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Entscheid

VB.2009.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00461

23. September 2009Deutsch23 min

(URT.2009.11714)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, vertreten

durch RA B,

Erwägungen

II. C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

I.1 Kantonspolizei Zürich,

I.2 C, vertreten

durch RA D,

II. A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerschaft,

und

zu II.

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1968, und C, geboren 1976, sind seit 1999 verheiratet. Aus der

Ehe gingen die gemeinsamen Kinder E, geboren 2000, und F, geboren 2001, hervor.

Das Amtsgericht von V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass A vom 25. Juli

2009.

bis 20. Oktober 2009 keinen Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen

dürfe. Am 14. August 2009 reiste C in die Schweiz ein. Sie begab sich zum

Polizeiposten im Flughafen Zürich-Kloten und teilte dort mit, dass sie Angst

habe, zu ihrem Ehemann nach Hause zu gehen. Daraufhin übernachtete sie im

Frauenhaus. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. August 2009, dass A

bis am 30. August 2009 aus der gemeinsamen Wohnung an der G-Strasse 01 in I

weggewiesen werde. Ihm werde bis am 30. August 2009 verboten, gemäss

Planbeilage folgende Rayons zu betreten: I: Wohnort von C an der G-Strasse 01 sowie

Schulhaus H, jeweils mit Umgebung; J: K AG, L-Strasse 1, mit Umgebung; M: RAV, N-Strasse

03, mit Umgebung; O: Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, mit Umgebung. Daneben

werde ihm bis am 30. August 2009 verboten, mit seiner Ehefrau und seinen

beiden Kindern Kontakt aufzunehmen.

II.

Dagegen gelangte A am 19. August 2009 mit Gesuch um gerichtliche

Beurteilung an den Haftrichter des Bezirksgerichts I und beantragte, dass die

angeordneten Schutzmassnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben seien. Der

Haftrichter wies am 25. August 2009 das Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen

ab (Verfahren GS090023).

C ersuchte am 18. August 2009 den Haftrichter des Bezirksgerichts I

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter kam diesem

Antrag nach, begrenzte das Rayonverbot aber auf die Liegenschaften G-Strasse 01

in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse 02 in J, N-Strasse 03 in M und Q-Strasse

04.

in O (Verfahren GS090022).

III.

A. Gegen die beiden Verfügungen des Haftrichters gelangte A (hernach:

Beschwerdeführer I) am 1. September 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Er beantragt, dass die angeordneten Schutzmassnahmen vom 15. August 2009

dem Grundsatz nach zu bestätigen seien, nicht jedoch das Rayonverbot

hinsichtlich der Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M, Q-Strasse 04 in O sowie R-Strasse

und – mit Ausnahme der Liegenschaft G-Strasse 01 – G-Strasse in I (Verfahren

VB.2009.00461). Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters betreffend

Verlängerung der Schutzmassnahme sei insoweit aufzuheben, als sich das

Rayonverbot auch auf die Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O

beziehe (Verfahren VB.2009.00462). Beiden Beschwerden sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers (recte wohl zulasten von C).

Das

Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden mit Präsidialverfügung vom 2. September

2009.

Der Haftrichter

des Bezirksgerichts I verzichtete am 3. September 2009 auf Vernehmlassung.

Die Kantonspolizei Zürich wies am 4. September 2009 darauf hin, dass ihr zuständiger

Sachbearbeiter in I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe,

da der Beschwerdeführer I geltend gemacht habe, dass er mit einem Rayonverbot

in M und in O seiner Arbeit nicht nachgehen könne. Leider habe es der

Sachbearbeiter unterlassen, die Änderung in der Verfügung schriftlich

auszuführen bzw. nachzutragen. C beantragte am 8. September 2009 die Abweisung

der Beschwerden. Eventualiter seien die Rayonverbote hinsichtlich der Liegenschaften

N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O aufzuheben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers I.

B. C (hernach: Beschwerdeführerin II) erhob am 1. September 2009 gegen

die Verfügung des Haftrichters betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen am

Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, dass die Beschränkung des Rayonverbots

umgehend aufzuheben und Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters

ersatzlos zu streichen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer I,

eventualiter dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin II sei eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, subeventualiter sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt RA

D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Haftrichter

des Bezirksgerichts I und die Kantonspolizei verzichteten am 7. bzw. 8. September

2009.

auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer I beantragte am 14. September

2009.

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihm sei

für das gesamte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitgegenstand

der Beschwerden ist der Umfang des dem Beschwerdeführer I auferlegten

Rayonverbots. Dabei stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die

Beschwerdeverfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.0465 zu vereinigen sind.

