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Entscheid

VB.2009.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00434

4. November 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11847)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 verweigerte der

Gemeinderat Mönchaltorf der A AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Mönchaltorf.

Erwägungen

II.

Gegen die Abweisung des Baugesuchs rekurrierte die A AG

am 3. März 2008 an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich, welche

das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom

10.

Juni 2009 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 18. August 2009 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Baugesuch vom 31. Mai 2007 betreffend

der Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderates Mönchaltorf. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins.

Die Vorinstanz schloss am 10. September 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Mönchaltorf

reichte am 17. September 2009 eine Stellungnahme ein, ohne einen

ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die zum Verfahren Beigeladene D AG liess am

18.

September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die IG G verzichtete gemäss Eingabe vom 16. September 2009 darauf, als

Beigeladene dem Verfahren beizutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da die IG G

gemäss ihrer Eingabe vom 16. September 2009 darauf verzichtete, sich als

Beigeladene am Verfahren zu beteiligen, ist das Rubrum entsprechend zu ändern.

1.2

Die

Beigeladene D AG liess unter anderem beantragen, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, soweit es sich um Ermessensentscheide handle. Diese Einwände sind

unbegründet; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins und begründet

ihren Antrag damit, dass ein solcher für den persönlichen Eindruck der Situation

vor Ort, welcher für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall unumgänglich

sei, notwendig sei.

Die Vorinstanz hat am 3. April 2009 im Beisein der

Parteien und Vertretern der Beigeladenen des Rekursverfahrens einen Augenschein

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Der

massgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund dieses Augenscheins, der

Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht

in Einordnungsfragen lediglich zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz die ästhetische

Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte;

es darf keine eigene, umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung

des Bauvorhabens vornehmen (siehe dazu unten, E. 4.2). Unter diesen Umständen

ist die Durchführung eines Augenscheins nicht notwendig.

2.

Das geplante Bauvorhaben umfasst den Neubau einer

Mobilfunkantenne für GSM- und UMTS-Mobilfunkdienste mit einem 20,04 m

hohen Mast sowie den Einbau von Technikeinrichtungen in einem bestehenden

Industriegebäude. Der Mast soll unmittelbar vor der Nordfassade des Gewerbegebäudes

Vers.-Nr. 03 erstellt werden und mit drei Sektorantennen für GSM- und

UMTS-Dienste sowie vier Richtfunkantennen versehen werden, wobei zwei davon je

einen Durchmesser von 0,3 m aufweisen und die anderen beiden einen solchen

von 0,6 m bzw. 0,8 m. Das Baugrundstück befindet sich in der Gewerbezone

und grenzt an die Freihaltezone.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend

machen, der Beschwerdegegner habe sich bei der Entscheidfindung in der

Einordnungsfrage gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) von politischen Motiven leiten lassen. Da ein

offensichtlicher Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vorläge,

hätte die Baurekurskommission in den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörde

eingreifen sollen und sich nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Entscheid

der kommunalen Behörde noch vertretbar sei. Die Vorinstanz hätte unabhängig von

den Erwägungen der Baubewilligungsbehörde einen eigenen, unabhängigen Entscheid

über die Einordnung treffen sollen.

Der Entscheid der Vorinstanz sei auch materiell-rechtlich

falsch, da sich der Schutzmassstab in Einordnungsfragen insbesondere aufgrund

der Bauzone bestimme, in welcher das neue Bauvorhaben zu liegen komme. Somit

sei hier bei der Beurteilung der rechtsgenügenden Einordnung der geplanten

Mobilfunkantennenanlage vorwiegend auf das Charakteristische und Typische der

Gewerbezone abzustellen. Die Beschaffenheit der angrenzenden Wohn- und

Freihaltezone sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für die Beurteilung

des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht entscheidend.

4.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 2

PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen.

4.1

Der

Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive

Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997

Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000

Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

4.2

Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"

ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979

Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),

was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids

geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums

der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten,

wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr

vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430,

E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Klöz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde

kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum

berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare

Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine

eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.3

Der

Gemeinderat hat vorliegend erwogen, dass die Antennenanlage genau am Rande einer

Freihaltezone geplant sei, die von der Gemeinde als gestalterisches Element

zwischen Gewerbezone und Wohnzone W2 vorgesehen sei, damit der landschaftliche

Charakter der Gemeinde unterstrichen werde. Die Antenne sei vom Dorfzentrum

sowie von den angrenzenden Wohngebieten aufgrund der enormen Grösse als

störendes Element sichtbar und könne daher an diesem Standort aus ästhetischen

Gründen nicht bewilligt werden. Zudem wurde auf den diesbezüglich gleich

lautenden Entscheid vom 13. Februar 2007 verwiesen, mit welchem der

Beschwerdeführerin die Baubewilligung für ein ähnliches Antennenbauvorhaben an

diesem Standort verweigert wurde. In der Rekursvernehmlassung vom 25. April

2008.

ergänzte der Gemeinderat insbesondere, dass der angefochtene Beschluss vom

29.

Januar 2008 keine Vorwirkung einer zwar angekündigten, aber nicht

behandelten Volksinitiative "Antennenfreie Wohn- und Gewerbezonen"

bedeute. Es sei im Gemeinderatsbeschluss kein Hinweis auf eine wie auch immer

geartete Vorwirkung zu finden. Die Antenne mit einer Höhe von immerhin ca.

20.

m befinde sich am Rande der Gewerbezone H, angrenzend an die Freihaltezone.

In der Gewerbezone gelte gemäss Art. 28 der Bau- und Zonenordnung vom

10.

Oktober 1966 (BZO) eine Gesamthöhenbeschränkung von 10,5 m.

Demgemäss seien in der vorhandenen Überbauung niedrige Bauten vorherrschend.

Die Freihaltezone, die ca. 4 m zum Antennenstandort anstosse, sei als

Tenngürtel zwischen dem Wohnzonenbereich nördlich und der Gewerbezone südlich

bestimmt. Die Freihaltezone grenze östlich und nördlich an Wald- und

Landwirtschaftsgebiet. Dieser Freihaltezweck werde durch die Antennenanlage im

nächsten Nahbereich des Freihalteareals empfindlich und deutlich gestört. Der

Gemeinderat sei daher im Rahmen seines eigenen Beurteilungsspielraums durchaus

befugt, die Einordnung am beantragten Ort unter den gegeben Umständen

abzulehnen. Es gehe nicht an, den Zweck der Freihaltezone H durch die hohe

Antennenanlage im unmittelbaren Nahbereich zu beeinträchtigen.

Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als vertretbar

gewürdigt: Zwar habe sie anlässlich des Augenscheins vom 3. April 2009

festgestellt, dass die umstrittene Mobilfunkantennenanlage mit ihrem

naturgemäss ausgesprochen technisch anmutenden Profil grundsätzlich zu dem von

Technologie und Wirtschaft bzw. durch schnörkellose Funktionalität, ästhetische

Gradlinig- und Sparsamkeit geprägten baulichen Umfeld der Gewerbezone passen

würde; allein daraus ergebe sich indes noch nicht, dass die Einordnung der

umstrittenen Antennenanlage in die bauliche und landschaftliche Umgebung befriedigend

sei. Zum einen überrage der geplante Antennenmast das genannte Satteldach um

mehr als 12 m. Unabhängig davon, dass das haushohe Überragen des Gebäudes

Assek.-Nr. 03 aus empfangs- und sendetechnischen Gründen sinnvoll oder gar

erforderlich sein möge, bewirke dieses deutliche Übersteigen der umliegenden

Gewerbegebäude eine optische Auffälligkeit der geplanten Anlage, welche ihrer

Einordnung grundsätzlich abträglich sei. Zum andern sei die mit drei Dualband-

und vier Richtfunkantennen ausgerüstete rund 20 m hohe und ab Boden

maximal rund 0,85 m breite Antennenanlage aufgrund der unüberbauten

Freihaltezone selbst von einiger Entfernung von Osten, Norden und Westen her in

ihrem gesamten stattlichen Ausmass einsehbar. Als Folge dieser weitgehend

freistehenden, von drei Richtungen aus leicht einsehbaren Positionierung

erschiene die wuchtig wirkende Anlage in der vorliegenden Umgebung als das

räumlich bestimmende Bauwerk schlechthin. Es würde dabei nicht nur den Norden

der Gewerbezone sichtbar dominieren, sondern namentlich die Freihaltezone I und

darüber hinaus die südlichen Teile der Wohnquartiere J- und K-Strasse sowie L-

und M-Strasse optisch negativ beeinträchtigen. Eine derart dominant wirkende

und räumlich irritierende Antennenanlage an der Peripherie der Gewerbezone

würde sich mithin sowohl auf den bauzonenrechtlich geschaffenen Grüngürtel –

mitsamt dem im Osten der Freihaltezone beginnenden Wald N – als auch auf die

genannten Wohnzonengebiete visuell in hohem Masse unvorteilhaft auswirken. Die

geplante Antennenanlage vermöge sich deshalb nicht hinreichend in die

vorliegende Umgebung einzufügen.

4.4

Das

Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde zu Recht für vertretbar halten

durfte.

Die Vorinstanzen haben die Einordnung der geplanten

Antennenanlage nicht nur in Bezug auf die Umgebung in der Gewerbezone, sondern

auch hinsichtlich der angrenzenden Freihaltezone und des anschliessenden

Wohngebiets geprüft. Das ist nicht zu beanstanden, denn die Einordnung ist

grundsätzlich auch mit Blick auf alle angrenzenden Zonen zu würdigen. Der Beschwerdegegner

legte hierzu dar, dass die Freihaltezone von der Gemeinde als gestalterisches

Element zwischen der Gewerbezone und der Wohnzone W2 vorgesehen wurde, um damit

den landschaftlichen Charakter der Gemeinde zu unterstreichen. Diese vom

Beschwerdegegner dargelegte Absicht, Wohnzonen von anderen Zonen zu trennen,

zeigt sich im Übrigen auch andernorts. So ist aus dem Zonenplan ersichtlich,

dass die Gemeinde neben diesem auch andere Wohngebiete mit einer Freihaltezone

von übrigen Zonen gestalterisch separierte. Dass die ästhetische Wirkung einer

Anlage in der Gemeinde nicht nur innerhalb einer Zone zu berücksichtigen ist,

ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 29 BZO, wonach selbst in einer Industriezone

Lager-, Abstell- und Umschlagplätze zu überdecken oder mit einer

Randbepflanzung gegen Einsicht abzuschirmen sind, sofern die Industriezone an

eine andere Zone grenzt.

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen

die Einordnung der geplanten Antennenanlage nicht in unvertretbarer Weise auch

in Bezug auf die umliegenden Zonen vorgenommen haben.

Immerhin ist in allen Zonen zu berücksichtigen, dass

Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren Gestalt sich weitgehend

nach ihrer Funktionalität bestimmt und bei deren Beurteilung nach § 238

PBG ein weniger strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998,

BEZ 1998 Nr. 21, E. 5b; 4. Juli 2007, VB.2007.00006,

E. 3.4, www.vgrzh.ch). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, passt die

geplante Anlage grundsätzlich in die südlich von ihr gelegene, von Technologie

und Wirtschaft geprägte Gewerbezone. Jedoch überragt sie die übrigen Gebäude um

rund 12 m und kann ohne Weiteres als gross und mit den verschiedenen

Antennen als optisch auffällig bezeichnet werden. Mit guten Gründen kann ihr

daher mit diesen Ausmassen unmittelbar neben einer Freihaltezone die

erforderliche Einordnung in die Umgebung abgesprochen werden. Aufgrund der Höhe

des Mastes und der unbebauten Fläche wird sie zudem, wie die Vorinstanzen zu

Recht festgestellt haben, weit herum gut sichtbar sein, von drei Seiten her

sogar in ihrem gesamten Ausmass. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanzen die

Einordnung der Anlage in Bezug auf die Freihaltezone und das Wohnquartier als

ungenügend beurteilt haben, auch wenn es sich dabei um eine Freihaltezone

handelt, die vorwiegend als Trennfläche gedacht ist, und im Einfamilienhausquartier

keine besonders schützenswerte Bauten vorhanden sind. Der

Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sich von unsachlichen

Überlegungen leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift aus politischen

Motiven, ist deshalb ungerechtfertigt. Dafür spricht auch, dass die von der Beschwerdeführerin

erwähnte Initiative "Antennenfreie Wohn- und Gewerbezonen in Mönchaltorf"

erst am 20. Juli 2007 bei der Gemeinde eingereicht wurde, der Beschwerdeführerin

jedoch schon mit Beschluss vom 13. Februar 2007 die Baubewilligung für ein

ähnliches Mobilfunkantennenprojekt am selben Standort unter anderem ebenfalls

mit der Begründung der mangelnden Einordnung verweigert wurde

(act. 8/28/5).

5.

Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren geltend machen,

dass sie durch die vorliegende Bauverweigerung und die damit zusammenhängende

Nichtabdeckung eines grossen Gebiets von Mönchaltorf in der Erbringung ihrer

Dienstleistungen stark eingeschränkt sei. Dies umso mehr, als UMTS in naher

Zukunft GSM ersetzen werde und sie als Folge davon in diesem Gebiet bald ohne

Mobilfunknetz dastehen werde. Schliesslich müsse beim Bau einer

Mobilfunkantennenanlage eine Interessenabwägung zwischen den Anliegen des kantonalen

Baurechts und des Fernmelderechts stattfinden. Die auf Informations- und Wirtschaftsfreiheit

beruhenden Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der

Bereitstellung einer ausreichenden und qualitativ hochstehenden

Mobilfunkversorgung in Mönchaltorf müsse daher den Interessen der Gemeinde

Mönchaltorf an einer optimalen baulichen Gestaltung in ihrer Bauzone

gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden, was die Vorinstanzen nicht

bzw. zu wenig getan hätten.

5.1

Den

öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die Interessen

der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer

ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die

verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen

können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,

15.

Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2, Leitsatz RB 2005

Nr. 64; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008,

VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5;

27.

März 2009, VB.2008.00442, E. 5.1; www.vgrzh.ch). Dabei muss die

Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, was hier

allerdings nicht infrage steht. Zudem darf die Anwendung des kantonalen

Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession

an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren

mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

5.2

Gemäss der

im Internet aufrufbaren Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin besteht in

der Gemeinde Mönchaltorf eine lückenlose Abdeckung mit GSM-Diensten. Demgegenüber

ist die Abdeckung mit UMTS-Diensten in dieser Umgebung gemäss entsprechender

Karte noch unvollständig. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie

durch die vorliegende Bauverweigerung in der Erbringung ihrer Dienstleistung

stark eingeschränkt sei, substanziiert aber nicht konkret, worin diese

Einschränkung besteht, zumal gemäss der Netzabdeckungskarte in der Gemeinde

Mönchaltorf eine lückenlose Abdeckung mit GSM-Diensten vorhanden ist. Die

Beschwerdeführerin legt des Weiteren auch nicht dar, dass für die allfällige

Nichtabdeckung keine andere Lösung als die umstrittene Antennenanlage in Betracht

komme. Dasselbe gilt auch für die zukünftige Versorgung mit UMTS-Diensten. Zwar

weist das Gebiet gemäss UMTS-Abdeckungskarte Lücken auf, die Beschwerdeführerin

erläutert jedoch auch diesbezüglich nicht, inwiefern die umstrittene Anlage die

einzige Möglichkeit sei, die Gemeinde in Zukunft mit UMTS-Diensten zu versorgen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die gewünschte Abdeckung mit

einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage

zu erreichen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 5.3,

www.vgrzh.ch). Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass eine

Versorgung über andere Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. So

liegt beispielsweise südlich der Gewerbezone und unweit des projektierten

Standortes eine Industriezone, in welcher grundsätzlich tiefere ästhetische

Anforderungen an die Einordnung gestellt werden. Die Bauverweigerung erweist

sich auch unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.

6.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt,

und der Beigeladenen ist eine solche mangels eines besonderen Aufwands nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…