VB.2009.00460
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00460
1. Oktober 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11759)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00460
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutzgesetz: Nichtgeltung der Gerichtsferien
Rechtsgrundlagen des rechtlichen Gehörs (E. 2.2).
Angesichts der viertägigen Behandlungsfrist des Haftrichters (§ 9 Abs. 1 GSG) für die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen bzw. den Entscheid über deren Verlängerung, Änderung und Aufhebung handelt es sich bei diesen Entscheiden um dringende Fälle im Sinne von § 140 Abs. 2 GVG, für welche die Gerichtsferien nicht gelten. Es ist als offensichtliches Versehen des Gesetzgebers zu werten, dass er beim Erlass des Gewaltschutzgesetzes nicht ausdrücklich auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien für Verfahren nach diesem Gesetz hinwies (E. 3.2).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste mit einer kurzfristigen Vorladung nach seinen Ferien rechnen, und seine angegebenen Ferienpläne wurden bei der Festsetzung der Anhörung berücksichtigt. Unter diesen Umständen verstösst die Berufung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die siebentägige Postabholfrist gegen Treu und Glauben. Die kurze Vorbereitungszeit auf die Anhörung verletzt § 175 Abs. 1 GVG ebenfalls nicht (E. 3.3). Die Haftrichterin verletzte demnach durch die kurzfristige Vorladung zur Anhörung, welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht (E. 3.4).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin und Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANHÖRUNG
DRINGEND
GERICHTSFERIEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
TREU UND GLAUBEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORLADUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. III GSG
Art. 9 Abs. I GSG
§ 140 GVG
§ 140 Abs. II GVG
§ 175 Abs. I GVG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00460
Entscheid
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf
Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
2. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 14. Juli 2009 als
Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegen
A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau C sowie ein Rayonverbot rund um deren
Wohn- und Arbeitsort bis zum 28. Juli 2009. Die Haftrichterin des Bezirks E
verlängerte die Schutzmassnahmen am 23. Juli 2009 auf Gesuch von C ohne
Anhörung von A bis zum 28. Oktober 2009. Dagegen erhob A am 30. Juli
2009 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin
vom 23. Juli 2009. Die Haftrichterin wies die Einsprache am
17. August 2009 ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen
(Kontaktverbot, Betretverbot) bis zum 28. Oktober 2009. Zudem gewährte sie
C die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und verweigerte diese A. Diesem
auferlegte sie die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer
Prozessentschädigung an C.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 31. August 2009 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Aufhebung der haftrichterlichen
Verfügung vom 17. August 2009 das Verfahren zur Durchführung der Anhörung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte er, es sei ihm "rückwirkend auf
den 30. Juli 2009, eventualiter per heute die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen" und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Die Haftrichterin und die Kantonspolizei Zürich
verzichteten am 2. bzw. 4. September 2009 auf Vernehmlassung. C beantragte
am 11. September 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zudem sei ihr die
ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der
Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Haftrichterin.
Er habe bereits in der Einsprache erwähnt, wann er ferienabwesend sei. Die Vorladung
zur Anhörung vom 14. August 2009 sei am 11. August 2009 mittels
A-Post verschickt worden und habe nicht vor dem Anhörungstermin zur Kenntnis
genommen werden können. Die zwei Tage bis zum Anhörungstermin hätten die
siebentägige Abholfrist für die mit eingeschriebener Post an seinen Rechtsvertreter
verschickte Vorladung nicht abgedeckt. Der Rechtsvertreter habe erst am
19.
August 2009 von der Vorladung Kenntnis erhalten. Damit seien er und
sein Rechtsvertreter nicht gehörig vorgeladen worden, womit sein rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Im Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb
die Vorladung hätte dringend sein sollen, da die Wirkungen des
haftrichterlichen Entscheids sofort einträten und die Einsprache keine
aufschiebende Wirkung besitze.
2.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet das
Bundesgericht u.a. ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen
Verhandlung ab. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in
der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29
N. 17 ff.).
Wer ein Verfahren
anhängig gemacht und so ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat, muss mit
behördlichen Zustellungen rechnen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat
er daher dafür besorgt zu sein, dass ihm amtliche Urkunden reibungslos
zugestellt werden können. Wird der Adressat in einem solchen Fall bei der versuchten
Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung
in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post
abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen,
gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12 E.
3a).
3.
3.1
Die
Haftrichterin hatte die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 14. Juli
2009.
angeordneten Schutzmassnahmen am 23. Juli 2009 ohne vorherige
Anhörung des Beschwerdeführers bis zum 28. Oktober 2009 verlängert. Sein
Rechtsvertreter ersuchte das Bezirksgericht E am 29. Juli 2009 telefonisch
um rasche Zustellung der Verfahrensakten und erwähnte dabei, dass er und der
Beschwerdeführer bis zum 10. August 2009 in den Ferien seien. Am
11.
August 2009 versuchte das Bezirksgericht mehrmals vergeblich, den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seine Stellvertreterin telefonisch zu
erreichen. Auch den Beschwerdeführer selbst konnte das Bezirksgericht nicht
erreichen. Schliesslich lud die Haftrichterin mit Verfügung vom 11. August
2009.
zur Verhandlung am 14. August 2009 vor. Im Anschluss an die Anhörung
der Beschwerdegegnerin 2 versuchte die Haftrichterin erneut vergeblich, den
Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen. Den
Empfangsschein der Vorladung zur Anhörung unterschrieb der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 19. August 2009. Er meldete sich am 18. August
2009.
telefonisch beim Bezirksgericht.
3.2
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Haftrichterin die Gerichtsferien hätte beachten müssen,
denn sie setzte die Anhörung auf den 14. August 2009 an. Gemäss § 140
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) finden
in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember
bis und mit 8. Januar keine Verhandlungen statt; die gesetzlichen und die
richterlichen Fristen stehen still. Vorbehalten bleiben dringende Fälle und
vorsorgliche Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter, das einfache und
rasche Verfahren, das summarische Verfahren, das Rekursverfahren gegen familienrechtliche
Entscheide der Bezirksräte sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im
Einvernehmen mit den Parteien (§ 140 Abs. 2 GVG). Den Parteien wird
angezeigt, wenn eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft
(Abs. 3). Die Aufzählung in § 140 Abs. 2 GVG ist nicht
erschöpfend und lässt dem Richter bei der Auslegung des dringenden Falls einen
gewissen Spielraum. Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist auf die Natur der
hängigen Streitsache und nicht auf das einseitige Interesse einer Partei an
einer Förderung des Prozesses abzustellen (Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 140
N. 15).
Nach § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 5 bzw. § 6 GSG hat der Haftrichter
über Gesuche um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen bzw. um deren
Verlängerung, Änderung und Aufhebung innert vier Arbeitstagen zu entscheiden. Diese
Frist gilt gemäss Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz ab Eingang
der Gesuche und wurde mit Rücksicht auf die Abläufe und die Organisation der haftrichterlichen
Verfahren so festgelegt. Da die Haftrichterämter administrativ auf rasche Verfahren
eingerichtet seien, sei es ihnen möglich, sowohl die notwendigen Akten innert
Frist beizuziehen als auch Vorladungen rasch und umgehend zuzustellen. Sollte
eine polizeiliche Schutzmassnahme zu Unrecht erfolgt sein, so sei durch den
raschen Entscheid diese unrechtmässige Grundrechtsbeschränkung innert Kürze
wieder behoben (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., 779 f.). Aus den Ausführungen in
der Weisung des Regierungsrats geht hervor, dass die gerichtliche Beurteilung
der Schutzmassnahmen bzw. der Entscheid über deren Verlängerung, Änderung und
Aufhebung bewusst dem Haftrichter übertragen wurde, um ein rasches Verfahren
sicherzustellen. Aus der mehrfachen Betonung des zentralen Anliegens der
Beschleunigung des Verfahrens wird deutlich, dass es sich bei den genannten
Entscheiden um dringende Fälle im Sinne von § 140 Abs. 2 GVG handeln
muss, für welche die Gerichtsferien nicht gelten. Diesen Schluss legt auch der
Umstand nahe, dass die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei
Monate nicht übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG). Kämen die Gerichtsferien
in einem konkreten Fall vollständig zum Tragen, so wirkte sich die gerichtliche
Beurteilung durch den Haftrichter und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht
lediglich noch auf eine Zeitspanne von ca. sechs Wochen aus. Damit würden die
Schutzmassnahmen, welche einen nicht unwesentlichen Eingriff darstellen, unter
Umständen bis zur Hälfte der möglichen maximalen Gültigkeitsdauer zu Unrecht
bestehen oder fehlen. Dies würde dem Zweck der Schutzmassnahmen widersprechen,
möglichst rasch eine Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation herbeizuführen
(vgl. ABl 2005 S. 762 ff., 777). Es ist daher als offensichtliches
Versehen des Gesetzgebers zu werten, dass er beim Erlass des
Gewaltschutzgesetzes nicht ausdrücklich auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien
für Verfahren nach diesem Gesetz hinwies. Die Haftrichterin hatte demnach bei
der Festsetzung des Anhörungstermins die Gerichtsferien nicht zu beachten.
3.3
Der
Empfangsschein der Vorladung zur Anhörung vom 14. August 2009 wurde vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. August 2009 – mithin nach der Anhörung
– unterzeichnet. Er erklärte gegenüber dem Bezirksgericht telefonisch, er habe
ursprünglich Ferien nur bis am 10. August 2009 geplant. Nachdem er unbestrittenermassen
gegenüber dem Bezirksgericht erklärt hatte, bis am 10. August 2009
ferienhalber abwesend zu sein, durfte dieses davon ausgehen, dass er ab
11.
August 2009 wieder arbeite. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Telefongespräch vom 29. Juli 2009 eine Notfrist
für die Einsprache bis 11. August 2009 verlangt hatte (die in der Folge aber
nicht zum Tragen kam). Der Rechtsvertreter musste deshalb ab diesem Zeitpunkt
damit rechnen, dass eine Anhörung angesetzt werde, und zwar angesichts der
viertägigen Behandlungsfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) sehr kurzfristig. Er
hätte daher mehr als unter normalen Umständen dafür besorgt sein müssen, dass
er bzw. ein Stellvertreter telefonisch und postalisch erreichbar ist. Unter diesen
Umständen verstösst die Berufung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf
die siebentägige Zustellungsfrist gegen Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV), wurde doch die Ansetzung des Anhörungstermins auf die Ferienpläne
des Rechtsvertreters ausgerichtet, wie er sie angegeben hatte. Dieser hätte
zumindest die Haftrichterin über seine längere Ferienabwesenheit als ursprünglich
geplant unverzüglich in Kenntnis setzen müssen, was er hingegen gar nicht versuchte.
Im Übrigen belässt es der Vertreter des Beschwerdeführers bei einer allgemeinen
Bestreitung der Nichterreichbarkeit seiner Vertretung. Es besteht indessen kein
Grund, an den Abklärungen der Vorinstanz zu zweifeln. Überdies geht seine
e-mail-Adresse weder aus dem Briefkopf hervor noch lässt sich aus den Akten ein
Hinweis darauf entnehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers war somit weder
persönlich noch über seine Substitutin erreichbar.
Wenn die Vorladung dem Rechtsvertreter unter diesen
Umständen nicht zugestellt werden konnte, so kann darin keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht gesehen
werden. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines Rechtsvertreters
anrechnen lassen. Durch die kurzfristige Vorladung verletzte die Haftrichterin
auch nicht § 175 Abs. 1 GVG, nach welchem die Vorladung – dringende
Fälle vorbehalten – wenigstens fünf Tage vor der Verhandlung zugestellt werden
muss. Als dringender Fall gilt z.B. das Rechtsöffnungsverfahren, in dem innert
fünf Tagen entschieden werden muss (Hauser/Schweri, § 175 N. 7).
Dementsprechend – und in Übereinstimmung mit der Bejahung eines dringenden
Falls nach § 140 Abs. 2 GSG (vgl. E. 3.2) – muss auch die
gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen und der gerichtliche
Entscheid über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen
als dringlicher Fall im Sinne von § 175 Abs. 1 GVG betrachtet werden,
gilt doch für diese Verfahren eine Behandlungsfrist von vier Arbeitstagen
(§ 9 Abs. 1 GSG; vgl. auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00305,
E. 4.1).
3.4
Die
Haftrichterin verletzte demnach durch die kurzfristige Vorladung zur Anhörung,
welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte, das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers nicht. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Schutzmassnahmen durch die Haftrichterin gegeben waren bzw. sind, ist hier
nicht zu überprüfen, da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu
nicht äusserte und dementsprechend lediglich einen Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Anhörung stellte. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers und
der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung.
4.1
Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
4.2
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Höhe der von ihm
bezogenen Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Hingegen muss die Beschwerde
als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn gewertet werden, weshalb das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung
abzuweisen ist. Demnach ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie
sich gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung
durch die Haftrichterin richtet.
4.3
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gegenstandslos, da die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(vgl. E. 4). Von ihrer Mittellosigkeit ist aufgrund der von ihr im
haftrichterlichen Verfahren eingereichten Unterlagen und ihrer dortigen
Aussagen auszugehen. Zudem können ihre Anträge in der Beschwerdeantwort nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der schwierigen sich stellenden
Rechtsfragen war die Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage, ihre Rechte selbst
zu wahren. Demnach ist ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen. Rechtsanwältin D hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997).
5.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin
2.
ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben;
3.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
wird;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…