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Entscheid

VB.2009.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00436

14. Oktober 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in einer kantonalen Strafanstalt im

Justizvollzug. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gelangte er an die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung, dass

der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend:

Sonderdienst) gegen Bundesrecht und gegen die EMRK verstossen habe. Ferner

verlangte er die sofortige bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug und die

Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 50'000.-. Er begründete seine Begehren

zusammenfassend damit, dass der Sonderdienst nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen

Frist darüber entschieden habe, ob er aus der Verwahrung bedingt entlassen

werden könne und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung gegeben seien. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm die

Eingabe As als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit

Verfügung vom 24. August 2009 ab.

Erwägungen

II.

Am 26. August 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 24. August 2009 sei aufzuheben, es sei die Verletzung mehrerer

EMRK-Bestimmungen festzustellen, er sei mit sofortiger Wirkung bedingt zu

entlassen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen.

Sinngemäss ersuchte er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

da er mittellos sei. Mit Vernehmlassungseingabe vom 8. September 2009

beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Die

Direktion der Justiz und des Innern stellte am 14. September 2009

ebenfalls das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959;

RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 26. August 2009 erhoben, weshalb für

die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit

dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das

Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig (vgl. BGE 135 I 6 E. 2).

1.2

Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 lit. b und

3.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das kantonale

Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG) wurde zwar Anfang 2007

aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b VRG revidiert worden wäre (§ 42

des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Es gibt

aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin damit die

bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren

sollen (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch).

Weil dem vorliegenden Fall keine grund­sätz­li­che Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

somit einzelrichterlich zu behandeln.

1.3

Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings

eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht geltend macht, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten: Zum einen ist das zurzeit vor dem Obergericht laufende

Verfahren nicht Thema des angefochtenen Entscheids und liegt deshalb ausserhalb

des Streitgegen­stands. Zum anderen wäre zur Prüfung dieser Frage ohnehin nicht

das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 41 VRG), sondern das Bundesgericht.

Ebenso wenig ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren

einzutreten, da die Prüfung entsprechender Ansprüche in die Kompetenz der

Zivilgerichte fällt (§ 2 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Verwahrung sei während zu langer Zeit –

nämlich seit dem 6. Dezember 2006 – nicht mehr überprüft worden. Das Rechtsmittel,

das er damals erhoben habe, sei bis heute nicht abschliessend behandelt worden,

was gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich statuierte

Beschleunigungsgebot verstosse. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Strafrecht

gelte auch für unter altem Recht verwahrte Personen; es bestehe ein Rückwirkungsverbot,

soweit sich das neue Recht für die Betroffenen nicht als ungünstiger als das

alte Recht erweise (Verschlechterungsverbot). Gemäss Gesetz und

höchstrichterlicher Rechtsprechung hätten die Behörden seit dem 1. Januar

2007.

jährlich – bisher also zweimal – überprüfen müssen, ob eine bedingte

Entlassung aus der Verwahrung möglich sei, und alle zwei Jahre – bisher also

einmal –, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutische

Massnahme vorlägen; diese Überprüfungen seien jedoch nicht vorgenommen worden.

Er wisse natürlich, dass das Obergericht in seinem Fall zuständig sei; doch

dies ändere nichts daran, dass bis heute kein Entscheid in seiner Sache gefällt

worden sei und somit das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) sowie das Recht auf eine

wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden seien.

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdegegner könne

keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, da die Behörden zur Beurteilung der

strittigen Fragen gar nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit

im Strafvollzug und habe eine voraussichtlich noch bis 2019 dauernde

Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem

Justizvollzug falle deshalb in die Kompetenz des Obergerichts. Dieses habe die

Verwahrung seinerzeit angeordnet und prüfe denn auch gegenwärtig die vom

Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen.

3.

3.1

Eine

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde muss bei der zuständigen

Beschwerdeinstanz eingereicht werden (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf

2009, Art. 46a N. 12).

3.2

Nach heute

geltendem Recht fallen die Prüfung und der Entscheid über die Frage, ob und

wann ein Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB) bedingt entlassen wird, in die Kompetenz der Justizbehörden

(Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 64b Abs. 2 StGB; vgl. Art. 64a Abs. 1

Satz 1 StGB). Ferner sind die Behörden laut Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB im Fall

einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für

eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen

Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Hingegen fällt die Frage, ob

ein verwahrter Täter bedingt aus der Freiheitsstrafe zu entlassen ist, in die

Kompetenz des Gerichts, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64

Abs. 3 StGB). Diese neurechtliche Bestimmung betrifft jene Täter, über die

sowohl eine Freiheitsstrafe als auch die Verwahrung angeordnet wurde. Diesfalls

geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz

1.

