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Entscheid

VB.2009.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00423

24. Februar 2010Deutsch30 min

(URT.2010.12125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Betrieb "G" in M umfasst zwölf Grundstücke.

Die Belastungsgrenze zur Errichtung von Grundpfanddarlehen im Sinn des

Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB,

SR 211.412.11) betrug für diese Liegenschaft insgesamt Fr. 450'000.-.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 ersuchte die Bank O im Rahmen eines

geplanten Verkaufs der Liegenschaft durch den Eigentümer A um Erhöhung des

Ertragswertes und der Belastungsgrenze sowie um Bewilligung zur Überschreitung

der Belastungsgrenze im Betrag von Fr. 210'000.-.

Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN)

verfügte am 5. Juli 2005 mit Bezug auf die in der bisherigen

Belastungsgrenze von Fr. 450'000.- enthaltenen Grund­stücke von A eine

Erhöhung des Ertragswertes von Fr. 390'000.- auf Fr. 422'000.- und

eine Neufestsetzung der Belastungsgrenze auf Fr. 570'000.-

(Dispositiv-Ziff. I). Zugleich erteilte es eine Bewilligung zur

Überschreitung der Belastungsgrenze mit Grundpfanddarlehen im Betrag von Fr. 210'000.-

unter der Bedingung, dass der die Belastungsgrenze überschreitende Teil innert

maximal fünf Jahren zurückbezahlt wird (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten

stellte das ALN dem Eigentümer in Rechnung (Dispositiv-Ziff. III).

Schliesslich hielt das ALN fest, dass die Verfügung sofort rechtskräftig werde,

weil A gemäss schriftlicher Erklärung vom 30. Juni 2005 mit der Erhöhung

des Ertragswertes einverstanden sei und auf sein Rekursrecht verzichtet habe

(Dispositiv-Ziff. IV).

Erwägungen

II.

A. Am 11. Juli

2007.

liess D, der Sohn von A, gegen die Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005

Rekurs erheben und im Wesentlichen beantragen, Dispositiv-Ziff. II und IV

dieser Verfügung seien aufzuheben.

Mit Beschluss vom 21. November 2007 trat der

Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, weil er das Rechtsmittel als verspätet

erachtete. Auf eine Beschwerde von D vom 31. Dezember 2007 hin hob das

Verwaltungsgericht diesen Beschluss mit Urteil vom 11. Juni 2008 auf; es

wies die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück (RRB 1043).

B. Der

Regierungsrat nahm mit Beschluss vom 1. Juli 2009 das Rekursverfahren

wieder auf (Dispositiv-Ziff. I), hiess den Rekurs von D in der Hauptsache

gut und hob Dispositiv-Ziff. II sowie IV der Verfügung des ALN vom 5. Juli

2005.

auf (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte

der Regierungsrat je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A und dem ALN

(Dispositiv-Ziff. III). Sodann verpflichtete der Regierungsrat A zur

Bezahlung einer Parteientschädigung an D (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 10. August

2009.

folgendes Rechtsbegehren stellen:

" 1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des

Kantons Zürich vom 1. Juli 2009 […] sei rücksichtlich des Dispositivs Ziff. II,

III und IV aufzuheben und die Verfügung der Erstinstanz vom 5. Juli 2005

sei zu bestätigen.

2.

Eventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 1. Juli 2009 […] rücksichtlich des Dispositivs Ziff. II,

III und IV aufzuheben und die Streitsache sei mit verbindlichen Weisungen der

Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Subeventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des

Kantons Zürich rücksichtlich des Dispositivs Ziff. III und IV aufzuheben

und die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien vollständig der

Erstinstanz zu überbinden und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. […]"

Im Weiteren forderte A eine

Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er zudem, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht

bereits von Gesetzes wegen bestehe. Schliesslich wurde um Sistierung des Verfahrens

"bis zum rechtskräftigen Abschluss des Betreibungsverfahrens auf

Grundpfandverwertung Nr. […], Betreibungsamt M," ersucht.

