VB.2009.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00469
1. Oktober 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11756)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00469
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt/Teilentzug aufschiebende Wirkung
Teilentzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Rahmen der Festsetzung von Strassenprojekten
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des infrage stehenden Zwischenentscheids (E. 1.2). Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in der Hauptsache. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung berührt die Beschwerdeführerinnen in ihren prozessualen Interessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.3).
Die Beschwerde gegen eine Anordnung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat keine aufschiebende Wirkung. Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, erübrigt sich indessen ein vorgängiger Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen besondere Gründe vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschnitte mit Tramgleisen rechtfertigen, nämlich die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Vermeidung von massgeblichen Mehrkosten für vorgezogene provisorische Reparaturen. Wo sich keine Tramgleise befinden, wurden keine Umstände dargetan, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens über den Gleiszustand (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen konnten weder besondere Interessen dartun, die gegen die vorzeitige Projektrealisierung der Abschnitte mit Tramgleisen sprechen, noch sind wesentliche Nachteile für sie oder Dritte ersichtlich, weshalb der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschnitte mit Tramgleisen verhältnismässig ist (E. 3.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Abschnitts ohne Tramgleise.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
GLEIS/-ANLAGE
STRASSENPROJEKT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 43 StrassG
§ 25 VRG
§ 48II VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00469
Entscheid
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
1. A AG, B,
2. C,
3. D,
4. E, vertreten durch F AG,
alle vertreten durch A
AG, B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt/Teilentzug aufschiebende Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Stadtrat von Zürich plant im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur
N4/N20-Westumfahrung Zürich die Erneuerung der Albisstrasse (aufgeteilt in die
drei Abschnitte Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse, Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse
und Mutschellenstrasse bis Kilchbergsteig) sowie der Butzenstrasse (Abschnitt
Frohalp- bis Speerstrasse). Gegen die vom 29. August 2008 bis zum 29. September
2008 öffentlich aufgelegten Strassenprojekte erhoben unter anderen die A AG, C,
D und E in einer gemeinsamen Eingabe Einsprache mit dem Antrag, auf die
Projekte sei zu verzichten, eventuell seien sie gemäss ihren Vorschlägen
anzupassen.
B. Der
Stadtrat von Zürich befand über die Projekte mit Beschluss vom 10. Dezember
2008. Er vereinigte die eingegangenen Einsprachen (Disp.-Ziff. 1), trat
auf diejenige von E nicht ein (Disp.-Ziff. 2) und wies diejenige der
anderen drei Einsprecherinnen ab (Disp.-Ziff. 3). Gleichzeitig setzte er
die Strassenprojekte gemäss den Projektauflageplänen fest (Disp.-Ziffn. 4 bis
7), auferlegte die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln den genannten Einsprecherinnen
(Disp.-Ziff. 9) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Disp.-Ziff. 10).
Einem allfälligen Rekurs wurde in Bezug auf zwei Teilprojekte Albisstrasse (Abschnitt
Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Abschnitt Mutschellenstrasse bis
Kilchbergsteig) und das Projekt Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis
Speerstrasse) die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die vier unterlegenen
Einsprecherinnen Rekurs an den Regierungsrat und erneuerten im Wesentlichen
ihre bereits im Einspracheverfahren gestellten Anträge. Zusätzlich ersuchten
sie darum, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2009 lud der
Regierungsrat den Stadtrat von Zürich dazu ein, ihm das Teilprojekt Albisstrasse,
Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse, zur Genehmigung einzureichen,
und sistierte das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Genehmigung
(Disp.-Ziffn. I und II). Dem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt,
soweit er sich auf den Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse des
Projektes Albisstrasse bezog; die aufschiebende Wirkung des Rekurses blieb
demgegenüber entzogen, soweit er sich auf die Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse
und Mutschellenstrasse bis Kilchbergsteig des Projektes Albisstrasse sowie auf
den Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse des Projektes Butzenstrassen bezog
(Disp.-Ziff. III).
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben die vier unterlegenen
Rekurrentinnen am 1. September 2009 Beschwerde und beantragten, Disp.-Ziff. III
des Beschlusses sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei auf das
gesamte Strassenprojekt vollumfänglich zu erteilen. Weiter verlangten sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In einer Nachtragseingabe
vom 3. September 2009 verlangten die Beschwerdeführerinnen zudem, das Strassenprojekt
Albis-Butzenstrasse sei als Ganzes neu zu publizieren und zwischenzeitlich sei
die aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu erteilen.
Im Namen des Regierungsrats beantragte die Volkswirtschaftsdirektion
am 18. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von
Zürich beantwortete die Beschwerde am 21. September 2009 mit dem Antrag,
auf die Beschwerde inklusive Nachtrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist ein prozessleitender Zwischenentscheid, mit
welchem über die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Festsetzung der
Strassenprojekte entschieden wurde. Die in der Hauptsache strittigen
Strassenprojekte sind solche von überkommunaler Bedeutung, welche die Stadt
Zürich gestützt auf die ihr in § 43 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrassG) übertragene Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats (§ 15
Abs. 1 StrassG) festgesetzt hat. Einsprachen gegen solche Projekte werden
beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung behandelt. Der
Entscheid kann direkt beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2
StrassG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Da Beschwerden gegen derartige Rekursendentscheide
demnach in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, ist dieses auch
für die Beschwerde gegen einen innerhalb des Rekursverfahrens ergangenen
Zwischenentscheid zuständig.
1.2
Ein
Zwischenentscheid ist gemäss § 48 Abs. 2 VRG weiterziehbar, wenn er
für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist beim
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in aller Regel zu bejahen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 49, § 25
N. 20). Dies ist auch hier der Fall.
1.3
Zum Rekurs
oder zur Beschwerde ist gemäss § 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung hat.
Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der
Beschwerdeführerin 1 (recte Beschwerdeführerin 4) infrage, da deren
Liegenschaften G-Strasse 01 und H-Strasse 02 und 03 rund 200 m vom
Perimeter der Strassenprojekte entfernt lägen. Fehle es ihr demnach an der
Beschwerdelegitimation in der Hauptsache, so sei auch ihre Legitimation gegen
den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Aber auch die anderen
Beschwerdeführerinnen würden nicht genügend darlegen, inwiefern sie von der
entzogenen aufschiebenden Wirkung in ihren schutzwürdigen persönlichen
Interessen betroffen wären und ihnen ein Nachteil daraus entstünde. Auch auf
ihre Beschwerden sei daher mangels eines persönlichen Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.
Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in
der Hauptsache. Ob die Beschwerdeführerinnen durch die Strassenprojekte berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Neupublikation, am
Verzicht oder an der Anpassung haben, wird der Regierungsrat entscheiden
müssen. Im vorliegenden Zusammenhang ist die Betroffenheit der
Beschwerdeführerinnen einzig aufgrund ihrer Position als Parteien im
Rekursverfahren zu beurteilen. Als solche haben sie auch ohne spezifische
Darlegungen ein legitimes Interesse daran, dass der angefochtene
Festsetzungsentscheid für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens in seiner
Wirkung gesamthaft suspendiert bleibt. Dies ergibt sich direkt aus ihrem
Rekursantrag, welcher auf eine vollständige Aufhebung des gesamten
Strassenprojektes zielt. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung berührt
daher die Beschwerdeführerinnen in ihren prozessualen Interessen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Gemäss § 25 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt
wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung
treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu
ermächtigt (Abs. 2). Für das Beschwerdeverfahren enthält § 55 Abs. 1
und 2 VRG eine entsprechende Regelung. Die Beschwerde gegen eine Anordnung über
den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat ihrerseits keine aufschiebende
Wirkung. Das bedeutet, dass bis zu ihrer Erledigung oder bis zu einer
gegenteiligen Verfügung im Sinne von § 55 Abs. 2 VRG die angefochtene
Verfügung wirksam bleibt (vgl. RB 1997 Nr. 15).
Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, erübrigt
sich eine vorgängige Verfügung darüber, ob die aufschiebende Wirkung im Sinne
von § 55 Abs. 2 VRG vorsorglich wiederherzustellen ist.
3.
3.1
Der ganze
oder teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung muss gemäss § 25 VRG
durch besondere Gründe ausgewiesen sein, die den sofortigen Vollzug
rechtfertigen. Dabei muss es sich um besonders qualifizierte und zwingende
Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen
müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht; dieser kann
etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren
Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 25
N. 13 mit Hinweisen). Liegen besondere Gründe vor, so sind die für und
gegen den Entzug sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Analog zur Rechtsprechung bei vorsorglichen Massnahmen muss
sich auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung in jedem Fall als
verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
im Wesentlichen damit, dass die Tramgleise in den beiden Abschnitten der
Albisstrasse Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Mutschellenstrasse bis
Kilchbergsteig in einem sehr schlechten Zustand seien und dringend im Jahr 2009
erneuert werden müssten, da sonst der Trambetrieb gefährdet sei. Im Abschnitt
Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse des Projekts Albisstrasse seien die
Tramgleise hingegen bereits 2008 provisorisch repariert worden. Die Beschwerdeführerinnen
würden in ihrer Eingabe ausschliesslich materielle Einwände gegen das Projekt
Albisstrasse (Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse) bei der
Haltestelle Morgental erheben, weshalb ihnen durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung bei den anderen drei Strassenprojekten kein Nachteil
entstünde.
Im Rekursverfahren legte die Beschwerdegegnerin einen
Bericht der VBZ über den Zustand der Gleisanlagen in der Albisstrasse
Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Mutschellenstrasse bis
Kilchbergsteig ein. Gestützt darauf schloss sich der Regierungsrat in seinem
Zwischenentscheid den Argumenten der Beschwerdegegnerin an.
3.3
Soweit sich
die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen
besondere Gründe vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen. Die Sanierung der Gleisanlagen dient einerseits der Sicherheit
des öffentlichen Verkehrs und andererseits auch der Vermeidung von
massgeblichen Mehrkosten für vorgezogene provisorische Reparaturen. Was die
Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Der Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin nicht bereits bei der Publikation des Projektes auf
die Dringlichkeit der Gleiserneuerung hingewiesen habe, spricht nicht gegen die
tatsächliche Dringlichkeit. Ebenso wenig besteht Anlass dazu, an den konkreten
Angaben der VBZ zum schlechten Gleiszustand zu zweifeln. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen beziehen sich diese nicht ausschliesslich auf zwei
Messpunkte bei der Einmündung Butzenstrasse, sondern auf das gesamte Trasse, wo
die Fahrköpfe zu niedrig und zum Teil ausgebrochen sowie die Schienen gebrochen
und teilweise zusammen mit dem Untergrund lose sind. Diese Angaben werden durch
die von den Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren eingelegten Fotos
teilweise eher bestätigt als widerlegt. Ein neutrales Gutachten über den
Gleiszustand, wie dies die Beschwerdeführerinnen beantragen, ist daher nicht
erforderlich.
Allerdings liegen damit lediglich besondere Gründe für die
beiden fraglichen Abschnitte in der Albisstrasse vor. Für das Strassenprojekt
Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse), wo sich keine Tramgleise
befinden, wurden keine Umstände dargetan, welche einen Entzug der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Soweit sich die Vorinstanzen darauf beriefen,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen dieses Teilprojekt keine materiellen
Einwendungen erhoben hätten, mag dies allenfalls die Erfolgsprognose des
Rekurses zu beeinflussen, begründet jedoch nicht den für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung notwendigen schweren Nachteil.
3.4
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung konnten die Beschwerdeführerinnen keine
besonderen Interessen dartun, welche gegen eine vorzeitige Projektrealisierung
der Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse sowie Mutschellenstrasse bis
Kilchbergsteig sprechen. Wesentliche Nachteile für sie oder Dritte sind auch
nicht ersichtlich, da das Projekt in den beiden fraglichen Abschnitten neben
dem Gleisersatz und der Erneuerung des Strassenbelags nur geringfügige
Änderungen vorsieht. Unter diesen Umständen erweist sich der angeordnete
Teilentzug der aufschiebenden Wirkung für die beiden genannten Abschnitte der
Albisstrasse auch als verhältnismässig.
Demnach ist die Beschwerde bezogen auf das Teilprojekt
Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse) gutzuheissen, im Übrigen
aber abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten je hälftig
auf beide Parteien aufzuteilen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Für
die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt es am überwiegenden Unterliegen
einer der beiden Parteien (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die aufschiebende
Wirkung des Rekurses betreffend das Strassenprojekt Butzenstrasse (Abschnitt
Frohalp- bis Speerstrasse) wieder hergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2’060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und zu je einem Achtel den
Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 auferlegt, den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4
unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…