Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00444

3. Dezember 2009Deutsch25 min

(URT.2009.11919)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. D,

geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren Herzfehler und wurde seit

Januar 2006 von der Spitex-Organisation L zu Hause betreut. Im Frühjahr 2006

belief sich der Betreuungsaufwand auf 76 Stunden wöchentlich. Ab November 2006

entstanden Unstimmigkeiten zwischen der Familie, der Spitex-Organisation L,

dem Spitex-Organisation N und dem Gemeinderat A über die Anzahl zu leistender

Spitex-Stunden. Mitte Januar 2007 beauftragte die Familie D die Spitex-Organisation

K mit der Pflege von D und ersuchte mehrfach, nämlich am 16. Februar 2007,

24. August 2007 und 4. April 2008 um Übernahme der Kosten im Umfang

von Fr. 37.80 pro von der Spitex-Organisation K geleisteter Pflegestunde.

Mit Beschluss vom 15. April 2008 trat der Gemeinderat A auf den Antrag auf

Auszahlung von Gemeindezuschüssen im Zusammenhang mit Kinderspitexleistungen

nicht ein, unter anderem mit der Begründung der fehlenden gesetzlichen Grundlage.

B. Der Spitex-Organisation

N ist Mitglied des Spitex Verbandes des Kantons Zürich, welcher wiederum zum

Spitex Verband Schweiz gehört. Die Gemeinden A und B haben mit dem Spitex-Organisation

N eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Organisation der spitalexternen

Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauspflegedienste an den Spitex-Organisation

N im Sinn von § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)

in Verbindung mit § 59a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962

(aGesG; siehe Anhang zum geltenden Gesundheitsgesetz) übertragen werden. Zwischen

dem Spitex-Organisation N und der Spitex-Organisation L besteht wiederum

eine Leistungsvereinbarung, welche die spitalexterne Pflege von Kindern an die Spitex-Organisation L

überträgt, soweit die Pflege nicht durch den Spitex-Organisation N selber

übernommen werden kann. Andere Gemeinden haben mit der Spitex-Organisation L

direkt Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, und es werden auch Pilotprojekte

für ein solidarisches Finanzierungsmodell aufgrund einheitlicher jährlicher

Einwohnerbeiträge geführt.

Bei der Spitex-Organisation L handelt es sich um

einen Verein mit Sitz in Zürich mit dem Zweck der Förderung einer ganzheitlichen

Pflege und Hilfe von kranken, behinderten, verunfallten und sterbenden Kindern

zu Hause unter Einbezug deren sozialer Umfelder. Der Spitex-Organisation N

hatte die Spitex-Organisation L mit der Pflege von D beauftragt.

Die Stiftung M hat ihren Sitz in G und den Zweck der Hilfe

für Familien mit chronisch kranken und behinderten Kindern sowie der Förderung

der Fachausbildung für Angestellte der Kinderspitex. Die Spitex-Organisation K

arbeitet im Dienste der Stiftung M, ist in diversen Kantonen tätig und hält

sich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats A vom 15. April

2008.

liessen D und die Spitex-Organisation K am 22. Mai 2008 Rekurs beim

Bezirksrat C erheben mit den Anträgen, die Gemeinde A und der Spitex-Organisation

N seien zu verpflichten, die spitalexterne Versorgung gegenüber D

sicherzustellen, D und der Spitex-Organisation K rückwirkend ab 15. Januar

2007.

den Kostenbeitrag von Fr. 37.80 für die spitalexterne Krankenpflege

in der Höhe von insgesamt 4'140 Stunden nebst 5 % Zins zu bezahlen sowie

weiterhin im Rahmen von 52 Stunden pro Woche auszurichten. Zudem sei aufsichtsrechtlich

gegen die Gemeinde und den Spitex-Organisation N einzuschreiten. Der Bezirksrat

gab am 10. Juni 2009 der Aufsichtsbeschwerde keine Folge, hiess den Rekurs

aber insoweit gut, als die Gemeinde A rückwirkend ab 15. Januar 2007

verpflichtet wurde, D und der Spitex-Organisation K die effektiv geleisteten

Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu einem

Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober

2007.

bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. In diesem Sinne wurde die Sache

zur Berechnung des Anspruchs an den Gemeinderat A zurückgewiesen. Weiter wurde

die Gemeinde angewiesen, die Spitex-Organisation K auch für die Zukunft mit der

Pflege von D im von der IV-Stelle verfügten Umfang zu beauftragen.

