Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00426

3. November 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11827)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. März 2007 stellte das Zentrum

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich A eine Rechnung im

Betrag von Fr. 238.70. Darin waren folgende drei Tarifpositionen

enthalten: Befundaufnahme neuer Patient, 30. Juni 2006, Fr. 65.10

(Position 4000); Parodontalabszessbehandlung, 30. Juni 2006, Fr. 108.50

(Position 4146); Auskunft/Besprechung Patient, 13. März 2007, Fr. 65.10

(Position 4012). Da A den in Rechnung gestellten Betrag trotz zweimaliger

Mahnung nicht bezahlte, wurde die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt B

erliess einen Zahlungsbefehl, gegen den A am 30. Juni 2008 Rechtsvorschlag

erhob. Mit Verfügung vom 26. September 2008 verpflichtete das Zentrum für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde A, den Betrag von Fr. 238.70 innert 30

Tagen zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung gerichteten

Rekurs As wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 9. Juli

2009.

ab.

III.

Am 6. August 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 9. Juli 2009 und verlangte dessen Aufhebung in Bezug auf

den in Rechnung gestellten Betrag, den aufgehobenen Rechtsvorschlag sowie die

auferlegten Rekursverfahrenskosten. Er beantragte, die in der Rechnung vom 13. März

2007.

enthaltenen Tarifpositionen 4012 und 4146 seien aufzuheben und die

Position 4000 sei abzuändern.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. September

2009.

beantragte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Die Universität Zürich

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes über die

Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG) in Verbindung mit § 41

Abs. 1 und 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die vorliegende Beschwerde

durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten. Nicht einzugehen ist einzig auf die den vorliegenden

Streitgegenstand nicht betreffende Beanstandung des Beschwerdeführers, das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde habe ihm bereits im

Jahr 1994 ungerechtfertigterweise einen Betrag von Fr. 72.10 in Rechnung

gestellt.

2.

Zum Zeitpunkt des vorliegend relevanten Sachverhalts war noch

die Gebührenordnung vom 28. September 1994 für das Zentrum für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde in Kraft (OS 52 827 ff.; am 1. Februar 2009

abgelöst durch die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich [GebührenV ZZMK, LS

415.439

]). § 1 dieser Verordnung listete die einzelnen Tarifpositionen

für ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche

Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 6. Juli

2005, VB.2005.00111 E. 3.1, www.vgrzh.ch), was vom Beschwerdeführer denn

auch nicht in Frage gestellt wird.

3.

3.1

Die

Parteien sind sich nicht einig darüber, wie sich die am 30. Juni und 10. Juli

2006.

erfolgten Zahnarztbesuche des Beschwerdeführers abspielten, die zur

umstrittenen Rechnungstellung führten.

3.2

Nach

Darstellung des Beschwerdeführers kam es während den Arztbesuchen vom 30. Juni

2006.

und 10. Juli 2006 zu keiner verrechenbaren zahnmedizinischen

Behandlung. Vielmehr habe er bloss versucht, durch Gespräche mit Ärzten abzuklären,

ob er seine fehlenden Zähne im Rahmen eines Studentenkurses durch Brücken oder

Implantate ersetzen lassen könne, da er sich eine normale Behandlung aus

finanziellen Gründen nicht hätte leisten können. Zu diesem Zweck habe er am 27. Juni

2006.

bei der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie des Zentrums für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich angerufen und

vereinbart, die ihn interessierenden Fragen mit dem zuständigen Arzt zu

besprechen. Am 30. Juni 2006 habe er sich wie abgemacht zum Zentrum für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde begeben. Irrtümlicherweise habe er allerdings

nicht die Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie betreten, sondern die

Klinik für Kaufunktionsstörungen. Statt dass ihm die Anmeldestelle direkten

Zugang zur Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie gewährt habe, sei er zum

Eintreten in die Abteilung für Kaufunktionsstörungen aufgerufen worden. Dem

anwesenden Zahnarzt habe er seine Personalien angegeben und die Absicht seines

Klinikbesuchs kundgetan. Daraufhin habe der Arzt ihm erklärt, dass er für die

Anmeldung im Studentenkurs nicht zuständig sei, und ihm einen

Besprechungstermin in der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie

verschafft. Somit sei er am 30. Juni 2006 nicht als Patient aufgenommen

worden, und es seien auch weder eine Befundaufnahme noch eine Vorbehandlung

durchgeführt worden. Wäre damals effektiv eine zahnmedizinische Behandlung

erfolgt, so hätte später eine Nachbehandlung oder zumindest eine Nachkontrolle

durchgeführt werden müssen, und im Fall einer einmaligen Behandlung hätte er

die anfallenden Kosten bar bezahlen müssen. Am 10. Juli 2006 habe er die

Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie vereinbarungsgemäss aufgesucht,

wobei er mit dem anwesenden Zahnarzt keine kostenrelevanten Gespräche geführt

habe. Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer einzig das

Patientengespräch vom 30. Juni 2006 (Tarifposition 4012) hätte verrechnet

werden dürfen.

3.3

Nach

Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist hingegen von

folgendem Ablauf des Sachverhalts auszugehen: Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni

2006.

die Abteilung für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik des Zentrums

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich aufgesucht und sei

dort von einem Assistenten behandelt worden. Im Rahmen der Behandlung sei eine

provisorische Prognose der noch vorhandenen Zähne erstellt worden. Ferner sei

eine erste Reinigung der Kürettage und Spülung der Paradontaltaschen an den

Zähnen 43 und 33 vorgenommen worden, wobei Eiter aus der Tasche 43 geflossen

sei, was einen paradontalen Abszess indiziert habe. Der Beschwerdeführer sei

sodann auf eine mögliche Behandlung im Studentenkurs hingewiesen worden, und

zur näheren Abklärung dieser Frage sei für den 10. Juli 2006 ein Termin

bei einem anderen Assistenzarzt innerhalb der gleichen Abteilung vereinbart

worden. Demnach hätten am 30. Juni 2006 eine Befundaufnahme (Tarifposition

4000) und eine Parodontalabszessbehandlung (Tarifposition 4146) stattgefunden.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abteilung für

Kaufunktionsstörungen, die zur Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare

Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin (KFS) gehöre, irrtümlich

betreten habe, und eigentlich die Abteilung für Kieferchirurgie hätte aufsuchen

wollen, die Teil der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und

Kieferchirurgie (KPO) sei: Auf der Abteilung für Kieferchirurgie würden gar

keine prothetischen Behandlungen durchgeführt. Am 10. Juli 2006 habe der

Beschwerdeführer aufgrund des am 30. Juni 2006 vereinbarten Termins erneut

das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

aufgesucht. Der anwesende Assistenzarzt habe eine Befundaufnahme durchgeführt

und den Beschwerdeführer über Behandlungsmöglichkeiten im Studentenkurs

informiert. Er habe ihm zwei Therapievorschläge unterbreitet, die innerhalb der

finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gelegen hätten. Der Beschwerdeführer

sei somit am 10. Juli 2006 über mögliche Arten und den Verlauf einer

Behandlung orientiert worden, weshalb ein kostenpflichtiges Patientengespräch

stattgefunden habe (Tarifposition 4012). Dass auf der Rechnung anstelle des

Behandlungsdatums (10. Juli 2006) das Rechnungsdatum (13. März 2007)

genannt worden sei, stelle ein offensichtliches und somit unbeachtliches

Versehen dar.

3.4

Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 das

Anmeldeformular für Patienten in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und

Totalprothetik ausfüllte. Die Krankengeschichte enthält unter anderem die

Notizen des Zahnarztes, der am 30. Juni 2006 für den Beschwerdeführer

zuständig war. Der hier interessierende Krankenblatteintrag beginnt mit einer

Skizze der noch vorhandenen Zähne des Beschwerdeführers. Daneben hielt der

Zahnarzt fest: „Patient wünscht prothetische Versorgung. Am besten mit

Implantaten oder Kappen. Finanzen max. 10'000 Franken. → ad Stud.kurs“.

Unter dem Stichwort „Vorbehandlung“ erwähnte der Arzt, dass er eine

„Paro-Behandlung“ durchführte und dass er den Beschwerdeführer in Bezug auf die

nicht erhaltungswürdigen Zähne auf den Studentenkurs verwiesen habe. Weiter

wird ausgeführt: „Taschen so gut wie möglich gereinigt, 43 Pusaustritt (33

auch) und 9 mm Tasche mes, neo-Spül“. Zum weiteren Prozedere wird festgehalten,

dass am 10. Juli 2006 ein Befund bei einem (namentlich genannten) anderen

Arzt durchgeführt werden soll. Dem Eintrag des am 10. Juli 2006 für den

Beschwerdeführer zuständigen Zahnarztes ist zu entnehmen, dass zunächst ein

Befund durchgeführt wurde; anschliessend wurden dem Beschwerdeführer zwei

Kostenvorschläge unterbreitet. In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt der Arzt

fest: „Patient soll es sich überlegen … Soll sich melden.“ Ferner wurde im

Rahmen des Arztbesuchs vom 10. Juli 2006 ein Befundaufnahmeblatt erstellt.

3.5

Die in

E. 3.2 geschilderte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin wird durch die soeben erwähnten Akten, insbesondere durch

die Krankengeschichte, das Anmeldeformular und das Befundaufnahmeblatt, bestätigt.

Die detaillierten Einträge der behandelnden Ärzte zum Ablauf der Klinikbesuche

des Beschwerdeführers vom 20. Juni und vom 10. Juli 2006 enthalten

weder Unstimmigkeiten noch Ungenauigkeiten. Demgegenüber erscheint die nicht

weiter belegte Angabe des Beschwerdeführers, an diesem Tag habe keine

zahnmedizinische Behandlung stattgefunden, wenig glaubhaft. Weshalb der

Umstand, dass der Beschwerdeführer weder eine Barzahlung leistete noch zu einer

Nachkontrolle eingeladen wurde, gegen die Durchführung einer zahnmedizinischen

Behandlung am 30. Juni 2006 sprechen sollte, ist nicht einzusehen und wird

vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Schwer nachvollziehbar ist

ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Klinik für

Kaufunktionsstörungen am 30. Juni 2006 irrtümlich aufgesucht und sich in

Tat und Wahrheit in der Abteilung für Kieferchirurgie über

Zahnersatzmöglichkeiten durch Brücken und Implantate informieren wollen. Es

besteht kein Anlass, an der Angabe der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach

auf der Abteilung für Kieferchirurgie gar keine prothetischen Behandlungen

durchgeführt werden. Insgesamt ist aufgrund der eindeutigen, widerspruchsfreien

und glaubhaften ärztlichen Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

am 30. Juni 2006 auf die in der Krankengeschichte beschriebene Weise

zahnmedizinisch behandelt wurde. Was den Klinikbesuch vom 10. Juli 2006

betrifft, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass an diesem Tag ein

Gespräch mit einem Zahnarzt stattgefunden habe. Weshalb dieses Gespräch nicht

kostenrelevant gewesen sein sollte, substanziiert der Beschwerdeführer nicht

weiter. Demgegenüber erscheinen die ärztlichen Angaben in der Krankengeschichte

glaubhaft, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs unter anderem

über weitere Behandlungsmöglichkeiten orientiert wurde.

3.6

Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass am 30. Juni 2006 in der Klinik für

Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik eine Befundaufnahme des

Beschwerdeführers als neuer Patient sowie eine Parodontalabszessbehandlung

durchgeführt wurden und dass am 10. Juli 2006 zwischen dem Beschwerdeführer

und einem Assistenzarzt ein Orientierungsgespräch über weitere

Behandlungsmöglichkeiten stattfand. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass das Zentrum für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde dem Beschwerdeführer die Tarifpositionen 4000 (Befundaufnahme

neuer Patient, Fr. 65.10), 4146 (Parodontalabszessbehandlung, Fr. 108.50)

und 4012 (Auskunft/Besprechung, Fr. 65.10) in Rechnung stellte und von ihm

die Bezahlung von insgesamt Fr. 238.70 verlangte. Mit der Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass bei der Tarifposition 4012 versehentlich ein unrichtiges

Behandlungsdatum vermerkt wurde, woraus der Beschwerdeführer jedoch nichts zu

seinen Gunsten ableiten kann. Da somit feststeht, dass der in Rechnung

gestellte Betrag von Fr. 238.70 nicht zu beanstanden ist, erweisen sich

auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juni 2008 sowie die

Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als rechtmässig.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin, die

sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht äusserte, ist abzusehen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…