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Entscheid

VB.2009.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00466

14. Januar 2010Deutsch33 min

(URT.2010.12016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C ist Eigentümerin des in der

Landwirtschaftszone gelegenen Landwirtschaftsbetriebs E in F (Gemeinde B). Es

handelt sich um einen Futterbaubetrieb mit Milchviehhaltung und eigener

Aufzucht sowie Mutterkuh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelhaltung. Der

Betrieb umfasst 28.65 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und rund 4 ha Wald. Die

Hofgebäulichkeiten befinden sich an der G-Strasse 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02.

Am 23. April 2008 ersuchte C die

Baubehörden um Erteilung einer Baubewilligung, um auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 ein Stallgebäude um- und auszubauen, eine neue Remise mit

Jauchegrube und Heizraum zu erstellen und auf dem Dach einer Scheune eine Fotovoltaik-

und Solaranlage zu installieren. Sie beabsichtigte mit diesem Bauprojekt unter

anderem, den Schweinebestand (bisher 1 Eber und 2 säugende Sauen) um 20

Mastsauen zu erweitern und diese auf einer Fläche von rund 92 m2

(inklusive Auslauf) zu halten.

Am 17. Juni 2008 führte die

Baudirektion des Kantons Zürich zusammen mit dem Bewirtschafter des

Landwirtschaftsbetriebs, dem Verfasser des Bauprojekts sowie einem Vertreter

der kommunalen Baubehörde einen Augenschein durch. Am 28. August 2008

teilte die Baudirektion C mit, eine Baubewilligung könne nur in Bezug auf den

Stallumbau und die Solaranlage in Aussicht gestellt werden, nicht aber für die

geplante Remise mit Jauchegrube und Heizraum. In der Folge wurde das Projekt

nochmals überarbeitet, woraufhin die Baudirektion dem Bauvorhaben am 11. November

2008 unter diversen Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung

erteilte. Der Gemeinderat B bewilligte das Bauvorhaben am 17. Dezember

2008 ebenfalls unter Auflage diverser Nebenbestimmungen.

Erwägungen

II.

Gegen diese beiden Verfügungen erhob A,

dessen Grundstück an der H-Strasse 03 in F liegt und sich in der Nähe des vom

Bauvorhaben betroffenen Areals befindet, am 27. Januar 2009 Rekurs und

verlangte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Am

17.

Juni 2009 wies die Baurekurskommission III das Rekursbegehren ab,

auferlegte A die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung

an C.

III.

Am 31. August 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Baurekurskommission, die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und

Neuentscheidung an die Vorinstanz sowie – eventualiter – die Durchführung eines

Augenscheins, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2009.

beantragte der Gemeinderat B die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten As. Am 6. Oktober 2009 stellte die

Baudirektion ebenfalls ein Begehren auf Abweisung der Beschwerde. C beantragte

im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2009, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde

zuständig.

1.2

Umstritten

ist die Legitimation des Beschwerdeführers.

1.2.1

Die Vorinstanz hatte erwogen, das Grundstück des Beschwerdeführers liege

rund 170 Meter vom Bauvorhaben entfernt und befinde sich somit zwar nicht in

dessen unmittelbaren Nachbarschaft. Doch sei davon auszugehen, dass Geruchs-

und Lärmimmissionen der im neuen Stall unterzubringenden Schweine auf dem

Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbar seien, weshalb die Legitimation zu

bejahen sei.

1.2.2

Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, ihr Grundstück sei von jenem des Beschwerdeführers

durch eine dazwischenliegende Parzelle, einen Wald, eine Strasse und ein

Bächlein getrennt. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern der

Beschwerdeführer von Geruch und Lärm aufgrund des angefochtenen Bauprojekts

betroffen sei. Die geplanten Solaranlagen produzierten keinen Lärm, und die

Schweinemast verursache auf die grosse Distanz keine wahrnehmbaren Gerüche.

1.2.3

Will ein Nachbar eine Baubewilligung anfechten, muss er glaubhaft darlegen,

dass er namentlich in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand aufweist und dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation

durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249

E. 1.3.1). Eine besondere Betroffenheit wird etwa bejaht, wenn von einer

Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das

Nachbargrundstück ausgehen (BGE 121 II 171 E. 2b). Die Rüge übermässiger

Immissionen verschafft praxisgemäss Anfechtenden in einem weiten Umkreis den

Zugang zum Rechtsmittelverfahren (BGE 120 Ib 379 E. 4c; RB 1995 Nr. 9).

Im Bereich von Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei

einem Abstand von 600 Metern (BGr, 8. April 1997,1A.179/1996, E. 3a),

hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 Metern (BGr, 21. Mai 2002,1A.86/2001,

E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001 (E. 1a) bezeichnete

das Bundesgericht die Legitimation bei einem Abstand von 70 Metern als

offensichtlich (vgl. BGr, 20. September 2006,1A.44/2006, E. 2.1.2, www.bger.ch).

