VB.2009.00444
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00444
3. Dezember 2009Deutsch25 min
(URT.2009.11919)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00444
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Kostentragung spitalexterne Versorgung
Kostentragung spitalexterner Versorgung.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 (E. 1.3). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.4). Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG) (E. 2.4). Mangels genügender Pflege seitens des Beschwerdeführers 2 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Dienste einer überregional tätigen anerkannten Kinderspitex-Organisation in Anspruch nahm, die über eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 35 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG verfügt (E. 2.5). Die Vorinstanz durfte die rückwirkende und künftige Inanspruchnahme dieser Kinderspitex-Organisation verfügen (E. 2.6). Aus Gründen des Vertrauensschutz (bereits bestimmter Tarif) sowie angesichts der Finanzkraft der Gemeinde ist der vorinstanzlich festgesetzte Stundenansatz für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
DAUERVERFÜGUNG
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSWESEN
HAUSPFLEGE
KOSTENBEITRÄGE
LEISTUNGSVEREINBARUNG
PFLEGELEISTUNG
PFLEGESTUNDE
SPITALEXTERNE VERSORGUNG
SPITEX
TARIF
Rechtsnormen:
§ 59a aGesundheitsG
§ 9 Abs. IV GesundheitsG
§ 35 Abs. II lit. c GesundheitsG
§ 64 GesundheitsG
Art. 44 KVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00444
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja Tschirky.
In Sachen
1. Gemeinde A,
2. Spitex-Organisation N,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. Spitex-Organisation K,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Kostentragung spitalexterne Versorgung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D,
geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren Herzfehler und wurde seit
Januar 2006 von der Spitex-Organisation L zu Hause betreut. Im Frühjahr 2006
belief sich der Betreuungsaufwand auf 76 Stunden wöchentlich. Ab November 2006
entstanden Unstimmigkeiten zwischen der Familie, der Spitex-Organisation L,
dem Spitex-Organisation N und dem Gemeinderat A über die Anzahl zu leistender
Spitex-Stunden. Mitte Januar 2007 beauftragte die Familie D die Spitex-Organisation
K mit der Pflege von D und ersuchte mehrfach, nämlich am 16. Februar 2007,
24. August 2007 und 4. April 2008 um Übernahme der Kosten im Umfang
von Fr. 37.80 pro von der Spitex-Organisation K geleisteter Pflegestunde.
Mit Beschluss vom 15. April 2008 trat der Gemeinderat A auf den Antrag auf
Auszahlung von Gemeindezuschüssen im Zusammenhang mit Kinderspitexleistungen
nicht ein, unter anderem mit der Begründung der fehlenden gesetzlichen Grundlage.
B. Der Spitex-Organisation
N ist Mitglied des Spitex Verbandes des Kantons Zürich, welcher wiederum zum
Spitex Verband Schweiz gehört. Die Gemeinden A und B haben mit dem Spitex-Organisation
N eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Organisation der spitalexternen
Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauspflegedienste an den Spitex-Organisation
N im Sinn von § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
in Verbindung mit § 59a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962
(aGesG; siehe Anhang zum geltenden Gesundheitsgesetz) übertragen werden. Zwischen
dem Spitex-Organisation N und der Spitex-Organisation L besteht wiederum
eine Leistungsvereinbarung, welche die spitalexterne Pflege von Kindern an die Spitex-Organisation L
überträgt, soweit die Pflege nicht durch den Spitex-Organisation N selber
übernommen werden kann. Andere Gemeinden haben mit der Spitex-Organisation L
direkt Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, und es werden auch Pilotprojekte
für ein solidarisches Finanzierungsmodell aufgrund einheitlicher jährlicher
Einwohnerbeiträge geführt.
Bei der Spitex-Organisation L handelt es sich um
einen Verein mit Sitz in Zürich mit dem Zweck der Förderung einer ganzheitlichen
Pflege und Hilfe von kranken, behinderten, verunfallten und sterbenden Kindern
zu Hause unter Einbezug deren sozialer Umfelder. Der Spitex-Organisation N
hatte die Spitex-Organisation L mit der Pflege von D beauftragt.
Die Stiftung M hat ihren Sitz in G und den Zweck der Hilfe
für Familien mit chronisch kranken und behinderten Kindern sowie der Förderung
der Fachausbildung für Angestellte der Kinderspitex. Die Spitex-Organisation K
arbeitet im Dienste der Stiftung M, ist in diversen Kantonen tätig und hält
sich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats A vom 15. April
2008.
liessen D und die Spitex-Organisation K am 22. Mai 2008 Rekurs beim
Bezirksrat C erheben mit den Anträgen, die Gemeinde A und der Spitex-Organisation
N seien zu verpflichten, die spitalexterne Versorgung gegenüber D
sicherzustellen, D und der Spitex-Organisation K rückwirkend ab 15. Januar
2007.
den Kostenbeitrag von Fr. 37.80 für die spitalexterne Krankenpflege
in der Höhe von insgesamt 4'140 Stunden nebst 5 % Zins zu bezahlen sowie
weiterhin im Rahmen von 52 Stunden pro Woche auszurichten. Zudem sei aufsichtsrechtlich
gegen die Gemeinde und den Spitex-Organisation N einzuschreiten. Der Bezirksrat
gab am 10. Juni 2009 der Aufsichtsbeschwerde keine Folge, hiess den Rekurs
aber insoweit gut, als die Gemeinde A rückwirkend ab 15. Januar 2007
verpflichtet wurde, D und der Spitex-Organisation K die effektiv geleisteten
Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu einem
Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober
2007.
bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. In diesem Sinne wurde die Sache
zur Berechnung des Anspruchs an den Gemeinderat A zurückgewiesen. Weiter wurde
die Gemeinde angewiesen, die Spitex-Organisation K auch für die Zukunft mit der
Pflege von D im von der IV-Stelle verfügten Umfang zu beauftragen.
III.
Der Gemeinderat A und der Spitex-Organisation N, nunmehr anwaltlich
vertreten, gelangten mit Beschwerde vom 18. August 2009 an das
Verwaltungsgericht und beantragten – mit Ausnahme des Nichteintretens auf die
Aufsichtsbeschwerde durch den Bezirksrat C – die ersatzlose Aufhebung des
Rekursentscheids vom 10. Juni 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten von D und der Spitex-Organisation K. Letztere beantragten mit
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat C
hatte am 21. September 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragt, im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig.
1.2
Der
Bezirksrat hatte festgehalten, der Spitex-Organisation N sei Vertragspartner
der Gemeinde A, somit lediglich Hilfsperson und daher nicht passivlegitimiert.
Im Rubrum des Rekursentscheids blieb aber der Spitex-Organisation N weiterhin
aufgeführt.
Die Beschwerdeführerin 1 und der Spitex-Organisation N
weisen darauf hin, dass nicht erkennbar sei, weshalb Letzterer vom Bezirksrat
als Rekursgegner bezeichnet und im Rubrum aufgenommen worden sei. Auch die
Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Spitex-Organisation
N sei nicht passivlegitimiert.
Die vom Bezirksrat vorgenommene Feststellung, wonach der Spitex-Organisation
N lediglich die Funktion einer Hilfsperson innehabe und daher nicht legitimiert
sei, ist somit unbestritten.
Der Rekurs richtete sich gegen die Gemeinde A und gegen
den Spitex-Organisation N. Es ist deshalb korrekt, dass der Bezirksrat diese
beiden Parteien als Rekursgegner im Rubrum aufführte. Mit seiner Erwägung, der Spitex-Organisation
N sei nicht passivlegitimiert, wies der Bezirksrat den Rekurs insoweit ab oder trat
darauf nicht ein – auch wenn dies im Dispositiv nicht erwähnt wird. Aus
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 ergibt sich allerdings klar, dass einzig die Gemeinde
zur Geldleistung verpflichtet wurde. Der Spitex-Organisation N ist deshalb
durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.3 Die
Beschwerdeführerin 1 verneint die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1
mit der Begründung, sie habe wegen des Tarifschutzes gemäss Art. 44 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG),
welcher auch vorliegend gelte, ohnehin keine Kosten zu tragen.
Unabhängig von der Frage des Tarifschutzes berührt der
Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar, geht es doch
auch darum, ob sie die Spitex-Organisation K beauftragen durfte und
weiterhin deren Dienste beanspruchen kann (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Der Bezirksrat hat somit zu Recht
die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 bejaht.
