VB.2009.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00498
25. Mai 2011Deutsch17 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2009.00498
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Corina Schuppli.
In Sachen
1. N,
2. Vereinigung B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinderat Hochfelden, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
1. F,
2. G,
beide vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend
Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 entliess der
Gemeinderat Hochfelden die Liegenschaft Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 in Hochfelden (Eigentümer: G und F)
aus dem Inventar der schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung und
stellte eine Abbruchbewilligung in Aussicht, sofern für den geplanten Ersatzbau
eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung vorliege.
Erwägungen
II.
Gegen die Inventarentlassung erhob die Vereinigung B mit
Eingabe vom 6. Februar 2009 fristgerecht Rekurs bei der
Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erhob zudem N
fristgerecht Rekurs bei der Baurekurskommission und beantragte ebenfalls die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Baurekurskommission IV vereinigte am
16.
Juli 2009 die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab.
III.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. September 2009
beantragten die Vereinigung B und N dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den
vorinstanzlichen Entscheid sowie den Beschluss des Gemeinderats Hochfelden vom
16.
Dezember 2008 aufzuheben und für das Bauernhaus I-Strasse 03 eine
definitive Unterschutzstellung zu verfügen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission IV beantragte Abweisung der
Beschwerde. Den nämlichen Antrag sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung stellten der Gemeinderat Hochfelden sowie F und G.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 holte das
Verwaltungsgericht von J ein Gutachten über folgende Frage ein:
"Handelt
es sich beim Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an
der I-Strasse 03 in Hochfelden um einen wichtigen Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche oder hat es eine für
das Ortsbild wesentlich mitprägende Bedeutung?"
Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am
15.
Februar 2011. Die Parteien nahmen hierzu mit Eingaben vom 1., 3. und
30.
März 2011 Stellung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Vereinigung B ist als gesamtkantonal tätige
(ideelle) Vereinigung in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des
Rekursentscheids legitimiert, da eine Inventarentlassung und somit die Anwendung
des III. Titels (Der Natur- und Heimatschutz; §§ 203 ff. PBG) im
Streit steht.
1.2
1.2.1
Wie schon im Rekursverfahren stellen die
Mitbeteiligten die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin 1
infrage. Sie machen hierzu geltend, bei einer Inventarentlassung bestehe die
legitimationsbegründende spezifische Beziehungsnähe des rekurrierenden Nachbarn
nur, wenn sowohl dessen Liegenschaft wie auch das aus dem Inventar entlassene
Gebäude zusammen ein gesamthaft schützenswertes Ensemble bilden würden, was
vorliegend nicht zutreffe.
Die Vorinstanz hat die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin 2 mit der Begründung bejaht, sie
verfüge als Eigentümerin von Nachbarliegenschaften mit Sicht auf das Inventarobjekt
über eine hinreichend enge Raumbeziehung. Die Entlassung des Bauernhauses aus
dem Inventar hätte zur Folge, dass mit einem Ersatzbauprojekt eine intensivere
Nutzung (Wohnungen statt Ökonomieteil) möglich wäre, womit für ihre
Liegenschaft ein finanzieller Nachteil, jedenfalls eine intensivierte Nutzung
entstehen würde; dadurch wäre sie erheblich tangiert.
1.2.2
Gemäss § 338a Abs. 1 PBG sowie nach § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Baurekurskommission IV
hat im angefochtenen Entscheid vom 16. Juli 2009 die zu dieser
Legitimationsvorschrift entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Die
allgemein zur Bestimmung von § 338a Abs. 1 PBG dargelegten Grundsätze
gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine Anordnung wehren will,
mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen des
Eigentümers aus einem Schutzinventar entlassen wird. Das Verwaltungsgericht hat
schon verschiedene Male erwogen, dass ein Nachbar dann über die erforderliche
legitimationsbegründende Beziehungsnähe verfüge, wenn die Entlassung eines
Inventarobjekts und die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der
Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Werts seiner Liegenschaft
zur Folge habe. Dabei obliege es dem Rekurrenten darzutun, welche neuen Baumöglichkeiten
die Inventarentlassung ermögliche und inwiefern sich diese auf seine Liegenschaft
auswirken würden. Eine Wertverminderung des nachbarlichen Grundstücks könne
darüber hinaus auch dann zur Debatte stehen, wenn Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass die Häuser der Beschwerdeführenden zusammen mit den im Streit
liegenden potenziellen Schutzobjekten ein schutzwürdiges Ensemble bildeten
(vgl. zum Ganzen VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00067; 12. Juli 2007,
VB.2007.00126; 20. Dezember 2007, VB.2007.192/193).
Zu Recht hat die Vorinstanz
die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 schon deshalb bejaht, weil bei
einer Entlassung des Bauernhauses aus dem Inventar und anschliessender
Realisierung eines Ersatzbauprojektes eine weit intensivere Nutzung möglich
wäre, womit für deren Liegenschaft ein finanzieller Nachteil entstehen würde.
Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend aber auch deshalb gegeben, weil sie das
Vorliegen eines gesamthaft schutzwürdigen Ensembles behauptet. Ihre eigene
Liegenschaften I-Strasse 05 und M-Strasse 03 sind zugunsten des
Kantons Zürich mit einer Personaldienstbarkeit belastet, wonach die Gebäude
nicht abgebrochen werden dürfen und bauliche Änderungen oder Unterhaltsarbeiten,
welche die "äussere Wirkung des Gebäudes berühren", der Zustimmung
der Baudirektion bedürfen (act. 9/16.1 und 9/16.2). Die
Beschwerdeführerin 1 ist legitimiert, die Erhaltung des auf der gegenüberliegenden
Strassenseite gelegenen Streit-objekts als schützenswertes Ensemble zu
beantragen.
1.3
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die
Vorinstanz hat am 5. Juni 2009 einen Augenschein im Beisein der Parteien
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Zudem ist die Liegenschaft I-Strasse 03 in dem vom
Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten (act. 24 und 25) ausserordentlich
gut mit Fotos und Plänen dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt
aufgrund des Augenscheins der Vorinstanz und den genannten Unterlagen mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann das Verwaltungsgericht auf den
beantragten Augenschein verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 45).
2.
2.1
Nach dem Wortlaut von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als
wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen
wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der
Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen
Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
Im Zusammenhang mit
den Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern hat das Bundesgericht
schon mehrfach festgehalten, dass diese allgemein im öffentlichen Interesse
liegen. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem
Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall
sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270 E. 4a; 119 Ia 305 E. 4b
S. 309; 118 Ia 384 E. 5a S. 388 f.). Der Denkmalschutz erstreckt sich heute auch
auf Objekte neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch
sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine
sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz
zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und
städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll
als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und technischen Situation erhalten bleiben (vgl. BGE 126 I 219
E. 2e S. 223).
2.2
Bei der Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG hat die verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten
Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung
die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts.
Hierzu kann und soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien
einholen. Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die
Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die
rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
Ob die gemäss Gesetz verlangten
Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht
grundsätzlich frei prüft. Bei der Auslegung und Anwendung der für die Beurteilung
massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge" oder
"wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die Unterschutzstellung
zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich
zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die
Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).
Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die
für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl.
BGE 115 Ib 131 E. 3).
3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid hielt der Gemeinderat zur
Schutzobjektsqualität des streitbetroffenen Bauernhauses Assek.-Nr. 01
fest, die detaillierten Abklärungen durch die architektonische Gutachterin der
Gemeinde habe Folgendes ergeben: Im Inventar werde der ehemalige rückseitige
Schweinestall als nicht ganz befriedigend bezeichnet. Dass es sich um ein gut
gepflegtes, erhaltenswertes Gebäude mit schönen Details handelt, entspreche
nicht mehr der heutigen Einschätzung. Ebenso seien am Gebäude keine Elemente
von handwerklichem oder bautechnischem Wert erkennbar. Die vorhandene Bausubstanz
mache einen schlechten Allgemeineindruck, insbesondere bezüglich des
Dachstuhls. Ein Abbruchverbot könne materiell nicht ausreichend gestützt
werden, sei auch nicht Ziel der Inventarisierung gewesen. Wichtig sei die
Stellung im Ortsbild. Deshalb werde begrüsst, dass das Objekt ortsbildgerecht ersetzt
und eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Nutzung ermöglicht werde. Ein
Abbruch könne in Aussicht gestellt werden, wenn ein eigenständiges,
architektonisch anspruchsvolles Projekt für einen Ersatzbau vorgelegt werde,
das der prominenten Lage an der I-Strasse gebührend Rechnung trage. In der
Rekursvernehmlassung vom 7. April 2009 (act. 9/11) führte der
Beschwerdegegner ergänzend aus, beim strittigen Gebäude handle es sich um einen
Gebäudetyp, der in dieser Region vielfach vorkomme und dessen Bausubstanz
generell und die inneren Ausbauten im Speziellen keinen historischen Wert
aufweisen.
Auch die Baurekurskommission
verneinte in ihrem Rekursentscheid vom 16. Juli 2009 den Eigenwert des
Gebäudes. Es fänden sich daran weder baukünstlerisch besonders wertvolle
Details noch vermöge das Gebäude eine wirtschaftsgeschichtlich, soziale oder
baukünstlerisch bedeutungsvolle Epoche aussagekräftig zu dokumentieren. In der
Gemeinde Hochfelden würden sich – wie sich schon aus der Inventarliste für
Objekte mit Situationswert ergebe – mehrere Bauernhäuser aus derselben
Entstehungszeit finden. Das Streitobjekt hebe sich nicht derart von den übrigen
Häusern ab, dass eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre. Von der Vorinstanz
sei zu Recht auch ein nur geringer Situationswert des Objekts festgestellt
worden. Das Gebäude liege weder an repräsentativer Lage oder an einem Dorfplatz
noch bilde es Auftakt einer Strasse. Auch vermöge es nicht die konkrete
örtliche Situation in besonderer Weise zu prägen. Die Bebauung entlang der
I-Strasse sei heterogen; die heutige Überbauungsstruktur entlang der Strasse
könne auch durch einen Ersatzbau sichergestellt werden. Nicht einzusehen sei
zudem, inwiefern es sich bei den Liegenschaften entlang der I-Strasse um ein
Ensemble handeln soll, seien doch die Nachbarliegenschaften I-Strasse 05
und 04 sowie M-Strasse 03 Fachwerkhäuser und die Liegenschaften
I-Strasse 05 und M-Strasse 03 viel kleinmassstäblicher als die
streitbetroffene Liegenschaft und zudem sei kein historischer Zusammenhang
erkennbar.
3.2
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Rechtsschriften
zur Typologie des Bauernhauses I-Strasse 03 fest, es handle sich um einen
traufständigen, kleinbäuerlichen Mehrzweckbau mit Abfolge Wohnen/Stall/Tenn
unter gemeinsamem Giebeldach sowie um einen zweigeschossigen Wohnteil mit
Einzelfenstern, Wohnteil mit verputztem Fachwerkbau, Scheunenteil mit
Bretterverschalung, zweiraumtiefen Grundriss, einen liegenden Dachstuhl, eine
teilweise Unterkellerung mit äusseren Treppenabgang und einen Keller mit gewerblicher
Nutzung. Diese Spezifikation sei in Hochfelden einzigartig.
4.
4.1
Ausser dem Inventar der kommunalen Natur- und
Heimatschutzobjekte Hochfelden, Liste der Objekte mit Situationswert (act. 9/12.3),
in welchem das streitige Objekt als "gut gepflegtes, erhaltenswertes Haus
mit schönen Details[;] Rückseite mit ausgebautem ehemaligen Schweinestall nicht
ganz befriedigend" charakterisiert wird, fanden sich in den von der
Vorinstanz dem Verwaltungsgericht übermittelten Gerichtsakten keine tatbeständlichen
Erhebungen über dessen Eigenwert. Die Bedeutung des Bauernhauses
I-Strasse 03 in geschichtlicher und/oder kultureller Hinsicht war – gerichtsaktenmässig – nicht belegt.
Auch eine Bestandsaufnahme des Bauernhauses fehlte. Ob in der Gemeinde
Hochfelden "mehrere" vergleichbare Objekte bestehen, war aufgrund
dieser Akten nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich des Situationswertes
des Bauernhauses I-Strasse 03 fanden sich bei den Akten keine Unterlagen,
welche es dem Verwaltungsgericht erlaubt hätten, dessen Bedeutung einzustufen.
Aufgrund dieser
unvollständigen Sachverhaltsermittlung hat das Verwaltungsgericht von J
ein Gutachten eingeholt über die Frage, ob es sich beim Gebäude
Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03
in Hochfelden um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder baukünstlerischen Epoche handle oder es eine für das Ortsbild
wesentlich mitprägende Bedeutung habe.
4.2
Der Experte kommt in seinem ausführlich begründeten
Gutachten vom 15. Februar 2011 hinsichtlich des streitbezogenen Gebäudes
Assek.-Nr. 02, I-Strasse 03, zusammengefasst zum Schluss (Gutachten
act. 24, S. 13 ff.), dass eine wichtige siedlungsgeschichtliche
Zeugenschaft für die Entstehung des Bauerndorfes Hochfelden bzw. für den
Wiederaufbau auf der Brandstätte von 1846 im Oberdorf von Hochfelden nicht
nachweisbar sei. Eine architekturhistorische oder konstruktionsgeschichtliche
wichtige Zeugenschaft könne wegen der zahlreichen Vergleichsbeispiele für das
Jahr 1847 auf der Brandstätte im Oberdorf selbst und in den übrigen Dorfteilen
nicht belegt werden. Eine wichtige sozialgeschichtliche Zeugenschaft sei
angesichts der grossen Zahl von zwischen 1847 und 1881 auf der einstigen
Brandstätte selbst entstandene Vergleichsbeispiele nicht zu belegen. Der
Bestand an Ausstattung und wandschliessender Elemente (Fensterflügel und
Türflügel) von 1847 dürfte gemäss äusserem Augenschein im Dorf Hochfelden noch
mehrfach bei im kommunalen Inventar erfassten Objekten vorhanden sein und könne
für sich allein keine wichtige kommunale Zeugenschaft aufgrund seiner
Einzigartigkeit belegen. Das aktuelle äussere Erscheinungsbild mit Putzfassade
von 1930 stelle keinen wichtigen Zeugen einer neuen Weise der architektonischen
Gestaltung im Dorf dar und in Bezug auf das Ortsbild von Hochfelden besitze die
Liegenschaft I-Strasse 03 nur eine eingeschränkte Bedeutung für das
Dorfbild des Oberdorfs. Der Situationswert beschränke sich auf die
Blickrichtung von Süden, von der Einmündung der I-Strasse und der O-Gasse in
die M-Strasse und sei daher als von eher niedriger bis mittlerer Bedeutung
einzustufen. Darüber hinaus besitze die I-Strasse 03 innerhalb des
Dorfbildes an der I-Strasse selber keine herausgehobene Stellung.
4.3
Gemäss § 7 VRG untersucht
die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem durch den
Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung
würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien
Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt,
als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender
Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und
widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende
Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982
Nr. 35; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78).
Das ausführlich begründete
und dokumentierte Gutachten des Experten J überzeugt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen
zum Gutachten (act. 33) sind einleitend rein formaler Natur, das heisst
betreffen den Aufbau des Gutachtens und beinhalten den Einwand, das Gutachten
häufe Unterlagenmaterial an, statt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Solche Rügen sind von vornherein nicht geeignet, die Schlüsse des Gutachtens in
Zweifel zu ziehen. Sodann bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass das Gutachten
auf fehlende Einträge in überkommunalen oder nationalen Inventaren verweise,
was vorliegend irrelevant sei, da nie behauptet worden sei, es handle sich um
ein Schutzobjekt von überkommunaler, regionaler oder gar nationaler Bedeutung.
Derartige Verweise gehören indessen zu einer fachkundigen Erarbeitung der
geltenden (Rechts-)Grundlagen und sind keineswegs verfehlt. Der Gutachter hat
aus diesen Verweisen auch keine falschen Schlüsse gezogen, insbesondere hieraus
kein Argument gegen die Schutzwürdigkeit abgeleitet. Gleiches gilt für
die Feststellung des Experten, dass das Gebäude I-Strasse 03 nicht in der
dreibändigen Publikation "Die Bauernhäuser des Kantons Zürich"
enthalten sei.
Die Beschwerdeführerinnen
bemängeln weiter, der Experte habe die Aussagen des Inventars der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kommunalen Inventars von
Hochfelden falsch gewichtet. Kunst- oder architekturhistorisch wertvolle
Denkmäler würden im ISOS nur ausgezeichnet, wenn sie im Quartier einen
besonderen Stellenwert haben. Ferner werde der historischen Zeugenschaft der
einzelnen Objekte im ISOS verständlicherweise kaum Rechnung getragen, denn es
gehe um Ortsbildschutz. Von Bedeutung sei nur, dass sich das Gebäude
I-Strasse 03 im Gebiet 1 des ISOS-Planes von Hochfelden befinde, für
das das Erhaltungsziel A festgelegt worden sei, das heisst Erhaltung der
Substanz/Integrale Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume und
Beseitigung störender Eingriffe. Auch dieser allgemeine Einwand vermag das
Gutachten nicht infrage zu stellen, welches die Bedeutung des Streitobjekts als
Einzelobjekt und als Teil des Ortsbildes eingehend untersucht hat. Die
Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Angaben des Gutachters zum
kommunalen Inventar weckten völlig falsche Vorstellungen über Art, Umfang und
Qualität des Denkmälerbestands. Es könne keine Rede davon sein, dass das
Inventar 80 bis 90 % der seit 1881 bestehenden Bausubstanz im Dorf
Hochfelden umfasse, wie das Gutachten (auf S. 10) ausführe. Aus den
Ausführungen auf S. 39 des Gutachtens ergibt sich aber, wie die – an
sich zu Recht als ungenau gerügte – Formulierung von S. 10 zu
verstehen ist: denn dort wird darauf hingewiesen, dass im kommunalen Inventar
von 1997 etwa 80 bis 90 % aller gemäss Gebäudeversicherung vor 1881 im
Dorf Hochfelden erstellten Bauten erfasst wurden.
Schliesslich erhebt die
Beschwerdeführerin unter dem Titel "Kritik an der Beurteilung der
Schutzwürdigkeit" verschiedene Einwände, welche letztlich einfach die
Zeugeneigenschaft des Streitobjekts anders als der gerichtlich bestellte
Gutachter gewichten. Dadurch werden die Feststellungen des Experten nicht
erschüttert. Das Gutachten beruht auf zutreffender
Rechtsgrundlage, ist vollständig, klar sowie gehörig begründet. Es besteht kein
Grund, nicht auf dieses abzustellen und eine Oberexpertise anzuordnen.
4.4
Zusammengefasst
ergibt sich, dass entsprechend dem Gutachten dem Gebäude I-Strasse 03
keine wichtige siedlungsgeschichtliche, architekturhistorische,
konstruktionsgeschichtliche oder sozialgeschichtliche Zeugenschaft zukommt.
Hinsichtlich des Situationswertes misst der Experte dem Streitobjekt eine
"eingeschränkte Bedeutung für das Ortsbild des Oberdorfes" zu, mithin
keine wesentliche Mitprägung des Ortsbildes, was gemäss § 203
Abs. 1 lit. c PBG Voraussetzung wäre, um das Vorliegen eines Schutzobjekts
zu bejahen. Der Gemeinderat Hochfelden hat nicht rechtsverletzend gehandelt,
als er das Gebäude Assek.-Nr. 01, I-Strasse 03, aus dem Inventar der
schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung entliess. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG die Gerichtskosten je zur Hälfte den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Von diesem Grundsatz ist
indessen hinsichtlich der Kosten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen
Gutachtens teilweise abzuweichen. Das Gutachten wurde notwendig, weil die von
der Gemeinde vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen ungenügend waren (vgl. vorn
E. 4.1). Da die entsprechenden Abklärungen Aufgabe der Gemeinde sind, sind
auch ihr in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG die damit
entstandenen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen (VGr,
4.
Mai 2011, VB.2009.00608, E. 5; vgl. auch BRKE in BEZ 1998
Nr. 25). Allerdings geht der Aufwand zur Erstellung eines Gutachtens im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Abklärungen hinaus, die im Rahmen
des kommunalen Verfahrens hätten vorgenommen werden müssen. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Kosten des Gutachtens zu einem Drittel der Gemeinde und zu
zwei Dritteln den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführenden
sind sodann als Unterliegende zu verpflichten, den Mitbeteiligten für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Angemessen ist eine solche von insgesamt Fr. 1'200.-. Hingegen steht
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da die Beantwortung der Beschwerde
zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und hier keinen ungewöhnlichen
Aufwand verursachte (Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19)
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 31'074.35 Gutachten,
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 34'284.35 Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 31'074.35 werden je zu einem
Drittel den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Die
übrigen Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführerinnen werden solidarisch verpflichtet, den Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von je Fr. 600.-, total Fr. 1'200.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an…