III.

Der Gemeinderat A und der Spitex-Organisation N, nunmehr anwaltlich

vertreten, gelangten mit Beschwerde vom 18. August 2009 an das

Verwaltungsgericht und beantragten – mit Ausnahme des Nichteintretens auf die

Aufsichtsbeschwerde durch den Bezirksrat C – die ersatzlose Aufhebung des

Rekursentscheids vom 10. Juni 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten von D und der Spitex-Organisation K. Letztere beantragten mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat C

hatte am 21. September 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

beantragt, im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig.

1.2

Der

Bezirksrat hatte festgehalten, der Spitex-Organisation N sei Vertragspartner

der Gemeinde A, somit lediglich Hilfsperson und daher nicht passivlegitimiert.

Im Rubrum des Rekursentscheids blieb aber der Spitex-Organisation N weiterhin

aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin 1 und der Spitex-Organisation N

weisen darauf hin, dass nicht erkennbar sei, weshalb Letzterer vom Bezirksrat

als Rekursgegner bezeichnet und im Rubrum aufgenommen worden sei. Auch die

Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Spitex-Organisation

N sei nicht passivlegitimiert.

Die vom Bezirksrat vorgenommene Feststellung, wonach der Spitex-Organisation

N lediglich die Funktion einer Hilfsperson innehabe und daher nicht legitimiert

sei, ist somit unbestritten.

Der Rekurs richtete sich gegen die Gemeinde A und gegen

den Spitex-Organisation N. Es ist deshalb korrekt, dass der Bezirksrat diese

beiden Parteien als Rekursgegner im Rubrum aufführte. Mit seiner Erwägung, der Spitex-Organisation

N sei nicht passivlegitimiert, wies der Bezirksrat den Rekurs insoweit ab oder trat

darauf nicht ein – auch wenn dies im Dispositiv nicht erwähnt wird. Aus

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 2 ergibt sich allerdings klar, dass einzig die Gemeinde

zur Geldleistung verpflichtet wurde. Der Spitex-Organisation N ist deshalb

durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde

nicht einzutreten ist.

1.3 Die

Beschwerdeführerin 1 verneint die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1

mit der Begründung, sie habe wegen des Tarifschutzes gemäss Art. 44 des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG),

welcher auch vorliegend gelte, ohnehin keine Kosten zu tragen.

Unabhängig von der Frage des Tarifschutzes berührt der

Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar, geht es doch

auch darum, ob sie die Spitex-Organisation K beauftragen durfte und

weiterhin deren Dienste beanspruchen kann (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Der Bezirksrat hat somit zu Recht

die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 bejaht.

1.4 Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung versicherungsrechtlicher

Angelegenheiten, wie die Geltung des Tarifschutzes beim IV-Tarif oder die Frage

der Austauschbefugnis in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (vgl.

dazu BGE 127 V 121 E. 2a), nicht zuständig. Vorliegend geht es indessen

nicht um die Finanzierung von Pflegeleistungen seitens der Sozialversicherungen

bzw. des Versicherten, sondern um die von der Gemeinde an eine

Spitex-Organisation zu erbringenden Beiträge. Die Aufwendungen der

Spitex-Organisationen werden unter anderem vom Staat und den Gemeinden und

nicht nur den Sozialversicherungen bzw. Leistungsbezügerinnen und -bezügern

gedeckt (vgl. Gesetzesänderung zur Umsetzung der Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton [NFA] im

Kanton Zürich, Anträge des Regierungsrats vom 11./18. April und 2. Mai

2007, Antrag Nr. 4397, S. 95, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch).

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2

Beiträge zu entrichten hat, ist somit das Verwaltungsgericht zuständig. Damit

ist aber auch die Legitimation der Beschwerdegegnerin 2 gegeben. Daran

ändert nichts, dass sie zur Stiftung M mit Sitz in G gehört. Inwieweit die in

mehreren Kantonen tätige Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin 1

Kostenbeiträge beanspruchen kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, worauf

im Folgenden einzugehen ist.

2.

2.1 Gemäss § 59a

Abs. 1 aGesG sorgen die Gemeinden für eine fachgerechte spitalexterne

Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) ihrer Wohnbevölkerung durch a) eigene

Spitex- Institutionen, b) Mitgliedschaft in Zweckverbänden mit eigenen

Spitex-Institutionen, c) Beteiligung an der Trägerschaft von anderen

Spitex-Institutionen und d) vertragliche Verpflichtung Dritter. Es

versteht sich von selbst, dass die Erfüllung dieser Aufgabe für die Gemeinden

mit erheblichen Kosten verbunden ist, entweder indem es ungedeckte Kosten der

eigenen Spitex-Institutionen zu decken gilt oder indem finanzielle Beiträge an

andere Spitex-Organisationen zu entrichten sind. Es ist den Gemeinden

überlassen, wie sie im Rahmen von § 59a Abs. 1 aGesG die externe

Kranken- und Gesundheitspflege ausgestalten wollen. Der Kanton beteiligt sich

mit pauschalierten Kostenanteilen an den ungedeckten Kosten.

Die Beschwerdeführerin 1 hat sich wie schon dargelegt

dafür entschieden, den Beschwerdeführer 2 mit der spitalexternen Kranken-

und Gesundheitspflege sowie den Hauspflegediensten zu beauftragen, wobei die

Gemeinden A und B grundsätzlich das Betriebskostendefizit übernehmen. Im

Zusammenhang mit der spitalexternen Pflege kranker Kinder hat der Beschwerdeführer 2

wiederum eine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation L abgeschlossen.

Darin ist unter anderem festgehalten, bei planbaren Einsätzen sei die Spitex-Organisation L

in der Lage, ihre Dienstleistungen an sieben Tagen und Nächten der Woche

während 24 Stunden sicherzustellen, abhängig vom abgeklärten Bedarf. Pro geleisteter

Pflegestunde erhält die Spitex-Organisation L vom Beschwerdeführer 2

Fr 37.80. Damit übernimmt der Beschwerdeführer 2 bzw. die Gemeinde

einen Teil der ungedeckten Kosten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1

ist seit Geburt schwer krank und bedarf intensiver spitalexterner Pflege. Der

Bezirksrat hat die Situation einlässlich dargelegt, was zusammenfassend wiederzugeben

ist:

Das Kinderspital habe für die Zeit ab 1. Januar 2006 bei

der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 68 Pflegestunden pro Woche

gestellt. Am 13. April 2006 habe der Kinderarzt Dr. H einen Pflegeaufwand

von 76 Stunden pro Woche beantragt. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober

2006 sei Kostengutsprache für 76 Stunden Kinderspitex bis 31. Oktober 2006

erteilt worden. An einem Gespräch vom 2. November 2006 habe die Spitex-Organisation L

den Eltern eine Reduktion der Kinderspitex-Leistungen auf 42 Stunden pro Woche

mit respektiver Abdeckung der anderen Stunden durch eine Haushaltshilfe der Spitex-Organisation

N vorgeschlagen. Dennoch habe Dr. H am 11. Dezember 2006 bei der IV-Stelle

ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für November und Dezember 2006 im

Umfang von 76 Stunden pro Woche gestellt, was von der IV-Stelle mit Verfügung

vom 2. Februar 2007 akzeptiert worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember

2006 habe die Spitex-Organisation L Dr. H mitgeteilt, aufgrund diverser

Vorkommnisse sehe sich die Spitex-Organisation L gezwungen, die Pflege des

Kindes per 15. Januar 2007 einzustellen, es sei denn, die Eltern könnten

sich bereit erklären, die ihnen zugestellten Mindestrahmenbedingungen als

Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit zu unterzeichnen. Die von ihm, Dr. H,

angeordneten Pflegestunden lägen zu hoch. Am 20. Dezember 2006 sei Dr. H

von der Spitex-Organisation L erneut angegangen worden. Gleichentags habe Dr.

H 42 Pflegestunden pro Woche für die Zeit ab 1. Januar 2007 angeordnet.

Am 29. Dezember 2006 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 der Spitex-Organisation L

unter anderem mitgeteilt, dass Dr. H von seinen Aufgaben entbunden worden sei,

ab Januar 2007 aber versucht werde, die wöchentliche Unterstützung auf 62 Stunden

zu reduzieren. In der Folge habe der neue Kinderarzt Dr. I am 26. Januar

2007 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 62 Stunden pro Woche

für Januar und Februar 2007 gestellt. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. Februar

2007 für die Zeit ab Januar bis und mit Mai 2007 Kostengutsprache für 62

Stunden pro Woche erteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe Dr. J

vom Regionalen Ärztlichen Dienst der SVA ausgeführt, gemäss Besprechung mit dem

Abklärungsdienst sei momentan eine Abklärung vor Ort nicht sinnvoll, da dies

gerade erst gemacht worden und der Gesundheitszustand des Kindes wirklich sehr

schlecht sei. Die Kinderspitex könne aufgrund der medizinischen Aktenlage und

des Berichts des Abklärungsdienstes weiterhin in dem beantragten Rahmen

zugesprochen werden. Die IV-Stelle habe daraufhin bis und mit Dezember 2007

Kostengutsprachen für Kinderspitex-Leistungen im Umfang von 62 Stunden pro

Woche, ab Januar 2008 bis Ende Mai 2008 von 52 Sunden und ab 23. Mai 2008

bis Ende September 2008 von 57 Stunden pro Woche erteilt.

Der Bezirksrat erwog, die Befunde der IV-Stelle als fachkundige

Behörde seien nicht zu hinterfragen. Die von der Spitex-Organisation L und

Dr. H vorgesehene Reduktion auf 42 Pflegestunden pro Woche sei offensichtlich

nicht angemessen gewesen. Unter den gesamten Umständen sei es verständlich,

dass die Eltern der Spitex-Organisation L und Dr. H kein Vertrauen mehr

schenkten und möglicherweise ausfällig geworden seien. Hauptsächlich seien die Spitex-Organisation L

und der Spitex-Organisation N für die Verschärfung der Situation verantwortlich

gewesen. Der Vater der Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer 2

am 8. und 16. Januar 2007 darum gebeten, die Nachtwachen per sofort

abdecken zu lassen. Am 21. Januar 2007 sei von der leitenden Ärztin des

Beschwerdeführers 2 mitgeteilt worden, sie würden keine Nachtwachen anbieten,

und es werde auf ein Gespräch am 26. Januar 2007 eingeladen. Gleichentags

habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 erklärt, die Nachtwachen müssten

per sofort abgedeckt werden. Daraufhin habe die leitende Ärztin des Beschwerdeführers

2 am 23. Januar 2007 mitgeteilt, sie erkenne in den gestellten Fragen

keine zeitliche Dringlichkeit; bis spätestens am 25. Januar 2007 würden

alle Fragen beantwortet sein. Am 25. Januar 2007 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1

erklärt, die Nachtwachen müssten sofort installiert werden, wenn nicht durch Eigenleistungen

des Beschwerdeführers 2, dann durch eine andere Organisation. Der ärztliche

Auftrag werde zurzeit von einer privaten Spitexorganisation ausgeführt, welche

bereit wäre, im Auftrag des Beschwerdeführers 2 den Auftrag ganz oder teilweise

weiter auszuführen. Am 26. Januar 2007 habe das Meeting unter Teilnahme

des Gemeinderats stattgefunden. Am 27. Januar 2007 habe die leitende Ärztin

des Beschwerdeführers 2 mitgeteilt, der Gemeinderat habe sich dafür

ausgesprochen, einen Kostenbeitrag an die Finanzierung der Nachtwachen zu

leisten. Organisatorisch würde das so aussehen, dass der Beschwerdeführer 2

den Auftrag an eine anerkannte Organisation erteile. Die Kostengutsprache entspreche

dem Tarif, den die Spitex-Organisation L in ihrer Leistungsvereinbarung

mit dem Beschwerdeführer 2 vereinbart habe, nämlich Fr. 37.80 pro

Stunde. Angeboten würden drei Nächte pro Woche à sieben Stunden. Die übrige

Zeit würden die Eltern abdecken. Am 2. Februar 2007 sei dem Beschwerdeführer 2

seitens der Familie unter anderem mitgeteilt worden, sie warte auf die

Ausgestaltung der Krankenpflege des Kindes gemäss Bedarfsabklärung durch die IV

und ärztlicher Verordnung von Dr. I im Umfang von 62 Stunden. Die Annahme, dass

innert fünf Tagen das Greifen des befristeten Einsatzes der Spitex-Organisation L

realisierbar sei, erscheine trotz akuten Handlungsbedarfs als unrealistisch. Es

werde aber nochmals darum gebeten, den ausgewiesenen Pflegebedarf des Kindes so

rasch als möglich abzudecken. Am 5. Februar 2007 sei vom Beschwerdeführer 2

mitgeteilt worden, bezüglich Nachtwachen gelte nach wie vor dasselbe Angebot,

nämlich dass drei Nächte bei der Spitex-Organisation L eingekauft würden.

Es werde als zumutbar erachtet, dass die Eltern für vier Nächte die Aufsicht

übernähmen. Am 12. Februar 2007 seien dem Beschwerdeführer 2 die

ärztliche Verordnung von Dr. I und die IV-Verfügung vom 2. Februar 2007

zugestellt worden, worin 62 Pflegestunden pro Woche zugesprochen wurden.

Zudem sei darum gebeten worden, die Spitex-Organisation K mit der Krankenpflege

zu beauftragen und dieser direkt die entsprechende Kostengutsprache zuzustellen.

Dasselbe Begehren sei am 16. Februar 2007 bei der Beschwerdeführerin 1

gestellt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe mit Schreiben vom 14. März

2007, 31. Mai 2007, 18. November 2007 und 28. Februar 2008 die

vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers 2 betont, die Pflege des Kindes

abzuklären. Danach könne der Beschwerdeführer 2 mitteilen, mit welchen Massnahmen

und Mitteln er den festgestellten Bedarf abdecken wolle.

Der Bezirksrat kam zu dem Ergebnis, den Eltern der Beschwerdegegnerin 1

sei unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl geblieben, als selbst nach

einer Lösung zu suchen. Dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Spitex-Organisation

K beauftragt hätten, könne ihnen nicht angelastet werden. Bis dahin habe der Beschwerdeführer 2

keinerlei konkrete Schritte zur Organisation der Pflege unternommen. Auch

später sei seitens der Beschwerdeführerin 1 immer wieder darauf beharrt

worden, dass zuerst der Bedarf abgeklärt werden müsse. Der Bezirksrat wies

darauf hin, dass eine Bedarfsabklärung nach erfolgter Kostengutsprache

durch die IV jedoch keinerlei Sinn mache. Selbst im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin 1

geltend gemacht, dass Spitex-Leistungen im beantragten Umfang nicht notwendig

seien. Eine Leistungsbereitschaft bestehe somit immer noch nicht. Die Familie

der Beschwerdegegnerin 1 sei somit berechtigt gewesen, die Spitex-Organisation

K mit der Pflege zu beauftragen. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Familie

und der Spitex-Organisation L sei zerstört, während die Zusammenarbeit mit

der Spitex-Organisation K gut funktioniere. Ausserdem entstünden der Beschwerdeführerin 1

keine Mehrkosten, seien doch nur die geleisteten Stunden à Fr. 37.80 zu

entschädigen.

2.3 Die Beschwerdeführerin 1

geht nicht substanziiert auf den dargelegten Sachverhalt ein, sondern macht

pauschal geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die ihr obliegenden

Aufgaben nicht wahrgenommen haben soll. Beim Durchgehen der Akten werde

erkennbar, dass an eine Spitex-Organisation Erwartungen geknüpft gewesen seien,

welche von ihr nicht zu erfüllen seien. Die Spitex-Organisation wäre

offensichtlich auch bereit und in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden

zu erbringen. Die Zusammenarbeit sei indessen vonseiten der Beschwerdegegnerin 1

beendet worden. Die Spitex-Organisation L hätte jedenfalls die notwendigen

und im Rahmen der IV festgelegten Leistungen erbringen können, wenn dies von

der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihren Eltern akzeptiert worden wäre. Von

einer Notlage und dem Zwang, eine ausserkantonale Spitex-Organisation zu

beauftragen, könne offensichtlich keineswegs die Rede sein. Die Eltern hätten

nicht die notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um im zürcherischen

Versorgungssystem eine zutreffende Lösung zu erreichen.

