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Entscheid

VB.2009.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00460

1. Oktober 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 14. Juli 2009 als

Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegen

A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau C sowie ein Rayonverbot rund um deren

Wohn- und Arbeitsort bis zum 28. Juli 2009. Die Haftrichterin des Bezirks E

verlängerte die Schutzmassnahmen am 23. Juli 2009 auf Gesuch von C ohne

Anhörung von A bis zum 28. Oktober 2009. Dagegen erhob A am 30. Juli

2009 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin

vom 23. Juli 2009. Die Haftrichterin wies die Einsprache am

17. August 2009 ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen

(Kontaktverbot, Betretverbot) bis zum 28. Oktober 2009. Zudem gewährte sie

C die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und verweigerte diese A. Diesem

auferlegte sie die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer

Prozessentschädigung an C.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 31. August 2009 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Aufhebung der haftrichterlichen

Verfügung vom 17. August 2009 das Verfahren zur Durchführung der Anhörung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte er, es sei ihm "rückwirkend auf

den 30. Juli 2009, eventualiter per heute die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen" und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Die Haftrichterin und die Kantonspolizei Zürich

verzichteten am 2. bzw. 4. September 2009 auf Vernehmlassung. C beantragte

am 11. September 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zudem sei ihr die

ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der

Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Haftrichterin.

Er habe bereits in der Einsprache erwähnt, wann er ferienabwesend sei. Die Vorladung

zur Anhörung vom 14. August 2009 sei am 11. August 2009 mittels

A-Post verschickt worden und habe nicht vor dem Anhörungstermin zur Kenntnis

genommen werden können. Die zwei Tage bis zum Anhörungstermin hätten die

siebentägige Abholfrist für die mit eingeschriebener Post an seinen Rechtsvertreter

verschickte Vorladung nicht abgedeckt. Der Rechtsvertreter habe erst am

19.

August 2009 von der Vorladung Kenntnis erhalten. Damit seien er und

sein Rechtsvertreter nicht gehörig vorgeladen worden, womit sein rechtliches

Gehör verletzt worden sei. Im Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb

die Vorladung hätte dringend sein sollen, da die Wirkungen des

haftrichterlichen Entscheids sofort einträten und die Einsprache keine

aufschiebende Wirkung besitze.

2.2

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der

Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet das

Bundesgericht u.a. ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen

Verhandlung ab. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in

der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29

N. 17 ff.).

Wer ein Verfahren

anhängig gemacht und so ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat, muss mit

behördlichen Zustellungen rechnen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat

er daher dafür besorgt zu sein, dass ihm amtliche Urkunden reibungslos

zugestellt werden können. Wird der Adressat in einem solchen Fall bei der versuchten

Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung

in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post

abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen,

gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12 E.

3a).

3.

3.1

Die

Haftrichterin hatte die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 14. Juli

2009.

angeordneten Schutzmassnahmen am 23. Juli 2009 ohne vorherige

Anhörung des Beschwerdeführers bis zum 28. Oktober 2009 verlängert. Sein

Rechtsvertreter ersuchte das Bezirksgericht E am 29. Juli 2009 telefonisch

um rasche Zustellung der Verfahrensakten und erwähnte dabei, dass er und der

Beschwerdeführer bis zum 10. August 2009 in den Ferien seien. Am

11.

August 2009 versuchte das Bezirksgericht mehrmals vergeblich, den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seine Stellvertreterin telefonisch zu

erreichen. Auch den Beschwerdeführer selbst konnte das Bezirksgericht nicht

erreichen. Schliesslich lud die Haftrichterin mit Verfügung vom 11. August

2009.

zur Verhandlung am 14. August 2009 vor. Im Anschluss an die Anhörung

der Beschwerdegegnerin 2 versuchte die Haftrichterin erneut vergeblich, den

Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen. Den

Empfangsschein der Vorladung zur Anhörung unterschrieb der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers am 19. August 2009. Er meldete sich am 18. August

2009.

telefonisch beim Bezirksgericht.

