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Entscheid

VB.2009.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00482

2. Dezember 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen),

A wegen je eines Vorfalls am 14. Juli 2006 und am 12. April 2007 den

Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Dagegen reichte A am

20. August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, womit er die Reduktion der

Entzugsdauer auf vier Monate verlangen liess; das Wiedererwägungsgesuch sei,

wenn ihm nicht entsprochen werde, dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung

als Rekurs weiterzuleiten. Das Strassenverkehrsamt lehnte eine Wiedererwägung

ab. Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat des Kantons

Zürich den Rekurs von A ab und erhöhte die Entzugsdauer auf acht Monate.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerden vom 10. September 2009 und

16.

September 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte

A sinngemäss die Aufhebung des Entzugs des Führerausweises. Die Staatskanzlei

liess am 21. September 2009 – unter Hinweis auf den angefochtenen

Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion

am 18. September 2009 auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

2.1

Der angefochtene Ausweisentzug beruht auf folgenden Vorfällen:

Am 14. Juli 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem

Fahrzeug von B auf der C-Strasse Richtung D-Pass. Kurz vor der Passhöhe schloss

ein Motorradlenker zum Beschwerdeführer auf und überholte ihn. Nach Befahren

der Passhöhe holte der Beschwerdeführer den Lenker des Motorrades eingangs des

Waldstücks Höhe E wieder ein und folgte ihm auf einer Strecke von ca.

600.

m bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 70 km/h – Schlangenlinien

fahrend – mit einem Abstand von 0.5 bis 2 m.

Am 12. April 2007 fuhr der Beschwerdeführer mit

seinem Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld Höhe F-Strasse 01, um das Fahrzeug

zu wenden und anschliessend aus der Sackgasse Richtung C-Strasse zu fahren.

Dabei erblickte er eine Fussgängerin, welche sich ihm auf ihrer linken, mit

einer gelben Strassenbodenmarkierung markierten Seite der schmalen Quartierstrasse

näherte. Der Beschwerdeführer, der vordem den Motor mehrfach aufheulen liess,

fuhr, sein Fahrzeug beschleunigend, auf die Fussgängerin zu, sodass diese sich

veranlasst sah, durch einen Sprung in das angrenzende Wiesenbord auszuweichen.

Der Beschwerdeführer korrigierte sein Manöver knapp vor der Kollision mit einem

Schwenker.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2008 sprach

der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks G A aufgrund dieser Vorfälle der

Nötigung, der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der

Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu Fr. 20.-, wobei der Vollzug der Strafe

aufgeschoben wurde und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin eröffnete im Anschluss an den ersten Vorfall vom

14.

Juli 2006 am 6. September 2006 ein Verfahren wegen

Führerausweisentzugs, sistierte dieses aber bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Strafverfahrens. Nach dem Vorfall vom 12. April 2007 und aufgrund

eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) leitete sie zudem mit

Verfügung vom 25. Juli 2007 ein Administrativverfahren zur verkehrsmedizinischen

Abklärung der Fahreignung ein. Diese Verfügung blieb vom Beschwerdeführer

unangefochten und er unterzog sich in der Folge einer verkehrspsychologischen Abklärung

zur charakterlichen Fahreignung am IRM. Die charakterliche Fahreignung des

Beschwerdeführers wurde im Gutachten als kritisch und eine positive Beurteilung

nur unter regelmässiger und engmaschiger psychiatrischer Betreuung mit periodischer

Berichterstattung als vertretbar beurteilt. Die Beschwerdegegnerin verfügte in

der Folge am 15. November 2007, dass dem Beschwerdeführer der

Führerausweis unter der Auflage regelmässiger Kontrollen und Behandlung der

psychischen Erkrankung weiterbelassen werde. Zudem wurde verlangt, dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich in sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis

einzureichen hat. In dieser Verfügung wie vorangehend bei Gewährung des

rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die Vorfälle vom 14. Juli 2006 und 12. April 2007 administrativrechtlich

noch nicht erledigt seien und ein Entscheid darüber nach Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafurteils gefällt werde. Diese Verfügung betreffend

Weiterbelassung des Führerausweises und die Anordnung von medizinischen

Auflagen blieb unangefochten.

3.

3.1

In der

angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2008 wirft die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des

Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) durch

ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren vor. Die Nötigung der

Fussgängerin wurde nicht näher qualifiziert, die Vorinstanz erblickte darin

eine zumindest mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Die

missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen wird als leichte Widerhandlung im Sinne

von Art. 16a SVG qualifiziert.

3.2

Das

Verhalten des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker und dessen rechtliche Qualifikation

waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bzw. des Rekurses und werden

auch in der Beschwerde nicht thematisiert. Ein Widerspruch zum Strafurteil ist

auch nicht zu erkennen.

Die Rügen des Beschwerdeführers beinhalten zusammengefasst

den Vorwurf, dass er in gleicher Sache von der Administrativbehörde zu Unrecht

ein zweites Mal bzw. überhaupt zweimal ins Recht gefasst worden sei. Einerseits

habe er sich einem Verfahren betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der

Fahreignung unterziehen müssen, andererseits werde der Fahrausweisentzug

gestützt auf Vorfälle verfügt, die bei Einleitung des Verfahrens betreffend

Fahreignung bereits bekannt gewesen waren. Es gehe nicht an, dass – letztmals –

gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2008 ihm der Führerausweis (mit Auflagen) belassen

werde, obschon ihm zuvor am 18. Juli 2008 der Führerausweis entzogen worden

war. Von der Sicherheitsdirektion sei ihm zugesichert worden, dass bei einem

positiven Ergebnis der verkehrsmedizinischen Abklärungen ihm der Führerausweis,

allenfalls mit einer therapeutischen Massnahme, belassen werde. Es mache auch

keinen Sinn, wenn er Tausende von Franken für die Kosten des Verfahrens

betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung und für die

anschliessende Therapie, die er regelmässig einhalte, ausgebe, wenn ihm das

Fahren verwehrt bleibe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls

falsch. Die vom Bezirksgericht G gesetzte Probefrist habe am 15. Januar

2008.

zu laufen begonnen, die der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Vorfälle

seien aber vorher geschehen. Die Sicherheitsdirektion wolle einem glauben

machen, dass sie erst zum Zeitpunkt des Entzugsverfahrens von den Vorfällen

Bescheid wusste. Effektiv habe die Beschwerdegegnerin das Verfahren zur

Abklärung der Fahreignung in Kenntnis dieser Vorfälle eingeleitet. Auch seien

mit dem Urteil des Bezirksgerichts G, welches die Strafe mit einer Probezeit

von drei Jahren verband, jedoch auf eine Weisung verzichtete, Bestrafung und

Massnahmen schon klar definiert worden.

4.

4.1

Zunächst

zu unterscheiden sind Warnungs- und Sicherungsentzug. Beim Entzug des

Führerausweises gemäss Art. 16c SVG handelt es sich um einen Warnungsentzug,

beim Entzug gemäss Art. 16d SVG hingegen um einen Sicherungsentzug. Der

Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren

Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen. Es handelt sich dabei um

eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme mit

präventivem und erzieherischem Charakter (René Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen,

Bern 1995, Rz. 2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2).

Der Sicherungsentzug wird hingegen allein wegen fehlender

Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der

Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu

verhindern. Der Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine

schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1).

4.2

Zu

prüfen ist, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Administrativbehörde

Verfahren kumuliert hat. Bei der im Streit liegenden Entzugsverfügung vom

18.

Juli 2008 handelt es sich um einen Warnungsentzug gemäss Art. 16c

SVG. Ein Sicherungsentzug war gegen den Beschwerdeführer jedoch weder vorher

noch nachher verfügt worden. Es wurde lediglich ein Administrativverfahren

eingeleitet betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung, welches

mit einer Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen endete. Selbst von

einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Zweck verkehrsmedizinischer

Abklärungen sah die Beschwerdegegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Entscheidungsermessens

ab, obschon aufgrund des in den beiden Vorfällen gezeigten Verhaltens durchaus

Anlass bestanden hätte, den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung

vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht davon betroffen,

dass gegen ihn in gleicher Sache sowohl ein Sicherungs- oder Warnungsentzug

verfügt wurde. Selbst dann, wenn gegen ihn ein vorsorglicher Sicherungsentzug

verfügt und diese Massnahme nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Abklärungen

wieder aufgehoben worden wäre, so könnte sich der Beschwerdeführer der

Anordnung des Warnungsentzugs nicht mit dem Hinweis auf den bereits erfolgten

vorsorglichen Sicherungsentzug widersetzen (VGr, 23. Januar 2003,

VB.2002.00351, E. 2b, www.vgrzh.ch).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde angeordnet, dass

sich der Beschwerdeführer zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als

Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen

Abklärung zu unterziehen hatte. Mit derselben Verfügung wurde darüber hinaus

auch festgehalten, dass die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zulasten des

Beschwerdeführers gehen. Des Weiteren enthielt diese Verfügung auch eine

Rechtsmittelbelehrung. Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

25.

