VB.2009.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00476
27. Januar 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12081)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00476
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug. Überprüfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache.
Soweit der Beschwerdeführer um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Führerausweisentzugs sowie angemessene Entschädigung für die mit dem Entzug verbundenen Nachteile ersucht, liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor (E. 3.2).
Die Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet sich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Hat die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt, so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (E. 4.1).
Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, erweist sich im vorliegenden Fall als haltbar (E. 4.2.2).
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HAFTUNGSGESETZ
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SICHERUNGSENTZUG
STREITGEGENSTAND
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00476
Beschluss
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 10. Februar 2008 durch seine
Ehefrau als vermisst gemeldet. Als er deshalb am 13. Februar 2008 in C durch
die Kantonspolizei Zürich befragt wurde, gab er unter anderem an, seit Januar
2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen zu konsumieren. Gestützt auf
den Rapport dieser Befragung ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) am 3. März
2008 eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der gesundheitlichen
Eignung von A als Motorfahrzeugführer an. Gemäss dem verkehrsmedizinischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom
3. Juni 2008 konnte mittels Haaranalyse für den Zeitraum von Mitte
Dezember 2007 bis und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer
Kokainkonsum nachgewiesen werden. Für den Zeitraum von März 2008 bis und mit
April 2008 sei ein Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Im Ergebnis wurde
festgehalten, dass die Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt bei strikter Einhaltung
einer Drogenabstinenz befürwortet werden könne. Am 25. Juni 2008 verfügte die
Sicherheitsdirektion, A den Führerausweis zu belassen mit den Auflagen des Tragens
einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen, der Einhaltung
einer Drogenabstinenz gemäss Merkblatt sowie einer Kontrolluntersuchung
inklusive Haaranalyse nach Ablauf von sechs Monaten.
Die Kontrolluntersuchung erfolgte am 10.
Februar 2009. Gemäss dem chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 27.
Februar 2009 fanden sich in der Haarprobe Cocain (500 pg/mg), Benzoylecgonin
(qualitativ nachgewiesen) und Ethyl-Cocain (200 pg/mg). Auf Vorhalt dieses
Untersuchungsergebnisses bestätigte A, an Weihnachten bzw. Silvester 2008 insgesamt
zweimal Kokain konsumiert zu haben. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass er
gegen die bestehenden Auflagen verstosse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten
des IRMZ vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die
Fahreignung von A zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne, ihm empfohlen
werden sollte, eine strikte Drogentotalabstinenz einzuhalten und diese bei
einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung nachzuweisen. Aufgrund der
festgestellten geringen Kokainkonzentration und des kooperativen Verhaltens
könne jedoch bis zur nächsten Untersuchung eine verkürzte Frist von nur vier
Monaten eingeräumt werden.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 entzog die
Sicherheitsdirektion A den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht und einem allfälligen Rekurs
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Entzugsverfügung gerichteten
Rekurs vom 18. Mai 2009 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. August 2009 insoweit gut, als A der Führerausweis wegen
ernsthafter Bedenken an seiner Fahreignung zufolge Missachtung der Auflage der
Drogentotalabstinenz bis zur erneuten Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich
zu entziehen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos
geworden sei.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2009 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, den Beschluss des
Regierungsrats vom 12. August 2009 und die Verfügung der Sicherheitsdirektion
vom 13. Mai 2009 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Führerausweis zu
Unrecht entzogen worden sei. Zudem sei er für den zu Unrecht erfolgten Führerausweisentzug
angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für
beide Instanzen) zulasten der Sicherheitsdirektion.
Die Sicherheitsdirektion am 6. Oktober 2009
und die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat am
7.
Oktober 2009 (irrtümlich datiert mit 2. Juni 2008) beantragten im
Wesentlichen Abweisung der Beschwerde.
Am 28. August 2009 unterzog sich A erneut
einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. Mittels Haaranalyse konnte
für den Zeitraum von Mitte Mai 2009 bis Mitte August 2009 ein Drogenkonsum
ausgeschlossen werden. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 15.
September 2009 wurde festgehalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine
Hinweise auf einen fortgeführten Drogenkonsum ergeben hätten. Die Fahreignung
von A könne zum jetzigen Zeitpunkt mit der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz
und des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen
befürwortet werden.
Mit Verfügung vom 17. September 2009
hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 auf und ordnete die
Auflagen des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von
Motorfahrzeugen, die Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss
Merkblatt sowie eine Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im März 2010 an.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen
im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im
vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung
hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit
§ 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so
ist es grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, §
63.
N. 3).
Vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend
gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer
Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im
Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10 E.
1.
, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1981 Nr. 21).
2.2
Mit der am 10. September 2009
erhobenen Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Beschlusses des Regierungsrats vom 12. August 2009 und der Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2009 und wollte damit erreichen, dass ihm der
Führerausweis sofort wieder erteilt wird. Mit Verfügung vom 17. September 2009
hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 betreffend Entzug
des Führerausweises auf, weshalb diese Anträge gegenstandslos geworden sind.
Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen könnten zudem in zahlreichen Verfahren
rechtzeitig geprüft werden, weshalb kein Anlass besteht, sie im gegenstandslos
gewordenen Prozess abzuhandeln. Auch die Kostenregelung
des Rekursentscheids bietet keinen Grund, von der Abschreibung abzusehen, da
sie vom Verwaltungsgericht trotz Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
summarisch geprüft werden kann (vgl. E. 4.1). Ein darüber hinausgehendes
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids einzig
im Hinblick auf die Kostenauflage hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. VGr,
14.
Dezember 2001, VB.2001.00323, E. 4b, www.vgrzh.ch). Da der Beschwerdeführer
nicht vorbringt, dass die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang hätten
festgelegt werden müssen, liegt auch keine selbständige Anfechtung der
Kostenregelung vor (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).
3.
3.1
Weiter beantragt der
Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass ihm der Führerausweis zu Unrecht
entzogen worden sei, und verlangt für die mit dem zu Unrecht erfolgten Entzug
verbundenen Nachteile eine angemessene Entschädigung.
3.2
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
erstmals vor Verwaltungsgericht um Feststellung der Unrechtmässigkeit des
Führerausweisentzugs sowie um Entschädigung ersucht hat, es sich dabei um eine
unzulässige Änderung des Streitgegenstands handelt und bereits deshalb auf
diese Anträge nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf diese Anträge aus den
in E. 3.3 und 3.4 wiedergegebenen Gründen ohnehin nicht einzutreten.
3.3
Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid besteht nur insoweit, als ein schutzwürdiges Interesse
vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten
spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in
dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen
würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus
Nachteile erwachsen könnten. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen
Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut
mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren,
besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff.,
§ 21 N. 29 f., § 48 N. 19).
Der Beschwerdeführer vermag in seiner
Beschwerdeschrift keine schutzwürdigen Interessen für die verlangte
Feststellung aufzuzeigen. Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde die
Massnahme vom 13. Mai 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis
wieder erteilt. Soweit der Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse mit dem
Entschädigungsbegehren begründet, ist darauf hinzuweisen, dass für das Erwirken
einer Leistungsverfügung der Umweg über die Feststellungsverfügung nicht erforderlich
ist. Vielmehr besteht gerade kein Anspruch auf Feststellung, wenn der Beschwerdeführer
seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungsverfügung
wahren kann.
3.4
Auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Entschädigungsforderung wäre zudem mangels sachlicher Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss § 1 Abs.
1.
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(HaftungsG, LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte über Schadensersatzansprüche
Dritter gegen den Staat.
4.
Der
Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens der
Sicherheitsdirektion aufzuerlegen, und ersucht um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
4.1
Die
Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen
Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet
sich letztlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind
die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn ihre Regelung
sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Hat die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft,
wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in denjenigen Fällen, in welchen ein materieller
Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung des angefochtenen
Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb [nicht publiziert],
auch zum Folgenden). Dabei ist unerheblich, ob der angefochtene Entscheid wegen
eines Verfahrensmangels hätte aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz hätte
zurückgewiesen werden müssen, weil dies über den Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache noch nichts aussagen würde.
4.2
Im Folgenden ist demnach summarisch
zu prüfen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den
Führerausweis vorsorglich zu entziehen, im Ergebnis als haltbar erweist.
4.2.1
Gemäss
Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an
der Fahreignung bestehen. Mit einem vorsorglichen Ausweisentzug wird dem
besonderen Gefährdungspotenzial Rechnung getragen, welches mit dem Führen von
Motorfahrzeugen verbunden ist. Schon blosse Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen
lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, erlauben den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis von Umständen,
welche die Fahreignung ausschliessen, ist nicht erforderlich (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).
4.2.2
Am
13.
Februar 2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme
zu, seit Januar 2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen konsumiert zu
haben. Mittels Haaranalyse wurde für den Zeitraum von Mitte Dezember 2007 bis
und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer Kokainkonsum
nachgewiesen, für den Zeitraum von März 2008 bis und mit April 2008 ein
Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Dieses Untersuchungsergebnis deckt sich
im Wesentlichen mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der verkehrsmedizinischen
Untersuchung vom 14. Mai 2008, seit dem 8. Februar 2008 kein Kokain mehr
konsumiert zu haben. Am 10. Februar 2009 erfolgte eine Kontrolluntersuchung,
wobei in der Haarprobe des Beschwerdeführers eine geringe Kokainkonzentration
nachgewiesen werden konnte (Cocain [500 pg/mg], Benzoylecgonin [qualitativ
nachgewiesen] und Ethyl-Cocain [200 pg/mg]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit
führen, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (vgl. BGr, 9.
März 2004,6A.8/2004, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). In diesem
Zusammenhang ist das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Kontrolluntersuchung
vom 10. Februar 2009 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Wissen um
die bevorstehende Kontrolluntersuchung sowie im Bewusstsein, dass er mit einem
Konsum von Kokain gegen die Auflage der strikten Drogentotalabstinenz verstösst,
sich an Weihnachten und Silvester 2008 eines Kokainkonsums nicht enthalten.
Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich vom
Drogenkonsum vollständig zu lösen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ
vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zudem zum Ergebnis, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet
werden könne. Wird in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. April
2009.
darauf hingewiesen, dass eine Drogenabhängigkeit seitens des IRMZ nicht
postuliert worden sei, kann daraus – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
– nicht abgeleitet werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschwerdeführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in der gleichen Stellungnahme daran festgehalten
wird, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht befürwortet werden
könne. Geht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage und unter Hinweis auf das
ausgesprochen hohe Suchtpotenzial von Kokain davon aus, dass die Voraussetzungen
für einen vorsorglichen Führerausweisentzug vorliegen, erweist sich dieser
Entscheid als haltbar.
Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch
die Vorinstanzen geht aus den Akten nicht hervor, insbesondere hat die Vorinstanz
ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie auf die Einholung eines
Zweitgutachtens verzichtet hat.
Soweit der Beschwerdeführer die
Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 25. Juni 2008 enthaltenen Auflagen
infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung und damit auch die
Auflagen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen
des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind nicht zu prüfen, da dies über
den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nichts aussagen würde.
5.
5.1
Gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht wendet grundsätzlich § 65 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an. Dementsprechend
entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die
erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).
5.2
Für den Fall, dass ihm der
Dispositiv
Führerausweis ausgehändigt werden sollte, bevor die Beschwerde entschieden ist,
hat der Beschwerdeführer ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten, weil er
ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse behauptete. Da diese Prozessvoraussetzung
nicht vorliegt, das Verwaltungsgericht für den Entscheid über die Entschädigungsforderung
nicht zuständig ist und sich der Entscheid der Vorinstanz zumindest im Rahmen
einer summarischen Überprüfung als haltbar erweist, ist der Beschwerdeführer
als unterliegend zu betrachten und mit den Kosten zu belasten (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer
gemäss § 17 Abs. 2 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom
12. August 2009 und der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai
2009 beantragt.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…