VB.2009.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00466
14. Januar 2010Deutsch33 min
(URT.2010.12016)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00466
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone
Nachbarbeschwerde gegen die Bewilligung von Bauten in der Landwirtschaftszone.
[Die Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebs plant auf ihrem Grundstück diverse Um- und Neubauten, die u.a. der Erweiterung des Schweinebestandes um 20 Tiere dienen, sowie die Installation einer Photovoltaik- und Solaranlage auf einem Stalldach. Die kantonalen und kommunalen Baubehörden bewilligten das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks erhob daraufhin erfolglos Rekurs bei der Baurekurskommmission.]
Beschwerdelegitimation: Das Wohnhaus des beschwerdeführenden Nachbarn ist 170 Meter vom geplanten Schweinestall entfernt und liegt zumindest im Winter teilweise in Sichtweite des Baugrundstücks; demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben - insbesondere durch die von der geplanten Schweinehaltung ausgehenden Geruchsimmissionen - mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (E. 1.2).
Die Baugesuchsunterlagen erlauben eine sachgerechte Beurteilung des Bauprojekts. Dass die Baubehörden keine vertieften Abklärungen in Bezug auf den Lärm vornahmen, der aufgrund des erweiterten Schweinebestandes zu erwarten ist, ist nicht zu beanstanden (E. 6).
Die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476 von 1995) sind in Bezug auf den geplanten Schweinestall eingehalten, so dass sich das Bauvorhaben bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen als rechtmässig erweist (E. 7).
Der Schluss der Vorinstanz, die geplanten Bauten erreichten - insbesondere unter Einhaltung der behördlichen Bepflanzungsvorschriften - eine befriedigende Gesamtwirkung und seien genügend in die Landschaft eingeordnet, ist im Rahmen des beschränkten Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 8).
Die vorgesehene Erhöhung des Stallfirstes um 1.5 Meter ist zulässig und führt nicht zur Begrenzung der Seesicht des Beschwerdeführers (E. 9).
Die geplante Solar- und Photovoltaikanlage entspricht - unter Einhaltung der behördlichen Gestaltungsauflagen - den gesetzlichen Anforderungen, denn die Installation ist sorgfältig in die Stalldachfläche integriert und beeinträchtigt keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (E. 10).
In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 11).
Abweisung der Beschwerde (E. 12).
Stichworte:
AUFLAGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEPFLANZUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
EINORDNUNG
FAT-RICHTLINIE
GERUCHSIMMISSIONEN
GESAMTWIRKUNG
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRMIMMISSION
MINDESTABSTAND
NACHBARLEGITIMATION
PHOTOVOLTAIKANLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
SCHWEINESTALL
SICHTWEITE
SOLARANLAGE
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II lit. a LRV
§ 238 PBG
§ 338a PBG
Art. 3 Abs. II lit. b RPG
Art. 16 Abs. I RPG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 18a RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 34 Abs. III RPV
Art. 11 Abs. II USG
§ 13 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00466
Entscheid
der 3. Kammer
vom 14. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat B,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
3. C,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist Eigentümerin des in der
Landwirtschaftszone gelegenen Landwirtschaftsbetriebs E in F (Gemeinde B). Es
handelt sich um einen Futterbaubetrieb mit Milchviehhaltung und eigener
Aufzucht sowie Mutterkuh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelhaltung. Der
Betrieb umfasst 28.65 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und rund 4 ha Wald. Die
Hofgebäulichkeiten befinden sich an der G-Strasse 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02.
Am 23. April 2008 ersuchte C die
Baubehörden um Erteilung einer Baubewilligung, um auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 ein Stallgebäude um- und auszubauen, eine neue Remise mit
Jauchegrube und Heizraum zu erstellen und auf dem Dach einer Scheune eine Fotovoltaik-
und Solaranlage zu installieren. Sie beabsichtigte mit diesem Bauprojekt unter
anderem, den Schweinebestand (bisher 1 Eber und 2 säugende Sauen) um 20
Mastsauen zu erweitern und diese auf einer Fläche von rund 92 m2
(inklusive Auslauf) zu halten.
Am 17. Juni 2008 führte die
Baudirektion des Kantons Zürich zusammen mit dem Bewirtschafter des
Landwirtschaftsbetriebs, dem Verfasser des Bauprojekts sowie einem Vertreter
der kommunalen Baubehörde einen Augenschein durch. Am 28. August 2008
teilte die Baudirektion C mit, eine Baubewilligung könne nur in Bezug auf den
Stallumbau und die Solaranlage in Aussicht gestellt werden, nicht aber für die
geplante Remise mit Jauchegrube und Heizraum. In der Folge wurde das Projekt
nochmals überarbeitet, woraufhin die Baudirektion dem Bauvorhaben am 11. November
2008 unter diversen Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung
erteilte. Der Gemeinderat B bewilligte das Bauvorhaben am 17. Dezember
2008 ebenfalls unter Auflage diverser Nebenbestimmungen.
Erwägungen
II.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob A,
dessen Grundstück an der H-Strasse 03 in F liegt und sich in der Nähe des vom
Bauvorhaben betroffenen Areals befindet, am 27. Januar 2009 Rekurs und
verlangte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Am
17.
Juni 2009 wies die Baurekurskommission III das Rekursbegehren ab,
auferlegte A die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung
an C.
III.
Am 31. August 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Baurekurskommission, die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und
Neuentscheidung an die Vorinstanz sowie – eventualiter – die Durchführung eines
Augenscheins, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. September
2009.
beantragte der Gemeinderat B die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten As. Am 6. Oktober 2009 stellte die
Baudirektion ebenfalls ein Begehren auf Abweisung der Beschwerde. C beantragte
im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2009, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde
zuständig.
1.2
Umstritten
ist die Legitimation des Beschwerdeführers.
1.2.1
Die Vorinstanz hatte erwogen, das Grundstück des Beschwerdeführers liege
rund 170 Meter vom Bauvorhaben entfernt und befinde sich somit zwar nicht in
dessen unmittelbaren Nachbarschaft. Doch sei davon auszugehen, dass Geruchs-
und Lärmimmissionen der im neuen Stall unterzubringenden Schweine auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbar seien, weshalb die Legitimation zu
bejahen sei.
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, ihr Grundstück sei von jenem des Beschwerdeführers
durch eine dazwischenliegende Parzelle, einen Wald, eine Strasse und ein
Bächlein getrennt. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern der
Beschwerdeführer von Geruch und Lärm aufgrund des angefochtenen Bauprojekts
betroffen sei. Die geplanten Solaranlagen produzierten keinen Lärm, und die
Schweinemast verursache auf die grosse Distanz keine wahrnehmbaren Gerüche.
1.2.3
Will ein Nachbar eine Baubewilligung anfechten, muss er glaubhaft darlegen,
dass er namentlich in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand aufweist und dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249
E. 1.3.1). Eine besondere Betroffenheit wird etwa bejaht, wenn von einer
Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das
Nachbargrundstück ausgehen (BGE 121 II 171 E. 2b). Die Rüge übermässiger
Immissionen verschafft praxisgemäss Anfechtenden in einem weiten Umkreis den
Zugang zum Rechtsmittelverfahren (BGE 120 Ib 379 E. 4c; RB 1995 Nr. 9).
Im Bereich von Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei
einem Abstand von 600 Metern (BGr, 8. April 1997,1A.179/1996, E. 3a),
hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 Metern (BGr, 21. Mai 2002,1A.86/2001,
E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001 (E. 1a) bezeichnete
das Bundesgericht die Legitimation bei einem Abstand von 70 Metern als
offensichtlich (vgl. BGr, 20. September 2006,1A.44/2006, E. 2.1.2, www.bger.ch).
Zu beachten ist ferner, dass die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem
umstrittenen Vorhaben zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis
ist, dass es aber nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine
direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn ankommt. Vielmehr müssen auch
weitere Kriterien berücksichtig werden wie etwa eine allfällige Hanglage oder
der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in Sichtweite des
Baugrundstücks liegt (BGr, 6. Juni 2008,1C_133/2008, E. 2.4 und 2.5,
www.bger.ch).
1.2.4
Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht
gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem
Bauvorhaben verbundenen Immissionen stärker als die Allgemeinheit betroffen ist
und daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids hat. Der Einwand, dass das Bauvorhaben aus Gründen des
Immissionsschutzes zu verweigern oder einzuschränken sei, lässt sich nicht von
vornherein als unzutreffend zurückweisen. Ferner bestreitet auch die
Beschwerdegegnerin 3 nicht, dass das Baugrundstück vom Wohnhaus des Beschwerdeführers
aus einsehbar sei – wenn auch nur im Winter und lediglich in eingeschränktem Umfang.
Berücksichtigt man ferner, dass der Grenzabstand des Grundstücks des Beschwerdeführers
lediglich 65 Meter von der Grundstücksgrenze der Beschwerdegegnerin 3
entfernt ist, so ist vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai 1984 (PBG) legitimiert ist.
1.3
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
die Bäume eines verwahrlosten Ufers des I-Bachs könnten beim nächsten starken
Sturm auf die benachbarte G-Strasse stürzen und dabei Personen- und Sachschäden
verursachen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Rüge den vorliegenden
Streitgegenstand betrifft. Ebenso wenig ist auf jene Beanstandungen
einzutreten, die angebliche Verfahrensfehler oder übermässige Immissionen im
Zusammenhang mit bereits früher bewilligten Bauten und Anlagen betreffen und
somit keinen Bezug zum vorliegenden Baubewilligungsverfahren haben.
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen
Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Hinzu
kommt, dass die Baubehörden einen Augenschein durchgeführt haben. Der eventualiter
gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines gerichtlichen
Augenscheins ist daher abzuweisen. Unter diesen Umständen erweist sich auch die
Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Baurekurskommission hätte sich
im Rahmen eines Augenscheins über die örtlichen Verhältnisse ins Bild setzen
müssen.
3.
3.1
Voraussetzung
für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist, dass sie dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz,
RPG]). Landwirtschaftszonen sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten
werden; sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen
Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG).
Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone unter anderem Bauten und Anlagen,
die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die
infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist, b) der Baute oder Anlage am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und
c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Nach ständiger Praxis
gelten Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn sie aufgrund
einer Gesamtbetrachtung nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher
Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur
landwirtschaftlichen Produktion und zur Aufbereitung, Lagerung sowie zum Verkauf
in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 18-7; Christoph
Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. A., Bern 1991, S. 157;
Peter M. Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Bern 1987, S. 51 ff.).
