VB.2009.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00434
4. November 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11847)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00434
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Einordnung und Interessenabwägung.
Die Einordnung der Antenne wurde zu Recht auch mit Blick auf die angrenzenden Zonen gewürdigt. Der Vorwurf, die Baukommission habe die Baubewilligung aus politischen Motiven verweigert, ist ungerechtfertigt (E. 4).
Zwischen den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen der Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat weder substanziiert, inwiefern sie durch die Bauverweigerung in der Erbringung ihrer Dienstleistung eingeschränkt ist, noch hat sie dargelegt, dass keine anderen Lösungen für die Versorgung des fraglichen Gebietes in Frage kommen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als rechtens (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
EINORDNUNG
ERMESSEN
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANTENNE
Rechtsnormen:
§ 238I PBG
§ 20I VRG
§ 50I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00434
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
A
AG, vertreten durch B
AG,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Mönchaltorf,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
vertreten durch E
AG,
Beigeladene,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 verweigerte der
Gemeinderat Mönchaltorf der A AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Mönchaltorf.
Erwägungen
II.
Gegen die Abweisung des Baugesuchs rekurrierte die A AG
am 3. März 2008 an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich, welche
das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom
10.
Juni 2009 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 18. August 2009 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Baugesuch vom 31. Mai 2007 betreffend
der Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderates Mönchaltorf. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins.
Die Vorinstanz schloss am 10. September 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Mönchaltorf
reichte am 17. September 2009 eine Stellungnahme ein, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die zum Verfahren Beigeladene D AG liess am
18.
September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die IG G verzichtete gemäss Eingabe vom 16. September 2009 darauf, als
Beigeladene dem Verfahren beizutreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da die IG G
gemäss ihrer Eingabe vom 16. September 2009 darauf verzichtete, sich als
Beigeladene am Verfahren zu beteiligen, ist das Rubrum entsprechend zu ändern.
1.2
Die
Beigeladene D AG liess unter anderem beantragen, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, soweit es sich um Ermessensentscheide handle. Diese Einwände sind
unbegründet; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins und begründet
ihren Antrag damit, dass ein solcher für den persönlichen Eindruck der Situation
vor Ort, welcher für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall unumgänglich
sei, notwendig sei.
Die Vorinstanz hat am 3. April 2009 im Beisein der
Parteien und Vertretern der Beigeladenen des Rekursverfahrens einen Augenschein
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Der
massgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund dieses Augenscheins, der
Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
in Einordnungsfragen lediglich zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz die ästhetische
Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte;
es darf keine eigene, umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung
des Bauvorhabens vornehmen (siehe dazu unten, E. 4.2). Unter diesen Umständen
ist die Durchführung eines Augenscheins nicht notwendig.
2.
Das geplante Bauvorhaben umfasst den Neubau einer
Mobilfunkantenne für GSM- und UMTS-Mobilfunkdienste mit einem 20,04 m
hohen Mast sowie den Einbau von Technikeinrichtungen in einem bestehenden
Industriegebäude. Der Mast soll unmittelbar vor der Nordfassade des Gewerbegebäudes
Vers.-Nr. 03 erstellt werden und mit drei Sektorantennen für GSM- und
UMTS-Dienste sowie vier Richtfunkantennen versehen werden, wobei zwei davon je
einen Durchmesser von 0,3 m aufweisen und die anderen beiden einen solchen
von 0,6 m bzw. 0,8 m. Das Baugrundstück befindet sich in der Gewerbezone
und grenzt an die Freihaltezone.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend
machen, der Beschwerdegegner habe sich bei der Entscheidfindung in der
Einordnungsfrage gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) von politischen Motiven leiten lassen. Da ein
offensichtlicher Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vorläge,
hätte die Baurekurskommission in den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörde
eingreifen sollen und sich nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Entscheid
der kommunalen Behörde noch vertretbar sei. Die Vorinstanz hätte unabhängig von
den Erwägungen der Baubewilligungsbehörde einen eigenen, unabhängigen Entscheid
über die Einordnung treffen sollen.
Der Entscheid der Vorinstanz sei auch materiell-rechtlich
falsch, da sich der Schutzmassstab in Einordnungsfragen insbesondere aufgrund
der Bauzone bestimme, in welcher das neue Bauvorhaben zu liegen komme. Somit
sei hier bei der Beurteilung der rechtsgenügenden Einordnung der geplanten
Mobilfunkantennenanlage vorwiegend auf das Charakteristische und Typische der
Gewerbezone abzustellen. Die Beschaffenheit der angrenzenden Wohn- und
Freihaltezone sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für die Beurteilung
des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht entscheidend.
4.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 2
PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu
nehmen.
4.1
Der
Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive
Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997
Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000
Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
4.2
Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"
ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979
Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch),
was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids
geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums
der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der
örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten,
wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr
vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430,
E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986
Nr. 116; Klöz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde
kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum
berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare
Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,
VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft
deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die
kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine
eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,
E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
4.3
Der
Gemeinderat hat vorliegend erwogen, dass die Antennenanlage genau am Rande einer
Freihaltezone geplant sei, die von der Gemeinde als gestalterisches Element
zwischen Gewerbezone und Wohnzone W2 vorgesehen sei, damit der landschaftliche
Charakter der Gemeinde unterstrichen werde. Die Antenne sei vom Dorfzentrum
sowie von den angrenzenden Wohngebieten aufgrund der enormen Grösse als
störendes Element sichtbar und könne daher an diesem Standort aus ästhetischen
Gründen nicht bewilligt werden. Zudem wurde auf den diesbezüglich gleich
lautenden Entscheid vom 13. Februar 2007 verwiesen, mit welchem der
Beschwerdeführerin die Baubewilligung für ein ähnliches Antennenbauvorhaben an
diesem Standort verweigert wurde. In der Rekursvernehmlassung vom 25. April
2008.
ergänzte der Gemeinderat insbesondere, dass der angefochtene Beschluss vom
29.
Januar 2008 keine Vorwirkung einer zwar angekündigten, aber nicht
behandelten Volksinitiative "Antennenfreie Wohn- und Gewerbezonen"
bedeute. Es sei im Gemeinderatsbeschluss kein Hinweis auf eine wie auch immer
geartete Vorwirkung zu finden. Die Antenne mit einer Höhe von immerhin ca.
20.
m befinde sich am Rande der Gewerbezone H, angrenzend an die Freihaltezone.
In der Gewerbezone gelte gemäss Art. 28 der Bau- und Zonenordnung vom
10.
Oktober 1966 (BZO) eine Gesamthöhenbeschränkung von 10,5 m.
Demgemäss seien in der vorhandenen Überbauung niedrige Bauten vorherrschend.
Die Freihaltezone, die ca. 4 m zum Antennenstandort anstosse, sei als
Tenngürtel zwischen dem Wohnzonenbereich nördlich und der Gewerbezone südlich
bestimmt. Die Freihaltezone grenze östlich und nördlich an Wald- und
Landwirtschaftsgebiet. Dieser Freihaltezweck werde durch die Antennenanlage im
nächsten Nahbereich des Freihalteareals empfindlich und deutlich gestört. Der
Gemeinderat sei daher im Rahmen seines eigenen Beurteilungsspielraums durchaus
befugt, die Einordnung am beantragten Ort unter den gegeben Umständen
abzulehnen. Es gehe nicht an, den Zweck der Freihaltezone H durch die hohe
Antennenanlage im unmittelbaren Nahbereich zu beeinträchtigen.
Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als vertretbar
gewürdigt: Zwar habe sie anlässlich des Augenscheins vom 3. April 2009
festgestellt, dass die umstrittene Mobilfunkantennenanlage mit ihrem
naturgemäss ausgesprochen technisch anmutenden Profil grundsätzlich zu dem von
Technologie und Wirtschaft bzw. durch schnörkellose Funktionalität, ästhetische
Gradlinig- und Sparsamkeit geprägten baulichen Umfeld der Gewerbezone passen
würde; allein daraus ergebe sich indes noch nicht, dass die Einordnung der
umstrittenen Antennenanlage in die bauliche und landschaftliche Umgebung befriedigend
sei. Zum einen überrage der geplante Antennenmast das genannte Satteldach um
mehr als 12 m. Unabhängig davon, dass das haushohe Überragen des Gebäudes
Assek.-Nr. 03 aus empfangs- und sendetechnischen Gründen sinnvoll oder gar
erforderlich sein möge, bewirke dieses deutliche Übersteigen der umliegenden
Gewerbegebäude eine optische Auffälligkeit der geplanten Anlage, welche ihrer
Einordnung grundsätzlich abträglich sei. Zum andern sei die mit drei Dualband-
und vier Richtfunkantennen ausgerüstete rund 20 m hohe und ab Boden
maximal rund 0,85 m breite Antennenanlage aufgrund der unüberbauten
Freihaltezone selbst von einiger Entfernung von Osten, Norden und Westen her in
ihrem gesamten stattlichen Ausmass einsehbar. Als Folge dieser weitgehend
freistehenden, von drei Richtungen aus leicht einsehbaren Positionierung
erschiene die wuchtig wirkende Anlage in der vorliegenden Umgebung als das
räumlich bestimmende Bauwerk schlechthin. Es würde dabei nicht nur den Norden
der Gewerbezone sichtbar dominieren, sondern namentlich die Freihaltezone I und
darüber hinaus die südlichen Teile der Wohnquartiere J- und K-Strasse sowie L-
und M-Strasse optisch negativ beeinträchtigen. Eine derart dominant wirkende
und räumlich irritierende Antennenanlage an der Peripherie der Gewerbezone
würde sich mithin sowohl auf den bauzonenrechtlich geschaffenen Grüngürtel –
mitsamt dem im Osten der Freihaltezone beginnenden Wald N – als auch auf die
genannten Wohnzonengebiete visuell in hohem Masse unvorteilhaft auswirken. Die
geplante Antennenanlage vermöge sich deshalb nicht hinreichend in die
vorliegende Umgebung einzufügen.
4.4
Das
Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde zu Recht für vertretbar halten
durfte.
Die Vorinstanzen haben die Einordnung der geplanten
Antennenanlage nicht nur in Bezug auf die Umgebung in der Gewerbezone, sondern
auch hinsichtlich der angrenzenden Freihaltezone und des anschliessenden
Wohngebiets geprüft. Das ist nicht zu beanstanden, denn die Einordnung ist
grundsätzlich auch mit Blick auf alle angrenzenden Zonen zu würdigen. Der Beschwerdegegner
legte hierzu dar, dass die Freihaltezone von der Gemeinde als gestalterisches
Element zwischen der Gewerbezone und der Wohnzone W2 vorgesehen wurde, um damit
den landschaftlichen Charakter der Gemeinde zu unterstreichen. Diese vom
Beschwerdegegner dargelegte Absicht, Wohnzonen von anderen Zonen zu trennen,
zeigt sich im Übrigen auch andernorts. So ist aus dem Zonenplan ersichtlich,
dass die Gemeinde neben diesem auch andere Wohngebiete mit einer Freihaltezone
von übrigen Zonen gestalterisch separierte. Dass die ästhetische Wirkung einer
Anlage in der Gemeinde nicht nur innerhalb einer Zone zu berücksichtigen ist,
ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 29 BZO, wonach selbst in einer Industriezone
Lager-, Abstell- und Umschlagplätze zu überdecken oder mit einer
Randbepflanzung gegen Einsicht abzuschirmen sind, sofern die Industriezone an
eine andere Zone grenzt.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen
die Einordnung der geplanten Antennenanlage nicht in unvertretbarer Weise auch
in Bezug auf die umliegenden Zonen vorgenommen haben.
Immerhin ist in allen Zonen zu berücksichtigen, dass
Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren Gestalt sich weitgehend
nach ihrer Funktionalität bestimmt und bei deren Beurteilung nach § 238
PBG ein weniger strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998,
BEZ 1998 Nr. 21, E. 5b; 4. Juli 2007, VB.2007.00006,
E. 3.4, www.vgrzh.ch). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, passt die
geplante Anlage grundsätzlich in die südlich von ihr gelegene, von Technologie
und Wirtschaft geprägte Gewerbezone. Jedoch überragt sie die übrigen Gebäude um
rund 12 m und kann ohne Weiteres als gross und mit den verschiedenen
Antennen als optisch auffällig bezeichnet werden. Mit guten Gründen kann ihr
daher mit diesen Ausmassen unmittelbar neben einer Freihaltezone die
erforderliche Einordnung in die Umgebung abgesprochen werden. Aufgrund der Höhe
des Mastes und der unbebauten Fläche wird sie zudem, wie die Vorinstanzen zu
Recht festgestellt haben, weit herum gut sichtbar sein, von drei Seiten her
sogar in ihrem gesamten Ausmass. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanzen die
Einordnung der Anlage in Bezug auf die Freihaltezone und das Wohnquartier als
ungenügend beurteilt haben, auch wenn es sich dabei um eine Freihaltezone
handelt, die vorwiegend als Trennfläche gedacht ist, und im Einfamilienhausquartier
keine besonders schützenswerte Bauten vorhanden sind. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sich von unsachlichen
Überlegungen leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift aus politischen
Motiven, ist deshalb ungerechtfertigt. Dafür spricht auch, dass die von der Beschwerdeführerin
erwähnte Initiative "Antennenfreie Wohn- und Gewerbezonen in Mönchaltorf"
erst am 20. Juli 2007 bei der Gemeinde eingereicht wurde, der Beschwerdeführerin
jedoch schon mit Beschluss vom 13. Februar 2007 die Baubewilligung für ein
ähnliches Mobilfunkantennenprojekt am selben Standort unter anderem ebenfalls
mit der Begründung der mangelnden Einordnung verweigert wurde
(act. 8/28/5).
5.
Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren geltend machen,
dass sie durch die vorliegende Bauverweigerung und die damit zusammenhängende
Nichtabdeckung eines grossen Gebiets von Mönchaltorf in der Erbringung ihrer
Dienstleistungen stark eingeschränkt sei. Dies umso mehr, als UMTS in naher
Zukunft GSM ersetzen werde und sie als Folge davon in diesem Gebiet bald ohne
Mobilfunknetz dastehen werde. Schliesslich müsse beim Bau einer
Mobilfunkantennenanlage eine Interessenabwägung zwischen den Anliegen des kantonalen
Baurechts und des Fernmelderechts stattfinden. Die auf Informations- und Wirtschaftsfreiheit
beruhenden Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der
Bereitstellung einer ausreichenden und qualitativ hochstehenden
Mobilfunkversorgung in Mönchaltorf müsse daher den Interessen der Gemeinde
Mönchaltorf an einer optimalen baulichen Gestaltung in ihrer Bauzone
gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden, was die Vorinstanzen nicht
bzw. zu wenig getan hätten.
5.1
Den
öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die Interessen
der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer
ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die
verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen
können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,
15.
Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2, Leitsatz RB 2005
Nr. 64; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008,
VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5;
27.
März 2009, VB.2008.00442, E. 5.1; www.vgrzh.ch). Dabei muss die
Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, was hier
allerdings nicht infrage steht. Zudem darf die Anwendung des kantonalen
Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession
an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren
mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.
5.2
Gemäss der
im Internet aufrufbaren Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin besteht in
der Gemeinde Mönchaltorf eine lückenlose Abdeckung mit GSM-Diensten. Demgegenüber
ist die Abdeckung mit UMTS-Diensten in dieser Umgebung gemäss entsprechender
Karte noch unvollständig. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie
durch die vorliegende Bauverweigerung in der Erbringung ihrer Dienstleistung
stark eingeschränkt sei, substanziiert aber nicht konkret, worin diese
Einschränkung besteht, zumal gemäss der Netzabdeckungskarte in der Gemeinde
Mönchaltorf eine lückenlose Abdeckung mit GSM-Diensten vorhanden ist. Die
Beschwerdeführerin legt des Weiteren auch nicht dar, dass für die allfällige
Nichtabdeckung keine andere Lösung als die umstrittene Antennenanlage in Betracht
komme. Dasselbe gilt auch für die zukünftige Versorgung mit UMTS-Diensten. Zwar
weist das Gebiet gemäss UMTS-Abdeckungskarte Lücken auf, die Beschwerdeführerin
erläutert jedoch auch diesbezüglich nicht, inwiefern die umstrittene Anlage die
einzige Möglichkeit sei, die Gemeinde in Zukunft mit UMTS-Diensten zu versorgen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die gewünschte Abdeckung mit
einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage
zu erreichen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 5.3,
www.vgrzh.ch). Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass eine
Versorgung über andere Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. So
liegt beispielsweise südlich der Gewerbezone und unweit des projektierten
Standortes eine Industriezone, in welcher grundsätzlich tiefere ästhetische
Anforderungen an die Einordnung gestellt werden. Die Bauverweigerung erweist
sich auch unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.
6.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt,
und der Beigeladenen ist eine solche mangels eines besonderen Aufwands nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…