VB.2009.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00482
2. Dezember 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11949)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00482
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Führerausweisentzug zu Warnzwecken.
Unterscheidung Warnungs- und Sicherungsentzug (E. 4.1).
Ein Sicherungsentzug ist gegen den Beschwerdeführer nicht verfügt worden. Die verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung und auch die damit verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer stehen in keinem Zusammenhang mit dem später erfolgten und vorliegend angefochtenen Warnungsentzug (E. 4.2).
Der Grundsatz "ne bis in idem" wurde nicht verletzt. Nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ist ein Warnungsentzug durch die Administrativbehörde nicht ausgeschlossen (E. 4.4).
Die verfügte Entzugsdauer durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
NE BIS IN IDEM
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c SVG
Art. 16d SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00482
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen),
A wegen je eines Vorfalls am 14. Juli 2006 und am 12. April 2007 den
Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Dagegen reichte A am
20. August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, womit er die Reduktion der
Entzugsdauer auf vier Monate verlangen liess; das Wiedererwägungsgesuch sei,
wenn ihm nicht entsprochen werde, dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung
als Rekurs weiterzuleiten. Das Strassenverkehrsamt lehnte eine Wiedererwägung
ab. Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich den Rekurs von A ab und erhöhte die Entzugsdauer auf acht Monate.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerden vom 10. September 2009 und
16.
September 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte
A sinngemäss die Aufhebung des Entzugs des Führerausweises. Die Staatskanzlei
liess am 21. September 2009 – unter Hinweis auf den angefochtenen
Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion
am 18. September 2009 auf eine Stellungnahme verzichtete.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
2.1
Der angefochtene Ausweisentzug beruht auf folgenden Vorfällen:
Am 14. Juli 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem
Fahrzeug von B auf der C-Strasse Richtung D-Pass. Kurz vor der Passhöhe schloss
ein Motorradlenker zum Beschwerdeführer auf und überholte ihn. Nach Befahren
der Passhöhe holte der Beschwerdeführer den Lenker des Motorrades eingangs des
Waldstücks Höhe E wieder ein und folgte ihm auf einer Strecke von ca.
600.
m bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 70 km/h – Schlangenlinien
fahrend – mit einem Abstand von 0.5 bis 2 m.
Am 12. April 2007 fuhr der Beschwerdeführer mit
seinem Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld Höhe F-Strasse 01, um das Fahrzeug
zu wenden und anschliessend aus der Sackgasse Richtung C-Strasse zu fahren.
Dabei erblickte er eine Fussgängerin, welche sich ihm auf ihrer linken, mit
einer gelben Strassenbodenmarkierung markierten Seite der schmalen Quartierstrasse
näherte. Der Beschwerdeführer, der vordem den Motor mehrfach aufheulen liess,
fuhr, sein Fahrzeug beschleunigend, auf die Fussgängerin zu, sodass diese sich
veranlasst sah, durch einen Sprung in das angrenzende Wiesenbord auszuweichen.
Der Beschwerdeführer korrigierte sein Manöver knapp vor der Kollision mit einem
Schwenker.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2008 sprach
der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks G A aufgrund dieser Vorfälle der
Nötigung, der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der
Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
120.
Tagessätzen zu Fr. 20.-, wobei der Vollzug der Strafe
aufgeschoben wurde und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin eröffnete im Anschluss an den ersten Vorfall vom
14.
Juli 2006 am 6. September 2006 ein Verfahren wegen
Führerausweisentzugs, sistierte dieses aber bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens. Nach dem Vorfall vom 12. April 2007 und aufgrund
eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) leitete sie zudem mit
Verfügung vom 25. Juli 2007 ein Administrativverfahren zur verkehrsmedizinischen
Abklärung der Fahreignung ein. Diese Verfügung blieb vom Beschwerdeführer
unangefochten und er unterzog sich in der Folge einer verkehrspsychologischen Abklärung
zur charakterlichen Fahreignung am IRM. Die charakterliche Fahreignung des
Beschwerdeführers wurde im Gutachten als kritisch und eine positive Beurteilung
nur unter regelmässiger und engmaschiger psychiatrischer Betreuung mit periodischer
Berichterstattung als vertretbar beurteilt. Die Beschwerdegegnerin verfügte in
der Folge am 15. November 2007, dass dem Beschwerdeführer der
Führerausweis unter der Auflage regelmässiger Kontrollen und Behandlung der
psychischen Erkrankung weiterbelassen werde. Zudem wurde verlangt, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich in sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis
einzureichen hat. In dieser Verfügung wie vorangehend bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Vorfälle vom 14. Juli 2006 und 12. April 2007 administrativrechtlich
noch nicht erledigt seien und ein Entscheid darüber nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafurteils gefällt werde. Diese Verfügung betreffend
Weiterbelassung des Führerausweises und die Anordnung von medizinischen
Auflagen blieb unangefochten.
3.