Zu beachten ist ferner, dass die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem

umstrittenen Vorhaben zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis

ist, dass es aber nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine

direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn ankommt. Vielmehr müssen auch

weitere Kriterien berücksichtig werden wie etwa eine allfällige Hanglage oder

der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in Sichtweite des

Baugrundstücks liegt (BGr, 6. Juni 2008,1C_133/2008, E. 2.4 und 2.5,

www.bger.ch).

1.2.4

Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht

gänz­lich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem

Bauvorhaben verbundenen Immissionen stärker als die Allgemeinheit betroffen ist

und daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids hat. Der Einwand, dass das Bauvorhaben aus Gründen des

Immissionsschutzes zu verweigern oder einzuschränken sei, lässt sich nicht von

vornherein als unzutreffend zurückweisen. Ferner bestreitet auch die

Beschwerdegegnerin 3 nicht, dass das Baugrundstück vom Wohnhaus des Beschwerdeführers

aus einsehbar sei – wenn auch nur im Winter und lediglich in eingeschränktem Umfang.

Berücksichtigt man ferner, dass der Grenzabstand des Grundstücks des Beschwerdeführers

lediglich 65 Meter von der Grundstücksgrenze der Beschwerdegegnerin 3

entfernt ist, so ist vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai 1984 (PBG) legitimiert ist.

1.3

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet,

die Bäume eines verwahrlosten Ufers des I-Bachs könnten beim nächsten starken

Sturm auf die benachbarte G-Strasse stürzen und dabei Personen- und Sachschäden

verursachen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Rüge den vorliegenden

Streitgegen­stand betrifft. Ebenso wenig ist auf jene Beanstandungen

einzutreten, die angebliche Verfahrensfehler oder übermässige Immissionen im

Zusammenhang mit bereits früher bewilligten Bauten und Anlagen betreffen und

somit keinen Bezug zum vorliegenden Baubewilligungsverfahren haben.

2.

Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen

Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Hinzu

kommt, dass die Baubehörden einen Augenschein durchgeführt haben. Der eventualiter

gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines gerichtlichen

Augenscheins ist daher abzuweisen. Unter diesen Umständen erweist sich auch die

Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Baurekurskommission hätte sich

im Rahmen eines Augenscheins über die örtlichen Verhältnisse ins Bild setzen

müssen.

3.

3.1

Voraussetzung

für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist, dass sie dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz,

RPG]). Landwirtschaftszonen sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten

werden; sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung

oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen

Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG).

Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone unter anderem Bauten und Anlagen,

die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden

Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die

Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die

infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist, b) der Baute oder Anlage am

vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und

c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Nach ständiger Praxis

gelten Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn sie aufgrund

einer Gesamtbetrachtung nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher

Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur

landwirtschaftlichen Produktion und zur Aufbereitung, Lagerung sowie zum Verkauf

in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 18-7; Christoph

Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. A., Bern 1991, S. 157;

Peter M. Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Bern 1987, S. 51 ff.).

3.2

Bauten und

Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b

RPG). Sie sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (§ 238 Abs. 1 PBG).

Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung

verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher

gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als

Grundfläche erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG). Die

geforderte befriedigende Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich

nach ihrer Grösse, architektonischen Ausgestaltung und Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung (Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-3).

3.3

Solaranlagen

sind zu bewilligen, wenn sie sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integriert

sind und keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung

beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG). Sonnenenergieanlagen unterliegen

zwar nicht den Vorschriften über Dachaufbauten gemäss § 292 PBG, müssen

aber ebenfalls eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG

erreichen (Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-18).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 3 plant auf ihrem in der Landwirtschaftszone gelegenen

Grundstück diverse Um- und Neubauten: Umbau des bestehenden Stalls zu einem Laufstall

(unter Anhebung der Firsthöhe um 1.5 Meter); Installation einer Fotovoltaikanlage

auf dem Dach mit einer Gesamtfläche von rund 1'100 m2;

Bau einer Solaranlage für Warmwasser auf dem Stalldach (19 m2);

Einbau von Kühlräumen in einem Teil der bestehenden Remise; Vergrösserung der

Remise um 226 m2; Betrieb eines neuen Laufhofs

(Auslauf für Schweine); Bau eines Melkstandes; zweigeschossiger Neubau (220 m2) mit Jauchegrube (490 m3),

Heizraum für Holzfeuerungsanlage, Raum für Schweinehaltung (Erweiterung des

Bestands um 20 Mastsauen) sowie Lagerraum für Streu- und Strohballen,

Mais-Bigbags und Holz; Erstellung eines Verbindungswegs zwischen dem Wohnhaus

und dem Ökonomiegebäude (zu ausführlichen Angaben vgl. die

Bewilligungsverfügung der Baudirektion vom 11. November 2008).

