VB.2009.00475
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00475
10. Dezember 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11950)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00475
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe/Parteientschädigung
Begehren um Parteientschädigung in einem Rekursverfahren betreffend Erteilung einer sozialhilferechtlichen Kostengutsprache.
Die Vorinstanz hätte der im Rekursverfahren weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusprechen müssen, denn diese war auf den Beizug einer Rechtsvertreterin angewiesen (geringe Deutschkenntnisse; grosse emotionale Belastung infolge häuslicher Gewalt; Rechtsunkundigkeit; Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen; Schwierigkeit der Sachverhaltsdarstellung). Es kann - zumindest in Fällen von einem gewissen Komplexitätsgrad - nicht Aufgabe der Sozialbehörden sein, unterstützungspflichtigen Personen bei der Erhebung von Rechtsmitteln zur Seite zu stehen und damit den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich zu machen (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde; Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 5).
Gutheissung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (E. 6.3).
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
ERFORDERLICHKEIT
KOMPLEXITÄT
KOSTENGUTSPRACHE
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSBEISTAND
RECHTSFRAGE
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
SOZIALHILFE
SPRACHKENNTNISSE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 19 SHV
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00475
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 10. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch Sozialausschuss des
Gemeinderats C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe/Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde 1978 in D geboren und wuchs dort auf; später
wurde sie in der Schweiz eingebürgert. Zusammen mit ihrem Ehemann und ihren
beiden Söhnen hielt sie sich bis vor kurzem regelmässig im Haus der
Schwiegereltern in C auf.
B.
Nachdem es zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen
war, ersuchte A am 11. Dezember 2008 die Kantonspolizei Zürich um Hilfe.
Die Vormundschaftsbehörde C wies sie daraufhin in das Frauenhaus E für
Migrantinnen in F ein, wo sie sich bis am 11. März 2009 aufhielt. Das
Frauenhaus erhob für diesen Aufenthalt Kosten von Fr. 185.- pro Tag sowie
monatliche Nebenkosten von Fr. 432.-.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 bewilligte der
Sozialausschuss des Gemeinderates C als Fürsorgebehörde eine subsidiäre
Kostengutsprache für As Aufenthalt im Frauenhaus E vom 11. Dezember 2008
bis am 28. Februar 2009, unter Abzug der Kostenübernahme durch die
Kantonale Opferhilfestelle für die ersten 21 Aufenthaltstage. Weil die Zuständigkeit
des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens noch nicht definitiv geklärt war, erfolgte
die Kostengutsprache nur subsidiär. Der Sozialausschuss nahm ferner Vormerk,
dass A mit Brief vom 11. Februar 2009 darauf hingewiesen worden war, dass
sie bis spätestens am 28. Februar 2009 eine Wohnung oder ein Zimmer suchen
und sich ordentlich anmelden müsse. Für die Zeit vom 1. bis 11. März 2009
wurde keine Kostengutsprache gewährt, da für diesen Zeitraum nach Auffassung
des Sozialausschusses kein entsprechendes Gesuch gestellt worden war.
D.
Mit separatem Beschluss – ebenfalls vom 24. März
2009 – verfügte der Sozialausschuss der Gemeinde C, dass A ab dem 1. März
2009 subsidiär für 6 Monate mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ab
dem 9. März 2009 mit Unterkunftskosten unterstützt werde.
Erwägungen
II.
A.
Am 27. April 2009 erhob die nunmehr anwaltlich
vertretene A beim Bezirksrat C Rekurs und beantragte, die Gemeinde C sei zur
Zahlung einer subsidiären Kostengutsprache während der gesamten
Aufenthaltszeit im Frauenhaus E zu verpflichten. Für den Aufenthalt vom 1. bis
11.
März 2009 habe die Gemeinde 11 Tagestaxen à Fr. 185.- =
Fr. 2'035.- zu übernehmen. Ferner seien die im Dispositiv des
Sozialausschusses enthaltenen Vormerke betreffend Unterkunftssuche und ordentliche
Anmeldung ersatzlos zu streichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde C.
B.
Der Bezirksrat C hiess den Rekurs As am 13. August
2009.
teilweise gut. Er hob den die Kostengutsprache betreffenden Beschluss des
Sozialausschusses auf und verpflichtete die Gemeinde C, die Kosten für den
gesamten Aufenthalt As im Frauenhaus E – vom 11. Dezember 2008 bis 11. März
2009.
– subsidiär zu übernehmen (Disp.-Ziff. I). In Bezug auf die beantragte
Aufhebung von Vormerken schrieb der Bezirksrat das Verfahren als gegenstandslos
geworden ab (Disp.-Ziff. II), da A das Frauenhaus E am 11. März 2009 verlassen
und sich am 30. April 2009 in der Stadt F angemeldet
hatte. Für das Rekursverfahren wurden weder Kosten erhoben (Disp.-Ziff. III)
noch Parteientschädigungen zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).
III.
A.
Am 7. September 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der die Parteientschädigung
betreffenden Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrates C vom 13. August
2009.
und verlangte stattdessen die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1'745.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
B.
Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 22. September
2009.
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte im Rahmen ihrer
Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob der Bezirksrat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren hätte zusprechen
müssen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Gemäss § 17 Abs. 2
VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)
oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut liegt es nicht
ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im
Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren; vielmehr muss zumindest dann eine
Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a oder b erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 24). Nur teilweises Obsiegen begründet nicht von vornherein einen
Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in solchen Fällen ein
überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters gerechtfertigt
war, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 11 und 27).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hatte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung mit
der Begründung abgewiesen, sie sei Bürgerin der Stadt F und daher in der Lage gewesen,
den nicht komplizierten Sachverhalt selbständig darzulegen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ihr für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse
sei sie auf den Beizug einer Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Sie sei eine
ursprünglich in D aufgewachsene Roma, habe dort nicht einmal die volle
Schulpflicht absolviert und lebe erst seit ihrer Heirat in der Schweiz. Auf
Deutsch könne sie sich zwar verständigen; doch in der Familie sei nie deutsch
gesprochen worden, und die Gesuche um Sozialhilfe habe sie nur mit Hilfe ihrer
serbisch sprechenden Betreuerin ausfüllen können. Die geringen
Deutschkenntnisse seien denn auch der Grund dafür gewesen, dass sie in einem
Frauenhaus für Migrantinnen platziert worden sei, wo mehrere Betreuerinnen Serbisch
sprächen. Die Annahme der Vorinstanz, der Sachverhalt sei nicht kompliziert,
sei willkürlich und aktenwidrig. Im Zentrum des Falles stehe die rechtlich
komplexe und auch unter den Behörden kontrovers diskutierte Frage, welche
Institutionen und Gemeinwesen während wie langer Zeit für die Kosten ihres
Aufenthalts im Frauenhaus aufzukommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit
der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut; sie habe insbesondere auch im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens keine für den vorliegenden Fall relevanten
Kenntnisse erworben. Im Übrigen habe sie sich aufgrund der Vorfälle häuslicher
Gewalt und der Entführung ihrer beiden Kinder in einem gesundheitlich
schlechten Zustand befunden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des
Rekursverfahrens nicht auf den Beistand einer Anwältin angewiesen gewesen. Ab
dem 11. Dezember 2008 sei sie von einem Helfernetz von Ansprech- und
Betreuungspersonen im Frauenhaus E, auf der Sozialabteilung der Gemeinde C und
beim Sozialdienst des Bezirks C umgeben gewesen. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens nicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
4.
4.1
Der
Bezirksrat scheint aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin der
Stadt F ist, zu schliessen, dass ihre Deutschkenntnisse genügten, um ihren
Anliegen im Rekursverfahren ohne anwaltlichen Beistand Nachachtung zu
verschaffen. Dem steht allerdings entgegen, dass die Kantonale Opferhilfestelle
am 26. Januar 2009 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme von
Übersetzungskosten in Form einer Kostengutsprache von maximal Fr. 700.-
guthiess. Ferner bestätigte eine Beraterin des Frauenhauses E, dass die
Beschwerdeführerin beim Ausfüllen von Formularen die Hilfe von Betreuerinnen
benötigte. Unter diesen Umständen darf aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz eingebürgert wurde, nicht geschlossen werden,
ihre Deutschkenntnisse genügten zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen im
Rekursverfahren.
4.2
Der dem
Rekursverfahren zugrunde liegende Sachverhalt warf rechtliche Fragen von erhöhtem
Schwierigkeitsgrad auf: Die Beschwerdeführerin musste sich mit der keineswegs
einfach zu beantwortenden Frage auseinandersetzen, ob das Stellen eines Gesuchs
zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Kostengutsprache ist (vgl. zu
dieser Problematik § 19 f. der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV] sowie VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5, www.vgrzh.ch).
Ferner waren sich die involvierten Behörden selber nicht einig, welches
Gemeinwesen zu welchem Zeitpunkt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin
zuständig war, sodass von komplexen Zuständigkeitsfragen auszugehen ist. Mit
Schwierigkeiten verbunden war schliesslich auch die Darlegung des Sachverhalts,
wenn man sich die geringen Deutschkenntnisse und die emotionale Belastung der
Beschwerdeführerin vor Augen hält.
4.3
Als nicht
stichhaltig erweist sich ferner auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführerin seien mehrere Ansprechpersonen zur Verfügung gestanden, weshalb
ihr ein Verzicht auf den Beizug einer Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen wäre.
Es kann – zumindest in Fällen von einem gewissen Komplexitätsgrad – nicht die
Aufgabe der Sozialbehörden sein, unterstützungspflichtigen Personen bei der
Erhebung von Rechtsmitteln zur Seite zu stehen und damit den Beizug einer
anwaltlichen Vertretung entbehrlich zu machen. Die Mitarbeiterinnen des
Frauenhauses E konnten der Beschwerdeführerin bei der Rekurserhebung ohnehin
nicht behilflich sein, denn als am 24. März 2009 die das Rekursverfahren
auslösende Verfügung erging, hatte die Beschwerdeführerin das Frauenhaus bereits
wieder verlassen.
4.4
Einem
Anspruch auf Parteientschädigung steht schliesslich auch nicht entgegen, dass
die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht vollständig obsiegte. Der
Bezirksrat hiess ihren Rekurs zwar nur teilweise gut, wies ihn aber im Übrigen
nicht etwa ab, sondern schrieb ihn als gegenstandslos geworden ab. Die
Gegenstandslosigkeit betraf lediglich nebensächliche Begehren (Vormerknahme
betreffend Unterkunftssuche und Wohnsitzanmeldung), denen die 13-seitige
Rekursschrift bloss 2½ Seiten widmete. Mit ihrem hauptsächlichen Begehren,
nämlich der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des
Frauenhauses vom 1. bis 11. März 2009, drang die Beschwerdeführerin vor
der Vorinstanz hingegen durch. Sie obsiegte im Rekursverfahren somit weitgehend.
4.5
Zieht man
die mangelhaften Deutschkenntnisse, die psychische Belastung, die Komplexität
des Sachverhalts und den Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen in
Betracht, so ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin ohne Beizug
einer Rechtsvertreterin im Rekursverfahren nicht zu einer rechtsgenügenden
Darlegung in der Lage gewesen wäre. Demnach hätte der Bezirksrat die im
Rekursverfahren weitgehend unterliegende Beschwerdegegnerin dazu verpflichten
müssen, der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. IV des angefochtenen
Entscheides ist aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene
Anordnung auf, so entscheidet es grundsätzlich selbst (§ 63 Abs. 1
VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung ist
jedoch nicht zwingend, denn das Verwaltungsgericht verfügt im Fall des Neuentscheids
ausnahmsweise auch über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11; RB 1987 Nr. 12). Im Interesse
einer speditiven Streiterledigung ist vorliegend auf eine Rückweisung zu
verzichten.
5.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'745.-; dieser Betrag umfasse sämtliche Aufwendungen der
Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren (Aufwand Fr. 1'583.-, Spesen
Fr. 39.50 und Mehrwertsteuer Fr. 123.80).
Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr), die für das vorinstanzliche
Rekursverfahren sinngemäss heranzuziehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 37), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen.
Dabei ist dem Berechtigten in der Regel nur ein Teil des aufgrund der Umstände
des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands zu entschädigen (Kölz/Bosshart
Röhl, § 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).
Nur ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensausübung, dass sich einzig
die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als
angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann,
wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und
beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N 41;
RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).
5.3
Im
vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe
von Fr. 1'000.- als angemessen. Dies entspricht knapp 60 % der effektiv
entstandenen Aufwendungen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-.
6.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, da die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt
werden.
6.3
Was das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin anbelangt, ist
davon auszugehen, dass die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin mittellos
ist und dass ihr Begehren nicht aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG).
Ferner ist zu beachten, dass sich auch im vorliegenden Verfahren Rechts- und
Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten und dass sich die
Beschwerdeführerin weiterhin in einer emotional belastenden Situation befindet.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die rechtsunkundige und
über relativ geringe Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführerin eine
sachliche Notwendigkeit bestand, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin
zu wahren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen. In der Person von B ist ihr eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
2.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt; ihr wird
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für
das Beschwerdeverfahren bestellt;
3.
Rechtsanwältin
B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV
VGr);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 13. August 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1’000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. Diese wird
angerechnet an die Entschädigung, welche der Vertreterin der Beschwerdeführerin
für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren auszurichten
ist.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…