Mit Vernehmlassung vom 17. August 2009 beantragte die

Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. In der

Vernehmlassung wurde sodann festgehalten, dass gegen den Sistierungsantrag

nichts einzuwenden sei. D liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2009

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Sodann ersuchte D um Abweisung des Sistierungsgesuchs, Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie um Zustellung einer allfälligen Vernehmlassung des

Regierungsrats. In der Beschwerdeantwort wurde unter anderem ausgeführt, dass

der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Juli 2009 dem Anwalt von D ohne Beilage

der Akten zugegangen sei "und solche auch in der Zwischenzeit nicht

spediert worden sind. Entsprechende Akten wären daher durch Aktenbeizug der

Prozedur RRB 1043, aus Händen Regierungsrat, zu erheben, was beantragt

ist". Das Gesuch um Beizug der Akten aus Händen der Vorinstanz werde

"vorsorglich prosequiert". Im Übrigen wurde vorsorglich um Beizug von

Akten betreffend eine beim Bezirksgericht Z eingereichte Grundbuchberichtigungsklage

ersucht.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 reichte A weitere

Akten ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen

Rekursentscheid des Regierungsrates sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Zum

Entscheid ist die Kammer berufen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

1.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids

war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum

Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch,

mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit

Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht

auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3).

Gegenstand des Rekursentscheids war in der Hauptsache zu

Recht lediglich die Frage der Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziff. II und

IV der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005. Insoweit, als mit Beschwerde

die Bestätigung der weiteren Anordnungen der Ausgangsverfügung verlangt wird,

kann deshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

1.3

Laut den

Beschwerdebeilagen ist ein Betreibungsverfahren hängig, welches die Bank O

zur Verwertung des zu ihren Gunsten eingetragenen Gesamtpfandrechts auf den

zwölf Grundstücken des Betriebs "G" eingeleitet hat. Mit Blick auf

diese Betreibung auf Pfandverwertung ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert ist. Ob die Legitimation und die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da die

Beschwerde – soweit sie mit Blick auf die funktionelle Zuständigkeit materiell

beurteilt werden kann (vgl. hiervor 1.2) – ohnehin abzuweisen ist (vgl. zum

Offenlassen von Prozessvoraussetzungen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 94).

2.

Der Beschwerdegegner hat die Vernehmlassung vom 17. August

2009.

zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten; ebenso hat er die mit der

Vernehmlassung dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten der Vorinstanz zur

Kenntnisnahme empfangen. Seine danach gestellten Gesuche um Zustellung der

Vernehmlassung und Akteneinsicht sowie Beizug von Akten der Vorinstanz zielen

daher ins Leere.

3.

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus

besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird (§ 55 Abs. 1 VRG).

Nachdem vorliegend keine solche Anordnung verfügt worden ist, kommt der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dementsprechend erweist sich der Antrag

betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung als unnötig.

4.

Eine Sistierung erscheint nicht als angezeigt, können doch –

wie im Folgenden gezeigt wird – die sich vorliegend stellenden Fragen

(insbesondere nach der Rechtskonformität der vom ALN erteilten Bewilligung

betreffend Erhöhung der Belastungsgrenze) auch ohne rechtskräftigem Abschluss

des hängigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden

(vgl. zur Sistierung allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N.

27.

ff.). Überdies hat der Beschwerdeführer als Privater keinen Rechtsanspruch

auf Sistierung (vgl. Thomas Pfisterer in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33b N.

27).

5.

Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob

die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).

Vorliegend ist hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen des

Rekurses einzig noch fraglich, ob die Legitimation des Beschwerdegegners

gegeben war: Zwar spricht der Wortlaut des Beschwerdebegehrens dafür, dass der

Beschwerdeführer auch eine Bestätigung von Dispositiv-Ziff. IV der

Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 fordert, wonach diese Verfügung sofort

rechtskräftig werde. Der Beschwerdebegründung kann aber nicht entnommen werden,

dass mit Blick auf diese Anordnung des ALN geltend gemacht wird, es hätte von

vornherein keine Rekursmöglichkeit offen gestanden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht

bereits in seinem Entscheid vom 11. Juni 2008 ausgeführt, dass in der

Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 zu Unrecht festgestellt worden sei, sie

werde sofort rechtskräftig.

6.

6.1

Die

Gesamtheit der zum Betrieb "G" in M zählenden zwölf Grundstücke bildet

ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn des bäuerlichen Bodenrechts (vgl. Art. 7

Abs. 1 Satz 1 BGBB). Im Fall der Veräusserung eines solchen landwirtschaftlichen

Gewerbes haben bestimmte Verwandte des Veräusserers ein gesetzliches

Vorkaufsrecht, sofern sie es selbst bewirtschaften wollen und dafür als

geeignet erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGBB). Die

Vorkaufsberechtigung setzt somit insbesondere voraus, dass der Verwandte einer

ausdrücklich in Art. 42 Abs. 1 BGBB erwähnten Verwandtenkategorie

angehört und als Selbstbewirtschafter geeignet ist. Mit Bezug auf letztere

Voraussetzung verweist Art. 42 Abs. 1 BGBB stillschweigend auf Art. 9

BGBB, wo der Begriff des Selbstbewirtschafters und die Eignung für die

Selbstbewirtschaftung umschrieben sind (vgl. Reinhold Hotz in: Christoph

Bandli et al., Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, Art. 42

N. 14 f.).

Selbstbewirtschafter ist nach Art. 9 Abs. 1 BGBB

jeder, der den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet sowie das

landwirtschaftliche Gewerbe persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung ist

geeignet, "wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher

Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten

und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten" (Art. 9 Abs. 2

BGBB). In Verbindung mit den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten sind

insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Verwandten zu beurteilten (vgl.

Eduard Hofer in: Bandli et al., Art. 9 N. 41, auch zum Folgenden). Je

unsicherer dessen finanzielle Lage ist, desto höhere Anforderungen sind an die

beruflichen Fähigkeiten zu stellen. Können die fachlichen und persönlichen

Qualitäten erschwerte finanzielle Bedingungen nicht ausgleichen, ist die Eignung

zur Selbstbewirtschaftung zu verneinen. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung

setzt unter anderem auch ein Durchschnittsmass an moralischen Eigenschaften

voraus (Hofer, Art. 9 N. 39 mit Hinweis).

6.2

In der

Sache steht vorliegend eine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze

im Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB in Frage. Gegen die Erteilung einer

solchen Bewilligung kann nach Art. 88 Abs. 1 BGBB innert 30 Tagen bei

der kantonalen Beschwerdebehörde Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 83 Abs. 3

BGBB können gegen die Verweigerung der Bewilligung die Vertragsparteien, gegen

die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie

Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte Beschwerde führen. Mit dieser Regelung

wurde beabsichtigt, weitere Interessierte wie Nachbarn, Umwelt- und

Naturschutzorganisationen sowie landwirtschaftliche Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte

auszuschliessen (vgl. BGr, 9. November 2006,5A.21/2006 und 5P.241/2006,

E. 1.5, www.bger.ch, sowie 8. Juli 1999, ZBGR 82/2001, S. 106,

E. 2).

7.

7.1

Vorliegend

ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner Nachkomme im Sinn von Art. 42

Abs. 1 Ziff. 1 BGBB ist und nach dieser Bestimmung grundsätzlich ein

Vorkaufsrecht am Betrieb "G" in M hat. Die Beschwerde macht indes geltend,

der Beschwerdegegner erfülle insbesondere wegen Überschuldung die Voraussetzungen

von Art. 9 BGBB nicht, so dass er nicht vorkaufsberechtigt und damit auch

nicht zur Anfechtung der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 legitimiert

sei.

7.1.1

Die subjektiven Voraussetzungen des Vorkaufsrechts müssen im Zeitpunkt von

dessen Ausübung erfüllt sein (vgl. – allerdings zum Kaufrecht von Art. 25

BGBB – Bruno Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Zürich 1998, S. 426). Infolgedessen

kann für die Legitimation zur Anfechtung der Erteilung einer Bewilligung im

Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB nicht verlangt werden, dass sämtliche

Voraussetzungen des Vorkaufsrechts erfüllt sind. Insbesondere setzt die

Legitimation zur Beschwerde gegen die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht

voraus, dass veränderliche Erfordernisse wie die Eignung zur Selbstbewirtschaftung

schon vor Eintritt des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts

erfüllt sind. Steht der Selbstbewirtschafter als Prinzip "ganz und gar im

Zentrum der materiellen Regelung des BGBB" (Paul Richli,

Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung – zwei zentrale Begriffe

des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, AJP 1993, S. 1063 ff.,

1066), geht es nicht an, die Voraussetzungen von Art. 9 BGBB als

Prozessvoraussetzungen zu behandeln. Die Frage, ob ein Vorkaufsfall vorliegt

oder ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ausübung eines

Vorkaufsrechts erfüllt sind, ist ohnehin zivilrechtlicher Natur und damit grundsätzlich

einzig vom Zivilrichter zu entscheiden (vgl. BGE 129 III 693 E. 3). Für die

Legitimation im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB muss genügen, dass der

Beschwerdeführer zu einer der in Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten

Verwandtenkategorien zählt, ohne dass es auf den Selbstbewirtschaftungswillen,

die Eignung zur Selbstbewirtschaftung oder die in dieser Bestimmung ebenfalls

aufgestellte Rangordnung unter den Verwandten ankäme (a.M. Landwirtschaftliche

Rekurskommission AG, 20. April 2006, AGVE 2006, S. 321, E. 2.5.1).

7.1.2

Für die genannte, extensive Auslegung von Art. 83 Abs. 3 BGBB

spricht nicht zuletzt, dass die in Art. 42 Abs. 1 BGBB aufgeführten

Verwandten, soweit sie an einer Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem späteren

Zeitpunkt interessiert sind, in der Regel ein Interesse an der

Nichtüberschreitung der Pfandbelastungsgrenze haben. Die Durchsetzung dieses

Interesses auf dem Rechtsweg im Rahmen des materiellrechtlich Zulässigen dient

letztlich dem Verfassungsziel der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes, wie

es im früheren Landwirtschaftsartikel der vormaligen Bundesverfassung vom

29.

Mai 1874 (aBV) festgehalten war (Art. 31bis Abs. 3

lit. b aBV in der Fassung gemäss den revidierten Wirtschaftsartikeln von 1947).

Denn mit der gesetzlichen Pfandbelastungsgrenze als (strukturpolitischer)

Massnahme zur Vermeidung einer Überschuldung der Eigentümer von landwirtschaftlichem

Boden wird dieses Ziel angestrebt (vgl. zum Zweck der Pfandbelastungsgrenze

Manuel Müller in: Bandli et al., Vorbem. zu Art. 73–79 N. 3; vgl.

auch Art. 1 Abs. 1 BGBB). Infolgedessen ist es gerechtfertigt, die Vorkaufsberechtigung

im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB bereits zu bejahen, wenn der

Beschwerdeführer zum Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes bzw.

Grundstücks in einem in Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad

steht.

Es erübrigt sich deshalb, vorliegend zu prüfen, ob die

Voraussetzungen von Art. 9 BGBB beim Beschwerdegegner im Zeitpunkt der

Rekurserhebung und des Rekursentscheides vom 1. Juli 2009 erfüllt waren.

7.2

7.2.1

Nach Praxis des Bundesgerichts wird die allgemeine Legitimationsvoraussetzung

von Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

(OG), wonach Privatpersonen in jedem Fall nur dann zur Beschwerde berechtigt

sind, wenn sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, durch Art. 83 Abs. 3

BGBB nicht ausser Kraft gesetzt (BGr, 9. November 2006,5A.21/2006 und 5P.241/2006,

E. 1.5, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Art. 103 lit. a OG gelte bereits

für das kantonale Verfahren, soweit das kantonale Recht keinen weitergehenden

Rechtsschutz als das Bundesrecht gewährleiste.

7.2.2

Aufgrund dieser Rechtsprechung dürften die allgemeinen Legitimationsvorschriften

für das ordentliche Rechtsmittel an das Bundesgericht auch nach der

zwischenzeitlich erfolgten Ablösung des Bundesrechtspflegegesetzes durch das

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; vgl. Art. 131

Abs. 1 BGG) neben Art. 83 Abs. 3 BGBB bereits für das kantonale

Verfahren gelten, soweit das kantonale Recht keinen weitergehenden Rechtsschutz

vorsieht. Da letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Bewilligungen im

Sinn von Art. 76 Abs. 2 BGBB der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unterliegen (Art. 89 BGBB), ist die Legitimation zur

kantonalen Beschwerde (an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht) bei den

nach Art. 83 Abs. 3 BGBB beschwerdeberechtigten Privatpersonen

folglich – unter Vorbehalt eines weitergehenden Rechtsschutzes aufgrund des

kantonalen Rechts – analog zur früheren Rechtsprechung nur unter den

Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 b und c BGG zu bejahen (vgl. auch

Landwirtschaftliche Rekurskommission AG, 15. November 2007, AGVE 2007, S. 286 [=

BR 2008, S. 178], E. 3.5). Mangels weitergehenden Kantonalzürcher Rechts

(vgl. § 21 lit. a VRG) ist deshalb erforderlich, dass der

Beschwerdeführer (bzw. vorliegend im vor­instanzlichen Verfahren der

Beschwerdegegner) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89

Abs. 1 lit. b BGG) sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

7.2.3

Selbst wenn die bundesrechtliche Legitimationsvoraussetzung, dass der

Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG),

grundsätzlich auch für das erstinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren

gelten sollte (vgl. vorn 7.2.1 f.), musste sie von der Vorinstanz aufgrund

weitergehenden Rechtsschutzes des Kantonalzürcher Rechts nicht beachtet werden:

Der Entscheid über die Erteilung der Bewilligung im Sinn

von Art. 76 Abs. 2 BGBB ist unter anderem den Vorkaufsberechtigten

(im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB) mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2

BGBB). Ob und inwieweit solche Vorkaufsberechtigte als Partei oder Beteiligte mit

einer parteiähnlichen Stellung in das Bewilligungsverfahren einzubinden sind,

richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (Beat Stadler in: Christoph

Bandli et al., Art. 83 N. 11). Dieses sieht keinen Einbezug der

Vorkaufsberechtigten als Partei oder parteiähnliche Mitbeteiligte in das

Bewilligungsverfahren vor, auch wenn der Gesuchsteller verpflichtet ist, dem ALN

die Anschriften von Vorkaufsberechtigten im Bewilligungsverfahren mitzuteilen

(vgl. § 3 Abs. 1 der [kantonalen] Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen

Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 [LS 911.2]; die Feststellung des Verwaltungsgerichts

im Entscheid vom 11. Juni 2008, wonach der Beschwerdegegner klarerweise in

das Bewilligungsverfahren hätte einbezogen werden müssen, bezieht sich lediglich

auf die Mitteilung des Ergebnisses dieses Verfahrens). Auch verlangt die

Regelung der Rekurslegitimation Privater von § 21 lit. a VRG nicht, dass

der Rekurrierende am Bewilligungsverfahren teilgenommen hat oder nicht zur

Teilnahme zugelassen wurde.

7.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe von Anfang an kein

Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005

gehabt. Der Übernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht nach dem Bundesgesetz

über das bäuerliche Bodenrecht entspreche nämlich aufgrund von Art. 52

Abs. 3 BGBB in jedem Fall den Grundpfandschulden, so dass der

Beschwerdegegner das landwirtschaftliche Gewerbe (bei Ausübung des Vorkaufsrechts)

zu Grundpfandschulden zu übernehmen habe.

7.3.1

Das Verwandtenvorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn

von Art. 42 Abs. 1 BGBB kann von den Berechtigten zum Ertragswert geltend

gemacht werden (Art. 44 BGBB). Vorbehalten ist allerdings Art. 52

BGBB. Nach Abs. 3 der letzteren Vorschrift bildet die Höhe der

Grundpfandschulden den Mindestübernahmepreis. Die Beschwerde macht mit der

Berufung auf Art. 52 Abs. 3 BGBB sinngemäss geltend, der Erwerbspreis

für den Beschwerdegegner hätte unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens

aufgrund der Grundbucheintragung eines Gesamtpfandrechts auf der Liegenschaft

des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 775'000.- mindestens dieser Summe

entsprochen, so dass es am erforderlichen schutzwürdigen Interesse fehle. Es

fragt sich deshalb, ob mit einem Dahinfallen der erteilten Bewilligung zur Überschreitung

der Belastungsgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch das im

Grundbuch eingetragene Gesamtpfandrecht im Umfang der Überschreitung der

Belastungsgrenze dahinfällt. Wäre Letzteres der Fall, spricht Art. 52 Abs. 3

BGBB nicht gegen die Legitimation des Beschwerdegegners im Rekursverfahren.

7.3.2

Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach ein in unzulässiger Überschreitung

der Belastungsgrenze von Art. 73 BGBB auf rechtsgeschäftlicher Grundlage errichtetes

Pfandrecht aufgehoben wird oder de iure nichtig ist, kennt das Bundesgesetz

über das bäuerliche Bodenrecht nicht (Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5).

Die Wirkung eines solchen Pfandrechts ist deshalb nach allgemeinen

privatrechtlichen Grundsätzen (Art. 855, 866 und 975 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB]) zu beurteilen (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5).

Fehlt es an einer Bewilligung zur Überschreitung der

Belastungsgrenze oder wird diese Bewilligung im Rechtsmittelverfahren

aufgehoben, ist ein Pfandbestellungsvertrag insoweit, als er den Eigentümer zur

Errichtung eines Grundpfandrechts über die Belastungsgrenze hinaus

verpflichtet, ungültig (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79 N. 5). Das ungültige

Grundgeschäft führt als Folge des Kausalitätsprinzips trotz Grundbucheintrag zu

keinem wirksamen Grundpfandrecht, es sei denn, die Berufung auf den Mangel

seitens des Verpfänders erscheine als rechtsmissbräuchlich oder ein

gutgläubiger Dritter erwerbe gestützt auf Art. 973 Abs. 1 ZGB ein

(ursprünglich nicht wirksames) Pfandrecht (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79

N. 5; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. A., Zürich etc. 2009,

N. 1535). Daher ist ein über die zulässige Belastungsgrenze hinaus errichtetes

Pfandrecht grundsätzlich wirkungslos. Die Ungültigkeit des entsprechenden

Grundbucheintrages erstreckt sich dabei auf das gesamte Pfandrecht, da es mangels

einer entsprechenden Gesetzesbestimmung keine Teilnichtigkeit für die die

Belastungsgrenze überschreitende Pfandsumme gibt (Müller, Vorbem. zu Art. 73–79

N. 5 mit Hinweis). In einem solchen Fall kann die Löschung der

Grundbucheintragung mittels Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 Abs. 1

ZGB) wegen ungültigen Grundgeschäfts erwirkt werden (Müller, Vorbem. zu

Art. 73–79 N. 5; Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, N. 1535).

7.3.3

Eine rechtskräftige Aufhebung der im Streit liegenden Bewilligung hätte

nach dem Gesagten zur Folge, dass das Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken des

streitbetroffenen Betriebs nicht wirksam wäre. Denn insbesondere steht vorliegend

kein Gutglaubensschutz eines Dritten in Frage – die Bank O kann sich als

Vertragspartei des Pfandbestellungsvertrages nicht auf den guten Glauben des

Grundbuchs berufen. Zumindest im Umfang des davon betroffenen Betrages hatte

der Beschwerdegegner somit mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 BGBB ein

legitimes Interesse an der Überprüfung der Bewilligung.

Im Übrigen hatte der Beschwerdegegner auch unabhängig von

der Errichtung des Grundpfandrechts zugunsten der Bank O sowie ohne

Rücksicht auf den massgebenden Übernahmepreis ein schutzwürdiges Interesse

daran, dass keine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilt

wird. Auch war er durch die Bewilligungserteilung besonders berührt. Denn

aufgrund einer solchen Bewilligung kann Darlehensgebern zulasten von Vorkaufsberechtigten

für den Fall, dass die sichergestellte Darlehensforderung bei Fälligkeit nicht

erfüllt wird, ein weitergehender Anspruch auf Beteiligung am wirtschaftlichen

Wert des Grundstücks als ohne eine solche Bewilligung eingeräumt werden.

7.4

Selbst wenn

der mit der Beschwerde eingereichte Beschluss des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 21. Juli 2009, welcher dem Regierungsrat zum Zeitpunkt seines

Entscheides noch nicht vorlag, vorliegend mitberücksichtigt würde, ändert dies

nichts daran, dass der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war: Zwar wird

in der Begründung dieses Beschlusses ausgeführt, der Beschwerdegegner habe das

im Grundbuch eingetragene Pfandrecht der Bank O in der Betreibung auf

Pfandverwertung anerkannt, indem er im Januar 2009 im Lastenbereinigungsverfahren

die Frist zur Bestreitung des Bestands des Pfandrechts ungenutzt habe

verstreichen lassen. Nachträgliche Änderungen eines (an sich rechtskräftigen)

Lastenverzeichnisses sind aber insbesondere dann zulässig, wenn sich das

Rechtsverhältnis ändert oder neue Tatsachen eintreten und sich bestimmte Rechte

sowie erhebliche Interessen nur so in geeigneter Weise wahren lassen (BGE 113 III 17

E. 2). Eine erhebliche neue Tatsache würde insbesondere eintreten, wenn

ein berichtigter Grundbuchauszug vorgelegt wird (Kurt Amonn/Fridolin Walter,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 274).

Weil – wie aufgezeigt (vorn 7.3.2 f.) – mittels Grundbuchberichtigungsklage die

Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Bank O angefochten und ein

berichtigter Grundbuchauszug erwirkt werden kann, wenn die Bewilligung des ALN

rechtskräftig aufgehoben wird, kann die vom Obergericht des Kantons Zürich

angenommene Anerkennung des Pfandrechts durch den Beschwerdegegner dessen

Legitimation im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht in Frage stellen.

Die Vorinstanz hat demzufolge die Legitimation des

Beschwerdegegners zu Recht bejaht.

8.

8.1

Die

zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich laut § 1 Abs. 2 lit. e

der Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts das ALN) kann gemäss

Art. 76 Abs. 2 BGBB ein Darlehen, welches durch ein die

Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung von Art. 77

f. BGBB bewilligen. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BGBB darf ein Darlehen,

welches durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert

wird, nur gewährt werden, wenn es

"a. dem Schuldner dazu dient, ein landwirtschaftliches Gewerbe

oder Grundstück zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges

Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern, und

b. nicht

zu einer für den Schuldner untragbaren Verschuldung führt."

8.2

Nach

Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte die Erhöhung der Grundpfandschulden

vorliegend zwecks Zukaufs einer "Stöckliwohnung", welche sich nicht

in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude, sondern im benachbarten ausländischen

Grenzgebiet befinde. Dieser Zukauf verbessere das in Frage stehende

landwirtschaftliche Gewerbe. Der Umstand, dass sich die Wohnung nicht auf dem

Hof selbst, sondern im benachbarten Ausland befinde, spiele keine Rolle, weil

der Beschwerdeführer nach Übergabe des Hofes ohnehin auf eine Stöckliwohnung

angewiesen sei. Auch sei unerheblich, ob die belehnten Gelder für Investitionen

auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder für anderweitige Auslagen wie

"zur Bildung einer angemessen Altersvorsorge des Hofabgebers"

verwendet würden.

Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird

substantiiert geltend gemacht, dass der Zukauf einer Stöckliwohnung im Ausland

vorliegend dem Beschwerdeführer dazu diente, sein landwirtschaftliches Gewerbe

zu erweitern, zu erhalten oder zu verbessern oder notwendiges Betriebsinventar

anzuschaffen oder zu erneuern. Vor dem Hintergrund, dass der Zukauf einer

Stöckliwohnung im Zusammenhang mit einem geplanten Verkauf des Betriebs an

einen Aussenstehenden und mit Blick auf die Altersvorsorge des Beschwerdeführers

erfolgte, ist Letzteres auch nicht plausibel. Auch wird nicht behauptet, der Zukauf

der Stöckliwohnung sei zwecks Erwerbs eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder

Grundstücks erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde bildet die

Altersvorsorge keinen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB zulässigen

Darlehenszweck. Die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB war

damit von vornherein nicht erfüllt. Das ALN hat denn auch im Februar 2008

ausgeführt, die Überschreitung der Belastungsgrenze sei "für den Erwerb

eines Alterswohnsitzes im benachbarten Ausland" bewilligt worden, und zwar

"aus Kulanzgründen". Es deutet alles darauf hin, dass dem ALN schon

von vornherein bewusst war, einen – gesetzlich nicht vorgesehenen –

Billigkeitsentscheid zu fällen.

Es lag somit – wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat

– vorliegend kein nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGBB zulässiger Darlehenszweck

vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Darlehen der Bank O zu einer

für den Beschwerdeführer untragbaren Verschuldung im Sinn von Art. 77 lit.

b BGBB führte und die Erteilung der Bewilligung auch deshalb unzulässig war.

Für eine Relativierung der Bestimmungen über die Belastungsgrenze zugunsten des

Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Nichts daran ändern die in der Beschwerde

geltend gemachten, im Ergebnis fruchtlos gebliebenen Bestrebungen, die Regelung

von Art. 73–79 BGBB aufgrund der trotz der Belastungsgrenze nicht

ausgeräumten Möglichkeit der Überschuldung und des agrarpolitischen Umfelds aufzuheben.

Gegen die Aufhebung der im Rechtsmittelverfahren als gesetzwidrig erkannten

Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze spricht auch nicht, dass

sich im Fall der Aufhebung der Bewilligung möglicherweise die Frage nach einer

Staatshaftung wegen unrechtmässiger Handlung des ALN stellt.

Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die vorliegende

Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze zu Recht aufgehoben. Anlass

zu weiterer Sachverhaltsabklärung, Aktenbeizug (vgl. § 7 Abs. 1 und 2

VRG) oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. § 64 Abs. 1

VRG) besteht nicht.

9.

Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Der vorinstanzliche Beschluss ist – soweit

angefochten und hier zu überprüfen – zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich

der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. § 13 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG):

Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Rekursverfahren

Abweisung des Rechtsmittels beantragt und unterlag damit. Deshalb kommt § 17

Abs. 3 VRG zur Anwendung, wonach die Parteientschädigung in der Regel der

unterliegenden Partei auferlegt wird, wenn sich im Verfahren private Parteien

mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen. Diese Vorschrift findet nämlich

in sämtlichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren Anwendung, bei welchen sich

Verfügungsadressat (im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) und Drittbetroffene

(vorliegend der Beschwerdegegner) gegenüberstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 50). Es bestand vorliegend kein Anlass, in Anwendung des

Verursacherprinzips oder wegen der Verfolgung eigener Interessen durch das ALN

dieses in Abweichung vom Grundsatz von § 17 Abs. 3 VRG neben oder

anstelle des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten

(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 49). Denn zum einen wurde die

umstrittene Bewilligung vom ALN nicht zuletzt mit Blick auf Angaben des

Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner in die Übertragung des Betriebs

an einen Dritten eingewilligt habe, erteilt. Zum anderen erschien die Bewilligungserteilung

jedenfalls nicht als von Anfang an offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17

Abs. 2 lit. b VRG. Aus diesem Grund drängt es sich auch nicht auf,

aus Billigkeitsgründen in Abweichung von der Entschädigungsregelung der

Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer für dieses

Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGer, 31. Januar 2008,

B-6203/2007, E. 4.2, www.bvger.ch).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist.

10.

Es besteht kein Anlass, im Sinn der Beschwerdeantwort auf

die Verweigerung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren im ersten Rechtsgang zurückzukommen. Denn nach wie vor erscheint der

Beschwerdegegner in jenem Verfahren nicht als mehrheitlich obsiegend; im

Übrigen bildet die Überprüfung der genannten Entschädigungsregelung von vornherein

keinen Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens.

11.

11.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

11.2

Dem

obsiegenden Beschwerdegegner ist zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene

Partei­entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3

VRG).

§ 17 Abs. 2 VRG widerspiegelt den

Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, auch in Fällen, in denen eine

Parteientschädigung gewährt wird, keine kostendeckende Parteientschädigung

auszurichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Es ist lediglich der not­wendige

Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen (RB 1998 Nr. 8 =

ZBl 99/1998, S. 524). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur

sachgerechten und wirksamen Rechts­verfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund

der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (RB 1981 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 10 ff. und 36 ff.). Bei der Festset­zung der

Entschädigung ist zum einen von der Bedeutung des Rechts­streits und vom Mass

an Verantwor­tung bei dessen Führung auszugehen, welche Um­stände in der Höhe

des Streit­werts zum Ausdruck gelangen können; zum an­dern sind die

tatsächlichen und/oder rechtli­chen Schwierig­keiten des Falls und dessen

Umfang sowie Grün­de der Billig­keit zu berücksich­tigen (vgl. RB 1992

Nr. 34). Als zu berücksichtigende Verhältnisse des Einzelfalls gelten namentlich

Zahl, Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob

lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt

umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen

wie im vorinstanzlichen stellen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36

f., 39 und 41; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs.3, www.vgrzh.ch).

Bei der Bemessung der Parteientschädigung im

Sinn von § 17 Abs. 2 VRG findet die Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV, LS 215.3)

keine unmittelbare Anwendung (vgl. § 12 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr,

LS 175.252]; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff. und § 50 N. 91 S. 676).

11.3

Mit

Eingabe vom 23. Februar 2010 hat der Anwalt des Beschwerdegegners eine Kostennote

eingereicht. Eine von einem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote ist bei

der Festsetzung der Parteientschädigung hinreichend zu würdigen (VGr, 17. März

2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch). Der vorliegenden

Kostennote kann jedoch nicht gefolgt werden, und zwar schon deshalb, weil darin

zu Unrecht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren ausgegangen wird (die Verweisung von § 13

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr auf die Ansätze des Obergerichts gilt entgegen der

Auffassung des Beschwerdegegners nur für die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes und greift damit im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen ist

auch die in der Kostennote aufgeführte Honorarordnung für Rechtsanwälte und

Rechtsagenten vom 22. April 1994 [SGS 963.75] nicht anwendbar, da sie als

Erlass des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen nur für diesen Kanton gilt).

Zwar kann der Streitwert auch ohne Anwendbarkeit der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren bei der Bemessung der Parteientschädigung

mitberücksichtigt werden, indem er ein Indiz für die Bedeutung des Rechtsstreits

bildet. Der Beschwerdegegner geht aber fehl, soweit er den Betrag von Fr. 120'000.-,

um welchen die Belastungsgrenze aufgrund von Dispositiv-Ziff. I der

Verfügung des ALN vom 5. Juli 2005 erhöht wurde, auf den massgebenden

Streitwert angerechnet sehen will. Denn eine Aufhebung dieser Anordnung wurde

vorliegend von keiner Seite beantragt.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellten sich teilweise

– nämlich jedenfalls mit Bezug auf die materiellrechtliche Zulässigkeit der vom

ALN erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze – die

gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen Verfahren, bei welchem der

Beschwerdegegner den gleichen Rechtsvertreter wie im Beschwerdeverfahren

beauftragt hatte. Der Umfang des Aktenmaterials, das zu bearbeiten war, hielt

sich trotz der Durchführung eines zweiten Rechtsganges und der Einreichung

neuer Unterlagen im Beschwerdeverfahren in Grenzen. Zudem stellten sich in

erster Linie Rechtsfragen, obschon in der rund neunseitigen Beschwerdeantwort

teilweise auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestritten

wird. In Anbetracht dieser Umstände, der Bedeutung der Streitsache (in Frage

steht letztlich ein Betrag von Fr. 210'000.-), der verhältnismässig

komplexen Rechtsfragen des vorliegenden Falles und mit Blick auf die weiteren

genannten Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung (vorn 11.2) erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑

zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑ zuzüglich 7,6 %

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist in­nert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …