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Entscheid

VB.2009.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00458

5. November 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11846)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenbauprojekt zur Sanierung der D-Strasse auf

dem Abschnitt zwischen E-Strasse und F-Platz in der Stadt Zürich umfasst

insbesondere den Ersatz der Tramgleise, die behindertengerechte Ausgestaltung

der Tramhaltestelle G, die Neuanordnung von Fussgängerstreifen mit Schutzinseln,

die Ersatz- und Neupflanzung von Bäumen sowie die Erneuerung des

Strassenoberbaus. Gegen dieses Strassenprojekt erhoben u.a. A und B Einsprache

beim Stadtrat von Zürich und beantragten, das Strassenprojekt sei zur

vollumfänglichen Überarbeitung zurückzuweisen; eventualiter sei das

Strassenprojekt zwischen den Liegenschaften D-Strasse 01 und 02 so anzupassen,

dass die nachträgliche Errichtung einer Tramhaltestation "H-Strasse"

nicht negativ präjudiziert werde. Der Stadtrat wies die Einsprache – mit Ausnahme

der Änderung der Lage von vier Alleebäumen unter Vorbehalt der Realisierung

eines privaten Neubauvorhabens – am 22. Oktober 2008 ab (Disp.-Ziff. 2

und 4), auferlegte A und B die Verfahrenskosten und verweigerte ihnen die

beantragte Parteientschädigung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 2. Dezember 2008 beim

Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5

und 6 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Oktober 2008 sowie die Rückweisung

des Strassenprojekts zur Überarbeitung. Eventualiter sei der in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 enthaltene Vorbehalt zu streichen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2009 in

der Hauptsache (Tramhaltestelle H-Strasse) ab (Disp.-Ziff. I). Den

Eventualantrag hiess er gut und hob den Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 4

des Stadtratsbeschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten

auferlegte er den Rekurrenten zu drei Vierteln und der Rekursgegnerin zu einem

Viertel (Disp.-Ziff. III); Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen

(Disp.-Ziff. IV).

III.

Mit Beschwerde vom 26. August 2009 beantragen A und B

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I, III und IV des

Bezirksratsentscheids vom 11. Juni 2009; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.

Während der Bezirksrat am 15. September 2009 auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 4 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der

Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft H-Strasse 03 und

Miteigentümer der Liegenschaft D-Strasse 04. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin

der Liegenschaften D-Strasse 05 und 06. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse

und der erhobenen Rügen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden

nach § 21 lit. a VRG ausgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der Bezirksrat

habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf ihre

Ausführungen eingegangen sei, wonach eine künftige Tramhaltestelle "H-Strasse"

durch das Strassenprojekt nicht negativ präjudiziert werden dürfe, sodass diese

zumindest in naher Zukunft realisiert werden könne. Sie verweisen dazu auf den

Eventualantrag in ihrer Einsprache.

2.1 Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der

Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde,

dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass

sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem

rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni

Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 17 ff.).

2.2 Die

Beschwerdeführenden erwähnten in der Rekursschrift, sie hätten in ihrem

Eventualantrag im Einspracheverfahren verlangt, das Strassenprojekt sei zumindest

so anzupassen, dass eine zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" nicht

negativ präjudiziert werde. Zudem führten sie aus, selbst wenn die Haltestelle

noch nicht im Zusammenhang mit dem strittigen Strassenprojekt geschaffen würde,

müsse mit dem Strassenprojekt eine negative Präjudizierung verhindert werden,

sodass eine Haltestelle "H-Strasse" zumindest in naher Zukunft

realisiert werden könnte. Indem der Stadtrat zu Unrecht u.a. davon ausgegangen

sei, das strittige Projekt präjudiziere eine derartige Haltestelle [nicht]

negativ, habe er die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs nicht angemessen

berücksichtigt.

Demnach führten die Beschwerdeführenden nicht aus, worin

nach ihrer Ansicht die negative Präjudizierung für eine künftige Haltestelle

"H-Strasse" liegt. An der in ihrer Rekursschrift erwähnten Stelle des

von ihnen in Auftrag gegebenen Ingenieurberichts ist lediglich festgehalten,

dass im Falle einer Realisierung der Haltestelle das bestehende Projekt D-Strasse

gesamtheitlich überdacht werden müsste. Damit kamen die Beschwerdeführenden

ihrer Substanziierungspflicht nicht nach. Zudem wiederholten sie im

Rekursverfahren ihren in der Einsprache gestellten Eventualantrag nicht und

beschränkten sich darauf, die Aufhebung des sie betreffenden Teils des

Stadtratentscheids zu beantragen. Der Stadtrat hatte sich im Einspracheentscheid

ebenfalls nicht näher zur Frage der negativen Präjudizierung geäussert. Dies

rügten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht als Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass

der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung

anstellte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

ausdrücklich den erwähnten Eventualantrag betreffend Alleebäume stellten,

während sie ihren Eventualantrag aus dem Einspracheverfahren nicht wiederholten.

Überdies prüfte der Bezirksrat die Argumente der Beschwerdeführenden für die

Errichtung einer Haltestelle "H-Strasse" eingehend. Unter diesen

Umständen kann ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführenden vorgeworfen werden.

3.

3.1 Gemäss den

in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen

zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung

über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember 1988

(AngebotsV) gelten Siedlungsgebiete als durch den öffentlichen Verkehr

erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter

Vorbehalt besonderer topografischer Verhältnisse, folgende Werte nicht

übersteigen: a) 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die

der Feinerschliessung dienen; b) 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen

von Linien, die der Groberschliessung dienen. Wo es die Nachfrage rechtfertigt,

können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten

werden (§ 5 AngebotsV).

3.2 Die

Beschwerdeführenden rügen, der Bezirksrat hätte die Frage der negativen

Präjudizierung der Haltestelle "H-Strasse" durch das angefochtene

Strassenprojekt eingehend und ohne Kognitionsbeschränkung abklären müssen, da

der Stadtrat sein Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt habe. Der öffentliche Verkehr

werde nur dann im Sinne von § 14 StrassG angemessen berücksichtigt, wenn

die spätere Realisierung der Haltestelle durch das Projekt nicht verunmöglicht

bzw. übermässig erschwert würde. Gerade dies sei jedoch der Fall, wie aus einem

Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen und den Planunterlagen zum Bericht

vom 6. Dezember 2007 hervorgehe. Aus Ziffer 5.5 des Berichts ergebe sich,

dass für eine Realisierung der Haltestelle das vorliegend strittige

Strassenprojekt gesamtheitlich überdacht werden müsste. Dieses stehe einer

neuen Haltestelle "H-Strasse" demnach entgegen.

3.3 Nachdem

die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift weder substanziiert hatten,

inwiefern das vorliegend umstrittene Strassenprojekt nach ihrer Ansicht eine

künftige Haltestelle "H-Strasse" negativ präjudiziert noch ihren

Eventualantrag des Einspracheverfahrens betreffend negative Präjudizierung

erneuert hatten noch näher dargelegt hatten, inwiefern der Stadtrat sein Ermessen

nicht rechtmässig ausgeübt habe, indem er diesen Eventualantrag nicht

detailliert prüfte, ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2) – nicht zu

beanstanden, dass der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der

negativen Präjudizierung anstellte. Unter diesen Umständen stellte sich für den

Bezirksrat bezüglich einer allfälligen negativen Präjudizierung gar nicht erst die

Frage einer möglichen Kognitionsbeschränkung, da er diesen Sachverhalt nicht

näher zu überprüfen hatte. Zudem durfte er sich angesichts der massgeblichen

örtlichen Verhältnisse und technischen Fragen bei der Überprüfung des

Strassenprojekts Zurückhaltung auferlegen.

Die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle

"H-Strasse" ist auch vom Verwaltungsgericht nicht eingehend zu

prüfen, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht

substanziierten, inwiefern das strittige Strassenprojekt eine künftige

Haltestelle "H-Strasse" verunmögliche oder übermässig erschwere. Dazu

genügt ein einfacher Hinweis auf einen Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen

und den Planunterlagen zum Bericht vom 6. Dezember 2007 und auf eine

Bemerkung im genannten Bericht nicht, wonach im Falle einer Realisierung der

Haltestelle das Projekt D-Strasse gesamthaft überdacht werden müsste. Es liegt zwar

auf der Hand, dass eine spätere Realisierung der Haltestelle einen grösseren

Aufwand verursachen würde als eine Umsetzung im Rahmen des strittigen

Strassenprojekts. Inwiefern aber aus einem Vergleich der genannten Pläne hervorgehen

soll, dass das vorliegende Strassenprojekt eine künftige Realisierung der

Haltestelle "H-Strasse" übermässig erschweren oder gar verunmöglichen

würde, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.4 Ob die

Beschwerdeführenden vorliegend an ihrem Hauptantrag in der Einsprache

festhalten wollen, wonach das Strassenprojekt zur vollumfänglichen

Überarbeitung zurückzuweisen sei, um eine Realisierung der Tramhaltestelle

bereits mit dem vorliegenden Strassenprojekt zu erreichen, machen sie nicht

deutlich, denn ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift konzentrieren sich auf

die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle "H-Strasse".

Zur Frage der Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG

(insbesondere Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs) kann auf die

ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden. Die

Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen fundierten Erwägungen nicht näher

auseinander und begründen das Interesse an einer neuen Haltestelle "H-Strasse"

insbesondere mit den Schreiben des Amtes für Hochbauten der Stadt Zürich, des

Quartiervereins I und der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), welche alle aus dem

Jahr 2004 stammen. Diese stellen die Ausführungen des Bezirksrats über die

Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG keineswegs infrage.

Vielmehr lässt sich der Stellungnahme der VBZ entnehmen, dass sich eine

zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" angesichts der entstehenden

Kosten auch aus ihrer Sicht nicht rechtfertigen lasse, während die übrigen

Schreiben nicht mehr als den Ausdruck des Interesses an einer Station "H-Strasse"

enthalten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,

aufzuerlegen. Ihnen steht bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,

jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort

mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…