3.2
Bauten und
Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b
RPG). Sie sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (§ 238 Abs. 1 PBG).
Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung
verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher
gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als
Grundfläche erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Die
geforderte befriedigende Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich
nach ihrer Grösse, architektonischen Ausgestaltung und Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung (Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-3).
3.3
Solaranlagen
sind zu bewilligen, wenn sie sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integriert
sind und keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung
beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG). Sonnenenergieanlagen unterliegen
zwar nicht den Vorschriften über Dachaufbauten gemäss § 292 PBG, müssen
aber ebenfalls eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG
erreichen (Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-18).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin 3 plant auf ihrem in der Landwirtschaftszone gelegenen
Grundstück diverse Um- und Neubauten: Umbau des bestehenden Stalls zu einem Laufstall
(unter Anhebung der Firsthöhe um 1.5 Meter); Installation einer Fotovoltaikanlage
auf dem Dach mit einer Gesamtfläche von rund 1'100 m2;
Bau einer Solaranlage für Warmwasser auf dem Stalldach (19 m2);
Einbau von Kühlräumen in einem Teil der bestehenden Remise; Vergrösserung der
Remise um 226 m2; Betrieb eines neuen Laufhofs
(Auslauf für Schweine); Bau eines Melkstandes; zweigeschossiger Neubau (220 m2) mit Jauchegrube (490 m3),
Heizraum für Holzfeuerungsanlage, Raum für Schweinehaltung (Erweiterung des
Bestands um 20 Mastsauen) sowie Lagerraum für Streu- und Strohballen,
Mais-Bigbags und Holz; Erstellung eines Verbindungswegs zwischen dem Wohnhaus
und dem Ökonomiegebäude (zu ausführlichen Angaben vgl. die
Bewilligungsverfügung der Baudirektion vom 11. November 2008).
4.2
Nach
Durchführung eines Augenscheins am 17. Juni 2008 wurde die die Beschwerdegegnerin
3.
von den Baubehörden ersucht, diverse Pläne und Formulare nachzureichen. Verlangt
wurden insbesondere ergänzende Angaben zur Remisenfläche, zum aktuellen und
neuen Terrainverlauf sowie zur geplanten Solar- und Fotovoltaikanlage.
4.3
Mit
Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Baudirektion C mit, dass für die
geplante Remise mit Jauchegrube, Heizraum und Holzlager keine Bewilligung in
Aussicht gestellt werden könne, weil das Projekt bezüglich der Remisenfläche
überdimensioniert sei und sich der geplante Neubau nicht genügend in die
Landschaft einfüge. Hinsichtlich Stallumbaus und Solaranlage könne dagegen
grundsätzlich eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden.
4.4
In der
Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerin 3 das Bauprojekt und wies neue
Bedürfnisse für die erweiterte Schweinehaltung und die Futtermittellagerung
aus.
4.5
Am 11. November
2008.
erteilte die Baudirektion der Beschwerdegegnerin 3 unter diversen Auflagen
und Bedingungen eine Baubewilligung. Aufgrund einer Beurteilung des Amtes für
Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008 kam die Baudirektion zum
Schluss, die Remisenfläche betrage nach Realisierung der Um- und Ausbauten
510.
m2 und sei somit gemäss dem Bericht
Nr. 590/2002 der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik
(FAT) nicht überdimensioniert; die geplanten Lagerflächen seien landwirtschaftlich
begründet. Was die Einordnung der Baute betreffe, könne diese in Würdigung
aller Umstände und unter Anordnung sichernder Auflagen (u.a. Kaschierung der
West- und Nordfassade sowie der Betonsockel der Südfassade des Neubaus mit
einer dichten Bepflanzung) als genügend beurteilt werden. In Bezug auf die
Lufthygiene seien die vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten. Insgesamt
sei der Bedarf für das Bauvorhaben landwirtschaftlich ausgewiesen, entspreche
dem Zweck der Nutzungszone und sei somit zonenkonform. Auch für die geplante Fotovoltaik-
und Solaranlage könne eine Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen (u.a.
möglichst dachbündiger Einbau auf der ganzen Dachfläche; Überragen des Dachs um
höchstens 10 cm; Farbgebungsvorschriften) erteilt werden.
5.
5.1
In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie Mängel im Ablauf des Bewilligungsverfahrens geltend. Die
Baugesuchsunterlagen seien nach der öffentlichen Auflage vom 2. bis am 22. Mai
2008.
mehrmals abgeändert worden, ohne dass er davon Kenntnis erhalten habe. Das
Bauamt B habe ihm zwar am 1. Juli 2008 mitgeteilt, dass revidierte Pläne
zur Einsicht bereitlägen; doch auch nach diesem Datum seien offensichtlich
weitere Unterlagen eingereicht worden. Im Übrigen sei weder aus den Bauplänen
noch aus Bauvisieren hervorgegangen, dass die Firsthöhe des Stalls um 1.5 Meter
erhöht werden solle.
