VB.2009.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00473
16. Dezember 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11971)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00473
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung: Einordnung einer grossformatigen Plakatwerbestelle (Megaposter).
Die geplante Werbeanlage hat sich sowohl in Bezug auf die nähere, als auch auf die weitere Umgebung genügend einzuordnen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsbehörde keine ausführlichen Erwägungen mehr zur weiteren Umgebung macht, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, das Plakat ordne sich schon am Gebäude selbst nicht befriedigend ein (E. 5.1).
Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden und ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die Verweigerung der Bewilligungsbehörde erweist sich als vertretbar. Die Vorinstanz hat unzulässigerweise das Ermessen der Baubehörde durch ihr eigenes ersetzt (E. 5.3).
Gutheissung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSEN
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MEGAPOSTER
PLAKAT
UMGEBUNG
WERBUNG
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 20 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00473
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Amt für Städtebau
der Stadt Zürich,
vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A GmbH, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung (C-Strasse 01),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. Februar 2009 verweigerte das Amt für Städtebau
(Reklameanlagen) der Stadt Zürich der A GmbH mangels genügender Einordnung
die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer unbeleuchteten
Plakatwerbestelle mit wechselnder Fremdwerbung mit den Massen 4 m x
6.5 m (Megaposter) an der Südostfassade des Gebäudes an der C-Strasse 01
in Zürich (Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Den am 5. März 2009 gegen die Bauverweigerung von der
A GmbH erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 17. Juli 2009 nach Durchführung eines
Referentenaugenscheins gut. Das Amt für Städtebau wurde eingeladen, die
nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen,
und zudem zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– an die A GmbH
verpflichtet.
III.
Mit Beschwerde vom 9. September 2009 beantragte das
Amt für Städtebau der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die kommunale Verfügung vom 3. Februar 2009
sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.
Die Vorinstanz beantragte am 22. September 2009 die
Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Mit Eingabe vom
2.
November 2009 liess auch die A GmbH die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
beantragen.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die
Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, im Folgenden wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommission zuständig.
Die Gemeinde, die jedenfalls
bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen über einen
besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b VRG zur
Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres befugt (RB 1979
Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 01
liegt gemäss der geltenden kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) in der
viergeschossigen Wohnzone W4. Das Erdgeschoss ist gewerblich genutzt,
währenddem die übrigen sechs Geschosse Wohnzwecken dienen. Die Südostfassade,
an welcher das umstrittene Megaposter angebracht werden soll, ist auf rund der
Hälfte der Fläche geschlossen gehalten, indessen die übrige Fassade Fenster und
Balkone aufweist. Im oberen Teil ist die Aufschrift "Restaurant D"
angebracht, welche sich über die gesamte Breite des fensterlosen Teils
erstreckt. An der südöstlichen Fassadenecke ist ein vom Gebäude abgesetzter
vertikaler Schriftzug "Restaurant" platziert.
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem geschlossenen
Teil der Südostfassade ein Megaposter mit den Massen 4 m x 6.5 m
anzubringen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz ersetze mit ihrem Entscheid das vertretbare Ermessen der
Beschwerdeführerin in willkürlicher Weise durch davon abweichendes eigenes
Ermessen, ohne hinreichend darzutun, inwiefern das Ermessen der
Beschwerdeführerin nicht vertretbar sein solle. Damit überschreite diese den
der Beschwerdeführerin von Lehre und Rechtsprechung zuerkannten
Ermessensspielraum. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente
seien von der Vorinstanz in ungenügender Weise gewürdigt worden. Das geplante
Megaposter decke die bis anhin frei gehaltene Fassadenfläche mehrheitlich ab
und verstelle somit das Erscheinungsbild der Baute nachhaltig. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass das Megaposter keine befriedigende Gesamtwirkung nach
§ 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
bewirke. Die Vorinstanz habe eine andere Gewichtung der gegebenen Verhältnisse
vorgenommen. Doch lasse sich allein deshalb nicht schliessen, die kommunale
Baubehörde habe bei der Verweigerung das ihr zustehende Ermessen unsachgemäss
und in Überschreitung des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums ausgeübt,
und zwar selbst dann nicht, wenn die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz
ebenfalls vertretbar sein sollte. Durch die Schlussfolgerung der Rekursinstanz