StGB).

3.3

Die im

vorliegenden Fall zu vollziehenden Urteile ergingen noch unter Anwendungen des

bis am 31. Dezember 2006 geltenden Verwahrungsrechts. Nach den damals geltenden

Bestimmungen wurde die Verwahrung nicht wie heute im Anschluss an die

Freiheitsstrafe angeordnet, sondern zuvor (vgl. Art. 42 Ziff. 1 aStGB).

3.4

Gemäss Art.

388.

Abs. 3 StGB sind Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von

Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch

auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002

zum Strafgesetzbuch präzisiert, dass die Bestimmungen des neuen Rechts über die

Massnahmen (Art. 56–65) auch auf die Täter anwendbar sind, die vor deren

Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Nach Ziff. 2

Abs. 2 der Schlussbestimmungen prüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate

nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach bisherigem Recht

verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt

sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an;

andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

3.5

Das

Bundesgericht hat sich in Bezug auf den Massnahmenvollzug für eine sofortige

Anwendbarkeit des neuen Rechts auf altrechtlich Verwahrte ausgesprochen

(BGr, 4. März 2008,6B_589/2007, E. 1, und BGr, 26. Februar 2008,6B_326/2007

E. 2, beide unter www.bger.ch [auch zum Folgenden]; vgl. auch BGE 134 IV

315.

E. 3.1). Eine Person, die vor Inkrafttreten des neuen Strafrechts

verurteilt wurde und die ihre Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst

hat, befindet sich demnach seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-,

sondern im Strafvollzug (Art. 64 Abs. 2 StGB), und zur Beurteilung ihrer

bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist jenes Gericht zuständig,

welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB). Mit dem

Inkrafttreten des neuen Rechts ist die Zuständigkeit des Sonderdienstes des

Amts für Justizvollzug zur Prüfung der bedingten Entlassung somit entfallen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Verschiebung der

Zuständigkeit von der Verwaltungs- zu einer Gerichtsbehörde entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers keine Schlechterstellung erblickt werden kann (VGr, 25.

September 2007, VB.2007.00282, E. 3.1, act. 10/6).

3.6

Im

vorliegenden Fall hat der altrechtlich verwahrte Beschwerdeführer unbestrittenerweise

noch nicht die ganze Freiheitsstrafe verbüsst. Aufgrund der soeben dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass

sich der Beschwerdeführer zurzeit im Strafvollzug und nicht im

Verwahrungsvollzug befindet und dass demnach das Obergericht, das die

Verwahrung angeordnet hatte, zur Beurteilung der bedingten Entlassung zuständig

ist. Dem Beschwerdeführer, der zu Unrecht geltend macht, er befinde sich im Verwahrungsvollzug,

weshalb gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB die Justizbehörden zur Beurteilung

der bedingten Entlassung zuständig seien, ist somit nicht zu folgen, und es erübrigen

sich auch Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf die sofortige

bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug. Der Schluss der Vorinstanz, wonach

dem Sonderdienst kein Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden kann, weil

er für die Überprüfung der bedingten Entlassung gar nicht zuständig sei, ist

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.7

Was die

Überprüfung der Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen bzw. der

Fortführung des Verwahrungsvollzugs angeht, ergibt sich die Zuständigkeit des

Obergerichts unmittelbar aus Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen. Auch

diesbezüglich kann dem zur Prüfung dieser Frage somit nicht zuständigen

Sonderdienst keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.

3.8

Die

Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass die Justizbehörden im vorliegenden

Zusammenhang weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzten noch

gegen das Beschleunigungsverbot oder das Recht auf wirksame Beschwerde verstiessen.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen

des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Vor dem Hintergrund der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.5) erscheint die Beschwerde als

offenkundig aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer bereits dem – ebenfalls

auf seine Beschwerde hin ergangenen – Urteil des Verwaltungsgerichts

VB.2007.00282 vom 25. September 2007 entnehmen konnte, dass der

Sonderdienst zur Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen nicht zuständig

ist (act. 10/6 E. 3.1), und er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf

S. 3 selber festhielt, er wisse natürlich, dass das Obergericht des Kantons

Zürich in seinem Fall zuständig sei. Demnach kann dem Beschwerdeführer –

unabhängig von der Frage seiner Mittellosigkeit – keine unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 35 und 39).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…