VB.2009.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00459
19. November 2009Deutsch28 min
(URT.2009.11884)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00459
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
Kürzung der Geltungsdauer einer Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung.
[2006 erhielt der Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion eine bis 2029 befristete Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. 2009 verfügte die Gesundheitsdirektion, die Bewilligung sei bis 2019 zu befristen.]
Gesetzliche Grundlagen: 2007 und 2008 in Kraft getretene medizinalberuferechtliche Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene (E. 2).
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall als geheilt zu gelten (E. 3).
Die Regel, wonach Berufsausübungsbewilligungen im Kanton Zürich ab 2009 generell auf 10 Jahre zu befristen sind und danach nur erneuert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, erweist sich als rechtskonform. Der Bund lässt den Kantonen Raum für Bewilligungsbeschränkungen zeitlicher Art, die zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich sind. Die systematische regelmässige Überprüfung der Ärzte in Bezug auf Vertrauenswürdigkeit, physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung sowie Einhaltung der Berufspflichten dient der medizinischen Qualitätssicherung und steht im überwiegenden öffentlichen Gesundheitsinteresse (E. 5.5).
Gemäss dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers müssen auch altrechtlich erteilte Berufsausübungsbewilligungen auf eine 10-jährige Geltungsdauer befristet werden, weshalb die Bewilligung des Beschwerdeführers von 2029 auf 2019 gekürzt wurde. Dies verstösst weder gegen Treu und Glauben noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der Beschwerdeführer tätigte keine nachteiligen Dispositionen im Vertrauen darauf, dass seine Bewilligung bis 2029 gelte (E. 6.6). Zudem müssen die Bewilligungsvoraussetzungen ohnehin stets erfüllt werden, weshalb die neu auferlegte Pflicht, die Bewilligung 2019 zu erneuern, den beschwerdeführenden Arzt nur geringfügig tangiert (E. 6.7).
Die Kostenauferlegung für den Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden (E. 7).
Abweisung der Beschwerde (E. 8).
Stichworte:
BEFRISTUNG
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
BERUFSPFLICHT
BEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
GEBÜHREN
GESUNDHEITSINTERESSE
MEDIZINALBERUFE
QUALITÄTSSICHERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
TREU UND GLAUBEN
ÜBERGANGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 4 Abs. III GesundheitsG
§ 62 GesundheitsG
§ 36 Abs. I MEDBG
§ 37 MEDBG
§ 38 MEDBG
§ 40 MEDBG
§ 41 Abs. II MEDBG
§ 3 MedBV
§ 29 lit. a MedBV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00459
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
Dr.med. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
zur selbständigen Berufsausübung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Februar 2006 bewilligte die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem 1959 geborenen Dr.med. A die Ausübung
der selbständigen ärztlichen Tätigkeit bis zur Vollendung seines 70.
Altersjahrs im Jahr 2029. Mit Brief vom 12. Mai 2009 teilte ihm der Kantonsärztliche
Dienst mit, aufgrund von Änderungen medizinalberuferechtlicher Bestimmungen
müsse die erteilte Bewilligung per 1. Dezember 2009 auf 10 Jahre –
bis am 30. November 2019 – befristet werden. Dr.med. A ersuchte daraufhin
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 16. Juni 2009 verfügte die
Gesundheitsdirektion, (I.) die Bewilligung von Dr.med. A vom 15. Februar
2006 zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit werde per 1. Dezember 2009 erneuert,
(II.) die erneuerte Bewilligung gelte bis zum 30. November 2019, sei aber
auf ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch hin zu erneuern, falls die
Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt seien, und (III.) für die
Bewilligungserneuerung sei eine Gebühr von Fr. 250.- zu entrichten. Im
Rahmen der Begründung führte die Gesundheitsdirektion aus, im Kanton
Zürich seien unter Geltung des früheren Rechts rund 4'300
Berufsausübungsbewilligungen erteilt worden, die nun bis spätestens Ende Juni
2013 auf zehn Jahre befristet werden müssten. Aus Kapazitätsgründen könnten nicht
alle Bewilligungen auf das gleiche Datum hin angepasst werden. Die Anpassung
beginne deshalb bereits 2009 und erfolge zeitlich gestaffelt, in alphabetischer
Reihenfolge der Nachnamen der Bewilligungsinhaber. Im Fall von Dr.med.
A führe dies zum Erlass einer neuen, 10 Jahre geltenden
Berufsausübungsbewilligung per 1. Dezember 2009.
Erwägungen
II.
Am 27. August 2009 erhob Dr.med. A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern II und III
der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juni 2009 seien aufzuheben,
die am 15. Februar 2006 erteilte Bewilligung sei per 1. Dezember 2009
bis 2029 zu erneuern, und für die Bewilligungserneuerung seien keine Gebühren
zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Die Gesundheitsdirektion beantragte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort
vom 11. September 2009 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung betrifft eine Bewilligung zur
selbständigen ärztlichen Tätigkeit, weshalb sie gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) direkt mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im
Verfahren der Direktbeschwerde nach § 19a Abs. 2 VRG hat das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht nur auf Rechtsverletzungen,
sondern auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3
VRG).
2.
2.1
Bis am 31. August
2007.
war die Berufsausübung der universitären, selbständig tätigen
Medizinalpersonen in erster Linie kantonalrechtlich geregelt. Seit am 1. September
2007.
das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) in Kraft trat, gelten hingegen
weitgehend bundesrechtliche Regeln. Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG
erteilen die Kantone für die selbständige Ausübung eines universitären
Medizinalberufs eine Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a)
und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Der Kanton kann vorsehen,
dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten
Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen
verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für
die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen
Versorgung erforderlich ist (Art. 37 MedBG). Sind die Voraussetzungen für
die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt oder werden
nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer sie hätte verweigert werden
müssen, so wird die Bewilligung entzogen (Art. 38 MedBG). Personen, die
einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, müssen sich gemäss Art. 40
MedBG an Berufspflichten halten; dazu gehören unter anderem die gewissenhafte
und sorgfältige Berufsausübung (lit. a), die lebenslange Fortbildung (lit. b),
die Wahrung der Patientenrechte (lit. c), die Mitwirkung in
Notfalldiensten nach Massgabe der kantonalen Vorschriften (lit. g) sowie
der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (lit. h). Wenn
Berufspflichten oder Vorschriften des Medizinalberufegesetzes oder von dessen
Ausführungsbestimmungen verletzt werden, kann die Aufsichtsbehörde
Disziplinarmassnahmen anordnen (vgl. Art. 40 Abs. 1 MedBG). Die
kantonalen Aufsichtsbehörden treffen die für die Einhaltung der Berufspflichten
nötigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG).
2.2
Nach dem
Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes des Bundes wurde das zürcherische
Gesundheitsrecht revidiert. In diesem Zusammenhang wurden unter anderem auch
die Bestimmungen über die Befristung der Berufsausübungsbewilligung geändert.
Das bis am 30. Juni 2008 geltende Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962.
(OS 41, 291) hatte noch keine generelle Befristung der
Berufsausübungsbewilligung enthalten, und § 1 Abs. 3 der
Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (OS 54, 578) hatte einzig vorgesehen, dass
die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung bis zum Ablauf des 70.
Altersjahres zu befristen sei – wobei die Bewilligung danach auf Gesuch hin für
jeweils drei Jahre erneuert werden konnte, wenn die erforderlichen
Voraussetzungen fortbestanden. Demgegenüber sieht § 4 Abs. 3 des am 1. Juli
2008.
in Kraft getretenen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
(GesundheitsG) vor, dass die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen
Berufsausübung (generell) befristet erteilt wird. § 3 der ebenfalls
am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 28. Mai 2008 über
die universitären Medizinalberufe (MedBV) präzisiert, dass die Bewilligung
jeweils für die Dauer von zehn Jahren gilt, jedoch längstens bis zum Erreichen
des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; danach wird
sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt. Übergangsrechtlich
statuiert § 62 GesundheitsG, dass Bewilligungen, die gestützt
auf bisheriges Recht erteilt wurden, in Kraft bleiben. Sie sind innert fünf
Jahren nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3
GesundheitsG festzulegenden Befristungen anzupassen.
3.
3.1
In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Er beanstandet, die Gesundheitsbehörde habe ihm vor Erlass der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt. Eine Anhörungspflicht
habe auch deshalb bestanden, weil sich seine Rechtsstellung aufgrund der
angefochtenen Verfügung verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin wendet ein,
der Beschwerdeführer sei vorab brieflich auf die Bewilligungsverkürzung aufmerksam
gemacht worden, und anschliessend sei ihm auf sein Verlangen hin eine anfechtbare
Verfügung zugestellt worden.
3.2
Das
rechtliche Gehör ist in der Regel vorgängig zu gewähren, d.h. bevor eine
belastende Anordnung zum Nachteil des Betroffenen ergeht (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 18). Im vorliegenden Fall
erhielt der Beschwerdeführer noch vor Erlass der anfechtbaren Verfügung einen
am 12. Mai 2009 datierten Brief der Beschwerdegegnerin mit dem
Betrefftitel „Umsetzung neues Gesundheitsgesetz – Befristung der
Praxisbewilligung auf zehn Jahre“. Darin teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass dessen altrechtliche Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich „per sofort automatisch an die neue 10-jährige
Befristung angepasst“ werde. Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer
im Rahmen dieses Briefes zwar nicht explizit das rechtliche Gehör ein, indem
sie ihn etwa zur Stellungnahme dazu aufforderte. Es kann aber nicht in Abrede
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer noch vor der erst am 16. Juni
2009.
erlassenen Verfügung Gelegenheit gehabt hätte, Stellung zur angekündigten
Fristkürzung zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer dies unterliess und
stattdessen bloss um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, könnte als
stillschweigender Verzicht auf das Gehörsrecht gedeutet werden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 43). Die Frage kann aber letztlich offengelassen
werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
3.3
Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage überprüfen kann (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 48). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht, dessen Kognition gegenüber der Vorinstanz nicht
eingeschränkt ist (vgl. E. 1), Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen,
was er im Rahmen der Beschwerdeschrift denn auch getan hat. Eine allfällige
Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Da ferner – wenn überhaupt
– nicht von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist, würde die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bloss einen formalistischen Leerlauf
bedeuten, der zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führte. Von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch unter diesem Gesichtspunkt
abzusehen.
4.
4.1
In
materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer in erster Linie
geltend, die im kantonalzürcherischen Recht vorgesehene zeitliche Befristung
der Berufsausübungsbewilligung sei nicht bundesrechtskonform. Die Kantone
könnten gemäss Art. 37 MedBG zwar vorsehen, dass eine Berufsausübungsbewilligung
mit bestimmten zeitlichen Einschränkungen verbunden werde. Doch zum einen sei
dies lediglich zulässig, wenn sich die Einschränkungen aus Erlassen des Bundes
ergäben oder wenn dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und
zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich sei. Zum anderen dürften
zeitliche Einschränkungen nicht generell-abstrakt, sondern nur im
individuell-konkreten Einzelfall angeordnet werden. Diesen Anforderungen genüge
das kantonalzürcherische Recht nicht: Die in § 4 Abs. 3 GesundheitsG
und § 3 MedBV vorgesehene Regelung führe zu einer generellen,
kantonal-flächendeckend geltenden und somit unzulässigen Bewilligungsbefristung
von zehn Jahren – nach dem 70. Altersjahr gar von drei Jahren. Eine solche
Befristung sei zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen
medizinischen Versorgung keineswegs erforderlich, zumal andere, mit milderen
Eingriffen in Freiheitsrechte verbundene Massnahmen genügten, um die
angestrebten Qualitätssicherungsziele zu erreichen. Insbesondere sei die
Überprüfung der Einhaltung der Berufspflichten auch ohne regelmässige
Bewilligungserneuerung möglich; so könne eine Bewilligung beispielsweise mit
Einschränkungen versehen werden, wenn ein Arzt gegen Berufspflichten verstosse.
Die generelle zehnjährige Befristung der Berufsausübungsbewilligung stehe nicht
in einem öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die im zürcherischen Recht vorgesehene
zehnjährige Bewilligungsbefristung sei bundesrechtskonform. Die Regelung sei
geeignet und erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Berufspflichten regelmässig und systematisch durch die Aufsichtsbehörde zu
kontrollieren. Die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen
medizinischen Versorgung im Kanton Zürich sei nur gewährleistet, wenn
regelmässig überprüft werde, ob die Ärzte die hohen Anforderungen für eine
selbständige ärztliche Tätigkeit weiterhin erfüllten. Die im Zehnjahresrhythmus
erfolgende Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen – etwa der
Vertrauenswürdigkeit – ermögliche es den Behörden, im Bedarfsfall präventiv
einzuschreiten und nicht erst dann, wenn Patienten zu Schaden gekommen seien;
dies diene dem Schutz des Patientenwohls. Es bestehe deshalb ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einer generellen zehnjährigen Bewilligungsbefristung.
Demgegenüber bewirke die Befristung für den Bewilligungsinhaber nur einen
minimalen Eingriff in die Freiheitsrechte und führe weder zu zusätzlichen Berufspflichten
noch zu neuen Berufsausübungsvoraussetzungen. Erfülle ein Gesuchsteller die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so habe er ohnehin keinen Anspruch mehr
darauf, selbständig tätig zu sein, und komme er den Berufspflichten nicht mehr
nach, so seien in jedem Fall Disziplinarmassnahmen zu erlassen. Somit führe die
Verkürzung der Bewilligungsdauer für die Bewilligungsinhaber lediglich zur
Pflicht, nach zehn Jahren ein neues Gesuchsformular auszufüllen, die verlangten
Unterlagen einzureichen und Gebühren in der Höhe von Fr. 250.- zu bezahlen.
4.3
Der
Zürcher Regierungsrat begründete die zehnjährige Bewilligungsbefristung im
Zusammenhang mit dem Erlass der Medizinalberufeverordnung damit, dass die
zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden regelmässig die Möglichkeit
haben sollten, auf physische und psychische Beeinträchtigungen von
Bewilligungsinhabern zu reagieren. Dazu sei eine Überprüfung im Abstand von
zehn Jahren unumgänglich. Die zuständigen Stellen seien dazu verpflichtet, in
regelmässigen Abständen die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Diese
Überprüfung solle jeweils bei Gelegenheit der Bewilligungserneuerung
vorgenommen werden. Die Bewilligung könne ohnehin jederzeit – und unabhängig
von der Bewilligungsdauer – entzogen werden, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien (Begründung des Regierungsrats
zur Verordnung vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe,
ABl 2008 797 ff., 807 f.). Im Rahmen des Antrags vom 26. Januar 2005 zum
Gesundheitsgesetz (ABl 2005 121 ff., 153) hatte der Regierungsrat ferner
ausgeführt, die Bewilligungsbefristung bewirke lediglich eine Beweislastumkehr:
Während bisher die Gesundheitsdirektion den Bewilligungsinhabern habe nachweisen
müssen, dass sie beispielsweise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
nicht mehr zur Berufsausübung befähigt seien, könne dieser Beweis nunmehr der
Person auferlegt werden, die ein Gesuch um Erneuerung ihrer ablaufenden Bewilligung
stelle.
5.
5.1
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die in § 4 Abs. 3 GesundheitsG und § 3
MedBV enthaltenen kantonalen Befristungsregeln mit den bundesrechtlichen
Vorgaben gemäss Art. 37 MedBG vereinbar sind. Es geht mit anderen Worten
um die Frage, ob die im Kanton Zürich vorgesehene generelle zehnjährige
Bewilligungsbefristung eine zulässige, zur Sicherung einer qualitativ
hochstehenden und zuverlässigen Versorgung erforderliche zeitliche
Einschränkung darstellt. Im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle muss
beachtet werden, dass einer Bestimmung nur dann die Anwendbarkeit versagt
bleiben soll, wenn sie sich jeglicher völkerrechts-, verfassungs- und
gesetzeskonformen Auslegung entzieht (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.1;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 Rz. 127).
5.2
In der
parlamentarischen Debatte zum Medizinalberufegesetz wurde der Antrag der
nationalrätlichen Kommission zu Art. 37 MedBG angenommen, ohne dass sich
National- oder Ständeräte dazu äusserten (AB 2005 N 1360; AB 2006 S 82). Die
bundesrätliche Botschaft vom 3. Dezember 2004 hält im Zusammenhang mit Art. 37
MedBG lediglich fest, die Kantone könnten zur Sicherung einer qualitativ
hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder
der einzelnen Patientinnen und Patienten Einschränkungen der Bewilligung
vorsehen. Zulässig seien fachliche Einschränkungen (z.B. die Beschränkung auf
einen bestimmten Bereich oder auf bestimmte medizinische Tätigkeiten),
zeitliche Einschränkungen (insbesondere die Befristung der Bewilligung) oder
räumliche Einschränkungen (vgl. z.B. Art. 36 Abs. 3 Bst. b MedBG; BBl
2005.
173 ff., 228).
5.3
Die
Rechtsprechung hat sich bisher nicht zur Frage geäussert, ob Art. 37 MedBG
den Kantonen Spielraum für generelle Bewilligungsbefristungen lasse. In einem
Dispositiv
neueren Urteil hat das Bundesgericht aber immerhin entschieden, es sei nicht zu
beanstanden, wenn der Kanton Zürich ein ärztliches Attest verlange für Ärzte,
die nach Vollendung des 70. Lebensjahres um eine ordentliche
Berufsausübungsbewilligung ersuchten. Aus Art. 36 Abs. 1 MedBG könne
zwar keine feste Altersgrenze für die Ausübung des Arztberufs abgeleitet
werden. Doch es sei allgemein bekannt, dass die körperlichen und geistigen Fähigkeiten
der Menschen im vorangeschrittenen Alter abnähmen; die Gesuchsteller müssten
aber physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten
(BGr, 24. Juni 2008,2C_191/2008, E. 4.4).
5.4 Seitens
der Lehre bestehen unterschiedliche Meinungen zur Frage, ob bzw. in welchem
Umfang Art. 37 MedBG den Kantonen Spielraum für generelle zeitliche
Einschränkungen von Berufsausübungsbewilligungen belasse. Martin
Brunnschweiler ist der Ansicht, im Zusammenhang mit Art. 37 MedBG
kämen allgemeine oder individuelle Bewilligungsbefristungen sowie auch die
Einführung von Alterslimiten infrage. Soweit die Kantone abstrakte Normierungen
schaffen wollten, seien dazu auf Verordnungsebene entsprechende klare Vorgaben
zu erlassen (Martin Brunnschweiler, Bewilligungspflicht und
Bewilligungserteilung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser/Tomas Poledna (Hrsg.),
Das neue Medizinalberufegesetz (MedBG), St. Gallen 2008, S. 57 ff.,
S. 75 f.). Demgegenüber vertritt Jean-François Dumoulin die
Auffassung, die Kantone seien aufgrund von Art. 37 MedBG grundsätzlich
nicht mehr dazu befugt, zusätzliche – zum Beispiel das Alter betreffende –
Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zu
statuieren (Jean-François Dumoulin, Kommentar zu Art. 37 MedBG, in: Ariane
Ayer/Ueli Kieser/Tomas Poledna/Dominique Sprumont [Hrsg.], Kommentar zum
Medizinalberufegesetz, Basel 2009, Art. 37 MedBG N. 17). Zeitliche
Einschränkungen kämen in erster Linie für Personen gemäss Art. 36 Abs. 3
MedBG infrage, d.h. für Besitzer eines Diploms oder eines Weiterbildungstitels
aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung abgeschlossen hat (Dumoulin, a.a.O., Art. 37 MedBG N. 22).
Was das Erfordernis der Sicherung einer qualitativ hochstehenden und
zuverlässigen medizinischen Versorgung betreffe, lasse der Gesetzgeber der
kantonalen Gesundheitsbehörde bei der Umsetzung einen grossen
Ermessensspielraum; Einschränkungen oder Auflagen seien ohne Weiteres möglich,
soweit das Verhältnismässigkeitsprinzip respektiert werde (Dumoulin, a.a.O., Art. 37
MedBG N. 35). Boris Etter hält fest, eine zeitliche Einschränkung
könne einerseits eine Bewilligungsbefristung betreffen, andererseits aber auch
die zeitliche Beschränkung der Tätigkeit einer Medizinalperson (Boris Etter,
Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Kommentar zu Art. 37 MedBG N. 11
f.). Gemäss Mario Marti und Philipp Straub kann eine zeitliche
Befristung zulässig sein, wenn damit die Möglichkeit geschaffen wird, im Alter
nach einer bestimmten Zeit Gesundheitskontrollen zu verlangen (Mario
Marti/Philipp Straub, Arzt und Berufsrecht, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna
(Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 233
ff., S. 241).
5.5 Der
Ansicht des Beschwerdeführers, Art. 37 MedBG verbiete den Kantonen eine
generelle zehnjährige Befristung der Berufsausübungsbewilligung, ist nicht zu
folgen:
5.5.1
Aufgrund des Wortlauts von Art. 37 MedBG (vgl. E. 2.1) kann nicht
geschlossen werden, die in § 4 Abs. 3 GesundheitsG in Verbindung mit § 3
MedBV vorgesehene generelle zehnjährige Bewilligungsbefristung sei
bundesrechtswidrig. Wenn Art. 37 MedBG den Kantonen erlaubt, die
Bewilligung mit bestimmten Einschränkungen zeitlicher Art zu verbinden, so kann
diese Formulierung ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass die
Kantone nicht nur individuell-konkrete Bewilligungsbefristungen anordnen
können, sondern auch eine generell-abstrakte Befristung gesetzlich vorsehen
dürfen.
5.5.2
In den Gesetzesmaterialien zu Art. 37 MedBG (vgl. E. 5.2) fehlen
Ausführungen zur Frage, ob die Kantone generelle zeitliche Einschränkungen von
Berufsausübungsbewilligungen statuieren dürfen. Allerdings enthalten weder die
Parlamentsdiskussion noch die bundesrätliche Botschaft einen Hinweis darauf,
dass der Bund mit dem Erlass von Art. 37 MedBG darauf abzielte, den
Kantonen generell-abstrakte Bewilligungsbefristungen zu verbieten.
5.5.3
Seitens der Lehre (vgl. E. 5.4) wird zwar teilweise die Ansicht
vertreten, aufgrund von Art. 37 MedBG seien kantonale generell-abstrakte
Bewilligungsbefristungen unzulässig. Jean-François Dumoulin, auf den sich der
Beschwerdeführer mehrfach beruft, räumt allerdings gleichzeitig ein, der
Gesetzgeber lasse den kantonalen Gesundheitsbehörden einen grossen Ermessensspielraum
im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sicherung einer qualitativ hochstehenden
und zuverlässigen medizinischen Versorgung. Entgegen der Auffassung Dumoulins
und des Beschwerdeführers kann ferner nicht gesagt werden, das
Medizinalberufegesetz verbiete den Kantonen jegliche – auch altersbezogene –
generell-abstrakte Bewilligungseinschränkungen, nachdem das Bundesgericht es
als zulässig erachtete, die ordentliche Berufsausübungsbewilligung von über
70-jährigen Ärzten nur noch nach Vorlage eines ärztlichen Attests zu erneuern
und auf diese Weise sicherzustellen, dass die Gesuchsteller physisch und
psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten (vgl. E. 5.3).
5.5.4
Soweit der Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an der
Bewilligungsbefristung in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die
systematische vollständige Überprüfung der Berufsausübungsvoraussetzungen im
Zehnjahresabstand der Qualitätssicherung ärztlicher Dienstleistungen, der Sicherstellung
der Vertrauenswürdigkeit der Ärzteschaft sowie dem Patientenwohl dient. Die
generelle zehnjährige Bewilligungsbefristung trägt demnach zur Gewährleistung
einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung bei.
5.5.5
Um das im Kanton Zürich angestrebte Qualitätssicherungsziel zu erreichen
und zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörde ihrer Kontrollfunktion in
genügendem Umfang nachzukommen vermag, erweist sich eine Befristung der
Bewilligung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als geeignet und
erforderlich. Ebenso wie die Einreichung eines ärztlichen Attests nach
bundesgerichtlicher Auffassung nötig ist, um zu überprüfen, ob ein über
70-jähriger Arzt physisch und psychisch nach wie vor Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet (E. 5.3), rechtfertigt sich auch bei
jüngeren Ärzten eine regelmässige systematische Überprüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen. Denn auch bei unter 70-jährigen Ärzten besteht die
– wenn auch im Vergleich zu ihren älteren Kollegen geringere – Gefahr, nach
Bewilligungserteilung die Vertrauenswürdigkeit zu verlieren, physisch oder
psychisch nicht mehr Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung zu bieten oder
der Pflicht zur Erfüllung sämtlicher Berufspflichten nicht mehr nachzukommen. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, es stünden weniger einschneidende
Massnahmen zur Verfügung, um die angestrebten Qualitätssicherungsziele zu
erreichen. Doch die Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, wenn
Berufspflichten verletzt werden (Art. 43 in Verbindung mit Art. 40
MedBG), oder die Bewilligung zu entziehen, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 38 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 1 MedBG sowie § 5 GesundheitsG), macht die generelle Befristung
der Berufsausübungsbewilligung nicht entbehrlich. Es leuchtet nämlich ein, dass
die Aufsichtbehörde ihre Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten
(vgl. Art. 41 Abs. 2) auf umfassendere Weise wahrnehmen kann, wenn
sie die Bewilligungsvoraussetzungen periodisch vollständig überprüft, als wenn
keine regelmässige systematische Überprüfung der über 4000 im Kanton Zürich
erteilten Berufsausübungsbewilligungen stattfinden würde. Die Beschwerdegegnerin
macht zu Recht geltend, die Bewilligungsbefristung entfalte eine positive
Präventivwirkung und erlaube beispielsweise die frühzeitige Entdeckung der
mangelnden Vertrauenswürdigkeit eines straffällig gewordenen Arztes, der bei
der Bewilligungserneuerung einen Strafregisterauszug einzureichen habe. Was die
entgegenstehenden privaten Interessen der Bewilligungsinhaber an einer längeren
Bewilligungsdauer angeht, vermögen diese die öffentlichen
Gesundheitsinteressen nicht zu überwiegen: Mit der Beschwerdegegnerin ist davon
auszugehen, dass die Bewilligungsbefristung für die Bewilligungsinhaber bloss
geringfügige Einschränkungen zur Folge hat. Die selbständig tätigen Ärzte
müssen lediglich alle zehn Jahre nachweisen, dass sie die Bewilligungsvoraussetzungen
gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG bzw. § 4 GesundheitsG weiterhin
erfüllen; gelingt ihnen dieser Nachweis nicht, so müsste ihnen die Bewilligung
aufgrund von Art. 38 MedBG bzw. § 5 GesundheitsG ohnehin entzogen
werden. Auch der Umstand, dass die Bewilligungserneuerung alle zehn Jahre
Kosten in der Höhe von Fr. 250.- verursacht, führt nicht zu einem
Überwiegen der privaten Interessen der Bewilligungsinhaber an einer längeren
Bewilligungsdauer.
5.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die im züricherischen Gesundheitsrecht statuierte generelle
Befristung von Bewilligungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung für
die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen
Versorgung erforderlich ist. Die auf zehn Jahre festgesetzte Bewilligungsdauer
ist sodann dem verfolgten Zweck angemessen (vgl. zur Zweckangemessenheit
gesetzgeberischer Massnahmen: Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 58 B
IV b S. 342). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder
anderer bundesrechtlicher Normen liegt nicht vor.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Kürzung der Bewilligungsfrist
erweise sich in seinem konkreten Fall als unverhältnismässig und verstosse
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die altrechtliche Bewilligung sei ihm
am 15. Februar 2006 – wenige Monate vor der Verabschiedung des
Medizinalberufegesetzes am 23. Juni 2006 – ausgestellt worden, ohne dass
er darauf hingewiesen worden wäre, dass er mit einer Kürzung der
Bewilligungsdauer hätte rechnen müssen. Im Vertrauen auf den Bestand der
Berufsausübungsbewilligung bis zum Jahr 2029 habe der Beschwerdeführer im August
2006 eine eigene Arztpraxis eröffnet und im Oktober 2006 sein Arbeitsverhältnis
als Leitender Arzt im Waidspital Zürich gekündigt. Aus diesem Grund habe er
diverse Dispositionen getroffen; insbesondere habe er seine Altersrücklagen aufgelöst
und von Familienangehörigen Kredite in der Höhe von rund Fr. 240'000.-
aufgenommen. Seine Planung habe darauf beruht, dass er bis zum Jahr 2029
selbständig als Arzt tätig sein könne. Die nachträgliche Kürzung der
Bewilligungsdauer auf 10 Jahre bedeutete für ihn eine Existenzbedrohung,
falls die Bewilligung im Jahr 2019 nicht verlängert werde. Hinzu komme, dass
seine Ehefrau ihre Teilzeit-Erwerbstätigkeit als Ärztin inzwischen aufgrund von
Problemen mit ihren drei Kindern habe aufgeben müssen. Unter diesen Umständen
überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer bis 2029
geltenden Bewilligung gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen an einer
bis 2019 befristeten Bewilligung.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die Verkürzung der Bewilligungsdauer
verstosse weder gegen Treu und Glauben noch gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Beschwerdeführer hätte nie darauf vertrauen
dürfen, dass ihm die am 15. Februar 2006 erteilte Bewilligung
unwiderruflich und uneingeschränkt gestatte, bis zum Jahr 2029 selbständig als
Arzt tätig zu sein. Bei der Vornahme von Dispositionen zur Praxiseröffnung
hätte er im Übrigen in Betracht ziehen müssen, dass die Bewilligung jederzeit
entzogen werden könne, und zwar – etwa im Fall einer Krankheit – auch ohne
eigenes Verschulden.
6.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben kommt nur infrage,
wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 129 I
161 E. 4.1). Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des
geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne
Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen
mit dessen Revision rechnen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 641). Wenn zwischen
Vertrauensschutzinteressen und Gesetzmässigkeitsinteressen abgewogen werden
muss, geht das Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich vor (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.
Auflage, Bern 2009, § 22 Rz. 9). Das Prinzip des Vertrauensschutzes
kann immerhin dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare
Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige
gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine
Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus
dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine
angemessene Übergangsregelung (BGE 134 I 23 E. 7.6.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 642; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 24 Rz. 17).
6.4 Die
Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die
Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2009
„erneuert“ werde. Im Ergebnis führt diese „Erneuerung“ allerdings zu einer gegenüber
der 2006 erteilten Bewilligung um 10 Jahre kürzeren Geltungsdauer, sodass
faktisch von einem Widerruf der ursprünglichen Verfügung bzw. von einer rückwirkenden
Anwendung des 2008 in Kraft getretenen Gesundheitsgesetzes sowie der
Medizinalberufeverordnung auszugehen ist. Die echte Rückwirkung von Verwaltungserlassen ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich
ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, wenn
sie in zeitlicher Beziehung mässig ist, zu keinen stossenden
Rechtsungleichheiten führt, sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und
nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 125 I 182 E. 2b/cc; 102 Ia 69
E. 3). Unechte Rückwirkung bedeutet die Anwendung neuen Rechts auf
einen zeitlich offenen Sachverhalt bzw. auf einen Vorgang, der zwar unter altem
Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauert
(BGE 133 II 97 E. 4.1). Sie berührt die Anliegen der
Rechtssicherheit weit weniger als die echte Rückwirkung und ist grundsätzlich
zulässig; es läuft auf eine Anpassung von Dauerverfügungen an neues Recht
hinaus, die unter den Voraussetzungen der Änderung formell rechtskräftiger
Verfügungen zulässig sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 24 Rz. 28). Der
Widerruf einer Verfügung kommt infrage, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und
des Vertrauensschutzes zukommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1033; BGE 100
Ib 94 E. 3).
6.5 Im
vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass die rückwirkende Anwendung der
strittigen Befristungsregelung vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wurde: Gemäss
§ 62 Satz 2 GesundheitsG sind Bewilligungen, die
gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, innert fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes – d.h. bis spätestens Ende Juni 2013 – an
die gestützt auf § 4 Abs. 3 GesundheitsG festzulegenden Befristungen
anzupassen. Diese Regelung wurde vom Kantonsrat diskussionslos genehmigt
(KR-Protokoll vom 2. April 2007, 208. Sitzung, S. 14752). Bereits im
Entwurf des Gesundheitsgesetzes war vorgesehen, dass sich der Inhalt von Bewilligungen,
die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, nach der neuen Gesetzgebung
richtet (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 26. Januar 2005, ABl 2005 121
ff., 175, § 82 E-GesundheitsG). Die unzweideutige Übergangsregelung gemäss
§ 62 GesundheitsG spricht für eine erhebliche Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Anwendung des neuen Rechts auf altrechtlich erteilte Bewilligungen.
6.6 Die
Berufsausübungsbewilligung, die dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2006
erteilt worden war, stellt zwar zweifellos eine Vertrauensgrundlage dar, die in
den Schutzbereich von Art. 9 BV fällt. Fragwürdig erscheint jedoch, ob der
Beschwerdeführer gestützt auf diese Vertrauensgrundlage effektiv nicht
rückgängig machbare Dispositionen tätigte, die für ihn mit nachteiligen
Auswirkungen verbunden waren. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die 2006
erteilte Bewilligung sei kausal gewesen für die im Zusammenhang mit der
Arztpraxiseröffnung getätigten Dispositionen, die sich im Fall einer Nichterneuerung
der Bewilligung im Jahr 2019 nachteilig auswirken könnten. Dem steht jedoch
entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 wusste, dass die
erteilte Bewilligung jederzeit entzogen werden konnte, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt waren (Art. 38 MedBG bzw. § 5 GesundheitsG), sodass
ohnehin keine Garantie für eine selbständige ärztliche Tätigkeit bis 2029
bestand. Insofern erscheint eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die
2006 vorgenommenen Dispositionen zur Praxiseröffnung im Vertrauen darauf
tätigte, die Bewilligungsvoraussetzungen bis 2029 zu erfüllen. Von der
Eröffnung einer eigenen Arztpraxis hätte sich der Beschwerdeführer demnach kaum
abhalten lassen, wenn er bereits 2006 gewusst hätte, dass nach zehn Jahren eine
erneute Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgen würde.
6.7 Dem
Beschwerdeführer wäre jedoch selbst dann nicht zu folgen, wenn man zu seinen
Gunsten annehmen wollte, dass er die Dispositionen zur Eröffnung einer eigenen
Praxis im Vertrauen auf die Bewilligungsdauer bis 2029 tätigte und im Fall
einer kürzeren Befristung nicht vorgenommen hätte. Wie bereits ausgeführt,
besteht nämlich an der generellen Bewilligungsbefristung aus
Qualitätssicherungsgründen ein beachtliches öffentliches Interesse (vgl.
E. 5.5.5), sodass dem Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts
grosses Gewicht zukommt. Auf der anderen Seite bewirkt die gesetzliche
Befristung keinen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5.5), weshalb das Interesse an Rechtssicherheit
und Vertrauensschutz nicht allzu hoch einzustufen ist. Der Beschwerdeführer hat
zwar ein nicht bloss geringfügiges wirtschaftliches Interesse an der
Fortgeltung der Bewilligung bis zur Vollendung seines 70. Altersjahrs im Jahr
2029. Doch da er die Bewilligung im Jahr 2019 erneuern lassen kann, wenn er die
ohnehin stets vorausgesetzten Bedingungen weiterhin erfüllt, tangiert ihn die
Verkürzung der Bewilligungsdauer nur unwesentlich und stellt keinesfalls eine
Existenzbedrohung dar. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Praxiseröffnung des Beschwerdeführers mit finanziellen
Investitionen verbunden war und dass seine Ehefrau ihre Berufstätigkeit
mittlerweile anscheinend aufgegeben hat. Insgesamt überwiegt das Interesse, die
zehnjährige Befristung auch für die altrechtlich erteilte Bewilligung des
Beschwerdeführers gelten zu lassen, gegenüber dem Interesse, das Vertrauen des
Beschwerdeführers in die 2006 erteilte Bewilligungsverfügung zu schützen.
6.8 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Treu und Glauben verletzt
noch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe in
ihrem Schreiben vom 12. Mai 2009 eine kostenlose Anpassung der
altrechtlichen Bewilligung in Aussicht gestellt. In der angefochtenen Verfügung
habe sie dann jedoch eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben, was sich aufgrund
der zugesicherten Kostenlosigkeit als unzulässig erweise.
7.2 Im Brief
vom 12. Mai 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit:
„Wir gestatten uns …, die altrechtlichen Bewilligungen gruppenweise nach
alphabetischer Reihenfolge und zeitlich gestaffelt ab erstem Quartal 2009 kostenlos
an die zehnjährige Befristung anzupassen“. In dieser Formulierung ist zwar eine
Zusicherung zu sehen, dass für die Anpassung der 4300 altrechtlich erteilten
Bewilligungen grundsätzlich keine Kosten erhoben werden. Daraus durfte der Beschwerdeführer
allerdings nicht schliessen, dass auch der Erlass einer anfechtbaren und in der
Begründung konkret auf seinen Einzelfall zugeschnittenen Bewilligungserneuerung
kostenlos sein werde. Da für die Erneuerung einer Bewilligung der selbständigen
Tätigkeit gemäss § 29 lit. a MedBV Gebühren in der Höhe von Fr. 250.-
zu erheben sind, ist die Kostenauferlegung nicht zu beanstanden.
8.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels eines entsprechenden
Antrags abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…