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Entscheid

VB.2009.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00473

16. Dezember 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Februar 2009 verweigerte das Amt für Städtebau

(Reklameanlagen) der Stadt Zürich der A GmbH mangels genügender Einordnung

die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer unbeleuchteten

Plakatwerbestelle mit wechselnder Fremdwerbung mit den Massen 4 m x

6.5 m (Megaposter) an der Südostfassade des Gebäudes an der C-Strasse 01

in Zürich (Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Den am 5. März 2009 gegen die Bauverweigerung von der

A GmbH erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I des Kantons Zürich

mit Entscheid vom 17. Juli 2009 nach Durchführung eines

Referentenaugenscheins gut. Das Amt für Städtebau wurde eingeladen, die

nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen,

und zudem zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– an die A GmbH

verpflichtet.

III.

Mit Beschwerde vom 9. September 2009 beantragte das

Amt für Städtebau der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die kommunale Verfügung vom 3. Februar 2009

sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.

Die Vorinstanz beantragte am 22. September 2009 die

Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Mit Eingabe vom

2.

November 2009 liess auch die A GmbH die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin

beantragen.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die

Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, im Folgenden wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommission zuständig.

Die Gemeinde, die jedenfalls

bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestellen über einen

besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b VRG zur

Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres befugt (RB 1979

Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 01

liegt gemäss der geltenden kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) in der

viergeschossigen Wohnzone W4. Das Erdgeschoss ist gewerblich genutzt,

währenddem die übrigen sechs Geschosse Wohnzwecken dienen. Die Südostfassade,

an welcher das umstrittene Megaposter angebracht werden soll, ist auf rund der

Hälfte der Fläche geschlossen gehalten, indessen die übrige Fassade Fenster und

Balkone aufweist. Im oberen Teil ist die Aufschrift "Restaurant D"

angebracht, welche sich über die gesamte Breite des fensterlosen Teils

erstreckt. An der südöstlichen Fassadenecke ist ein vom Gebäude abgesetzter

vertikaler Schriftzug "Restaurant" platziert.

Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem geschlossenen

Teil der Südostfassade ein Megaposter mit den Massen 4 m x 6.5 m

anzubringen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Vorinstanz ersetze mit ihrem Entscheid das vertretbare Ermessen der

Beschwerdeführerin in willkürlicher Weise durch davon abweichendes eigenes

Ermessen, ohne hinreichend darzutun, inwiefern das Ermessen der

Beschwerdeführerin nicht vertretbar sein solle. Damit überschreite diese den

der Beschwerdeführerin von Lehre und Rechtsprechung zuerkannten

Ermessensspielraum. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente

seien von der Vorinstanz in ungenügender Weise gewürdigt worden. Das geplante

Megaposter decke die bis anhin frei gehaltene Fassadenfläche mehrheitlich ab

und verstelle somit das Erscheinungsbild der Baute nachhaltig. Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass das Megaposter keine befriedigende Gesamtwirkung nach

§ 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

bewirke. Die Vorinstanz habe eine andere Gewichtung der gegebenen Verhältnisse

vorgenommen. Doch lasse sich allein deshalb nicht schliessen, die kommunale

Baubehörde habe bei der Verweigerung das ihr zustehende Ermessen unsachgemäss

und in Überschreitung des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums ausgeübt,

und zwar selbst dann nicht, wenn die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz

ebenfalls vertretbar sein sollte. Durch die Schlussfolgerung der Rekursinstanz

"Indem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des gestalterischen Genügens

zu einem gegenteiligen Schluss gelange, hat sie das ihr bei der Anwendung von

§ 238 Abs. 1 PBG an sich zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt"

ersetze die Rekursinstanz in unzulässiger Weise das Ermessen der Baubewilligungsbehörde

durch abweichendes eigenes Ermessen.

Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen,

dass die Verweigerung der Bewilligung unter objektiven Gesichtspunkten nicht

haltbar gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht und

gestützt auf eine ausführliche Begründung eingeladen habe, die Bewilligung

unter den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Vorinstanz habe

dargelegt, die Beschwerdeführerin habe die angeblich mangelnde Einordnung in

die Umgebung nicht näher erläutert, weshalb eine diesbezügliche Auseinandersetzung

mit dem Entscheid nicht möglich gewesen sei. Soweit die kommunale Baubehörde

einen Einordnungsentscheid nicht begründe, mache sie auch keinen Gebrauch vom

ihr grundsätzlich zustehenden Ermessen. Folglich habe sich die Rekursinstanz

bei der Überprüfung auch keine Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Bezug in die Umgebung erwiesen sich

ohnehin als haltlos. So sei das bauliche und stadträumliche Umfeld alles andere

als kleinräumig. Vielmehr würden mehrere grossmassstäbliche und ortsbildprägende

Büro- und Gewerbebauten die C-Strasse säumen. Wie bei diesen Volumen von

quartiertypischem Kleingewerbe gesprochen werden könne, sei nicht

nachvollziehbar. Die geplante Werbefläche sei bei diesen Bebauungsverhältnissen

offensichtlich nicht überdimensioniert und unpassend. Die grossflächige

Südostfassade des streitbetroffenen Gebäudes verkrafte die vorgesehene Werbestelle

spielend. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sich grossformatige

Werbeflächen in einem gewerblich genutzten Umfeld mit grossen Bauten

befriedigend einfügten. Sie übersehe indessen, dass vorliegend das bauliche

Umfeld in erheblichem Masse durch eben solche grosse Gewerbebauten geprägt sei.

Die abschlägige Beantwortung des fraglichen Baugesuchs stehe somit in klarem

Widerspruch zur Beschwerdebegründung. Von einer massiven Überladung an

unterschiedlichen Werbeelementen auf engstem Raum könne bei der gebotenen

objektiven Betrachtungsweise keine Rede sein. Zu Recht habe die Vorinstanz

darauf hingewiesen, dass genügend freie Fassadenfläche zu Verfügung stehe, um

das Poster an einer Stelle zu platzieren, an welcher es nicht in optische

Konkurrenz zum bereits vorhandenen Schriftzug trete. Es bestehe schon deshalb

keine Konkurrenz, weil es sich klar erkennbar einerseits um Eigenwerbung mit

reiner Orientierungs- und Informationsfunktion und andererseits um Fremdwerbung

handle. Deshalb entstehe auch nicht der Eindruck einer Überladung an

Werbeelementen. Der angefochtene Rekursentscheid sei in Übereinstimmung mit der

herrschenden Praxis zur Ermessenskontrolle ergangen, weil die Wertung der

Beschwerdeführerin nicht auf objektiven, nachvollziehbaren Gründen beruhe und

in sachlich nicht vertretbarer Weise in die Eigentumsordnung eingegriffen habe.

4.

4.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen

und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu

entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid,

E. 5.1.), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Hervorzuheben ist, dass die

Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG

entspricht, nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr,

18.

Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 654).

4.2

Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein

besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr,

1.

November 2006, BEZ 2006 Nr. 55 E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Nr. 19). Trotz grundsätzlich

umfassender Kog­nition (§ 20 VRG) hat sich die Baurekurskommission bei der

Überprüfung solcher Er­mes­sensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der

Einordnungsentscheid einer kom­muna­len Baubehörde nachvollziehbar, das heisst,

dass er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht,

so hat sie diesen zu respektieren und darf sie das Ermessen der kommunalen

Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Die Rekurs­instanz darf erst dann

eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensicht­lich

unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur

Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat somit die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rekursinstanz zulässigerweise

in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 3. Februar 2009

ausführliche Erwägungen zur Gestaltung und Einordnung des geplanten Plakates

vorgenommen und die örtlichen Verhältnisse dementsprechend gewürdigt. So erwog

sie, dass die siebengeschossige Liegenschaft aus dem Jahre 1959 ein typischer

Vertreter seiner Zeit sei. Gegen die C-Strasse weise das Gebäude eine durch

horizontal, repetitive Balkon- und Fensterelemente sowie mit einem Vordach

gegliederte Repräsentationsfassade auf. Die Stirnfassade gegen Südosten sei, im

Gegensatz zur Strassenfassade, teilweise geschossen gehalten. So würden sich

stark gegliederte Teile mit ruhigen und geschlossenen Fassadenbereichen

wechseln. Der Wechsel von offenen und geschlossenen Elementen ergebe starke

Kontraste, die den Charakter und den Ausdruck des Gebäudes prägen würden. Diese

sorgfältige Gestaltung, einerseits horizontal, mit repetitiven Elementen

gegliedert, andererseits flächig ruhig, werde mit der Anbringung einer

Reklameanlage an der geschlossenen Stirnfassade aus dem optischen Gleichgewicht

gebracht. Die Anordnung der nachgesuchten Reklameanlage erfolge ohne jeglichen

Bezug zum Gebäude auf der geschlossenen Stirnfassade an der Ecke. Das für diese

Architektur charakteristische vertikale, öffnungsfreie ruhige Element werde

durch das vorgesehene Megaposter massiv gestört und seiner kompositorischen

Funktion beraubt. Die Anordnung folge ausschliesslich den Gesetzmässigkeiten

der Werbewirksamkeit. Auf das Gebäude, dessen Gliederung und Proportionen werde

keinerlei Rücksicht genommen. An der südöstlichen Fassadenecke sei ein vom

Gebäude abgesetzter vertikaler Schriftzug platziert. Das nachgesuchte

Megaposter trete durch die unmittelbare Nähe in direkte Konkurrenz zum

Schriftzug und überbiete ihn sogar. Mit dem Anbringen von unterschiedlichsten

Werbemedien auf engstem Raum werde die Wirkung des sorgfältig gestalteten

Gebäudes herabgesetzt. Die Überladung der Situation führe auch räumlich zu

einer unbefriedigenden Gesamtwirkung, die weder dem Gebäude noch der gebauten

und landschaftlichen Umgebung entspreche. Das Megaposter würde mit einer Grösse

von 26 m2 unpassend Raum einnehmen und beinahe die gesamte

geschlossene Fassadenfläche überdecken. Auch dies stehe in deutlichem

Widerspruch zur Architektur, welche explizit raumhaltige, sich wiederholende

Elemente mit planen Elementen abwechseln lasse. Die Megaposterplakatierung sei

permanent vorgesehen, was selbst bei Einhaltung der Brachzeiten zu einer

unverhältnismässigen Beeinträchtigung des Gebäudes führe. Der Standort sei für

ein permanentes Megaposter nicht geeignet. Das überdimensionale Werbebild stehe

im Widerspruch zur architektonischen Konzeption und Qualität des Gebäudes und

zur stadträumlichen Qualität des Ortes. Das Megaposter füge sich an dieser

städtebaulich prägnanten Stelle gestalterisch nicht befriedigend ein.

Die Baubehörde hat damit von dem ihr zustehenden

Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin liegt somit kein Fall vor, in welchem die Rekursinstanz

mangels Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde eine eigene ästhetische

Würdigung vornehmen durfte (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April

2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a). Die geplante Werbeanlage hat sich

sowohl in Bezug auf die nähere, als auch auf die weitere Umgebung genügend

einzuordnen. Somit ist auch durchaus nachvollziehbar, wenn die

Beschwerdegegnerin keine ausführlichen Erwägungen mehr zur weiteren Umgebung

macht, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, das Plakat ordne sich schon am

Gebäude selbst nicht befriedigend ein. Im Übrigen lässt die Baubehörde auch den

Aspekt der weiteren Umgebung nicht völlig ausser Acht. So wird in der

Erwägung d.) der Bauverweigerung unter anderem ausgeführt, dass die

Überladung der Situation weder dem Gebäude noch der gebauten und landschaftlichen

Umgebung entspreche. Weiter wird in der Erwägung g.) das Werbebild auch in

Bezug auf die stadträumliche Qualität gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung

für sich allein genommen ungenügend wäre, vermag der Hinweis der Vorinstanz,

mit einem angrenzenden Gewerbegebäude werde ein gewisser Bezug zur streitbetroffenen

Liegenschaft hergestellt, nicht darzulegen, dass die Beurteilung der

Bewilligungsbehörde unvertretbar sein soll bzw. die Einordnung in Bezug auf die

weitere Umgebung genügend sein soll.

5.2

Die Vorinstanz hat zum geplanten Megaposter an der Südostfassade erwogen,

dass sich diese Fassade im Gegensatz zur Nordwestfassade wesentlich ruhiger

präsentiere und keine ungewöhnliche Fensteranordnung vorhanden sei. Das Poster

lasse sich hier auf einer zweckmässigen Höhe montieren. Das Poster in der

eingereichten Fotomontage sei zu gross eingezeichnet; es werde sich jedoch in

der Realität nicht als überdimensionales Werbebild präsentieren. Wesentlich

gemindert werde dadurch auch die behauptete optische Konkurrenz zu dem auf der

Höhe des fünften Obergeschosses bestehenden Schriftzuges. Das Poster werde

soweit von jenem Schriftzug entfernt platziert werden können, dass sich die beiden

Reklameanlagen ohne Weiteres nebeneinander vertragen. Das mit seinen effektiven

Massen betrachtete Poster werde auch die Südostfassade des Gebäudes nicht

derart dominieren, dass von einem einen Eingriff in das Eigentum

rechtfertigenden Einordnungsmangel zu sprechen wäre. Nicht erkennbar sei auch,

weshalb ein Megaposter an einem Gebäude, das vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt

werde, von vornherein "unpassend" und gestalterisch ungenügend sein

solle. Das geplante Megaposter sei nicht gegen ein weiteres Wohngebäude,

sondern gegen ein angrenzendes Gewerbegebäude gerichtet, womit ein gewisser

Bezug zur streitbetroffenen Reklameanlage hergestellt sei. Den Blick auf ein Gewerbegebäude

biete sich dem Betrachter auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Indem

die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des gestalterischen Genügens zu einem gegenteiligen

Schluss gelange, habe sie das ihr zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt.

5.3

Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern

die örtliche Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht

sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die

Vorinstanz geht anscheinend davon aus, dass die Bewilligungsbehörde bei der

Würdigung der Einordnung ausschliesslich von einer irreführenden Fotomontage

ausgegangen sei, und erläutert sodann, aufgrund der effektiven Masse des

Posters trete dieses nicht derart gross in Erscheinung, weshalb nicht von einem

Einordnungsmangel zu sprechen sei. Dem Entscheid der Bewilligungsbehörde ist

jedoch nicht zu entnehmen, dass diese bei der Würdigung ausschliesslich auf die

von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotomontage abgestellt hat, vielmehr

wird in diesem Entscheid sowie in der Rekursantwort ebenfalls mehrfach auf die

tatsächlichen Masse der geplanten Werbefläche Bezug genommen und die eingereichte

Fotomontage nicht angeführt. Ausserdem verweigerte die Baubehörde die

nachgesuchte Bewilligung nicht ausschliesslich unter Berufung auf die in der Fotomontage

dargestellte Grösse der Plakatfläche. So zog das Amt für Städtebau in Erwägung,

dass durch die Anbringung des Megaposters an der geschlossenen Seite die

dargelegte architektonische Gestaltung des Gebäudes aus dem Gleichgewicht

gebracht werde. Das für diese Architektur charakteristische, vertikale, öffnungsfreie,

ruhige Element werde durch das vorgesehene Megaposter massiv gestört und seiner

kompositorischen Funktion beraubt. Die Anordnung folge lediglich den Gesetzmässigkeiten

der Werbewirksamkeit, wobei auf das Gebäude, dessen Gliederung und Proportionen

keine Rücksicht genommen werde. Schliesslich führt die Bewilligungsbehörde aus,

dass die verschiedenen Werbemedien auf engstem Raum zu einer Überladung der

Situation führe, die zu einer unbefriedigenden Gesamtwirkung führe und weder

dem Gebäude noch der gebauten und landschaftlichen Umgebung entspreche.

Ein positiver Einordnungswille durch eine Berücksichtigung

der Proportionen des Gebäudes oder der Fassadenaufteilung in grossflächige und

gegliederte Teile fehlt. Die architektonische Gestaltung des Gebäudes wird

durch die Anbringung eines Reklameplakats gestört, wobei dies sowohl bei einer

Grösse gemäss Fotomontage der Beschwerdegegnerin als auch bei jener der

Vorinstanz der Fall ist. Ebenso führen die unterschiedlichen Arten, Formen und

Schriftrichtungen der bereits vorhandenen und der geplanten Werbeflächen zu

einer Überhäufung der Fassade und der Umgebung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

kann bei der Anbringung eines Megaposters jedenfalls nicht gesagt werden, dass

sich am Erscheinungsbild der Fassade nichts ändern werde. Die ästhetische Würdigung

der streitigen Plakatanlage durch die Bewilligungsinstanz erweist sich somit

diesbezüglich als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht

offensichtlich unvertretbar.

Als Begründung für eine unvertretbare Ermessensausübung durch

die Baubehörde erweisen sich die Erwägungen der Rekursinstanz als ungeeignet.

Vielmehr ersetzt die Vorinstanz unzulässigerweise das Ermessen der Baubehörde

durch ihr eigenes, ohne hinreichend darzutun, inwiefern dieses Ermessen

unvertretbar sein soll.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einordnungsentscheid

des Amts für Städtebau vom 3. Februar 2009 als vertretbar und mithin als

rechtmässig. Die Baurekurskommission hat die bei der Überprüfung dieses

Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und in unzulässiger Weise in

das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen. Damit erweist sich die Beschwerde als

begründet und ist gutzuheissen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom

17.

Juli 2009 betreffend R1S.2009.05043 wird aufgehoben und die Verfügung

des Amts für Städtebau der Stadt Zürich vom 3. Februar 2009

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.–; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.– Zustellungskosten,

Fr. 2'060.– Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…