Juli 2007 kein Rechtsmittel ergriffen hatte, kann auch sein Hinweis

auf die Übernahme der Kosten der verkehrsmedizinischen Abklärungen nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

4.3

Der

Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Recht, ein

Entzugsverfahren durchzuführen, verwirkt, nachdem sie sich entschlossen hatte,

die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, erweist sich damit als

hilflos. Auch leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Polizei

die Frage aufgeworfen hatte, ob der Beschwerdeführer an Verfolgungswahn leide,

die Fahreignung sofort abgeklärt haben wollte, zumal die Fahrpraxis des Beschwerdeführers

zu einem solchen Verdacht verschiedentlich Anlass gab. Die Abklärung der

Fahreignung hatte im Interesse der Verkehrssicherheit Vorrang; wäre sie zu

verneinen gewesen, dann hätte unmittelbar ein Sicherungsentzug erfolgen müssen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin nach

Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung sich im Schriftverkehr mit dem

Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 und in der Verfügung vom

15.

November 2007 ausdrücklich vorbehalten hatte, einen Warnungsentzug zu

verfügen.

Dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar nach

Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung das Entzugsverfahren aufnehmen

konnte, lag daran, dass sie praxisgemäss den Ausgang des Strafverfahrens

abwarten musste, um dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme gegeben seien. Dies hatte sie dem Beschwerdeführer allerdings

schon am 6. September 2006 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste somit,

dass das Entzugsverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt

werden könne. Auch aus dieser Sicht erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers

als unberechtigt.

Wegen der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer

eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens blieb dieser sodann weiterhin

fahrberechtigt, wenn auch nur unter Beachtung der am 15. November 2007

erlassenen Auflagen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Einhaltung dieser

Auflagen zu kontrollieren. In Wahrnehmung dieser Aufgabe sah sie sich

veranlasst, im Dezember 2008 die vor Jahresfrist erlassenen

verkehrsmedizinischen Auflagen zu lockern. Ein Widerspruch zum ausgesprochenen,

wegen des Rechtsmittelverfahrens im Vollzug gehemmten Warnungsentzug liegt

darin nicht.

4.4

Die

Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt

ist dem schweizerischen Recht seit je eigen. Der Grundsatz

"ne bis in idem" gilt zunächst als materielles eidgenössisches

Strafrecht und besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt

werden darf. Er leitet sich sodann aus Art. 8 BV

her und besagt entsprechend, dass eine nach kantonalem Recht vorgenommene

rechtskräftige Beurteilung in einem Kanton einer erneuten Beurteilung in einem

andern Kanton entgegensteht. Schliesslich folgt er auch aus Art. 4

Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 14 Abs. 7 des

UNO-Pakts II (SR 0.103.2) und verbietet, den rechtskräftig Verurteilten

oder Freigesprochenen in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor

Gericht zu stellen oder zu bestrafen (BGE 123 II 464 E. 2b).

Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt unter anderem

voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben

muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen.

Diese Voraussetzung trifft aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen

Behörden regelmässig nicht zu. Der Strafrichter, der die Geldstrafe ausgesprochen

hat, ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und

die Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG

anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde

immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner

Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl. zu allem

BGE 125 II 402). Auch in der jüngsten Revision des Strafrechts wurde die

Doppelspurigkeit von Straf- und Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon

dies vom Verfasser des Vorentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches so

vorgesehen war. Weiterhin gilt somit, dass der strafrechtlichen Beurteilung das

Massnahmeverfahren, in aller Regel ein Warnungsentzug, folgt. Mit seinen

Ausführungen, dass mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Bezirksgericht

G Strafen und Massnahmen abschliessend definiert wurden, stösst der Beschwerdeführer

somit ins Leere. Nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ist demnach ein

Warnungsentzug durch die Administrativbehörde nicht ausgeschlossen.

5.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis

für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG). Die Entzugsdauer beträgt jedoch mindestens sechs Monate, wenn

dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer

mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2

lit. b SVG). Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt,

dass dem Beschwerdeführer wegen einer am 16. Juli 2005 begangenen

mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für zwei Monate entzogen werden

musste, und ging deshalb von einer minimalen Entzugsdauer von sechs Monaten

aus. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16

Abs. 3 SVG). Unter Berücksichtigung der in beiden Vorfällen manifestierten

ganz erheblichen Verkehrsgefährdung bzw. des schweren Verschuldens hat die

Vorinstanz die Entzugsdauer als Gesamtmassnahme auf acht Monate festgelegt, was

nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass

ausser einer weiteren Anzeige vom Mai 2007 "bis jetzt keine weiteren dazu

gekommen sind". Insoweit er hieraus eine Strafminderung wegen Verstosses

gegen das Beschleunigungsverbot ableiten will, so lässt dies die

bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu (BGr, 17. September 2009,1C_22/2009, www.bger.ch).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Mangels eines Antrags ist nicht über ein Entschädigungsbegehren zu befinden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…