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Entscheid

VB.2009.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00472

30. Juni 2010Deutsch33 min

(URT.2010.12428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Wiesendangen erteilte der C AG am 1. Oktober

2007 die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse in Wiesendangen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung erhoben A und B Rekurs an die

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission hiess die

Rekurse mit Entscheid vom 18. Juni 2009 teilweise gut und auferlegte die

Verfahrenskosten zu 6/10 A, zu 3/10 B sowie zu 1/10 der C AG. Überdies

verpflichtete sie A zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- und B

zu einer solchen von Fr. 800.- an die C AG.

III.

Mit Eingabe vom 2. September 2009 erhoben A und B

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der C AG.

Der Gemeinderat Wiesendangen und die Vorinstanz schlossen

am 22. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober

2009.

beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 19. Februar 2010 und Duplik vom 17. März

2010.

bzw. 19. März 2010 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 18. März 2009 einen Augenschein im

Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen). Aus demselben Grund kann auf den Beizug der Baubewilligungsakten

betreffend die Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 verzichtet werden.

2.

Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführenden zu prüfen,

die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dem

an der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 beschlossenen Gegenvorschlag

zur Einzelinitiative von H die Vorwirkung mit der Begründung aberkannt habe,

dieser habe keine ernsthafte Realisierungschance, und sich dabei auf einen

Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 abgestützt habe.

Von diesem Beschluss hätten die Beschwerdeführenden erst durch den

angefochtenen Entscheid und die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde

Wiesendangen an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2009 und damit nach

dem Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2009 erfahren.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf

Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung.

In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54 E. 2b;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind

sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die

tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu

allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB

1964.

Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber

unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich aus

beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

2.2

Die Vorinstanz teilte den Parteien am 28. April 2009 mit, die für das

Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der

Entscheid werde gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen ergehen. Der Gemeinderat

Wiesendangen liess jedoch der Baurekurskommission IV nach dieser Anzeige noch

den Beschluss des Gemeinderats vom 16. Februar 2009 zukommen, auf welchen

die Baurekurskommission in ihrem Entscheid abgestellt hat und gestützt darauf

zum Schluss gelangt ist, dass der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am

23.

November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer Zeit keine

ernsthafte Realisierungschance habe (vgl. E. 7.2 des vorinstanzlichen

Entscheids). Den Rekurrierenden hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen,

zu diesem Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen Stellung zu nehmen. Da die

Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.

2.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d).

Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch

möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer

Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende

Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die

Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt

– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE

132.

V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1,

www.vgrzh.ch; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur

des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

Den Beschwerdeführenden wurde im Beschwerdeverfahren

Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschluss des

Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 Stellung zu nehmen. Zudem

verfügt das Verwaltungsgericht in den die Gehörsverletzung betreffenden Punkten

über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im

vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im

Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz

nicht als notwendig erweist.

3.

Die neben dem bestehenden Fernmeldegebäude an der F-Strasse

geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer vorgesehenen Maximalleistung von

insgesamt 6'900 WERP (je 2'300 WERP) betrieben werden

soll, besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Antennenmast, an dessen

Spitze drei UMTS-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit den Massen 1,31 m x 0,16

m x 0,07 m angebracht werden sollen. Die technische Infrastruktur wird im

bereits bestehenden Fernmeldegebäude erstellt. Das Baugrundstück befindet sich

zusammen mit dem Kindergartenareal sowie der katholischen Kirche in der Zone

für öffentliche Bauten. Die Umgebung der Basisstation liegt in der Wohnzone W2

1.9

4.

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die

projektierte UMTS-Basisstation erweise sich nicht als zonenkonform, da die

Beschwerdegegnerin 1 mit der Erstellung der strittigen Mobilfunk-Basisstation

keine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Im Gegensatz zum Festnetz diene das

Mobilfunknetz nach wie vor nicht der staatlich vorgeschriebenen Grundversorgung

mit Fernmeldediensten. Dies gelte umso mehr, als der mit den Mobilfunkkonzessionen

geforderte Abdeckungsgrad schon längst erreicht sei. Zudem diene die Mobilfunk-Basisstation

aufgrund ihrer Ausrichtung und ihrer Leistung nicht in erster Linie der

Versorgung des Gebiets rund um die F-Strasse, sondern der Versorgung des übrigen

Gemeindegebiets und reiche weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinaus.

Das Bauvorhaben mit seinem 21 m hohen Antennenmast sprenge jedenfalls den

Rahmen, welchen einer Infrastrukturanlage innerhalb dieser von der Wohnzone

umgebenen und sogar einen Kindergarten beinhaltenden Zone für öffentliche

Bauten zugestanden werden könne.

4.1

Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell

und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der

betreffenden Nutzungszone entsprechen, auf welcher sie erstellt werden sollen (Art. 22

Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]).

Innerhalb der Bauzonen können sie nur als zonenkonform betrachtet werden,

soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren

funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und

im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 133 II 321 E. 4.3.1; vgl. auch Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen,

2.

A., Zürich etc. 2008, S. 94 f.). Die Zonenkonformität einer

Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der

Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem infrage stehenden

Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.1).

Die UMTS-Basisstation soll in der Zone für öffentliche

Bauten errichtet werden. Gemäss § 60 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können einer

Zone für öffentliche Bauten Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren

Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Es kann sich

dabei um Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Zweckverbände und der

Gemeinden handeln, aber auch um Liegenschaften privater Institutionen, welche

öffentliche Aufgaben erfüllen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-15

und 11-42). Welche Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Bauten

zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn

dieser besonderen Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften

die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen

der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären. Jedoch sind die Nutzungen in

einer solchen Zone aufgrund dieser Privilegierung auf Bauvorhaben zu

beschränken, die in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher

Aufgaben stehen (Fritzsche/Bösch, S. 3-16 und 11-42; zur Zulässigkeit von

Mobilfunkanlagen in einer Zone für öffentliche Bauten, vgl. auch BR 2000,

Nr. 202).

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom

30.

April 1997 (FMG) sollen der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige,

preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international

konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, insbesondere soll das

Gesetz eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten

für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2

lit. a FMG) sowie einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten

ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Zwar gehören die

Mobilfunkdienste grundsätzlich nicht zur verfassungsmässigen Grundversorgung

mit Fernmeldediensten, welche in Art. 92 Abs. 2 BV statuiert wird

(vgl. Art. 16 FMG sowie Art. 15 der Verordnung vom 9. März

2007.

über Fernmeldedienste [FDV]; BGr, 23. September 2003,1A.124/2003,

E. 3.3 www.bger.ch). Sie stehen jedoch aufgrund der gewandelten

gesellschaftlichen Bedürfnisse – die Mobiltelefonie hat in den letzten Jahren

sowohl im privaten wie auch im beruflichen Umfeld enorm an Bedeutung gewonnen –

in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, unabhängig

davon, ob der in den Mobilfunkkonzessionen vorgeschriebene Abdeckungsgrad von

95.

% der Bevölkerung bei den GSM-Netzen und 50 % bei der Versorgung mit

UMTS-Diensten bereits erreicht ist.

4.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff einer öffentlichen Aufgabe ihre

Wahrnehmung durch private Rechtsträger nicht ausschliesst, weshalb ein Wechsel

des Rechtsträgers keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität der fraglichen

Baute oder Anlage mit sich bringt (vgl. Gsponer Daniel, Die Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 1999, S. 49). War zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Zonenplans das Baugrundstück – wie von den

Beschwerdeführenden geltend gemacht – im Eigentum der P, ist dieses auf die C

AG übergegangen. Sie ist als Holdinggesellschaft für die Oberleitung sowie die

strategische und finanzielle Führung der C-Gruppe verantwortlich, zu welcher

sowohl die C AG als auch die J AG gehören. Sollte – wie von den Beschwerdeführenden

geltend gemacht – nicht die C AG, sondern die J AG Eigentümerin des Grundstücks

sein, würde sich diese Tatsache schon deshalb als unproblematisch erweisen,

weil beide Aktiengesellschaften zum selben Konzern gehören und damit derselben

Oberleitung unterstehen. Auf die Einholung einer Amtsauskunft beim Grundbuchamt

Oberwinterthur kann somit verzichtet werden.

4.3

Das Baugrundstück befindet sich zusammen mit dem Kindergartenareal sowie

der katholischen Kirche in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde Wiesendangen

und liegt damit in der Bauzone. Umgeben wird die Zone für öffentliche Bauten

von der Wohnzone W2 1.9, welche – wie von der Vorinstanz festgehalten – von

zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu zwei Dachgeschossen geprägt

wird. Die Höhe des Masts ist funktionell dadurch bedingt, dass er die Umgebung

einige Meter überragen muss, damit die Antennen störungsfrei betrieben werden

können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann im Bereich der F-Strasse

nicht von einer geringfügigen Bautätigkeit ausgegangen und daraus eine fehlende

Versorgungs- und Kapazitätslücke abgeleitet werden. Aus dem vorinstanzlichen

Entscheid geht hervor, dass südlich und östlich des Baugrundstücks kürzlich die

Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert wurden

(Überbauung K). Dies wird von Beschwerdeführenden nicht bestritten, führen sie

doch selbst aus, dass in jüngerer Zeit die beiden in unmittelbarer Nähe der geplanten

Mobilfunkanlage stehenden Liegenschaften mit total fünfzehn Wohneinheiten neu

erstellt worden seien. Zudem geht aus den Akten hervor, dass ein grosser Teil

des Gebiets im Bereich der F- und der O-Strasse erst vor wenigen Jahren

überbaut worden ist.

Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,

dass die projektierte UMTS-Basisstation nicht in erster Linie der Versorgung

des Gebiets rund um die F-Strasse diene, sondern der Versorgung des übrigen

Gemeindegebiets und weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinausreiche.

Unbestrittenermassen dient die Anlage schwergewichtig der lokalen Versorgung

des Baugebiets mit Mobilfunkdiensten und deckt weitestgehend Gebiete innerhalb

der Bauzone ab. Der Umstand, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nicht

deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl teilweise über dieses

hinausgeht, liegt primär im zellenförmigen Aufbau des Mobilfunknetzes

begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende

Zonenkonformität schliessen. Aufgrund der Leistungsfähigkeit der geplanten

Anlage ist der funktionelle Zusammenhang mit dem Quartier und der Bauzone noch

gegeben, auch wenn als Nebeneffekt gewisse Bereiche ausserhalb der Bauzone vom

Vorhandensein der Anlage profitieren. Die geplante Anlage erweist sich somit

als zonenkonform.

5.

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass es dem

Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung

verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234

PBG fehle.

5.1

Die Vorinstanz führte dazu aus, der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen

am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag habe in absehbarer

Zeit keine ernsthafte Realisierungschance. Zudem sei sehr fraglich, ob der Planungsauftrag

überhaupt einen ausreichenden planerischen Gehalt aufweise, um

Mobilfunkantennenvorhaben in Anwendung von § 234 PBG negativ präjudizieren

zu können. Jedenfalls würde die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Rechtsbeständigkeit

des angefochtenen Beschlusses ausfallen. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass

die Initiative, welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst habe,

nicht nur erst nach der Bewilligungserteilung für das strittige Bauvorhaben

datiere, sondern nach der Aktenlage gerade vor allem darum eingereicht worden

sei, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu

entziehen. Ein solches Vorgehen werde durch § 234 PBG nicht geschützt. In

Aussicht stehende Planungsvorhaben müssten, um gegen ein Bauvorhaben eine

negative Vorwirkung entfalten zu können, genügend konkretisiert sein, was beim

Vorliegen einer Initiative nicht der Fall sei.

5.2

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und

wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den

Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst

wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte

Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen

haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982

Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März

2006, BEZ 2006 Nr. 30, E. 2.2).

5.3

H reichte zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 eine

Einzelinitiative betreffend die Standortplanung von Mobilfunk-Basisstationen

auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen ein. Der Gemeinderat formulierte einen

Gegenvorschlag, welcher von der Gemeindeversammlung am 23. November 2007

mit folgendem Wortlaut angenommen wurde:

"Im Sinne einer Positiv- und/oder Negativplanung sind

Standorte für Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet innerhalb und

gegebenenfalls auch ausserhalb der Bauzone zu bezeichnen oder auszuschliessen.