5.2
Diesen
Argumenten hielt der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. März
2009.
zum Rekurs entgegen, in den revidierten Plänen seien keine äusserlich in
Erscheinung tretenden Änderungen vorgenommen worden. Die revidierten Pläne enthielten
lediglich klarere Darstellungen und genauer ausgewiesene Nutzungen; neu seien
etwa Unterteilungen der Wände ersichtlich. Ferner berücksichtigten die revidierten
Pläne die Auflagen der Baudirektion, etwa in Bezug auf die Bepflanzung oder auf
das Ausmass der Solaranlage. Was die gerügte Firsthöhe betreffe, seien die
Bauauflagepläne korrekt gewesen, und nach Kenntnissen des Beschwerdegegners 1
sei auch die Aussteckung richtig erfolgt. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die
Firsterhöhung fest, primärer Zweck der Aussteckung sei die Sichtbarmachung
eines Bauvorhabens, damit die Nachbarn darauf aufmerksam würden und allenfalls
die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen könnten. Das genaue
Ausmass der baulichen Massnahmen sowie nicht darstellbare Änderungen liessen
sich nicht der Aussteckung entnehmen, sondern den mit dem Baugesuch
eingereichten Plänen. Im vorliegenden Fall sei die Aussteckung nicht zu bemängeln,
nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids gestellt und die Anhebung des Firstes angefochten habe.
5.3
Aus
den Akten ergibt sich, dass der am 11. November 2008 bzw. am 17. Dezember
2008.
erteilten Bewilligung mehrere Unterlagen zugrunde liegen, die nach der
Gesuchseingabe vom 23. April 2008 revidiert worden sind. So wurden etwa
die Planunterlagen „Umgebung/Kanalisation“ sowie „Remise/Jauchegrube“ am 26. September
2008.
revidiert. Ob die Erhöhung des Firstes um 1.5 Meter ausgesteckt bzw. in
Plänen eingezeichnet worden war, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.
Letztlich kann jedoch offengelassen werden, ob die Baubehörden dem
Beschwerdeführer effektiv einzelne Informationen über Planänderungen bzw. über
die Firsterhöhung nicht zur Kenntnis brachten und ob sie dadurch seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten: Eine nicht besonders schwerwiegende
Gehörsverletzung kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage überprüfen kann (vgl. BGE 126 I 68
E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48). Im
vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der
Baurekurskommission, deren Kognition gegenüber den Baubehörden nicht
eingeschränkt ist, Gelegenheit, sämtliche Akten einzusehen und seinen
gegenteiligen Standpunkt darzulegen, was er im Rahmen des Rekursverfahrens denn
auch getan hat. Eine allfällige Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu
betrachten. Da ferner – wenn überhaupt – nicht von einer schwerwiegenden
Gehörsverletzung auszugehen ist, würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
bloss einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der zu einer unnötigen
Verlängerung des Verfahrens führte. Von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist demnach abzusehen (zur materiellrechtlichen Beurteilung der
Firsterhöhung vgl. unten, E. 9).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Akten zum Bauvorhaben seien auch
heute noch nicht vollständig und liessen insbesondere keine sachgerechte
Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen zu. Unklar sei ausserdem, welche
Lärmbegrenzungsmassnahmen vorgesehen seien. Zur Solar- und zur Fotovoltaikanlage
lägen nur schematische Grundrisspläne und Details der Dachklammerung vor, nicht
aber Angaben zur Anlageleistung, zur Eigenenergiebedarfsdeckung, zu den
benötigten Aggregaten, zum Umformer/Transformer sowie zu den Wärmepumpen.
6.2
In Bezug
auf den Lärm, der infolge der geplanten Erweiterung des Schweinebestands um
20.
Mastsauen zu erwarten ist, war die Vorinstanz zum Schluss gekommen,
aufgrund der Entfernung von rund 170 Metern zwischen dem Gebäude des
Beschwerdeführers und dem Remisengebäude sei offensichtlich nicht von
übermässigen Immissionen auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 hatte anlässlich
seiner Stellungnahme vom 4. März 2009 zum Rekurs festgehalten, es liege
ein umweltrechtlicher Bagatellfall vor, weshalb kein Lärmgutachten habe
eingeholt werden müssen. Die Baudirektion vertrat im Rahmen der Vernehmlassung
vom 24. Februar 2009 zum Rekurs die Auffassung, dass bei fachtechnisch
einwandfreiem Betrieb nicht mit störenden Lärmemissionen zu rechnen sei.
6.3
Im Rahmen
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) besteht
kein Anlass, von der lärmrechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen abzuweichen,
zumal sich der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des Augenscheins
vom 17. Juni 2008 einen Eindruck vor Ort verschaffen konnten und der Beschwerdeführer
nicht substanziiert darlegt, weshalb die geplante Erweiterung des Schweinebestandes
auf seinem Grundstück Lärm in rechtlich relevantem Umfang verursachen sollte. Demnach
ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden keine vertieften Abklärungen in
Bezug auf den zu erwartenden Lärm vornahmen.
6.4
Was die
Planunterlagen zur Fotovoltaik- und zur Solaranlage angeht, weist die Beschwerdegegnerin
3.
zu Recht darauf hin, dass die raumrelevanten Anlageteile aus den Projektplänen
ersichtlich seien und dass kein gesetzlicher Anspruch darauf bestehe, dass die
vom Beschwerdeführer verlangten Angaben zu den Anlagen aus den Baubewilligungsunterlagen
hervorgehen müssten (vgl. § 310 PBG sowie §§ 3 ff. der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]).
