VB.2009.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00453
3. Februar 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12077)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00453
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.02.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.10.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung; Straffälligkeit; Zuständigkeit zur Ausdehnung der Wegweisung
Die Bf erfüllt durch ihre mehrfache Straffälligkeit einen Ausweisungsgrund (E. 2.2). Angesichts ihrer fortgesetzten Betäubungsmitteldelinquenz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Weil die Bf trotz über zehnjährigem Aufenthalt nicht übermässig integriert ist, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig (E. 2.3).
Die Bf ist schwer krank, weshalb eine vorläufige Aufnahme geprüft werden muss. Die Kammer stellt sich gegen die Auffassung des BVGer, dass diese Prüfung auch bei altrechtlichen Fällen von den kantonalen Behörden vorzunehmen ist, wenn der Entscheid nach Inkrafttreten des AuG ergeht. Denn das AuG knüpft in Art. 126 Abs. 1 nicht an den Zeitpunkt des Entscheids an, sondern lediglich an die Hängigkeit des Verfahrens. Ist, wie vorliegend, das alte Recht anwendbar, dürfen die kantonalen Behörden lediglich eine Wegweisung aus dem Kantonsgebiet verfügen. Deshalb hat das BFM einen Ausdehnungsentscheid zu fällen (E. 3).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSDEHNUNG DER WEGWEISUNG
AUSWEISUNGSGRUND
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
INTERTEMPORALES RECHT
KAMERUN
KRANKHEIT
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Art. 12 Abs. III ANAG
Art. 14a ANAG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
§ 33 BeamtenV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00453
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, Staatsangehörige von C, reiste am 8. September
1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 11. April
2003 letztinstanzlich abgewiesen. Der Aufforderung zur Ausreise kam A nicht
nach. Stattdessen heiratete sie am 9. Januar 2004 den Schweizer Bürger D,
geboren 1959, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Gatten,
welche letztmals bis 8. Januar 2008 verlängert wurde.
Weil A zwischen 2002 und 2007 mehrere rechtskräftige
Strafentscheide erwirkte, verweigerte ihr das Migrationsamt mit Verfügung vom
22. April 2008 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
am 12. August 2009 ab.
Erwägungen
II.
Mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde
wandte sich A an das Verwaltungsgericht. Sie wurde per Präsidialverfügung zur
Einreichung einer Übersetzung und zur Leistung einer Kaution aufgefordert.
Innert Frist reichte sie eine vom 27. August 2009 datierte Beschwerde in
deutscher Sprache nach und beantragte sinngemäss, ihr sei der weitere
Aufenthalt zu gestatten. Die Frist zur Leistung der Kaution wurde ihr
abgenommen, nachdem sie am 17. September 2009 um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nachgesucht hatte.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,
welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten
umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a
BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines
Rechtsanspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März
2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
am 13. November 2007 und somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eingereicht, weshalb vorliegend
noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) zur Anwendung gelangt (Art. 126 Abs. 1 AuG).
2.
2.1
Der
Regierungsrat hat hauptsächlich erwogen, dass die Beschwerdeführerin wegen
ihrer Heirat mit einem Schweizer grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch
besitze. Es liege aber ein Ausweisungsgrund vor, weil die Beschwerdeführerin wiederholt
straffällig geworden sei. Sie habe trotz mehrerer Verurteilungen nicht vom
Betäubungsmittelhandel abgelassen, weshalb ein erhebliches öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung bestehe.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie
habe sich bereits im Jahr 2002 vom Betäubungsmittelhandel distanziert. Die
späteren Anschuldigungen seien unwahr. Auch ihre damalige Anwältin sei gegen
sie gewesen. Sie habe eine sehr schwere Jugend in ihrem Heimatland gehabt. Um
ihre Gesundheit sei es schlecht bestellt, weshalb sie in ihrer Heimat nicht
überleben könne.
2.2
Der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Diese Ansprüche erlöschen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1
ANAG). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Ausländer wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mehrfach straffällig
geworden. Am 27. September 2002 wurde sie vom Bezirksgericht E wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Monaten verurteilt. Es folgten Strafbefehle wegen eines ANAG-Vergehens
(17. Dezember 2002, drei Monate Gefängnis) und weiterer Betäubungsmitteldelikte
(10. Dezember 2003, 90 Tage Gefängnis, sowie 17. Dezember 2007,
Geldstrafe von Fr. 4'200.-).
