VB.2009.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00472
30. Juni 2010Deutsch33 min
(URT.2010.12428)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00472
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Rechtliches Gehör. Zonenkonformität. Planungsrechtliche Baureife. Einordnung.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2).
Die neben dem bestehenden Fernmeldegebäude in der Zone für öffentliche Bauten geplante UMTS-Basisstation besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Antennenmast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen angebracht werden sollen (E. 3).
Der funktionelle Zusammenhang mit dem Quartier und der Bauzone ist vorliegend noch gegeben, auch wenn als Nebeneffekt gewisse Bereiche ausserhalb der Bauzone vom Vorhandensein der Anlage profitieren. Die geplante Anlage erweist sich somit als zonenkonform (E. 4.3).
Keine fehlende Baureife im Sinn von § 234 PBG (E. 5).
Keine Beeinträchtigung der sich in der Nähe des Bauvorhabens befindenden, unter Schutz stehenden Bäume, weshalb auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG erforderlich ist (E. 6.3).
Der Gemeinderat hat seine Rechtsauffassung, gemäss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt, weder in der Baubewilligung noch in der Rekursvernehmlassung nachvollziehbar begründet (E. 7.3).
Keine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG (E. 7.6).
Wird von der Vorinstanz festgehalten, die strittige Basisstation ordne sich in dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld rechtsgenügend ein, erweist sich diese Würdigung noch nicht als rechtsverletzend (E. 7.7).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUMSCHUTZ
BAUREIFE
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
HEILUNG
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
ÖFFENTLICHE AUFGABEN
PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
RECHTLICHES GEHÖR
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
UMTS
VERSORGUNG
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 60 Abs. I PBG
§ 234 PBG
§ 238 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00472
Entscheid
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten
durch RA D,
2. Gemeinderat
Wiesendangen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Wiesendangen erteilte der C AG am 1. Oktober
2007 die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse in Wiesendangen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung erhoben A und B Rekurs an die
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission hiess die
Rekurse mit Entscheid vom 18. Juni 2009 teilweise gut und auferlegte die
Verfahrenskosten zu 6/10 A, zu 3/10 B sowie zu 1/10 der C AG. Überdies
verpflichtete sie A zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- und B
zu einer solchen von Fr. 800.- an die C AG.
III.
Mit Eingabe vom 2. September 2009 erhoben A und B
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der C AG.
Der Gemeinderat Wiesendangen und die Vorinstanz schlossen
am 22. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober
2009.
beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Mit Replik vom 19. Februar 2010 und Duplik vom 17. März
2010.
bzw. 19. März 2010 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 18. März 2009 einen Augenschein im
Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen). Aus demselben Grund kann auf den Beizug der Baubewilligungsakten
betreffend die Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 verzichtet werden.
2.
Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführenden zu prüfen,
die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dem
an der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 beschlossenen Gegenvorschlag
zur Einzelinitiative von H die Vorwirkung mit der Begründung aberkannt habe,
dieser habe keine ernsthafte Realisierungschance, und sich dabei auf einen
Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 abgestützt habe.
Von diesem Beschluss hätten die Beschwerdeführenden erst durch den
angefochtenen Entscheid und die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
Wiesendangen an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2009 und damit nach
dem Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2009 erfahren.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf
Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54 E. 2b;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind
sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die
tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu
allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB
1964.
Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).
Gemäss § 26 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber
unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich aus
beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).
2.2
Die Vorinstanz teilte den Parteien am 28. April 2009 mit, die für das
Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der
Entscheid werde gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen ergehen. Der Gemeinderat
Wiesendangen liess jedoch der Baurekurskommission IV nach dieser Anzeige noch
den Beschluss des Gemeinderats vom 16. Februar 2009 zukommen, auf welchen
die Baurekurskommission in ihrem Entscheid abgestellt hat und gestützt darauf
zum Schluss gelangt ist, dass der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am
23.
November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer Zeit keine
ernsthafte Realisierungschance habe (vgl. E. 7.2 des vorinstanzlichen
Entscheids). Den Rekurrierenden hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen,
zu diesem Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen Stellung zu nehmen. Da die
Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.
2.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d).
Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch
möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer
Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende
Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die
Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt
– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132.
V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1,
www.vgrzh.ch; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur
des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).
