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Entscheid

VB.2009.00502

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00502

2. Dezember 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hat im Januar 2009 zum zweiten Mal den

schriftlichen Teil der Lizenziat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich absolviert. Die drei schriftlichen Prüfungen

fanden am 5., 12. und 14. Januar 2009 statt. Im Fach Privatrecht II

erreichte A die Note 4, im Fach Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und

Konkursrecht die Note 3.5 und im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die

Note 3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte ihr das Dekanat der

Rechtwissenschaftlichen Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden

habe, und schloss sie von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich aus.

Mit Schreiben vom 23. März 2009 ersuchte A beim

Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät um Annullierung der schriftlichen

Prüfungen. Sie machte geltend, sich in den Wochen vor der Prüfung "ziemlich

elend" gefühlt und die Prüfungen jeweils trotz "manifesten

Unwohlseins" absolviert zu haben. Sie habe dies aber auf ihre

Prüfungsangst zurückgeführt. Da sich ihr Zustand auch nach Abschluss der

Prüfungen nicht gebessert habe, habe sie ärztliche Hilfe gesucht. Ein erster

Arztbesuch habe am 26. Februar 2009, ein zweiter am 3. März 2009

stattgefunden. Beim Besuch beim Gynäkologen vom 3. März 2009 habe sie

erfahren, dass sie schwanger sei, wobei der Beginn der Schwangerschaft auf die

Weihnachtsferien datiere. Sie sei folglich im Zeitpunkt der Prüfungen bereits

schwanger gewesen sei, was auch ihren Zustand während der Prüfungen erkläre.

Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom 25. März 2009 mit, dem Gesuch um

Annullierung der Prüfungen könne nicht entsprochen werden.

Erwägungen

II.

Darauf hin liess A am 30. März 2009 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Sie beantragte, die Prüfungen

aufzuheben und ihr eine Wiederholung zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung

im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu

bewerten, subeventualiter mit der Note 4, wobei zugleich im Fach Privatrecht II

die Note auf 4.5 zu erhöhen sei. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss

vom 9. Juli 2009 ab.

III.

Am 18. August 2009 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWSt-Zuschlag) zulasten des Staates die drei Prüfungen sowie den

Beschluss der Rekurskommission aufzuheben und ihr die Wiederholung der

Prüfungen zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung im Fach Strafrecht II

und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu bewerten, subeventualiter mit

der Note 4, wobei zugleich die Prüfung im Fach Privatrecht II mit

einer 4.5 zu benoten sei.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 7./14. Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen. Das Dekanat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät verwies in seiner Beschwerdeantwort auf seine

bei der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung vom 4. 2009 sowie auf eine

Stellungnahme des Examinators der Strafrechtsklausur, Prof. X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. 1959 (VRG,

LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der

vorinstanzliche Beschluss betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und

den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Diese Materie ist nicht im Negativkatalog von § 43 VRG aufgeführt, weshalb

das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August

1994.

(PromO, LS 415.413) ist die Prüfungsanmeldung verbindlich

(Satz 1). Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender,

unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt

(Satz 2). Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem

Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen

mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis)

einzureichen. Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine

bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern die Gründe für

den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 3

und 5 PromO).

2.2

Die geschilderten Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von

Prüfungen entsprechen dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen

statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat

einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder

beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung

nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate

grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll

ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die

Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns

– unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich

so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit

unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der

rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater

nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, die eine Geltendmachung von Verfahrensfehlern unmittelbar nach

Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt

ist (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 6. Juli

2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, an allen drei Prüfungstagen

gesundheitlich ausserordentlich angeschlagen gewesen zu sein. Sie habe

angenommen, die Übelkeit sei prüfungsbedingt. Nachdem sich ihr Zustand auch

nach Abschluss der Prüfungen nicht gebessert habe und ihre Periode im Februar

ausgeblieben sei, habe sie einen Arzt aufgesucht. Dieser hält in einem

Schreiben vom 26. Februar 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm

gleichentags glaubhaft berichtet, dass sie seit November 2008 im Hinblick

auf die Prüfungen zunehmend verängstigt gewesen sei. Sie habe sich kaum mehr

konzentrieren können, Schlafstörungen, Weinkrämpfe und Appetitstörungen gehabt.

Einer Aufforderung der Eltern, sich untersuchen zu lassen, sei die

Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe so mit reduziertem

Leistungsvermögen die Examen absolviert. Sie sei nicht fähig gewesen, ihren

Zustand zu problematisieren. Diagnostisch handle es sich um eine Angst- und

Panikreaktion im Vorfeld und während der Prüfungen. Am 3. März 2009 suchte

die Beschwerdeführerin einen Gynäkologen auf. Dieser stellte fest, dass sie

schwanger sei. Ihre letzte Periode habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember

2008.

gehabt. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, der Beginn der Schwangerschaft

falle "auf die Zeit von Weihnachten 2008". Damit habe eine

gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit vorgelegen, welche sie nicht habe

erkennen können. Im Wissen um die Schwangerschaft hätte sich die

Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von den Prüfungen dispensieren lassen

(a.a.O.).

3.2

Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei bereits vor den

Prüfungen bewusst gewesen, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei. Ein Annullierungsgrund

wäre deshalb nach Ansicht der Vorinstanz vor, während und nach den Prüfungen

erkennbar gewesen. Auch wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ein

Annullierungsgesuch zu stellen. Sie habe dies aber erst getan, als sie den

negativen Bescheid des Dekanats erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen

sei, dass sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Mitteilung der

Prüfungsergebnisse habe abwarten wollen.

4.

4.1

Vorliegend sind zwei Punkte auseinanderzuhalten. Zum einen ist zu prüfen,

ob ein Annullierungsgrund bestanden hat, zum anderen, ob die Beschwerdeführerin

in der Lage war, den Grund zu erkennen und ein Annullierungsgesuch zu stellen.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Schwangerschaft

habe eine gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit bestanden, beruft sie

sich auf das ärztliche Zeugnis vom 3. März 2009. In diesem wird aber

lediglich die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festgehalten. Allfällige

Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werden nicht erörtert. In der

Rekursschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei an allen drei

Prüfungstagen ausserordentlich angeschlagen gewesen und habe eine "permanente

und wellenförmig sich verstärkende Übelkeit" verspürt.

4.3

Eine Einschränkung der Prüfungsfähigkeit wird auch im Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 24. März 2009 an das Dekanat behauptet, wo sie

vorbringt, sich "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt zu

haben, zu dieser aber trotz "manifesten Unwohlseins" angetreten zu

sein. Gegenüber ihrem Arzt gab die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2009

an, sie sei seit November 2008 im Hinblick auf die Examen zunehmend

verängstigt gewesen, sodass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und

unter anderem an Schlafstörungen gelitten habe.

4.4

Die Beschwerdeführerin bringt demnach zwei Annullierungsgründe vor. Zum

einen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung, die sich in mangelnder

Konzentrationsfähigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen sowie Weinkrämpfen geäussert

habe, zum anderen die Schwangerschaft. Letztere sei ihr nicht bekannt gewesen.

4.5

Inwiefern die Schwangerschaft die Prüfungsfähigkeit tatsächlich

beeinträchtigt hat, wird nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere lässt

sich diesbezüglich nichts aus dem ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2009

ableiten. Zu beachten ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen

Angaben "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt hat und

nicht etwa erst seit der Befruchtung, die – stellt man auf den 20. Dezember

2008.

als Datum der letzten Periode ab – um die Jahreswende stattgefunden hat.

Die Frage, wie sich die Schwangerschaft auf die Prüfungsfähigkeit ausgewirkt

hat, braucht (und vermag) hier allerdings nicht geklärt zu werden. Denn, wie

die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht massgebend ist, dass ein Prüfungskandidat

die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt. Entscheidend ist, ob er

eine allfällige Beeinträchtigung erkennt. Daran besteht vorliegend kein

Zweifel. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die Prüfungen

trotz Unwohlsein absolviert.

4.6

Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, in einem Zustand gewesen zu

sein, der sie daran gehindert habe, "gemäss objektiv-vernünftigen

Erwartungen zu handeln" und sich für die Prüfung infolge Krankheit

abzumelden. Sie beruft sich in diesem Punkt auf das Arztzeugnis vom 26. Februar

2009, welches ihr im Vorfeld und während der Prüfungen eine Angst- und

Panikreaktion bescheinigt, sodass sie nicht fähig gewesen sei, ihren Zustand zu

problematisieren und Hilfe zuzulassen.

4.7

Die zitierte Rechtsprechung, die eine unverzügliche Geltendmachung von

Verschiebungsgründen verlangt (vorn 3), soll nicht nur einen

Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der

Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt

(vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 452), sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand

zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Dessen

ungeachtet übernimmt vorliegend der Arzt in seinem Zeugnis vom 26. Februar

2009.

die Darstellung der Beschwerdeführerin vollständig, obwohl die

Konsultation gut sechs Wochen nach den Prüfungen stattfand. Die Schwierigkeiten,

den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen ex post

zuverlässig festzustellen, werden dagegen nicht thematisiert. Das Arztzeugnis

erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Insofern ist auch die

Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihren tatsächlichen

Zustand zu erkennen, nicht genügend substanziiert. Die Folgen der Beweislosigkeit

trägt aber auch im Verwaltungsverfahren jene Partei, die aus der unbewiesen

gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 5). Vorliegend ist dies die Beschwerdeführerin.

4.8

Stellt man dennoch auf das Arztzeugnis vom 26. Februar 2009 ab, ist zu

berücksichtigen, dass die Angst- und Panikreaktion gemäss dem Zeugnis vor und

während den Prüfungen, nicht aber nach den Prüfungen bestand. Die

Beschwerdeführerin wäre folglich in der Lage gewesen, im Nachgang zu den

Prüfungen ein Annullierungsgesuch zu stellen. Bis zu ihrem Schreiben vom 24. März

2009.

an das Dekanat liess sie jedoch über zwei Monate verstreichen, obwohl ihr

längst bewusst sein musste, dass ihr angebliches Unwohlsein während der Examen

nicht auf ihre Prüfungsangst zurückzuführen war, sie also wieder fähig war,

ihren Zustand zu problematisieren. Sie verstiess damit gegen Treu und Glauben,

und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz

erwogen den Entscheid der Fakultät über die Prüfungsergebnisse abwarten wollte;

die zeitliche Koinzidenz von erstem Arztbesuch und Mitteilung der

Prüfungsergebnisse – die Fakultät verschickte diese am 25. Februar 2009,

am folgenden Tag suchte die Beschwerdeführerin den Arzt auf – spricht

allerdings für die Darstellung der Vorinstanz.

4.9

Fehl geht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei

einem Bestehen der Prüfung hätte es ihr an einem schützenswerten Interesse an

der Annullierung der Prüfung gemangelt, sodass sie ihr Annullierungsgesuch gar

nicht umgehend hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin vermischt hier die

Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte

Prüfung beziehen (§ 3 Abs. 5 PromO), mit der Anfechtung einer

Verfügung über das Ergebnis von Prüfungen auf dem Rechtsmittelweg gemäss § 46

Abs. 4 UniG.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung ihrer Noten im Fach Strafrecht

II und Strafprozessrecht sowie im Fach Privatrecht. Der Überprüfung der

Bewertung sind verschiedene Bemerkungen vorauszuschicken.

5.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur

Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung

geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit in

der Regel ausgeschlossen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 70, 78 und 80). Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz

zugewiesene Kognition voll auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegen, darf das Gericht seine Kognition einschränken. Dies gilt namentlich

im Zusammenhang mit Examensleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung

eines unbestimmten Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz

grundsätzlich uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.

Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im

Ergebnis gleicht sich damit die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der

Beurteilungsspielraum bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch

das Ermessen sichern den Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen

greift das Gericht nur zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe schreitet es erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht

haltbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift

das Gericht ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die

Behörde darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist

damit in beiden Fällen, dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als

vertretbar erscheint. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für

eine richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss seine Überprüfungsbefugnis

voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche Einwendungen, die sich

auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen. Zu denken ist

etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines

Experten. Als Ermessensfrage gilt insbesondere die Benotung oder Bewertung einer

Aufgabe durch den Examinator. Die Rüge, ein Kandidat bei einer Aufgabe mehr

Punkte hätte erhalten sollen, bedarf deshalb einer qualifizierten Unangemessenheit

(vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im

Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 73 und 80).

5.3

Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 46 Abs. 4 UniG bereits

im Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist deshalb zulässig, wenn die Vorinstanz

angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst

einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November

2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Dies übersieht die

Beschwerdeführerin, wenn sie vor der Rekursinstanz etwa vorbringt, ein

zusätzlicher halber Punkt sei "nicht unangemessen".

5.4

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kognition unzulässigerweise

eingeschränkt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, ihre Prüfungslösung sei

bezüglich der geltend gemachten Bewertungsfehler zu überprüfen. Die Einwände würden

nicht bloss das Ermessen betreffen, sondern zielten auf offensichtliche Mängel

ab. Bewertung höre auf, Ermessen zu sein, wo sie unrichtig sei und

offensichtliche Mängel aufweise. Damit rügt die Beschwerdeführerin aber nicht

eine unzulässige Einschränkung der Kognition, sondern Fehler bei Handhabung an

sich korrekter Kognition. Bei der Punktevergabe handelt es sich um eine

Ermessensfrage. Bei Ermessensfragen hat die Vorinstanz aber erst einzugreifen

ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, die Bewertung also –

in den Worten der Beschwerdeführerin – "offensichtliche Mängel" aufweist.

Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz offensichtliche Mängel verneint, lässt

sich aber nicht schliessen, dass sie ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt

hat. Sie ist hinsichtlich der Bewertung bloss zu anderen Schlüssen gekommen als

die Beschwerdeführerin.

5.5

Hinzu kommt, dass eine unzulässige Einschränkung der Kognition und damit

die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn sie nicht

besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie

durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201

E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor allem dann, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 49).

Vorliegend verfügt das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die

Vorinstanz, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht

möglich wäre.

5.6

Zu verneinen ist, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat

(so aber die Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat ihre Begründung so

abzufassen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt

sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39). Die aus dem Gehörsanspruch

fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem

Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen

Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen

berücksichtigen muss. Insofern genügt es, wenn sich die Behörde auf diejenigen

Gesichtspunkte beschränkt, welche sie willkürfrei als wesentlich betrachtet

(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f.).

Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen.

5.7

Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im

Ermessen des Examinators. Zu diesem Zweck erstellt er ein Korrekturschema. Die

Aufstellung eines Korrekturschemas soll eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten

sicherstellen. Die Prüfungen der Kandidaten werden anhand derselben Vorgaben

bewertet. Erhält ein Kandidat durch Beschreiten des Rechtsweges die

Möglichkeit, eine vom Korrekturschema unabhängige Bewertung zu erhalten, ist

eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage gestellt. Dies scheint die

Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie schreibt, es sei nicht einzusehen,

weshalb ein Fazit oder die Nennung eines Tatbestandes nicht bepunktet würden.

5.8

Die Beschwerdeführerin rügt, das Korrekturschema werde in der Rekursantwort

in einer Weise erklärt, die sich nicht aus dem Schema ableiten lasse. Soweit

die Beschwerdeführerin damit eine Lückenhaftigkeit des Schemas beanstanden

will, übersieht sie, dass es – wie bereits die Bezeichnung als

"Schema" deutlich macht – nicht Zweck des Schemas sein kann, die

Punkteverteilung abschliessend und bis ins letzte Detail aufzuschlüsseln. Dass

das Schema nicht abschliessend und umfassend sein kann, räumt die Beschwerdeführerin

an anderer Stelle zudem selber ein. So verlangt sie für ihre Ausführungen zu

einem Tatbestand, der im Lösungsschema nicht enthalten ist, einen halben Punkt.

5.9

Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt, aus den Stellungnahmen der

Examinatoren sei nicht lückenlos ersichtlich, wie das jeweilige Punktemaximum

gemäss Korrekturschema zu erreichen gewesen wäre, und beantragt, die

entsprechende Punktedifferenz zwischen Stellungnahme und Korrekturschema sei

ihr gutzuschreiben. Sie verkennt dabei, dass die Stellungnahmen auf die

Vorbringen in der Rekursschrift sowie die Prüfungslösung der Beschwerdeführerin

eingehen und nicht eine ausführliche Musterlösung darstellen.

6.

6.1

In Bezug auf die Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht

beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 9.1 der Rekursschrift zusätzliche

Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 152 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das

Korrekturschema sieht hier maximal 2 Punkte vor. Die Beschwerdeführerin erhielt

nachträglich 0.5 Punkte. Der Examinator X hat in seiner Stellungnahme

ausgeführt, dass weder für das blosse Erwähnen des Tatbestands noch die

Wiedergabe des Gesetzestextes Punkte verteilt wurden. Die Beschwerdeführerin

kann deshalb aus ihren entsprechenden Ausführungen nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, welche die Korrektur

als unvertretbar erscheinen liessen.

6.2

Die Beschwerdeführerin verlangt unter Ziff. 9.2 der Rekursschrift

zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 158 StGB. Von den maximal

vorgesehenen 6 Punkten erhielt die Beschwerdeführerin 2.25 Punkte. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern diese Korrektur unvertretbar sein soll. Daneben rügt die

Beschwerdeführerin "unaufhebbare Differenzen" zwischen Korrektur,

Korrekturschema und Begründung der Rekursantwort. So ist sie offenbar

namentlich der Ansicht, vollständige und korrekte Ausführungen zum subjektiven

Tatbestand hätten nur 0.5 Punkte ergeben ("Vorsatz: 0.5 Punkte")

und verweist hierfür auf die Stellungnahme von Prof. X. Dort wird aber

ersichtlich, dass beim subjektiven Tatbestand total 1 Punkt erzielt werden

konnte. Dies entspricht den Angaben im Korrekturschema. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin geht aus der Stellungnahme von Prof. X auch nicht hervor,

dass für die unter "zu 9.2 Ziff. 4" genannten Elemente 1 Punkt

zu vergeben war ("Qualifikation: 1 Punkt").

6.3

Unter Ziff. 9.3 und 9.4 verlangt die Beschwerdeführerin zusätzliche

Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 164 und 166 StGB. Sie vermag indes

nicht darzutun, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll.

Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass aus der

Stellungnahme des Examinators nicht lückenlos erkennbar ist, wie das

Punktemaximum hätte erzielt werden können, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Stellungnahme des Examinators bezieht sich wie erwähnt auf die Vorbringen

in der Rekursschrift sowie die Ausführungen in der Prüfung selber.

6.4

Unter Ziff. 9.6 beantragt die Beschwerdeführerin Punkte für ihre

Ausführungen zu Art. 163 StGB. Dieser ist im Lösungsschema nicht

vorgesehen. Die Verweigerung der geforderten Zusatzpunkte erscheint als

vertretbar.

6.5

Unter Ziff. 9.7 beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem Punkte

für die von ihr vorgenommene Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da der

Prüfungssachverhalt den Themenkreis der polizeilichen Einvernahme betrifft, ist

die Verweigerung von Punkten für die Ausführungen zu den Haftvoraussetzungen

vertretbar.

6.6

Unter Ziff. 9.8 beantragt die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte

für ihre Ausführungen zum Fragerecht. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

inwiefern die Bewertung der knappen Antwort der Beschwerdeführerin nicht

vertretbar sein soll.

7.

7.1

In Bezug auf die Prüfung im Fach Privatrecht II beantragt die

Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.1 der Rekursschrift zusätzliche Punkte

für ihre Ausführungen zur Besitzesschutzklage. Es ist unter Berücksichtigung

der Lösungsskizze sowie der Stellungnahme des Examinators, Prof. Z, allerdings

nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung zusätzlicher Punkte nicht

vertretbar sein soll. Gleiches gilt für die unter Ziff. 14.2 der beantragten

zusätzlichen 3 Punkte für die Ausführungen zum Pfandvertrag.

7.2

Unter Ziff. 14.3 beantragt die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche

Punkte für die Ausführungen zum Entstehen des Pfandrechts. Sie bringt unter

anderem vor, die Rekursantwort erkläre bloss 5 Punkte, während die

Beschwerdeführerin tatsächlich aber 7 Punkte erhalten habe. Wie aus der

Stellungnahme des Examinators sowie der Prüfung der Beschwerdeführerin

hervorgeht, übersieht die Beschwerde, dass sich die 7 Punkte nicht bloss

auf die unter Ziff. 14.3 behandelte Teilaufgabe beziehen.

7.3

Unter Ziff. 14.4 der Rekursschrift beantragt die Beschwerdeführerin

zusätzliche Punkte für die Ausführungen zum Verzicht auf das Pfandrecht. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der entsprechenden Antwort

nicht vertretbar sein soll.

7.4

Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.5 der Rekursschrift rügt,

dem Aspekt des Lösungsrechts gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB könne man

nicht mehr als 2 Punkte Gewicht geben, verkennt sie, dass die Gewichtung

im Ermessen des Examinators liegt. Soweit sie zusätzliche Punkte beantragt, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll.

7.5

Soweit die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort in Bezug auf

Ziff. 14.6 der Rekursschrift rügt, die maximal mögliche Punktezahl für die

fragliche Teilaufgabe variiere zwischen der Stellungnahme des Examinators und

der Lösungsskizze, verkennt sie, dass es in der Stellungnahme heisst, der Schwerpunkt

der Teilaufgabe liege beim Thema der notwendigen und nützlichen Verwendungen (Art. 939

ZGB), wofür 4 Punkte vergeben worden seien, während die Lösungsskizze,

welche total 6 Punkte vorsieht, zusätzlich etwa auf Art. 934 Abs. 3

ZGB verweist. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte beantragt, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung nicht vertretbar sein soll.

7.6

Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich unter Ziff. 14.7 der

Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zur Rückabwicklung des

Vertrags. Ihr ist hier zuzugestehen, dass sie den Aspekt der Fehlvorstellung

über einen bestimmten Sachverhalt erwähnt, wenn auch bei der Prüfung der

subjektiven Wesentlichkeit des Irrtums. Der Examinator, Prof. Z, hat

hierzu festgehalten, die Frage, ob ein Irrtum vorliege, sei von der Frage der

Wesentlichkeit zu trennen. Mag die Verweigerung eines zusätzlichen Punktes deshalb

auch diskutabel sein, scheint sie doch vertretbar.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch, die Klausuren zum schriftlichen Teil der

Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal absolvieren zu können. Die Bewertung in

den Fächern Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie Privatrecht II

bleibt unverändert.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihr versagt (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2

VRG).

9.

Gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Es ist

daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …