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Entscheid

VB.2009.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00469

1. Oktober 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11756)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Stadtrat von Zürich plant im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur

N4/N20-Westumfahrung Zürich die Erneuerung der Albisstrasse (aufgeteilt in die

drei Abschnitte Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse, Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse

und Mutschellenstrasse bis Kilchbergsteig) sowie der Butzenstrasse (Abschnitt

Frohalp- bis Speerstrasse). Gegen die vom 29. August 2008 bis zum 29. September

2008 öffentlich aufgelegten Strassenprojekte erhoben unter anderen die A AG, C,

D und E in einer gemeinsamen Eingabe Einsprache mit dem Antrag, auf die

Projekte sei zu verzichten, eventuell seien sie gemäss ihren Vorschlägen

anzupassen.

B. Der

Stadtrat von Zürich befand über die Projekte mit Beschluss vom 10. Dezember

2008. Er vereinigte die eingegangenen Einsprachen (Disp.-Ziff. 1), trat

auf diejenige von E nicht ein (Disp.-Ziff. 2) und wies diejenige der

anderen drei Einsprecherinnen ab (Disp.-Ziff. 3). Gleichzeitig setzte er

die Strassenprojekte gemäss den Projektauflageplänen fest (Disp.-Ziffn. 4 bis

7), auferlegte die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln den genannten Einsprecherinnen

(Disp.-Ziff. 9) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Disp.-Ziff. 10).

Einem allfälligen Rekurs wurde in Bezug auf zwei Teilprojekte Albisstrasse (Abschnitt

Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Abschnitt Mutschellenstrasse bis

Kilchbergsteig) und das Projekt Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis

Speerstrasse) die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die vier unterlegenen

Einsprecherinnen Rekurs an den Regierungsrat und erneuerten im Wesentlichen

ihre bereits im Einspracheverfahren gestellten Anträge. Zusätzlich ersuchten

sie darum, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2009 lud der

Regierungsrat den Stadtrat von Zürich dazu ein, ihm das Teilprojekt Albisstrasse,

Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse, zur Genehmigung einzureichen,

und sistierte das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Genehmigung

(Disp.-Ziffn. I und II). Dem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt,

soweit er sich auf den Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse des

Projektes Albisstrasse bezog; die aufschiebende Wirkung des Rekurses blieb

demgegenüber entzogen, soweit er sich auf die Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse

und Mutschellenstrasse bis Kilchbergsteig des Projektes Albisstrasse sowie auf

den Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse des Projektes Butzenstrassen bezog

(Disp.-Ziff. III).

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben die vier unterlegenen

Rekurrentinnen am 1. September 2009 Beschwerde und beantragten, Disp.-Ziff. III

des Beschlusses sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei auf das

gesamte Strassenprojekt vollumfänglich zu erteilen. Weiter verlangten sie, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In einer Nachtragseingabe

vom 3. September 2009 verlangten die Beschwerdeführerinnen zudem, das Strassenprojekt

Albis-Butzenstrasse sei als Ganzes neu zu publizieren und zwischenzeitlich sei

die aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu erteilen.

Im Namen des Regierungsrats beantragte die Volkswirtschaftsdirektion

am 18. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von

Zürich beantwortete die Beschwerde am 21. September 2009 mit dem Antrag,

auf die Beschwerde inklusive Nachtrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Anfechtungsgegenstand

der vorliegenden Beschwerde ist ein prozessleitender Zwischenentscheid, mit

welchem über die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Festsetzung der

Strassenprojekte entschieden wurde. Die in der Hauptsache strittigen

Strassenprojekte sind solche von überkommunaler Bedeutung, welche die Stadt

Zürich gestützt auf die ihr in § 43 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

(StrassG) übertragene Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats (§ 15

Abs. 1 StrassG) festgesetzt hat. Einsprachen gegen solche Projekte werden

beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung behandelt. Der

Entscheid kann direkt beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2

StrassG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Da Beschwerden gegen derartige Rekursendentscheide

demnach in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, ist dieses auch

für die Beschwerde gegen einen innerhalb des Rekursverfahrens ergangenen

Zwischenentscheid zuständig.