1.4 Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung versicherungsrechtlicher
Angelegenheiten, wie die Geltung des Tarifschutzes beim IV-Tarif oder die Frage
der Austauschbefugnis in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (vgl.
dazu BGE 127 V 121 E. 2a), nicht zuständig. Vorliegend geht es indessen
nicht um die Finanzierung von Pflegeleistungen seitens der Sozialversicherungen
bzw. des Versicherten, sondern um die von der Gemeinde an eine
Spitex-Organisation zu erbringenden Beiträge. Die Aufwendungen der
Spitex-Organisationen werden unter anderem vom Staat und den Gemeinden und
nicht nur den Sozialversicherungen bzw. Leistungsbezügerinnen und -bezügern
gedeckt (vgl. Gesetzesänderung zur Umsetzung der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton [NFA] im
Kanton Zürich, Anträge des Regierungsrats vom 11./18. April und 2. Mai
2007, Antrag Nr. 4397, S. 95, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch).
Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2
Beiträge zu entrichten hat, ist somit das Verwaltungsgericht zuständig. Damit
ist aber auch die Legitimation der Beschwerdegegnerin 2 gegeben. Daran
ändert nichts, dass sie zur Stiftung M mit Sitz in G gehört. Inwieweit die in
mehreren Kantonen tätige Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin 1
Kostenbeiträge beanspruchen kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, worauf
im Folgenden einzugehen ist.
2.
2.1 Gemäss § 59a
Abs. 1 aGesG sorgen die Gemeinden für eine fachgerechte spitalexterne
Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) ihrer Wohnbevölkerung durch a) eigene
Spitex- Institutionen, b) Mitgliedschaft in Zweckverbänden mit eigenen
Spitex-Institutionen, c) Beteiligung an der Trägerschaft von anderen
Spitex-Institutionen und d) vertragliche Verpflichtung Dritter. Es
versteht sich von selbst, dass die Erfüllung dieser Aufgabe für die Gemeinden
mit erheblichen Kosten verbunden ist, entweder indem es ungedeckte Kosten der
eigenen Spitex-Institutionen zu decken gilt oder indem finanzielle Beiträge an
andere Spitex-Organisationen zu entrichten sind. Es ist den Gemeinden
überlassen, wie sie im Rahmen von § 59a Abs. 1 aGesG die externe
Kranken- und Gesundheitspflege ausgestalten wollen. Der Kanton beteiligt sich
mit pauschalierten Kostenanteilen an den ungedeckten Kosten.
Die Beschwerdeführerin 1 hat sich wie schon dargelegt
dafür entschieden, den Beschwerdeführer 2 mit der spitalexternen Kranken-
und Gesundheitspflege sowie den Hauspflegediensten zu beauftragen, wobei die
Gemeinden A und B grundsätzlich das Betriebskostendefizit übernehmen. Im
Zusammenhang mit der spitalexternen Pflege kranker Kinder hat der Beschwerdeführer 2
wiederum eine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation L abgeschlossen.
Darin ist unter anderem festgehalten, bei planbaren Einsätzen sei die Spitex-Organisation L
in der Lage, ihre Dienstleistungen an sieben Tagen und Nächten der Woche
während 24 Stunden sicherzustellen, abhängig vom abgeklärten Bedarf. Pro geleisteter
Pflegestunde erhält die Spitex-Organisation L vom Beschwerdeführer 2
Fr 37.80. Damit übernimmt der Beschwerdeführer 2 bzw. die Gemeinde
einen Teil der ungedeckten Kosten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin 1
ist seit Geburt schwer krank und bedarf intensiver spitalexterner Pflege. Der
Bezirksrat hat die Situation einlässlich dargelegt, was zusammenfassend wiederzugeben
ist:
Das Kinderspital habe für die Zeit ab 1. Januar 2006 bei
der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 68 Pflegestunden pro Woche
gestellt. Am 13. April 2006 habe der Kinderarzt Dr. H einen Pflegeaufwand
von 76 Stunden pro Woche beantragt. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober
2006 sei Kostengutsprache für 76 Stunden Kinderspitex bis 31. Oktober 2006
erteilt worden. An einem Gespräch vom 2. November 2006 habe die Spitex-Organisation L
den Eltern eine Reduktion der Kinderspitex-Leistungen auf 42 Stunden pro Woche
mit respektiver Abdeckung der anderen Stunden durch eine Haushaltshilfe der Spitex-Organisation
N vorgeschlagen. Dennoch habe Dr. H am 11. Dezember 2006 bei der IV-Stelle
ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für November und Dezember 2006 im
Umfang von 76 Stunden pro Woche gestellt, was von der IV-Stelle mit Verfügung
vom 2. Februar 2007 akzeptiert worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember
2006 habe die Spitex-Organisation L Dr. H mitgeteilt, aufgrund diverser
Vorkommnisse sehe sich die Spitex-Organisation L gezwungen, die Pflege des
Kindes per 15. Januar 2007 einzustellen, es sei denn, die Eltern könnten
sich bereit erklären, die ihnen zugestellten Mindestrahmenbedingungen als
Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit zu unterzeichnen. Die von ihm, Dr. H,
angeordneten Pflegestunden lägen zu hoch. Am 20. Dezember 2006 sei Dr. H
von der Spitex-Organisation L erneut angegangen worden. Gleichentags habe Dr.
H 42 Pflegestunden pro Woche für die Zeit ab 1. Januar 2007 angeordnet.
Am 29. Dezember 2006 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 der Spitex-Organisation L
unter anderem mitgeteilt, dass Dr. H von seinen Aufgaben entbunden worden sei,
ab Januar 2007 aber versucht werde, die wöchentliche Unterstützung auf 62 Stunden
zu reduzieren. In der Folge habe der neue Kinderarzt Dr. I am 26. Januar
2007 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 62 Stunden pro Woche
für Januar und Februar 2007 gestellt. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. Februar
2007 für die Zeit ab Januar bis und mit Mai 2007 Kostengutsprache für 62
Stunden pro Woche erteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe Dr. J
vom Regionalen Ärztlichen Dienst der SVA ausgeführt, gemäss Besprechung mit dem
Abklärungsdienst sei momentan eine Abklärung vor Ort nicht sinnvoll, da dies
gerade erst gemacht worden und der Gesundheitszustand des Kindes wirklich sehr
schlecht sei. Die Kinderspitex könne aufgrund der medizinischen Aktenlage und
des Berichts des Abklärungsdienstes weiterhin in dem beantragten Rahmen
zugesprochen werden. Die IV-Stelle habe daraufhin bis und mit Dezember 2007
Kostengutsprachen für Kinderspitex-Leistungen im Umfang von 62 Stunden pro
Woche, ab Januar 2008 bis Ende Mai 2008 von 52 Sunden und ab 23. Mai 2008
bis Ende September 2008 von 57 Stunden pro Woche erteilt.
Der Bezirksrat erwog, die Befunde der IV-Stelle als fachkundige
Behörde seien nicht zu hinterfragen. Die von der Spitex-Organisation L und
Dr. H vorgesehene Reduktion auf 42 Pflegestunden pro Woche sei offensichtlich
nicht angemessen gewesen. Unter den gesamten Umständen sei es verständlich,
dass die Eltern der Spitex-Organisation L und Dr. H kein Vertrauen mehr
schenkten und möglicherweise ausfällig geworden seien. Hauptsächlich seien die Spitex-Organisation L
und der Spitex-Organisation N für die Verschärfung der Situation verantwortlich
gewesen. Der Vater der Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer 2
am 8. und 16. Januar 2007 darum gebeten, die Nachtwachen per sofort
abdecken zu lassen. Am 21. Januar 2007 sei von der leitenden Ärztin des
Beschwerdeführers 2 mitgeteilt worden, sie würden keine Nachtwachen anbieten,
und es werde auf ein Gespräch am 26. Januar 2007 eingeladen. Gleichentags
habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 erklärt, die Nachtwachen müssten
per sofort abgedeckt werden. Daraufhin habe die leitende Ärztin des Beschwerdeführers
2 am 23. Januar 2007 mitgeteilt, sie erkenne in den gestellten Fragen
keine zeitliche Dringlichkeit; bis spätestens am 25. Januar 2007 würden
alle Fragen beantwortet sein. Am 25. Januar 2007 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1
erklärt, die Nachtwachen müssten sofort installiert werden, wenn nicht durch Eigenleistungen
des Beschwerdeführers 2, dann durch eine andere Organisation. Der ärztliche
Auftrag werde zurzeit von einer privaten Spitexorganisation ausgeführt, welche
bereit wäre, im Auftrag des Beschwerdeführers 2 den Auftrag ganz oder teilweise
weiter auszuführen. Am 26. Januar 2007 habe das Meeting unter Teilnahme
des Gemeinderats stattgefunden. Am 27. Januar 2007 habe die leitende Ärztin
des Beschwerdeführers 2 mitgeteilt, der Gemeinderat habe sich dafür
ausgesprochen, einen Kostenbeitrag an die Finanzierung der Nachtwachen zu
