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Entscheid

VB.2009.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00475

10. Dezember 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11950)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde 1978 in D geboren und wuchs dort auf; später

wurde sie in der Schweiz eingebürgert. Zusammen mit ihrem Ehemann und ihren

beiden Söhnen hielt sie sich bis vor kurzem regelmässig im Haus der

Schwiegereltern in C auf.

B.

Nachdem es zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen

war, ersuchte A am 11. Dezember 2008 die Kantonspolizei Zürich um Hilfe.

Die Vormundschaftsbehörde C wies sie daraufhin in das Frauenhaus E für

Migrantinnen in F ein, wo sie sich bis am 11. März 2009 aufhielt. Das

Frauenhaus erhob für diesen Aufenthalt Kosten von Fr. 185.- pro Tag sowie

monatliche Nebenkosten von Fr. 432.-.

C.

Mit Verfügung vom 24. März 2009 bewilligte der

Sozialausschuss des Gemeinderates C als Fürsorgebehörde eine subsidiäre

Kostengutsprache für As Aufenthalt im Frauenhaus E vom 11. Dezember 2008

bis am 28. Februar 2009, unter Abzug der Kostenübernahme durch die

Kantonale Opferhilfestelle für die ersten 21 Aufenthaltstage. Weil die Zuständigkeit

des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens noch nicht definitiv geklärt war, erfolgte

die Kostengutsprache nur subsidiär. Der Sozialausschuss nahm ferner Vormerk,

dass A mit Brief vom 11. Februar 2009 darauf hingewiesen worden war, dass

sie bis spätestens am 28. Februar 2009 eine Wohnung oder ein Zimmer suchen

und sich ordentlich anmelden müsse. Für die Zeit vom 1. bis 11. März 2009

wurde keine Kostengutsprache gewährt, da für diesen Zeitraum nach Auffassung

des Sozialausschusses kein entsprechendes Gesuch gestellt worden war.

D.

Mit separatem Beschluss – ebenfalls vom 24. März

2009 – verfügte der Sozialausschuss der Gemeinde C, dass A ab dem 1. März

2009 subsidiär für 6 Monate mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ab

dem 9. März 2009 mit Unterkunftskosten unterstützt werde.

Erwägungen

II.

A.

Am 27. April 2009 erhob die nunmehr anwaltlich

vertretene A beim Bezirksrat C Rekurs und beantragte, die Gemeinde C sei zur

Zahlung einer subsidiären Kostengutsprache während der gesamten

Aufenthaltszeit im Frauenhaus E zu verpflichten. Für den Aufenthalt vom 1. bis

11.

März 2009 habe die Gemeinde 11 Tagestaxen à Fr. 185.- =

Fr. 2'035.- zu übernehmen. Ferner seien die im Dispositiv des

Sozialausschusses enthaltenen Vormerke betreffend Unterkunftssuche und ordentliche

Anmeldung ersatzlos zu streichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde C.

B.

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs As am 13. August

2009.

teilweise gut. Er hob den die Kostengutsprache betreffenden Beschluss des

Sozialausschusses auf und verpflichtete die Gemeinde C, die Kosten für den

gesamten Aufenthalt As im Frauenhaus E – vom 11. Dezember 2008 bis 11. März

2009.

– subsidiär zu übernehmen (Disp.-Ziff. I). In Bezug auf die beantragte

Aufhebung von Vormerken schrieb der Bezirksrat das Verfahren als gegenstandslos

geworden ab (Disp.-Ziff. II), da A das Frauenhaus E am 11. März 2009 verlassen

und sich am 30. April 2009 in der Stadt F angemeldet

hatte. Für das Rekursverfahren wurden weder Kosten erhoben (Disp.-Ziff. III)

noch Parteientschädigungen zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.

A.

Am 7. September 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der die Parteientschädigung

betreffenden Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrates C vom 13. August

2009.

und verlangte stattdessen die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung

in der Höhe von Fr. 1'745.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

B.

Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 22. September

2009.

auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der

Streitgegenstand beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob der Bezirksrat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren hätte zusprechen

müssen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Gemäss § 17 Abs. 2

VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im

Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut liegt es nicht

ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im

Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren; vielmehr muss zumindest dann eine

Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a oder b erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 24). Nur teilweises Obsiegen begründet nicht von vornherein einen

Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in solchen Fällen ein

überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters gerechtfertigt

war, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 11 und 27).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hatte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung mit

der Begründung abgewiesen, sie sei Bürgerin der Stadt F und daher in der Lage gewesen,

den nicht komplizierten Sachverhalt selbständig darzulegen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ihr für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse

sei sie auf den Beizug einer Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Sie sei eine

ursprünglich in D aufgewachsene Roma, habe dort nicht einmal die volle

Schulpflicht absolviert und lebe erst seit ihrer Heirat in der Schweiz. Auf

Deutsch könne sie sich zwar verständigen; doch in der Familie sei nie deutsch

gesprochen worden, und die Gesuche um Sozialhilfe habe sie nur mit Hilfe ihrer

serbisch sprechenden Betreuerin ausfüllen können. Die geringen

Deutschkenntnisse seien denn auch der Grund dafür gewesen, dass sie in einem

Frauenhaus für Migrantinnen platziert worden sei, wo mehrere Be­treu­erinnen Serbisch

sprächen. Die Annahme der Vorinstanz, der Sachverhalt sei nicht kompliziert,

sei willkürlich und aktenwidrig. Im Zentrum des Falles stehe die rechtlich

komplexe und auch unter den Behörden kontrovers diskutierte Frage, welche

Institutionen und Gemeinwesen während wie langer Zeit für die Kosten ihres

Aufenthalts im Frauenhaus aufzukommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit

der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut; sie habe insbesondere auch im Rahmen

des Einbürgerungsverfahrens keine für den vorliegenden Fall relevanten

Kenntnisse erworben. Im Übrigen habe sie sich aufgrund der Vorfälle häuslicher

Gewalt und der Entführung ihrer beiden Kinder in einem gesundheitlich

schlechten Zustand befunden.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des

Rekursverfahrens nicht auf den Beistand einer Anwältin angewiesen gewesen. Ab

dem 11. Dezember 2008 sei sie von einem Helfernetz von Ansprech- und

Betreuungspersonen im Frauenhaus E, auf der Sozialabteilung der Gemeinde C und

beim Sozialdienst des Bezirks C umgeben gewesen. Im Übrigen habe die

Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens nicht um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht.

4.

4.1

Der

Bezirksrat scheint aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin der

Stadt F ist, zu schliessen, dass ihre Deutschkenntnisse genügten, um ihren

Anliegen im Rekursverfahren ohne anwaltlichen Beistand Nachachtung zu

verschaffen. Dem steht allerdings entgegen, dass die Kantonale Opferhilfestelle

am 26. Januar 2009 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme von

Übersetzungskosten in Form einer Kostengutsprache von maximal Fr. 700.-

guthiess. Ferner bestätigte eine Beraterin des Frauenhauses E, dass die

Beschwerdeführerin beim Ausfüllen von Formularen die Hilfe von Betreuerinnen

benötigte. Unter diesen Umständen darf aus der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz eingebürgert wurde, nicht geschlossen werden,

ihre Deutschkenntnisse genügten zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen im

Rekursverfahren.

4.2

Der dem

Rekursverfahren zugrunde liegende Sachverhalt warf rechtliche Fragen von erhöhtem

Schwierigkeitsgrad auf: Die Beschwerdeführerin musste sich mit der keineswegs

einfach zu beantwortenden Frage auseinandersetzen, ob das Stellen eines Gesuchs

zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Kostengutsprache ist (vgl. zu

dieser Problematik § 19 f. der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV] sowie VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5, www.vgrzh.ch).

Ferner waren sich die involvierten Behörden selber nicht einig, welches

Gemeinwesen zu welchem Zeitpunkt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin

zuständig war, sodass von komplexen Zuständigkeitsfragen auszugehen ist. Mit

Schwierigkeiten verbunden war schliesslich auch die Darlegung des Sachverhalts,

wenn man sich die geringen Deutschkenntnisse und die emotionale Belastung der

Beschwerdeführerin vor Augen hält.

4.3

Als nicht

stichhaltig erweist sich ferner auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführerin seien mehrere Ansprechpersonen zur Verfügung gestanden, weshalb

ihr ein Verzicht auf den Beizug einer Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen wäre.

Es kann – zumindest in Fällen von einem gewissen Komplexitätsgrad – nicht die

Aufgabe der Sozialbehörden sein, unterstützungspflichtigen Personen bei der

Erhebung von Rechtsmitteln zur Seite zu stehen und damit den Beizug einer

anwaltlichen Vertretung entbehrlich zu machen. Die Mitarbeiterinnen des

Frauenhauses E konnten der Beschwerdeführerin bei der Rekurserhebung ohnehin

nicht behilflich sein, denn als am 24. März 2009 die das Rekursverfahren

auslösende Verfügung erging, hatte die Beschwerdeführerin das Frauenhaus bereits

wieder verlassen.

4.4

Einem

Anspruch auf Parteientschädigung steht schliesslich auch nicht entgegen, dass

die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht vollständig obsiegte. Der

Bezirksrat hiess ihren Rekurs zwar nur teilweise gut, wies ihn aber im Übrigen

nicht etwa ab, sondern schrieb ihn als gegenstandslos geworden ab. Die

Gegenstandslosigkeit betraf lediglich nebensächliche Begehren (Vormerknahme

betreffend Unterkunftssuche und Wohnsitzanmeldung), denen die 13-seitige

Rekursschrift bloss 2½ Seiten widmete. Mit ihrem hauptsächlichen Begehren,

nämlich der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des

Frauenhauses vom 1. bis 11. März 2009, drang die Beschwerdeführerin vor

der Vorinstanz hingegen durch. Sie obsiegte im Rekursverfahren somit weitgehend.

4.5

Zieht man

die mangelhaften Deutschkenntnisse, die psychische Belastung, die Komplexität

des Sachverhalts und den Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen in

Betracht, so ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin ohne Beizug

einer Rechtsvertreterin im Rekursverfahren nicht zu einer rechtsgenügenden

Darlegung in der Lage gewesen wäre. Demnach hätte der Bezirksrat die im

Rekursverfahren weitgehend unterliegende Beschwerdegegnerin dazu verpflichten

müssen, der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. IV des angefochtenen

Entscheides ist aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene

Anordnung auf, so entscheidet es grundsätzlich selbst (§ 63 Abs. 1

VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung ist

jedoch nicht zwingend, denn das Verwaltungsgericht verfügt im Fall des Neuentscheids

ausnahmsweise auch über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11; RB 1987 Nr. 12). Im Interesse

einer speditiven Streiterledigung ist vorliegend auf eine Rückweisung zu

verzichten.

5.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 1'745.-; dieser Betrag umfasse sämtliche Aufwendungen der

Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren (Aufwand Fr. 1'583.-, Spesen

Fr. 39.50 und Mehrwertsteuer Fr. 123.80).

Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr), die für das vorinstanzliche

Rekursverfahren sinngemäss heranzuziehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 37), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen.

Dabei ist dem Berechtigten in der Regel nur ein Teil des aufgrund der Umstände

des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands zu entschädigen (Kölz/Bosshart

Röhl, § 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).

Nur ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensausübung, dass sich einzig

die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als

angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann,

wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und

beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N 41;

RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).

5.3

Im

vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe

von Fr. 1'000.- als angemessen. Dies entspricht knapp 60 % der effektiv

entstandenen Aufwendungen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine

Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-.

6.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist als gegen­standslos

geworden abzuschreiben, da die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt

werden.

6.3

Was das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin anbelangt, ist

davon auszugehen, dass die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin mittellos

ist und dass ihr Begehren nicht aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG).

Ferner ist zu beachten, dass sich auch im vorliegenden Verfahren Rechts- und

Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten und dass sich die

Beschwerdeführerin weiterhin in einer emotional belastenden Situation befindet.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die rechtsunkundige und

über relativ geringe Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführerin eine

sachliche Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin

zu wahren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen. In der Person von B ist ihr eine

unent­geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt; ihr wird

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für

das Beschwerdeverfahren bestellt;

3.

Rechtsanwältin

B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine de­tail­lierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV

VGr);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 13. August 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 1’000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. Diese wird

angerechnet an die Entschädigung, welche der Vertreterin der Beschwerdeführerin

für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren auszurichten

ist.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…