Das Ergebnis ist in geeigneter Form in die Bau- und Zonenordnung zu überführen."

H zog daraufhin die

Einzelinitiative am 23. November 2007 zugunsten des Gegenvorschlags der

Gemeinde Wiesendangen zurück. Die Arbeitsgruppe unter Leitung des Bauvorstands

kam jedoch in der Folge zu keinen planerisch realisierbaren Ergebnissen, weshalb

der Gemeinderat Wiesendangen mit Beschluss vom 16. Februar 2009 erklärt

hat, er sei damit einverstanden, dass die Bemühungen für eine Positiv- und

Negativplanung für Standorte von Mobilfunkanlagen vorerst nicht weiterverfolgt

würden. Als mögliche Alternative werde die Verpflichtung für eine

Standortevaluation geprüft. Die entsprechenden Abklärungen sollten jedoch erst

erfolgen, wenn die Baurekurskommission zur UMTS-Antenne an der L-Strasse

Stellung genommen habe. Zur Begründung dieses Entscheids führte der Gemeinderat

im Wesentlichen an, dass mit dem Amt für Raumplanung zwei Sitzungen

durchgeführt worden seien und der Antrag auf eine Planungszone nur sehr eingeschränkt

gutgeheissen worden sei. Die Beantwortung der Grundsatzfragen lasse erkennen,

dass sowohl die Positiv- wie auch die Negativplanung problematisch sei. Die

Frage stelle sich, ob überhaupt irgendeine Planungsvariante eine für alle

Seiten befriedigende Standortfindung ermögliche. Als mögliche Alternativen

komme die Standortevaluation infrage. Die Arbeitsgruppe schlage vor, die

Thematik mit den Mobilfunkanbietern zu besprechen. Wenn in erster Priorität

öffentliche Gebäude als Standorte infrage kommen sollten, müssten anschliessend

Gespräche mit der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde geführt werden.

Der Entscheid der Vorinstanz, dass der von der Gemeindeversammlung

Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer

Zeit keine ernsthafte Realisierungschance habe und deshalb dem Bauvorhaben

nicht entgegengehalten werden könne, erweist sich unter diesen Umständen

jedenfalls als zutreffend.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein Vorstoss, der eigens unternommen

wurde, um einer von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung

nachträglich die Grundlage zu entziehen, durch § 234 PBG nicht geschützt

wird. Würde ein solcher Vorstoss im Beschwerdeverfahren im Rahmen von § 234

PBG berücksichtigt, hätte dies zur Folge, dass der Gemeindeversammlung

gestattet würde, sich nachträglich in das Baubewilligungsverfahren

einzuschalten, was der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuwider liefe (vgl. RB

1985.

Nr. 106 = BEZ 1986 Nr. 1 = ZBl 87/1986, S. 140 f.; RB

2004.

Nr. 69). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist aufgrund

der Aktenlage im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Initiative,

welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst hat, vor allem

eingereicht wurde, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich wieder

die Grundlage zu entziehen, weshalb dem von der Gemeindeversammlung

Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag auch aus

diesem Grund keine Vorwirkung zukommt.

6.

Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,

es seien die Anwendbarkeit und die Auswirkungen des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) auf das

strittige Bauvorhaben zu prüfen, weil sich das Standortgrundstück in unmittelbarer

Nähe von unter Schutz gestellten Bäumen befinde.

6.1

Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und

Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2

NHG dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche

Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine

Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Entscheid

über die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gehört

unbestrittenermassen zu den Bundesaufgaben im Sinn dieser Vorschrift (vgl. dazu

BGE 131 II 545 E. 2.2). Bei der gemäss Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung

sind – anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen und

nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen (Anne-Christine

Favre, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 N. 4; Wittwer, S. 132 ff.).

6.2

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass 30 bzw. 40 m von

der geplanten UMTS-Basisstation entfernt eine Rosskastanie (Inventar-Nr. 07)

sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz stünden. Deren Schutz

im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage nicht

beeinträchtigen. Entgegen rekurrentischer Auffassung würden auch die [auf den

Inventarblättern festgehaltenen] Schutzziele der geschützten Feldahorngruppe

bzw. der ebenfalls unter Schutz stehenden Rosskastanie, nämlich das Erhalten

und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf öffentlichem Grund im

Bereich künftiger Baugebiete, durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert.

6.3

In der Verordnung über den Natur- und

Landschaftsschutz der Politischen Gemeinde Wiesendangen vom 25. Juni 1987

(nachfolgend: Schutzverordnung) wird unter dem Titel "Schutzziele"

festgehalten, dass die Erhaltung von Einzelbäumen und Baumbeständen als

belebende Akzente in der Landschaft bezweckt wird (Ziff. 2.6 der

Schutzverordnung) und unter dem Titel "Schutzanordnungen" wird

präzisiert, dass das Beseitigen der Einzelbäume und Baumgruppen sowie alle

Massnahmen, welche die Schutzobjekte zerstören, schädigen, beeinträchtigen oder

sonst wie das Schutzziel gefährden können, verboten seien (Ziff. 3.3 der

Schutzverordnung). Unbestrittenermassen befinden sich knapp 30 m vom

Bauvorhaben entfernt eine unter Schutz stehende Rosskastanie sowie rund 40 m

entfernt eine Feldahorngruppe. Auf den Inventarblättern wird als Schutzziel das

"Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf

öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete" genannt. Diese

Schutzziele werden durch die Erstellung der streitbetroffenen UMTS-Basisstation

nicht geschmälert, befinden sich doch die geschützten Bäume knapp 30 bzw. 40 m

vom Bauvorhaben entfernt und werden aufgrund dieser klaren räumlichen Trennung

durch das Erstellen der projektierten UMTS-Basisstation nicht beeinträchtigt.

Die Erhaltung der geschützten Bäume als belebende Akzente der Landschaft ist

somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden durch das strittige

Bauvorhaben in keiner Weise gefährdet; die Bäume werden nicht beseitigt,

zerstört, geschädigt oder beeinträchtigt bzw. das auf den Inventarblättern

Nr. 07 und 08 festgehaltene Schutzziel in irgendeiner Weise gefährdet.

Werden die Schutzziele durch ein Bauvorhaben nicht

beeinträchtigt, ist auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 NHG

erforderlich. Ebenso kann auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichtet

werden, und es liegt keine Abweichung von den in der Schutzverordnung

getroffenen Regelungen vor, welche im Einvernehmen mit der Baudirektion zu

erlassen wäre. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall des Biotopschutzes

gemäss Ziff. 1.4.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) vor.

7.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die

Einordnungsfrage stelle sich nicht nur in Bezug auf das allgemeine

Einordnungsgebot von § 238 Abs. 1 PBG, sondern sei wegen der unter

Schutz gestellten Bäume und der Nähe zur Kernzone auch unter dem besonderen Einordnungsgebot

von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen.

7.1

Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist

eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,

BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

7.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ

erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB

1991.

Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1,

www.vgrzh.ch). Fehlt eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur

berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der

erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ

2006.

Nr. 55, E. 3.3; BGE 131 II 271 E. 11.7.1).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen

ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.

7.3

Der Gemeinderat Wiesendangen führte zur Frage der Einordnung des

Bauvorhabens in der Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 lediglich aus, der

verzinkte Stahlmast sei mit einem schwermetallfreien und lösemittelarmen

Deckanstrich (z.B. einem werkseitigen Duplex-Anstrich) in einer landschaftlich

angepassten Farbe zu schützen. Vor Baubeginn sei die Farbgebung zu bemustern.

Die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 PGB könne noch

als eingehalten betrachtet werden.

In der Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007

erwog der Gemeinderat Wiesendangen, dass mit einem Abstand der Antennenanlage

zur geschützten Kastanie von knapp 30 m und von ca. 50 m zur geschützten

Feldahorngruppe nicht gegen die Schutzziele der Schutzverordnung verstossen

werde. Es ergebe sich eine klare räumliche Trennung. Die Bäume würden in ihrem

Bestand und ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt. Der Abstand zur Kernzone

Wiesendangen betrage mindestens 53 m. Zwischen der Antennenanlage und der

Kernzone befinde sich die Fernmeldezentrale der Beschwerdegegnerin 1 und das

Mehrfamilienhaus F-Strasse 04. Bei der Kernzone nördlich der L-Strasse handle

es sich um Zugangsbereiche zum alten Dorfkern. Dieser Bereich sei nicht Teil

des schutzwürdigen Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung entlang der M-Strasse,

weshalb weniger strenge Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften gelten würden.

In diesem Bereich der Kernzone seien Neubauten und markante Umbauten ausgeführt

worden. Es lasse sich dort nur noch bedingt ein Bezug zur ursprünglichen

baulichen Struktur herstellen. Aus diesen Überlegungen sei die besondere

Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2

PGB hier nicht gegeben.

Mit diesen Ausführungen hat der Gemeinderat Wiesendangen

begründet, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238

Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könne. Zur Einordnungsfrage selbst führte

der Gemeinderat lediglich aus, dass der Antennenmast, der im oberen Bereich nur

20.

cm breit sei (Durchmesser im Bereich der Antennen knapp 80 cm) und zudem

gemäss der Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe ausgeführt

werden müsse, die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1

PBG beachte. Die Bäume in der unmittelbaren Umgebung liessen die Anlage noch

weniger auffällig erscheinen.

Weder die Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 noch der

Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007 enthalten somit eine nachvollziehbare

Begründung der vom Gemeinderat vertretenen Rechtsauffassung, gemäss welcher das

Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt. Die

einzige inhaltliche Aussage besteht darin, dass die optische Erscheinung des im

oberen Bereich lediglich 20 cm breiten Antennenmasts dank dessen farblicher

Anpassung unbedeutend sein werde, was so nicht zutrifft. Weist der Gemeinderat

abschliessend darauf hin, dass die Bäume in der unmittelbaren Umgebung die

Anlage weniger auffällig erscheinen lassen, ist diese Aussage zwar zutreffend,

vermag jedoch alleine keine genügende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1

PGB zu begründen.

Unter diesen Umständen war die Vorinstanz berechtigt und

verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu prüfen.

7.4

Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Distanz von der

strittigen Basisstation bis zur Kernzone Wiesendangen betrage im Minimum 55 m.

Zwischen dem Standort des Antennenmasts lägen die Telefonzentrale der Beschwerdegegnerin

1.

sowie – unmittelbar angrenzend an die Kernzone – das Mehrfamilienhaus F-Strasse

04.

Das nächstgelegene Gebäude innerhalb der Kernzone (Entfernung zur Antenne

rund 80 m) sei, wie der Augenschein gezeigt habe, ein moderneres grossvolumiges

Mehrfamilienhaus (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden Gebäude

im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt. Der

Gemeinderat Wiesendangen sei aufgrund dieser planerischen und ortsbaulichen Situation

richtigerweise davon ausgegangen, dass die Basisstation der Beschwerdegegnerin

1.

die Kernzone Wiesendangen in keiner Weise tangiere, weshalb das Streitobjekt

insoweit einzig an den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu messen

sei. Näher, d.h. 30 m bzw. 40 m entfernt, befänden sich eine Rosskastanie

(Inventar-Nr. 07) und eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz.

Deren Schutz im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage

nicht beeinträchtigen.

Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten

Telefonzentrale, ein unauffälliges eingeschossiges Gebäude, werde durch eine

architektonisch eher uneinheitliche Überbauungsstruktur geprägt, in welcher

neuere Satteldachbauten mit stark unterschiedlichen Volumen dominieren.

Unmittelbar nördlich angrenzend liege der Kindergarten N, eine langgezogene,

eingeschossige Baute mit südlich vorgelagertem Spielplatz. Westlich davon liege

das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 09–10. Südlich und

östlich des Baugrundstücks seien kürzlich die Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04

sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert worden (Überbauung K). Zudem liege östlich

der Telefonzentrale das Einfamilienhaus G-Strasse 03. Das Quartier sei gut

durchgrünt mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.

In dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch

ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld ordne sich die strittige

Basisstation rechtsgenügend ein. Diese bestehe im Wesentlichen aus einem 21 m

hohen Mast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen mit den Massen 1,31 m x 0,16 m

x 0,07 m sowie darunter die vergleichsweise sehr klein dimensionierten

Vorverstärker (ASC) angebracht werden sollen. Die übrige technische Einrichtung

wie die Steuerungsanlage sei im Innern der Telefonzentrale geplant und daher

einordnungsmässig irrelevant. Als Maststandort habe die Beschwerdegegnerin 1

einen Bereich zwischen der Telefonzentrale und der Grundstücksgrenze zum

Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht unter Schutz gestellten)

Baumgruppe gewählt. Diese kaschiere die unteren zwei Drittel des Masts während

der Vegetationszeit weitgehend und – wie der Augenschein gezeigt habe – im

Winter/Frühjahr mit ihrem ausgedehnten Astwerk zumindest teilweise. Auch die

Schutzziele ("Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt

auf öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete") der geschützten

Feldahorngruppe bzw. der ebenfalls unter Schutz gestellten Rosskastanie auf dem

Kindergartenareal würden durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert.

Im Weiteren sei die rekurrentische Argumentation, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin

1.

tangiere die Eingangssituation zum Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe

zu einer massiven Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in

der Umgebung des Baugrundstücks, objektiv nicht nachvollziehbar. Jedenfalls

habe der Gemeinderat Wiesendangen den ihm bei der Prüfung der Einordnung

zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als er das Streitobjekt als

einordnungsmässig gesetzeskonform qualifiziert habe.

7.5

Diese Auffassung der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht, welchem

keine Überprüfung der Angemessenheit zukommt (§ 50 Abs. 1 VRG),

verbindlich, sofern ihr Entscheid auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen

beruht und sie ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten hat.

7.6

Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass

eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG im vorliegenden

Fall ausgeschlossen werden könne.

7.6.1

Die Beschwerdeführenden weisen darauf

hin, dass das Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten liege, welche in

südlicher, östlicher und westlicher Richtung an die Wohnzone W2 und diese

wiederum in südlicher Richtung an die Kernzone von Wiesendangen grenze. Die

kürzeste Distanz zwischen der strittigen UMTS-Basisstation und der Kernzone

betrage 55 m. Die Distanz zu den prägenden oder strukturbildenden Gebäuden im

Sinn des Ortsbildschutzes sei nicht allein ausschlaggebend, da die mit der

Zuordnung zur Kernzone zu schützenden Aussenräume bei der Beurteilung der

Einordnung des Bauvorhabens ebenfalls zu berücksichtigen seien.

7.6.2

§ 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht,

dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen

werden dürfen. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte

von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in

übermässiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Distanz zwischen der strittigen Basisstation und der

Kernzone Wiesendangen beträgt zwar tatsächlich nur 55 m; die Vorinstanz hat

jedoch zutreffend festgehalten, dass das nächstgelegene Gebäude innerhalb der

Kernzone (Entfernung zur Antenne rund 80 m) ein moderneres grossvolumiges

Mehrfamilienhaus sei (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden

Gebäude im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt,

weshalb die Kernzone von Wiesendangen durch die projektierte UMTS-Basisstation nicht

tangiert werde. Die Würdigung der Baubehörde, wonach Standorte, von welchen aus

die Wahrnehmung von Schutzobjekten durch die Antennenanlage gestört sein könnte,

so weit entfernt seien, dass eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2

PBG ausgeschlossen werden könne, ist somit nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der

Nahbereich der Kernzone Wiesendangen als "empfindliche Zone"

einzustufen sei, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass damit die Anwendbarkeit

von § 238 Abs. 2 PGB nicht begründet und somit auch keine Beeinträchtigung

im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgeleitet werden kann.

7.6.3

Rund 30 bzw. 40 m von der geplanten UMTS-Basisstation

entfernt befinden sich eine unter Schutz stehende Rosskastanie (Inventar-Nr. 07)

sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08). Deren Schutz im Umfang der

festgelegten Zielsetzung darf die Antennenanlage nicht beeinträchtigen. In

E. 6.3 wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Schutzziele durch das Bauvorhaben

nicht beeinträchtigt werden, weshalb auch eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte

des Naturschutzes im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG entfällt.

7.7

Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten Fernmeldezentrale, einem

unauffälligen eingeschossigen Gebäude, wird – wie von der Vorinstanz zutreffend

festgehalten – durch eine architektonisch eher uneinheitliche

Überbauungsstruktur geprägt, in welcher neuere Satteldachbauten mit stark

unterschiedlichen Volumen dominieren. Nördlich angrenzend liegt der

Kindergarten N, eine langgezogene, eingeschossige Baute mit südlich

vorgelagertem Spielplatz, westlich das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus

O-Strasse 09–10 sowie südlich und östlich des Baugrundstücks die erst kürzlich

erstellten Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06

(Überbauung K). Weiter ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien,

dass das Quartier gut durchgrünt ist mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.

Die Antenne selbst besteht – wie bereits festgehalten – im

Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast mit drei an der Spitze angebrachten

UMTS-Antennen und ist zwischen dem bestehenden Fernmeldegebäude und der

Grundstücksgrenze zum Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht

unter Schutz gestellten) Baumgruppe geplant. Aus den bei den Akten liegenden

Fotografien ergibt sich zudem, dass die unteren zwei Drittel des Masts während

der Vegetationszeit weitgehend und zum Zeitpunkt des Augenscheins der Vorinstanz

im März zumindest teilweise kaschiert werden.

Zwar können die an einem schlanken Mast befestigten

Antennenkörper wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur

schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden. Diesbezüglich ist jedoch zu

berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren

Gestalt sich weitgehend nach ihrer Funktionalität bestimmt und bei deren

Beurteilung nach § 238 PBG ein weniger strenger Massstab anzulegen ist

(VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21, E. 5b).

Immerhin ist im vorliegenden Fall der Mast gemäss der angefochtenen

Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe zu realisieren und die

übrige technische Einrichtung wie die Steuerungsanlage werden gemäss Bauplan im

Innern der Telefonzentrale angebracht und sind von aussen nicht sichtbar. Wird

von der Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, die strittige Basisstation ordne

sich in dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich

durchschnittliche bauliche Umfeld rechtsgenügend ein, erweist sich diese

Würdigung noch nicht als rechtsverletzend.

Beim Einwand der Beschwerdeführenden, der Bestand dieser

sich in unmittelbarer Nähe der zu erstellenden UMTS-Basisstation befindenden

Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei in keiner Weise garantiert,

da wegen der mit der Erstellung der Plattform verbundenen Grabarbeiten damit zu

rechnen sei, dass das für die Bäume lebensnotwendige Wurzelwerk verletzt werde

und die Bäume absterben, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung,

welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG

nicht mehr zu hören ist. Im Übrigen wurde diese Behauptung nicht rechtsgenügend

substanziiert. Es wurde von den Beschwerdeführenden lediglich pauschal geltend

gemacht, der Bestand dieser Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei

in keiner Weise garantiert, und nicht konkret dargelegt, welcher Baum durch das

Bauvorhaben inwiefern gefährdet werde. Mit dem Einwand, der Antennenmast mit

den daran angebrachten Antennenkörpern rage – selbst wenn die Baumgruppe die

unteren 2/3 des Antennenmasts ganz oder teilweise verdecke – noch immer 7 m

über die Baumgruppe hinaus und bleibe so von weit her gut als störendes Element

sichtbar, vertreten die Beschwerdeführenden lediglich eine andere ästhetische

Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts ist. Zudem erweist sich die Argumentation der

Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben tangiere die Eingangssituation zum

Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe zu einer massiven

Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in der Umgebung des

Baugrundstücks, nicht als nachvollziehbar. Inwiefern das Bauvorhaben den

Nahbereich zur Kernzone Wiesendangen beeinträchtigt und deshalb eine

befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verunmöglicht,

wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich.

7.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr bei der

Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat, als

sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

8.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im

Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum

für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht

(BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, ZBl 107/2006, S. 193, E. 3.1;

BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005,

E. 7, beide unter www.bger.ch).

9.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…