VB.2009.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00436
14. Oktober 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11767)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00436
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Entlassung aus dem Justizvollzug / Rechtsverzögerungsbeschwerde
Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug.
[Der Beschwerdeführer wirft der Justizbehörde Rechtsverzögerung vor, weil sie seit 2006 nicht mehr überprüft habe, ob er aus der Verwahrung zu entlassen sei bzw. ob eine therapeutische Massnahme anzuordnen sei.]
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für den Massnahmenvollzug von Personen, die vor 2007 verwahrt wurden, das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Strafrecht. Demnach befindet sich der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst hat, seit 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug (E. 3.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein altrechtlich verwahrter Täter aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen sei, ist das Gericht zuständig, das die Verwahrung angeordnet hat (E. 3.6). Ebenfalls in die Kompetenz des Gerichts fällt (aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen) die Prüfung der Anordnung therapeutischer Massnahmen (E. 3.7).
Abweisung der Beschwerde, da der Justizbehörde mangels Zuständigkeit keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist (E. 4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
FREIHEITSSTRAFE
JUSTIZBEHÖRDEN
JUSTIZVOLLZUG
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHLECHTERSTELLUNGSVERBOT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
STRAFVOLLZUG
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
ÜBERGANGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERWAHRUNG
VERWAHRUNGSVOLLZUG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
Art. 29 BV
Art. 13 EMRK
Art. 64 Abs. II StGB
Art. 64 Abs. III StGB
Art. 64b Abs. I StGB
Art. 388 Abs. III StGB
§ 38 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00436
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 14. Oktober 2009
Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung
aus dem Justizvollzug /
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in einer kantonalen Strafanstalt im
Justizvollzug. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gelangte er an die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung, dass
der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend:
Sonderdienst) gegen Bundesrecht und gegen die EMRK verstossen habe. Ferner
verlangte er die sofortige bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug und die
Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 50'000.-. Er begründete seine Begehren
zusammenfassend damit, dass der Sonderdienst nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist darüber entschieden habe, ob er aus der Verwahrung bedingt entlassen
werden könne und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung gegeben seien. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm die
Eingabe As als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit
Verfügung vom 24. August 2009 ab.
Erwägungen
II.
Am 26. August 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 24. August 2009 sei aufzuheben, es sei die Verletzung mehrerer
EMRK-Bestimmungen festzustellen, er sei mit sofortiger Wirkung bedingt zu
entlassen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen.
Sinngemäss ersuchte er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
da er mittellos sei. Mit Vernehmlassungseingabe vom 8. September 2009
beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Die
Direktion der Justiz und des Innern stellte am 14. September 2009
ebenfalls das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei
Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959;
RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 26. August 2009 erhoben, weshalb für
die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit
dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das
Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. BGE 135 I 6 E. 2).
1.2
Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 lit. b und
3.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das kantonale
Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG) wurde zwar Anfang 2007
aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b VRG revidiert worden wäre (§ 42
des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Es gibt
aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin damit die
bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren
sollen (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch).
Weil dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
somit einzelrichterlich zu behandeln.
1.3
Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings
eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht geltend macht, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten: Zum einen ist das zurzeit vor dem Obergericht laufende
Verfahren nicht Thema des angefochtenen Entscheids und liegt deshalb ausserhalb
des Streitgegenstands. Zum anderen wäre zur Prüfung dieser Frage ohnehin nicht
das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 41 VRG), sondern das Bundesgericht.
Ebenso wenig ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren
einzutreten, da die Prüfung entsprechender Ansprüche in die Kompetenz der
Zivilgerichte fällt (§ 2 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Verwahrung sei während zu langer Zeit –
nämlich seit dem 6. Dezember 2006 – nicht mehr überprüft worden. Das Rechtsmittel,
das er damals erhoben habe, sei bis heute nicht abschliessend behandelt worden,
was gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich statuierte
Beschleunigungsgebot verstosse. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Strafrecht
gelte auch für unter altem Recht verwahrte Personen; es bestehe ein Rückwirkungsverbot,
soweit sich das neue Recht für die Betroffenen nicht als ungünstiger als das
alte Recht erweise (Verschlechterungsverbot). Gemäss Gesetz und
höchstrichterlicher Rechtsprechung hätten die Behörden seit dem 1. Januar
2007.
jährlich – bisher also zweimal – überprüfen müssen, ob eine bedingte
Entlassung aus der Verwahrung möglich sei, und alle zwei Jahre – bisher also
einmal –, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutische
Massnahme vorlägen; diese Überprüfungen seien jedoch nicht vorgenommen worden.
Er wisse natürlich, dass das Obergericht in seinem Fall zuständig sei; doch
dies ändere nichts daran, dass bis heute kein Entscheid in seiner Sache gefällt
worden sei und somit das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) sowie das Recht auf eine
wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden seien.
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdegegner könne
keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, da die Behörden zur Beurteilung der
strittigen Fragen gar nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit
im Strafvollzug und habe eine voraussichtlich noch bis 2019 dauernde
Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem
Justizvollzug falle deshalb in die Kompetenz des Obergerichts. Dieses habe die
Verwahrung seinerzeit angeordnet und prüfe denn auch gegenwärtig die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen.
3.
3.1
Eine
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde muss bei der zuständigen
Beschwerdeinstanz eingereicht werden (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 46a N. 12).
3.2
Nach heute
geltendem Recht fallen die Prüfung und der Entscheid über die Frage, ob und
wann ein Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB) bedingt entlassen wird, in die Kompetenz der Justizbehörden
(Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 64b Abs. 2 StGB; vgl. Art. 64a Abs. 1
Satz 1 StGB). Ferner sind die Behörden laut Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB im Fall
einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen
Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Hingegen fällt die Frage, ob
ein verwahrter Täter bedingt aus der Freiheitsstrafe zu entlassen ist, in die
Kompetenz des Gerichts, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64
Abs. 3 StGB). Diese neurechtliche Bestimmung betrifft jene Täter, über die
sowohl eine Freiheitsstrafe als auch die Verwahrung angeordnet wurde. Diesfalls
geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz
1.
StGB).
3.3
Die im
vorliegenden Fall zu vollziehenden Urteile ergingen noch unter Anwendungen des
bis am 31. Dezember 2006 geltenden Verwahrungsrechts. Nach den damals geltenden
Bestimmungen wurde die Verwahrung nicht wie heute im Anschluss an die
Freiheitsstrafe angeordnet, sondern zuvor (vgl. Art. 42 Ziff. 1 aStGB).
3.4
Gemäss Art.
388.
Abs. 3 StGB sind Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von
Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch
auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.
Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002
zum Strafgesetzbuch präzisiert, dass die Bestimmungen des neuen Rechts über die
Massnahmen (Art. 56–65) auch auf die Täter anwendbar sind, die vor deren
Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Nach Ziff. 2
Abs. 2 der Schlussbestimmungen prüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate
nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach bisherigem Recht
verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt
sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an;
andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.
3.5
Das
Bundesgericht hat sich in Bezug auf den Massnahmenvollzug für eine sofortige
Anwendbarkeit des neuen Rechts auf altrechtlich Verwahrte ausgesprochen
(BGr, 4. März 2008,6B_589/2007, E. 1, und BGr, 26. Februar 2008,6B_326/2007
E. 2, beide unter www.bger.ch [auch zum Folgenden]; vgl. auch BGE 134 IV
315.
E. 3.1). Eine Person, die vor Inkrafttreten des neuen Strafrechts
verurteilt wurde und die ihre Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst
hat, befindet sich demnach seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-,
sondern im Strafvollzug (Art. 64 Abs. 2 StGB), und zur Beurteilung ihrer
bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist jenes Gericht zuständig,
welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB). Mit dem
Inkrafttreten des neuen Rechts ist die Zuständigkeit des Sonderdienstes des
Amts für Justizvollzug zur Prüfung der bedingten Entlassung somit entfallen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Verschiebung der
Zuständigkeit von der Verwaltungs- zu einer Gerichtsbehörde entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers keine Schlechterstellung erblickt werden kann (VGr, 25.
September 2007, VB.2007.00282, E. 3.1, act. 10/6).
3.6
Im
vorliegenden Fall hat der altrechtlich verwahrte Beschwerdeführer unbestrittenerweise
noch nicht die ganze Freiheitsstrafe verbüsst. Aufgrund der soeben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer zurzeit im Strafvollzug und nicht im
Verwahrungsvollzug befindet und dass demnach das Obergericht, das die
Verwahrung angeordnet hatte, zur Beurteilung der bedingten Entlassung zuständig
ist. Dem Beschwerdeführer, der zu Unrecht geltend macht, er befinde sich im Verwahrungsvollzug,
weshalb gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB die Justizbehörden zur Beurteilung
der bedingten Entlassung zuständig seien, ist somit nicht zu folgen, und es erübrigen
sich auch Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf die sofortige
bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug. Der Schluss der Vorinstanz, wonach
dem Sonderdienst kein Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden kann, weil
er für die Überprüfung der bedingten Entlassung gar nicht zuständig sei, ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.7
Was die
Überprüfung der Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen bzw. der
Fortführung des Verwahrungsvollzugs angeht, ergibt sich die Zuständigkeit des
Obergerichts unmittelbar aus Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen. Auch
diesbezüglich kann dem zur Prüfung dieser Frage somit nicht zuständigen
Sonderdienst keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.
3.8
Die
Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass die Justizbehörden im vorliegenden
Zusammenhang weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzten noch
gegen das Beschleunigungsverbot oder das Recht auf wirksame Beschwerde verstiessen.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen
des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Vor dem Hintergrund der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.5) erscheint die Beschwerde als
offenkundig aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer bereits dem – ebenfalls
auf seine Beschwerde hin ergangenen – Urteil des Verwaltungsgerichts
VB.2007.00282 vom 25. September 2007 entnehmen konnte, dass der
Sonderdienst zur Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen nicht zuständig
ist (act. 10/6 E. 3.1), und er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf
S. 3 selber festhielt, er wisse natürlich, dass das Obergericht des Kantons
Zürich in seinem Fall zuständig sei. Demnach kann dem Beschwerdeführer –
unabhängig von der Frage seiner Mittellosigkeit – keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 35 und 39).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…