1.2

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember

2008.

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ergangen sind, zuständig.

1.3

Die

Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses

Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit

wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage

nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2).

Soweit der

Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht (Verfahren

VB.2009.00461), mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die

Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt ihm ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Schutzmassnahmen liefen am 30. August

2009, somit zwei Tage vor der Beschwerdeerhebung, ab, weshalb der

Beschwerdeführer I zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtenen

Massnahmen nicht mehr beschwert war. Daran ändert nichts, dass er während der

Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat.

Sollte er deswegen androhungsgemäss wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB sanktioniert werden, dürfte der

Strafrichter nämlich die Verfügung mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht

zukommt, überprüfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78; BGE 120 IV 246

E. 2.1), weshalb ein vorgängiger Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit

der Massnahmen durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist.

Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht

verzichtet werden, da keine grundsätzliche Frage zu klären ist, die aufgrund

der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen

bliebe. Die Überprüfung des zulässigen Umfangs eines Rayonverbots ist dem

Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn wie vorliegend auch (oder nur)

die Verlängerung der Schutzmassnahme angefochten wird.

Demgemäss ist

auf die Beschwerde VB.2009.00461 nicht einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer I beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seiner Beschwerden. Da vorliegend der Entscheid in der Hauptsache ergeht,

erweist sich sein Antrag als gegenstandslos.

2.

Vorliegend ist einzig

strittig, in welchem Umfang das dem Beschwerdeführer I auferlegte Rayonverbot

verlängert werden durfte. Der Haftrichter des Bezirksgerichts I beschränkte das

Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01 in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse

02.

in J, N-Strasse 03 in M sowie Q-Strasse 04 in O. Zu prüfen ist einerseits,

ob das Rayonverbot hinsichtlich der Liegenschaften in M und O aufzuheben ist,

wie dies der Beschwerdeführer I beantragt. Anderseits ist die Rechtmässigkeit

der Beschränkung des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften zu beurteilen,

beantragt doch die Beschwerdeführerin II, dass die Beschränkung aufzuheben sei

und wie in der Verfügung der Kantonspolizei auch die jeweilige Umgebung der

Liegenschaften vom Rayonverbot zu umfassen sei.

3.

Liegt ein Fall

häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3

Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), und

ihr verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

GSG). Die gefährdete Person kann gemäss § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht

um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.

4.1

Bezüglich

des Rayonverbots in O und M macht der Beschwerdeführer I geltend, dass er zwei

Nebenerwerbstätigkeiten nachgehe. Ihm würden die Reinigungsarbeiten in der

Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, O, sowie im RAV, N-Strasse

03, M, obliegen. Die Beschwerdeführerin II halte sich an diesen Orten nicht auf

und werde sich auch in Zukunft dort nicht aufhalten. Dementsprechend sei die

Verlängerung des Rayonverbots insoweit unverhältnismässig, als sie sich auch

auf diese zwei Arbeitsorte beziehe.

4.2

Die

Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dass sie in der Apotheke und Drogerie

im Einkaufszentrum P sowie im RAV nicht mehr für die S AG als Reinigerin tätig

ist. Ihr sei am 17. August 2008 per 31. Oktober 2009 gekündigt

worden. Dabei sei sie per sofort freigestellt worden. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers I erweise sich aber als rechtsmissbräuchlich. Er habe der

Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdeführerin II) nicht mehr in

die Schweiz zurückkehren werde. Aus diesem Grund habe er auch die Reisepässe von

ihr und den Kindern im Land T entsorgt und sei zeitlich vor seiner Familie in

die Schweiz zurückgereist. Er habe auf die Kündigung des ursprünglich auf sie

lautenden Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin hingewirkt und in der Folge

selber mit Letzterer einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Rechtsmissbräuchliches

Verhalten begründe keinen Rechtsschutz. Sollte jedoch das Gericht dieser

Argumentation keine Folge leisten, widersetze sich die Beschwerdeführerin II

der Aufhebung des Rayonverbots hinsichtlich der Liegenschaften in M und O

nicht, werde sie doch im Eheschutzverfahren von einem höheren Einkommen des

Beschwerdeführers I profitieren können.

4.3

Die

Kantonspolizei weist darauf hin, dass der zuständige Sachbearbeiter der

Kantonspolizei I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe. Die

entsprechenden neuen Planausschnitte seien sowohl dem Beschwerdeführer I als

auch der Beschwerdeführerin II am 17. August 2009

ausgehändigt worden. Der Sachbearbeiter habe es allerdings unterlassen,

die Änderung in der Verfügung schriftlich aufzuführen bzw. nachzutragen.

4.4

Zwischen

der Beschwerdeführerin II und der S AG bestand ein Arbeitsvertrag, welcher die

Reinigung der Liegenschaften einer Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P

in O und des RAV in M umfasste. Umstritten ist, ob die Reinigungsarbeiten durch

den Beschwerdeführer I alleine oder durch ihn zusammen mit der

Beschwerdeführerin II durchgeführt wurden. Am 17. August 2009 kündigte die

S AG den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin II per 31. Oktober 2009

und stellte sie per sofort frei. Gemäss seinen eigenen Angaben führt der

Beschwerdeführer I die Reinigungsarbeiten nunmehr selber aus.

Gewaltschutzmassnahmen

dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur

angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die

Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten.

Nachdem die Beschwerdeführerin II freigestellt worden ist, arbeitet sie nicht

mehr im Einkaufszentrum P in O und im RAV in M. Dass dem Beschwerdeführer I

verboten ist, die entsprechenden Liegenschaften in O und M aufzusuchen, dient

demnach weder ihrem Schutz noch ihrer Sicherheit. Davon ging offenbar auch die

Kantonspolizei aus, welche das ursprüngliche Rayonverbot änderte, indem sie es

hinsichtlich der Örtlichkeiten in O und M aufhob. Dass der Haftrichter des

Bezirksgerichts I in der Verfügung, mit welcher er die Schutzmassnahmen

verlängerte, auch die Liegenschaften in O und M ins Rayonverbot aufnahm, lag

daran, dass ihm die Änderung des Rayonverbots durch die Kantonspolizei nicht

bekannt war und dies auch nicht in der gerichtlichen Anhörung thematisiert

wurde. Da die Beschwerdeführerin II aber kein Interesse daran geltend zu machen

vermag, dass dem Beschwerdeführer I das Betreten der Liegenschaften in O und M

verboten ist, erweist sich die Verlängerung des Rayonverbots diesbezüglich als

unzulässig.

Die

Beschwerdeführerin II macht zwar geltend, dass der Beschwerdeführer I auf die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der S AG hingewirkt habe,

weshalb sich seine Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweise. Selbst wenn es

zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer I die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses veranlasst hätte, änderte sich nichts daran, dass das

Rayonverbot, soweit es sich auf die Liegenschaften in O und M bezieht, nicht

dem Schutz und der Sicherheit der Beschwerdeführerin II dient.

4.5

Demgemäss

ist die Beschwerde VB.2009.00462 gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung

des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) ist

dahingehend zu ändern, dass das Rayonverbot bezüglich der N-Strasse 03 in M

und der Q-Strasse 04 in O aufgehoben wird.

5.

5.1

Die

Kantonspolizei auferlegte dem Beschwerdeführer I – neben den Örtlichkeiten in O

und M (vgl. hierzu E. 4) – Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdeführerin

II an der G-Strasse 01 in I, an ihrem Arbeitsort an der L-Strasse 02 in J sowie

am Schulhaus H. Von den einzelnen Rayonverboten war auch der Umgebungsbereich

der einzelnen Liegenschaften umfasst, wobei die Rayonverbote jeweils einen

maximalen Durchmesser von 300–400 Metern aufwiesen.

Der Haftrichter

des Bezirksgerichts I ging davon aus, die Beschwerdeführerin II habe glaubhaft

dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer I ausgehende Gefahr weiter bestehe.

Die durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen müssten demnach

verlängert werden. Die Rayons, deren Betreten dem Beschwerdeführer I verboten

sei, seien jedoch enger zu begrenzen und auf die betroffenen Liegenschaften (G-Strasse

01.

in I, L-Strasse 02 in J und Areal Schulhaus H in I) zu beschränken, da der

Beschwerdeführer I sonst in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stark

eingeschränkt würde, was insbesondere nicht im Interesse der Familie liege.

5.2

Die

Beschwerdeführerin II macht geltend, der Haftrichter habe mit der Beschränkung

des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften kantonales Recht verletzt. Der

Gesetzgeber habe mit dem Rayonverbot keine Hausverbote anordnen, sondern der

gefährdeten Person ermöglichen wollen, sich in einem eng umgrenzten Gebiet

sicher aufzuhalten. Die Einschränkung eines Rayons auf eine Liegenschaft komme

faktisch einem Hausverbot gleich. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich

auch als unangemessen. So habe er zu Unrecht das Recht des Beschwerdeführers I,

seiner Arbeit nachzugehen, stärker gewichtet als das Recht der

Beschwerdeführerin II, sich sicher in einem eng umgrenzten Gebiet aufhalten zu

können. Schliesslich sei zu beachten, dass es sich bei der U AG, für welche der

Beschwerdeführer I arbeite, um ein grösseres Unternehmen mit zahlreichen

Angestellten handle. Es wäre für einen Betrieb dieser Grösse durchaus möglich,

dafür zu sorgen, dass ein anderer Mitarbeiter Tätigkeiten innerhalb der Rayons

übernehme.

5.3

Der

Beschwerdeführer I macht geltend, dass Rayonverbote nur soweit gehen dürften,

als sie den betroffenen Partner in der Existenzgrundlage nicht beeinträchtigten.

Rayonverbote, welche den angestammten Arbeitsplatz betreffen würden, könnten

vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtens sein. Sie wären nur dann

allenfalls verhältnismässig, wenn tatsächlich Übergriffe am Arbeitsort

geschehen wären, was wohl voraussetze, dass der schutzsuchende Partner am

gleichen Ort seine Arbeiten zu verrichten habe. Er könne bei der Betreuung der

ihm anvertrauten Hauswartungen an der Dürntner- und G-Strasse nicht problemlos

ersetzt werden, verlange doch jede Liegenschaft ihre eigene sehr spezifische

Hauswartung. Würde das Rayonverbot auf die beiden Strassenzüge wieder

ausgedehnt, verlöre er seine Arbeitsstelle.

5.4

Das

Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG ist von der Wegweisung

aus der Wohnung oder dem Haus gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG zu

unterscheiden. Die Wegweisung bezieht sich stets auf eine Liegenschaft bzw.

eine Wohnung. Sie wird angeordnet, wenn die gefährdete und die gefährdende

Person im gleichen Haushalt leben, und bezweckt, dass die gefährdete Person

unabhängig von der sachen- oder vertragsrechtlichen Situation ihren Haushalt am

bisherigen Ort weiterführen kann. Mit dem Rayonverbot wird hingegen bezweckt,

dass die gefährdete Person sich in einem eng umgrenzten Gebiet sicher aufhalten

kann. Rayonverbote umfassen denn auch regelmässig nicht nur einzelne

Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung.

Als Eingriff in

die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) geschützte persönliche Freiheit, insbesondere auch Bewegungsfreiheit,

müssen die Schutzmassnahmen verhältnismässig sein. Dies wird einerseits dadurch

gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen angeordnet werden dürfen.

Anderseits sind stets die Interessen der gefährdeten Person und diejenigen der

gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.

Gemäss den

Aussagen der Beschwerdeführerin II in der gerichtlichen Anhörung vom 25. August

2009.

sei die Familie am 10. Juli 2009 nach T gereist. Am 14. Juli

2009.

habe sie der Beschwerdeführer I an den Haaren ins Schlafzimmer gezogen und

in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen. Am 15. Juli 2009 habe

er versucht, sie mit einer Waffe umzubringen. Gleichentags habe er sie erneut

in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen (Prot. S. 7 f.).

Das Amtsgericht in V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass dem

Beschwerdeführer I verboten werde, in der Zeit vom 25. Juli 2009 bis 20. Oktober

2009.

die Beschwerdeführerin II zu stören, zu belästigen und körperlich

anzugreifen. Er dürfe sich ihr nur bis zu einer bestimmten Entfernung nähern,

damit sie in ihrer Familiengemeinschaft ein ruhiges und ungestörtes Leben

führen könne.

Es erscheint

glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin II durch den Beschwerdeführer I bedroht

wurde und dass er gegen sie Gewalt angewendet hat. Der Haftrichter hat die

Rayonverbote demnach zu Recht verlängert. Indem er sie aber auf einzelne

Liegenschaften (Wohnhaus und Arbeitsort der Beschwerdeführerin II und Schulhaus

der Kinder) beschränkte, kam er dem Schutzgedanken des Gewaltschutzgesetzes

nicht genügend nach. Ein wesentliches Anliegen der Schutzmassnahmen ist, dass

die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl

2005.

I 774). Dies ist nur möglich, wenn auch die nähere Umgebung der Wohnliegenschaft,

des Arbeitsorts und des Schulhauses vom Rayonverbot erfasst werden. Andernfalls

würde der Beschwerdeführerin II, wie sie zu Recht geltend macht, faktisch

aufgezwungen, sich nur in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsort aufzuhalten.

Die Anordnungen der Kantonspolizei erweisen sich in dieser Hinsicht als gerechtfertigt,

beziehen sie sich doch auf eng umgrenzte Gebiete mit einem maximalen

Durchmesser von 300–400 Metern und lassen der Beschwerdeführerin II damit die

Möglichkeit offen, sich in der näheren Umgebung sicher aufzuhalten.

Dennoch sind

auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer I sorgt durch seine Arbeitstätigkeit als

Hauswart und in der Reinigungsfirma für das Haupteinkommen der Familie. Er

arbeitet für die U AG und betreut unter anderem Liegenschaften an der G-Strasse

05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse. Würde dem Antrag der

Beschwerdeführerin II entsprochen und würden die Rayonverbote in der Form

verlängert, wie sie die Kantonspolizei anordnete, bestünde eine erhebliche

Gefahr, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeitsstelle verlieren würde. Nicht

nur der Beschwerdeführer I, sondern die Familie als Ganzes hat aber ein

wesentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass es zur Wahrung des Schutzes und der Sicherheit der

Beschwerdeführerin II erforderlich ist, dass die Rayonverbote wie in der

kantonspolizeilichen Verfügung auch die nähere Umgebung des Wohnortes, des Arbeitsortes

und des Schulhauses umfassen. Für die Wahrung der Verhältnismässigkeit ist dem

Beschwerdeführer I aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen, wobei

dafür zu sorgen ist, dass die Beschwerdeführerin II dadurch so wenig wie

möglich beeinträchtigt wird.

5.5

Demgemäss

ist die Beschwerde VB.2009.00465 teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der

Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 ist

soweit aufzuheben, als sie das Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01

in I, Areal Schulhaus H in I und L-Strasse 02 in J beschränkt. Dem

Beschwerdeführer I ist im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu gestatten, die von

ihm betreuten Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse

auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften

aufzuhalten.

6.

Sowohl der

Beschwerdeführer I als auch die Beschwerdeführerin II beantragen, dass ihnen

für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie

nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für

sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden

Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche

Notbedarf gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom

betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen

Umstände zusätzlich zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24 ff.).

Das

Nettoeinkommen des Beschwerdeführers I beläuft sich gemäss seinen eigenen

Angaben auf ca. Fr. 6'700.- (inkl. Kinderzulagen), dasjenige seiner Frau

auf Fr. 2'300.-. Seine Aufstellung des Bedarfs seiner Familie enthält

verschiedene Positionen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

gehören, so etwa die Steuern (vgl. dazu Kreisschreiben des Obergerichts zu den

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

23.

Mai 2001, Ziffer VI). Damit ergibt sich aber, dass der

Beschwerdeführer I nicht mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, weshalb sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abzuweisen ist.

Der

Beschwerdeführer I hat die Beschwerdeführerin II und die Kinder zu

unterstützen. Davon geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin II aus,

welche beim Bezirksgericht I am 23. August 2009 ein Eheschutzbegehren

gestellt hat. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin II

sind deshalb die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers I

mitzuberücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 25). Daneben

erzielt die Beschwerdeführerin II selber ein Einkommen durch ihre Arbeit bei

der K AG an der L-Strasse 02 in J. Schliesslich schweigt sie sich darüber aus,

ob es ihr möglich wäre, finanzielle Leistungen von Dritten (so etwa vom

Beschwerdeführer I oder ihren Eltern) zusätzlich erhältlich zu machen

(Kölz/Bosshard/Röhl, § 16 N. 25). Sie hat demnach – wie der

Beschwerdeführer I – nicht als mittellos zu gelten, weshalb sich eine nähere

Prüfung ihrer zudem nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erübrigt.

Demgemäss ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.

7.

Auf die

Beschwerde VB.2009.00461 ist demnach nicht einzutreten, bei der Beschwerde VB.2009.00462

obsiegt der Beschwerdeführer I, während bei der Beschwerde VB.2009.00465 zum

grössten Teil die Beschwerdeführerin II obsiegt. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.00465 werden vereinigt;

2.

Auf die

Beschwerde VB.2009.00461 wird nicht eingetreten;

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers I um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin II um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.2009.00462 wird gutgeheissen. Die Beschwerde VB.2009.00465 wird

teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters des

Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) wird wie folgt geändert:

"Die Rayonverbote an der N-Strasse 03 in M und Umgebung sowie an der Q-Strasse

04.

in O und Umgebung werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer I wird

überdies im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit gestattet, die von ihm betreuten

Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse in I

auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften

aufzuhalten."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…