4.2

Nach

Durchführung eines Augenscheins am 17. Juni 2008 wurde die die Beschwerdegegnerin

3.

von den Baubehörden ersucht, diverse Pläne und Formulare nachzureichen. Verlangt

wurden insbesondere ergänzende Angaben zur Remisenfläche, zum aktuellen und

neuen Terrainverlauf sowie zur geplanten Solar- und Fotovoltaikanlage.

4.3

Mit

Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Baudirektion C mit, dass für die

geplante Remise mit Jauchegrube, Heizraum und Holzlager keine Bewilligung in

Aussicht gestellt werden könne, weil das Projekt bezüglich der Remisenfläche

überdimensioniert sei und sich der geplante Neubau nicht genügend in die

Landschaft einfüge. Hinsichtlich Stallumbaus und Solaranlage könne dagegen

grundsätzlich eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden.

4.4

In der

Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerin 3 das Bauprojekt und wies neue

Bedürfnisse für die erweiterte Schweinehaltung und die Futtermittellagerung

aus.

4.5

Am 11. November

2008.

erteilte die Baudirektion der Beschwerdegegnerin 3 unter diversen Auflagen

und Bedingungen eine Baubewilligung. Aufgrund einer Beurteilung des Amtes für

Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008 kam die Baudirektion zum

Schluss, die Remisenfläche betrage nach Realisierung der Um- und Ausbauten

510.

m2 und sei somit gemäss dem Bericht

Nr. 590/2002 der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik

(FAT) nicht überdimensioniert; die geplanten Lagerflächen seien landwirtschaftlich

begründet. Was die Einordnung der Baute betreffe, könne diese in Würdigung

aller Umstände und unter Anordnung sichernder Auflagen (u.a. Kaschierung der

West- und Nordfassade sowie der Betonsockel der Südfassade des Neubaus mit

einer dichten Bepflanzung) als genügend beurteilt werden. In Bezug auf die

Lufthygiene seien die vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten. Insgesamt

sei der Bedarf für das Bauvorhaben landwirtschaftlich ausgewiesen, entspreche

dem Zweck der Nutzungszone und sei somit zonenkonform. Auch für die geplante Fotovoltaik-

und Solaranlage könne eine Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen (u.a.

möglichst dachbündiger Einbau auf der ganzen Dachfläche; Überragen des Dachs um

höchstens 10 cm; Farbgebungsvorschriften) erteilt werden.

5.

5.1

In

formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs sowie Mängel im Ablauf des Bewilligungsverfahrens geltend. Die

Baugesuchsunterlagen seien nach der öffentlichen Auflage vom 2. bis am 22. Mai

2008.

mehrmals abgeändert worden, ohne dass er davon Kenntnis erhalten habe. Das

Bauamt B habe ihm zwar am 1. Juli 2008 mitgeteilt, dass revidierte Pläne

zur Einsicht bereitlägen; doch auch nach diesem Datum seien offensichtlich

weitere Unterlagen eingereicht worden. Im Übrigen sei weder aus den Bauplänen

noch aus Bauvisieren hervorgegangen, dass die Firsthöhe des Stalls um 1.5 Meter

erhöht werden solle.

5.2

Diesen

Argumenten hielt der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. März

2009.

zum Rekurs entgegen, in den revidierten Plänen seien keine äusserlich in

Erscheinung tretenden Änderungen vorgenommen worden. Die revidierten Pläne enthielten

lediglich klarere Darstellungen und genauer ausgewiesene Nutzungen; neu seien

etwa Unterteilungen der Wände ersichtlich. Ferner berücksichtigten die revidierten

Pläne die Auflagen der Baudirektion, etwa in Bezug auf die Bepflanzung oder auf

das Ausmass der Solaranlage. Was die gerügte Firsthöhe betreffe, seien die

Bauauflagepläne korrekt gewesen, und nach Kenntnissen des Beschwerdegegners 1

sei auch die Aussteckung richtig erfolgt. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die

Firsterhöhung fest, primärer Zweck der Aussteckung sei die Sichtbarmachung

eines Bauvorhabens, damit die Nachbarn darauf aufmerksam würden und allenfalls

die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen könnten. Das genaue

Ausmass der baulichen Massnahmen sowie nicht darstellbare Änderungen liessen

sich nicht der Aussteckung entnehmen, sondern den mit dem Baugesuch

eingereichten Plänen. Im vorliegenden Fall sei die Aussteckung nicht zu bemängeln,

nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids gestellt und die Anhebung des Firstes angefochten habe.

5.3

Aus

den Akten ergibt sich, dass der am 11. November 2008 bzw. am 17. Dezember

2008.

erteilten Bewilligung mehrere Unterlagen zugrunde liegen, die nach der

Gesuchseingabe vom 23. April 2008 revidiert worden sind. So wurden etwa

die Planunterlagen „Umgebung/Kanalisation“ sowie „Remise/Jauchegrube“ am 26. September

2008.

revidiert. Ob die Erhöhung des Firstes um 1.5 Meter ausgesteckt bzw. in

Plänen eingezeichnet worden war, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.

Letztlich kann jedoch offengelassen werden, ob die Baubehörden dem

Beschwerdeführer effektiv einzelne Informationen über Planänderungen bzw. über

die Firsterhöhung nicht zur Kenntnis brachten und ob sie dadurch seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten: Eine nicht besonders schwerwiegende

Gehörsverletzung kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage überprüfen kann (vgl. BGE 126 I 68

E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48). Im

vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der

Baurekurskommission, deren Kognition gegenüber den Baubehörden nicht

eingeschränkt ist, Gelegenheit, sämtliche Akten einzusehen und seinen

gegenteiligen Standpunkt darzulegen, was er im Rahmen des Rekursverfahrens denn

auch getan hat. Eine allfällige Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu

betrachten. Da ferner – wenn über­haupt – nicht von einer schwerwiegenden

Gehörsverletzung auszugehen ist, würde die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz

bloss einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der zu einer unnötigen

Verlängerung des Verfahrens führte. Von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz ist demnach abzusehen (zur materiellrechtlichen Beurteilung der

Firsterhöhung vgl. unten, E. 9).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Akten zum Bauvorhaben seien auch

heute noch nicht vollständig und liessen insbesondere keine sachgerechte

Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen zu. Unklar sei ausserdem, welche

Lärmbegrenzungsmassnahmen vorgesehen seien. Zur Solar- und zur Fotovoltaikanlage

lägen nur schematische Grundrisspläne und Details der Dachklammerung vor, nicht

aber Angaben zur Anlageleistung, zur Eigenenergiebedarfsdeckung, zu den

benötigten Aggregaten, zum Umformer/Transformer sowie zu den Wärmepumpen.

6.2

In Bezug

auf den Lärm, der infolge der geplanten Erweiterung des Schweinebestands um

20.

Mastsauen zu erwarten ist, war die Vorinstanz zum Schluss gekommen,

aufgrund der Entfernung von rund 170 Metern zwischen dem Gebäude des

Beschwerdeführers und dem Remisengebäude sei offensichtlich nicht von

übermässigen Immissionen auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 hatte anlässlich

seiner Stellungnahme vom 4. März 2009 zum Rekurs festgehalten, es liege

ein umweltrechtlicher Bagatellfall vor, weshalb kein Lärmgutachten habe

eingeholt werden müssen. Die Baudirektion vertrat im Rahmen der Vernehmlassung

vom 24. Februar 2009 zum Rekurs die Auffassung, dass bei fachtechnisch

einwandfreiem Betrieb nicht mit störenden Lärmemissionen zu rechnen sei.

6.3

Im Rahmen

der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) besteht

kein Anlass, von der lärmrechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen abzuweichen,

zumal sich der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des Augenscheins

vom 17. Juni 2008 einen Eindruck vor Ort verschaffen konnten und der Beschwerdeführer

nicht substanziiert darlegt, weshalb die geplante Erweiterung des Schweinebestandes

auf seinem Grundstück Lärm in rechtlich relevantem Umfang verursachen sollte. Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden keine vertieften Abklärungen in

Bezug auf den zu erwartenden Lärm vornahmen.

6.4

Was die

Planunterlagen zur Fotovoltaik- und zur Solaranlage angeht, weist die Beschwerdegegnerin

3.

zu Recht darauf hin, dass die raumrelevanten Anlageteile aus den Projektplänen

ersichtlich seien und dass kein gesetzlicher Anspruch darauf bestehe, dass die

vom Beschwerdeführer verlangten Angaben zu den Anlagen aus den Baubewilligungsunterlagen

hervorgehen müssten (vgl. § 310 PBG sowie §§ 3 ff. der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]).

6.5

Demnach

erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Baugesuchsunterlagen seien

unvollständig und für eine sachgerechte Beurteilung des Bauprojekts ungenügend,

als unbegründet.

7.

7.1

In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Bau

einer neuen Remise hätte wegen Geruchsimmissionen, die aufgrund der

Schweinehaltung auf seinem Grundstück zu erwarten seien, nicht bewilligt werden

dürfen.

7.2

Die

Vorinstanz hatte im Rahmen des angefochtenen Entscheids erwogen, gemäss den

Empfehlungen der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT)

für Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen sei für die vorgesehene Anzahl von

Schweinen ein Normabstand von rund 40 Metern vorgesehen. Dieser Normabstand sei

mit verschiedenen Korrekturfaktoren zu multiplizieren, um den relevanten

Mindestabstand auszurechnen. Im vorliegenden Fall komme man so auf einen

maximalen Mindestabstand von 60 Metern, der wiederum um 30 Prozent zu

reduzieren sei, da das Grundstück des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzonen

liege. Aufgrund der Entfernung von rund 170 Metern zwischen dem Gebäude des

Beschwerdeführers und dem geplanten Remisengebäude sei somit offensichtlich

davon auszugehen, dass die vorgesehene Schweinehaltung beim Wohnhaus des

Beschwerdeführers keine übermässigen Geruchsimmissionen bewirke.

7.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Distanz von der Grenze seines Grundstücks

zu jenem der Beschwerdegegnerin 3 betrage lediglich 65 Meter, und zumindest im

Winterhalbjahr bestehe zwischen den beiden Grundstücken eine direkte

Sichtverbindung. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der zu erwartenden

Immissionen sei einzig die Distanz zwischen der äussersten Aufenthaltszone auf

seinem Grundstück und der Grenze der Auslaufzone des Schweinemastbetriebs der Beschwerdegegnerin

3.

massgebend; nicht relevant sei hingegen der Abstand zwischen seinem Wohnhaus

und dem Schweinestallgebäude. Die FAT-Empfehlungen für Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen seien unbehelflich und von der Vorinstanz falsch

interpretiert worden. Aufgrund des Produktionsablaufs auf dem

Schweinemastbetrieb sowie der Güllenausbringung hätte die Vorinstanz von

übermässigen Geruchsimmissionen ausgehen müssen und die der Erweiterung des

Schweinebestands dienenden Bauten nicht zulassen dürfen, zumal die Schweinemast

für die Beschwerdegegnerin 3 ohnehin nicht betriebsnotwendig sei. Zu

berücksichtigen sei ferner, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin 3 am

Dorfrand liege, wo ein anderer Massstab gelte als mitten in der

Landwirtschaftszone.

7.4

Festzuhalten

ist zunächst, dass sich die Vorinstanzen bei der Beurteilung der zu erwartenden

Geruchsimmissionen zu Recht auf den FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 stützten,

wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt (vgl. zum Folgenden

BGE 133 II 370 E. 6.1): Die von der Tierhaltungsanlage verursachten

Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz

[Umweltschutzgesetz, USG]; Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung

vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Für Tierhaltungsanlagen gelten die

speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2

lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den

anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten

Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1

LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen

Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet

als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände.

Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung,

dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage

übermässige Immissionen verursacht. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der

Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand

um 30 Prozent herabgesetzt werden. Der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 lässt

– unter sachgemässer Berücksichtigung von Korrekturfaktoren – immer noch eine

störungsgerechte Beurteilung der Geruchsimmissionen zu (BGE 133 II 370 E. 6.2).

7.5

Die

Vorinstanzen stützten sich bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestabstandes

auf eine Kalkulation des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 30. Mai

2008.

Nach dieser Berechnung beträgt der Mindestabstand der vorliegend

strittigen Tierhaltungsanlage – unter Berücksichtigung sämtlicher im

FAT-Bericht Nr. 476 vorgesehenen Geruchsbelastungs- und Korrekturfaktoren

– zu reinen Wohnzonen 94 Meter (100 %), zu gemischten Wohn- und Gewerbezonen

66.

Meter (70 %) und zu Wohnbauten in Landwirtschaftszonen 47 Meter (50 %).

Die effektiven Abstände belaufen sich im vorliegenden Fall nach dem Bericht des

Amts für Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008 auf 430 Meter zu reinen

Wohnzonen, 270 Meter zu gemischten Wohn- und Gewerbezonen und 62 Meter zu

Wohnbauten in der Landwirtschaftszone.

7.6

Dass die

behördlichen Kalkulationen mathematisch falsch wären oder nicht im Einklang zum

FAT-Bericht Nr. 476 stünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und

ist auch nicht ersichtlich. Sodann vermag die Argumentation des Beschwerdeführers

in Bezug auf die zur Beurteilung des Mindestabstands relevante Distanz nicht zu

überzeugen: Massgebend ist nicht die Entfernung der Tierhaltungsanlage zur

Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, sondern die Distanz zu seinem

Wohnhaus (vgl. FAT-Bericht Nr. 476 S. 8). Im vorliegenden Fall ergibt

sich sowohl aus dem der Beschwerde beigelegten Situationsausschnitt im Massstab

1:1000 als auch aus der Karte, die der Beschwerdeantwort beiliegt, dass die Distanz

zwischen der Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers

mindestens 100 Meter beträgt und damit den gemäss FAT-Bericht Nr. 476 hier

relevanten Mindestabstand von 47 Metern (vgl. E. 7.5) deutlich

übersteigt – dies selbst unter der Annahme, dass das Auslaufareal der Schweine

bis zum nördlichsten bzw. am nächsten beim Wohnhaus des Beschwerdeführers

gelegenen Punkt des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 3 reichte. Der

Beschwerdeführer kann ferner auch aus seiner Behauptung, sein Wohnhaus liege am

Dorfrand, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Zonenplan sowie aus dem

erwähnten Bericht des Amts für Landschaft und Natur vom 15. Oktober 2008

(vgl. oben, E. 7.5) geht ohne Weiteres hervor, dass das Wohnhaus des

Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone liegt und dass sein Grundstück

einen beträchtlichen Abstand zur nächsten Bauzone aufweist.

7.7

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beurteilung der aufgrund der

Schweinehaltung zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht zu beanstanden ist.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,

dass die geplante Baute gut in die Landschaft integriert sei bzw. eine befriedigende

Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG erreiche.

8.2

Bei der

Anwendung der Ästhetikvorschrift nach § 238 PBG (vgl. oben, E. 3.2)

steht der Baubewilligungsbehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu

(RB 1981 Nr. 20; Fritzsche/Bösch, a.a.O. S. 10-10). Trotz der

ihr grundsätzlich zukommenden Ermessenskontrolle (§ 20 VRG) überprüft die

Rekursbehörde den Entscheid der Bewilligungsbehörde nur mit Zurückhaltung;

lässt sich deren Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die

Rekursinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen

denkbar sind (RB 1991 Nr. 2). Diese zurückhaltende Handhabung der Ermessenskontrolle

ist zwar auf die Respektierung der Gemeindeautonomie im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zugeschnitten, also auf Bewilligungsentscheide der

kommunalen Behörde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Sie ist

aber auch dann beachtlich, wenn die Baudirektion im Rahmen der wegen der Lage

des Bauprojekts ausserhalb der Bauzone erforderlichen kantonalen Bewilligung

den diesbezüglichen Entscheid vorweggenommen hat (vgl. VGr, 20. Januar

2005, VB.2004.00199, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Fritzsche/Bösch, a.a.O.

S. 10-10). Das Verwaltungsgericht ist – als zweite Rechtsmittelinstanz –

von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG). Die

Ermessenskontrolle ist mit Ausnahme der in § 50 Abs. 3 VRG genannten,

hier nicht gegebenen Sonderfällen ausgeschlossen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 1 und N. 70 ff.).

8.3

Im

vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die geplanten Bauten

eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG bzw. eine

genügende Einordnung in die Landschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b

RPG erreichten, und stützte sich dabei auf die diesbezüglichen Erwägungen der

Baubehörden. Der Beschwerdegegner 1 hatte die Einordnung des Bauvorhabens im

Rahmen der Stellungnahme vom 4. März 2009 zum Rekurs als „mindestens

befriedigend“ erachtet. Die Baudirektion ging ebenfalls von einer befriedigenden

Gesamtwirkung des neuen Schweinestalls aus. Sie erwog im Rahmen der Bewilligungsverfügung

vom 11. November 2008, der geplante Standort befinde sich zwar an einer

relativ exponierten Hanglage und trete als zweigeschossige Baute mit einem 3

Meter hohen Betonsockel markant in Erscheinung. Dies werde allerdings dadurch

gemildert, dass der Hof in einer durch Waldzungen und Bachbestockungen

abgegrenzten Landschaftskammer liege, sodass die Auswirkungen des Baus auf die

nähere Umgebung begrenzt bleibe. Die Einordnung könne ausserdem erheblich

verbessert werden, indem die bestehende dichte Umgebungsbepflanzung mit Hecken

und Bäumen nach der Realisierung des Bauvorhabens westlich der geplanten Remise

wieder hergestellt werde (Kaschierung der West- und Nordfassade sowie der

Betonsockel der Südfassade des Neubaus mit dichter Bepflanzung). Der geplante

Standort ermögliche eine kompakte Hofanlage und liege dadurch im Interesse des

raumplanerischen Konzentrationsprinzips. Eine Verschiebung des neuen Gebäudes

auf die Südseite des Ökonomiegebäudes hätte gemäss mündlichen Angaben der

Projektverfasser einen Konflikt mit bestehenden unterirdischen

Infrastrukturanlagen zur Folge und würde keine wesentliche Verbesserung

bewirken.

8.4

Die vom

Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Baubehörden vorgebrachten Argumente

vermögen nicht zu überzeugen: Der Umstand, dass sich das Baugrundstück an einer

exponierten Hanglage befindet und dass der geplante Schweinestall sowie die Fotovoltaik-

und Solaranlage von aussen her in einem gewissen Umfang einsehbar sind, wurde

von den Baubehörden berücksichtigt. Wenn die Baudirektion im Rahmen der

Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die

nähere Umgebung begrenzt blieben, da das Grundstück in einer Landschaftskammer

liege, und dass insbesondere aufgrund von Bepflanzungsauflagen eine

befriedigende Einordnung des Neubaus erreicht werden könne, ist dies im Rahmen

der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, zumal

dieser Beurteilung ein Augenschein der kantonalen und kommunalen Baubehörden

vor Ort zugrunde lag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durften die

Behörden im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen, dass die Bepflanzungsauflagen

nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter zu einer befriedigenden

Gesamtwirkung des Neubaus beitragen. Sodann erscheint plausibel, dass der geplante

Neubau wegen unterirdischer Infrastrukturanlagen nicht auf die Südseite des

Ökonomiegebäudes hätte verschoben werden können; weshalb diese Beurteilung der

Fachbehörden nicht baufachmännisch oder der angewendete Massstab zu streng sein

sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher

begründet. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht substanziiert

dargelegt, weshalb die Verschiebung des geplanten Schweinestalls auf die

Südseite des Ökonomiegebäudes zu einer besseren Einordnung der Baute führen

sollte. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der nicht weiter belegte

Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die von den Baubehörden angeordneten

Bepflanzungsauflagen die Verkehrssicherheit auf der G-Strasse beeinträchtigten

und damit die Unfallgefahr erhöhten. In keiner Weise ist ersichtlich, inwiefern

die angeordnete Bepflanzung die Sicht der Verkehrsteilnehmer bei der Aus- und

Zufahrt zur G-Strasse in sicherheitsrelevanter Weise behindern bzw. gegen § 240

Abs. 1 PBG verstossen könnte.

8.5

Im Rahmen

des beschränkten Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts ist somit der

vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass der geplante Neubau eine befriedigende

Gesamtwirkung erreiche und genügend in die Landschaft eingeordnet sei.

9.

Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers, die

von der Beschwerdegegnerin 3 geplante Erhöhung des Stallfirstes um 1.5 Meter

(vgl. oben, E. 5) bewirke eine unzulässige Einschränkung seiner Seesicht.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anhebung des Firsts bereits

deshalb nicht zur behaupteten Beschneidung der Seesicht des Wohnhauses des

Beschwerdeführers führt, weil dieses rund 20 Meter höher liegt als das

betreffende Ökonomiegebäude. Anzumerken ist, dass § 238 Abs. 1 PBG

ohnehin keine Handhabe für den Aussichtsschutz bietet (Fritzsche/Bösch, a.a.O.

S. 10-9). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Firsterhöhung gegen

baurechtliche Vorschriften verstossen könnte.

10.

10.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Baurekurskommission habe nicht beachtet,

dass nicht nur eine Fotovoltaikanlage von 1'100 m2

geplant sei, sondern auch eine Solaranlage zur Produktion von 19'000 Litern

Warmwasser. Die beiden „Grossanlagen“ hätten keinen Bezug zum

landwirtschaftlichen Gewerbe und dürften deshalb nicht bewilligt werden. Die

Dachinstallation sei von allen Seiten her gut einsehbar, so etwa von einem

stark frequentierten Höhenweg im Naherholungsgebiet J, vom bergseitig gelegenen

Grundstück des Beschwerdeführers oder von den in seinem Miteigentum stehenden

Nachbargrundstücken.

10.2

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Bau von Solaranlagen in der

Landwirtschaftszone unabhängig von einem landwirtschaftlichen Bezug bewilligt

werden. Gemäss Art. 18a RPG wird einzig vorausgesetzt, dass die Anlagen

sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integriert sind und keine Kultur- und

Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

Diese seit dem 1. Januar 2008 geltende, der Förderung erneuerbarer

Energien dienende Gesetzesbestimmung hat zur Folge, dass sorgfältig integrierte

Solaranlagen als zonenkonform zu gelten haben (vgl. Peter Hänni, Planungs-,

Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 231 f.).

10.3

Im

vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, dass die Solar-

und die Fotovoltaikanlage ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder

nationaler Bedeutung beeinträchtigten; auch die Vorinstanzen gehen nicht davon

aus. Aus der Verfügung der Baudirektion vom 11. November 2008 geht ferner

hervor, dass zahlreiche Auflagen und Bedingungen angeordnet wurden, um eine

sorgfältige Einpassung der Anlagen in die Dachflächen zu gewährleisten und eine

zurückhaltende Wirkung in der Landschaft zu ermöglichen (Bewilligung der

Solaranlage auf einer hinterliegenden, kaum einsehbaren Dachfläche; möglichst

dachbündiger Einbau der Module der Fotovoltaikanlage; Überragung des Dachs um

höchstens 10 cm; Verwendung von ausschliesslich nicht reflektierenden

Modulen/Kollektoren mit dunklem Absorber; Verwendung der Dachfarbe für die

Einfassung; Verwendung von matten und dunklen Farbtönen für sichtbare Armaturen

und Leitungen). Was die Dimension der Anlagen betrifft, kann entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon ausgegangen werden, dass die

Solaranlage der Produktion von 19'000 Litern Warmwasser dient. Vielmehr geht

aus den Planunterlagen zum Baugesuch hervor, dass die Solaranlage auf dem

Stalldach lediglich eine Fläche von 19 m2

beansprucht; nach Angaben der Beschwerdegegnerin 3 umfasst die Anlage rund 50

Liter Flüssigkeit. Was schliesslich die Einsehbarkeit der Fotovoltaik- und der

Solaranlage angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geplanten

Anlagen vom Grundstück des Beschwerdeführers aus nicht sichtbar sind, da die

Solarpanels an den nach Westen geneigten Dachflächen installiert werden sollen

und das Grundstück des Beschwerdeführers nordöstlich des Stallgebäudes liegt.

10.4

Insgesamt

ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50

VRG) der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die geplante Fotovoltaik-

sowie die Solaranlage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 18a RPG

genügen.

11.

Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Entscheid

schliesslich auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11.1

Es ist

zulässig, das Rechtmittel mit einer sogenannten Kostenbeschwerde zu verbinden.

Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung einer Kostenbeschwerde

zuständig, sofern sie im Zusammenhang mit einem Endentscheid erfolgt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2).

11.2

Die

Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-,

Schreibgebühren von Fr. 411.-, übrige Kanzleikosten von Fr. 81.-

sowie eine Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin 3 von Fr. 1'200.-

auferlegt.

11.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die von der Baurekurskommission erhobenen

Verfahrenskosten seien nicht nachvollziehbar. Zu bemängeln seien die pauschal erhobene

Spruchgebühr von Fr. 3'500.-, die Schreibgebühren von Fr. 411.- bzw.

von über Fr. 45.- pro Seite sowie die nicht weiter nachgewiesenen übrigen

Kanzleikosten in der Höhe von Fr. 81.-.

11.4

Gemäss § 13

Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen

Gebühren und Kosten auferlegen. Zu den von der Baurekurskommission auferlegten

Verfahrenskosten gehören gemäss § 34 der Verordnung vom 20. Juli 1977

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen (BRV) a)

die Spruchgebühr und b) die Schreibgebühren, Barauslagen und

Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 (Gebührenverordnung). Die Spruchgebühr beträgt nach § 35

Abs. 1 BRV je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen

Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis

Fr. 12'000.-. In Bezug auf die Erhebung von Schreibgebühren enthält § 7

Abs. 1 der Gebührenordnung detaillierte Angaben: Für die erste Ausfertigung

beträgt die Gebühr Fr. 15.- pro A4-Seite, wobei sich der Betrag für eng

beschriebene oder gedruckte Seiten um 50 % erhöht (lit. a); für die 2.–10.

Ausfertigung werden pro kopierte Seite Fr. 3.- und pro gedruckte Seite

Fr. 7.- erhoben (lit. b); für jede weitere Ausfertigung betragen die

Schreibgebühren pro kopierte Seite Fr. 1.50 und pro gedruckte Seite

Fr. 3.- (lit. c); für Fotokopien können je nach Auflage Fr. 0.50

bis Fr. 2.- verlangt werden (lit. e). Massgebend für die Berechnung

der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des

Dispositiv

Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars (§ 7 Abs. 2 Gebührenverordnung).

Bar­auslagen können im Zusammenhang mit der Befragung von Auskunftspersonen,

der Einholung von Gutachten Sachverständiger sowie der Durchführung von

Augenscheinen erhoben werden (vgl. §§ 36–38 BRV). Zustellungskosten sind

namentlich die durch Brieffrankatur entstandenen und die durch

Pauschalfrankatur abgelösten Porti oder Kosten, die durch andere

Zustellungsarten entstehen (§ 39 BRV).

11.5 Im

vorliegenden Fall sind die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht

zu beanstanden: Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- bewegt sich

innerhalb des gemäss § 35 Abs. 1 BRV vorgesehenen Kostenrahmens. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Spruchgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen

Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Ebenso wenig sind die auferlegten

Schreibgebühren von Fr. 411.- zu bemängeln, zumal der dreifach

ausgefertigte Entscheid der Baurekurskommission 10 Seiten umfasst und im Verlauf

des Verfahrens zahlreiche Kopien anzufertigen waren. Da das Rekursverfahren

keine Barauslagen zur Folge hatte, ist davon auszugehen, dass die übrigen

Kanzleikosten von Fr. 81.- im Rahmen von Zustellungskosten entstanden

sind. Inwiefern die Erhebung bzw. die Höhe der Kosten zu beanstanden sein

sollte, ist nicht einzusehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher

begründet. Insgesamt erweisen sich die von der Vorinstanz erhobenen

Verfahrenskosten somit als rechtmässig.

11.6 Als

unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers in

Bezug auf die auferlegte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-.

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei im

Rekursverfahren unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte. Im vorliegenden Fall auferlegte die Vorinstanz

der unterliegenden Partei antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung zugunsten

der obsiegenden privaten Partei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

kann nicht gesagt werden, der Beizug eines Rechtsbeistands sei nicht

erforderlich gewesen bzw. die Darlegung des Sachverhalts sei so einfach gewesen,

dass die Beschwerdegegnerin 3 ihre Interessen selber hätte vertreten

können. Die Auferlegung der Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- erweist

sich daher als zulässig und erscheint in der Höhe als angemessen.

11.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch bezüglich Kosten- und

Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden ist.

12.

Demnach erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ferner ist der

Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin

3 eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen

erweist sich ein Betrag von Fr. 2000.-. Der unterliegende Beschwerdeführer

hat hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls abzuweisen

ist der Antrag des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer sei eine

Parteientschädigung zugunsten der Gemeinde B aufzuerlegen. Das Gemeinwesen

besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19); im vorliegenden Fall gilt dies umso

mehr, als von einem geringen Prozessaufwand des anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdegegners 1 auszugehen ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-

zu entrichten.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…