücke von A eine
Erhöhung des Ertragswertes von Fr. 390'000.- auf Fr. 422'000.- und
eine Neufestsetzung der Belastungsgrenze auf Fr. 570'000.-
(Dispositiv-Ziff. I). Zugleich erteilte es eine Bewilligung zur
Überschreitung der Belastungsgrenze mit Grundpfanddarlehen im Betrag von Fr. 210'000.-
unter der Bedingung, dass der die Belastungsgrenze überschreitende Teil innert
maximal fünf Jahren zurückbezahlt wird (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten
stellte das ALN dem Eigentümer in Rechnung (Dispositiv-Ziff. III).
Schliesslich hielt das ALN fest, dass die Verfügung sofort rechtskräftig werde,
weil A gemäss schriftlicher Erklärung vom 30. Juni 2005 mit der Erhöhung
des Ertragswertes einverstanden sei und auf sein Rekursrecht verzichtet habe
(Dispositiv-Ziff. IV).
Erwägungen
II.
A. Am 11. Juli
2007.
liess D, der Sohn von A, gegen die Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005
Rekurs erheben und im Wesentlichen beantragen, Dispositiv-Ziff. II und IV
dieser Verfügung seien aufzuheben.
Mit Beschluss vom 21. November 2007 trat der
Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, weil er das Rechtsmittel als verspätet
erachtete. Auf eine Beschwerde von D vom 31. Dezember 2007 hin hob das
Verwaltungsgericht diesen Beschluss mit Urteil vom 11. Juni 2008 auf; es
wies die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück (RRB 1043).
B. Der
Regierungsrat nahm mit Beschluss vom 1. Juli 2009 das Rekursverfahren
wieder auf (Dispositiv-Ziff. I), hiess den Rekurs von D in der Hauptsache
gut und hob Dispositiv-Ziff. II sowie IV der Verfügung des ALN vom 5. Juli
2005.
auf (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte
der Regierungsrat je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A und dem ALN
(Dispositiv-Ziff. III). Sodann verpflichtete der Regierungsrat A zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an D (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 10. August
2009.
folgendes Rechtsbegehren stellen:
" 1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 1. Juli 2009 […] sei rücksichtlich des Dispositivs Ziff. II,
III und IV aufzuheben und die Verfügung der Erstinstanz vom 5. Juli 2005
sei zu bestätigen.
2.
Eventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 1. Juli 2009 […] rücksichtlich des Dispositivs Ziff. II,
III und IV aufzuheben und die Streitsache sei mit verbindlichen Weisungen der
Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Subeventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Zürich rücksichtlich des Dispositivs Ziff. III und IV aufzuheben
und die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien vollständig der
Erstinstanz zu überbinden und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. […]"
Im Weiteren forderte A eine
Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er zudem, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht
bereits von Gesetzes wegen bestehe. Schliesslich wurde um Sistierung des Verfahrens
"bis zum rechtskräftigen Abschluss des Betreibungsverfahrens auf
Grundpfandverwertung Nr. […], Betreibungsamt M," ersucht.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2009 beantragte die
Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. In der
Vernehmlassung wurde sodann festgehalten, dass gegen den Sistierungsantrag
nichts einzuwenden sei. D liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2009
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Sodann ersuchte D um Abweisung des Sistierungsgesuchs, Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie um Zustellung einer allfälligen Vernehmlassung des
Regierungsrats. In der Beschwerdeantwort wurde unter anderem ausgeführt, dass
der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Juli 2009 dem Anwalt von D ohne Beilage
der Akten zugegangen sei "und solche auch in der Zwischenzeit nicht
spediert worden sind. Entsprechende Akten wären daher durch Aktenbeizug der
Prozedur RRB 1043, aus Händen Regierungsrat, zu erheben, was beantragt
ist". Das Gesuch um Beizug der Akten aus Händen der Vorinstanz werde
"vorsorglich prosequiert". Im Übrigen wurde vorsorglich um Beizug von
Akten betreffend eine beim Bezirksgericht Z eingereichte Grundbuchberichtigungsklage
ersucht.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 reichte A weitere
Akten ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen
Rekursentscheid des Regierungsrates sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Zum
Entscheid ist die Kammer berufen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
1.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids
war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum
Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch,
mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3).
Gegenstand des Rekursentscheids war in der Hauptsache zu
Recht lediglich die Frage der Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziff. II und
IV der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005. Insoweit, als mit Beschwerde
die Bestätigung der weiteren Anordnungen der Ausgangsverfügung verlangt wird,
kann deshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
1.3
Laut den
Beschwerdebeilagen ist ein Betreibungsverfahren hängig, welches die Bank O
zur Verwertung des zu ihren Gunsten eingetragenen Gesamtpfandrechts auf den
zwölf Grundstücken des Betriebs "G" eingeleitet hat. Mit Blick auf
diese Betreibung auf Pfandverwertung ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert ist. Ob die Legitimation und die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da die
Beschwerde – soweit sie mit Blick auf die funktionelle Zuständigkeit materiell
beurteilt werden kann (vgl. hiervor 1.2) – ohnehin abzuweisen ist (vgl. zum
Offenlassen von Prozessvoraussetzungen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 94).
2.
Der Beschwerdegegner hat die Vernehmlassung vom 17. August
2009.
zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten; ebenso hat er die mit der
Vernehmlassung dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme empfangen. Seine danach gestellten Gesuche um Zustellung der
Vernehmlassung und Akteneinsicht sowie Beizug von Akten der Vorinstanz zielen
daher ins Leere.
3.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus
besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird (§ 55 Abs. 1 VRG).
Nachdem vorliegend keine solche Anordnung verfügt worden ist, kommt der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dementsprechend erweist sich der Antrag
betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung als unnötig.
4.
Eine Sistierung erscheint nicht als angezeigt, können doch –
wie im Folgenden gezeigt wird – die sich vorliegend stellenden Fragen
(insbesondere nach der Rechtskonformität der vom ALN erteilten Bewilligung
betreffend Erhöhung der Belastungsgrenze) auch ohne rechtskräftigem Abschluss
des hängigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden
(vgl. zur Sistierung allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N.
27.
ff.). Überdies hat der Beschwerdeführer als Privater keinen Rechtsanspruch
auf Sistierung (vgl. Thomas Pfisterer in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33b N.
27).
5.
Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob
die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).
Vorliegend ist hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen des
Rekurses einzig noch fraglich, ob die Legitimation des Beschwerdegegners
gegeben war: Zwar spricht der Wortlaut des Beschwerdebegehrens dafür, dass der
Beschwerdeführer auch eine Bestätigung von Dispositiv-Ziff. IV der
Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 fordert, wonach diese Verfügung sofort
rechtskräftig werde. Der Beschwerdebegründung kann aber nicht entnommen werden,
dass mit Blick auf diese Anordnung des ALN geltend gemacht wird, es hätte von
vornherein keine Rekursmöglichkeit offen gestanden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
bereits in seinem Entscheid vom 11. Juni 2008 ausgeführt, dass in der
Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 zu Unrecht festgestellt worden sei, sie
werde sofort rechtskräftig.
6.
6.1
Die
Gesamtheit der zum Betrieb "G" in M zählenden zwölf Grundstücke bildet
ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Art. 7
Abs. 1 Satz 1 BGBB). Im Fall der Veräusserung eines solchen landwirtschaftlichen
Gewerbes haben bestimmte Verwandte des Veräusserers ein gesetzliches
Vorkaufsrecht, sofern sie es selbst bewirtschaften wollen und dafür als
geeignet erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGBB). Die
Vorkaufsberechtigung setzt somit insbesondere voraus, dass der Verwandte einer
ausdrücklich in Art. 42 Abs. 1 BGBB erwähnten Verwandtenkategorie
angehört und als Selbstbewirtschafter geeignet ist. Mit Bezug auf letztere
Voraussetzung verweist Art. 42 Abs. 1 BGBB stillschweigend auf Art. 9
BGBB, wo der Begriff des Selbstbewirtschafters und die Eignung für die
Selbstbewirtschaftung umschrieben sind (vgl. Reinhold Hotz in: Christoph
Bandli et al., Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, Art. 42
N. 14 f.).
Selbstbewirtschafter ist nach Art. 9 Abs. 1 BGBB
jeder, der den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet sowie das
landwirtschaftliche Gewerbe persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung ist
geeignet, "wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher
Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten
und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten" (Art. 9 Abs. 2
BGBB). In Verbindung mit den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten sind
insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Verwandten zu beurteilten (vgl.
Eduard Hofer in: Bandli et al., Art. 9 N. 41, auch zum Folgenden). Je
unsicherer dessen finanzielle Lage ist, desto höhere Anforderungen sind an die
beruflichen Fähigkeiten zu stellen. Können die fachlichen und persönlichen
Qualitäten erschwerte finanzielle Bedingungen nicht ausgleichen, ist die Eignung
zur Selbstbewirtschaftung zu verneinen. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung
setzt unter anderem auch ein Durchschnittsmass an moralischen Eigenschaften
voraus (Hofer, Art. 9 N. 39 mit Hinweis).
6.2
In der
Sache steht vorliegend eine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze
im Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB in Frage. Gegen die Erteilung einer
solchen Bewilligung kann nach Art. 88 Abs. 1 BGBB innert 30 Tagen bei
der kantonalen Beschwerdebehörde Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 83 Abs. 3
BGBB können gegen die Verweigerung der Bewilligung die Vertragsparteien, gegen
die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie
Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte Beschwerde führen. Mit dieser Regelung
wurde beabsichtigt, weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und
Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte
auszuschliessen (vgl. BGr, 9. November 2006,5A.21/2006 und 5P.241/2006,
E. 1.5, www.bger.ch, sowie 8. Juli 1999, ZBGR 82/2001, S. 106,
E. 2).
7.
7.1
Vorliegend
ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner Nachkomme im Sinn von Art. 42
Abs. 1 Ziff. 1 BGBB ist und nach dieser Bestimmung grundsätzlich ein
Vorkaufsrecht am Betrieb "G" in M hat. Die Beschwerde macht indes geltend,
der Beschwerdegegner erfülle insbesondere wegen Überschuldung die Voraussetzungen
von Art. 9 BGBB nicht, so dass er nicht vorkaufsberechtigt und damit auch
nicht zur Anfechtung der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 legitimiert
sei.
7.1.1
Die subjektiven Voraussetzungen des Vorkaufsrechts müssen im Zeitpunkt von
dessen Ausübung erfüllt sein (vgl. – allerdings zum Kaufrecht von Art. 25
BGBB – Bruno Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Zürich 1998, S. 426). Infolgedessen
kann für die Legitimation zur Anfechtung der Erteilung einer Bewilligung im
Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB nicht verlangt werden, dass sämtliche
Voraussetzungen des Vorkaufsrechts erfüllt sind. Insbesondere setzt die
Legitimation zur Beschwerde gegen die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht
voraus, dass veränderliche Erfordernisse wie die Eignung zur Selbstbewirtschaftung
schon vor Eintritt des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts
erfüllt sind. Steht der Selbstbewirtschafter als Prinzip "ganz und gar im
Zentrum der materiellen Regelung des BGBB" (Paul Richli,
Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung – zwei zentrale Begriffe
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, AJP 1993, S. 1063 ff.,
1066), geht es nicht an, die Voraussetzungen von Art. 9 BGBB als
Prozessvoraussetzungen zu behandeln. Die Frage, ob ein Vorkaufsfall vorliegt
oder ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ausübung eines
Vorkaufsrechts erfüllt sind, ist ohnehin zivilrechtlicher Natur und damit grundsätzlich
einzig vom Zivilrichter zu entscheiden (vgl. BGE 129 III 693 E. 3). Für die
Legitimation im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB muss genügen, dass der
Beschwerdeführer zu einer der in Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten
Verwandtenkategorien zählt, ohne dass es auf den Selbstbewirtschaftungswillen,
die Eignung zur Selbstbewirtschaftung oder die in dieser Bestimmung ebenfalls
aufgestellte Rangordnung unter den Verwandten ankäme (a.M. Landwirtschaftliche
Rekurskommission AG, 20. April 2006, AGVE 2006, S. 321, E. 2.5.1).
7.1.2
Für die genannte, extensive Auslegung von Art. 83 Abs. 3 BGBB
spricht nicht zuletzt, dass die in Art. 42 Abs. 1 BGBB aufgeführten
Verwandten, soweit sie an einer Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem späteren
Zeitpunkt interessiert sind, in der Regel ein Interesse an der
Nichtüberschreitung der Pfandbelastungsgrenze haben. Die Durchsetzung dieses
Interesses auf dem Rechtsweg im Rahmen des materiellrechtlich Zulässigen dient
letztlich dem Verfassungsziel der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes, wie
es im früheren Landwirtschaftsartikel der vormaligen Bundesverfassung vom
29.