leisten. Organisatorisch würde das so aussehen, dass der Beschwerdeführer 2
den Auftrag an eine anerkannte Organisation erteile. Die Kostengutsprache entspreche
dem Tarif, den die Spitex-Organisation L in ihrer Leistungsvereinbarung
mit dem Beschwerdeführer 2 vereinbart habe, nämlich Fr. 37.80 pro
Stunde. Angeboten würden drei Nächte pro Woche à sieben Stunden. Die übrige
Zeit würden die Eltern abdecken. Am 2. Februar 2007 sei dem Beschwerdeführer 2
seitens der Familie unter anderem mitgeteilt worden, sie warte auf die
Ausgestaltung der Krankenpflege des Kindes gemäss Bedarfsabklärung durch die IV
und ärztlicher Verordnung von Dr. I im Umfang von 62 Stunden. Die Annahme, dass
innert fünf Tagen das Greifen des befristeten Einsatzes der Spitex-Organisation L
realisierbar sei, erscheine trotz akuten Handlungsbedarfs als unrealistisch. Es
werde aber nochmals darum gebeten, den ausgewiesenen Pflegebedarf des Kindes so
rasch als möglich abzudecken. Am 5. Februar 2007 sei vom Beschwerdeführer 2
mitgeteilt worden, bezüglich Nachtwachen gelte nach wie vor dasselbe Angebot,
nämlich dass drei Nächte bei der Spitex-Organisation L eingekauft würden.
Es werde als zumutbar erachtet, dass die Eltern für vier Nächte die Aufsicht
übernähmen. Am 12. Februar 2007 seien dem Beschwerdeführer 2 die
ärztliche Verordnung von Dr. I und die IV-Verfügung vom 2. Februar 2007
zugestellt worden, worin 62 Pflegestunden pro Woche zugesprochen wurden.
Zudem sei darum gebeten worden, die Spitex-Organisation K mit der Krankenpflege
zu beauftragen und dieser direkt die entsprechende Kostengutsprache zuzustellen.
Dasselbe Begehren sei am 16. Februar 2007 bei der Beschwerdeführerin 1
gestellt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe mit Schreiben vom 14. März
2007, 31. Mai 2007, 18. November 2007 und 28. Februar 2008 die
vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers 2 betont, die Pflege des Kindes
abzuklären. Danach könne der Beschwerdeführer 2 mitteilen, mit welchen Massnahmen
und Mitteln er den festgestellten Bedarf abdecken wolle.
Der Bezirksrat kam zu dem Ergebnis, den Eltern der Beschwerdegegnerin 1
sei unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl geblieben, als selbst nach
einer Lösung zu suchen. Dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Spitex-Organisation
K beauftragt hätten, könne ihnen nicht angelastet werden. Bis dahin habe der Beschwerdeführer 2
keinerlei konkrete Schritte zur Organisation der Pflege unternommen. Auch
später sei seitens der Beschwerdeführerin 1 immer wieder darauf beharrt
worden, dass zuerst der Bedarf abgeklärt werden müsse. Der Bezirksrat wies
darauf hin, dass eine Bedarfsabklärung nach erfolgter Kostengutsprache
durch die IV jedoch keinerlei Sinn mache. Selbst im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin 1
geltend gemacht, dass Spitex-Leistungen im beantragten Umfang nicht notwendig
seien. Eine Leistungsbereitschaft bestehe somit immer noch nicht. Die Familie
der Beschwerdegegnerin 1 sei somit berechtigt gewesen, die Spitex-Organisation
K mit der Pflege zu beauftragen. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Familie
und der Spitex-Organisation L sei zerstört, während die Zusammenarbeit mit
der Spitex-Organisation K gut funktioniere. Ausserdem entstünden der Beschwerdeführerin 1
keine Mehrkosten, seien doch nur die geleisteten Stunden à Fr. 37.80 zu
entschädigen.