6.5
Demnach
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Baugesuchsunterlagen seien
unvollständig und für eine sachgerechte Beurteilung des Bauprojekts ungenügend,
als unbegründet.
7.
7.1
In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Bau
einer neuen Remise hätte wegen Geruchsimmissionen, die aufgrund der
Schweinehaltung auf seinem Grundstück zu erwarten seien, nicht bewilligt werden
dürfen.
7.2
Die
Vorinstanz hatte im Rahmen des angefochtenen Entscheids erwogen, gemäss den
Empfehlungen der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT)
für Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen sei für die vorgesehene Anzahl von
Schweinen ein Normabstand von rund 40 Metern vorgesehen. Dieser Normabstand sei
mit verschiedenen Korrekturfaktoren zu multiplizieren, um den relevanten
Mindestabstand auszurechnen. Im vorliegenden Fall komme man so auf einen
maximalen Mindestabstand von 60 Metern, der wiederum um 30 Prozent zu
reduzieren sei, da das Grundstück des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzonen
liege. Aufgrund der Entfernung von rund 170 Metern zwischen dem Gebäude des
Beschwerdeführers und dem geplanten Remisengebäude sei somit offensichtlich
davon auszugehen, dass die vorgesehene Schweinehaltung beim Wohnhaus des
Beschwerdeführers keine übermässigen Geruchsimmissionen bewirke.
7.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Distanz von der Grenze seines Grundstücks
zu jenem der Beschwerdegegnerin 3 betrage lediglich 65 Meter, und zumindest im
Winterhalbjahr bestehe zwischen den beiden Grundstücken eine direkte
Sichtverbindung. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der zu erwartenden
Immissionen sei einzig die Distanz zwischen der äussersten Aufenthaltszone auf
seinem Grundstück und der Grenze der Auslaufzone des Schweinemastbetriebs der Beschwerdegegnerin
3.
massgebend; nicht relevant sei hingegen der Abstand zwischen seinem Wohnhaus
und dem Schweinestallgebäude. Die FAT-Empfehlungen für Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen seien unbehelflich und von der Vorinstanz falsch
interpretiert worden. Aufgrund des Produktionsablaufs auf dem
Schweinemastbetrieb sowie der Güllenausbringung hätte die Vorinstanz von
übermässigen Geruchsimmissionen ausgehen müssen und die der Erweiterung des
Schweinebestands dienenden Bauten nicht zulassen dürfen, zumal die Schweinemast
für die Beschwerdegegnerin 3 ohnehin nicht betriebsnotwendig sei. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin 3 am
Dorfrand liege, wo ein anderer Massstab gelte als mitten in der
Landwirtschaftszone.
7.4
Festzuhalten
ist zunächst, dass sich die Vorinstanzen bei der Beurteilung der zu erwartenden
Geruchsimmissionen zu Recht auf den FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 stützten,
wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt (vgl. zum Folgenden
BGE 133 II 370 E. 6.1): Die von der Tierhaltungsanlage verursachten
Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
[Umweltschutzgesetz, USG]; Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Für Tierhaltungsanlagen gelten die
speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2
lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den
anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten
Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1
LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet
als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände.
Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung,
dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage
übermässige Immissionen verursacht. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der
Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand
um 30 Prozent herabgesetzt werden. Der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 lässt
– unter sachgemässer Berücksichtigung von Korrekturfaktoren – immer noch eine
störungsgerechte Beurteilung der Geruchsimmissionen zu (BGE 133 II 370 E. 6.2).
7.5
Die
Vorinstanzen stützten sich bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestabstandes
auf eine Kalkulation des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 30. Mai
2008.
Nach dieser Berechnung beträgt der Mindestabstand der vorliegend
strittigen Tierhaltungsanlage – unter Berücksichtigung sämtlicher im
FAT-Bericht Nr. 476 vorgesehenen Geruchsbelastungs- und Korrekturfaktoren
– zu reinen Wohnzonen 94 Meter (100 %), zu gemischten Wohn- und Gewerbezonen
66.
Meter (70 %) und zu Wohnbauten in Landwirtschaftszonen 47 Meter (50 %).
Die effektiven Abstände belaufen sich im vorliegenden Fall nach dem Bericht des
Amts für Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008 auf 430 Meter zu reinen
Wohnzonen, 270 Meter zu gemischten Wohn- und Gewerbezonen und 62 Meter zu
Wohnbauten in der Landwirtschaftszone.
7.6
Dass die
behördlichen Kalkulationen mathematisch falsch wären oder nicht im Einklang zum
FAT-Bericht Nr. 476 stünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich. Sodann vermag die Argumentation des Beschwerdeführers
in Bezug auf die zur Beurteilung des Mindestabstands relevante Distanz nicht zu
überzeugen: Massgebend ist nicht die Entfernung der Tierhaltungsanlage zur
Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, sondern die Distanz zu seinem
Wohnhaus (vgl. FAT-Bericht Nr. 476 S. 8). Im vorliegenden Fall ergibt
sich sowohl aus dem der Beschwerde beigelegten Situationsausschnitt im Massstab
1:1000 als auch aus der Karte, die der Beschwerdeantwort beiliegt, dass die Distanz
zwischen der Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers
mindestens 100 Meter beträgt und damit den gemäss FAT-Bericht Nr. 476 hier
relevanten Mindestabstand von 47 Metern (vgl. E. 7.5) deutlich
übersteigt – dies selbst unter der Annahme, dass das Auslaufareal der Schweine
bis zum nördlichsten bzw. am nächsten beim Wohnhaus des Beschwerdeführers
gelegenen Punkt des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 3 reichte. Der
Beschwerdeführer kann ferner auch aus seiner Behauptung, sein Wohnhaus liege am
Dorfrand, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Zonenplan sowie aus dem
erwähnten Bericht des Amts für Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008
(vgl. oben, E. 7.5) geht ohne Weiteres hervor, dass das Wohnhaus des
Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone liegt und dass sein Grundstück
einen beträchtlichen Abstand zur nächsten Bauzone aufweist.
7.7
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beurteilung der aufgrund der
Schweinehaltung zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die geplante Baute gut in die Landschaft integriert sei bzw. eine befriedigende
Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG erreiche.
8.2
Bei der
Anwendung der Ästhetikvorschrift nach § 238 PBG (vgl. oben, E. 3.2)
steht der Baubewilligungsbehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu
(RB 1981 Nr. 20; Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-10). Trotz der
ihr grundsätzlich zukommenden Ermessenskontrolle (§ 20 VRG) überprüft die
Rekursbehörde den Entscheid der Bewilligungsbehörde nur mit Zurückhaltung;
lässt sich deren Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die
Rekursinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen
denkbar sind (RB 1991 Nr. 2). Diese zurückhaltende Handhabung der Ermessenskontrolle
ist zwar auf die Respektierung der Gemeindeautonomie im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zugeschnitten, also auf Bewilligungsentscheide der
kommunalen Behörde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Sie ist
aber auch dann beachtlich, wenn die Baudirektion im Rahmen der wegen der Lage
des Bauprojekts ausserhalb der Bauzone erforderlichen kantonalen Bewilligung
den diesbezüglichen Entscheid vorweggenommen hat (vgl. VGr, 20. Januar
2005, VB.2004.00199, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Fritzsche/Bösch, a.a.O.
S. 10-10). Das Verwaltungsgericht ist – als zweite Rechtsmittelinstanz –
von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG). Die
Ermessenskontrolle ist mit Ausnahme der in § 50 Abs. 3 VRG genannten,
hier nicht gegebenen Sonderfällen ausgeschlossen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 1 und N. 70 ff.).
8.3
Im
vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die geplanten Bauten
eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG bzw. eine
genügende Einordnung in die Landschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b
RPG erreichten, und stützte sich dabei auf die diesbezüglichen Erwägungen der
Baubehörden. Der Beschwerdegegner 1 hatte die Einordnung des Bauvorhabens im
Rahmen der Stellungnahme vom 4. März 2009 zum Rekurs als „mindestens
befriedigend“ erachtet. Die Baudirektion ging ebenfalls von einer befriedigenden
Gesamtwirkung des neuen Schweinestalls aus. Sie erwog im Rahmen der Bewilligungsverfügung
vom 11. November 2008, der geplante Standort befinde sich zwar an einer
relativ exponierten Hanglage und trete als zweigeschossige Baute mit einem 3
Meter hohen Betonsockel markant in Erscheinung. Dies werde allerdings dadurch
gemildert, dass der Hof in einer durch Waldzungen und Bachbestockungen
abgegrenzten Landschaftskammer liege, sodass die Auswirkungen des Baus auf die
nähere Umgebung begrenzt bleibe. Die Einordnung könne ausserdem erheblich
verbessert werden, indem die bestehende dichte Umgebungsbepflanzung mit Hecken
und Bäumen nach der Realisierung des Bauvorhabens westlich der geplanten Remise
wieder hergestellt werde (Kaschierung der West- und Nordfassade sowie der
Betonsockel der Südfassade des Neubaus mit dichter Bepflanzung). Der geplante
Standort ermögliche eine kompakte Hofanlage und liege dadurch im Interesse des
raumplanerischen Konzentrationsprinzips. Eine Verschiebung des neuen Gebäudes
auf die Südseite des Ökonomiegebäudes hätte gemäss mündlichen Angaben der
Projektverfasser einen Konflikt mit bestehenden unterirdischen
Infrastrukturanlagen zur Folge und würde keine wesentliche Verbesserung
bewirken.