Mai 1874 (aBV) festgehalten war (Art. 31bis Abs. 3
lit. b aBV in der Fassung gemäss den revidierten Wirtschaftsartikeln von 1947).
Denn mit der gesetzlichen Pfandbelastungsgrenze als (strukturpolitischer)
Massnahme zur Vermeidung einer Überschuldung der Eigentümer von landwirtschaftlichem
Boden wird dieses Ziel angestrebt (vgl. zum Zweck der Pfandbelastungsgrenze
Manuel Müller in: Bandli et al., Vorbem. zu Art. 73–79 N. 3; vgl.
auch Art. 1 Abs. 1 BGBB). Infolgedessen ist es gerechtfertigt, die Vorkaufsberechtigung
im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB bereits zu bejahen, wenn der
Beschwerdeführer zum Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes bzw.
Grundstücks in einem in Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad
steht.
Es erübrigt sich deshalb, vorliegend zu prüfen, ob die
Voraussetzungen von Art. 9 BGBB beim Beschwerdegegner im Zeitpunkt der
Rekurserhebung und des Rekursentscheides vom 1. Juli 2009 erfüllt waren.
7.2
7.2.1
Nach Praxis des Bundesgerichts wird die allgemeine Legitimationsvoraussetzung
von Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG), wonach Privatpersonen in jedem Fall nur dann zur Beschwerde berechtigt
sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, durch Art. 83 Abs. 3
BGBB nicht ausser Kraft gesetzt (BGr, 9. November 2006,5A.21/2006 und 5P.241/2006,
E. 1.5, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Art. 103 lit. a OG gelte bereits
für das kantonale Verfahren, soweit das kantonale Recht keinen weitergehenden
Rechtsschutz als das Bundesrecht gewährleiste.
7.2.2
Aufgrund dieser Rechtsprechung dürften die allgemeinen Legitimationsvorschriften
für das ordentliche Rechtsmittel an das Bundesgericht auch nach der
zwischenzeitlich erfolgten Ablösung des Bundesrechtspflegegesetzes durch das
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; vgl. Art. 131
Abs. 1 BGG) neben Art. 83 Abs. 3 BGBB bereits für das kantonale
Verfahren gelten, soweit das kantonale Recht keinen weitergehenden Rechtsschutz
vorsieht. Da letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Bewilligungen im
Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterliegen (Art. 89 BGBB), ist die Legitimation zur
kantonalen Beschwerde (an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht) bei den
nach Art. 83 Abs. 3 BGBB beschwerdeberechtigten Privatpersonen
folglich – unter Vorbehalt eines weitergehenden Rechtsschutzes aufgrund des
kantonalen Rechts – analog zur früheren Rechtsprechung nur unter den
Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 b und c BGG zu bejahen (vgl. auch
Landwirtschaftliche Rekurskommission AG, 15. November 2007, AGVE 2007, S. 286 [=
BR 2008, S. 178], E. 3.5). Mangels weitergehenden Kantonalzürcher Rechts
(vgl. § 21 lit. a VRG) ist deshalb erforderlich, dass der
Beschwerdeführer (bzw. vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren der
Beschwerdegegner) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89
Abs. 1 lit. b BGG) sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
7.2.3
Selbst wenn die bundesrechtliche Legitimationsvoraussetzung, dass der
Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG),
grundsätzlich auch für das erstinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren
gelten sollte (vgl. vorn 7.2.1 f.), musste sie von der Vorinstanz aufgrund
weitergehenden Rechtsschutzes des Kantonalzürcher Rechts nicht beachtet werden:
Der Entscheid über die Erteilung der Bewilligung im Sinn
von Art. 76 Abs. 2 BGBB ist unter anderem den Vorkaufsberechtigten
(im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB) mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2
BGBB). Ob und inwieweit solche Vorkaufsberechtigte als Partei oder Beteiligte mit
einer parteiähnlichen Stellung in das Bewilligungsverfahren einzubinden sind,
richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (Beat Stadler in: Christoph
Bandli et al., Art. 83 N. 11). Dieses sieht keinen Einbezug der
Vorkaufsberechtigten als Partei oder parteiähnliche Mitbeteiligte in das
Bewilligungsverfahren vor, auch wenn der Gesuchsteller verpflichtet ist, dem ALN
die Anschriften von Vorkaufsberechtigten im Bewilligungsverfahren mitzuteilen
(vgl. § 3 Abs. 1 der [kantonalen] Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen
Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 [LS 911.2]; die Feststellung des Verwaltungsgerichts
im Entscheid vom 11. Juni 2008, wonach der Beschwerdegegner klarerweise in
das Bewilligungsverfahren hätte einbezogen werden müssen, bezieht sich lediglich
auf die Mitteilung des Ergebnisses dieses Verfahrens). Auch verlangt die
Regelung der Rekurslegitimation Privater von § 21 lit. a VRG nicht, dass
der Rekurrierende am Bewilligungsverfahren teilgenommen hat oder nicht zur
Teilnahme zugelassen wurde.