"Indem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des gestalterischen Genügens
zu einem gegenteiligen Schluss gelange, hat sie das ihr bei der Anwendung von
§ 238 Abs. 1 PBG an sich zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt"
ersetze die Rekursinstanz in unzulässiger Weise das Ermessen der Baubewilligungsbehörde
durch abweichendes eigenes Ermessen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen,
dass die Verweigerung der Bewilligung unter objektiven Gesichtspunkten nicht
haltbar gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht und
gestützt auf eine ausführliche Begründung eingeladen habe, die Bewilligung
unter den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Vorinstanz habe
dargelegt, die Beschwerdeführerin habe die angeblich mangelnde Einordnung in
die Umgebung nicht näher erläutert, weshalb eine diesbezügliche Auseinandersetzung
mit dem Entscheid nicht möglich gewesen sei. Soweit die kommunale Baubehörde
einen Einordnungsentscheid nicht begründe, mache sie auch keinen Gebrauch vom
ihr grundsätzlich zustehenden Ermessen. Folglich habe sich die Rekursinstanz
bei der Überprüfung auch keine Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Bezug in die Umgebung erwiesen sich
ohnehin als haltlos. So sei das bauliche und stadträumliche Umfeld alles andere
als kleinräumig. Vielmehr würden mehrere grossmassstäbliche und ortsbildprägende
Büro- und Gewerbebauten die C-Strasse säumen. Wie bei diesen Volumen von
quartiertypischem Kleingewerbe gesprochen werden könne, sei nicht
nachvollziehbar. Die geplante Werbefläche sei bei diesen Bebauungsverhältnissen
offensichtlich nicht überdimensioniert und unpassend. Die grossflächige
Südostfassade des streitbetroffenen Gebäudes verkrafte die vorgesehene Werbestelle
spielend. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sich grossformatige
Werbeflächen in einem gewerblich genutzten Umfeld mit grossen Bauten
befriedigend einfügten. Sie übersehe indessen, dass vorliegend das bauliche
Umfeld in erheblichem Masse durch eben solche grosse Gewerbebauten geprägt sei.
Die abschlägige Beantwortung des fraglichen Baugesuchs stehe somit in klarem
Widerspruch zur Beschwerdebegründung. Von einer massiven Überladung an
unterschiedlichen Werbeelementen auf engstem Raum könne bei der gebotenen
objektiven Betrachtungsweise keine Rede sein. Zu Recht habe die Vorinstanz
darauf hingewiesen, dass genügend freie Fassadenfläche zu Verfügung stehe, um
das Poster an einer Stelle zu platzieren, an welcher es nicht in optische
Konkurrenz zum bereits vorhandenen Schriftzug trete. Es bestehe schon deshalb
keine Konkurrenz, weil es sich klar erkennbar einerseits um Eigenwerbung mit
reiner Orientierungs- und Informationsfunktion und andererseits um Fremdwerbung
handle. Deshalb entstehe auch nicht der Eindruck einer Überladung an
Werbeelementen. Der angefochtene Rekursentscheid sei in Übereinstimmung mit der
herrschenden Praxis zur Ermessenskontrolle ergangen, weil die Wertung der
Beschwerdeführerin nicht auf objektiven, nachvollziehbaren Gründen beruhe und
in sachlich nicht vertretbarer Weise in die Eigentumsordnung eingegriffen habe.
4.
4.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen
und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu
entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid,
E. 5.1.), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Hervorzuheben ist, dass die
Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG
entspricht, nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr,
18.
Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 654).
4.2
Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift
von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein
besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr,
1.
November 2006, BEZ 2006 Nr. 55 E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Nr. 19). Trotz grundsätzlich
umfassender Kognition (§ 20 VRG) hat sich die Baurekurskommission bei der
Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der
Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst,
dass er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht,
so hat sie diesen zu respektieren und darf sie das Ermessen der kommunalen
Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Die Rekursinstanz darf erst dann
eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich
unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,
S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur
Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat somit die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rekursinstanz zulässigerweise
in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen hat.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 3. Februar 2009
ausführliche Erwägungen zur Gestaltung und Einordnung des geplanten Plakates
vorgenommen und die örtlichen Verhältnisse dementsprechend gewürdigt. So erwog
sie, dass die siebengeschossige Liegenschaft aus dem Jahre 1959 ein typischer
Vertreter seiner Zeit sei. Gegen die C-Strasse weise das Gebäude eine durch
horizontal, repetitive Balkon- und Fensterelemente sowie mit einem Vordach
gegliederte Repräsentationsfassade auf. Die Stirnfassade gegen Südosten sei, im
Gegensatz zur Strassenfassade, teilweise geschossen gehalten. So würden sich
stark gegliederte Teile mit ruhigen und geschlossenen Fassadenbereichen
wechseln. Der Wechsel von offenen und geschlossenen Elementen ergebe starke
Kontraste, die den Charakter und den Ausdruck des Gebäudes prägen würden. Diese
sorgfältige Gestaltung, einerseits horizontal, mit repetitiven Elementen
gegliedert, andererseits flächig ruhig, werde mit der Anbringung einer
Reklameanlage an der geschlossenen Stirnfassade aus dem optischen Gleichgewicht
gebracht. Die Anordnung der nachgesuchten Reklameanlage erfolge ohne jeglichen
Bezug zum Gebäude auf der geschlossenen Stirnfassade an der Ecke. Das für diese
Architektur charakteristische vertikale, öffnungsfreie ruhige Element werde
durch das vorgesehene Megaposter massiv gestört und seiner kompositorischen
Funktion beraubt. Die Anordnung folge ausschliesslich den Gesetzmässigkeiten
der Werbewirksamkeit. Auf das Gebäude, dessen Gliederung und Proportionen werde
keinerlei Rücksicht genommen. An der südöstlichen Fassadenecke sei ein vom
Gebäude abgesetzter vertikaler Schriftzug platziert. Das nachgesuchte
Megaposter trete durch die unmittelbare Nähe in direkte Konkurrenz zum
Schriftzug und überbiete ihn sogar. Mit dem Anbringen von unterschiedlichsten
Werbemedien auf engstem Raum werde die Wirkung des sorgfältig gestalteten
Gebäudes herabgesetzt. Die Überladung der Situation führe auch räumlich zu
einer unbefriedigenden Gesamtwirkung, die weder dem Gebäude noch der gebauten
und landschaftlichen Umgebung entspreche. Das Megaposter würde mit einer Grösse
von 26 m2 unpassend Raum einnehmen und beinahe die gesamte
geschlossene Fassadenfläche überdecken. Auch dies stehe in deutlichem
Widerspruch zur Architektur, welche explizit raumhaltige, sich wiederholende
Elemente mit planen Elementen abwechseln lasse. Die Megaposterplakatierung sei
permanent vorgesehen, was selbst bei Einhaltung der Brachzeiten zu einer
unverhältnismässigen Beeinträchtigung des Gebäudes führe. Der Standort sei für
ein permanentes Megaposter nicht geeignet. Das überdimensionale Werbebild stehe
im Widerspruch zur architektonischen Konzeption und Qualität des Gebäudes und
zur stadträumlichen Qualität des Ortes. Das Megaposter füge sich an dieser
städtebaulich prägnanten Stelle gestalterisch nicht befriedigend ein.
Die Baubehörde hat damit von dem ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin liegt somit kein Fall vor, in welchem die Rekursinstanz
mangels Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde eine eigene ästhetische
Würdigung vornehmen durfte (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April
2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a). Die geplante Werbeanlage hat sich
sowohl in Bezug auf die nähere, als auch auf die weitere Umgebung genügend
einzuordnen. Somit ist auch durchaus nachvollziehbar, wenn die
Beschwerdegegnerin keine ausführlichen Erwägungen mehr zur weiteren Umgebung
macht, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, das Plakat ordne sich schon am
Gebäude selbst nicht befriedigend ein. Im Übrigen lässt die Baubehörde auch den
Aspekt der weiteren Umgebung nicht völlig ausser Acht. So wird in der
Erwägung d.) der Bauverweigerung unter anderem ausgeführt, dass die
Überladung der Situation weder dem Gebäude noch der gebauten und landschaftlichen
Umgebung entspreche. Weiter wird in der Erwägung g.) das Werbebild auch in
Bezug auf die stadträumliche Qualität gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung
für sich allein genommen ungenügend wäre, vermag der Hinweis der Vorinstanz,
mit einem angrenzenden Gewerbegebäude werde ein gewisser Bezug zur streitbetroffenen
Liegenschaft hergestellt, nicht darzulegen, dass die Beurteilung der
Bewilligungsbehörde unvertretbar sein soll bzw. die Einordnung in Bezug auf die
weitere Umgebung genügend sein soll.
5.2
Die Vorinstanz hat zum geplanten Megaposter an der Südostfassade erwogen,
dass sich diese Fassade im Gegensatz zur Nordwestfassade wesentlich ruhiger
präsentiere und keine ungewöhnliche Fensteranordnung vorhanden sei. Das Poster
lasse sich hier auf einer zweckmässigen Höhe montieren. Das Poster in der
eingereichten Fotomontage sei zu gross eingezeichnet; es werde sich jedoch in
der Realität nicht als überdimensionales Werbebild präsentieren. Wesentlich
gemindert werde dadurch auch die behauptete optische Konkurrenz zu dem auf der
Höhe des fünften Obergeschosses bestehenden Schriftzuges. Das Poster werde
soweit von jenem Schriftzug entfernt platziert werden können, dass sich die beiden
Reklameanlagen ohne Weiteres nebeneinander vertragen. Das mit seinen effektiven
Massen betrachtete Poster werde auch die Südostfassade des Gebäudes nicht
derart dominieren, dass von einem einen Eingriff in das Eigentum
rechtfertigenden Einordnungsmangel zu sprechen wäre. Nicht erkennbar sei auch,
weshalb ein Megaposter an einem Gebäude, das vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt
werde, von vornherein "unpassend" und gestalterisch ungenügend sein
solle. Das geplante Megaposter sei nicht gegen ein weiteres Wohngebäude,
sondern gegen ein angrenzendes Gewerbegebäude gerichtet, womit ein gewisser
Bezug zur streitbetroffenen Reklameanlage hergestellt sei. Den Blick auf ein Gewerbegebäude
biete sich dem Betrachter auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Indem
die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des gestalterischen Genügens zu einem gegenteiligen
Schluss gelange, habe sie das ihr zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt.
5.3
Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern
die örtliche Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht
sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die
Vorinstanz geht anscheinend davon aus, dass die Bewilligungsbehörde bei der
Würdigung der Einordnung ausschliesslich von einer irreführenden Fotomontage
ausgegangen sei, und erläutert sodann, aufgrund der effektiven Masse des
Posters trete dieses nicht derart gross in Erscheinung, weshalb nicht von einem
Einordnungsmangel zu sprechen sei. Dem Entscheid der Bewilligungsbehörde ist
jedoch nicht zu entnehmen, dass diese bei der Würdigung ausschliesslich auf die
von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotomontage abgestellt hat, vielmehr
wird in diesem Entscheid sowie in der Rekursantwort ebenfalls mehrfach auf die
tatsächlichen Masse der geplanten Werbefläche Bezug genommen und die eingereichte
Fotomontage nicht angeführt. Ausserdem verweigerte die Baubehörde die
nachgesuchte Bewilligung nicht ausschliesslich unter Berufung auf die in der Fotomontage
dargestellte Grösse der Plakatfläche. So zog das Amt für Städtebau in Erwägung,
dass durch die Anbringung des Megaposters an der geschlossenen Seite die
dargelegte architektonische Gestaltung des Gebäudes aus dem Gleichgewicht
gebracht werde. Das für diese Architektur charakteristische, vertikale, öffnungsfreie,
ruhige Element werde durch das vorgesehene Megaposter massiv gestört und seiner
kompositorischen Funktion beraubt. Die Anordnung folge lediglich den Gesetzmässigkeiten
der Werbewirksamkeit, wobei auf das Gebäude, dessen Gliederung und Proportionen
keine Rücksicht genommen werde. Schliesslich führt die Bewilligungsbehörde aus,
dass die verschiedenen Werbemedien auf engstem Raum zu einer Überladung der
Situation führe, die zu einer unbefriedigenden Gesamtwirkung führe und weder
dem Gebäude noch der gebauten und landschaftlichen Umgebung entspreche.
Ein positiver Einordnungswille durch eine Berücksichtigung
der Proportionen des Gebäudes oder der Fassadenaufteilung in grossflächige und
gegliederte Teile fehlt. Die architektonische Gestaltung des Gebäudes wird
durch die Anbringung eines Reklameplakats gestört, wobei dies sowohl bei einer
Grösse gemäss Fotomontage der Beschwerdegegnerin als auch bei jener der
Vorinstanz der Fall ist. Ebenso führen die unterschiedlichen Arten, Formen und
Schriftrichtungen der bereits vorhandenen und der geplanten Werbeflächen zu
einer Überhäufung der Fassade und der Umgebung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
kann bei der Anbringung eines Megaposters jedenfalls nicht gesagt werden, dass
sich am Erscheinungsbild der Fassade nichts ändern werde. Die ästhetische Würdigung
der streitigen Plakatanlage durch die Bewilligungsinstanz erweist sich somit
diesbezüglich als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht
offensichtlich unvertretbar.
Als Begründung für eine unvertretbare Ermessensausübung durch
die Baubehörde erweisen sich die Erwägungen der Rekursinstanz als ungeeignet.
Vielmehr ersetzt die Vorinstanz unzulässigerweise das Ermessen der Baubehörde
durch ihr eigenes, ohne hinreichend darzutun, inwiefern dieses Ermessen
unvertretbar sein soll.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einordnungsentscheid
des Amts für Städtebau vom 3. Februar 2009 als vertretbar und mithin als
rechtmässig. Die Baurekurskommission hat die bei der Überprüfung dieses
Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und in unzulässiger Weise in
das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen. Damit erweist sich die Beschwerde als
begründet und ist gutzuheissen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom
17.
Juli 2009 betreffend R1S.2009.05043 wird aufgehoben und die Verfügung
des Amts für Städtebau der Stadt Zürich vom 3. Februar 2009
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.–; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.– Zustellungskosten,
Fr. 2'060.– Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…