2.4 Dass die Beschwerdegegnerin 1

intensiv gepflegt werden muss, ist aktenkundig und bedarf keiner weiteren

Ausführungen (die Frage der Haushalthilfe gegenüber der Familie ist vorliegend

nicht Thema). Ebenso ist erstellt, dass das Kind ab Januar 2007 gemäss Dr. I

und IV-Verfügung Anspruch auf 62 Pflegestunden pro Woche gehabt hätte, was von

der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 nicht abgedeckt

wurde. Per Ende Januar 2007 wurde nicht einmal die von Dr. H am 20. Dezember

2006 auf Intervention der Spitex-Organisation L oder des Beschwerdeführers

2 beantragte Pflege im reduzierten Umfang von 42 Stunden pro Woche erbracht

(er hatte 6 Nächte à 7 Stunden beantragt), obwohl der Vater der Beschwerdegegnerin 1

schon Anfang Januar 2007 darum gebeten hatte, die Nachtwachen müssten sofort

abgedeckt werden. Zwar liesse sich das Verhalten des Beschwerdeführers 2 damit

rechtfertigen, dass er keine Leistungen erbringen oder anordnen wollte, solange

er von der IV keine verbindliche Kenntnis über den ab November 2006 anerkannten

Leistungsumfang erhalten habe, worüber die IV erst am 7. Februar 2007 entschied.

Allerdings hatte Dr. H auf Betreiben der Spitex-Organisation L hin die am

11. Dezember 2006 beantragten 76 Pflegestunden am 20. Dezember 2006

auf 42 reduziert. Dessen Anträge waren bis dahin von der IV jeweils akzeptiert

worden. Zudem wurde weder aus Sicht der Spitex-Organisation L noch des Beschwerdeführers

2 geltend gemacht, auch 42 Pflegestunden hätten den erforderlichen Bedarf noch

weit überschritten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb bis zum Entscheid

der IV vom 2. Februar 2007, worin ab Januar 2007 62 Pflegestunden

anerkannt wurden, nicht wenigstens die von Dr. H beantragten 42 Stunden,

nämlich 6 Nächte à 7 Stunden, von der Spitex-Organisation L oder allenfalls

vom Beschwerdeführer 2 erbracht wurden. Vielmehr stellte sich der Beschwerdeführer 2

auf den Standpunkt, es sollten (bloss) drei Nachwachen bei der Spitex-Organisation L

eingekauft werden. Dass dies zu einem Vertrauensverlust aufseiten der Eltern

der Beschwerdegegnerin 1 führte, liegt auf der Hand.

Nachdem Dr. H selber noch am 11. Dezember 2006 das

Gesuch für 76 Pflegestunden gestellt hatte, konnte auch nicht definitiv

feststehen, dass die nur ein paar Tage später veranlasste Reduktion auf 42

Pflegestunden gerechtfertigt war. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass die

Eltern der Beschwerdegegnerin 1 diese markante Reduktion nicht unbesehen akzeptierten.

Selbst nachdem aber die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis vom Gesuch von Dr. I

vom 26. Januar 2007 und der IV-Verfügung vom 2. Februar 2007 erhalten

hatte, beharrte sie noch auf der Vornahme eigener Abklärungen und vertröstete

die Familie über Wochen hinweg bis auf Weiteres. Wenn die Beschwerdeführerin 1

ausführt, der Beschwerdeführer 2 oder die Spitex-Organisation L wären

in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden zu erbringen, so ändert dies

nichts am entscheidenden Umstand, dass vorliegend innert nützlicher Frist keine

sachgerechte Lösung angeboten wurde; dass die Pflege des Kindes heikel sowie

intensiv ist und auch Nachtwachen erfordert, ist erstellt und unbestritten. Somit

ist verständlich, dass sich die Familie angesichts des sehr schlechten

Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin 1 und nach mehrmaligem

vergeblichem Vorsprechen bei der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der

Erbringung der erforderlichen Pflege nicht auf das (ungenügende) Angebot der Beschwerdeführerin 1

vom 26. Januar 2007 einlassen konnte, sondern eine eigene Lösung unter

Zuhilfenahme der Dienste der Spitex-Organisation K suchte. Dafür brauchte die

Familie auch nicht vorgängig eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde zu

erheben, wie die Beschwerdeführerin 1 nun vorbringt. Vielmehr hatten die

Beschwerdegegnerinnen ihre Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

geltend zu machen, worauf der Bezirksrat zu Recht hingewiesen hat und was sie

auch getan haben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 31).

Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen

Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt

es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne

Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege

vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten

Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG; vgl. auch

Richtlinien des Regierungsrats über das Leistungsangebot und die Qualität der

Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007,

insbesondere Ziff. 4, abrufbar unter www.gd.zh.ch). Die betreffenden

Verfügungen sind hier nicht zu hinterfragen, beruhen sie doch auf sachkundiger

Abklärung der für die Beantwortung dieser Hauptfrage allein zuständigen

IV-Stelle (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78, § 1 N. 30). Die

IV-Stelle brauchte für ihre Entscheidung weder die Beschwerdeführerin 1 zu

begrüssen noch bedurfte es weiterer Abklärungen seitens der Letzteren bezüglich

des von der Beschwerdegegnerin 1 benötigten Pflegeaufwandes, war

dieser doch fachkundig erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hätte hingegen

die spitalexterne Pflege organisieren müssen; diese organisatorische Aufgabe

liegt wiederum in der Kompetenz der Gemeinden.

Anzufügen ist, dass die Regelung der spitalexternen Kranken-

und Gesundheitspflege via Einzelvereinbarung eine Gemeinde mit vielen

Kinderspitex-Pflegestunden finanziell erheblich belasten kann. Daher beteiligen

sich – wie eingangs erwähnt – diverse Gemeinden an Projekten mit solidarischer

Finanzierung der Gemeindebeiträge für Dienstleistungen der Spitexorganisation L.

Die Finanzierung erfolgt dann unabhängig davon, ob bzw. wie viele Pflegestunden

beansprucht werden, über fixe Beiträge pro Einwohner.

2.5 Aufgrund

der gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw.

ihre Eltern keine andere Wahl hatten, als nach einer eigenen Lösung zu suchen.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie die Dienste der überregional tätigen

anerkannten Spitex-Organisation K mit Sitz in G in Anspruch genommen haben.

Eine Verletzung des "Territorialitätsprinzips", wie dies die Beschwerdeführerin 1

behauptet, liegt deswegen nicht vor. Die Spitex-Organisation K hält sich denn

auch ausdrücklich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben. Zu Recht weisen die

Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass gemäss dem am 1. Juli 2008 in Kraft

getretenen Gesundheitsgesetz ausserkantonale Spitex-Institutionen in einem

verkürzten Verfahren beim Regierungsrat eine Betriebsbewilligung einzuholen haben,

was die Beschwerdegegnerin 2 denn auch erfolgreich getan hat (§ 35 Abs. 2

lit. c, 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG).

Daraus ist wiederum zu schliessen, dass Leistungsvereinbarungen durchaus auch

mit Kinderspitex-Organisationen, die nicht Sitz in Zürich haben, abgeschlossen

werden können.

2.6 Wenn der

Bezirksrat der Beschwerdeführerin 1 die Inanspruchnahme der Spitex-Organisation

K für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 rückwirkend ab 15. Januar

2007 angerechnet hat, so lag dies in seiner Kompetenz und ist jedenfalls haltbar.

Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 aber zudem

verpflichtet, diese Organisation auch für die Zukunft mit der Pflege des Kindes

zu beauftragen, sei es direkt oder über den Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführerin 1

macht geltend, der Bezirksrat wäre gar nicht befugt gewesen, auch darüber zu

befinden, werde doch über den Rahmen hinausgegangen, der im angefochtenen

Verfügungsentscheid festgelegt worden sei.

Da dem Entscheid der Charakter einer Dauerverfügung

zukommt – die umfassende spitalexterne Pflege der Beschwerdegegnerin 1 ist

nach wie vor erforderlich –, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 dazu angehalten hat, die Spitex-Organisation

K direkt oder indirekt bis auf Weiteres mit der Pflege des Kindes zu beauftragen.

