VB.2009.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00458
5. November 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11846)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00458
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Strassenprojekt: Neue Tramhaltestelle "H-Strasse"
Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2.1). Der Bezirksrat verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden nicht, indem er keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Tramhaltestelle "H-Strasse" durch das Strassenprojekt anstellte (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte, insbesondere der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (E. 3.1). Für den Bezirksrat stellte sich angesichts der mangelnden Substanziierung durch die Beschwerdeführenden die Frage einer Kognitionsbeschränkung nicht. Zudem durfte er sich bei der Überprüfung des Strassenprojekts Zurückhaltung auferlegen. Eine aus dem Strassenprojekt resultierende negative Präjudizierung der Haltestelle "H-Strasse" wurde weder substanziiert dargelegt noch ist eine solche ersichtlich (E. 3.3).
Keine Parteientschädigungen (E. 4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
HALTESTELLE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
ÖFFENTLICHER VERKEHR
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRASSENPROJEKT
SUBSTANZIIERUNG
TRAM
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. III AngebotsV
Art. 29 Abs. II BV
§ 14 StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00458
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenbauprojekt zur Sanierung der D-Strasse auf
dem Abschnitt zwischen E-Strasse und F-Platz in der Stadt Zürich umfasst
insbesondere den Ersatz der Tramgleise, die behindertengerechte Ausgestaltung
der Tramhaltestelle G, die Neuanordnung von Fussgängerstreifen mit Schutzinseln,
die Ersatz- und Neupflanzung von Bäumen sowie die Erneuerung des
Strassenoberbaus. Gegen dieses Strassenprojekt erhoben u.a. A und B Einsprache
beim Stadtrat von Zürich und beantragten, das Strassenprojekt sei zur
vollumfänglichen Überarbeitung zurückzuweisen; eventualiter sei das
Strassenprojekt zwischen den Liegenschaften D-Strasse 01 und 02 so anzupassen,
dass die nachträgliche Errichtung einer Tramhaltestation "H-Strasse"
nicht negativ präjudiziert werde. Der Stadtrat wies die Einsprache – mit Ausnahme
der Änderung der Lage von vier Alleebäumen unter Vorbehalt der Realisierung
eines privaten Neubauvorhabens – am 22. Oktober 2008 ab (Disp.-Ziff. 2
und 4), auferlegte A und B die Verfahrenskosten und verweigerte ihnen die
beantragte Parteientschädigung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 2. Dezember 2008 beim
Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5
und 6 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Oktober 2008 sowie die Rückweisung
des Strassenprojekts zur Überarbeitung. Eventualiter sei der in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 4 enthaltene Vorbehalt zu streichen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2009 in
der Hauptsache (Tramhaltestelle H-Strasse) ab (Disp.-Ziff. I). Den
Eventualantrag hiess er gut und hob den Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 4
des Stadtratsbeschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten
auferlegte er den Rekurrenten zu drei Vierteln und der Rekursgegnerin zu einem
Viertel (Disp.-Ziff. III); Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen
(Disp.-Ziff. IV).
III.
Mit Beschwerde vom 26. August 2009 beantragen A und B
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I, III und IV des
Bezirksratsentscheids vom 11. Juni 2009; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.
Während der Bezirksrat am 15. September 2009 auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 4 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft H-Strasse 03 und
Miteigentümer der Liegenschaft D-Strasse 04. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin
der Liegenschaften D-Strasse 05 und 06. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse
und der erhobenen Rügen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden
nach § 21 lit. a VRG ausgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der Bezirksrat
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf ihre
Ausführungen eingegangen sei, wonach eine künftige Tramhaltestelle "H-Strasse"
durch das Strassenprojekt nicht negativ präjudiziert werden dürfe, sodass diese
zumindest in naher Zukunft realisiert werden könne. Sie verweisen dazu auf den
Eventualantrag in ihrer Einsprache.
2.1 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde,
dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni
Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 17 ff.).
2.2 Die
Beschwerdeführenden erwähnten in der Rekursschrift, sie hätten in ihrem
Eventualantrag im Einspracheverfahren verlangt, das Strassenprojekt sei zumindest
so anzupassen, dass eine zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" nicht
negativ präjudiziert werde. Zudem führten sie aus, selbst wenn die Haltestelle
noch nicht im Zusammenhang mit dem strittigen Strassenprojekt geschaffen würde,
müsse mit dem Strassenprojekt eine negative Präjudizierung verhindert werden,
sodass eine Haltestelle "H-Strasse" zumindest in naher Zukunft
realisiert werden könnte. Indem der Stadtrat zu Unrecht u.a. davon ausgegangen
sei, das strittige Projekt präjudiziere eine derartige Haltestelle [nicht]
negativ, habe er die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs nicht angemessen
berücksichtigt.
Demnach führten die Beschwerdeführenden nicht aus, worin
nach ihrer Ansicht die negative Präjudizierung für eine künftige Haltestelle
"H-Strasse" liegt. An der in ihrer Rekursschrift erwähnten Stelle des
von ihnen in Auftrag gegebenen Ingenieurberichts ist lediglich festgehalten,
dass im Falle einer Realisierung der Haltestelle das bestehende Projekt D-Strasse
gesamtheitlich überdacht werden müsste. Damit kamen die Beschwerdeführenden
ihrer Substanziierungspflicht nicht nach. Zudem wiederholten sie im
Rekursverfahren ihren in der Einsprache gestellten Eventualantrag nicht und
beschränkten sich darauf, die Aufhebung des sie betreffenden Teils des
Stadtratentscheids zu beantragen. Der Stadtrat hatte sich im Einspracheentscheid
ebenfalls nicht näher zur Frage der negativen Präjudizierung geäussert. Dies
rügten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung
anstellte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
ausdrücklich den erwähnten Eventualantrag betreffend Alleebäume stellten,
während sie ihren Eventualantrag aus dem Einspracheverfahren nicht wiederholten.
Überdies prüfte der Bezirksrat die Argumente der Beschwerdeführenden für die
Errichtung einer Haltestelle "H-Strasse" eingehend. Unter diesen
Umständen kann ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführenden vorgeworfen werden.
3.
3.1 Gemäss den
in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen
entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen
zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung
über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember 1988
(AngebotsV) gelten Siedlungsgebiete als durch den öffentlichen Verkehr
erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter
Vorbehalt besonderer topografischer Verhältnisse, folgende Werte nicht
übersteigen: a) 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die
der Feinerschliessung dienen; b) 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen
von Linien, die der Groberschliessung dienen. Wo es die Nachfrage rechtfertigt,
können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten
werden (§ 5 AngebotsV).
3.2 Die
Beschwerdeführenden rügen, der Bezirksrat hätte die Frage der negativen
Präjudizierung der Haltestelle "H-Strasse" durch das angefochtene
Strassenprojekt eingehend und ohne Kognitionsbeschränkung abklären müssen, da
der Stadtrat sein Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt habe. Der öffentliche Verkehr
werde nur dann im Sinne von § 14 StrassG angemessen berücksichtigt, wenn
die spätere Realisierung der Haltestelle durch das Projekt nicht verunmöglicht
bzw. übermässig erschwert würde. Gerade dies sei jedoch der Fall, wie aus einem
Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen und den Planunterlagen zum Bericht
vom 6. Dezember 2007 hervorgehe. Aus Ziffer 5.5 des Berichts ergebe sich,
dass für eine Realisierung der Haltestelle das vorliegend strittige
Strassenprojekt gesamtheitlich überdacht werden müsste. Dieses stehe einer
neuen Haltestelle "H-Strasse" demnach entgegen.
3.3 Nachdem
die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift weder substanziiert hatten,
inwiefern das vorliegend umstrittene Strassenprojekt nach ihrer Ansicht eine
künftige Haltestelle "H-Strasse" negativ präjudiziert noch ihren
Eventualantrag des Einspracheverfahrens betreffend negative Präjudizierung
erneuert hatten noch näher dargelegt hatten, inwiefern der Stadtrat sein Ermessen
nicht rechtmässig ausgeübt habe, indem er diesen Eventualantrag nicht
detailliert prüfte, ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2) – nicht zu
beanstanden, dass der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der
negativen Präjudizierung anstellte. Unter diesen Umständen stellte sich für den
Bezirksrat bezüglich einer allfälligen negativen Präjudizierung gar nicht erst die
Frage einer möglichen Kognitionsbeschränkung, da er diesen Sachverhalt nicht
näher zu überprüfen hatte. Zudem durfte er sich angesichts der massgeblichen
örtlichen Verhältnisse und technischen Fragen bei der Überprüfung des
Strassenprojekts Zurückhaltung auferlegen.
Die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle
"H-Strasse" ist auch vom Verwaltungsgericht nicht eingehend zu
prüfen, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht
substanziierten, inwiefern das strittige Strassenprojekt eine künftige
Haltestelle "H-Strasse" verunmögliche oder übermässig erschwere. Dazu
genügt ein einfacher Hinweis auf einen Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen
und den Planunterlagen zum Bericht vom 6. Dezember 2007 und auf eine
Bemerkung im genannten Bericht nicht, wonach im Falle einer Realisierung der
Haltestelle das Projekt D-Strasse gesamthaft überdacht werden müsste. Es liegt zwar
auf der Hand, dass eine spätere Realisierung der Haltestelle einen grösseren
Aufwand verursachen würde als eine Umsetzung im Rahmen des strittigen
Strassenprojekts. Inwiefern aber aus einem Vergleich der genannten Pläne hervorgehen
soll, dass das vorliegende Strassenprojekt eine künftige Realisierung der
Haltestelle "H-Strasse" übermässig erschweren oder gar verunmöglichen
würde, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.4 Ob die
Beschwerdeführenden vorliegend an ihrem Hauptantrag in der Einsprache
festhalten wollen, wonach das Strassenprojekt zur vollumfänglichen
Überarbeitung zurückzuweisen sei, um eine Realisierung der Tramhaltestelle
bereits mit dem vorliegenden Strassenprojekt zu erreichen, machen sie nicht
deutlich, denn ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift konzentrieren sich auf
die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle "H-Strasse".
Zur Frage der Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG
(insbesondere Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs) kann auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden. Die
Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen fundierten Erwägungen nicht näher
auseinander und begründen das Interesse an einer neuen Haltestelle "H-Strasse"
insbesondere mit den Schreiben des Amtes für Hochbauten der Stadt Zürich, des
Quartiervereins I und der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), welche alle aus dem
Jahr 2004 stammen. Diese stellen die Ausführungen des Bezirksrats über die
Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG keineswegs infrage.
Vielmehr lässt sich der Stellungnahme der VBZ entnehmen, dass sich eine
zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" angesichts der entstehenden
Kosten auch aus ihrer Sicht nicht rechtfertigen lasse, während die übrigen
Schreiben nicht mehr als den Ausdruck des Interesses an einer Station "H-Strasse"
enthalten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,
aufzuerlegen. Ihnen steht bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,
jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort
mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…