VB.2009.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00455
18. November 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11889)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00455
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung: Einordnung einer Plakatwerbestelle.
Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich zur Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, als ungeeignet. Vielmehr ersetzt die Vorinstanz unzulässigerweise das Ermessen der örtlichen Baubehörde durch ihr eigenes, ohne hinreichend darzutun, inwiefern dieses Ermessen unvertretbar sein soll (E. 4.2).
Die Verweigerung der Baubewilligung beruht auf einer nachvollziehbaren ästhetischen Würdigung der örtlichen Baubehörde, welche vor den Rechtsmittelbehörden standhält (E. 4.3).
Gutheissung.
Stichworte:
ÄSTHETIK
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
AUGENSCHEIN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EIGENTUMSGARANTIE
EINORDNUNG
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GESAMTWIRKUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSVERWEIGERUNG
WILLKÜR
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00455
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement
der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG,vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 verweigerte das Amt
für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für vier
Plakatwerbestellen im Format F12 (130 x 284 cm) für wechselnde Fremdwerbung auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2009 gut;
das Amt für Städtebau der Stadt Zürich wurde eingeladen, die nachgesuchte
Baubewilligung zu erteilen, und zu einer Umtriebsentschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.- an die A AG verpflichtet.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August 2009 beantragte das Amt für
Städtebau der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 19.
Juni 2009 aufzuheben und die kommunale Verfügung vom 23. Dezember 2008
wiederherzustellen, unter Kostenfolge zulasten der A AG.
Die Baurekurskommission am 15. September 2009 und die A AG
am 8. Oktober 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere stellte zudem
den Eventualantrag, die geplanten Plakatstellen in der Zahl zu reduzieren und
unter Auflagen zu bewilligen, und ersuchte um Durchführung eines Augenscheins
sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinde, welche
bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen über einen
besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres zur
Beschwerde befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin
beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher
angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung
eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen
auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat am 6. Mai
2009.
im Beisein der Parteien einen Augenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll
dokumentiert. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden. Da die überblickbaren
örtlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen
und den Plänen, hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein.
3.
Das Baugrundstück ist gemäss dem geltenden Zonenplan der
Wohnzone W4 mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % zugewiesen und mit
einem 7-geschossigen Gebäude überstellt. Es unterliegt den Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan "D-Areal" (GPV). Gemäss Art. 13 dieses
Gestaltungsplans sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung
erreicht wird.
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, parallel zur C-Strasse
auf der Sockelmauer des streitbetroffenen Grundstücks vier einseitige,
unbeleuchtete Plakatwerbestellen für wechselnde Fremdwerbung im Format F 12
(130 x 284 cm) zu errichten. Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich verweigerte
die Baubewilligung mit der Begründung, dass den geplanten Plakatwerbestellen am
vorgesehenen Standort keine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinn
von Art. 13 GPV zugesprochen werden könne.
3.1
Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Wie bereits ausgeführt,
unterliegt das Baugrundstück den Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
"D-Areal", weshalb für Bauten und Anlagen auf diesem Gebiet nicht
bloss eine befriedigende, sondern eine besonders gute städtebauliche
Gesamtwirkung vorausgesetzt wird (Art. 13 GPV).
3.2
Die Baurekurskommission hat die zu
§ 238 PBG entwickelte Rechtsprechung in ihrem Entscheid zutreffend
dargestellt, weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf
verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle
den Anforderungen von § 238 PBG bzw. Art. 13 GPV entspricht, nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung
zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17
E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 654).
3.3
Den kommunalen Baubehörden kommt bei der
Anwendung des Ästhetikparagrafen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
bzw. ein besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1.
November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der
Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die
Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der
Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu
respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis –
nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine vertretbare ästhetische
Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20,
1986.
Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit
Bemerkungen von Arnold Marti). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur
dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens
in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung
vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1,
www.vgrzh.ch).
Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur
Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat somit insbesondere die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die
Rekursinstanz zulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde
eingegriffen hat.
4.
4.1
Die örtliche Baubehörde hat im Bauverweigerungsbeschluss vom 23. Dezember
2008.
sowie in der Rekursvernehmlassung vom 26. März 2009 eingehende Erwägungen
zur Gestaltung und Einordnung der geplanten Plakatwerbestellen angestellt und
die örtlichen Verhältnisse dementsprechend gewürdigt. Die Baubehörde hat damit
von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und es liegt kein
Fall vor, in welchem die Rekursinstanz mangels Ermessensbetätigung der
Gemeindebehörde eine eigene ästhetische Würdigung vornehmen durfte (vgl.
RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18,
E. 5a).
4.2
Neben den allgemeinen Erwägungen zur Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG und zum
Beurteilungsspielraum der Gemeinde hält die Baurekurskommission zur Einordnung
im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden könne,
soweit sie die vorhandenen Freiräume und den "filigranen und sorgfältig
gestalteten Staketenzaun" als Teil des Gestaltungsplankonzepts bezeichne.
Vielmehr seien diese Gegebenheiten dem Zufall oder einer Nachlässigkeit bei der
Überbauung des Areals zu verdanken und liefen dem Gestaltungsplankonzept
tendenziell eher zuwider. Anlässlich des Augenscheins habe sich folgender
Eindruck geboten: Die vom E-Platz aus doppelspurig nach F führende C-Strasse
weise im fraglichen Abschnitt keine schützenswerten Merkmale auf, sondern die
Strassenumgebung werde optisch dominiert von der sehr markanten Bahnüberführung,
wild bewachsenen Böschungen und industriell anmutenden Gewerbebauten. Auch das
7-geschossige Gebäude hinter den vorgesehenen Werbestandorten mit dem roten
Fassadenanstrich hebe sich nicht aus diesem Kontext hervor, sondern reihe sich
optisch klar in die benachbarten Gewerbebauten ein. Der von der Vorinstanz als
"filigran" angepriesene Staketenzaun präsentiere sich als rein
funktionale, optisch absolut unprätentiöse Grundstücksbegrenzung, die den
identischen Staketenzaun der stadtauswärts liegenden, gewerblich genutzten
Liegenschaften fortsetze. In der näheren Umgebung seien weder Grünbereiche noch
Gebäude zu sehen, deren Erscheinung durch die vorgesehenen Werbestellen irgendwie
beeinträchtigt werde. Die Werbestellen würden ausserdem auch nicht quer oder
schräg zu irgendwelchen bestehenden räumlichen Verhältnissen erstellt, sondern
kämen in die Richtung der Strasse und der Grundstücksgrenze zu stehen und würden
optisch als Teil der Grundstücksbegrenzung wahrgenommen. Die vier
Plakatwerbestellen im Format F 12 wirkten ausserdem weder für sich genommen
noch im Verhältnis zur baulichen Umgebung "überdimensional".
Diese Erwägungen erweisen sich zur Begründung, dass und
inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht
sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, als
ungeeignet. Vielmehr ersetzt die Vorinstanz unzulässigerweise das Ermessen der
örtlichen Baubehörde durch ihr eigenes, ohne hinreichend darzutun, inwiefern
dieses unvertretbar sein soll.
4.3
Im Beschluss vom 23. Dezember 2008 sowie in der Rekursvernehmlassung vom
26.
März 2009 hat das Amt für Städtebau der Stadt Zürich festgehalten, den
Plakatwerbestellen könne am vorgesehenen Standort keine besonders gute städtebauliche
Gesamtwirkung gemäss Art. 13 GPV zugesprochen werden. Der Hintergrund der
Plakatwerbestellen werde wesentlich durch das 7-geschossige Gebäude an der C-Strasse
02.
mit rotem Fassadenanstrich bestimmt, welches bereits nach den Anforderungen
von Art. 13 GPV errichtet worden sei. Die Umgebung des Bauvolumens sei offen
gehalten und durch einen filigranen und sorgfältig gestalteten Staketenzaun aus
Metall vom Strassenraum abgegrenzt. Die vier überdimensionalen
Plakatwerbestellen wirkten als Barriere zwischen dem bewusst offen gehaltenen
Umschwung der Wohnbebauung und der Strasse. Sie seien eine räumliche Zäsur, widersprächen
der Konzeption des offen gestalteten Aussenraums und störten die räumliche
Disposition massiv. Das zeitweise starke Verkehrsaufkommen an der C-Strasse,
welches im Gegensatz zum Standort der streitbetroffenen Plakatwerbestellen ausserhalb
des Gestaltungsplangebiets liege, bewirke keine Minderung der hochwertigen Gestaltung
des betroffenen Baubestands samt seiner Umgebung. Dass das "D-Areal"
früher zu einer Industriezone gehört habe, sei seit Inkrafttreten des erwähnten
Gestaltungsplans nur noch von historischem Interesse. Die aktuelle, verdichtete
Überbauung des Gebiets habe erst dadurch entstehen können, dass der
Gestaltungsplan im Vergleich zur geltenden Bau- und Zonenordnung eine höhere
Ausnützung erlaube. Gleichzeitig seien an die stadträumliche Gestaltung neue
Massstäbe gesetzt (besonders gute Gesamtwirkung) und ein Wohnanteil von
mindestens 80 % vorgeschrieben worden (Art. 8 Abs. 2 GPV). Dass in der weiteren
Umgebung auch (noch) Industriegebiete bestünden, sei für die Prüfung der
Einordnung der Reklameanlagen im Gestaltungsplangebiet nicht wesentlich.
Diese Überlegungen der örtlichen Baubehörde, die aufgrund der
Akten als sachlich richtig erscheinen, werden von der Vorinstanz nicht
widerlegt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die örtliche Baubehörde den sich
im Gang befindlichen Wandel von einem reinen Industriequartier zu einem
Wohnquartier, dessen Bauten, Anlagen und Umschwung so zu gestalten sind, dass
eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung gemäss Art. 13 GPV erreicht
wird, entsprechend berücksichtigt. In der Beschwerdeschrift weist das Amt für Städtebau
zudem darauf hin, dass es sich mit "Konzeption des offen gestalteten Aussenraums"
nicht auf ein festgeschriebenes Konzept des konkreten Gestaltungsplans, sondern
auf ein für dieses sich im Umbruch befindende Gebiet zentrales städtebauliches
Anliegen, nämlich die Abkehr von gegen aussen abgeschotteten Parzellen hin zu
mehr Transparenz und Offenheit, bezogen habe. Wenn die Baubehörde somit zum
Schluss kommt, dass es vorliegend an einem für die Einordnung günstigen
Hintergrund fehle und die Plakatwerbestellen die transparent und offen
gehaltene Umgebung negativ beeinträchtigten, sodass von einer besonders guten
Gesamtwirkung im Sinn von Art. 13 GPV keine Rede sein könne, stellt dies eine
durchaus nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar, welche nach der oben
ausgeführten Rechtsprechung vor den Rechtsmittelbehörden standhält. Eine
reduzierte Zahl der geplanten Plakatwerbestellen oder die Begrünung der
Rückwände – wie dies von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragt wird –
vermag daran nichts zu ändern, weshalb sich die Verweigerung der Baubewilligung
nicht als unverhältnismässig erweist.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt seien. Das Amt für Städtebau
der Stadt Zürich habe sich selber und Drittwerbenden an vielen Standorten im
Stadtgebiet mit Gestaltungsplanung und auch in der Umgebung der C-Strasse (z.B.
das Grossformat bei der Unterführung) Plakatwerbestellen bewilligt. Ausserdem
rügt sie eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Die Bewilligungsbehörde muss ihren Beurteilungsspielraum
pflichtgemäss ausüben, das heisst, sie hat sich insbesondere an das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung und das Willkürverbot zu halten sowie sich an anderen
verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74
und 80). Werden verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, ist
das Handeln der Behörden vorab unter dem Blickwinkel des
Rechtsgleichheitsgebots und nicht des Willkürverbots zu überprüfen (vgl. etwa
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, N. 527). Eine Verletzung des Willkürverbots wäre ohnehin nur
anzunehmen, wenn die Bauverweigerung offensichtlich unhaltbar wäre, was
vorliegend gerade nicht der Fall ist (vgl. E. 4). Liegt ein vertretbarer
Entscheid der örtlichen Baubehörde vor, entfällt auch der Vorwurf der
Verletzung der Eigentumsgarantie.
Sofern ein Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter
Rechtsbegriffe einen Spielraum offenlässt, hat die rechtsanwendende Behörde
davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 507 f. mit Hinweisen). Die Rüge, die örtliche
Baubehörde habe mit der Bauverweigerung gegen das Rechtsgleichheitsgebot
verstossen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert vorgebracht. In
der Beschwerdeantwort verweist sie erstmals auf ein einzelnes Vergleichsbeispiel,
wobei sie es jedoch unterlässt, den genauen Ort "des Grossformats bei der
Unterführung" zu nennen. Zudem handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung, welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52
Abs. 2 VRG ohnehin nicht mehr zu hören ist. Sollte es sich dabei um die
ungefähr 20 Meter stadteinwärts unter der Bahnüberführung befindliche
Werbestelle handeln, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der
Geometrie der Unterführung gerade ein Beispiel wäre für eine gute Einordnung in
die Umgebung.
5.2
Weiter rügt die Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV). Aufgrund der Doppelrolle der Stadt Zürich als Konkurrentin und
Bewilligungsbehörde wende sie für den öffentlichen und den privaten Grund nicht
die gleichen Kriterien an. Sinngemäss macht die Beschwerdegegnerin somit
geltend, es liege eine unzulässige Massnahme gegen den Wettbewerb vor.
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Gründe für die Bauverweigerung von der Stadt nur vorgeschoben
wurden, um eine unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Dieser Vorwurf wird von
der Beschwerdegegnerin allein mit der Tatsache begründet, dass die Stadt 60
neue Werbestellen auf öffentlichem Grund zur Verfügung stellen wolle, was sie
mit einem Zeitungsartikel belegt, welcher vom 8. März 2006 datiert. Auch diese
Rüge der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als völlig unsubstanziiert.
5.3
Schliesslich rügt die Beschwerdegegnerin, dass die in E. 3.3 wiedergegebene
Rechtsprechung Art. 77 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) sowie das
Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Werde den Baurekurskommissionen
eine weitgehende Zurückhaltung in Ermessensfragen auferlegt, entstehe ein
"Gemeindebonus", innerhalb dessen die Gemeinden ohne jegliche
wirksame Kontrolle wirken könnten, wie sie wollten.
Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin darauf
hinzuweisen, dass die Überprüfungsbefugnis der Baurekurskommissionen durch die
Gemeindeautonomie eingeschränkt wird, welche ebenfalls in der Kantonsverfassung
gewährleistet ist (Art. 85 KV). Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen die
Baurekurskommissionen trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nur einschreiten,
wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr
vertretbar ist. Die von der Baurekurskommission geübte "Zurückhaltung"
ist somit die notwendige Konsequenz der den örtlichen Baubehörden in Einordnungsfragen
zustehenden Autonomie und stellt keine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs.
1.
BV dar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.).
5.4
Es liegen somit auch keine anderen Gründe vor, die eine abweichende
Beurteilung der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen
rechtfertigen könnten.
6.
Demnach erweist sich die Bauverweigerung gestützt auf §
238.
PBG in Verbindung mit Art. 13 GPV als gerechtfertigt und die
Beschwerde ist gutzuheissen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der Baurekurskommission
I vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Bauverweigerung des Amts für Städtebau
der Stadt Zürich vom 23. Dezember 2008 wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Es
werden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…