VB.2009.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00480
10. März 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12169)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00480
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Tiefbau- und Strassenbauarbeiten: Ausschluss vom Verfahren.
Die Beschwerdeführerin hat bei einigen Positionen des Leistungsverzeichnisses, welche zu Einheitspreisen zu offerieren waren, den Vermerk "inklusive" angebracht. Dass es sich dabei nicht um geringfügige Beträge handelt, ergibt bereits ein summarischer Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten (E. 3.4.2).
Andererseits hat die Beschwerdeführerin für denjenigen Teil der Baustelleneinrichtung, für welchen im Leistungsverzeichnis ein Festpreis vorgesehen ist, einen ungewöhnlich hohen Betrag offeriert (E. 3.4.3)
Ein so gestaltetes Angebot widerspricht dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass sich Mengenänderungen in entsprechende Preisänderungen niederschlagen. Zudem wird durch die beträchtlichen Verschiebungen im vorliegenden Fall die korrekte Analyse der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen Angeboten erschwert. Schliesslich ist aufgrund des ungewöhnlich hohen Betrags, welchen die Beschwerdeführerin für den zu einem Festpreis zu offerierenden Teil der Baustelleneinrichtung eingesetzt hat, von einer Umlagerung auszugehen, welche zu einer ungerechtfertigten Kreditgewährung führt. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV vor, weshalb sich der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin keineswegs als überspitzt formalistisch oder unverhältnismässig erweist (E. 3.4.4).
Abweisung.
Stichworte:
ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
EIGNUNG
EINHEITSPREIS
LEISTUNGSVERZEICHNIS
PAUSCHALPREIS
RECHTLICHES GEHÖR
SIA-NORMEN
SUBMISSIONSRECHT
UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT
VARIANTE
WESENTLICHER MANGEL
Rechtsnormen:
§ 28 SubmV
§ 28 lit. h SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00480
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Rüti,
vertreten durch Gemeinderat Rüti,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 10. Juli 2009 eröffnete die
Gemeinde Rüti ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von Tiefbau- und
Strassenbauarbeiten im Bereich der E- und der F-Strasse. Innert Frist gingen
acht Offerten ein. Mit Beschluss des Gemeinderats Rüti vom 1. September
2009 wurden die ausgeschriebenen Arbeiten zum Preis von Fr. 1'498'651.60
(netto inkl. MwSt.) an die D AG vergeben. Am 2. September 2009 wurde der A
AG mitgeteilt, dass ihr Angebot vom Verfahren ausgeschlossen worden sei.
Erwägungen
II.
Gegen den "Vergabeentscheid vom 2. September
2009" liess die A AG am 11. September 2009 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter sei die
Sache zum nochmaligen Entscheid an die Gemeinde Rüti zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig
ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Gemeinde Rüti beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 23. Oktober 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Die Mitbeteiligte reichte keine
Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2009 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und gleichzeitig das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
Mit Replik vom 30. November 2009 und Duplik vom 16. Dezember
2009.
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15
ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel
sowohl gegen den Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren wie auch gegen den
Zuschlag an die Mitbeteiligte (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 8).
Beide Entscheide sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB). Die
Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert, da sie mit einem
Offertbetrag in der Höhe von Fr. 1'449'779.25 im Fall einer Zulassung zum
Verfahren gute Erfolgsaussichten hätte.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der
Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die der Beschwerdeführerin
eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu
nehmen, geheilt wurde (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25
E. 4a).
Zudem ist die ungenaue Bezeichnung der Firma der
Mitbeteiligten durch die Beschwerdegegnerin im "Vergabeentscheid vom 2. September
2009" kein Grund, das Angebot der Mitbeteiligten vom Verfahren
auszuschliessen.
3.
3.1
Gemäss § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
(SubmV) werden Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen,
wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch
Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei
der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der
Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich
um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999
Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; RB 2006 Nr. 46
E. 3.2; VGr, 12. September 2007, VB.2007.00123, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Herbert Lang, Offertenbehandlung
und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff.,
235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Band 1, Zürich etc. 2007,
N. 272 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom
Verfahren damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte bei über 20
Positionen statt der ausgeschriebenen Einheitspreise den Vermerk
"inklusive" angebracht habe. Schon rein formell betrachtet gehe es um
Preisumlagerungen im grösseren Stil. Auch betragsmässig fielen die
Verschiebungen beträchtlich ins Gewicht. Namentlich seien bei den Lichtsignalanlagen,
den Regiearbeiten, den Spriessungen und dem Mehrbedarf Beton beträchtliche Kosten
zu erwarten. Es werde angenommen, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten in
den Festpreis für die Baustelleneinrichtung eingerechnet habe. Die ausserordentliche
Höhe des Preises für die Baustelleneinrichtung in der Offerte der
Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Anbietern lasse keinen anderen
Schluss zu. Die Offerte sei somit nicht nach den Vorgaben der
Ausschreibungsunterlagen ausgefüllt worden. Es liege eine Entschädigungs- bzw.
