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Entscheid

VB.2009.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00498

25. Mai 2011Deutsch17 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 entliess der

Gemeinderat Hochfelden die Liegenschaft Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 in Hochfelden (Eigentümer: G und F)

aus dem Inventar der schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung und

stellte eine Abbruchbewilligung in Aussicht, sofern für den geplanten Ersatzbau

eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung vorliege.

Erwägungen

II.

Gegen die Inventarentlassung erhob die Vereinigung B mit

Eingabe vom 6. Februar 2009 fristgerecht Rekurs bei der

Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erhob zudem N

fristgerecht Rekurs bei der Baurekurskommission und beantragte ebenfalls die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Baurekurskommission IV vereinigte am

16.

Juli 2009 die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab.

III.

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. September 2009

beantragten die Vereinigung B und N dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den

vorinstanzlichen Entscheid sowie den Beschluss des Gemeinderats Hochfelden vom

16.

Dezember 2008 aufzuheben und für das Bauernhaus I-Strasse 03 eine

definitive Unterschutzstellung zu verfügen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission IV beantragte Abweisung der

Beschwerde. Den nämlichen Antrag sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung stellten der Gemeinderat Hochfelden sowie F und G.

Mit Beschluss vom 10. März 2010 holte das

Verwaltungsgericht von J ein Gutachten über folgende Frage ein:

"Handelt

es sich beim Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an

der I-Strasse 03 in Hochfelden um einen wichtigen Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche oder hat es eine für

das Ortsbild wesentlich mitprägende Bedeutung?"

Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am

15.

Februar 2011. Die Parteien nahmen hierzu mit Eingaben vom 1., 3. und

30.

März 2011 Stellung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Vereinigung B ist als gesamtkantonal tätige

(ideelle) Vereinigung in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des

Rekursentscheids legitimiert, da eine Inventarentlassung und somit die Anwendung

des III. Titels (Der Natur- und Heimatschutz; §§ 203 ff. PBG) im

Streit steht.

1.2

1.2.1

Wie schon im Rekursverfahren stellen die

Mitbeteiligten die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin 1

infrage. Sie machen hierzu geltend, bei einer Inventarentlassung bestehe die

legitimationsbegründende spezifische Beziehungsnähe des rekurrierenden Nachbarn

nur, wenn sowohl dessen Liegenschaft wie auch das aus dem Inventar entlassene

Gebäude zusammen ein gesamthaft schützenswertes Ensemble bilden würden, was

vorliegend nicht zutreffe.

Die Vorinstanz hat die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin 2 mit der Begründung bejaht, sie

verfüge als Eigentümerin von Nachbarliegenschaften mit Sicht auf das Inventarobjekt

über eine hinreichend enge Raumbeziehung. Die Entlassung des Bauernhauses aus

dem Inventar hätte zur Folge, dass mit einem Ersatzbauprojekt eine intensivere

Nutzung (Wohnungen statt Ökonomieteil) möglich wäre, womit für ihre

Liegenschaft ein finanzieller Nachteil, jedenfalls eine intensivierte Nutzung

entstehen würde; dadurch wäre sie erheblich tangiert.

1.2.2

Gemäss § 338a Abs. 1 PBG sowie nach § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Baurekurskommission IV

hat im angefochtenen Entscheid vom 16. Juli 2009 die zu dieser

Legitimationsvorschrift entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Die

allgemein zur Bestimmung von § 338a Abs. 1 PBG dargelegten Grundsätze

gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine Anordnung wehren will,

mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen des

Eigentümers aus einem Schutzinventar entlassen wird. Das Verwaltungsgericht hat

schon verschiedene Male erwogen, dass ein Nachbar dann über die erforderliche

legitimationsbegründende Beziehungsnähe verfüge, wenn die Entlassung eines

Inventarobjekts und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der

Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Werts seiner Liegenschaft

zur Folge habe. Dabei obliege es dem Rekurrenten darzutun, welche neuen Baumöglichkeiten

die Inventarentlassung ermögliche und inwiefern sich diese auf seine Liegenschaft

auswirken würden. Eine Wertverminderung des nachbarlichen Grundstücks könne

darüber hinaus auch dann zur Debatte stehen, wenn Anhaltspunkte dafür

bestünden, dass die Häuser der Beschwerdeführenden zusammen mit den im Streit

liegenden potenziellen Schutzobjekten ein schutzwürdiges Ensemble bildeten

(vgl. zum Ganzen VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067; 12. Juli 2007,

VB.2007.00126; 20. Dezember 2007, VB.2007.192/193).