7.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe von Anfang an kein
Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005
gehabt. Der Übernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht nach dem Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht entspreche nämlich aufgrund von Art. 52
Abs. 3 BGBB in jedem Fall den Grundpfandschulden, so dass der
Beschwerdegegner das landwirtschaftliche Gewerbe (bei Ausübung des Vorkaufsrechts)
zu Grundpfandschulden zu übernehmen habe.
7.3.1
Das Verwandtenvorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn
von Art. 42 Abs. 1 BGBB kann von den Berechtigten zum Ertragswert geltend
gemacht werden (Art. 44 BGBB). Vorbehalten ist allerdings Art. 52
BGBB. Nach Abs. 3 der letzteren Vorschrift bildet die Höhe der
Grundpfandschulden den Mindestübernahmepreis. Die Beschwerde macht mit der
Berufung auf Art. 52 Abs. 3 BGBB sinngemäss geltend, der Erwerbspreis
für den Beschwerdegegner hätte unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens
aufgrund der Grundbucheintragung eines Gesamtpfandrechts auf der Liegenschaft
des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 775'000.- mindestens dieser Summe
entsprochen, so dass es am erforderlichen schutzwürdigen Interesse fehle. Es
fragt sich deshalb, ob mit einem Dahinfallen der erteilten Bewilligung zur Überschreitung
der Belastungsgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch das im
Grundbuch eingetragene Gesamtpfandrecht im Umfang der Überschreitung der
Belastungsgrenze dahinfällt. Wäre Letzteres der Fall, spricht Art. 52 Abs. 3
BGBB nicht gegen die Legitimation des Beschwerdegegners im Rekursverfahren.
7.3.2
Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach ein in unzulässiger Überschreitung
der Belastungsgrenze von Art. 73 BGBB auf rechtsgeschäftlicher Grundlage errichtetes
Pfandrecht aufgehoben wird oder de iure nichtig ist, kennt das Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht nicht (Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5).
Die Wirkung eines solchen Pfandrechts ist deshalb nach allgemeinen
privatrechtlichen Grundsätzen (Art. 855, 866 und 975 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB]) zu beurteilen (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5).
Fehlt es an einer Bewilligung zur Überschreitung der
Belastungsgrenze oder wird diese Bewilligung im Rechtsmittelverfahren
aufgehoben, ist ein Pfandbestellungsvertrag insoweit, als er den Eigentümer zur
Errichtung eines Grundpfandrechts über die Belastungsgrenze hinaus
verpflichtet, ungültig (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5). Das ungültige
Grundgeschäft führt als Folge des Kausalitätsprinzips trotz Grundbucheintrag zu
keinem wirksamen Grundpfandrecht, es sei denn, die Berufung auf den Mangel
seitens des Verpfänders erscheine als rechtsmissbräuchlich oder ein
gutgläubiger Dritter erwerbe gestützt auf Art. 973 Abs. 1 ZGB ein
(ursprünglich nicht wirksames) Pfandrecht (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79
N. 5; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. A., Zürich etc. 2009,
N. 1535). Daher ist ein über die zulässige Belastungsgrenze hinaus errichtetes
Pfandrecht grundsätzlich wirkungslos. Die Ungültigkeit des entsprechenden
Grundbucheintrages erstreckt sich dabei auf das gesamte Pfandrecht, da es mangels
einer entsprechenden Gesetzesbestimmung keine Teilnichtigkeit für die die
Belastungsgrenze überschreitende Pfandsumme gibt (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79
N. 5 mit Hinweis). In einem solchen Fall kann die Löschung der
Grundbucheintragung mittels Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 Abs. 1
ZGB) wegen ungültigen Grundgeschäfts erwirkt werden (Müller, Vorbem. zu
Art. 73–79 N. 5; Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, N. 1535).
7.3.3
Eine rechtskräftige Aufhebung der im Streit liegenden Bewilligung hätte
nach dem Gesagten zur Folge, dass das Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken des
streitbetroffenen Betriebs nicht wirksam wäre. Denn insbesondere steht vorliegend
kein Gutglaubensschutz eines Dritten in Frage – die Bank O kann sich als
Vertragspartei des Pfandbestellungsvertrages nicht auf den guten Glauben des
Grundbuchs berufen. Zumindest im Umfang des davon betroffenen Betrages hatte
der Beschwerdegegner somit mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 BGBB ein
legitimes Interesse an der Überprüfung der Bewilligung.
Im Übrigen hatte der Beschwerdegegner auch unabhängig von
der Errichtung des Grundpfandrechts zugunsten der Bank O sowie ohne
Rücksicht auf den massgebenden Übernahmepreis ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass keine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilt
wird. Auch war er durch die Bewilligungserteilung besonders berührt. Denn
aufgrund einer solchen Bewilligung kann Darlehensgebern zulasten von Vorkaufsberechtigten
für den Fall, dass die sichergestellte Darlehensforderung bei Fälligkeit nicht
erfüllt wird, ein weitergehender Anspruch auf Beteiligung am wirtschaftlichen
Wert des Grundstücks als ohne eine solche Bewilligung eingeräumt werden.
7.4
Selbst wenn
der mit der Beschwerde eingereichte Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 21. Juli 2009, welcher dem Regierungsrat zum Zeitpunkt seines
Entscheides noch nicht vorlag, vorliegend mitberücksichtigt würde, ändert dies
nichts daran, dass der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war: Zwar wird
in der Begründung dieses Beschlusses ausgeführt, der Beschwerdegegner habe das
im Grundbuch eingetragene Pfandrecht der Bank O in der Betreibung auf
Pfandverwertung anerkannt, indem er im Januar 2009 im Lastenbereinigungsverfahren
die Frist zur Bestreitung des Bestands des Pfandrechts ungenutzt habe
verstreichen lassen. Nachträgliche Änderungen eines (an sich rechtskräftigen)
Lastenverzeichnisses sind aber insbesondere dann zulässig, wenn sich das
Rechtsverhältnis ändert oder neue Tatsachen eintreten und sich bestimmte Rechte
sowie erhebliche Interessen nur so in geeigneter Weise wahren lassen (BGE 113 III 17
E. 2). Eine erhebliche neue Tatsache würde insbesondere eintreten, wenn
ein berichtigter Grundbuchauszug vorgelegt wird (Kurt Amonn/Fridolin Walter,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 274).
Weil – wie aufgezeigt (vorn 7.3.2 f.) – mittels Grundbuchberichtigungsklage die
Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Bank O angefochten und ein
berichtigter Grundbuchauszug erwirkt werden kann, wenn die Bewilligung des ALN
rechtskräftig aufgehoben wird, kann die vom Obergericht des Kantons Zürich
angenommene Anerkennung des Pfandrechts durch den Beschwerdegegner dessen
Legitimation im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht in Frage stellen.
Die Vorinstanz hat demzufolge die Legitimation des
Beschwerdegegners zu Recht bejaht.
8.
8.1
Die
zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich laut § 1 Abs. 2 lit. e
der Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts das ALN) kann gemäss
Art. 76 Abs. 2 BGBB ein Darlehen, welches durch ein die
Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung von Art. 77
f. BGBB bewilligen. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BGBB darf ein Darlehen,
welches durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert
wird, nur gewährt werden, wenn es
"a. dem Schuldner dazu dient, ein landwirtschaftliches Gewerbe
oder Grundstück zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges
Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern, und
b. nicht
zu einer für den Schuldner untragbaren Verschuldung führt."
8.2
Nach
Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte die Erhöhung der Grundpfandschulden
vorliegend zwecks Zukaufs einer "Stöckliwohnung", welche sich nicht
in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude, sondern im benachbarten ausländischen
Grenzgebiet befinde. Dieser Zukauf verbessere das in Frage stehende
landwirtschaftliche Gewerbe. Der Umstand, dass sich die Wohnung nicht auf dem
Hof selbst, sondern im benachbarten Ausland befinde, spiele keine Rolle, weil
der Beschwerdeführer nach Übergabe des Hofes ohnehin auf eine Stöckliwohnung
angewiesen sei. Auch sei unerheblich, ob die belehnten Gelder für Investitionen
auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder für anderweitige Auslagen wie
"zur Bildung einer angemessen Altersvorsorge des Hofabgebers"
verwendet würden.
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird
substantiiert geltend gemacht, dass der Zukauf einer Stöckliwohnung im Ausland
vorliegend dem Beschwerdeführer dazu diente, sein landwirtschaftliches Gewerbe
zu erweitern, zu erhalten oder zu verbessern oder notwendiges Betriebsinventar
anzuschaffen oder zu erneuern. Vor dem Hintergrund, dass der Zukauf einer
Stöckliwohnung im Zusammenhang mit einem geplanten Verkauf des Betriebs an
einen Aussenstehenden und mit Blick auf die Altersvorsorge des Beschwerdeführers
erfolgte, ist Letzteres auch nicht plausibel. Auch wird nicht behauptet, der Zukauf
der Stöckliwohnung sei zwecks Erwerbs eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder
Grundstücks erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde bildet die
Altersvorsorge keinen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB zulässigen
Darlehenszweck. Die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB war
damit von vornherein nicht erfüllt. Das ALN hat denn auch im Februar 2008
ausgeführt, die Überschreitung der Belastungsgrenze sei "für den Erwerb
eines Alterswohnsitzes im benachbarten Ausland" bewilligt worden, und zwar
"aus Kulanzgründen". Es deutet alles darauf hin, dass dem ALN schon
von vornherein bewusst war, einen – gesetzlich nicht vorgesehenen –
Billigkeitsentscheid zu fällen.
Es lag somit – wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat
– vorliegend kein nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB zulässiger Darlehenszweck
vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Darlehen der Bank O zu einer
für den Beschwerdeführer untragbaren Verschuldung im Sinn von Art. 77 lit.
b BGBB führte und die Erteilung der Bewilligung auch deshalb unzulässig war.
Für eine Relativierung der Bestimmungen über die Belastungsgrenze zugunsten des
Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Nichts daran ändern die in der Beschwerde
geltend gemachten, im Ergebnis fruchtlos gebliebenen Bestrebungen, die Regelung
von Art. 73–79 BGBB aufgrund der trotz der Belastungsgrenze nicht
ausgeräumten Möglichkeit der Überschuldung und des agrarpolitischen Umfelds aufzuheben.
Gegen die Aufhebung der im Rechtsmittelverfahren als gesetzwidrig erkannten
Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze spricht auch nicht, dass
sich im Fall der Aufhebung der Bewilligung möglicherweise die Frage nach einer
Staatshaftung wegen unrechtmässiger Handlung des ALN stellt.
Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die vorliegende
Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze zu Recht aufgehoben. Anlass
zu weiterer Sachverhaltsabklärung, Aktenbeizug (vgl. § 7 Abs. 1 und 2
VRG) oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. § 64 Abs. 1
VRG) besteht nicht.
9.
Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Der vorinstanzliche Beschluss ist – soweit
angefochten und hier zu überprüfen – zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich
der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. § 13 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG):
Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Rekursverfahren
Abweisung des Rechtsmittels beantragt und unterlag damit. Deshalb kommt § 17
Abs. 3 VRG zur Anwendung, wonach die Parteientschädigung in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt wird, wenn sich im Verfahren private Parteien
mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen. Diese Vorschrift findet nämlich
in sämtlichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren Anwendung, bei welchen sich
Verfügungsadressat (im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) und Drittbetroffene
(vorliegend der Beschwerdegegner) gegenüberstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 50). Es bestand vorliegend kein Anlass, in Anwendung des
Verursacherprinzips oder wegen der Verfolgung eigener Interessen durch das ALN
dieses in Abweichung vom Grundsatz von § 17 Abs. 3 VRG neben oder
anstelle des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten
(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 49). Denn zum einen wurde die
umstrittene Bewilligung vom ALN nicht zuletzt mit Blick auf Angaben des
Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner in die Übertragung des Betriebs
an einen Dritten eingewilligt habe, erteilt. Zum anderen erschien die Bewilligungserteilung
jedenfalls nicht als von Anfang an offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. b VRG. Aus diesem Grund drängt es sich auch nicht auf,
aus Billigkeitsgründen in Abweichung von der Entschädigungsregelung der
Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer für dieses
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGer, 31. Januar 2008,
B-6203/2007, E. 4.2, www.bvger.ch).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
10.
