VB.2009.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00424
10. Februar 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12107)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00424
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Inventarentlassung
Inventarentlassung von kunst- und kulturhistorischen Objekten: Legitimation des Zürcher Heimatschutzes; Frage nach Anspruch auf angemessenen Ersatz.
Das Verbandsbeschwerderecht soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind.
Da die Rechtsprechung den Verbänden keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Inventare und entsprechend auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen ihre Festsetzung zugesteht, ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Rüge befugt, der Beschwerdegegner hätte im Rahmen der Inventarfestsetzung anstelle der aus dem Inventar entlassenen Objekte zusätzliche Schutzobjekte neu ins Inventar aufnehmen müssen (E. 2.2).
Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Entlassung der sieben, ganz oder teilweise zerstörten Schutzobjekte aus dem Inventar richtet, ist festzuhalten, dass keine Grundlage besteht, die Entlassung davon abhängig zu machen, dass ersatzweise ein anderes, noch vorhandenes schutzfähiges Objekt ins Inventar aufgenommen wird. Aus dem in der Kantonsverfassung als Staatszweck festgehaltenen Grundsatz der Nachhaltigkeit lassen sich keine individuellen Ansprüche ableiten. Auch lässt sich die Bestimmung von § 204 Abs. 2 PBG weder direkt noch analog auf den vorliegenden Fall anwenden (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ERSATZMASSNAHMEN
ERSATZOBJEKT
ERSATZPFLICHT
HEIMATSCHUTZ
INVENTAR
INVENTARENTLASSUNG
NACHHALTIGKEIT
SCHUTZOBJEKT
ÜBRIGES ZUM NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
UNGETREUE AMTSFÜHRUNG
VERBANDSBESCHWERDE
VERBANDSBESCHWERDERECHT
VERBANDSLEGITIMATION
Rechtsnormen:
Art. 6 KV
Art. 12b NHG
Art. 55a Abs. i NHG
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 203 Abs. II PBG
§ 204 Abs. II PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 314 StGB
Publikationen:
BEZ 2010 Nr. 15 S. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00424
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat B,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 setzte der Gemeinderat B
das überarbeitete Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte neu fest
und entliess gleichzeitig 28 einzeln bezeichnete Objekte aus dem Inventar.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Beschluss am 14. April 2009 erhobenen
Rekurs der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) spaltete die
Baurekurskommission III in verschiedene Verfahren auf, darunter das Geschäft
Nr. 01, welches sieben nicht mehr bestehende Objekte betraf, für welche gemäss
Rekursantrag darzulegen sei, inwiefern ein Ersatz vorgesehen sei. Insofern
wurde der Rekurs am 10. Juni 2009 ohne Weiterungen abgewiesen, im Wesentlichen
mit der Begründung, was nicht mehr vorhanden sei, brauche nicht inventarisiert
zu bleiben, und zwar unabhängig davon, ob ein gleichwertiges Ersatzobjekt
gefunden werden könne.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2009 liess die ZVH dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und den Gemeinderat B anzuweisen, für sieben
näher bezeichnete, aus dem Inventar entlassene Objekte angemessenen Ersatz zu
schaffen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die ersatzlose Entlassung
der Objekte verstosse gegen das dem Natur- und Heimatschutzrecht zugrunde liegende
Prinzip der Nachhaltigkeit und insbesondere gegen § 204 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), welcher gebiete, für
zerstörte Schutzobjekte – soweit möglich und zumutbar – Ersatz zu schaffen, der
auch bei Liegenschaften in Privatbesitz direkt anwendbar sei, zumindest aber
analog angewendet werden müsse. Mit dem Verzicht auf den beantragten zweiten
Schriftenwechsel habe die Rekursinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör verweigert.
Die Vorinstanz schloss am 16. September 2009 auf Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 1. Oktober 2009 beantragen, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 zog das
Verwaltungsgericht vom Beschwerdegegner betreffend die infolge Abbruchs aus dem
Inventar entlassenen Liegenschaften Inventareinträge, Angaben über das Datum
des Abbruchs sowie die Bewilligungen für die Abbrüche und/oder Neubauten bei.
Im in der Folge durchgeführten zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Beschwerdeverfahren
betrifft die Inventarentlassung der Inventar-Nrn. 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08.
Wie der Aktenbeizug des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, sind mit Ausnahme
der im Inventar mit Nr. 05 erfassten Liegenschaft D-Strasse 09 in E alle diese
inventarisierten Objekte abgebrochen und durch Neubauten ersetzt worden. Die
Liegenschaft D-Strasse 09 ist umgebaut worden, wobei, wie sich aufgrund der
Baubewilligung vom 21. September 2005 ergibt, die Schutzwürdigkeit des Objekts
bei der Bewilligungserteilung berücksichtigt und auch eine Genehmigung des kantonalen
Amts für Raumordnung und Vermessung eingeholt wurde. Indessen ist, wie in ihrer
Replik auch die Beschwerdeführerin einräumt, mit dem Umbau die historische
Zeugeneigenschaft und damit die Schutzwürdigkeit des Gebäudes im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG zerstört worden. In den übrigen Fällen erfolgten
die Bewilligungen für Abbruch bzw. Neubau zwischen 1994 und 2004, wobei im Fall
von Inventar-Nr. 03 mit der Baubewilligung vom 31. März 2004 ausdrücklich
auch über die Inventarentlassung entschieden und diese dem Zürcher Heimatschutz
mitgeteilt wurde. Inventar-Nr. 06 wurde zwar nicht ausdrücklich aus dem
Inventar entlassen, doch wurde die Neubaubewilligung dem Zürcher Heimatschutz
zugestellt. In den übrigen Fällen findet sich in den Baubewilligungen kein
Hinweis auf die Inventareinträge und wurde soweit ersichtlich auch in den
Bauausschreibungen nicht darauf hingewiesen oder die Bewilligung dem Zürcher
Heimatschutz mitgeteilt. Im Fall von Inventar-Nr. 04 war vor Bewilligung des
Neubaus das Schutzobjekt durch Brand zerstört worden.
2.
2.1
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2009 hat der Gemeinderat B nicht nur
über sieben wegen Abbruch oder Umbau der Schutzobjekte erfolgte Inventarentlassungen
entschieden, sondern hat neben der Entlassung und Neuaufnahme weiterer Liegenschaften
auch das Inventar neu festgesetzt. Implizit hat er damit auch über die Nichtaufnahme
zahlreicher anderer Liegenschaften entschieden, die möglicherweise für eine
Inventaraufnahme in Betracht kämen. Der Rekursantrag, den die Vorinstanz als
nur gegen die Entlassung der sieben Objekte gerichtet verstanden hat, kann
deshalb auch als gegen die Nichtaufnahme zusätzlicher Objekte gerichtet
betrachtet werden. Da Gegenstand des Rekursverfahrens sein kann, was Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung
hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19–28, Rz. 86), ist ein so verstandener Antrag nicht von
vornherein unzulässig.
2.2
Gemäss §
338a Abs. 2 PBG ist die Beschwerdeführerin zu Rekurs und Beschwerde berechtigt
gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel des Planungs-
und Baugesetzes oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für
Bauten und Anlagen und gegen die Festsetzung von überkommunalen
Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen. Dabei hängt nach der zu dieser
Bestimmung entwickelten Rechtsprechung die Rekurs- und Beschwerdelegitimation
der Natur- und Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende
Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme
gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei
dennoch schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren
(RB 1990 Nr. 10). Gemäss RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990 Nr. 11) kommt
die Verbandsbeschwerde nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung ein
bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon
inventarisiertes (§ 203 Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. a–g PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden
ermöglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer
förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem
Inventar verbunden sind. Die Verbände können sich daher auch gegen die
Baubewilligung für einen den Abbruch eines inventarisierten Gebäudes mit einschliessenden
Neubau wehren (RB 1996 Nr. 13). Demgegenüber ist die Aufnahme eines
Schutzobjekts in ein Inventar eine blosse Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter,
die nicht mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann, weshalb die zur
Verbandsbeschwerde berechtigten Vereinigungen auch keinen Anspruch auf
Mitwirkung im behördlichen Inventarisationsverfahren haben (RB 1992
Nr. 8).
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Verbandsbeschwerde im
Wesentlichen in zwei Sonderfällen zugelassen. Der eine betraf einen Fall, wo
ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des Schutzobjekts
(erst bei Aushubarbeiten entdeckte Bauteile der Zürcher Stadtmauer und des
alten Predigerklosters) unterblieben und zudem die Schutzwürdigkeit
unbestritten war (RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ 1991 Nr. 23 =
ZBl 92/1991, S. 495; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 111
und § 21 N. 97). Sodann ist die Legitimation der Verbände in Fällen
anerkannt worden, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur
Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft
dargetan und wahrscheinlich erschien: In einem Fall war die Gemeinde ihrer gesetzlichen
Verpflichtung, ein Inventar zu erlassen, überhaupt nicht nachgekommen
(RB 1997 Nr. 2). In einem zweiten Fall war das fragliche Objekt in
der von der kommunalen Natur- und Heimatschutzkommission beschlossenen Liste
enthalten, welche der für die Inventarfestsetzung zuständige Gemeinderat aus
formellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen hatte; ausschlaggebend für
die Bejahung der Legitimation war, dass die Gemeinde die Frist für die
Festsetzung des Inventars versäumt hatte und eine klare Meinungsäusserung der
antragstellenden Kommission vorlag (RB 1996 Nr. 6). Im Urteil
VB.2003.00197 vom 10. September 2003 (siehe www.vgrzh.ch) hat das
Verwaltungsgericht seine Praxis, die Rekurslegitimation der Verbände bezüglich
nicht inventarisierter Objekte nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, bestätigt:
In jenem Fall hatte der Verband zur Begründung seiner Legitimation geltend
gemacht, die Aufnahme des fraglichen Objekts in das Inventar sei trotz der
positiven Empfehlung eines bei der Vorbereitung mitwirkenden Fachmanns
versehentlich unterblieben; das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, es
liege kein Versehen in dem Sinne vor, dass eine von der Denkmalpflegekommission
in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit beurteilte und dem Stadtrat zur Inventarisierung
vorgeschlagene Baute unabsichtlich nicht in den stadträtlichen Beschluss
betreffend die Inventarergänzung aufgenommen worden sei; anders als im Fall
RB 1996 Nr. 6 stelle das Beharren auf einem Inventareintrag (als
Voraussetzung für die Bejahung der Legitimation des Verbandes) keinen blossen
Formalismus dar. Ebenfalls verneint wurde die Legitimation zur
Verbandsbeschwerde bezüglich einer Liegenschaft, die von der Gemeinde in einem
sogenannten Ergänzungsinventar geführt wurde, in welchem die Objekte aufgeführt
wurden, die nach der Evaluation der denkmalpflegerisch und für das Ortsbild
relevanten Objekte nicht ins ordentliche, von der zuständigen Behörde
festgesetzte Inventar aufgenommen worden waren (RB 2005 Nr. 62).
Aufgrund dieser Rechtsprechung, welche den Verbänden keine
Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Inventare und entsprechend auch keine
Rechtsmittelbefugnis gegen ihre Festsetzung zugesteht, ist die
Beschwerdeführerin nicht zur Rüge befugt, der Beschwerdegegner hätte im Rahmen
der Inventarfestsetzung anstelle der aus dem Inventar entlassenen Objekte
zusätzliche Schutzobjekte neu ins Inventar aufnehmen müssen. Es sind sodann
auch keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche die Änderung dieser
gefestigten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Zwar mag die Bedeutung, welche
die Inventaraufnahme für die Rechtsmittelbefugnis der Verbände hat, dafür
sprechen, diesen mindestens dann ein Antrags- und Beschwerderecht einzuräumen,
wenn die zuständige Behörde die Inventare neu festsetzt oder periodisch
überprüft. Gegen ein solches Mitwirkungs- bzw. Anfechtungsrecht sprechen jedoch
neben der vom Gesetzgeber beabsichtigten beschränkten Zulassung der
Verbandsbeschwerde weiterhin der fehlende Verfügungscharakter der Inventaraufnahme
(Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen
2008, S. 293) und sich daraus ergebend der Umstand, dass auch dem Eigentümer
des Schutzobjekts im Rahmen der Inventarisation keine Mitwirkungsrechte
zustehen und auch er nicht die Inventaraufnahme, sondern erst die Anordnung
provisorischer oder definitiver Schutzmassnahmen anfechten kann.
3.
Soweit sich die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin direkt
gegen die Entlassung der sieben ganz oder teilweise zerstörten Schutzobjekte
aus dem Inventar richten, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. § 203
Abs. 2 PBG, wonach die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden über die
Schutzobjekte Inventare erstellen, beinhaltet, dass die Inventare nur Objekte
umfassen, denen die Qualität von Schutzobjekten im Sinn von § 203
Abs. 1 PBG zukommt. Ist einem im Inventar verzeichneten Objekt diese
Eigenschaft abhanden gekommen oder ist es aus welchen Gründen auch immer nicht
mehr existent, so ist es ohne Weiteres aus dem Inventar zu entlassen. Eine
Grundlage dafür, die Entlassung davon abhängig zu machen, dass ersatzweise ein
anderes, noch vorhandenes schutzfähiges Objekt ins Inventar aufgenommen wird,
besteht nicht und lässt sich insbesondere nicht direkt auf Art. 6 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) stützen; aus dem in dieser Bestimmung
als Staatszweck festgehaltenen Grundsatz der Nachhaltigkeit lassen sich keine
individuellen Ansprüche ableiten (Viviane Sobotich, Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 6 N. 11). Sodann betrifft § 204 Abs. 2
PBG, wonach soweit möglich und zumutbar für zerstörte Schutzobjekte Ersatz zu
schaffen ist, Schutzobjekte im Eigentum des Gemeinwesens sowie allgemein die
mögliche Beeinträchtigung von Schutzobjekten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben, so beispielsweise wenn die Erstellung eines öffentlichen
Werks ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen droht. Auf den vorliegenden Fall ist
diese Bestimmung, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, weder direkt noch
analog anwendbar.
Angesichts dieser klaren Rechtslage durfte die Vorinstanz
auf verfahrensmässige Weiterungen verzichten und kann ihr keine Gehörsverletzung
vorgeworfen werden.
4.
4.1
Die
Inventare gemäss § 203 Abs. 2 PBG sind nach der Rechtsprechung insofern behördenverbindlich,
als sie die Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte
begründen und die Behörden verpflichten, sich in einem formellen Entscheid mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen (RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11). Anders
als das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.
) in Art. 55a Abs. 1 oder das Bundesgesetz über den Natur- und
Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Art. 12b enthält das
kantonale Recht allerdings keine besondere Bestimmung, wie solche Anordnungen
den beschwerdeberechtigten Verbänden zu eröffnen sind. Die von Rechtsprechung
und Lehre zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen
an die Publikation des Projekts, die sich aus dem Zweck der Publikation ergeben,
lassen sich jedoch ohne Weiteres auch auf das kantonale Verfahren übertragen
(VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden).
Danach muss die Veröffentlichung so verfasst sein, dass sich die
beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild über die natur- und heimatschutzrechtliche
Tragweite des Vorhabens machen können (Peter M. Keller, Kommentar NHG, Zürich
1997, Art. 12a Rz. 13). Die Publikation muss mindestens über Art,
Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort und raumplanerische Einordnung sowie
betroffene bundes- oder kantonalrechtlich geschützte Gebiete Aufschluss geben
(Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995,
S. 1125 ff., 1131; Isabelle Romy, Les droits de recours administratif
des particuliers et des organisations en matière de protection de l'environnement,
URP 2001, S. 248 ff., 272). Die Veröffentlichung soll den
berechtigten Organisationen eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung des
Vorhabens unter Umweltschutzaspekten und zur Notwendigkeit einer Anfechtung
ermöglichen (Theodor H. Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2002, Art. 55 N. 44).
4.2
Wie die
vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zeigen, sind von den sieben betroffenen
Schutzobjekten sechs zerstört bzw. verändert worden, ohne dass vorgängig eine
Inventarentlassung erfolgte und diese ordnungsgemäss publiziert bzw. der
Beschwerdeführerin eröffnet worden ist. Von diesen sechs war eines bereits durch
Brand zerstört und ist ein anderes – unter Einbezug der zuständigen kantonalen
Amtsstelle – lediglich umgebaut worden. Soweit aufgrund der Akten ersichtlich,
dürfte somit in vier Fällen die Erteilung von Bewilligungen für den Abbruch der
Schutzobjekte und die an ihrer Stelle errichteten Neubauten mangels
vorgängiger, korrekt eröffneter Inventarentlassung unrechtmässig gewesen sein
(Inventar-Nrn. 02, 06, 07, 08, wobei bei 06 immerhin die Baubewilligung der
Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde).
Die Erteilung gesetzwidriger Baubewilligungen kann den
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) erfüllen (vgl. BGE 111 IV 83). Angesichts der
vorliegenden Umstände ist indessen auf eine Strafanzeige zu verzichten.
Abgesehen davon, dass es sich nur um vereinzelte Fälle handelt, die zum Teil
auch zeitlich weit zurückliegen, ist zu berücksichtigen, dass sich die
Pflichten der Behörden bei der Entlassung schutzwürdiger Liegenschaften nicht
direkt aus dem Gesetz ergeben, sondern die dabei zu beachtenden Grundsätze von
der Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt worden sind. Unter diesen
Umständen dürfte das in Art. 314 StGB vorausgesetzte subjektive
Tatbestandselement der Vorteilsabsicht kaum erfüllt sein.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen und auf Weiterungen zu verzichten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen
trotz ihres Obsiegens nicht gerechtfertigt, da sie durch ihr unkorrektes
Verhalten das Verfahren mitverursacht hat (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Prozessentschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…