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Entscheid

VB.2009.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00476

27. Januar 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 10. Februar 2008 durch seine

Ehefrau als vermisst gemeldet. Als er deshalb am 13. Februar 2008 in C durch

die Kantonspolizei Zürich befragt wurde, gab er unter anderem an, seit Januar

2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen zu konsumieren. Gestützt auf

den Rapport dieser Befragung ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) am 3. März

2008 eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der gesundheitlichen

Eignung von A als Motorfahrzeugführer an. Gemäss dem verkehrsmedizinischen

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom

3. Juni 2008 konnte mittels Haaranalyse für den Zeitraum von Mitte

Dezember 2007 bis und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer

Kokainkonsum nachgewiesen werden. Für den Zeitraum von März 2008 bis und mit

April 2008 sei ein Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Im Ergebnis wurde

festgehalten, dass die Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt bei strikter Einhaltung

einer Drogenabstinenz befürwortet werden könne. Am 25. Juni 2008 verfügte die

Sicherheitsdirektion, A den Führerausweis zu belassen mit den Auflagen des Tragens

einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen, der Einhaltung

einer Drogenabstinenz gemäss Merkblatt sowie einer Kontrolluntersuchung

inklusive Haaranalyse nach Ablauf von sechs Monaten.

Die Kontrolluntersuchung erfolgte am 10.

Februar 2009. Gemäss dem chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 27.

Februar 2009 fanden sich in der Haarprobe Cocain (500 pg/mg), Benzoylecgonin

(qualitativ nachgewiesen) und Ethyl-Cocain (200 pg/mg). Auf Vorhalt dieses

Untersuchungsergebnisses bestätigte A, an Weihnachten bzw. Silvester 2008 insgesamt

zweimal Kokain konsumiert zu haben. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass er

gegen die bestehenden Auflagen verstosse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten

des IRMZ vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die

Fahreignung von A zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne, ihm empfohlen

werden sollte, eine strikte Drogentotalabstinenz einzuhalten und diese bei

einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung nachzuweisen. Aufgrund der

festgestellten geringen Kokainkonzentration und des kooperativen Verhaltens

könne jedoch bis zur nächsten Untersuchung eine verkürzte Frist von nur vier

Monaten eingeräumt werden.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 entzog die

Sicherheitsdirektion A den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht und einem allfälligen Rekurs

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Entzugsverfügung gerichteten

Rekurs vom 18. Mai 2009 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Entscheid vom 12. August 2009 insoweit gut, als A der Führerausweis wegen

ernsthafter Bedenken an seiner Fahreignung zufolge Missachtung der Auflage der

Drogentotalabstinenz bis zur erneuten Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich

zu entziehen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos

geworden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2009 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, den Beschluss des

Regierungsrats vom 12. August 2009 und die Verfügung der Sicherheitsdirektion

vom 13. Mai 2009 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Führerausweis zu

Unrecht entzogen worden sei. Zudem sei er für den zu Unrecht erfolgten Führerausweisentzug

angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für

beide Instanzen) zulasten der Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion am 6. Oktober 2009

und die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat am

7.

Oktober 2009 (irrtümlich datiert mit 2. Juni 2008) beantragten im

Wesentlichen Abweisung der Beschwerde.

Am 28. August 2009 unterzog sich A erneut

einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. Mittels Haaranalyse konnte

für den Zeitraum von Mitte Mai 2009 bis Mitte August 2009 ein Drogenkonsum

ausgeschlossen werden. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 15.

September 2009 wurde festgehalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine

Hinweise auf einen fortgeführten Drogenkonsum ergeben hätten. Die Fahreignung

von A könne zum jetzigen Zeitpunkt mit der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz

und des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen

befürwortet werden.

Mit Verfügung vom 17. September 2009

hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 auf und ordnete die

Auflagen des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von

Motorfahrzeugen, die Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss

Merkblatt sowie eine Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im März 2010 an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen

im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im

vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung

hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit

§ 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so

ist es grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, §

63.

N. 3).

Vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend

gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn sich die mit der

Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer

Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im

Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10 E.

1.

, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1981 Nr. 21).

2.2

Mit der am 10. September 2009

erhobenen Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des

Beschlusses des Regierungsrats vom 12. August 2009 und der Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2009 und wollte damit erreichen, dass ihm der

Führerausweis sofort wieder erteilt wird. Mit Verfügung vom 17. September 2009

hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 betreffend Entzug

des Führerausweises auf, weshalb diese Anträge gegenstandslos geworden sind.

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen könnten zudem in zahlreichen Verfahren

rechtzeitig geprüft werden, weshalb kein Anlass besteht, sie im gegenstandslos

gewordenen Prozess abzuhandeln. Auch die Kostenregelung

des Rekursentscheids bietet keinen Grund, von der Abschreibung abzusehen, da

sie vom Verwaltungsgericht trotz Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens

summarisch geprüft werden kann (vgl. E. 4.1). Ein darüber hinausgehendes

schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids einzig

im Hinblick auf die Kostenauflage hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. VGr,

14.

Dezember 2001, VB.2001.00323, E. 4b, www.vgrzh.ch). Da der Beschwerdeführer

nicht vorbringt, dass die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang hätten

festgelegt werden müssen, liegt auch keine selbständige Anfechtung der

Kostenregelung vor (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).

3.

3.1

Weiter beantragt der

Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass ihm der Führerausweis zu Unrecht

entzogen worden sei, und verlangt für die mit dem zu Unrecht erfolgten Entzug

verbundenen Nachteile eine angemessene Entschädigung.

3.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

erstmals vor Verwaltungsgericht um Feststellung der Unrechtmässigkeit des

Führerausweisentzugs sowie um Entschädigung ersucht hat, es sich dabei um eine

unzulässige Änderung des Streitgegenstands handelt und bereits deshalb auf

diese Anträge nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf diese Anträge aus den

in E. 3.3 und 3.4 wiedergegebenen Gründen ohnehin nicht einzutreten.

3.3

Anspruch auf einen

Feststellungsentscheid besteht nur insoweit, als ein schutzwürdiges Interesse

vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten

spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in

dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen

würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus

Nachteile erwachsen könnten. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen

Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut

mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren,

besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff.,

§ 21 N. 29 f., § 48 N. 19).

Der Beschwerdeführer vermag in seiner

Beschwerdeschrift keine schutzwürdigen Interessen für die verlangte

Feststellung aufzuzeigen. Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde die

Massnahme vom 13. Mai 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis

wieder erteilt. Soweit der Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse mit dem

Entschädigungsbegehren begründet, ist darauf hinzuweisen, dass für das Erwirken

einer Leistungsverfügung der Umweg über die Feststellungsverfügung nicht erforderlich

ist. Vielmehr besteht gerade kein Anspruch auf Feststellung, wenn der Beschwerdeführer

seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungsverfügung

wahren kann.

3.4

Auf die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Entschädigungsforderung wäre zudem mangels sachlicher Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss § 1 Abs.

1.

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HaftungsG, LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte über Schadensersatzansprüche

Dritter gegen den Staat.

4.

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens der

Sicherheitsdirektion aufzuerlegen, und ersucht um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

4.1

Die

Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen

Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet

sich letztlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind

die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn ihre Regelung

sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Hat die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft,

wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in denjenigen Fällen, in welchen ein materieller

Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung des angefochtenen

Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb [nicht publiziert],

auch zum Folgenden). Dabei ist unerheblich, ob der angefochtene Entscheid wegen

eines Verfahrensmangels hätte aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz hätte

zurückgewiesen werden müssen, weil dies über den Ausgang des Verfahrens in der

Hauptsache noch nichts aussagen würde.