Es besteht kein Anlass, im Sinn der Beschwerdeantwort auf
die Verweigerung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren im ersten Rechtsgang zurückzukommen. Denn nach wie vor erscheint der
Beschwerdegegner in jenem Verfahren nicht als mehrheitlich obsiegend; im
Übrigen bildet die Überprüfung der genannten Entschädigungsregelung von vornherein
keinen Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens.
11.
11.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
11.2
Dem
obsiegenden Beschwerdegegner ist zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
VRG).
§ 17 Abs. 2 VRG widerspiegelt den
Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, auch in Fällen, in denen eine
Parteientschädigung gewährt wird, keine kostendeckende Parteientschädigung
auszurichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Es ist lediglich der notwendige
Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen (RB 1998 Nr. 8 =
ZBl 99/1998, S. 524). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund
der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 10 ff. und 36 ff.). Bei der Festsetzung der
Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechtsstreits und vom Mass
an Verantwortung bei dessen Führung auszugehen, welche Umstände in der Höhe
des Streitwerts zum Ausdruck gelangen können; zum andern sind die
tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und dessen
Umfang sowie Gründe der Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. RB 1992
Nr. 34). Als zu berücksichtigende Verhältnisse des Einzelfalls gelten namentlich
Zahl, Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob
lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt
umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen
wie im vorinstanzlichen stellen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36
f., 39 und 41; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs.3, www.vgrzh.ch).
Bei der Bemessung der Parteientschädigung im
Sinn von § 17 Abs. 2 VRG findet die Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV, LS 215.3)
keine unmittelbare Anwendung (vgl. § 12 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr,
LS 175.252]; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff. und § 50 N. 91 S. 676).
11.3
Mit
Eingabe vom 23. Februar 2010 hat der Anwalt des Beschwerdegegners eine Kostennote
eingereicht. Eine von einem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote ist bei
der Festsetzung der Parteientschädigung hinreichend zu würdigen (VGr, 17. März
2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch). Der vorliegenden
Kostennote kann jedoch nicht gefolgt werden, und zwar schon deshalb, weil darin
zu Unrecht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren ausgegangen wird (die Verweisung von § 13
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr auf die Ansätze des Obergerichts gilt entgegen der
Auffassung des Beschwerdegegners nur für die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes und greift damit im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen ist
auch die in der Kostennote aufgeführte Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten vom 22. April 1994 [SGS 963.75] nicht anwendbar, da sie als
Erlass des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen nur für diesen Kanton gilt).
Zwar kann der Streitwert auch ohne Anwendbarkeit der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren bei der Bemessung der Parteientschädigung
mitberücksichtigt werden, indem er ein Indiz für die Bedeutung des Rechtsstreits
bildet. Der Beschwerdegegner geht aber fehl, soweit er den Betrag von Fr. 120'000.-,
um welchen die Belastungsgrenze aufgrund von Dispositiv-Ziff. I der
Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 erhöht wurde, auf den massgebenden
Streitwert angerechnet sehen will. Denn eine Aufhebung dieser Anordnung wurde
vorliegend von keiner Seite beantragt.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellten sich teilweise
– nämlich jedenfalls mit Bezug auf die materiellrechtliche Zulässigkeit der vom
ALN erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze – die
gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen Verfahren, bei welchem der
Beschwerdegegner den gleichen Rechtsvertreter wie im Beschwerdeverfahren
beauftragt hatte. Der Umfang des Aktenmaterials, das zu bearbeiten war, hielt
sich trotz der Durchführung eines zweiten Rechtsganges und der Einreichung
neuer Unterlagen im Beschwerdeverfahren in Grenzen. Zudem stellten sich in
erster Linie Rechtsfragen, obschon in der rund neunseitigen Beschwerdeantwort
teilweise auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestritten
wird. In Anbetracht dieser Umstände, der Bedeutung der Streitsache (in Frage
steht letztlich ein Betrag von Fr. 210'000.-), der verhältnismässig
komplexen Rechtsfragen des vorliegenden Falles und mit Blick auf die weiteren
genannten Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung (vorn 11.2) erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑
zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑ zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …