VB.2009.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00426
3. November 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11827)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00426
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Taxen für zahnärztliche Behandlung
Zahnarztrechnung - umstrittener Sachverhalt.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich dem Beschwerdeführer für zwei zahnärztliche Visiten Kosten von insgesamt Fr. 238.70 verrechnete. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Krankengeschichte detailliert beschriebenen Behandlungen effektiv stattfanden. Dem Beschwerdeführer, der dies bestreitet und geltend macht, bei den betreffenden Zahnärzten bloss nicht verrechenbare Informationen eingeholt zu haben, ist deshalb nicht zu folgen (E. 3).
Abweisung der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
GEBÜHREN
KIEFERCHIRURGIE
KRANKENGESCHICHTE
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
ZAHNARZT
ZAHNARZTKOSTEN
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00426
Entscheid
des Einzelrichters
vom 3. November 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,vertreten durch das Zentrum für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Taxen
für zahnärztliche Behandlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 13. März 2007 stellte das Zentrum
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich A eine Rechnung im
Betrag von Fr. 238.70. Darin waren folgende drei Tarifpositionen
enthalten: Befundaufnahme neuer Patient, 30. Juni 2006, Fr. 65.10
(Position 4000); Parodontalabszessbehandlung, 30. Juni 2006, Fr. 108.50
(Position 4146); Auskunft/Besprechung Patient, 13. März 2007, Fr. 65.10
(Position 4012). Da A den in Rechnung gestellten Betrag trotz zweimaliger
Mahnung nicht bezahlte, wurde die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt B
erliess einen Zahlungsbefehl, gegen den A am 30. Juni 2008 Rechtsvorschlag
erhob. Mit Verfügung vom 26. September 2008 verpflichtete das Zentrum für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde A, den Betrag von Fr. 238.70 innert 30
Tagen zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs As wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 9. Juli
2009.
ab.
III.
Am 6. August 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 9. Juli 2009 und verlangte dessen Aufhebung in Bezug auf
den in Rechnung gestellten Betrag, den aufgehobenen Rechtsvorschlag sowie die
auferlegten Rekursverfahrenskosten. Er beantragte, die in der Rechnung vom 13. März
2007.
enthaltenen Tarifpositionen 4012 und 4146 seien aufzuheben und die
Position 4000 sei abzuändern.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. September
2009.
beantragte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Die Universität Zürich
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes über die
Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG) in Verbindung mit § 41
Abs. 1 und 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die vorliegende Beschwerde
durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten. Nicht einzugehen ist einzig auf die den vorliegenden
Streitgegenstand nicht betreffende Beanstandung des Beschwerdeführers, das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde habe ihm bereits im
Jahr 1994 ungerechtfertigterweise einen Betrag von Fr. 72.10 in Rechnung
gestellt.
2.
Zum Zeitpunkt des vorliegend relevanten Sachverhalts war noch
die Gebührenordnung vom 28. September 1994 für das Zentrum für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde in Kraft (OS 52 827 ff.; am 1. Februar 2009
abgelöst durch die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich [GebührenV ZZMK, LS
415.439
]). § 1 dieser Verordnung listete die einzelnen Tarifpositionen
für ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche
Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 6. Juli
2005, VB.2005.00111 E. 3.1, www.vgrzh.ch), was vom Beschwerdeführer denn
auch nicht in Frage gestellt wird.
3.
3.1
Die
Parteien sind sich nicht einig darüber, wie sich die am 30. Juni und 10. Juli
2006.
erfolgten Zahnarztbesuche des Beschwerdeführers abspielten, die zur
umstrittenen Rechnungstellung führten.
3.2
Nach
Darstellung des Beschwerdeführers kam es während den Arztbesuchen vom 30. Juni
2006.
und 10. Juli 2006 zu keiner verrechenbaren zahnmedizinischen
Behandlung. Vielmehr habe er bloss versucht, durch Gespräche mit Ärzten abzuklären,
ob er seine fehlenden Zähne im Rahmen eines Studentenkurses durch Brücken oder
Implantate ersetzen lassen könne, da er sich eine normale Behandlung aus
finanziellen Gründen nicht hätte leisten können. Zu diesem Zweck habe er am 27. Juni
2006.
bei der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie des Zentrums für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich angerufen und
vereinbart, die ihn interessierenden Fragen mit dem zuständigen Arzt zu
besprechen. Am 30. Juni 2006 habe er sich wie abgemacht zum Zentrum für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde begeben. Irrtümlicherweise habe er allerdings
nicht die Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie betreten, sondern die
Klinik für Kaufunktionsstörungen. Statt dass ihm die Anmeldestelle direkten
Zugang zur Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie gewährt habe, sei er zum
Eintreten in die Abteilung für Kaufunktionsstörungen aufgerufen worden. Dem
anwesenden Zahnarzt habe er seine Personalien angegeben und die Absicht seines
Klinikbesuchs kundgetan. Daraufhin habe der Arzt ihm erklärt, dass er für die
Anmeldung im Studentenkurs nicht zuständig sei, und ihm einen
Besprechungstermin in der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie
verschafft. Somit sei er am 30. Juni 2006 nicht als Patient aufgenommen
worden, und es seien auch weder eine Befundaufnahme noch eine Vorbehandlung
durchgeführt worden. Wäre damals effektiv eine zahnmedizinische Behandlung
erfolgt, so hätte später eine Nachbehandlung oder zumindest eine Nachkontrolle
durchgeführt werden müssen, und im Fall einer einmaligen Behandlung hätte er
die anfallenden Kosten bar bezahlen müssen. Am 10. Juli 2006 habe er die
Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie vereinbarungsgemäss aufgesucht,
wobei er mit dem anwesenden Zahnarzt keine kostenrelevanten Gespräche geführt
habe. Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer einzig das
Patientengespräch vom 30. Juni 2006 (Tarifposition 4012) hätte verrechnet
werden dürfen.
3.3
Nach
Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist hingegen von
folgendem Ablauf des Sachverhalts auszugehen: Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni
2006.
die Abteilung für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik des Zentrums
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich aufgesucht und sei
dort von einem Assistenten behandelt worden. Im Rahmen der Behandlung sei eine
provisorische Prognose der noch vorhandenen Zähne erstellt worden. Ferner sei
eine erste Reinigung der Kürettage und Spülung der Paradontaltaschen an den
Zähnen 43 und 33 vorgenommen worden, wobei Eiter aus der Tasche 43 geflossen
sei, was einen paradontalen Abszess indiziert habe. Der Beschwerdeführer sei
sodann auf eine mögliche Behandlung im Studentenkurs hingewiesen worden, und
zur näheren Abklärung dieser Frage sei für den 10. Juli 2006 ein Termin
bei einem anderen Assistenzarzt innerhalb der gleichen Abteilung vereinbart
worden. Demnach hätten am 30. Juni 2006 eine Befundaufnahme (Tarifposition
4000) und eine Parodontalabszessbehandlung (Tarifposition 4146) stattgefunden.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abteilung für
Kaufunktionsstörungen, die zur Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare
Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin (KFS) gehöre, irrtümlich
betreten habe, und eigentlich die Abteilung für Kieferchirurgie hätte aufsuchen
wollen, die Teil der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und
Kieferchirurgie (KPO) sei: Auf der Abteilung für Kieferchirurgie würden gar
keine prothetischen Behandlungen durchgeführt. Am 10. Juli 2006 habe der
Beschwerdeführer aufgrund des am 30. Juni 2006 vereinbarten Termins erneut
das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
aufgesucht. Der anwesende Assistenzarzt habe eine Befundaufnahme durchgeführt
und den Beschwerdeführer über Behandlungsmöglichkeiten im Studentenkurs
informiert. Er habe ihm zwei Therapievorschläge unterbreitet, die innerhalb der
finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gelegen hätten. Der Beschwerdeführer
sei somit am 10. Juli 2006 über mögliche Arten und den Verlauf einer
Behandlung orientiert worden, weshalb ein kostenpflichtiges Patientengespräch
stattgefunden habe (Tarifposition 4012). Dass auf der Rechnung anstelle des
Behandlungsdatums (10. Juli 2006) das Rechnungsdatum (13. März 2007)
genannt worden sei, stelle ein offensichtliches und somit unbeachtliches
Versehen dar.
3.4
Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 das
Anmeldeformular für Patienten in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und
Totalprothetik ausfüllte. Die Krankengeschichte enthält unter anderem die
Notizen des Zahnarztes, der am 30. Juni 2006 für den Beschwerdeführer
zuständig war. Der hier interessierende Krankenblatteintrag beginnt mit einer
Skizze der noch vorhandenen Zähne des Beschwerdeführers. Daneben hielt der
Zahnarzt fest: „Patient wünscht prothetische Versorgung. Am besten mit
Implantaten oder Kappen. Finanzen max. 10'000 Franken. → ad Stud.kurs“.
Unter dem Stichwort „Vorbehandlung“ erwähnte der Arzt, dass er eine
„Paro-Behandlung“ durchführte und dass er den Beschwerdeführer in Bezug auf die
nicht erhaltungswürdigen Zähne auf den Studentenkurs verwiesen habe. Weiter
wird ausgeführt: „Taschen so gut wie möglich gereinigt, 43 Pusaustritt (33
auch) und 9 mm Tasche mes, neo-Spül“. Zum weiteren Prozedere wird festgehalten,
dass am 10. Juli 2006 ein Befund bei einem (namentlich genannten) anderen
Arzt durchgeführt werden soll. Dem Eintrag des am 10. Juli 2006 für den
Beschwerdeführer zuständigen Zahnarztes ist zu entnehmen, dass zunächst ein
Befund durchgeführt wurde; anschliessend wurden dem Beschwerdeführer zwei
Kostenvorschläge unterbreitet. In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt der Arzt
fest: „Patient soll es sich überlegen … Soll sich melden.“ Ferner wurde im
Rahmen des Arztbesuchs vom 10. Juli 2006 ein Befundaufnahmeblatt erstellt.
3.5
Die in
E. 3.2 geschilderte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin wird durch die soeben erwähnten Akten, insbesondere durch
die Krankengeschichte, das Anmeldeformular und das Befundaufnahmeblatt, bestätigt.
Die detaillierten Einträge der behandelnden Ärzte zum Ablauf der Klinikbesuche
des Beschwerdeführers vom 20. Juni und vom 10. Juli 2006 enthalten
weder Unstimmigkeiten noch Ungenauigkeiten. Demgegenüber erscheint die nicht
weiter belegte Angabe des Beschwerdeführers, an diesem Tag habe keine
zahnmedizinische Behandlung stattgefunden, wenig glaubhaft. Weshalb der
Umstand, dass der Beschwerdeführer weder eine Barzahlung leistete noch zu einer
Nachkontrolle eingeladen wurde, gegen die Durchführung einer zahnmedizinischen
Behandlung am 30. Juni 2006 sprechen sollte, ist nicht einzusehen und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Schwer nachvollziehbar ist
ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Klinik für
Kaufunktionsstörungen am 30. Juni 2006 irrtümlich aufgesucht und sich in
Tat und Wahrheit in der Abteilung für Kieferchirurgie über
Zahnersatzmöglichkeiten durch Brücken und Implantate informieren wollen. Es
besteht kein Anlass, an der Angabe der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach
auf der Abteilung für Kieferchirurgie gar keine prothetischen Behandlungen
durchgeführt werden. Insgesamt ist aufgrund der eindeutigen, widerspruchsfreien
und glaubhaften ärztlichen Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
am 30. Juni 2006 auf die in der Krankengeschichte beschriebene Weise
zahnmedizinisch behandelt wurde. Was den Klinikbesuch vom 10. Juli 2006
betrifft, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass an diesem Tag ein
Gespräch mit einem Zahnarzt stattgefunden habe. Weshalb dieses Gespräch nicht
kostenrelevant gewesen sein sollte, substanziiert der Beschwerdeführer nicht
weiter. Demgegenüber erscheinen die ärztlichen Angaben in der Krankengeschichte
glaubhaft, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs unter anderem
über weitere Behandlungsmöglichkeiten orientiert wurde.
3.6
Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass am 30. Juni 2006 in der Klinik für
Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik eine Befundaufnahme des
Beschwerdeführers als neuer Patient sowie eine Parodontalabszessbehandlung
durchgeführt wurden und dass am 10. Juli 2006 zwischen dem Beschwerdeführer
und einem Assistenzarzt ein Orientierungsgespräch über weitere
Behandlungsmöglichkeiten stattfand. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass das Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde dem Beschwerdeführer die Tarifpositionen 4000 (Befundaufnahme
neuer Patient, Fr. 65.10), 4146 (Parodontalabszessbehandlung, Fr. 108.50)
und 4012 (Auskunft/Besprechung, Fr. 65.10) in Rechnung stellte und von ihm
die Bezahlung von insgesamt Fr. 238.70 verlangte. Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass bei der Tarifposition 4012 versehentlich ein unrichtiges
Behandlungsdatum vermerkt wurde, woraus der Beschwerdeführer jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Da somit feststeht, dass der in Rechnung
gestellte Betrag von Fr. 238.70 nicht zu beanstanden ist, erweisen sich
auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juni 2008 sowie die
Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als rechtmässig.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin, die
sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht äusserte, ist abzusehen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…