8.4
Die vom
Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Baubehörden vorgebrachten Argumente
vermögen nicht zu überzeugen: Der Umstand, dass sich das Baugrundstück an einer
exponierten Hanglage befindet und dass der geplante Schweinestall sowie die Fotovoltaik-
und Solaranlage von aussen her in einem gewissen Umfang einsehbar sind, wurde
von den Baubehörden berücksichtigt. Wenn die Baudirektion im Rahmen der
Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die
nähere Umgebung begrenzt blieben, da das Grundstück in einer Landschaftskammer
liege, und dass insbesondere aufgrund von Bepflanzungsauflagen eine
befriedigende Einordnung des Neubaus erreicht werden könne, ist dies im Rahmen
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, zumal
dieser Beurteilung ein Augenschein der kantonalen und kommunalen Baubehörden
vor Ort zugrunde lag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durften die
Behörden im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen, dass die Bepflanzungsauflagen
nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter zu einer befriedigenden
Gesamtwirkung des Neubaus beitragen. Sodann erscheint plausibel, dass der geplante
Neubau wegen unterirdischer Infrastrukturanlagen nicht auf die Südseite des
Ökonomiegebäudes hätte verschoben werden können; weshalb diese Beurteilung der
Fachbehörden nicht baufachmännisch oder der angewendete Massstab zu streng sein
sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher
begründet. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht substanziiert
dargelegt, weshalb die Verschiebung des geplanten Schweinestalls auf die
Südseite des Ökonomiegebäudes zu einer besseren Einordnung der Baute führen
sollte. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der nicht weiter belegte
Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die von den Baubehörden angeordneten
Bepflanzungsauflagen die Verkehrssicherheit auf der G-Strasse beeinträchtigten
und damit die Unfallgefahr erhöhten. In keiner Weise ist ersichtlich, inwiefern
die angeordnete Bepflanzung die Sicht der Verkehrsteilnehmer bei der Aus- und
Zufahrt zur G-Strasse in sicherheitsrelevanter Weise behindern bzw. gegen § 240
Abs. 1 PBG verstossen könnte.
8.5
Im Rahmen
des beschränkten Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts ist somit der
vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass der geplante Neubau eine befriedigende
Gesamtwirkung erreiche und genügend in die Landschaft eingeordnet sei.
9.
Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers, die
von der Beschwerdegegnerin 3 geplante Erhöhung des Stallfirstes um 1.5 Meter
(vgl. oben, E. 5) bewirke eine unzulässige Einschränkung seiner Seesicht.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anhebung des Firsts bereits
deshalb nicht zur behaupteten Beschneidung der Seesicht des Wohnhauses des
Beschwerdeführers führt, weil dieses rund 20 Meter höher liegt als das
betreffende Ökonomiegebäude. Anzumerken ist, dass § 238 Abs. 1 PBG
ohnehin keine Handhabe für den Aussichtsschutz bietet (Fritzsche/Bösch, a.a.O.
S. 10-9). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Firsterhöhung gegen
baurechtliche Vorschriften verstossen könnte.
10.
10.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Baurekurskommission habe nicht beachtet,
dass nicht nur eine Fotovoltaikanlage von 1'100 m2
geplant sei, sondern auch eine Solaranlage zur Produktion von 19'000 Litern
Warmwasser. Die beiden „Grossanlagen“ hätten keinen Bezug zum
landwirtschaftlichen Gewerbe und dürften deshalb nicht bewilligt werden. Die
Dachinstallation sei von allen Seiten her gut einsehbar, so etwa von einem
stark frequentierten Höhenweg im Naherholungsgebiet J, vom bergseitig gelegenen
Grundstück des Beschwerdeführers oder von den in seinem Miteigentum stehenden
Nachbargrundstücken.
10.2
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Bau von Solaranlagen in der
Landwirtschaftszone unabhängig von einem landwirtschaftlichen Bezug bewilligt
werden. Gemäss Art. 18a RPG wird einzig vorausgesetzt, dass die Anlagen
sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integriert sind und keine Kultur- und
Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
Diese seit dem 1. Januar 2008 geltende, der Förderung erneuerbarer
Energien dienende Gesetzesbestimmung hat zur Folge, dass sorgfältig integrierte
Solaranlagen als zonenkonform zu gelten haben (vgl. Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 231 f.).
10.3
Im
vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, dass die Solar-
und die Fotovoltaikanlage ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder
nationaler Bedeutung beeinträchtigten; auch die Vorinstanzen gehen nicht davon
aus. Aus der Verfügung der Baudirektion vom 11. November 2008 geht ferner
hervor, dass zahlreiche Auflagen und Bedingungen angeordnet wurden, um eine
sorgfältige Einpassung der Anlagen in die Dachflächen zu gewährleisten und eine
zurückhaltende Wirkung in der Landschaft zu ermöglichen (Bewilligung der
Solaranlage auf einer hinterliegenden, kaum einsehbaren Dachfläche; möglichst
dachbündiger Einbau der Module der Fotovoltaikanlage; Überragung des Dachs um
höchstens 10 cm; Verwendung von ausschliesslich nicht reflektierenden
Modulen/Kollektoren mit dunklem Absorber; Verwendung der Dachfarbe für die
Einfassung; Verwendung von matten und dunklen Farbtönen für sichtbare Armaturen
und Leitungen). Was die Dimension der Anlagen betrifft, kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon ausgegangen werden, dass die
Solaranlage der Produktion von 19'000 Litern Warmwasser dient. Vielmehr geht
aus den Planunterlagen zum Baugesuch hervor, dass die Solaranlage auf dem
Stalldach lediglich eine Fläche von 19 m2
beansprucht; nach Angaben der Beschwerdegegnerin 3 umfasst die Anlage rund 50
Liter Flüssigkeit. Was schliesslich die Einsehbarkeit der Fotovoltaik- und der
Solaranlage angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geplanten
Anlagen vom Grundstück des Beschwerdeführers aus nicht sichtbar sind, da die
Solarpanels an den nach Westen geneigten Dachflächen installiert werden sollen
und das Grundstück des Beschwerdeführers nordöstlich des Stallgebäudes liegt.