2.3 Die Beschwerdeführerin 1
geht nicht substanziiert auf den dargelegten Sachverhalt ein, sondern macht
pauschal geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die ihr obliegenden
Aufgaben nicht wahrgenommen haben soll. Beim Durchgehen der Akten werde
erkennbar, dass an eine Spitex-Organisation Erwartungen geknüpft gewesen seien,
welche von ihr nicht zu erfüllen seien. Die Spitex-Organisation wäre
offensichtlich auch bereit und in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden
zu erbringen. Die Zusammenarbeit sei indessen vonseiten der Beschwerdegegnerin 1
beendet worden. Die Spitex-Organisation L hätte jedenfalls die notwendigen
und im Rahmen der IV festgelegten Leistungen erbringen können, wenn dies von
der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihren Eltern akzeptiert worden wäre. Von
einer Notlage und dem Zwang, eine ausserkantonale Spitex-Organisation zu
beauftragen, könne offensichtlich keineswegs die Rede sein. Die Eltern hätten
nicht die notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um im zürcherischen
Versorgungssystem eine zutreffende Lösung zu erreichen.
2.4 Dass die Beschwerdegegnerin 1
intensiv gepflegt werden muss, ist aktenkundig und bedarf keiner weiteren
Ausführungen (die Frage der Haushalthilfe gegenüber der Familie ist vorliegend
nicht Thema). Ebenso ist erstellt, dass das Kind ab Januar 2007 gemäss Dr. I
und IV-Verfügung Anspruch auf 62 Pflegestunden pro Woche gehabt hätte, was von
der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 nicht abgedeckt
wurde. Per Ende Januar 2007 wurde nicht einmal die von Dr. H am 20. Dezember
2006 auf Intervention der Spitex-Organisation L oder des Beschwerdeführers
2 beantragte Pflege im reduzierten Umfang von 42 Stunden pro Woche erbracht
(er hatte 6 Nächte à 7 Stunden beantragt), obwohl der Vater der Beschwerdegegnerin 1
schon Anfang Januar 2007 darum gebeten hatte, die Nachtwachen müssten sofort
abgedeckt werden. Zwar liesse sich das Verhalten des Beschwerdeführers 2 damit
rechtfertigen, dass er keine Leistungen erbringen oder anordnen wollte, solange
er von der IV keine verbindliche Kenntnis über den ab November 2006 anerkannten
Leistungsumfang erhalten habe, worüber die IV erst am 7. Februar 2007 entschied.
Allerdings hatte Dr. H auf Betreiben der Spitex-Organisation L hin die am
11. Dezember 2006 beantragten 76 Pflegestunden am 20. Dezember 2006
auf 42 reduziert. Dessen Anträge waren bis dahin von der IV jeweils akzeptiert
worden. Zudem wurde weder aus Sicht der Spitex-Organisation L noch des Beschwerdeführers
2 geltend gemacht, auch 42 Pflegestunden hätten den erforderlichen Bedarf noch
weit überschritten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb bis zum Entscheid
der IV vom 2. Februar 2007, worin ab Januar 2007 62 Pflegestunden
anerkannt wurden, nicht wenigstens die von Dr. H beantragten 42 Stunden,
nämlich 6 Nächte à 7 Stunden, von der Spitex-Organisation L oder allenfalls
vom Beschwerdeführer 2 erbracht wurden. Vielmehr stellte sich der Beschwerdeführer 2
auf den Standpunkt, es sollten (bloss) drei Nachwachen bei der Spitex-Organisation L
eingekauft werden. Dass dies zu einem Vertrauensverlust aufseiten der Eltern
der Beschwerdegegnerin 1 führte, liegt auf der Hand.
Nachdem Dr. H selber noch am 11. Dezember 2006 das
Gesuch für 76 Pflegestunden gestellt hatte, konnte auch nicht definitiv
feststehen, dass die nur ein paar Tage später veranlasste Reduktion auf 42
Pflegestunden gerechtfertigt war. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass die
Eltern der Beschwerdegegnerin 1 diese markante Reduktion nicht unbesehen akzeptierten.