Den Beschwerdeführenden wurde im Beschwerdeverfahren
Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschluss des
Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 Stellung zu nehmen. Zudem
verfügt das Verwaltungsgericht in den die Gehörsverletzung betreffenden Punkten
über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im
vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im
Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
nicht als notwendig erweist.
3.
Die neben dem bestehenden Fernmeldegebäude an der F-Strasse
geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer vorgesehenen Maximalleistung von
insgesamt 6'900 WERP (je 2'300 WERP) betrieben werden
soll, besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Antennenmast, an dessen
Spitze drei UMTS-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit den Massen 1,31 m x 0,16
m x 0,07 m angebracht werden sollen. Die technische Infrastruktur wird im
bereits bestehenden Fernmeldegebäude erstellt. Das Baugrundstück befindet sich
zusammen mit dem Kindergartenareal sowie der katholischen Kirche in der Zone
für öffentliche Bauten. Die Umgebung der Basisstation liegt in der Wohnzone W2
1.9
4.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die
projektierte UMTS-Basisstation erweise sich nicht als zonenkonform, da die
Beschwerdegegnerin 1 mit der Erstellung der strittigen Mobilfunk-Basisstation
keine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Im Gegensatz zum Festnetz diene das
Mobilfunknetz nach wie vor nicht der staatlich vorgeschriebenen Grundversorgung
mit Fernmeldediensten. Dies gelte umso mehr, als der mit den Mobilfunkkonzessionen
geforderte Abdeckungsgrad schon längst erreicht sei. Zudem diene die Mobilfunk-Basisstation
aufgrund ihrer Ausrichtung und ihrer Leistung nicht in erster Linie der
Versorgung des Gebiets rund um die F-Strasse, sondern der Versorgung des übrigen
Gemeindegebiets und reiche weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinaus.
Das Bauvorhaben mit seinem 21 m hohen Antennenmast sprenge jedenfalls den
Rahmen, welchen einer Infrastrukturanlage innerhalb dieser von der Wohnzone
umgebenen und sogar einen Kindergarten beinhaltenden Zone für öffentliche
Bauten zugestanden werden könne.
4.1
Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell
und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der
betreffenden Nutzungszone entsprechen, auf welcher sie erstellt werden sollen (Art. 22
Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]).
Innerhalb der Bauzonen können sie nur als zonenkonform betrachtet werden,
soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren
funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und
im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 133 II 321 E. 4.3.1; vgl. auch Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen,
2.
A., Zürich etc. 2008, S. 94 f.). Die Zonenkonformität einer
Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der
Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem infrage stehenden
Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.1).
Die UMTS-Basisstation soll in der Zone für öffentliche
Bauten errichtet werden. Gemäss § 60 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können einer
Zone für öffentliche Bauten Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren
Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Es kann sich
dabei um Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Zweckverbände und der
Gemeinden handeln, aber auch um Liegenschaften privater Institutionen, welche
öffentliche Aufgaben erfüllen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-15
und 11-42). Welche Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Bauten
zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn
dieser besonderen Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen
der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären. Jedoch sind die Nutzungen in
einer solchen Zone aufgrund dieser Privilegierung auf Bauvorhaben zu
beschränken, die in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben stehen (Fritzsche/Bösch, S. 3-16 und 11-42; zur Zulässigkeit von
Mobilfunkanlagen in einer Zone für öffentliche Bauten, vgl. auch BR 2000,
Nr. 202).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom
30.
April 1997 (FMG) sollen der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige,
preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international
konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, insbesondere soll das
Gesetz eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten
für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2
lit. a FMG) sowie einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten
ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Zwar gehören die
Mobilfunkdienste grundsätzlich nicht zur verfassungsmässigen Grundversorgung
mit Fernmeldediensten, welche in Art. 92 Abs. 2 BV statuiert wird
(vgl. Art. 16 FMG sowie Art. 15 der Verordnung vom 9. März
2007.
über Fernmeldedienste [FDV]; BGr, 23. September 2003,1A.124/2003,
E. 3.3 www.bger.ch). Sie stehen jedoch aufgrund der gewandelten
gesellschaftlichen Bedürfnisse – die Mobiltelefonie hat in den letzten Jahren
sowohl im privaten wie auch im beruflichen Umfeld enorm an Bedeutung gewonnen –
in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, unabhängig
davon, ob der in den Mobilfunkkonzessionen vorgeschriebene Abdeckungsgrad von
95.
% der Bevölkerung bei den GSM-Netzen und 50 % bei der Versorgung mit
UMTS-Diensten bereits erreicht ist.
4.2
Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff einer öffentlichen Aufgabe ihre
Wahrnehmung durch private Rechtsträger nicht ausschliesst, weshalb ein Wechsel
des Rechtsträgers keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität der fraglichen
Baute oder Anlage mit sich bringt (vgl. Gsponer Daniel, Die Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 1999, S. 49). War zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Zonenplans das Baugrundstück – wie von den
Beschwerdeführenden geltend gemacht – im Eigentum der P, ist dieses auf die C
AG übergegangen. Sie ist als Holdinggesellschaft für die Oberleitung sowie die
strategische und finanzielle Führung der C-Gruppe verantwortlich, zu welcher
sowohl die C AG als auch die J AG gehören. Sollte – wie von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht – nicht die C AG, sondern die J AG Eigentümerin des Grundstücks
sein, würde sich diese Tatsache schon deshalb als unproblematisch erweisen,
weil beide Aktiengesellschaften zum selben Konzern gehören und damit derselben
Oberleitung unterstehen. Auf die Einholung einer Amtsauskunft beim Grundbuchamt
Oberwinterthur kann somit verzichtet werden.
4.3
Das Baugrundstück befindet sich zusammen mit dem Kindergartenareal sowie
der katholischen Kirche in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde Wiesendangen
und liegt damit in der Bauzone. Umgeben wird die Zone für öffentliche Bauten
von der Wohnzone W2 1.9, welche – wie von der Vorinstanz festgehalten – von
zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu zwei Dachgeschossen geprägt
wird. Die Höhe des Masts ist funktionell dadurch bedingt, dass er die Umgebung
einige Meter überragen muss, damit die Antennen störungsfrei betrieben werden
können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann im Bereich der F-Strasse
nicht von einer geringfügigen Bautätigkeit ausgegangen und daraus eine fehlende
Versorgungs- und Kapazitätslücke abgeleitet werden. Aus dem vorinstanzlichen
Entscheid geht hervor, dass südlich und östlich des Baugrundstücks kürzlich die
Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert wurden
(Überbauung K). Dies wird von Beschwerdeführenden nicht bestritten, führen sie
doch selbst aus, dass in jüngerer Zeit die beiden in unmittelbarer Nähe der geplanten
Mobilfunkanlage stehenden Liegenschaften mit total fünfzehn Wohneinheiten neu
erstellt worden seien. Zudem geht aus den Akten hervor, dass ein grosser Teil
des Gebiets im Bereich der F- und der O-Strasse erst vor wenigen Jahren
überbaut worden ist.
Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,
dass die projektierte UMTS-Basisstation nicht in erster Linie der Versorgung
des Gebiets rund um die F-Strasse diene, sondern der Versorgung des übrigen
Gemeindegebiets und weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinausreiche.
Unbestrittenermassen dient die Anlage schwergewichtig der lokalen Versorgung
des Baugebiets mit Mobilfunkdiensten und deckt weitestgehend Gebiete innerhalb
der Bauzone ab. Der Umstand, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nicht
deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl teilweise über dieses
hinausgeht, liegt primär im zellenförmigen Aufbau des Mobilfunknetzes
begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende
Zonenkonformität schliessen. Aufgrund der Leistungsfähigkeit der geplanten
Anlage ist der funktionelle Zusammenhang mit dem Quartier und der Bauzone noch
gegeben, auch wenn als Nebeneffekt gewisse Bereiche ausserhalb der Bauzone vom
Vorhandensein der Anlage profitieren. Die geplante Anlage erweist sich somit
als zonenkonform.
5.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass es dem
Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung
verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234
PBG fehle.
5.1
Die Vorinstanz führte dazu aus, der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen
am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag habe in absehbarer
Zeit keine ernsthafte Realisierungschance. Zudem sei sehr fraglich, ob der Planungsauftrag
überhaupt einen ausreichenden planerischen Gehalt aufweise, um
Mobilfunkantennenvorhaben in Anwendung von § 234 PBG negativ präjudizieren
zu können. Jedenfalls würde die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Rechtsbeständigkeit
des angefochtenen Beschlusses ausfallen. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass
die Initiative, welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst habe,
nicht nur erst nach der Bewilligungserteilung für das strittige Bauvorhaben
datiere, sondern nach der Aktenlage gerade vor allem darum eingereicht worden
sei, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu
entziehen. Ein solches Vorgehen werde durch § 234 PBG nicht geschützt. In
Aussicht stehende Planungsvorhaben müssten, um gegen ein Bauvorhaben eine
negative Vorwirkung entfalten zu können, genügend konkretisiert sein, was beim
Vorliegen einer Initiative nicht der Fall sei.