3.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Haftrichterin die Gerichtsferien hätte beachten müssen,

denn sie setzte die Anhörung auf den 14. August 2009 an. Gemäss § 140

Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) finden

in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember

bis und mit 8. Januar keine Verhandlungen statt; die gesetzlichen und die

richterlichen Fristen stehen still. Vorbehalten bleiben dringende Fälle und

vorsorgliche Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter, das einfache und

rasche Verfahren, das summarische Verfahren, das Rekursverfahren gegen familienrechtliche

Entscheide der Bezirksräte sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im

Einvernehmen mit den Parteien (§ 140 Abs. 2 GVG). Den Parteien wird

angezeigt, wenn eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft

(Abs. 3). Die Aufzählung in § 140 Abs. 2 GVG ist nicht

erschöpfend und lässt dem Richter bei der Auslegung des dringenden Falls einen

gewissen Spielraum. Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist auf die Natur der

hängigen Streitsache und nicht auf das einseitige Interesse einer Partei an

einer Förderung des Prozesses abzustellen (Robert Hauser/Erhard Schweri,

Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 140

N. 15).

Nach § 9

Abs. 1 in Verbindung mit § 5 bzw. § 6 GSG hat der Haftrichter

über Gesuche um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen bzw. um deren

Verlängerung, Änderung und Aufhebung innert vier Arbeitstagen zu entscheiden. Diese

Frist gilt gemäss Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz ab Eingang

der Gesuche und wurde mit Rücksicht auf die Abläufe und die Organisation der haftrichterlichen

Verfahren so festgelegt. Da die Haftrichterämter administrativ auf rasche Verfahren

eingerichtet seien, sei es ihnen möglich, sowohl die notwendigen Akten innert

Frist beizuziehen als auch Vorladungen rasch und umgehend zuzustellen. Sollte

eine polizeiliche Schutzmassnahme zu Unrecht erfolgt sein, so sei durch den

raschen Entscheid diese unrechtmässige Grundrechtsbeschränkung innert Kürze

wieder behoben (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., 779 f.). Aus den Ausführungen in

der Weisung des Regierungsrats geht hervor, dass die gerichtliche Beurteilung

der Schutzmassnahmen bzw. der Entscheid über deren Verlängerung, Änderung und

Aufhebung bewusst dem Haftrichter übertragen wurde, um ein rasches Verfahren

sicherzustellen. Aus der mehrfachen Betonung des zentralen Anliegens der

Beschleunigung des Verfahrens wird deutlich, dass es sich bei den genannten

Entscheiden um dringende Fälle im Sinne von § 140 Abs. 2 GVG handeln

muss, für welche die Gerichtsferien nicht gelten. Diesen Schluss legt auch der

Umstand nahe, dass die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei

Monate nicht übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG). Kämen die Gerichtsferien

in einem konkreten Fall vollständig zum Tragen, so wirkte sich die gerichtliche

Beurteilung durch den Haftrichter und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht

lediglich noch auf eine Zeitspanne von ca. sechs Wochen aus. Damit würden die

Schutzmassnahmen, welche einen nicht unwesentlichen Eingriff darstellen, unter

Umständen bis zur Hälfte der möglichen maximalen Gültigkeitsdauer zu Unrecht

bestehen oder fehlen. Dies würde dem Zweck der Schutzmassnahmen widersprechen,

möglichst rasch eine Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation herbeizuführen

(vgl. ABl 2005 S. 762 ff., 777). Es ist daher als offensichtliches

Versehen des Gesetzgebers zu werten, dass er beim Erlass des

Gewaltschutzgesetzes nicht ausdrücklich auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien

für Verfahren nach diesem Gesetz hinwies. Die Haftrichterin hatte demnach bei

der Festsetzung des Anhörungstermins die Gerichtsferien nicht zu beachten.

3.3

Der

Empfangsschein der Vorladung zur Anhörung vom 14. August 2009 wurde vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. August 2009 – mithin nach der Anhörung

– unterzeichnet. Er erklärte gegenüber dem Bezirksgericht telefonisch, er habe

ursprünglich Ferien nur bis am 10. August 2009 geplant. Nachdem er unbestrittenermassen

gegenüber dem Bezirksgericht erklärt hatte, bis am 10. August 2009

ferienhalber abwesend zu sein, durfte dieses davon ausgehen, dass er ab

11.

August 2009 wieder arbeite. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers im Telefongespräch vom 29. Juli 2009 eine Notfrist

für die Einsprache bis 11. August 2009 verlangt hatte (die in der Folge aber

nicht zum Tragen kam). Der Rechtsvertreter musste deshalb ab diesem Zeitpunkt

damit rechnen, dass eine Anhörung angesetzt werde, und zwar angesichts der

viertägigen Behandlungsfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) sehr kurzfristig. Er

hätte daher mehr als unter normalen Umständen dafür besorgt sein müssen, dass

er bzw. ein Stellvertreter telefonisch und postalisch erreichbar ist. Unter diesen

Umständen verstösst die Berufung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf

die siebentägige Zustellungsfrist gegen Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 BV), wurde doch die Ansetzung des Anhörungstermins auf die Ferienpläne

des Rechtsvertreters ausgerichtet, wie er sie angegeben hatte. Dieser hätte

zumindest die Haftrichterin über seine längere Ferienabwesenheit als ursprünglich

geplant unverzüglich in Kenntnis setzen müssen, was er hingegen gar nicht versuchte.

Im Übrigen belässt es der Vertreter des Beschwerdeführers bei einer allgemeinen

Bestreitung der Nichterreichbarkeit seiner Vertretung. Es besteht indessen kein

Grund, an den Abklärungen der Vorinstanz zu zweifeln. Überdies geht seine

e-mail-Adresse weder aus dem Briefkopf hervor noch lässt sich aus den Akten ein

Hinweis darauf entnehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers war somit weder

persönlich noch über seine Substitutin erreichbar.

Wenn die Vorladung dem Rechtsvertreter unter diesen

Umständen nicht zugestellt werden konnte, so kann darin keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht gesehen

werden. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines Rechtsvertreters

anrechnen lassen. Durch die kurzfristige Vorladung verletzte die Haftrichterin

auch nicht § 175 Abs. 1 GVG, nach welchem die Vorladung – dringende

Fälle vorbehalten – wenigstens fünf Tage vor der Verhandlung zugestellt werden

muss. Als dringender Fall gilt z.B. das Rechtsöffnungsverfahren, in dem innert

fünf Tagen entschieden werden muss (Hauser/Schweri, § 175 N. 7).

Dementsprechend – und in Übereinstimmung mit der Bejahung eines dringenden

Falls nach § 140 Abs. 2 GSG (vgl. E. 3.2) – muss auch die

gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen und der gerichtliche

Entscheid über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen

als dringlicher Fall im Sinne von § 175 Abs. 1 GVG betrachtet werden,

gilt doch für diese Verfahren eine Behandlungsfrist von vier Arbeitstagen

(§ 9 Abs. 1 GSG; vgl. auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00305,

E. 4.1).

3.4

Die

Haftrichterin verletzte demnach durch die kurzfristige Vorladung zur Anhörung,

welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte, das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers nicht. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der

Schutzmassnahmen durch die Haftrichterin gegeben waren bzw. sind, ist hier

nicht zu überprüfen, da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu

nicht äusserte und dementsprechend lediglich einen Antrag auf Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Anhörung stellte. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

4.

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers und

der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung.

4.1

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

4.2

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Höhe der von ihm

bezogenen Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Hingegen muss die Beschwerde

als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn gewertet werden, weshalb das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung

abzuweisen ist. Demnach ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie

sich gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung

durch die Haftrichterin richtet.

4.3

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

gegenstandslos, da die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind

(vgl. E. 4). Von ihrer Mittellosigkeit ist aufgrund der von ihr im

haftrichterlichen Verfahren eingereichten Unterlagen und ihrer dortigen

Aussagen auszugehen. Zudem können ihre Anträge in der Beschwerdeantwort nicht

als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der schwierigen sich stellenden

Rechtsfragen war die Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage, ihre Rechte selbst

zu wahren. Demnach ist ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Rechtsanwältin D hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

5.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin

2.

ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

2.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben;

3.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

wird;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…