VB.2009.00502
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00502
2. Dezember 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11916)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00502
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Lizentiat II-Prüfungen/Unkenntnis der Schwangerschaft
Dass ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (E.4.5).
Die Obliegenheit, Verschiebungsgründe unverzüglich geltend zu machen, soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt, sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Ein entsprechendes Arztzeugnis erscheint wenig glaubhaft (E.4.7).
Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigen muss (E.5.6).
Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im Ermessen des Examinators (E.5.7).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
LIZENTIAT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
RECHTSMISSBRAUCH
SCHWANGERSCHAFT
URTEILSUNFÄHIGKEIT
VERSCHIEBUNG
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. V UniversitätsG
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00502
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche
Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren
Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hat im Januar 2009 zum zweiten Mal den
schriftlichen Teil der Lizenziat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich absolviert. Die drei schriftlichen Prüfungen
fanden am 5., 12. und 14. Januar 2009 statt. Im Fach Privatrecht II
erreichte A die Note 4, im Fach Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht die Note 3.5 und im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die
Note 3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte ihr das Dekanat der
Rechtwissenschaftlichen Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden
habe, und schloss sie von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich aus.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 ersuchte A beim
Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät um Annullierung der schriftlichen
Prüfungen. Sie machte geltend, sich in den Wochen vor der Prüfung "ziemlich
elend" gefühlt und die Prüfungen jeweils trotz "manifesten
Unwohlseins" absolviert zu haben. Sie habe dies aber auf ihre
Prüfungsangst zurückgeführt. Da sich ihr Zustand auch nach Abschluss der
Prüfungen nicht gebessert habe, habe sie ärztliche Hilfe gesucht. Ein erster
Arztbesuch habe am 26. Februar 2009, ein zweiter am 3. März 2009
stattgefunden. Beim Besuch beim Gynäkologen vom 3. März 2009 habe sie
erfahren, dass sie schwanger sei, wobei der Beginn der Schwangerschaft auf die
Weihnachtsferien datiere. Sie sei folglich im Zeitpunkt der Prüfungen bereits
schwanger gewesen sei, was auch ihren Zustand während der Prüfungen erkläre.
Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom 25. März 2009 mit, dem Gesuch um
Annullierung der Prüfungen könne nicht entsprochen werden.
Erwägungen
II.
Darauf hin liess A am 30. März 2009 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Sie beantragte, die Prüfungen
aufzuheben und ihr eine Wiederholung zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung
im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu
bewerten, subeventualiter mit der Note 4, wobei zugleich im Fach Privatrecht II
die Note auf 4.5 zu erhöhen sei. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss
vom 9. Juli 2009 ab.
III.
Am 18. August 2009 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWSt-Zuschlag) zulasten des Staates die drei Prüfungen sowie den
Beschluss der Rekurskommission aufzuheben und ihr die Wiederholung der
Prüfungen zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung im Fach Strafrecht II
und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu bewerten, subeventualiter mit
der Note 4, wobei zugleich die Prüfung im Fach Privatrecht II mit
einer 4.5 zu benoten sei.
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 7./14. Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen. Das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät verwies in seiner Beschwerdeantwort auf seine
bei der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung vom 4. 2009 sowie auf eine
Stellungnahme des Examinators der Strafrechtsklausur, Prof. X.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. 1959 (VRG,
LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der
vorinstanzliche Beschluss betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und
den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Diese Materie ist nicht im Negativkatalog von § 43 VRG aufgeführt, weshalb
das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August
1994.
(PromO, LS 415.413) ist die Prüfungsanmeldung verbindlich
(Satz 1). Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender,
unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt
(Satz 2). Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem
Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen
mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis)
einzureichen. Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine
bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern die Gründe für
den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 3
und 5 PromO).
2.2
Die geschilderten Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von
Prüfungen entsprechen dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen
statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat
einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder
beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung
nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate
grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll
ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die
Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns
– unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich
so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit
unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater
nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die eine Geltendmachung von Verfahrensfehlern unmittelbar nach
Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt
ist (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 6. Juli
2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, an allen drei Prüfungstagen
gesundheitlich ausserordentlich angeschlagen gewesen zu sein. Sie habe
angenommen, die Übelkeit sei prüfungsbedingt. Nachdem sich ihr Zustand auch
nach Abschluss der Prüfungen nicht gebessert habe und ihre Periode im Februar
ausgeblieben sei, habe sie einen Arzt aufgesucht. Dieser hält in einem
Schreiben vom 26. Februar 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm
gleichentags glaubhaft berichtet, dass sie seit November 2008 im Hinblick
auf die Prüfungen zunehmend verängstigt gewesen sei. Sie habe sich kaum mehr
konzentrieren können, Schlafstörungen, Weinkrämpfe und Appetitstörungen gehabt.
Einer Aufforderung der Eltern, sich untersuchen zu lassen, sei die
Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe so mit reduziertem
Leistungsvermögen die Examen absolviert. Sie sei nicht fähig gewesen, ihren
Zustand zu problematisieren. Diagnostisch handle es sich um eine Angst- und
Panikreaktion im Vorfeld und während der Prüfungen. Am 3. März 2009 suchte
die Beschwerdeführerin einen Gynäkologen auf. Dieser stellte fest, dass sie
schwanger sei. Ihre letzte Periode habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember
2008.
gehabt. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, der Beginn der Schwangerschaft
falle "auf die Zeit von Weihnachten 2008". Damit habe eine
gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit vorgelegen, welche sie nicht habe
erkennen können. Im Wissen um die Schwangerschaft hätte sich die
Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von den Prüfungen dispensieren lassen
(a.a.O.).
3.2
Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei bereits vor den
Prüfungen bewusst gewesen, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei. Ein Annullierungsgrund
wäre deshalb nach Ansicht der Vorinstanz vor, während und nach den Prüfungen
erkennbar gewesen. Auch wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ein
Annullierungsgesuch zu stellen. Sie habe dies aber erst getan, als sie den
negativen Bescheid des Dekanats erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen
sei, dass sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Mitteilung der
Prüfungsergebnisse habe abwarten wollen.
4.
4.1
Vorliegend sind zwei Punkte auseinanderzuhalten. Zum einen ist zu prüfen,
ob ein Annullierungsgrund bestanden hat, zum anderen, ob die Beschwerdeführerin
in der Lage war, den Grund zu erkennen und ein Annullierungsgesuch zu stellen.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Schwangerschaft
habe eine gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit bestanden, beruft sie
sich auf das ärztliche Zeugnis vom 3. März 2009. In diesem wird aber
lediglich die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festgehalten. Allfällige
Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werden nicht erörtert. In der
Rekursschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei an allen drei
Prüfungstagen ausserordentlich angeschlagen gewesen und habe eine "permanente
und wellenförmig sich verstärkende Übelkeit" verspürt.
4.3
Eine Einschränkung der Prüfungsfähigkeit wird auch im Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 24. März 2009 an das Dekanat behauptet, wo sie
vorbringt, sich "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt zu
haben, zu dieser aber trotz "manifesten Unwohlseins" angetreten zu
sein. Gegenüber ihrem Arzt gab die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2009
an, sie sei seit November 2008 im Hinblick auf die Examen zunehmend
verängstigt gewesen, sodass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und
unter anderem an Schlafstörungen gelitten habe.
4.4
Die Beschwerdeführerin bringt demnach zwei Annullierungsgründe vor. Zum
einen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung, die sich in mangelnder
Konzentrationsfähigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen sowie Weinkrämpfen geäussert
habe, zum anderen die Schwangerschaft. Letztere sei ihr nicht bekannt gewesen.
4.5
Inwiefern die Schwangerschaft die Prüfungsfähigkeit tatsächlich
beeinträchtigt hat, wird nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere lässt
sich diesbezüglich nichts aus dem ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2009
ableiten. Zu beachten ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt hat und
nicht etwa erst seit der Befruchtung, die – stellt man auf den 20. Dezember
2008.
als Datum der letzten Periode ab – um die Jahreswende stattgefunden hat.
Die Frage, wie sich die Schwangerschaft auf die Prüfungsfähigkeit ausgewirkt
hat, braucht (und vermag) hier allerdings nicht geklärt zu werden. Denn, wie
die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht massgebend ist, dass ein Prüfungskandidat
die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt. Entscheidend ist, ob er
eine allfällige Beeinträchtigung erkennt. Daran besteht vorliegend kein
Zweifel. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die Prüfungen
trotz Unwohlsein absolviert.
4.6
Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, in einem Zustand gewesen zu
sein, der sie daran gehindert habe, "gemäss objektiv-vernünftigen
Erwartungen zu handeln" und sich für die Prüfung infolge Krankheit
abzumelden. Sie beruft sich in diesem Punkt auf das Arztzeugnis vom 26. Februar
2009, welches ihr im Vorfeld und während der Prüfungen eine Angst- und
Panikreaktion bescheinigt, sodass sie nicht fähig gewesen sei, ihren Zustand zu
problematisieren und Hilfe zuzulassen.
4.7
Die zitierte Rechtsprechung, die eine unverzügliche Geltendmachung von
Verschiebungsgründen verlangt (vorn 3), soll nicht nur einen
Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der
Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt
(vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 452), sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand
zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Dessen
ungeachtet übernimmt vorliegend der Arzt in seinem Zeugnis vom 26. Februar
2009.
die Darstellung der Beschwerdeführerin vollständig, obwohl die
Konsultation gut sechs Wochen nach den Prüfungen stattfand. Die Schwierigkeiten,
den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen ex post
zuverlässig festzustellen, werden dagegen nicht thematisiert. Das Arztzeugnis
erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Insofern ist auch die
Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihren tatsächlichen
Zustand zu erkennen, nicht genügend substanziiert. Die Folgen der Beweislosigkeit
trägt aber auch im Verwaltungsverfahren jene Partei, die aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 5). Vorliegend ist dies die Beschwerdeführerin.
4.8
Stellt man dennoch auf das Arztzeugnis vom 26. Februar 2009 ab, ist zu
berücksichtigen, dass die Angst- und Panikreaktion gemäss dem Zeugnis vor und
während den Prüfungen, nicht aber nach den Prüfungen bestand. Die
Beschwerdeführerin wäre folglich in der Lage gewesen, im Nachgang zu den
Prüfungen ein Annullierungsgesuch zu stellen. Bis zu ihrem Schreiben vom 24. März
2009.
an das Dekanat liess sie jedoch über zwei Monate verstreichen, obwohl ihr
längst bewusst sein musste, dass ihr angebliches Unwohlsein während der Examen
nicht auf ihre Prüfungsangst zurückzuführen war, sie also wieder fähig war,
ihren Zustand zu problematisieren. Sie verstiess damit gegen Treu und Glauben,
und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz
erwogen den Entscheid der Fakultät über die Prüfungsergebnisse abwarten wollte;
die zeitliche Koinzidenz von erstem Arztbesuch und Mitteilung der
Prüfungsergebnisse – die Fakultät verschickte diese am 25. Februar 2009,
am folgenden Tag suchte die Beschwerdeführerin den Arzt auf – spricht
allerdings für die Darstellung der Vorinstanz.
4.9
Fehl geht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei
einem Bestehen der Prüfung hätte es ihr an einem schützenswerten Interesse an
der Annullierung der Prüfung gemangelt, sodass sie ihr Annullierungsgesuch gar
nicht umgehend hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin vermischt hier die
Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte
Prüfung beziehen (§ 3 Abs. 5 PromO), mit der Anfechtung einer
Verfügung über das Ergebnis von Prüfungen auf dem Rechtsmittelweg gemäss § 46
Abs. 4 UniG.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung ihrer Noten im Fach Strafrecht
II und Strafprozessrecht sowie im Fach Privatrecht. Der Überprüfung der
Bewertung sind verschiedene Bemerkungen vorauszuschicken.