5.2
Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und
wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den
Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst
wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte
Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen
haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982
Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März
2006, BEZ 2006 Nr. 30, E. 2.2).
5.3
H reichte zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 eine
Einzelinitiative betreffend die Standortplanung von Mobilfunk-Basisstationen
auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen ein. Der Gemeinderat formulierte einen
Gegenvorschlag, welcher von der Gemeindeversammlung am 23. November 2007
mit folgendem Wortlaut angenommen wurde:
"Im Sinne einer Positiv- und/oder Negativplanung sind
Standorte für Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet innerhalb und
gegebenenfalls auch ausserhalb der Bauzone zu bezeichnen oder auszuschliessen.
Das Ergebnis ist in geeigneter Form in die Bau- und Zonenordnung zu überführen."
H zog daraufhin die
Einzelinitiative am 23. November 2007 zugunsten des Gegenvorschlags der
Gemeinde Wiesendangen zurück. Die Arbeitsgruppe unter Leitung des Bauvorstands
kam jedoch in der Folge zu keinen planerisch realisierbaren Ergebnissen, weshalb
der Gemeinderat Wiesendangen mit Beschluss vom 16. Februar 2009 erklärt
hat, er sei damit einverstanden, dass die Bemühungen für eine Positiv- und
Negativplanung für Standorte von Mobilfunkanlagen vorerst nicht weiterverfolgt
würden. Als mögliche Alternative werde die Verpflichtung für eine
Standortevaluation geprüft. Die entsprechenden Abklärungen sollten jedoch erst
erfolgen, wenn die Baurekurskommission zur UMTS-Antenne an der L-Strasse
Stellung genommen habe. Zur Begründung dieses Entscheids führte der Gemeinderat
im Wesentlichen an, dass mit dem Amt für Raumplanung zwei Sitzungen
durchgeführt worden seien und der Antrag auf eine Planungszone nur sehr eingeschränkt
gutgeheissen worden sei. Die Beantwortung der Grundsatzfragen lasse erkennen,
dass sowohl die Positiv- wie auch die Negativplanung problematisch sei. Die
Frage stelle sich, ob überhaupt irgendeine Planungsvariante eine für alle
Seiten befriedigende Standortfindung ermögliche. Als mögliche Alternativen
komme die Standortevaluation infrage. Die Arbeitsgruppe schlage vor, die
Thematik mit den Mobilfunkanbietern zu besprechen. Wenn in erster Priorität
öffentliche Gebäude als Standorte infrage kommen sollten, müssten anschliessend
Gespräche mit der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde geführt werden.
Der Entscheid der Vorinstanz, dass der von der Gemeindeversammlung
Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer
Zeit keine ernsthafte Realisierungschance habe und deshalb dem Bauvorhaben
nicht entgegengehalten werden könne, erweist sich unter diesen Umständen
jedenfalls als zutreffend.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein Vorstoss, der eigens unternommen
wurde, um einer von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung
nachträglich die Grundlage zu entziehen, durch § 234 PBG nicht geschützt
wird. Würde ein solcher Vorstoss im Beschwerdeverfahren im Rahmen von § 234
PBG berücksichtigt, hätte dies zur Folge, dass der Gemeindeversammlung
gestattet würde, sich nachträglich in das Baubewilligungsverfahren
einzuschalten, was der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuwider liefe (vgl. RB
1985.
Nr. 106 = BEZ 1986 Nr. 1 = ZBl 87/1986, S. 140 f.; RB
2004.
Nr. 69). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist aufgrund
der Aktenlage im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Initiative,
welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst hat, vor allem
eingereicht wurde, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich wieder
die Grundlage zu entziehen, weshalb dem von der Gemeindeversammlung
Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag auch aus
diesem Grund keine Vorwirkung zukommt.
6.
Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,
es seien die Anwendbarkeit und die Auswirkungen des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) auf das
strittige Bauvorhaben zu prüfen, weil sich das Standortgrundstück in unmittelbarer
Nähe von unter Schutz gestellten Bäumen befinde.
6.1
Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und
Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2
NHG dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Entscheid
über die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gehört
unbestrittenermassen zu den Bundesaufgaben im Sinn dieser Vorschrift (vgl. dazu
BGE 131 II 545 E. 2.2). Bei der gemäss Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung
sind – anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen und
nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen (Anne-Christine
Favre, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 N. 4; Wittwer, S. 132 ff.).
6.2
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass 30 bzw. 40 m von
der geplanten UMTS-Basisstation entfernt eine Rosskastanie (Inventar-Nr. 07)
sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz stünden. Deren Schutz
im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage nicht
beeinträchtigen. Entgegen rekurrentischer Auffassung würden auch die [auf den
Inventarblättern festgehaltenen] Schutzziele der geschützten Feldahorngruppe
bzw. der ebenfalls unter Schutz stehenden Rosskastanie, nämlich das Erhalten
und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf öffentlichem Grund im
Bereich künftiger Baugebiete, durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert.
6.3
In der Verordnung über den Natur- und
Landschaftsschutz der Politischen Gemeinde Wiesendangen vom 25. Juni 1987
(nachfolgend: Schutzverordnung) wird unter dem Titel "Schutzziele"
festgehalten, dass die Erhaltung von Einzelbäumen und Baumbeständen als
belebende Akzente in der Landschaft bezweckt wird (Ziff. 2.6 der
Schutzverordnung) und unter dem Titel "Schutzanordnungen" wird
präzisiert, dass das Beseitigen der Einzelbäume und Baumgruppen sowie alle
Massnahmen, welche die Schutzobjekte zerstören, schädigen, beeinträchtigen oder
sonst wie das Schutzziel gefährden können, verboten seien (Ziff. 3.3 der
Schutzverordnung). Unbestrittenermassen befinden sich knapp 30 m vom
Bauvorhaben entfernt eine unter Schutz stehende Rosskastanie sowie rund 40 m
entfernt eine Feldahorngruppe. Auf den Inventarblättern wird als Schutzziel das
"Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf
öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete" genannt. Diese
Schutzziele werden durch die Erstellung der streitbetroffenen UMTS-Basisstation
nicht geschmälert, befinden sich doch die geschützten Bäume knapp 30 bzw. 40 m
vom Bauvorhaben entfernt und werden aufgrund dieser klaren räumlichen Trennung
durch das Erstellen der projektierten UMTS-Basisstation nicht beeinträchtigt.
Die Erhaltung der geschützten Bäume als belebende Akzente der Landschaft ist
somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden durch das strittige
Bauvorhaben in keiner Weise gefährdet; die Bäume werden nicht beseitigt,
zerstört, geschädigt oder beeinträchtigt bzw. das auf den Inventarblättern
Nr. 07 und 08 festgehaltene Schutzziel in irgendeiner Weise gefährdet.
Werden die Schutzziele durch ein Bauvorhaben nicht
beeinträchtigt, ist auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 NHG
erforderlich. Ebenso kann auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichtet
werden, und es liegt keine Abweichung von den in der Schutzverordnung
getroffenen Regelungen vor, welche im Einvernehmen mit der Baudirektion zu
erlassen wäre. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall des Biotopschutzes
gemäss Ziff. 1.4.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) vor.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die
Einordnungsfrage stelle sich nicht nur in Bezug auf das allgemeine
Einordnungsgebot von § 238 Abs. 1 PBG, sondern sei wegen der unter
Schutz gestellten Bäume und der Nähe zur Kernzone auch unter dem besonderen Einordnungsgebot
von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen.
7.1
Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist
eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997,
BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,
BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
7.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ
erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430
ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf
ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB
1991.
Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1,
www.vgrzh.ch). Fehlt eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der
erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ
2006.
Nr. 55, E. 3.3; BGE 131 II 271 E. 11.7.1).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen
ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;
damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.
7.3
Der Gemeinderat Wiesendangen führte zur Frage der Einordnung des
Bauvorhabens in der Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 lediglich aus, der
verzinkte Stahlmast sei mit einem schwermetallfreien und lösemittelarmen
Deckanstrich (z.B. einem werkseitigen Duplex-Anstrich) in einer landschaftlich
angepassten Farbe zu schützen. Vor Baubeginn sei die Farbgebung zu bemustern.
Die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 PGB könne noch
als eingehalten betrachtet werden.
In der Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007
erwog der Gemeinderat Wiesendangen, dass mit einem Abstand der Antennenanlage
zur geschützten Kastanie von knapp 30 m und von ca. 50 m zur geschützten
Feldahorngruppe nicht gegen die Schutzziele der Schutzverordnung verstossen
werde. Es ergebe sich eine klare räumliche Trennung. Die Bäume würden in ihrem
Bestand und ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt. Der Abstand zur Kernzone
Wiesendangen betrage mindestens 53 m. Zwischen der Antennenanlage und der
Kernzone befinde sich die Fernmeldezentrale der Beschwerdegegnerin 1 und das
Mehrfamilienhaus F-Strasse 04. Bei der Kernzone nördlich der L-Strasse handle
es sich um Zugangsbereiche zum alten Dorfkern. Dieser Bereich sei nicht Teil
des schutzwürdigen Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung entlang der M-Strasse,
weshalb weniger strenge Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften gelten würden.
In diesem Bereich der Kernzone seien Neubauten und markante Umbauten ausgeführt
worden. Es lasse sich dort nur noch bedingt ein Bezug zur ursprünglichen
baulichen Struktur herstellen. Aus diesen Überlegungen sei die besondere
Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2
PGB hier nicht gegeben.
Mit diesen Ausführungen hat der Gemeinderat Wiesendangen
begründet, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238
Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könne. Zur Einordnungsfrage selbst führte
der Gemeinderat lediglich aus, dass der Antennenmast, der im oberen Bereich nur
20.
cm breit sei (Durchmesser im Bereich der Antennen knapp 80 cm) und zudem
gemäss der Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe ausgeführt
werden müsse, die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1
PBG beachte. Die Bäume in der unmittelbaren Umgebung liessen die Anlage noch
weniger auffällig erscheinen.
Weder die Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 noch der
Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007 enthalten somit eine nachvollziehbare
Begründung der vom Gemeinderat vertretenen Rechtsauffassung, gemäss welcher das
Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt. Die
einzige inhaltliche Aussage besteht darin, dass die optische Erscheinung des im
oberen Bereich lediglich 20 cm breiten Antennenmasts dank dessen farblicher
Anpassung unbedeutend sein werde, was so nicht zutrifft. Weist der Gemeinderat
abschliessend darauf hin, dass die Bäume in der unmittelbaren Umgebung die
Anlage weniger auffällig erscheinen lassen, ist diese Aussage zwar zutreffend,
vermag jedoch alleine keine genügende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1
PGB zu begründen.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz berechtigt und
verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu prüfen.
7.4
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Distanz von der
strittigen Basisstation bis zur Kernzone Wiesendangen betrage im Minimum 55 m.
Zwischen dem Standort des Antennenmasts lägen die Telefonzentrale der Beschwerdegegnerin
1.
sowie – unmittelbar angrenzend an die Kernzone – das Mehrfamilienhaus F-Strasse
04.
Das nächstgelegene Gebäude innerhalb der Kernzone (Entfernung zur Antenne
rund 80 m) sei, wie der Augenschein gezeigt habe, ein moderneres grossvolumiges
Mehrfamilienhaus (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden Gebäude
im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt. Der
Gemeinderat Wiesendangen sei aufgrund dieser planerischen und ortsbaulichen Situation
richtigerweise davon ausgegangen, dass die Basisstation der Beschwerdegegnerin
1.
die Kernzone Wiesendangen in keiner Weise tangiere, weshalb das Streitobjekt
insoweit einzig an den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu messen
sei. Näher, d.h. 30 m bzw. 40 m entfernt, befänden sich eine Rosskastanie
(Inventar-Nr. 07) und eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz.
Deren Schutz im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage
nicht beeinträchtigen.
Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten
Telefonzentrale, ein unauffälliges eingeschossiges Gebäude, werde durch eine
architektonisch eher uneinheitliche Überbauungsstruktur geprägt, in welcher
neuere Satteldachbauten mit stark unterschiedlichen Volumen dominieren.
Unmittelbar nördlich angrenzend liege der Kindergarten N, eine langgezogene,
eingeschossige Baute mit südlich vorgelagertem Spielplatz. Westlich davon liege
das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 09–10. Südlich und
östlich des Baugrundstücks seien kürzlich die Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04
sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert worden (Überbauung K). Zudem liege östlich
der Telefonzentrale das Einfamilienhaus G-Strasse 03. Das Quartier sei gut
durchgrünt mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.
In dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch
ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld ordne sich die strittige
Basisstation rechtsgenügend ein. Diese bestehe im Wesentlichen aus einem 21 m
hohen Mast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen mit den Massen 1,31 m x 0,16 m
x 0,07 m sowie darunter die vergleichsweise sehr klein dimensionierten
Vorverstärker (ASC) angebracht werden sollen. Die übrige technische Einrichtung
wie die Steuerungsanlage sei im Innern der Telefonzentrale geplant und daher
einordnungsmässig irrelevant. Als Maststandort habe die Beschwerdegegnerin 1
einen Bereich zwischen der Telefonzentrale und der Grundstücksgrenze zum
Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht unter Schutz gestellten)
Baumgruppe gewählt. Diese kaschiere die unteren zwei Drittel des Masts während
der Vegetationszeit weitgehend und – wie der Augenschein gezeigt habe – im
Winter/Frühjahr mit ihrem ausgedehnten Astwerk zumindest teilweise. Auch die
Schutzziele ("Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt
auf öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete") der geschützten
Feldahorngruppe bzw. der ebenfalls unter Schutz gestellten Rosskastanie auf dem
Kindergartenareal würden durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert.
Im Weiteren sei die rekurrentische Argumentation, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin
1.
tangiere die Eingangssituation zum Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe
zu einer massiven Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in
der Umgebung des Baugrundstücks, objektiv nicht nachvollziehbar. Jedenfalls
habe der Gemeinderat Wiesendangen den ihm bei der Prüfung der Einordnung
zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als er das Streitobjekt als
einordnungsmässig gesetzeskonform qualifiziert habe.
7.5
Diese Auffassung der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht, welchem
keine Überprüfung der Angemessenheit zukommt (§ 50 Abs. 1 VRG),
verbindlich, sofern ihr Entscheid auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen
beruht und sie ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten hat.
7.6
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass
eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG im vorliegenden
Fall ausgeschlossen werden könne.
7.6.1
Die Beschwerdeführenden weisen darauf
hin, dass das Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten liege, welche in
südlicher, östlicher und westlicher Richtung an die Wohnzone W2 und diese
wiederum in südlicher Richtung an die Kernzone von Wiesendangen grenze. Die
kürzeste Distanz zwischen der strittigen UMTS-Basisstation und der Kernzone
betrage 55 m. Die Distanz zu den prägenden oder strukturbildenden Gebäuden im
Sinn des Ortsbildschutzes sei nicht allein ausschlaggebend, da die mit der
Zuordnung zur Kernzone zu schützenden Aussenräume bei der Beurteilung der
Einordnung des Bauvorhabens ebenfalls zu berücksichtigen seien.
7.6.2
§ 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht,
dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen
werden dürfen. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte
von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in
übermässiger Weise beeinträchtigt werden.
Die Distanz zwischen der strittigen Basisstation und der
Kernzone Wiesendangen beträgt zwar tatsächlich nur 55 m; die Vorinstanz hat
jedoch zutreffend festgehalten, dass das nächstgelegene Gebäude innerhalb der
Kernzone (Entfernung zur Antenne rund 80 m) ein moderneres grossvolumiges
Mehrfamilienhaus sei (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden
Gebäude im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt,
weshalb die Kernzone von Wiesendangen durch die projektierte UMTS-Basisstation nicht
tangiert werde. Die Würdigung der Baubehörde, wonach Standorte, von welchen aus
die Wahrnehmung von Schutzobjekten durch die Antennenanlage gestört sein könnte,
so weit entfernt seien, dass eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2
PBG ausgeschlossen werden könne, ist somit nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der
Nahbereich der Kernzone Wiesendangen als "empfindliche Zone"
einzustufen sei, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass damit die Anwendbarkeit
von § 238 Abs. 2 PGB nicht begründet und somit auch keine Beeinträchtigung
im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgeleitet werden kann.
7.6.3
Rund 30 bzw. 40 m von der geplanten UMTS-Basisstation
entfernt befinden sich eine unter Schutz stehende Rosskastanie (Inventar-Nr. 07)
sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08). Deren Schutz im Umfang der
festgelegten Zielsetzung darf die Antennenanlage nicht beeinträchtigen. In
E. 6.3 wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Schutzziele durch das Bauvorhaben
nicht beeinträchtigt werden, weshalb auch eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte
des Naturschutzes im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG entfällt.
7.7
Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten Fernmeldezentrale, einem
unauffälligen eingeschossigen Gebäude, wird – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgehalten – durch eine architektonisch eher uneinheitliche
Überbauungsstruktur geprägt, in welcher neuere Satteldachbauten mit stark
unterschiedlichen Volumen dominieren. Nördlich angrenzend liegt der
Kindergarten N, eine langgezogene, eingeschossige Baute mit südlich
vorgelagertem Spielplatz, westlich das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus
O-Strasse 09–10 sowie südlich und östlich des Baugrundstücks die erst kürzlich
erstellten Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06
(Überbauung K). Weiter ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien,
dass das Quartier gut durchgrünt ist mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.
Die Antenne selbst besteht – wie bereits festgehalten – im
Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast mit drei an der Spitze angebrachten
UMTS-Antennen und ist zwischen dem bestehenden Fernmeldegebäude und der
Grundstücksgrenze zum Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht
unter Schutz gestellten) Baumgruppe geplant. Aus den bei den Akten liegenden
Fotografien ergibt sich zudem, dass die unteren zwei Drittel des Masts während
der Vegetationszeit weitgehend und zum Zeitpunkt des Augenscheins der Vorinstanz
im März zumindest teilweise kaschiert werden.
Zwar können die an einem schlanken Mast befestigten
Antennenkörper wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur
schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden. Diesbezüglich ist jedoch zu
berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren
Gestalt sich weitgehend nach ihrer Funktionalität bestimmt und bei deren
Beurteilung nach § 238 PBG ein weniger strenger Massstab anzulegen ist
(VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21, E. 5b).
Immerhin ist im vorliegenden Fall der Mast gemäss der angefochtenen
Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe zu realisieren und die
übrige technische Einrichtung wie die Steuerungsanlage werden gemäss Bauplan im
Innern der Telefonzentrale angebracht und sind von aussen nicht sichtbar. Wird
von der Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, die strittige Basisstation ordne
sich in dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich
durchschnittliche bauliche Umfeld rechtsgenügend ein, erweist sich diese
Würdigung noch nicht als rechtsverletzend.
Beim Einwand der Beschwerdeführenden, der Bestand dieser
sich in unmittelbarer Nähe der zu erstellenden UMTS-Basisstation befindenden
Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei in keiner Weise garantiert,
da wegen der mit der Erstellung der Plattform verbundenen Grabarbeiten damit zu
rechnen sei, dass das für die Bäume lebensnotwendige Wurzelwerk verletzt werde
und die Bäume absterben, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung,
welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG
nicht mehr zu hören ist. Im Übrigen wurde diese Behauptung nicht rechtsgenügend
substanziiert. Es wurde von den Beschwerdeführenden lediglich pauschal geltend
gemacht, der Bestand dieser Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei
in keiner Weise garantiert, und nicht konkret dargelegt, welcher Baum durch das
Bauvorhaben inwiefern gefährdet werde. Mit dem Einwand, der Antennenmast mit
den daran angebrachten Antennenkörpern rage – selbst wenn die Baumgruppe die
unteren 2/3 des Antennenmasts ganz oder teilweise verdecke – noch immer 7 m
über die Baumgruppe hinaus und bleibe so von weit her gut als störendes Element
sichtbar, vertreten die Beschwerdeführenden lediglich eine andere ästhetische
Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts ist. Zudem erweist sich die Argumentation der
Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben tangiere die Eingangssituation zum
Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe zu einer massiven
Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in der Umgebung des
Baugrundstücks, nicht als nachvollziehbar. Inwiefern das Bauvorhaben den
Nahbereich zur Kernzone Wiesendangen beeinträchtigt und deshalb eine
befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verunmöglicht,
wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch aus den Akten
nicht ersichtlich.
7.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr bei der
Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat, als
sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.
8.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im
Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum
für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht
(BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, ZBl 107/2006, S. 193, E. 3.1;
BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005,
E. 7, beide unter www.bger.ch).
9.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…