Zu Recht hat die Vorinstanz

die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 schon deshalb bejaht, weil bei

einer Entlassung des Bauernhauses aus dem Inventar und anschliessender

Realisierung eines Ersatzbauprojektes eine weit intensivere Nutzung möglich

wäre, womit für deren Liegenschaft ein finanzieller Nachteil entstehen würde.

Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend aber auch deshalb gegeben, weil sie das

Vorliegen eines gesamthaft schutzwürdigen Ensembles behauptet. Ihre eigene

Liegenschaften I-Strasse 05 und M-Strasse 03 sind zugunsten des

Kantons Zürich mit einer Personaldienstbarkeit belastet, wonach die Gebäude

nicht abgebrochen werden dürfen und bauliche Änderungen oder Unterhaltsarbeiten,

welche die "äussere Wirkung des Gebäudes berühren", der Zustimmung

der Baudirektion bedürfen (act. 9/16.1 und 9/16.2). Die

Beschwerdeführerin 1 ist legitimiert, die Erhaltung des auf der gegenüberliegenden

Strassenseite gelegenen Streit-objekts als schützenswertes Ensemble zu

beantragen.

1.3

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die

Vorinstanz hat am 5. Juni 2009 einen Augenschein im Beisein der Parteien

durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Zudem ist die Liegenschaft I-Strasse 03 in dem vom

Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten (act. 24 und 25) ausserordentlich

gut mit Fotos und Plänen dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund des Augenscheins der Vorinstanz und den genannten Unterlagen mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den

beantragten Augenschein verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 45).

2.

2.1

Nach dem Wortlaut von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als

wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen

wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der

Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen

Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

Im Zusammenhang mit

den Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern hat das Bundesgericht

schon mehrfach festgehalten, dass diese allgemein im öffentlichen Interesse

liegen. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem

Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall

sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a; 119 Ia 305 E. 4b

S. 309; 118 Ia 384 E. 5a S. 388 f.). Der Denkmalschutz erstreckt sich heute auch

auf Objekte neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch

sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine

sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz

zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und

städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll

als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen

und technischen Situation erhalten bleiben (vgl. BGE 126 I 219

E. 2e S. 223).

2.2

Bei der Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c

PBG hat die verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten

Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung

die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts.

Hierzu kann und soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien

einholen. Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die

Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die

rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

Ob die gemäss Gesetz verlangten

Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht

grundsätzlich frei prüft. Bei der Auslegung und Anwendung der für die Beurteilung

massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge" oder

"wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die Unterschutzstellung

zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich

zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die

Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).

Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein

eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die

für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen

Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl.

BGE 115 Ib 131 E. 3).

3.

3.1

Im angefochtenen Entscheid hielt der Gemeinderat zur

Schutzobjektsqualität des streitbetroffenen Bauernhauses Assek.-Nr. 01

fest, die detaillierten Abklärungen durch die architektonische Gutachterin der

Gemeinde habe Folgendes ergeben: Im Inventar werde der ehemalige rückseitige

Schweinestall als nicht ganz befriedigend bezeichnet. Dass es sich um ein gut

gepflegtes, erhaltenswertes Gebäude mit schönen Details handelt, entspreche

nicht mehr der heutigen Einschätzung. Ebenso seien am Gebäude keine Elemente

von handwerklichem oder bautechnischem Wert erkennbar. Die vorhandene Bausubstanz

mache einen schlechten Allgemeineindruck, insbesondere bezüglich des

Dachstuhls. Ein Abbruchverbot könne materiell nicht ausreichend gestützt

werden, sei auch nicht Ziel der Inventarisierung gewesen. Wichtig sei die

Stellung im Ortsbild. Deshalb werde begrüsst, dass das Objekt ortsbildgerecht ersetzt

und eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Nutzung ermöglicht werde. Ein

Abbruch könne in Aussicht gestellt werden, wenn ein eigenständiges,

architektonisch anspruchsvolles Projekt für einen Ersatzbau vorgelegt werde,

das der prominenten Lage an der I-Strasse gebührend Rechnung trage. In der

Rekursvernehmlassung vom 7. April 2009 (act. 9/11) führte der

Beschwerdegegner ergänzend aus, beim strittigen Gebäude handle es sich um einen

Gebäudetyp, der in dieser Region vielfach vorkomme und dessen Bausubstanz

generell und die inneren Ausbauten im Speziellen keinen historischen Wert

aufweisen.

Auch die Baurekurskommission

verneinte in ihrem Rekursentscheid vom 16. Juli 2009 den Eigenwert des

Gebäudes. Es fänden sich daran weder baukünstlerisch besonders wertvolle

Details noch vermöge das Gebäude eine wirtschaftsgeschichtlich, soziale oder

baukünstlerisch bedeutungsvolle Epoche aussagekräftig zu dokumentieren. In der

Gemeinde Hochfelden würden sich – wie sich schon aus der Inventarliste für

Objekte mit Situationswert ergebe – mehrere Bauernhäuser aus derselben

Entstehungszeit finden. Das Streitobjekt hebe sich nicht derart von den übrigen

Häusern ab, dass eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre. Von der Vorinstanz

sei zu Recht auch ein nur geringer Situationswert des Objekts festgestellt

worden. Das Gebäude liege weder an repräsentativer Lage oder an einem Dorfplatz

noch bilde es Auftakt einer Strasse. Auch vermöge es nicht die konkrete

örtliche Situation in besonderer Weise zu prägen. Die Bebauung entlang der

I-Strasse sei heterogen; die heutige Überbauungsstruktur entlang der Strasse

könne auch durch einen Ersatzbau sichergestellt werden. Nicht einzusehen sei

zudem, inwiefern es sich bei den Liegenschaften entlang der I-Strasse um ein

Ensemble handeln soll, seien doch die Nachbarliegenschaften I-Strasse 05

und 04 sowie M-Strasse 03 Fachwerkhäuser und die Liegenschaften

I-Strasse 05 und M-Strasse 03 viel kleinmassstäblicher als die

streitbetroffene Liegenschaft und zudem sei kein historischer Zusammenhang

erkennbar.

3.2

Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Rechtsschriften

zur Typologie des Bauernhauses I-Strasse 03 fest, es handle sich um einen

traufständigen, kleinbäuerlichen Mehrzweckbau mit Abfolge Wohnen/Stall/Tenn

unter gemeinsamem Giebeldach sowie um einen zweigeschossigen Wohnteil mit

Einzelfenstern, Wohnteil mit verputztem Fachwerkbau, Scheunenteil mit

Bretterverschalung, zweiraumtiefen Grundriss, einen liegenden Dachstuhl, eine

teilweise Unterkellerung mit äusseren Treppenabgang und einen Keller mit gewerblicher

Nutzung. Diese Spezifikation sei in Hochfelden einzigartig.

4.

4.1

Ausser dem Inventar der kommunalen Natur- und

Heimatschutzobjekte Hochfelden, Liste der Objekte mit Situationswert (act. 9/12.3),

in welchem das streitige Objekt als "gut gepflegtes, erhaltenswertes Haus

mit schönen Details[;] Rückseite mit ausgebautem ehemaligen Schweinestall nicht

ganz befriedigend" charakterisiert wird, fanden sich in den von der

Vorinstanz dem Verwaltungsgericht übermittelten Gerichtsakten keine tatbeständlichen

Erhebungen über dessen Eigenwert. Die Bedeutung des Bauernhauses

I-Strasse 03 in geschichtlicher und/oder kultureller Hinsicht war – gerichtsaktenmässig – nicht belegt.

Auch eine Bestandsaufnahme des Bauernhauses fehlte. Ob in der Gemeinde

Hochfelden "mehrere" vergleichbare Objekte bestehen, war aufgrund

dieser Akten nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich des Situationswertes

des Bauernhauses I-Strasse 03 fanden sich bei den Akten keine Unterlagen,

welche es dem Verwaltungsgericht erlaubt hätten, dessen Bedeutung einzustufen.

Aufgrund dieser

unvollständigen Sachverhaltsermittlung hat das Verwaltungsgericht von J

ein Gutachten eingeholt über die Frage, ob es sich beim Gebäude

Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03

in Hochfelden um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,

sozialen oder baukünstlerischen Epoche handle oder es eine für das Ortsbild

wesentlich mitprägende Bedeutung habe.

4.2

Der Experte kommt in seinem ausführlich begründeten

Gutachten vom 15. Februar 2011 hinsichtlich des streitbezogenen Gebäudes

Assek.-Nr. 02, I-Strasse 03, zusammengefasst zum Schluss (Gutachten

act. 24, S. 13 ff.), dass eine wichtige siedlungsgeschichtliche

Zeugenschaft für die Entstehung des Bauerndorfes Hochfelden bzw. für den

Wiederaufbau auf der Brandstätte von 1846 im Oberdorf von Hochfelden nicht

nachweisbar sei. Eine architekturhistorische oder konstruktionsgeschichtliche

wichtige Zeugenschaft könne wegen der zahlreichen Vergleichsbeispiele für das

Jahr 1847 auf der Brandstätte im Oberdorf selbst und in den übrigen Dorfteilen

nicht belegt werden. Eine wichtige sozialgeschichtliche Zeugenschaft sei

angesichts der grossen Zahl von zwischen 1847 und 1881 auf der einstigen

Brandstätte selbst entstandene Vergleichsbeispiele nicht zu belegen. Der

Bestand an Ausstattung und wandschliessender Elemente (Fensterflügel und

Türflügel) von 1847 dürfte gemäss äusserem Augenschein im Dorf Hochfelden noch

mehrfach bei im kommunalen Inventar erfassten Objekten vorhanden sein und könne

für sich allein keine wichtige kommunale Zeugenschaft aufgrund seiner

Einzigartigkeit belegen. Das aktuelle äussere Erscheinungsbild mit Putzfassade

von 1930 stelle keinen wichtigen Zeugen einer neuen Weise der architektonischen

Gestaltung im Dorf dar und in Bezug auf das Ortsbild von Hochfelden besitze die

Liegenschaft I-Strasse 03 nur eine eingeschränkte Bedeutung für das

Dorfbild des Oberdorfs. Der Situationswert beschränke sich auf die

Blickrichtung von Süden, von der Einmündung der I-Strasse und der O-Gasse in

die M-Strasse und sei daher als von eher niedriger bis mittlerer Bedeutung

einzustufen. Darüber hinaus besitze die I-Strasse 03 innerhalb des

Dorfbildes an der I-Strasse selber keine herausgehobene Stellung.

4.3

Gemäss § 7 VRG untersucht

die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem durch den

Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung

würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien

Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt,

als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender

Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und

widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende

Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982

Nr. 35; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78).

Das ausführlich begründete

und dokumentierte Gutachten des Experten J überzeugt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen

zum Gutachten (act. 33) sind einleitend rein formaler Natur, das heisst

betreffen den Aufbau des Gutachtens und beinhalten den Einwand, das Gutachten

häufe Unterlagenmaterial an, statt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.

Solche Rügen sind von vornherein nicht geeignet, die Schlüsse des Gutachtens in

Zweifel zu ziehen. Sodann bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass das Gutachten

auf fehlende Einträge in überkommunalen oder nationalen Inventaren verweise,

was vorliegend irrelevant sei, da nie behauptet worden sei, es handle sich um

ein Schutzobjekt von überkommunaler, regionaler oder gar nationaler Bedeutung.

Derartige Verweise gehören indessen zu einer fachkundigen Erarbeitung der

geltenden (Rechts-)Grundlagen und sind keineswegs verfehlt. Der Gutachter hat

aus diesen Verweisen auch keine falschen Schlüsse gezogen, insbesondere hieraus

kein Argument gegen die Schutzwürdigkeit abgeleitet. Gleiches gilt für

die Feststellung des Experten, dass das Gebäude I-Strasse 03 nicht in der

dreibändigen Publikation "Die Bauernhäuser des Kantons Zürich"

enthalten sei.

Die Beschwerdeführerinnen

bemängeln weiter, der Experte habe die Aussagen des Inventars der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kommunalen Inventars von

Hochfelden falsch gewichtet. Kunst- oder architekturhistorisch wertvolle

Denkmäler würden im ISOS nur ausgezeichnet, wenn sie im Quartier einen

besonderen Stellenwert haben. Ferner werde der historischen Zeugenschaft der

einzelnen Objekte im ISOS verständlicherweise kaum Rechnung getragen, denn es

gehe um Ortsbildschutz. Von Bedeutung sei nur, dass sich das Gebäude

I-Strasse 03 im Gebiet 1 des ISOS-Planes von Hochfelden befinde, für

das das Erhaltungsziel A festgelegt worden sei, das heisst Erhaltung der

Substanz/Integrale Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume und

Beseitigung störender Eingriffe. Auch dieser allgemeine Einwand vermag das

Gutachten nicht infrage zu stellen, welches die Bedeutung des Streitobjekts als

Einzelobjekt und als Teil des Ortsbildes eingehend untersucht hat. Die

Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Angaben des Gutachters zum

kommunalen Inventar weckten völlig falsche Vorstellungen über Art, Umfang und

Qualität des Denkmälerbestands. Es könne keine Rede davon sein, dass das

Inventar 80 bis 90 % der seit 1881 bestehenden Bausubstanz im Dorf

Hochfelden umfasse, wie das Gutachten (auf S. 10) ausführe. Aus den

Ausführungen auf S. 39 des Gutachtens ergibt sich aber, wie die – an

sich zu Recht als ungenau gerügte – Formulierung von S. 10 zu

verstehen ist: denn dort wird darauf hingewiesen, dass im kommunalen Inventar

von 1997 etwa 80 bis 90 % aller gemäss Gebäudeversicherung vor 1881 im

Dorf Hochfelden erstellten Bauten erfasst wurden.

Schliesslich erhebt die

Beschwerdeführerin unter dem Titel "Kritik an der Beurteilung der

Schutzwürdigkeit" verschiedene Einwände, welche letztlich einfach die

Zeugeneigenschaft des Streitobjekts anders als der gerichtlich bestellte

Gutachter gewichten. Dadurch werden die Feststellungen des Experten nicht

erschüttert. Das Gutachten beruht auf zutreffender

Rechtsgrundlage, ist vollständig, klar sowie gehörig begründet. Es besteht kein

Grund, nicht auf dieses abzustellen und eine Oberexpertise anzuordnen.

4.4

Zusammengefasst

ergibt sich, dass entsprechend dem Gutachten dem Gebäude I-Strasse 03

keine wichtige siedlungsgeschichtliche, architekturhistorische,

konstruktionsgeschichtliche oder sozialgeschichtliche Zeugenschaft zukommt.

Hinsichtlich des Situationswertes misst der Experte dem Streitobjekt eine

"eingeschränkte Bedeutung für das Ortsbild des Oberdorfes" zu, mithin

keine wesentliche Mitprägung des Ortsbildes, was gemäss § 203

Abs. 1 lit. c PBG Voraussetzung wäre, um das Vorliegen eines Schutzobjekts

zu bejahen. Der Gemeinderat Hochfelden hat nicht rechtsverletzend gehandelt,

als er das Gebäude Assek.-Nr. 01, I-Strasse 03, aus dem Inventar der

schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung entliess. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG die Gerichtskosten je zur Hälfte den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

Von diesem Grundsatz ist

indessen hinsichtlich der Kosten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen

Gutachtens teilweise abzuweichen. Das Gutachten wurde notwendig, weil die von

der Gemeinde vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen ungenügend waren (vgl. vorn

E. 4.1). Da die entsprechenden Abklärungen Aufgabe der Gemeinde sind, sind

auch ihr in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG die damit

entstandenen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen (VGr,

4.

Mai 2011, VB.2009.00608, E. 5; vgl. auch BRKE in BEZ 1998

Nr. 25). Allerdings geht der Aufwand zur Erstellung eines Gutachtens im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Abklärungen hinaus, die im Rahmen

des kommunalen Verfahrens hätten vorgenommen werden müssen. Es rechtfertigt

sich deshalb, die Kosten des Gutachtens zu einem Drittel der Gemeinde und zu

zwei Dritteln den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführenden

sind sodann als Unterliegende zu verpflichten, den Mitbeteiligten für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Angemessen ist eine solche von insgesamt Fr. 1'200.-. Hingegen steht

der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da die Beantwortung der Beschwerde

zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und hier keinen ungewöhnlichen

Aufwand verursachte (Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19)

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 31'074.35 Gutachten,

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 34'284.35 Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 31'074.35 werden je zu einem

Drittel den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und dem Beschwerdegegner auferlegt.

Die

übrigen Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden solidarisch verpflichtet, den Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von je Fr. 600.-, total Fr. 1'200.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an…