VB.2009.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00478
20. Januar 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12053)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00478
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.01.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat
Da die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz eingereist ist und einen italienischen Staatsangehörigen geheiratet hat, ist der Streitgegenstand - die Bewilligung der Einreise zum Zweck der Ehevorbereitung - entfallen und das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.3). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht wurde sowie dass der Regierungsrat mit Bezug auf die Einreise vorgängig der Heirat auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 3.2 und 4.1).
Gegenstandslosigkeit/Abweisung uP/uRb
Stichworte:
AUFENTHALT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EINREISE
EINREISEBEWILLIGUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HEIRAT
STREITGEGENSTAND
ÜBERWEISUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00478
Beschluss
der 2. Kammer
vom 20. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1964 geborene A, Staatsangehörige von C, hatte bereits
im Jahr 2003 erfolglos um Asyl in der Schweiz ersucht. Weil sie in der Folge vorerst
nicht ausreiste, wurde sie strafrechtlich verurteilt. Obwohl gegen sie eine
Einreisesperre bestand, reiste sie am 25. Oktober 2006 erneut in die
Schweiz ein. Im Sommer 2007 lernte sie in Zürich den 1970 geborenen italienischen
Staatsangehörigen D, welcher im Kanton Zürich niederlassungsberechtigt ist,
kennen. A wurde im November 2007 an dessen Wohnsitz verhaftet und am 6. Dezember
2007 in ihre Heimat ausgeschafft.
Am 10. Dezember 2007
stellte sie auf der Schweizer Botschaft in E ein Gesuch um Bewilligung der
Einreise zur Vorbereitung der Heirat mit D. Das Migrationsamt wies das Gesuch
am 6. Oktober 2008 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der
geplanten Eheschliessung sei von einer Zweckehe zur Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung auszugehen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs beim Regierungsrat,
mit welchem sie beantragt hatte, dass die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben und ihr die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und der Aufenthalt
zum Verbleib beim Ehemann zu bewilligen sei.
Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 24. Juni
2009.
auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, es handle sich bei der
nachgesuchten Bewilligung "um eine vorsorgliche Massnahme für den Zeitraum
(handle), in welchem die faktischen Voraussetzungen für einen Sachentscheid
über die letztlich angestrebte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten (noch) nicht gegeben" seien. Damit stelle die angefochtene Verfügung
des Migrationsamts eine Zwischenverfügung dar, welche ohne Nachteil für den
späteren Hauptentscheid sei und gegen welche aus diesem Grund kein Rekurs
möglich sei.
III.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 beantragte A durch
ihre Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Regierungsrats
sei aufzuheben und es seien ihr die Einreise in die und der Aufenthalt in der
Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Auflage, einen Sachentscheid zu fällen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion.
In einer späteren Eingabe stellte sie den Antrag, von der Kautionspflicht und den
Gerichtskosten befreit zu werden und es sei ihre Anwältin zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 30. September
2009.
wurde ihr die gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
abgenommen.
Am 14. Dezember 2009 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin
dem Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin mit einem für Polen
ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz eingereist sei. Am 29. Dezember
2009.
teilte D unter Verweis auf eine beigefügte Kopie eines Auszugs aus dem
Eheregister mit, dass er die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 in F
geheiratet habe, und ersucht das Gericht, das Beschwerdeverfahren "zu
sistieren".
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, beantragte am 14. Oktober 2009 die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats ohne weitere Begründung dem Gericht, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche
Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen
Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als oberste
Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde nicht erfüllt,
hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde
einzutreten. Ob ein Rechtsanspruch besteht, ist somit nicht mehr
Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen. Auf die
Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
1.2
Im Beschwerdeverfahren
überprüft das Verwaltungsgericht den Entscheid der obersten Verwaltungsbehörde,
hier des Regierungsrats, auf seine Rechtmässigkeit, worunter die richtige
Anwendung von Rechtssätzen, die rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie das
rechtmässige Verfahren gehört (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Besteht von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum
für die Behörde, überprüft das Gericht nur, ob dieser rechtmässig gehandhabt
wurde. Für ein eigenes Ermessen des Gerichts ist kein Raum.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Regierungsrat zu
Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Dabei stellt sie sich auf den
Standpunkt, der Regierungsrat habe die Akten unrichtig gewürdigt. Im Rekurs sei
nämlich sowohl die Einreise zur Vorbereitung der Heiratsformalitäten als auch
der (daran anschliessende) Aufenthalt beim Ehemann nach der Heirat beantragt
worden. Auf Letzteren sei der Regierungsrat nicht eingegangen, was nachzuholen
oder durch das Verwaltungsgericht direkt zu korrigieren sei. Der Einwand des
Regierungsrats, es genüge, wenn die Einreise zum Zweck des Aufenthalts als
Ehefrau des niedergelassenen Gatten jederzeit möglich sei, verkenne, dass die
Brautleute eben gerade den Entscheid des Migrationsamts bzw. des Regierungsrats
hätten abwarten wollen, bevor die Beschwerdeführerin einreise. Das
Migrationsamt habe die Bewilligung des dauernden Aufenthalts unter Hinweis auf
Rechtsmissbrauch abgewiesen und damit sehr wohl eine materielle Wertung
vorgenommen. Diese Auffassung sei mit dem Rekurs gerügt worden.
Die Auffassung des Regierungsrats, bei Bedarf sei es der
Beschwerdeführerin möglich, kurzfristig und allenfalls vorgängig der Heirat
einzureisen, wenn es erforderlich sei, sei unzumutbar. Das Zivilstandsamt F
habe bereits am 8. Februar 2008 mitgeteilt, dass die Brautleute gemeinsam
vorsprechen möchten, um ein Dokument zu unterschreiben. Nach einer unbenützten
Einsprachefrist von zehn Tagen stehe dann der Heirat nichts mehr entgegen.
Müsste die Beschwerdeführerin wegen dieser zehn Tage zurück- und wieder in die
Schweiz einreisen, wäre dies finanziell unzumutbar. Sie selbst lebe in C in
einfachen Verhältnissen, und ein (zusätzliches) Flugbillett stelle gemessen an
den finanziellen Mitteln eine gewaltige Auslage dar, die einzugehen ihr nicht
zuzumuten sei. Im Übrigen sei das Verfahren des Regierungsrats willkürlich,
schikanös und überspitzt formalistisch, wenn zuerst das Migrationsamt zehn
Monate Zeit für die Anordnung gebraucht habe, dann der Regierungsrat nach
weiteren sieben Monaten auf den Rekurs nicht eintrete und der Beschwerdeführerin
einzig den Weg offenlasse, zunächst als Touristin einzureisen, zu heiraten und
dann ein erneutes Gesuch um dauernden Verbleib beim Ehemann zu stellen, wobei sie
den Entscheid in C abwarten müsste. Aufgrund des ersten Entscheids des Migrationsamts
sei davon auszugehen, dass ein solches Gesuch unter Hinweis auf Rechtsmissbrauch
wiederum abgelehnt und damit nochmals der Rechtsweg beschritten werden müsste.
Dies würde bedeuten, dass die Eheleute weitere ein bis zwei Jahre gezwungenermassen
getrennt leben müssten.
3.
3.1
Das
Migrationsamt hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Einreisebewilligung
zur Vorbereitung der Heirat mit der Begründung abgewiesen, es sei eine
Scheinehe beabsichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin nach erfolgter Eheschliessung
aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) kein Anspruch auf Aufenthalt zustehe.
Das Migrationsamt prüfte somit vorfrageweise den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf dauernden Aufenthalt, welchen es durch Verweis im
Freizügigkeitsabkommen (FZA) und das Diskriminierungsverbot gemäss der Praxis
des Bundesgerichts in Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich begründet sah.
Mit Rekurs beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sowohl
die Einreise zur Vorbereitung der Heirat als auch der Aufenthalt zum Verbleib
beim zukünftigen Ehemann zu bewilligen, und rügte in erster Linie die
Unterstellung einer Scheinehe.
3.2
Dass der
Beschwerdeführerin möglicherweise ein Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehemann zusteht, hat der Regierungsrat zu Recht selbst
festgestellt. Die Beschwerdeführerin führt an, dass ihre persönliche Anwesenheit
zur Vorbereitung der Heirat notwendig sei. Träfe dies zu, wäre ihre Einreise
nicht entbehrlich, wie der Regierungsrat festgestellt hat, sondern notwendig
für die (spätere) Heirat. Diese Umstände hätten abgeklärt werden müssen. Der
Regierungsrat hätte in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob der
Beschwerdeführerin eine zweimalige Einreise (mit dazwischen liegender Ausreise)
angesichts ihres Wohnorts und ihrer finanziellen Verhältnisse zumutbar wäre.
Soweit der
Regierungsrat auf einen Aufenthaltsanspruch nach der Heirat nicht eingetreten
ist, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Heirat dannzumal erst bevorstand.
3.3
Mit der während der Hängigkeit der Beschwerde
mitgeteilten Einreise in die Schweiz und der daraufhin erfolgten Heirat mit dem
italienischen Ehemann ist der Streitgegenstand – die Bewilligung der Einreise
zum Zweck der Ehevorbereitung – entfallen und das Beschwerdeverfahren daher als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Über das weitergehende Aufenthaltsgesuch hat das
Migrationsamt zu befinden.
4.
4.1
Bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass die
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht
wurde sowie dass der Regierungsrat mit Bezug auf die Einreise vorgängig der
Heirat auf den Rekurs hätte eintreten müssen (vgl. E. 3.2). Dies führt
dazu, dass sowohl die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als auch die
Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 70
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 beim Regierungsrat
und auch mit der vorliegenden Beschwerde einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt
auf die erst Ende 2009 erfolgte Heirat mit einem italienischen Ehemann geltend
machte und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, war ein
wesentlicher Teil ihrer Anträge aussichtslos. Aus diesem Grund ist das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Akten werden im
Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt überwiesen.
3.
Die Rekurskosten
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an…