1.2

Ein

Zwischenentscheid ist gemäss § 48 Abs. 2 VRG weiterziehbar, wenn er

für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist beim

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in al­ler Regel zu bejahen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 49, § 25

N. 20). Dies ist auch hier der Fall.

1.3

Zum Rekurs

oder zur Beschwerde ist gemäss § 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Änderung oder Aufhebung hat.

Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der

Beschwerdeführerin 1 (recte Beschwerdeführerin 4) infrage, da deren

Liegenschaften G-Strasse 01 und H-Strasse 02 und 03 rund 200 m vom

Perimeter der Strassenprojekte entfernt lägen. Fehle es ihr demnach an der

Beschwerdelegitimation in der Hauptsache, so sei auch ihre Legitimation gegen

den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Aber auch die anderen

Beschwerdeführerinnen würden nicht genügend darlegen, inwiefern sie von der

entzogenen aufschiebenden Wirkung in ihren schutzwürdigen persönlichen

Interessen betroffen wären und ihnen ein Nachteil daraus entstünde. Auch auf

ihre Beschwerden sei daher mangels eines persönlichen Rechtsschutzinteresses

nicht einzutreten.

Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in

der Hauptsache. Ob die Beschwerdeführerinnen durch die Strassenprojekte berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Neupublikation, am

Verzicht oder an der Anpassung haben, wird der Regierungsrat entscheiden

müssen. Im vorliegenden Zusammenhang ist die Betroffenheit der

Beschwerdeführerinnen einzig aufgrund ihrer Position als Parteien im

Rekursverfahren zu beurteilen. Als solche haben sie auch ohne spezifische

Darlegungen ein legitimes Interesse daran, dass der angefochtene

Festsetzungsentscheid für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens in seiner

Wirkung gesamthaft suspendiert bleibt. Dies ergibt sich direkt aus ihrem

Rekursantrag, welcher auf eine vollständige Aufhebung des gesamten

Strassenprojektes zielt. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung berührt

daher die Beschwerdeführerinnen in ihren prozessualen Interessen.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der vorliegenden

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Gemäss § 25 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt

wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung

treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu

ermächtigt (Abs. 2). Für das Beschwerdeverfahren enthält § 55 Abs. 1

und 2 VRG eine entsprechende Regelung. Die Beschwerde gegen eine Anordnung über

den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat ihrerseits keine aufschiebende

Wirkung. Das bedeutet, dass bis zu ihrer Erledigung oder bis zu einer

gegenteiligen Verfügung im Sinne von § 55 Abs. 2 VRG die angefochtene

Verfügung wirksam bleibt (vgl. RB 1997 Nr. 15).

Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, erübrigt

sich eine vorgängige Verfügung darüber, ob die aufschiebende Wirkung im Sinne

von § 55 Abs. 2 VRG vorsorglich wiederherzustellen ist.

3.

3.1

Der ganze

oder teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung muss gemäss § 25 VRG

durch besondere Gründe ausgewiesen sein, die den sofortigen Vollzug

rechtfertigen. Dabei muss es sich um besonders qualifizierte und zwingende

Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen

müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht; dieser kann

etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren

Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 25

N. 13 mit Hinweisen). Liegen besondere Gründe vor, so sind die für und

gegen den Entzug sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Analog zur Rechtsprechung bei vorsorglichen Massnahmen muss

sich auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung in jedem Fall als

verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung

im Wesentlichen damit, dass die Tramgleise in den beiden Abschnitten der

Albisstrasse Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Mutschellenstrasse bis

Kilchbergsteig in einem sehr schlechten Zustand seien und dringend im Jahr 2009

erneuert werden müssten, da sonst der Trambetrieb gefährdet sei. Im Abschnitt

Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse des Projekts Albisstrasse seien die

Tramgleise hingegen bereits 2008 provisorisch repariert worden. Die Beschwerdeführerinnen

würden in ihrer Eingabe ausschliesslich materielle Einwände gegen das Projekt

Albisstrasse (Abschnitt Mutschellen- bis Tannenrauchstrasse) bei der

Haltestelle Morgental erheben, weshalb ihnen durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung bei den anderen drei Strassenprojekten kein Nachteil

entstünde.

Im Rekursverfahren legte die Beschwerdegegnerin einen

Bericht der VBZ über den Zustand der Gleisanlagen in der Albisstrasse

Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse und Mutschellenstrasse bis

Kilchbergsteig ein. Gestützt darauf schloss sich der Regierungsrat in seinem

Zwischenentscheid den Argumenten der Beschwerdegegnerin an.

3.3

Soweit sich

die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen

besondere Gründe vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung

rechtfertigen. Die Sanierung der Gleisanlagen dient einerseits der Sicherheit

des öffentlichen Verkehrs und andererseits auch der Vermeidung von

massgeblichen Mehrkosten für vorgezogene provisorische Reparaturen. Was die

Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Der Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin nicht bereits bei der Publikation des Projektes auf

die Dringlichkeit der Gleiserneuerung hingewiesen habe, spricht nicht gegen die

tatsächliche Dringlichkeit. Ebenso wenig besteht Anlass dazu, an den konkreten

Angaben der VBZ zum schlechten Gleiszustand zu zweifeln. Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerinnen beziehen sich diese nicht ausschliesslich auf zwei

Messpunkte bei der Einmündung Butzenstrasse, sondern auf das gesamte Trasse, wo

die Fahrköpfe zu niedrig und zum Teil ausgebrochen sowie die Schienen gebrochen

und teilweise zusammen mit dem Untergrund lose sind. Diese Angaben werden durch

die von den Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren eingelegten Fotos

teilweise eher bestätigt als widerlegt. Ein neutrales Gutachten über den

Gleiszustand, wie dies die Beschwerdeführerinnen beantragen, ist daher nicht

erforderlich.

Allerdings liegen damit lediglich besondere Gründe für die

beiden fraglichen Abschnitte in der Albisstrasse vor. Für das Strassenprojekt

Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse), wo sich keine Tramgleise

befinden, wurden keine Umstände dargetan, welche einen Entzug der

aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Soweit sich die Vorinstanzen darauf beriefen,

dass die Beschwerdeführerinnen gegen dieses Teilprojekt keine materiellen

Einwendungen erhoben hätten, mag dies allenfalls die Erfolgsprognose des

Rekurses zu beeinflussen, begründet jedoch nicht den für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung notwendigen schweren Nachteil.

3.4

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung konnten die Beschwerdeführerinnen keine

besonderen Interessen dartun, welche gegen eine vorzeitige Projektrealisierung

der Abschnitte Lettenholz- bis Tannenrauchstrasse sowie Mutschellenstrasse bis

Kilchbergsteig sprechen. Wesentliche Nachteile für sie oder Dritte sind auch

nicht ersichtlich, da das Projekt in den beiden fraglichen Abschnitten neben

dem Gleisersatz und der Erneuerung des Strassenbelags nur geringfügige

Änderungen vorsieht. Unter diesen Umständen erweist sich der angeordnete

Teilentzug der aufschiebenden Wirkung für die beiden genannten Abschnitte der

Albisstrasse auch als verhältnismässig.

Demnach ist die Beschwerde bezogen auf das Teilprojekt

Butzenstrasse (Abschnitt Frohalp- bis Speerstrasse) gutzuheissen, im Übrigen

aber abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten je hälftig

auf beide Parteien aufzuteilen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Für

die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt es am überwiegenden Unterliegen

einer der beiden Parteien (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die aufschiebende

Wirkung des Rekurses betreffend das Strassenprojekt Butzenstrasse (Abschnitt

Frohalp- bis Speerstrasse) wieder hergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2’060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und zu je einem Achtel den

Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 auferlegt, den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4

unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…