3.1
In der
angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2008 wirft die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des
Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) durch
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren vor. Die Nötigung der
Fussgängerin wurde nicht näher qualifiziert, die Vorinstanz erblickte darin
eine zumindest mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Die
missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen wird als leichte Widerhandlung im Sinne
von Art. 16a SVG qualifiziert.
3.2
Das
Verhalten des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker und dessen rechtliche Qualifikation
waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bzw. des Rekurses und werden
auch in der Beschwerde nicht thematisiert. Ein Widerspruch zum Strafurteil ist
auch nicht zu erkennen.
Die Rügen des Beschwerdeführers beinhalten zusammengefasst
den Vorwurf, dass er in gleicher Sache von der Administrativbehörde zu Unrecht
ein zweites Mal bzw. überhaupt zweimal ins Recht gefasst worden sei. Einerseits
habe er sich einem Verfahren betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der
Fahreignung unterziehen müssen, andererseits werde der Fahrausweisentzug
gestützt auf Vorfälle verfügt, die bei Einleitung des Verfahrens betreffend
Fahreignung bereits bekannt gewesen waren. Es gehe nicht an, dass – letztmals –
gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2008 ihm der Führerausweis (mit Auflagen) belassen
werde, obschon ihm zuvor am 18. Juli 2008 der Führerausweis entzogen worden
war. Von der Sicherheitsdirektion sei ihm zugesichert worden, dass bei einem
positiven Ergebnis der verkehrsmedizinischen Abklärungen ihm der Führerausweis,
allenfalls mit einer therapeutischen Massnahme, belassen werde. Es mache auch
keinen Sinn, wenn er Tausende von Franken für die Kosten des Verfahrens
betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung und für die
anschliessende Therapie, die er regelmässig einhalte, ausgebe, wenn ihm das
Fahren verwehrt bleibe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls
falsch. Die vom Bezirksgericht G gesetzte Probefrist habe am 15. Januar
2008.
zu laufen begonnen, die der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Vorfälle
seien aber vorher geschehen. Die Sicherheitsdirektion wolle einem glauben
machen, dass sie erst zum Zeitpunkt des Entzugsverfahrens von den Vorfällen
Bescheid wusste. Effektiv habe die Beschwerdegegnerin das Verfahren zur
Abklärung der Fahreignung in Kenntnis dieser Vorfälle eingeleitet. Auch seien
mit dem Urteil des Bezirksgerichts G, welches die Strafe mit einer Probezeit
von drei Jahren verband, jedoch auf eine Weisung verzichtete, Bestrafung und
Massnahmen schon klar definiert worden.
4.
4.1
Zunächst
zu unterscheiden sind Warnungs- und Sicherungsentzug. Beim Entzug des
Führerausweises gemäss Art. 16c SVG handelt es sich um einen Warnungsentzug,
beim Entzug gemäss Art. 16d SVG hingegen um einen Sicherungsentzug. Der
Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren
Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen. Es handelt sich dabei um
eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme mit
präventivem und erzieherischem Charakter (René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, Rz. 2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2).
Der Sicherungsentzug wird hingegen allein wegen fehlender
Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu
verhindern. Der Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine
schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1).
4.2
Zu
prüfen ist, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Administrativbehörde
Verfahren kumuliert hat. Bei der im Streit liegenden Entzugsverfügung vom
18.
Juli 2008 handelt es sich um einen Warnungsentzug gemäss Art. 16c
SVG. Ein Sicherungsentzug war gegen den Beschwerdeführer jedoch weder vorher
noch nachher verfügt worden. Es wurde lediglich ein Administrativverfahren
eingeleitet betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung, welches
mit einer Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen endete. Selbst von
einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Zweck verkehrsmedizinischer
Abklärungen sah die Beschwerdegegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Entscheidungsermessens
ab, obschon aufgrund des in den beiden Vorfällen gezeigten Verhaltens durchaus
Anlass bestanden hätte, den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung
vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht davon betroffen,
dass gegen ihn in gleicher Sache sowohl ein Sicherungs- oder Warnungsentzug
verfügt wurde. Selbst dann, wenn gegen ihn ein vorsorglicher Sicherungsentzug
verfügt und diese Massnahme nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Abklärungen
wieder aufgehoben worden wäre, so könnte sich der Beschwerdeführer der
Anordnung des Warnungsentzugs nicht mit dem Hinweis auf den bereits erfolgten
vorsorglichen Sicherungsentzug widersetzen (VGr, 23. Januar 2003,
VB.2002.00351, E. 2b, www.vgrzh.ch).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde angeordnet, dass
sich der Beschwerdeführer zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als
Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen
Abklärung zu unterziehen hatte. Mit derselben Verfügung wurde darüber hinaus
auch festgehalten, dass die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zulasten des
Beschwerdeführers gehen. Des Weiteren enthielt diese Verfügung auch eine
Rechtsmittelbelehrung. Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
25.
Juli 2007 kein Rechtsmittel ergriffen hatte, kann auch sein Hinweis
auf die Übernahme der Kosten der verkehrsmedizinischen Abklärungen nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
4.3
Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Recht, ein
Entzugsverfahren durchzuführen, verwirkt, nachdem sie sich entschlossen hatte,
die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, erweist sich damit als
hilflos. Auch leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Polizei
die Frage aufgeworfen hatte, ob der Beschwerdeführer an Verfolgungswahn leide,
die Fahreignung sofort abgeklärt haben wollte, zumal die Fahrpraxis des Beschwerdeführers
zu einem solchen Verdacht verschiedentlich Anlass gab. Die Abklärung der
Fahreignung hatte im Interesse der Verkehrssicherheit Vorrang; wäre sie zu
verneinen gewesen, dann hätte unmittelbar ein Sicherungsentzug erfolgen müssen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin nach
Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung sich im Schriftverkehr mit dem
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 und in der Verfügung vom
15.
November 2007 ausdrücklich vorbehalten hatte, einen Warnungsentzug zu
verfügen.
Dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar nach
Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung das Entzugsverfahren aufnehmen
konnte, lag daran, dass sie praxisgemäss den Ausgang des Strafverfahrens
abwarten musste, um dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Administrativmassnahme gegeben seien. Dies hatte sie dem Beschwerdeführer allerdings
schon am 6. September 2006 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste somit,
dass das Entzugsverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt
werden könne. Auch aus dieser Sicht erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers
als unberechtigt.
Wegen der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer
eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens blieb dieser sodann weiterhin
fahrberechtigt, wenn auch nur unter Beachtung der am 15. November 2007
erlassenen Auflagen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Einhaltung dieser
Auflagen zu kontrollieren. In Wahrnehmung dieser Aufgabe sah sie sich
veranlasst, im Dezember 2008 die vor Jahresfrist erlassenen
verkehrsmedizinischen Auflagen zu lockern. Ein Widerspruch zum ausgesprochenen,
wegen des Rechtsmittelverfahrens im Vollzug gehemmten Warnungsentzug liegt
darin nicht.
4.4
Die
Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt
ist dem schweizerischen Recht seit je eigen. Der Grundsatz
"ne bis in idem" gilt zunächst als materielles eidgenössisches
Strafrecht und besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt
werden darf. Er leitet sich sodann aus Art. 8 BV
her und besagt entsprechend, dass eine nach kantonalem Recht vorgenommene
rechtskräftige Beurteilung in einem Kanton einer erneuten Beurteilung in einem
andern Kanton entgegensteht. Schliesslich folgt er auch aus Art. 4
Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 14 Abs. 7 des
UNO-Pakts II (SR 0.103.2) und verbietet, den rechtskräftig Verurteilten
oder Freigesprochenen in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor
Gericht zu stellen oder zu bestrafen (BGE 123 II 464 E. 2b).
Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt unter anderem
voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben
muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen.
Diese Voraussetzung trifft aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen
Behörden regelmässig nicht zu. Der Strafrichter, der die Geldstrafe ausgesprochen
hat, ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und
die Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG
anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde
immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner
Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl. zu allem
BGE 125 II 402). Auch in der jüngsten Revision des Strafrechts wurde die
Doppelspurigkeit von Straf- und Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon
dies vom Verfasser des Vorentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches so
vorgesehen war. Weiterhin gilt somit, dass der strafrechtlichen Beurteilung das
Massnahmeverfahren, in aller Regel ein Warnungsentzug, folgt. Mit seinen
Ausführungen, dass mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Bezirksgericht
G Strafen und Massnahmen abschliessend definiert wurden, stösst der Beschwerdeführer
somit ins Leere. Nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ist demnach ein
Warnungsentzug durch die Administrativbehörde nicht ausgeschlossen.
5.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis
für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG). Die Entzugsdauer beträgt jedoch mindestens sechs Monate, wenn
dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer
mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2
lit. b SVG). Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt,
dass dem Beschwerdeführer wegen einer am 16. Juli 2005 begangenen
mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für zwei Monate entzogen werden
musste, und ging deshalb von einer minimalen Entzugsdauer von sechs Monaten
aus. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 SVG). Unter Berücksichtigung der in beiden Vorfällen manifestierten
ganz erheblichen Verkehrsgefährdung bzw. des schweren Verschuldens hat die
Vorinstanz die Entzugsdauer als Gesamtmassnahme auf acht Monate festgelegt, was
nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass
ausser einer weiteren Anzeige vom Mai 2007 "bis jetzt keine weiteren dazu
gekommen sind". Insoweit er hieraus eine Strafminderung wegen Verstosses
gegen das Beschleunigungsverbot ableiten will, so lässt dies die
bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu (BGr, 17. September 2009,1C_22/2009, www.bger.ch).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Mangels eines Antrags ist nicht über ein Entschädigungsbegehren zu befinden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…