Vergütungsvariante vor. Varianten seien jedoch nur zulässig, wenn das Grundangebot
gleichzeitig mit der Variante eingereicht werde. Das Angebot sei somit in
wesentlichen Positionen unvollständig.
3.3
Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, dass es sich bei den
Leistungen, bei welchen sie anstelle eines Einheitspreises den Vermerk
"inklusive" angebracht habe, grösstenteils um Leistungen handle, bei
welchen die Einheitspreise auch bei einer objektiven, realistischen Festlegung
derselben relativ tief lägen und erfahrungsgemäss mit keinen oder zumindest mit
keinen für den Endpreis relevanten Mengenreduktionen gerechnet werden könne.
Zudem liege keine Variante im Sinne der
Ausschreibungsbestimmungen vor. Sie habe am Leistungsverzeichnis nichts geändert
und schlage auch nicht eine andere Art der Ausführung der Position
"Baustelleneinrichtung" vor. Sie habe für diese Position lediglich einen
Betrag festgesetzt, unabhängig von den Leistungen, welche sie unter den
einzelnen Positionen zu erbringen habe. Von einer Unternehmervariante könne
keine Rede sein. Ausserdem habe sie ein Grundangebot eingereicht, indem sie das
unveränderte Leistungsverzeichnis übernommen und lediglich bei gewissen
Positionen festhalten habe, dass diese "inklusive" seien. Dass es für
diese Positionen keinen Einheitspreis gebe, liege eben in der Natur des
Angebots, indem es bei diesen Positionen nicht auf das Ausmass und damit auf
den Positionspreis ankomme. Eine Pauschalierung der Baustelleneinrichtung sei zudem
durchaus üblich und keinesfalls nachteilig für die Beschwerdegegnerin. Zwar
treffe es zu, dass sie bei verschiedenen Subpositionen keinen Einheitspreis
vermerkt, sondern den Hinweis angebracht habe, dass die betreffende Leistung im
Preis der zur Subposition zugehörigen Hauptposition inbegriffen sei. Deswegen
könne noch lange nicht von einer Entschädigungs- bzw. Vergütungsvariante gesprochen
werden.
Es liege somit weder eine wesentliche Unvollständigkeit
des Angebots noch eine wesentliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen vor
und damit auch keine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses im Sinn von
§ 28 lit. h SubmV. Der Ausschluss vom Verfahren sei vielmehr als
überspitzter Formalismus und als Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
zu qualifizieren.
3.4
Beim Prinzip der Preisvereinbarung nach Einheitspreisen wird davon
ausgegangen, dass sich Mengenänderungen in entsprechenden Preisänderungen
niederschlagen. Ein Angebot, bei dem bestimmte Einheitspreise bewusst tief
gehalten und die auf diese Positionen entfallenden Materialkosten in eine
Festpreisposition übertragen werden, widerspricht dem Prinzip einer
Preisvereinbarung nach Einheitspreisen. Denn bei einer solchen Offerte profitiert
der Auftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis.
Zudem verunmöglicht eine solche Verschiebung einerseits die korrekte Analyse
der offerierten Preise und andererseits wird der direkte Vergleich mit anderen
Angeboten erschwert. Schliesslich führt eine Umlagerung in die Position
Baustelleneinrichtung im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Kreditgewährung,
weil die entsprechende Forderung bereits zu Beginn der Bauarbeiten fällig wird
(vgl. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 SIA-Norm 118, Allgemeine
Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/1991 [SIA-Norm 118]; Andreas Bass,
Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition, Baurecht,
Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.).
3.4.1
Grundlage der Offerten war das von der
Beschwerdegegnerin mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis.
Aufgrund desselben hatten die Anbietenden die Mehrzahl der Leistungen nach
Einheitspreisen zu offerieren, das heisst als Preise für Leistungseinheiten,
die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vertragsgestaltung
ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die ausgeführte
Menge an Einheiten, multipliziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39
Abs. 1 der SIA-Norm 118; VGr, 3. Dezember 2003, BEZ 2004
Nr. 16 E. 3.1, mit Hinweisen). In einem Werkvertrag nach
Einheitspreisen wird in der Regel vereinbart, innerhalb welcher Bandbreite von
Über- bzw. Unterschreitung der erwarteten Mengen die Einheitspreise gültig
bleiben (vgl. Art. 86 Abs. 1 SIA-Norm 118). Vorliegend wurde jedoch
in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass entgegen der Regel der
SIA-Norm 118 bei veränderten Mengen ungeachtet der Grösse der Veränderung
keine Preisänderungen geltend gemacht werden können (NPK Kap. 102 Pos.
143.100
). Für die Position Baustelleneinrichtung wurde demgegenüber,
entsprechend Art. 43 SIA-Norm 118, die Offerierung eines Globalbetrags
vorgegeben (vgl. NPK Kap. 113 Pos. 111.001), wobei ausdrücklich festgehalten
wurde, welche Leistungen nicht inbegriffen seien
(vgl. NPK Kap. 113 Pos. 100).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer
Beschwerdeantwort einige Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgeführt, bei
welchen die Beschwerdeführerin anstelle eines Einheitspreises den Vermerk
"inklusive" angebracht hat.
Zu den Lichtsignalanlagen (NPK Kap. 113 Pos. 232) ist
festzuhalten, dass diese unbestrittenermassen zu Einheitspreisen zu offerieren
waren (vgl. dazu NPK Kap. 113 Pos. 100). Dennoch wurde von der Beschwerdeführerin
der Vermerk "inklusive" angebracht. Dasselbe gilt für die
Verkehrsregelung von Hand (NPK Kap. 113 Pos. 235) sowie die baulichen
Schutzmassnahmen (NPK Kap. 113 Pos. 240). Aus dem Angebot der
Mitbeteiligten geht hervor, dass sie für jede dieser Positionen Einheitspreise
in der Höhe von insgesamt Fr. 18'182.50 eingesetzt hat.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten,
dass im Kapitel Regiearbeiten bei den Positionen Löhne, Materialien sowie Maschinen,
Geräte und Betriebsmaterial (NPK Kap. 111 Pos. 220, 230 und 240), im Kapitel
Abbrüche und Demontagen im Abschnitt Gebühren und Bearbeitung für Material in
Lager (NPK Kap. 117 Abschnitt 830), im Kapitel Bauarbeiten für Werkleitungen
bei der Position Grabenspriessungen bis 1,5 Meter Grabentiefe (NPK Kap. 151
Pos. 321.101), im Kapitel Pflästerungen und Abschlüsse im Abschnitt Mehrbedarf
an Beton oder Mörtel für die Fundamente von Abschlüssen (NPK Kap. 222
Abschnitt 384) sowie im Kapitel Kanalisationen und Entwässerungen in den
Abschnitten Zusatzarbeiten bei Rohrleitungssystemen sowie Reinigung von Abwasseranlagen,
Fernsehaufnahmen (NPK Kap. 237 Abschnitt 900) von der Beschwerdeführerin
jeweils der Vermerk "inklusive" angebracht wurde, obwohl durchgehend
Einheitspreise ausgeschrieben waren. Die Beschwerdeführerin hat sich weder in
der Beschwerdeschrift noch in der Replik zu den einzelnen Positionen geäussert
und insbesondere nicht dargelegt, weshalb keine Einheitspreise bestimmbar
seien. Dass es sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
nicht um geringfügige Beträge handelt, ergibt bereits ein summarischer
Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten, welche für diese Positionen
Einheitspreise offeriert hat. Die von der Mitbeteiligten für diese Positionen
eingesetzten Einheitspreise belaufen sich auf insgesamt Fr. 139'340.-.
3.4.3
Andererseits hat die Beschwerdeführerin
für denjenigen Teil der Baustelleneinrichtung, für welchen im Leistungsverzeichnis
ein Festpreis vorgesehen ist, einen ungewöhnlich hohen Betrag von Fr. 212'000.-
offeriert (NPK Kap. 113 Pos. 111.001). Die Offerte der Mitbeteiligten weist mit
Fr. 60'000.- (bzw. Fr. 64'275.-, wenn die separat zu offerierenden
Festpreispositionen gemäss NPK Kap. 223 miteinbezogen werden) weniger als einen
Drittel dieses Betrags für die Baustelleneinrichtung aus. Werden die gewährten
Rabatte und Skonti mitberücksichtigt, beträgt das Angebot der Mitbeteiligten
mit Fr. 60'469.92 noch immer weniger als ein Drittel desjenigen der
Beschwerdeführerin mit Fr. 186'984.-. Fünf Offerten anderer Anbieter
bewegen sich bei dieser Position im Rahmen der Offerte der Mitbeteiligten; nur
eine Offerte weist eine ebenfalls erheblich höhere Pauschale auf, wobei diese
aber noch deutlich tiefer liegt als diejenige der Beschwerdeführerin
(vgl. act. 11/14). Die Beschwerdeführerin legt weder in ihrer
Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik dar, weshalb ihre Pauschale so hoch
ausgefallen ist, sondern weist lediglich den von der Beschwerdegegnerin erhobenen
Vorwurf von Umlagerungen zurück.
3.4.4
Ein so
gestaltetes Angebot widerspricht dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach
Einheitspreisen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass sich Mengenänderungen
in entsprechende Preisänderungen niederschlagen. Zudem wird durch die
beträchtlichen Verschiebungen im vorliegenden Fall die korrekte Analyse der
offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen
Angeboten erschwert. Der Einwand, dass es für diese Positionen keine
Einheitspreise gebe, wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise
substanziiert und geht auch aus den Akten nicht hervor. Ebenso verhält es sich
mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bauherr profitiere jedenfalls
von Pauschalierungen, insbesondere im Bereich der Baustelleneinrichtung, da es
bei länger andauernden Baustellen – und damit im vorliegenden Fall – notorisch
sei, dass es zu Verzögerungen komme. Schliesslich ist aufgrund des ungewöhnlich
hohen Betrags, welchen die Beschwerdeführerin für den zu einem Festpreis zu
offerierenden Teil der Baustelleneinrichtung eingesetzt hat, von einer
Umlagerung auszugehen, welche zu einer ungerechtfertigten Kreditgewährung
führt. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel im Sinn von § 28 lit. h
SubmV vor, weshalb sich der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin
keineswegs als überspitzt formalistisch oder unverhältnismässig erweist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr
Angebot nicht ausgeschlossen worden wäre, wenn sie anstelle des Vermerks
"inklusive" den Vermerk "gratis" angebracht oder
unrealistisch tiefe Preise eingesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass sich
diese Varianten im Ergebnis alle so auswirken, wie wenn keine Preise angegeben
worden wären, weshalb sie gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
auch nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu VGr, 12. September
2007, VB.2007.00123, E. 3.4, www.vgrzh.ch).
3.4.5
Ob das Angebot der Beschwerdeführerin als
Entschädigungs- bzw. Vergütungsvariante zu qualifizieren ist, kann im
vorliegenden Verfahren offenbleiben. Aus der Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin wird klar, dass sie das Angebot der Beschwerdeführerin als
Entschädigungs- bzw. Vergütungsvariante abgelehnt hätte. Dieser Entscheid
erweist sich aus den bereits in E. 3.4.4 dargelegten Gründen als
nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.
3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Ausschluss des
Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren als gerechtfertigt
erweist. Ob ein Ausschluss auch aus den weiteren von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Gründen zulässig gewesen wäre, muss deshalb im vorliegenden
Verfahren nicht im Einzelnen geprüft werden.
Fraglich erscheint, ob eine Anbieterin verpflichtet ist,
in ihrem Angebot darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtigt, die erforderlichen
Maschinen mit dem dazu erforderlichen Fachpersonal einzumieten, sofern sie den
in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Eignungsnachweis anderweitig zu
erbringen vermag. Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall jedenfalls bei denjenigen Referenzobjekten, bei welchen sie die
Belagsarbeiten durch eine Subunternehmerin ausführen liess, einen
entsprechenden Vermerk in ihrer Referenzliste anbringen müssen. Ein solcher
fehlt unbestrittenermassen beim Objekt "Quartierplan G", bei welchem
die Belagsarbeiten durch die H AG ausgeführt wurden. Ob die Beschwerdeführerin
den in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Eignungsnachweis mit ihrer sechs
Referenzobjekte umfassenden Liste wie auch mit ihren ebenfalls fünf bzw. vier
Referenzobjekte umfassenden Listen der beiden Schlüsselpersonen dennoch
erbringen konnte, muss im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da
sich der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin ohnehin als
gerechtfertigt erweist. Die Beschwerdegegnerin war deshalb auch nicht
verpflichtet, von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Referenzpersonen weitere
Auskünfte einzuholen.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihr
eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dagegen ist sie zur Bezahlung einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten. Bei der Bemessung der Entschädigung ist
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort
lediglich die von ihr ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids
nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihr mit der
Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-.
5.
Da der geschätzte Wert der zu vergebenden Tiefbau- und
Strassenbauarbeiten den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 11. Dezember
2009.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für das erste Semester des Jahres 2010; SR 172.056.12), ist gegen diesen
Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f
BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…