10.4
Insgesamt
ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50
VRG) der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die geplante Fotovoltaik-
sowie die Solaranlage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 18a RPG
genügen.
11.
Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Entscheid
schliesslich auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11.1
Es ist
zulässig, das Rechtmittel mit einer sogenannten Kostenbeschwerde zu verbinden.
Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung einer Kostenbeschwerde
zuständig, sofern sie im Zusammenhang mit einem Endentscheid erfolgt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2).
11.2
Die
Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-,
Schreibgebühren von Fr. 411.-, übrige Kanzleikosten von Fr. 81.-
sowie eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin 3 von Fr. 1'200.-
auferlegt.
11.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die von der Baurekurskommission erhobenen
Verfahrenskosten seien nicht nachvollziehbar. Zu bemängeln seien die pauschal erhobene
Spruchgebühr von Fr. 3'500.-, die Schreibgebühren von Fr. 411.- bzw.
von über Fr. 45.- pro Seite sowie die nicht weiter nachgewiesenen übrigen
Kanzleikosten in der Höhe von Fr. 81.-.
11.4
Gemäss § 13
Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen
Gebühren und Kosten auferlegen. Zu den von der Baurekurskommission auferlegten
Verfahrenskosten gehören gemäss § 34 der Verordnung vom 20. Juli 1977
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen (BRV) a)
die Spruchgebühr und b) die Schreibgebühren, Barauslagen und
Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 (Gebührenverordnung). Die Spruchgebühr beträgt nach § 35
Abs. 1 BRV je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen
Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis
Fr. 12'000.-. In Bezug auf die Erhebung von Schreibgebühren enthält § 7
Abs. 1 der Gebührenordnung detaillierte Angaben: Für die erste Ausfertigung
beträgt die Gebühr Fr. 15.- pro A4-Seite, wobei sich der Betrag für eng
beschriebene oder gedruckte Seiten um 50 % erhöht (lit. a); für die 2.–10.
Ausfertigung werden pro kopierte Seite Fr. 3.- und pro gedruckte Seite
Fr. 7.- erhoben (lit. b); für jede weitere Ausfertigung betragen die
Schreibgebühren pro kopierte Seite Fr. 1.50 und pro gedruckte Seite
Fr. 3.- (lit. c); für Fotokopien können je nach Auflage Fr. 0.50
bis Fr. 2.- verlangt werden (lit. e). Massgebend für die Berechnung
der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des
Dispositiv
Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars (§ 7 Abs. 2 Gebührenverordnung).
Barauslagen können im Zusammenhang mit der Befragung von Auskunftspersonen,
der Einholung von Gutachten Sachverständiger sowie der Durchführung von
Augenscheinen erhoben werden (vgl. §§ 36–38 BRV). Zustellungskosten sind
namentlich die durch Brieffrankatur entstandenen und die durch
Pauschalfrankatur abgelösten Porti oder Kosten, die durch andere
Zustellungsarten entstehen (§ 39 BRV).
11.5 Im
vorliegenden Fall sind die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht
zu beanstanden: Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- bewegt sich
innerhalb des gemäss § 35 Abs. 1 BRV vorgesehenen Kostenrahmens. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Spruchgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen
Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Ebenso wenig sind die auferlegten
Schreibgebühren von Fr. 411.- zu bemängeln, zumal der dreifach
ausgefertigte Entscheid der Baurekurskommission 10 Seiten umfasst und im Verlauf
des Verfahrens zahlreiche Kopien anzufertigen waren. Da das Rekursverfahren
keine Barauslagen zur Folge hatte, ist davon auszugehen, dass die übrigen
Kanzleikosten von Fr. 81.- im Rahmen von Zustellungskosten entstanden
sind. Inwiefern die Erhebung bzw. die Höhe der Kosten zu beanstanden sein
sollte, ist nicht einzusehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher
begründet. Insgesamt erweisen sich die von der Vorinstanz erhobenen
Verfahrenskosten somit als rechtmässig.
11.6 Als
unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers in
Bezug auf die auferlegte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-.
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei im
Rekursverfahren unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte. Im vorliegenden Fall auferlegte die Vorinstanz
der unterliegenden Partei antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung zugunsten
der obsiegenden privaten Partei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann nicht gesagt werden, der Beizug eines Rechtsbeistands sei nicht
erforderlich gewesen bzw. die Darlegung des Sachverhalts sei so einfach gewesen,
dass die Beschwerdegegnerin 3 ihre Interessen selber hätte vertreten
können. Die Auferlegung der Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- erweist
sich daher als zulässig und erscheint in der Höhe als angemessen.
11.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch bezüglich Kosten- und
Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden ist.
12.
Demnach erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ferner ist der
Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin
3 eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen
erweist sich ein Betrag von Fr. 2000.-. Der unterliegende Beschwerdeführer
hat hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls abzuweisen
ist der Antrag des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer sei eine
Parteientschädigung zugunsten der Gemeinde B aufzuerlegen. Das Gemeinwesen
besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19); im vorliegenden Fall gilt dies umso
mehr, als von einem geringen Prozessaufwand des anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdegegners 1 auszugehen ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-
zu entrichten.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…