Selbst nachdem aber die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis vom Gesuch von Dr. I
vom 26. Januar 2007 und der IV-Verfügung vom 2. Februar 2007 erhalten
hatte, beharrte sie noch auf der Vornahme eigener Abklärungen und vertröstete
die Familie über Wochen hinweg bis auf Weiteres. Wenn die Beschwerdeführerin 1
ausführt, der Beschwerdeführer 2 oder die Spitex-Organisation L wären
in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden zu erbringen, so ändert dies
nichts am entscheidenden Umstand, dass vorliegend innert nützlicher Frist keine
sachgerechte Lösung angeboten wurde; dass die Pflege des Kindes heikel sowie
intensiv ist und auch Nachtwachen erfordert, ist erstellt und unbestritten. Somit
ist verständlich, dass sich die Familie angesichts des sehr schlechten
Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin 1 und nach mehrmaligem
vergeblichem Vorsprechen bei der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der
Erbringung der erforderlichen Pflege nicht auf das (ungenügende) Angebot der Beschwerdeführerin 1
vom 26. Januar 2007 einlassen konnte, sondern eine eigene Lösung unter
Zuhilfenahme der Dienste der Spitex-Organisation K suchte. Dafür brauchte die
Familie auch nicht vorgängig eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde zu
erheben, wie die Beschwerdeführerin 1 nun vorbringt. Vielmehr hatten die
Beschwerdegegnerinnen ihre Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
geltend zu machen, worauf der Bezirksrat zu Recht hingewiesen hat und was sie
auch getan haben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 31).
Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen
Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt
es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne
Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege
vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten
Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG; vgl. auch
Richtlinien des Regierungsrats über das Leistungsangebot und die Qualität der
Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007,
insbesondere Ziff. 4, abrufbar unter www.gd.zh.ch). Die betreffenden
Verfügungen sind hier nicht zu hinterfragen, beruhen sie doch auf sachkundiger
Abklärung der für die Beantwortung dieser Hauptfrage allein zuständigen
IV-Stelle (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78, § 1 N. 30). Die
IV-Stelle brauchte für ihre Entscheidung weder die Beschwerdeführerin 1 zu
begrüssen noch bedurfte es weiterer Abklärungen seitens der Letzteren bezüglich
des von der Beschwerdegegnerin 1 benötigten Pflegeaufwandes, war
dieser doch fachkundig erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hätte hingegen
die spitalexterne Pflege organisieren müssen; diese organisatorische Aufgabe
liegt wiederum in der Kompetenz der Gemeinden.
Anzufügen ist, dass die Regelung der spitalexternen Kranken-
und Gesundheitspflege via Einzelvereinbarung eine Gemeinde mit vielen
Kinderspitex-Pflegestunden finanziell erheblich belasten kann. Daher beteiligen
sich – wie eingangs erwähnt – diverse Gemeinden an Projekten mit solidarischer
Finanzierung der Gemeindebeiträge für Dienstleistungen der Spitexorganisation L.
Die Finanzierung erfolgt dann unabhängig davon, ob bzw. wie viele Pflegestunden
beansprucht werden, über fixe Beiträge pro Einwohner.
2.5 Aufgrund
der gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw.
ihre Eltern keine andere Wahl hatten, als nach einer eigenen Lösung zu suchen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie die Dienste der überregional tätigen
anerkannten Spitex-Organisation K mit Sitz in G in Anspruch genommen haben.
Eine Verletzung des "Territorialitätsprinzips", wie dies die Beschwerdeführerin 1
behauptet, liegt deswegen nicht vor. Die Spitex-Organisation K hält sich denn
auch ausdrücklich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben. Zu Recht weisen die
Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass gemäss dem am 1. Juli 2008 in Kraft
getretenen Gesundheitsgesetz ausserkantonale Spitex-Institutionen in einem
verkürzten Verfahren beim Regierungsrat eine Betriebsbewilligung einzuholen haben,
was die Beschwerdegegnerin 2 denn auch erfolgreich getan hat (§ 35 Abs. 2
lit. c, 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG).
Daraus ist wiederum zu schliessen, dass Leistungsvereinbarungen durchaus auch
mit Kinderspitex-Organisationen, die nicht Sitz in Zürich haben, abgeschlossen
werden können.
2.6 Wenn der
Bezirksrat der Beschwerdeführerin 1 die Inanspruchnahme der Spitex-Organisation
K für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 rückwirkend ab 15. Januar
2007 angerechnet hat, so lag dies in seiner Kompetenz und ist jedenfalls haltbar.
Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 aber zudem
verpflichtet, diese Organisation auch für die Zukunft mit der Pflege des Kindes
zu beauftragen, sei es direkt oder über den Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführerin 1
macht geltend, der Bezirksrat wäre gar nicht befugt gewesen, auch darüber zu
befinden, werde doch über den Rahmen hinausgegangen, der im angefochtenen
Verfügungsentscheid festgelegt worden sei.
Da dem Entscheid der Charakter einer Dauerverfügung
zukommt – die umfassende spitalexterne Pflege der Beschwerdegegnerin 1 ist
nach wie vor erforderlich –, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 dazu angehalten hat, die Spitex-Organisation
K direkt oder indirekt bis auf Weiteres mit der Pflege des Kindes zu beauftragen.
Ausserdem deckt sich dieses Vorgehen mit dem Antrag der Rekurrenten, wonach die
spitalexterne Versorgung der Beschwerdegegnerin 1 sicherzustellen sei. Sollten
sich die massgebenden Umstände einmal ändern, könnte immer noch eine
entsprechende Anpassung in Betracht gezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19–28, N. 24).
3.
Fraglich ist, inwieweit sich die Beschwerdeführerin 1,
welche letztlich für eine fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
ihrer Wohnbevölkerung zu sorgen hat (§ 59a Abs. 1 aGesG), an den
Aufwendungen der Spitex-Organisation K finanziell zu beteiligen hat.
3.1 Die
Vorinstanz orientierte sich daran, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund
der Leistungsvereinbarung der Spitex-Organisation L pro Stunde Fr. 37.80
bezahlt hätte (die Spitex-Organisation L hatte im November und Dezember
2006 die Pflegestunden gemäss damaliger IV-Verfügung erbracht). Dieser Betrag
berechne sich nicht nach den effektiv ungedeckt gebliebenen Kosten, sondern
nach der Finanzkraft der Gemeinde. Unter diesen Umständen sei die genaue
Kostenstruktur der Spitex-Organisation K nicht von Bedeutung, weshalb ihr der
gleiche Stundenansatz wie der Spitex-Organisation L zuzusprechen sei. Es
sei allgemein bekannt, dass die Spitex-Organisationen ihren Aufwand nicht
allein mit den Einnahmen aus Pflege- und Betreuungsleistungen decken könnten,
sondern daneben auf Beiträge der Gemeinden und Kantone angewiesen seien. Der Gemeinderat
habe diesen Ansatz als angemessen erachtet. Jedenfalls habe die leitende Ärztin
des Beschwerdeführers 2 im E-Mail vom 27. Januar 2007 erklärt, der
Gemeinderat sei bereit, einen Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1
geht auf diese Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert ein. Insbesondere
bestreitet sie den Stundenansatz von Fr. 37.80, wie er auch der Spitex-Organisation L
pro Pflegestunde entrichtet wurde bzw. worden wäre, nicht. Ebenso wenig wird
bestritten, dass sich der Gemeinderat an der Sitzung vom 26. Januar 2007
dafür ausgesprochen hatte, dieser Tarif käme auch bei Erteilung des
Pflegeauftrages an eine andere anerkannte Organisation zum Tragen. Somit ist
schon aus Gründen des Vertrauensschutzes von einem Tarif von Fr. 37.80 auszugehen.
So oder so ist aber der Stundenansatz von Fr. 37.80 als solcher
gerechtfertigt, bemisst sich doch der Beitrag nach der Finanzkraft der
Gemeinde; diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 zwecks
Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss § 59a Abs. 1 aGesG, nämlich für eine
fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege ihrer Wohnbevölkerung
und vorliegend der Beschwerdegegnerin 1 zu sorgen, dazu angehalten, die Beschwerdegegnerin 2
rückwirkend und auch weiterhin mit der Pflege zu beauftragen, wozu er, wie
dargelegt, befugt war. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 anstelle der Spitex-Organisation L
dieselben Pflegeleistungen erbrachte und weiterhin erbringt, es sich somit um
eine Ersatzvornahme handelt, ist die Entrichtung desselben Beitrages durch die Beschwerdeführerin 1
an die Beschwerdegegnerin 2 auch deswegen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin 1
erwachsen dadurch nicht mehr Kosten, als wenn die Pflege durch die Spitex-Organisation L
erbracht worden wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 (und nicht die Beschwerdegegnerin 1,
was hiermit präzisierend festzuhalten ist) hat somit Anspruch auf Vergütung von
Fr. 37.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % für die effektiv geleisteten
Pflegestunden ab 15. Januar 2007, jedoch maximal im von der IV verfügten
Umfang, was im Rahmen der vom Bezirksrat verfügten Rückweisung noch genau
abzuklären ist.
4.
Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt in massgeblicher
Weise, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Prozessentschädigung
von insgesamt Fr. 4'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…