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie rechtskräftige
Strafentscheide infrage stellt. Dem Verwaltungsgericht ist eine diesbezügliche
Überprüfung untersagt. Wenn sie sich ihrer Meinung nach seit 2002 vom
Betäubungsmittelhandel distanziert hat und die weiteren Verurteilungen zu
Unrecht erfolgt sind, hätte sie bezüglich der beiden Strafbefehle eine
gerichtliche Beurteilung verlangen müssen. Sie kann deren Richtigkeit im Verfahren
vor Verwaltungsgericht nicht mehr anzweifeln.
Der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG ist damit ohne Weiteres erfüllt.
2.3
Selbst
wenn ein Ausweisungsgrund gegeben ist, erlischt der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1
ANAG erst dann, wenn sich die Verweigerung der Bewilligung als verhältnismässig
erweist (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
2.3.1
Die Beschwerdeführerin hat wiederholt mit Betäubungsmitteln gehandelt. Das Bezirksgericht
E hat ihr Verschulden im Urteil vom 27. September 2002 angesichts der in
Umlauf gebrachten Kokainmenge von 110 Gramm als nicht mehr leicht eingestuft.
Sie liess sich trotz einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe nicht belehren und
handelte weiter mit Kokain. Kurz vor Erlass des vorinstanzlichen Beschlusses
ist ein neues Strafurteil gegen sie ergangen. Am 20. Mai 2009 wurde sie
vom Bezirksgericht E wiederum wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt. Dabei stellte das Gericht angesichts der Menge von 83,3
Nettogramm ein mittelschweres Verschulden fest. Auch wenn dieses Urteil noch
nicht rechtskräftig ist, kann berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin
zumindest teilweise geständig ist.
Bei Betäubungsmitteldelikten verfolgen sowohl das
Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
strenge Praxis, weil durch diese Taten regelmässig eine Vielzahl von Menschen gefährdet
werden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; EGMR, 17. April 2003, Yilmaz,
52853/99, §§ 42, 44 und 46 mit zahlreichen Hinweisen, www.echr.coe.int).
Die nicht einsichtige Beschwerdeführerin liess sich durch wiederholte Strafen
nicht vom Handel mit Betäubungsmitteln abbringen. Dabei hat sie nicht unerhebliche
Mengen Kokain in Umlauf gebracht. Ihr Verschulden wurde von den Strafgerichten
als nicht mehr leicht bis mittelschwer eingestuft. Das öffentliche Interesse an
ihrer Entfernung aus dem Schweizer Staatsgebiet muss deshalb als erheblich
bezeichnet werden.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz
gekommen. Sie befindet sich zwar seit mittlerweile über zehn Jahren hier; die
Dauer ist indes erheblich zu relativieren, weil sie die ersten Jahre als
Asylbewerberin lediglich ein prozessuales Anwesenheitsrecht besass, sich
anschliessend illegal in der Schweiz aufhielt und erst seit Anfang 2004 über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie
sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befindet.
Eine übermässige Integration der Beschwerdeführerin liegt
denn auch nicht vor. Sie hat – abgesehen vom Ehemann – keine Angehörigen in der
Schweiz. Sie spricht trotz mehrjährigen Aufenthalts schlecht Deutsch und
brauchte noch am 16. Januar 2009 einen Dolmetscher. In ihrem Heimatland
leben ihre sieben Kinder und ihr Bruder. Eine Rückkehr ist ihr in Würdigung
aller Umstände zuzumuten. Der Umstand, dass sie gemäss eigener Aussage eine
sehr schwere Jugend in ihrem Heimatland hatte, vermag die Interessenabwägung
nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dasselbe gilt für die aktenkundige
schwere Krankheit der Beschwerdeführerin. Das öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung wiegt derart schwer, dass eine Aufenthaltsbewilligung für eine
medizinische Behandlung nach Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober
1986.
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer nicht infrage kommt. Zudem
dürften die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Im Übrigen kann auf die
ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.4
Unbeachtlich
für den vorliegenden Entscheid ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer
Ehemann ihre Ehe nach wie vor leben. Der Regierungsrat hat zu Recht ausgeführt,
dass der Ehemann eine Trennung von der Beschwerdeführerin hinzunehmen habe,
wenn er ihr nicht ins Ausland folgen wolle. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel,
dass die Ehe überhaupt noch gelebt wird. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts E
vom 20. Mai 2009 ist mit einer baldigen Scheidung zu rechnen.
Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert.
3.
Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in ihrer
Gesundheit stark beeinträchtigt. Wenn eine adäquate medizinische Versorgung in
ihrem Heimatland nicht möglich wäre, müsste eine vorläufige Aufnahme geprüft
werden.
3.1
Vorliegend
ist noch das alte Recht anwendbar (vgl. E. 1.2). Beim Widerruf einer Bewilligung
kann die kantonale Behörde einen Ausländer nur zur Ausreise aus dem Kanton
verpflichten. Dieser muss die Schweiz erst verlassen, wenn die Ausreisepflicht
vom Bundesamt für Migration auf die ganze Schweiz ausgedehnt wird (Art. 12
Abs. 3 ANAG). Im Rahmen dieses Entscheids hat das Bundesamt auch eine
allfällige vorläufige Aufnahme zu prüfen (Art. 14a ff. ANAG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist indes der Auffassung,
dass in altrechtlichen Fällen kein Ausdehnungsentscheid zu erfolgen habe, wenn
der Entscheid der kantonalen Behörden nach dem 1. Januar 2008 ergehe. Denn
der Sachentscheid sei vom Vollstreckungsverfahren zu trennen. Über die
Vollstreckung könne erst nach dem Sachentscheid befunden werden. Wenn der
Sachentscheid nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes ergehe, fehle es an der
sachlichen Zuständigkeit des Bundesamts für Migration, über die Vollstreckung
zu befinden, weil hierfür die Kantone nach neuem Recht zuständig seien (vgl.
BVGer, 6. Mai 2009, C-5368/2008, insb. E. 4.2 und 4.3, www.bvger.ch).
3.2
Zwar lässt
sich das Vollstreckungsverfahren theoretisch vom Sachentscheid trennen;
grundsätzlich wird aber im selben Verfahren über den Aufenthaltsanspruch des
Ausländers und die Vollstreckbarkeit einer allfälligen Wegweisung entschieden.
Das Bundesgericht hat die Aufteilung beider Verfahren denn auch als
unzweckmässig bezeichnet (BGE 135 II 110 E. 3.2). Im Regelfall beginnt
somit nach dem Sachentscheid kein separates Vollstreckungsverfahren.
Das Ausländergesetz stellt für die Frage, ob das neue
Recht anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab (Art. 126
Abs. 1 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz auf die
Einleitung des Verfahrens schlechthin ausgedehnt (BVGE 2008/1, E. 2.3).
Keine Rolle spielt es, ob der Entscheid selber noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes
ergeht; entscheidend ist lediglich die Hängigkeit des Verfahrens.
Mit der Anwendbarkeit des alten Rechts gehen auch die
altrechtlichen Zuständigkeiten einher. So können kantonale Behörden auch nach
dem 1. Januar 2008 Ausländer ausweisen – obwohl ihnen diese Zuständigkeit
nach neuem Recht abgeht – sofern das Verfahren vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes eingeleitet worden ist (vgl. BGr, 27. Oktober 2009,
2C_315/2009, E. 3, www.bger.ch). Mithin wird mit der Hängigkeit des
Verfahrens vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes die Anwendbarkeit des alten
Rechts mit den entsprechenden Zuständigkeiten perpetuiert. Die kantonalen
Behörden dürfen demnach in altrechtlichen Fällen nur eine Wegweisung aus dem
Kantonsgebiet aussprechen; die Ausdehnung auf die Schweiz obliegt dem Bundesamt
für Migration.
3.3
Zusammenfassend
ist die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung abzulehnen. Das
Migrationsamt hat die Beschwerdeführerin zu Recht nur aus dem Kanton Zürich
weggewiesen. Es war nicht gehalten, in der Sache nach altem Recht zu entscheiden,
die Vollstreckbarkeit der Wegweisung aber nach neuem Recht zu beurteilen, nur
weil es zufällig nach dem 1. Januar 2008 entschieden hat. Vorliegend ist
das alte Recht anwendbar, weshalb sich sowohl die Frage nach dem
Aufenthaltsanspruch wie auch jene nach einer allfälligen vorläufigen Aufnahme
nach diesem beurteilt. Folglich hat das Bundesamt für Migration über eine
allfällige vorläufige Aufnahme zu befinden.
3.4
Verneint
das Bundesamt seine Zuständigkeit unter Hinweis auf den zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid,
hat das Migrationsamt die Vollstreckbarkeit der Wegweisung in einem zweiten
Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin darf die Kompetenzstreitigkeit
in dieser wichtigen Frage nicht zum Nachteil gereichen.
4.
Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Entscheid mit ihren Vorbringen nicht anzuzweifeln. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Ihr Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). In Bezug auf die Vollstreckbarkeit der
Wegweisung war klar, dass dem Verwaltungsgericht ein Entscheid darüber verwehrt
blieb, nachdem sich beide Vorinstanzen hierzu nicht geäussert hatten. Vielmehr
musste der Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Erwägungen bewusst
sein, dass diese Frage Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…