Ausserdem deckt sich dieses Vorgehen mit dem Antrag der Rekurrenten, wonach die

spitalexterne Versorgung der Beschwerdegegnerin 1 sicherzustellen sei. Sollten

sich die massgebenden Umstände einmal ändern, könnte immer noch eine

entsprechende Anpassung in Betracht gezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28, N. 24).

3.

Fraglich ist, inwieweit sich die Beschwerdeführerin 1,

welche letztlich für eine fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

ihrer Wohnbevölkerung zu sorgen hat (§ 59a Abs. 1 aGesG), an den

Aufwendungen der Spitex-Organisation K finanziell zu beteiligen hat.

3.1 Die

Vorinstanz orientierte sich daran, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund

der Leistungsvereinbarung der Spitex-Organisation L pro Stunde Fr. 37.80

bezahlt hätte (die Spitex-Organisation L hatte im November und Dezember

2006 die Pflegestunden gemäss damaliger IV-Verfügung erbracht). Dieser Betrag

berechne sich nicht nach den effektiv ungedeckt gebliebenen Kosten, sondern

nach der Finanzkraft der Gemeinde. Unter diesen Umständen sei die genaue

Kostenstruktur der Spitex-Organisation K nicht von Bedeutung, weshalb ihr der

gleiche Stundenansatz wie der Spitex-Organisation L zuzusprechen sei. Es

sei allgemein bekannt, dass die Spitex-Organisationen ihren Aufwand nicht

allein mit den Einnahmen aus Pflege- und Betreuungsleistungen decken könnten,

sondern daneben auf Beiträge der Gemeinden und Kantone angewiesen seien. Der Gemeinderat

habe diesen Ansatz als angemessen erachtet. Jedenfalls habe die leitende Ärztin

des Beschwerdeführers 2 im E-Mail vom 27. Januar 2007 erklärt, der

Gemeinderat sei bereit, einen Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten.

3.2 Die Beschwerdeführerin 1

geht auf diese Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert ein. Insbesondere

bestreitet sie den Stundenansatz von Fr. 37.80, wie er auch der Spitex-Organisation L

pro Pflegestunde entrichtet wurde bzw. worden wäre, nicht. Ebenso wenig wird

bestritten, dass sich der Gemeinderat an der Sitzung vom 26. Januar 2007

dafür ausgesprochen hatte, dieser Tarif käme auch bei Erteilung des

Pflegeauftrages an eine andere anerkannte Organisation zum Tragen. Somit ist

schon aus Gründen des Vertrauensschutzes von einem Tarif von Fr. 37.80 auszugehen.

So oder so ist aber der Stundenansatz von Fr. 37.80 als solcher

gerechtfertigt, bemisst sich doch der Beitrag nach der Finanzkraft der

Gemeinde; diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu

verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 zwecks

Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss § 59a Abs. 1 aGesG, nämlich für eine

fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege ihrer Wohnbevölkerung

und vorliegend der Beschwerdegegnerin 1 zu sorgen, dazu angehalten, die Beschwerdegegnerin 2

rückwirkend und auch weiterhin mit der Pflege zu beauftragen, wozu er, wie

dargelegt, befugt war. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 anstelle der Spitex-Organisation L

dieselben Pflegeleistungen erbrachte und weiterhin erbringt, es sich somit um

eine Ersatzvornahme handelt, ist die Entrichtung desselben Beitrages durch die Beschwerdeführerin 1

an die Beschwerdegegnerin 2 auch deswegen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin 1

erwachsen dadurch nicht mehr Kosten, als wenn die Pflege durch die Spitex-Organisation L

erbracht worden wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 (und nicht die Beschwerdegegnerin 1,

was hiermit präzisierend festzuhalten ist) hat somit Anspruch auf Vergütung von

Fr. 37.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % für die effektiv geleisteten

Pflegestunden ab 15. Januar 2007, jedoch maximal im von der IV verfügten

Umfang, was im Rahmen der vom Bezirksrat verfügten Rückweisung noch genau

abzuklären ist.

4.

Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt in massgeblicher

Weise, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Prozessentschädigung

von insgesamt Fr. 4'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…