4.2

Im Folgenden ist demnach summarisch

zu prüfen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den

Führerausweis vorsorglich zu entziehen, im Ergebnis als haltbar erweist.

4.2.1

Gemäss

Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)

kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an

der Fahreignung bestehen. Mit einem vorsorglichen Ausweisentzug wird dem

besonderen Gefährdungspotenzial Rechnung getragen, welches mit dem Führen von

Motorfahrzeugen verbunden ist. Schon blosse Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen

lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, erlauben den

vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis von Umständen,

welche die Fahreignung ausschliessen, ist nicht erforderlich (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).

4.2.2

Am

13.

Februar 2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme

zu, seit Januar 2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen konsumiert zu

haben. Mittels Haaranalyse wurde für den Zeitraum von Mitte Dezember 2007 bis

und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer Kokainkonsum

nachgewiesen, für den Zeitraum von März 2008 bis und mit April 2008 ein

Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Dieses Untersuchungsergebnis deckt sich

im Wesentlichen mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der verkehrsmedizinischen

Untersuchung vom 14. Mai 2008, seit dem 8. Februar 2008 kein Kokain mehr

konsumiert zu haben. Am 10. Februar 2009 erfolgte eine Kontrolluntersuchung,

wobei in der Haarprobe des Beschwerdeführers eine geringe Kokainkonzentration

nachgewiesen werden konnte (Cocain [500 pg/mg], Benzoylecgonin [qualitativ

nachgewiesen] und Ethyl-Cocain [200 pg/mg]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit

führen, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (vgl. BGr, 9.

März 2004,6A.8/2004, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). In diesem

Zusammenhang ist das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Kontrolluntersuchung

vom 10. Februar 2009 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Wissen um

die bevorstehende Kontrolluntersuchung sowie im Bewusstsein, dass er mit einem

Konsum von Kokain gegen die Auflage der strikten Drogentotalabstinenz verstösst,

sich an Weihnachten und Silvester 2008 eines Kokainkonsums nicht enthalten.

Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich vom

Drogenkonsum vollständig zu lösen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ

vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zudem zum Ergebnis, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet

werden könne. Wird in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. April

2009.

darauf hingewiesen, dass eine Drogenabhängigkeit seitens des IRMZ nicht

postuliert worden sei, kann daraus – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

– nicht abgeleitet werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschwerdeführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in der gleichen Stellungnahme daran festgehalten

wird, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht befürwortet werden

könne. Geht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage und unter Hinweis auf das

ausgesprochen hohe Suchtpotenzial von Kokain davon aus, dass die Voraussetzungen

für einen vorsorglichen Führerausweisentzug vorliegen, erweist sich dieser

Entscheid als haltbar.

Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch

die Vorinstanzen geht aus den Akten nicht hervor, insbesondere hat die Vorinstanz

ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie auf die Einholung eines

Zweitgutachtens verzichtet hat.

Soweit der Beschwerdeführer die

Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 25. Juni 2008 enthaltenen Auflagen

infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung und damit auch die

Auflagen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen

des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind nicht zu prüfen, da dies über

den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nichts aussagen würde.

5.

5.1

Gemäss § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht wendet grundsätzlich § 65 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an. Dementsprechend

entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die

erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).

5.2

Für den Fall, dass ihm der

Dispositiv

Führerausweis ausgehändigt werden sollte, bevor die Beschwerde entschieden ist,

hat der Beschwerdeführer ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten, weil er

ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse behauptete. Da diese Prozessvoraussetzung

nicht vorliegt, das Verwaltungsgericht für den Entscheid über die Entschädigungsforderung

nicht zuständig ist und sich der Entscheid der Vorinstanz zumindest im Rahmen

einer summarischen Überprüfung als haltbar erweist, ist der Beschwerdeführer

als unterliegend zu betrachten und mit den Kosten zu belasten (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer

gemäss § 17 Abs. 2 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom

12. August 2009 und der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai

2009 beantragt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…