5.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur
Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung
geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit in
der Regel ausgeschlossen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 70, 78 und 80). Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz
zugewiesene Kognition voll auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegen, darf das Gericht seine Kognition einschränken. Dies gilt namentlich
im Zusammenhang mit Examensleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz
grundsätzlich uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.
Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im
Ergebnis gleicht sich damit die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der
Beurteilungsspielraum bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch
das Ermessen sichern den Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen
greift das Gericht nur zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe schreitet es erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht
haltbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift
das Gericht ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die
Behörde darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist
damit in beiden Fällen, dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als
vertretbar erscheint. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für
eine richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss seine Überprüfungsbefugnis
voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche Einwendungen, die sich
auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen. Zu denken ist
etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines
Experten. Als Ermessensfrage gilt insbesondere die Benotung oder Bewertung einer
Aufgabe durch den Examinator. Die Rüge, ein Kandidat bei einer Aufgabe mehr
Punkte hätte erhalten sollen, bedarf deshalb einer qualifizierten Unangemessenheit
(vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im
Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 73 und 80).
5.3
Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 46 Abs. 4 UniG bereits
im Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist deshalb zulässig, wenn die Vorinstanz
angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst
einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Dies übersieht die
Beschwerdeführerin, wenn sie vor der Rekursinstanz etwa vorbringt, ein
zusätzlicher halber Punkt sei "nicht unangemessen".
5.4
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kognition unzulässigerweise
eingeschränkt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, ihre Prüfungslösung sei
bezüglich der geltend gemachten Bewertungsfehler zu überprüfen. Die Einwände würden
nicht bloss das Ermessen betreffen, sondern zielten auf offensichtliche Mängel
ab. Bewertung höre auf, Ermessen zu sein, wo sie unrichtig sei und
offensichtliche Mängel aufweise. Damit rügt die Beschwerdeführerin aber nicht
eine unzulässige Einschränkung der Kognition, sondern Fehler bei Handhabung an
sich korrekter Kognition. Bei der Punktevergabe handelt es sich um eine
Ermessensfrage. Bei Ermessensfragen hat die Vorinstanz aber erst einzugreifen
ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, die Bewertung also –
in den Worten der Beschwerdeführerin – "offensichtliche Mängel" aufweist.
Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz offensichtliche Mängel verneint, lässt
sich aber nicht schliessen, dass sie ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt
hat. Sie ist hinsichtlich der Bewertung bloss zu anderen Schlüssen gekommen als
die Beschwerdeführerin.
5.5
Hinzu kommt, dass eine unzulässige Einschränkung der Kognition und damit
die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn sie nicht
besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201
E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor allem dann, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
Vorliegend verfügt das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die
Vorinstanz, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht
möglich wäre.
5.6
Zu verneinen ist, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat
(so aber die Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat ihre Begründung so
abzufassen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39). Die aus dem Gehörsanspruch
fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem
Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen
Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen
berücksichtigen muss. Insofern genügt es, wenn sich die Behörde auf diejenigen
Gesichtspunkte beschränkt, welche sie willkürfrei als wesentlich betrachtet
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f.).
Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen.
5.7
Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im
Ermessen des Examinators. Zu diesem Zweck erstellt er ein Korrekturschema. Die
Aufstellung eines Korrekturschemas soll eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten
sicherstellen. Die Prüfungen der Kandidaten werden anhand derselben Vorgaben
bewertet. Erhält ein Kandidat durch Beschreiten des Rechtsweges die
Möglichkeit, eine vom Korrekturschema unabhängige Bewertung zu erhalten, ist
eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage gestellt. Dies scheint die
Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie schreibt, es sei nicht einzusehen,
weshalb ein Fazit oder die Nennung eines Tatbestandes nicht bepunktet würden.
5.8
Die Beschwerdeführerin rügt, das Korrekturschema werde in der Rekursantwort
in einer Weise erklärt, die sich nicht aus dem Schema ableiten lasse. Soweit
die Beschwerdeführerin damit eine Lückenhaftigkeit des Schemas beanstanden
will, übersieht sie, dass es – wie bereits die Bezeichnung als
"Schema" deutlich macht – nicht Zweck des Schemas sein kann, die
Punkteverteilung abschliessend und bis ins letzte Detail aufzuschlüsseln. Dass
das Schema nicht abschliessend und umfassend sein kann, räumt die Beschwerdeführerin
an anderer Stelle zudem selber ein. So verlangt sie für ihre Ausführungen zu
einem Tatbestand, der im Lösungsschema nicht enthalten ist, einen halben Punkt.
5.9
Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt, aus den Stellungnahmen der
Examinatoren sei nicht lückenlos ersichtlich, wie das jeweilige Punktemaximum
gemäss Korrekturschema zu erreichen gewesen wäre, und beantragt, die
entsprechende Punktedifferenz zwischen Stellungnahme und Korrekturschema sei
ihr gutzuschreiben. Sie verkennt dabei, dass die Stellungnahmen auf die
Vorbringen in der Rekursschrift sowie die Prüfungslösung der Beschwerdeführerin
eingehen und nicht eine ausführliche Musterlösung darstellen.
6.
6.1
In Bezug auf die Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht
beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 9.1 der Rekursschrift zusätzliche
Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 152 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das
Korrekturschema sieht hier maximal 2 Punkte vor. Die Beschwerdeführerin erhielt
nachträglich 0.5 Punkte. Der Examinator X hat in seiner Stellungnahme
ausgeführt, dass weder für das blosse Erwähnen des Tatbestands noch die
Wiedergabe des Gesetzestextes Punkte verteilt wurden. Die Beschwerdeführerin
kann deshalb aus ihren entsprechenden Ausführungen nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, welche die Korrektur
als unvertretbar erscheinen liessen.
6.2
Die Beschwerdeführerin verlangt unter Ziff. 9.2 der Rekursschrift
zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 158 StGB. Von den maximal
vorgesehenen 6 Punkten erhielt die Beschwerdeführerin 2.25 Punkte. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Korrektur unvertretbar sein soll. Daneben rügt die
Beschwerdeführerin "unaufhebbare Differenzen" zwischen Korrektur,
Korrekturschema und Begründung der Rekursantwort. So ist sie offenbar
namentlich der Ansicht, vollständige und korrekte Ausführungen zum subjektiven
Tatbestand hätten nur 0.5 Punkte ergeben ("Vorsatz: 0.5 Punkte")
und verweist hierfür auf die Stellungnahme von Prof. X. Dort wird aber
ersichtlich, dass beim subjektiven Tatbestand total 1 Punkt erzielt werden
konnte. Dies entspricht den Angaben im Korrekturschema. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin geht aus der Stellungnahme von Prof. X auch nicht hervor,
dass für die unter "zu 9.2 Ziff. 4" genannten Elemente 1 Punkt
zu vergeben war ("Qualifikation: 1 Punkt").
6.3
Unter Ziff. 9.3 und 9.4 verlangt die Beschwerdeführerin zusätzliche
Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 164 und 166 StGB. Sie vermag indes
nicht darzutun, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll.
Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass aus der
Stellungnahme des Examinators nicht lückenlos erkennbar ist, wie das
Punktemaximum hätte erzielt werden können, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Stellungnahme des Examinators bezieht sich wie erwähnt auf die Vorbringen
in der Rekursschrift sowie die Ausführungen in der Prüfung selber.
6.4
Unter Ziff. 9.6 beantragt die Beschwerdeführerin Punkte für ihre
Ausführungen zu Art. 163 StGB. Dieser ist im Lösungsschema nicht
vorgesehen. Die Verweigerung der geforderten Zusatzpunkte erscheint als
vertretbar.
6.5
Unter Ziff. 9.7 beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem Punkte
für die von ihr vorgenommene Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da der
Prüfungssachverhalt den Themenkreis der polizeilichen Einvernahme betrifft, ist
die Verweigerung von Punkten für die Ausführungen zu den Haftvoraussetzungen
vertretbar.
6.6
Unter Ziff. 9.8 beantragt die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte
für ihre Ausführungen zum Fragerecht. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern die Bewertung der knappen Antwort der Beschwerdeführerin nicht
vertretbar sein soll.
7.
7.1
In Bezug auf die Prüfung im Fach Privatrecht II beantragt die
Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.1 der Rekursschrift zusätzliche Punkte
für ihre Ausführungen zur Besitzesschutzklage. Es ist unter Berücksichtigung
der Lösungsskizze sowie der Stellungnahme des Examinators, Prof. Z, allerdings
nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung zusätzlicher Punkte nicht
vertretbar sein soll. Gleiches gilt für die unter Ziff. 14.2 der beantragten
zusätzlichen 3 Punkte für die Ausführungen zum Pfandvertrag.
7.2
Unter Ziff. 14.3 beantragt die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche
Punkte für die Ausführungen zum Entstehen des Pfandrechts. Sie bringt unter
anderem vor, die Rekursantwort erkläre bloss 5 Punkte, während die
Beschwerdeführerin tatsächlich aber 7 Punkte erhalten habe. Wie aus der
Stellungnahme des Examinators sowie der Prüfung der Beschwerdeführerin
hervorgeht, übersieht die Beschwerde, dass sich die 7 Punkte nicht bloss
auf die unter Ziff. 14.3 behandelte Teilaufgabe beziehen.
7.3
Unter Ziff. 14.4 der Rekursschrift beantragt die Beschwerdeführerin
zusätzliche Punkte für die Ausführungen zum Verzicht auf das Pfandrecht. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der entsprechenden Antwort
nicht vertretbar sein soll.
7.4
Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.5 der Rekursschrift rügt,
dem Aspekt des Lösungsrechts gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB könne man
nicht mehr als 2 Punkte Gewicht geben, verkennt sie, dass die Gewichtung
im Ermessen des Examinators liegt. Soweit sie zusätzliche Punkte beantragt, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll.
7.5
Soweit die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort in Bezug auf
Ziff. 14.6 der Rekursschrift rügt, die maximal mögliche Punktezahl für die
fragliche Teilaufgabe variiere zwischen der Stellungnahme des Examinators und
der Lösungsskizze, verkennt sie, dass es in der Stellungnahme heisst, der Schwerpunkt
der Teilaufgabe liege beim Thema der notwendigen und nützlichen Verwendungen (Art. 939
ZGB), wofür 4 Punkte vergeben worden seien, während die Lösungsskizze,
welche total 6 Punkte vorsieht, zusätzlich etwa auf Art. 934 Abs. 3
ZGB verweist. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte beantragt, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung nicht vertretbar sein soll.
7.6
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich unter Ziff. 14.7 der
Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zur Rückabwicklung des
Vertrags. Ihr ist hier zuzugestehen, dass sie den Aspekt der Fehlvorstellung
über einen bestimmten Sachverhalt erwähnt, wenn auch bei der Prüfung der
subjektiven Wesentlichkeit des Irrtums. Der Examinator, Prof. Z, hat
hierzu festgehalten, die Frage, ob ein Irrtum vorliege, sei von der Frage der
Wesentlichkeit zu trennen. Mag die Verweigerung eines zusätzlichen Punktes deshalb
auch diskutabel sein, scheint sie doch vertretbar.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch, die Klausuren zum schriftlichen Teil der
Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal absolvieren zu können. Die Bewertung in
den Fächern Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie Privatrecht II
bleibt unverändert.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihr versagt (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2
VRG).
9.
Gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Es ist
daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …