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Entscheid

VB.2009.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00503

7. April 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12233)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Grüningen stellte mit Beschluss vom

4. März 2008 fest, dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle

betreffend Schallschutz im erstellten Reiheneinfamilienhaus von D an der

G-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, im Ortsteil H in Ordnung sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B, Eigentümer des angrenzenden

Reiheneinfamilienhauses G-Strasse 03, am 6. April 2008 Rekurs an die

Baurekurskommission III und beantragten weitere Massnahmen zur

Innenlärmreduktion. Die Baurekurskommission holte hierauf von der I AG ein

Gutachten über die Frage ein, ob die Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 an den

Schutz gegen Innenlärm (Luftschall, Trittschall, Geräusche haustechnischer

Anlagen und fester Einrichtungen) zwischen dem neu erstellten Einfamilienhaus

G-Strasse 01 und dem bestehenden Gebäude G-Strasse 03 im Ortsteil H in

Grüningen erfüllt seien. Das Gutachten wurde am 27. April 2009 erstattet.

Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies die

Baurekurskommission III den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und

ergänzende Schallschutzmassnahmen anzuordnen oder die kommunale Baubehörde

anzuweisen, entsprechende Anordnungen zu treffen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission III und die private

Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchte

zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Grüningen liess

sich nicht vernehmen.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden ordnete das

Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2009 einen zweiten Schriftenwechsel an.

Diese reichten hierauf am 28. Januar 2010 eine Replik ein. Die private

Beschwerdegegnerin erstattete am 5. März 2010 eine Duplik.

Die Erwägungen der Baurekurskommission sowie die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

III zuständig.

Das Reiheneinfamilienhaus (Flarzhaus) der

Beschwerdeführenden an der G-Strasse 03, Kat.-Nr. 04, ist an jenes der privaten

Beschwerdegegnerin an der G-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 angebaut.

Mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 12. August 2009 wurde das

Begehren der Beschwerdeführenden abgelehnt, es seien am Nachbarhaus weitere

Massnahmen zur Innenlärmreduktion vorzunehmen. Diese sind in Anwendung von § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 21

lit. a VRG zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid legitimiert. Auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 10. Januar

2006.

erteilte der Gemeinderat Grüningen der privaten Beschwerdegegnerin die

baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 05,

Grundstück Kat.-Nr. 02, an der G-Strasse 01 und den Wiederaufbau in leicht

vergrösserter Form. Das Bauvorhaben bildet das Eckgebäude einer dreiteiligen Flarzhausüberbauung.

Gemäss Disp.-Ziffer 1.13 der Baubewilligung war der Nachweis der energetischen und

schalltechnischen Massnahmen vor Baubeginn durch eine zur privaten Kontrolle

befugte Person zu erbringen. Die Bauherrin ersuchte hierauf mit Schreiben vom

21.

Januar 2006 um Baufreigabe mit Beginn der Aushubarbeiten am 1. April

2006.

Die Baufreigabe erfolgte mit Schreiben der Gemeinde Grüningen vom 27. Februar

2006.

unter Auflagen (Nachreichung von Unterlagen). Die Bauarbeiten wurden

hierauf in Angriff genommen. Der Bezug des Gebäudes wurde mit Schreiben des

Gemeinderats Grüningen vom 28. Februar 2007 unter Auflagen freigegeben.

Auf mehrfache Aufforderung der örtlichen Baubehörde hin reichte die Bauherrin

am 28. Januar 2008 den geforderten Schallschutznachweis gemäss SIA-Norm

181.

ein. Gleichzeitig meldete die Bauherrin das erstellte Einfamilienhaus zur

Ausführungskontrolle (Bezugsabnahme) für den Fachbereich Schallschutz an. Mit

Beschluss vom 4. März 2008 stellte hierauf der Gemeinderat Grüningen fest,

dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle betreffend den Schallschutz

im erstellten Reiheneinfamilienhaus an der G-Strasse 01 im Ortsteil H in

Ordnung sei.

Diesen Beschluss focht die private Beschwerdegegnerin an

und verlangte weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion. Das von der

Baurekurskommission III von der I AG eingeholte Gutachten kommt zum Schluss,

dass vorliegend hinsichtlich Luftschall- und Trittschalldämmung die

Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) anwendbar und diese

überall eingehalten seien. Bis auf eine (Luftschall) bzw. drei Messungen (Trittschall)

seien auch die erhöhten Anforderungen erfüllt. Demgegenüber stellte sich die

private Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2009 an die

Vorinstanz auf den Standpunkt, massgebend seien die strengeren Anforderungen

der SIA-Norm 181, Ausgabe 2006. Diese Schalldämmwerte seien bei vier von 18

Messungen ungenügend.

2.2

Streitig

ist somit vorab, ob die SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau, in der Fassung

von 1988 oder in jener von 2006 zur Anwendung kommt. Die Baurekurskommission

führte in ihrem Rekursentscheid vom 12. August 2009 zu dieser Frage aus,

das Gebäude an der G-Strasse 01 in H sei von der Bauherrschaft im Jahr 2004

eigenmächtig ausgehöhlt worden. Für den Abbruch und Wiederaufbau sei vorgängig

ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Das Neubauprojekt

sei mit Stammbeschluss vom 10. Januar 2006 bewilligt worden, geringfügige

Grundriss- und Fassadenänderungen seien am 9. Januar 2007 genehmigt

worden. Diese Bewilligungen seien in Rechtskraft erwachsen. Für die Frage, ob

die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen, sei somit das zur

Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend. Die SIA-Norm 181,

welche die Norm vom 1. Oktober 1988 ersetzt habe, sei erst am 1. Juni

2006.

in Kraft getreten. Auf das am 10. Januar 2006 bewilligte

Neubauvorhaben finde demnach die Normfassung aus dem Jahr 1988 Anwendung.

Diesen Ausführungen halten

die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht entgegen, vorliegend sei die

Bewilligung/Genehmigung des Fachberichts Schallschutz vom 4. März 2008

nach der Bauausführung und nach Inkrafttreten der neuen Schallschutznorm des

SIA ergangen. Es gehe nicht darum, welches Recht anzuwenden sei, wenn nach

erfolgter Baubewilligung, aber vor Bauausführung eine Rechtsänderung eintrete,

sondern darum, dass bei der Bauausführung – entgegen den Berechnungen im

Schallschutznachweis – die Anforderungen der SIA-Norm nicht genügend

beachtet und damit anerkannte Regeln der Baukunde missachtet worden seien. Bei

Baubeginn im Jahr 2007 und der Bauausführung sei die neue Ausgabe 2006 der

SIA-Norm 181 bereits in Kraft gewesen. Die Vorinstanz gehe von der falschen

Vorstellung aus, dass im Hinblick auf die Schalldämmung im Innern eines

Gebäudes erhebliche planerische Dispositionen getroffen werden müssten, die

bereits in der Baueingabe dokumentiert würden. Im gewöhnlichen Wohnungsbau sei

dies nicht der Fall, weshalb der Schallschutznachweis erst aufgrund der

Ausführungspläne kurz vor Baubeginn erstellt werden könne. Es gebe kein

"berechtigtes Vertrauen", welches in Bezug auf Schalldämmanordnungen

in der Baubewilligung geschützt werden müsse. Vorliegend sei der (rechnerische)

Nachweis des genügenden Schallschutzes in Anwendung der neuen, strengeren Norm

(Ausgabe 2006) erbracht worden. Somit sei der Fehler bei der Bauausführung geschehen.

Es sei daher unerheblich, dass die Anforderungen der früheren Norm noch erfüllt

worden seien. Entscheidend sei, dass der behördlich abgenommene Schallschutznachweis

durch Messungen vor Ort nicht bestätigt worden sei und demzufolge eine

Diskrepanz vorliege. Die Bestimmungen der SIA-Norm 181 habe nicht die

Verbindlichkeit von Verordnungsrecht; Art. 32 Abs. 1 LSV enthalte

eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung. Geltung hätten die

im Zeitpunkt der Ausführungsplanungen bzw. der Baufreigabe geltenden

Bestimmungen und nicht diejenigen, die zur Zeit der Baubewilligung in Kraft seien.

Selbst wenn auf die zur Zeit der Baubewilligung geltenden Vorschriften

abgestellt werde, hätte vorliegend die negative Vorwirkung der verschärften

Schallschutznormen greifen müssen, die weniger als ein halbes Jahr nach der

Baubewilligung vom 10. Januar 2006 in Kraft getreten seien.

3.

3.1

Wer ein

Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll,

muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) einen angemessen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie

gegen Erschütterungen vorsehen. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den

Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG).

Laut Art. 32 Abs. 1

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; Fassung vom 12. April

2000; AS 2000, 1388) muss der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass

der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume

sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde

entspricht. Als solche gelten beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen,

worunter Wohnbauten fallen, die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des

Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Trennbauteile sind solche,

welche Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander

abgrenzen (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Art. 33 Abs. 2 LSV). Laut Art. 34

Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile

und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Nach Abschluss der

Bauarbeiten schreibt Art. 35 LSV vor, dass die Vollzugsbehörde durch

Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in

Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.

Das kantonale

Baupolizeirecht bestimmt in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai

1981.

(BBV I), dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der

Anwendung des PBG nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen

richtet. Dabei unterstehen die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden

gegen äusseren und inneren Lärm der privaten Kontrolle, d.h. diese wird durch

private Fachleute ausgeübt (§ 4 BBV I in Verbindung mit Ziffer 3.1

des Anhanges zur Verordnung). Diese bestätigen unterschriftlich zuhanden der

Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht,

nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach der Fertigstellung

vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wo die private Kontrolle gilt, ist die

zuständige Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht

verpflichtet (§ 4 Abs. 5 BBV I).

3.2

Wenn

gemäss Art. 34 LSV der Bauherr im Baugesuch die Aussenlärmbelastung

angeben muss, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, sowie die

Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume, dann beurteilt sich

folgerichtig das Baugesuch auch hinsichtlich der Abschirmung des Gebäudes gegen

äusseren und inneren Lärm nach jenen Bestimmungen, welche im Zeitpunkt der

Baugesuchsbewilligung, d.h. vorliegend am 10. Januar 2006, in Kraft waren.

Dies ist auch im Hinblick auf den normalen Ablauf eines Bauvorhabens

zweckmässig, wird doch die Detailplanung oft nach Einreichung des Baugesuchs in

Angriff genommen; sie müsste teilweise wiederholt werden, wenn nach Erteilung

der Baubewilligung Verschärfungen der Lärmdämmvorschriften berücksichtigt

werden müssten. Zu Recht hat die Baurekurskommission III somit festgehalten,

für die Frage, ob die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen,

sei das zur Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend, d.h. die

SIA-Norm 181 in der Fassung von 1988, da diejenige in der Fassung von 2006 nach

Bewilligungserteilung in Kraft getreten sei. Daran ändert nichts, dass der

Bericht der privaten Ausführungskontrolle erst später, d.h. nach Bauausführung

am 25. Januar 2008, erstattet und die (errechnete) Einhaltung (sogar) der

neuen Norm in der Fassung von 2006 bestätigt wurde. Auch greift keine

"negative Vorwirkung der verschärften Schallschutznormen" ein.

Künftiges Recht ist gemäss § 235 PBG unter bestimmten Voraussetzungen bei

"planungsrechtlichen Festlegungen" zu berücksichtigen; den

Schalldämmbestimmungen der SIA-Norm 181 kommt indessen kein planungsrechtlicher

Charakter zu. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der "Erstellung der

Ausführungspläne kurz vor Baubeginn" abgestellt würde, welchen Zeitpunkt

die Beschwerdeführerin sinngemäss in ihrer Beschwerdeschrift vertritt, würde

dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen; denn die SIA-Norm,

Ausgabe 2006, ist am 1. Juni 2006 in Kraft getreten, während die Bauherrin

bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2006 um Baufreigabe nachsuchte und

den Beginn der Aushubarbeiten auf den 1. April 2006 ansetzte.

3.3

Das von

der Baurekurskommission III eingeholte bauakustische Gutachten hat ergeben,

dass die Trennbauteile den geltenden Anforderungen der SIA-Norm 181, Ausgabe

1988, an den Schallschutz genügen. Zu Recht hat es die Vorinstanz somit abgelehnt,

weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion anzuordnen, und den Rekurs abgewiesen.

Damit erübrigt es sich, auf die übrigen von der privaten Beschwerdegegnerin

erhobenen Einwände gegen die Begehren der Beschwerdeführenden (fehlendes

Anfechtungsobjekt, schalltechnisch ungenügende Trennwand der Beschwerdeführenden)

einzugehen.

4.

Die Beschwerde erweist sich

damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr haben

sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG die private Beschwerdegegnerin

für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Angemessen ist eine

Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je

eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…