VB.2009.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00503
7. April 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12233)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00503
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Abbruch und Wiederaufbau des Eckgebäudes einer dreiteiligen Flarzhausüberbauung. Schallschutznachweis gemäss SIA-Norm 181.
Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 aufgrund der Lärmschutzverordnung (Art. 32 Abs. 1; E. 3.1).
Für die Frage, ob die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufweisen, ist das zur Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend, d.h. im vorliegenden Fall die SIA Norm 181 in der Fassung von 1988, da diejenige in jener von 2006 erst nach Bewilligungserteilung in Kraft getreten ist (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GUTACHTEN
INNENLÄRM
LÄRMSCHUTZ
SCHALLSCHUTZ
SIA-NORMEN
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. I LSV
Art. 21 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00503
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA
E und RA F,
2. Gemeinderat Grüningen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Grüningen stellte mit Beschluss vom
4. März 2008 fest, dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle
betreffend Schallschutz im erstellten Reiheneinfamilienhaus von D an der
G-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, im Ortsteil H in Ordnung sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B, Eigentümer des angrenzenden
Reiheneinfamilienhauses G-Strasse 03, am 6. April 2008 Rekurs an die
Baurekurskommission III und beantragten weitere Massnahmen zur
Innenlärmreduktion. Die Baurekurskommission holte hierauf von der I AG ein
Gutachten über die Frage ein, ob die Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 an den
Schutz gegen Innenlärm (Luftschall, Trittschall, Geräusche haustechnischer
Anlagen und fester Einrichtungen) zwischen dem neu erstellten Einfamilienhaus
G-Strasse 01 und dem bestehenden Gebäude G-Strasse 03 im Ortsteil H in
Grüningen erfüllt seien. Das Gutachten wurde am 27. April 2009 erstattet.
Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies die
Baurekurskommission III den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
ergänzende Schallschutzmassnahmen anzuordnen oder die kommunale Baubehörde
anzuweisen, entsprechende Anordnungen zu treffen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission III und die private
Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchte
zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Grüningen liess
sich nicht vernehmen.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden ordnete das
Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2009 einen zweiten Schriftenwechsel an.
Diese reichten hierauf am 28. Januar 2010 eine Replik ein. Die private
Beschwerdegegnerin erstattete am 5. März 2010 eine Duplik.
Die Erwägungen der Baurekurskommission sowie die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
III zuständig.
Das Reiheneinfamilienhaus (Flarzhaus) der
Beschwerdeführenden an der G-Strasse 03, Kat.-Nr. 04, ist an jenes der privaten
Beschwerdegegnerin an der G-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 angebaut.
Mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 12. August 2009 wurde das
Begehren der Beschwerdeführenden abgelehnt, es seien am Nachbarhaus weitere
Massnahmen zur Innenlärmreduktion vorzunehmen. Diese sind in Anwendung von § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 21
lit. a VRG zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 10. Januar
2006.
erteilte der Gemeinderat Grüningen der privaten Beschwerdegegnerin die
baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 05,
Grundstück Kat.-Nr. 02, an der G-Strasse 01 und den Wiederaufbau in leicht
vergrösserter Form. Das Bauvorhaben bildet das Eckgebäude einer dreiteiligen Flarzhausüberbauung.
Gemäss Disp.-Ziffer 1.13 der Baubewilligung war der Nachweis der energetischen und
schalltechnischen Massnahmen vor Baubeginn durch eine zur privaten Kontrolle
befugte Person zu erbringen. Die Bauherrin ersuchte hierauf mit Schreiben vom
21.
Januar 2006 um Baufreigabe mit Beginn der Aushubarbeiten am 1. April
2006.
Die Baufreigabe erfolgte mit Schreiben der Gemeinde Grüningen vom 27. Februar
2006.
unter Auflagen (Nachreichung von Unterlagen). Die Bauarbeiten wurden
hierauf in Angriff genommen. Der Bezug des Gebäudes wurde mit Schreiben des
Gemeinderats Grüningen vom 28. Februar 2007 unter Auflagen freigegeben.
Auf mehrfache Aufforderung der örtlichen Baubehörde hin reichte die Bauherrin
am 28. Januar 2008 den geforderten Schallschutznachweis gemäss SIA-Norm
181.
ein. Gleichzeitig meldete die Bauherrin das erstellte Einfamilienhaus zur
Ausführungskontrolle (Bezugsabnahme) für den Fachbereich Schallschutz an. Mit
Beschluss vom 4. März 2008 stellte hierauf der Gemeinderat Grüningen fest,
dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle betreffend den Schallschutz
im erstellten Reiheneinfamilienhaus an der G-Strasse 01 im Ortsteil H in
Ordnung sei.
Diesen Beschluss focht die private Beschwerdegegnerin an
und verlangte weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion. Das von der
Baurekurskommission III von der I AG eingeholte Gutachten kommt zum Schluss,
dass vorliegend hinsichtlich Luftschall- und Trittschalldämmung die
Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) anwendbar und diese
überall eingehalten seien. Bis auf eine (Luftschall) bzw. drei Messungen (Trittschall)
seien auch die erhöhten Anforderungen erfüllt. Demgegenüber stellte sich die
private Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2009 an die
Vorinstanz auf den Standpunkt, massgebend seien die strengeren Anforderungen
der SIA-Norm 181, Ausgabe 2006. Diese Schalldämmwerte seien bei vier von 18
Messungen ungenügend.
2.2
Streitig
ist somit vorab, ob die SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau, in der Fassung
von 1988 oder in jener von 2006 zur Anwendung kommt. Die Baurekurskommission
führte in ihrem Rekursentscheid vom 12. August 2009 zu dieser Frage aus,
das Gebäude an der G-Strasse 01 in H sei von der Bauherrschaft im Jahr 2004
eigenmächtig ausgehöhlt worden. Für den Abbruch und Wiederaufbau sei vorgängig
ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Das Neubauprojekt
sei mit Stammbeschluss vom 10. Januar 2006 bewilligt worden, geringfügige
Grundriss- und Fassadenänderungen seien am 9. Januar 2007 genehmigt
worden. Diese Bewilligungen seien in Rechtskraft erwachsen. Für die Frage, ob
die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen, sei somit das zur
Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend. Die SIA-Norm 181,
welche die Norm vom 1. Oktober 1988 ersetzt habe, sei erst am 1. Juni
2006.
in Kraft getreten. Auf das am 10. Januar 2006 bewilligte
Neubauvorhaben finde demnach die Normfassung aus dem Jahr 1988 Anwendung.
Diesen Ausführungen halten
die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht entgegen, vorliegend sei die
Bewilligung/Genehmigung des Fachberichts Schallschutz vom 4. März 2008
nach der Bauausführung und nach Inkrafttreten der neuen Schallschutznorm des
SIA ergangen. Es gehe nicht darum, welches Recht anzuwenden sei, wenn nach
erfolgter Baubewilligung, aber vor Bauausführung eine Rechtsänderung eintrete,
sondern darum, dass bei der Bauausführung – entgegen den Berechnungen im
Schallschutznachweis – die Anforderungen der SIA-Norm nicht genügend
beachtet und damit anerkannte Regeln der Baukunde missachtet worden seien. Bei
Baubeginn im Jahr 2007 und der Bauausführung sei die neue Ausgabe 2006 der
SIA-Norm 181 bereits in Kraft gewesen. Die Vorinstanz gehe von der falschen
Vorstellung aus, dass im Hinblick auf die Schalldämmung im Innern eines
Gebäudes erhebliche planerische Dispositionen getroffen werden müssten, die
bereits in der Baueingabe dokumentiert würden. Im gewöhnlichen Wohnungsbau sei
dies nicht der Fall, weshalb der Schallschutznachweis erst aufgrund der
Ausführungspläne kurz vor Baubeginn erstellt werden könne. Es gebe kein
"berechtigtes Vertrauen", welches in Bezug auf Schalldämmanordnungen
in der Baubewilligung geschützt werden müsse. Vorliegend sei der (rechnerische)
Nachweis des genügenden Schallschutzes in Anwendung der neuen, strengeren Norm
(Ausgabe 2006) erbracht worden. Somit sei der Fehler bei der Bauausführung geschehen.
Es sei daher unerheblich, dass die Anforderungen der früheren Norm noch erfüllt
worden seien. Entscheidend sei, dass der behördlich abgenommene Schallschutznachweis
durch Messungen vor Ort nicht bestätigt worden sei und demzufolge eine
Diskrepanz vorliege. Die Bestimmungen der SIA-Norm 181 habe nicht die
Verbindlichkeit von Verordnungsrecht; Art. 32 Abs. 1 LSV enthalte
eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung. Geltung hätten die
im Zeitpunkt der Ausführungsplanungen bzw. der Baufreigabe geltenden
Bestimmungen und nicht diejenigen, die zur Zeit der Baubewilligung in Kraft seien.
Selbst wenn auf die zur Zeit der Baubewilligung geltenden Vorschriften
abgestellt werde, hätte vorliegend die negative Vorwirkung der verschärften
Schallschutznormen greifen müssen, die weniger als ein halbes Jahr nach der
Baubewilligung vom 10. Januar 2006 in Kraft getreten seien.
3.
3.1
Wer ein
Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll,
muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) einen angemessen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie
gegen Erschütterungen vorsehen. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den
Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG).
Laut Art. 32 Abs. 1
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; Fassung vom 12. April
2000; AS 2000, 1388) muss der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass
der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume
sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde
entspricht. Als solche gelten beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen,
worunter Wohnbauten fallen, die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des
Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Trennbauteile sind solche,
welche Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander
abgrenzen (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Art. 33 Abs. 2 LSV). Laut Art. 34
Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile
und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Nach Abschluss der
Bauarbeiten schreibt Art. 35 LSV vor, dass die Vollzugsbehörde durch
Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in
Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen.
Das kantonale
Baupolizeirecht bestimmt in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981.
(BBV I), dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der
Anwendung des PBG nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen
richtet. Dabei unterstehen die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden
gegen äusseren und inneren Lärm der privaten Kontrolle, d.h. diese wird durch
private Fachleute ausgeübt (§ 4 BBV I in Verbindung mit Ziffer 3.1
des Anhanges zur Verordnung). Diese bestätigen unterschriftlich zuhanden der
Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht,
nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach der Fertigstellung
vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wo die private Kontrolle gilt, ist die
zuständige Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht
verpflichtet (§ 4 Abs. 5 BBV I).
3.2
Wenn
gemäss Art. 34 LSV der Bauherr im Baugesuch die Aussenlärmbelastung
angeben muss, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, sowie die
Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume, dann beurteilt sich
folgerichtig das Baugesuch auch hinsichtlich der Abschirmung des Gebäudes gegen
äusseren und inneren Lärm nach jenen Bestimmungen, welche im Zeitpunkt der
Baugesuchsbewilligung, d.h. vorliegend am 10. Januar 2006, in Kraft waren.
Dies ist auch im Hinblick auf den normalen Ablauf eines Bauvorhabens
zweckmässig, wird doch die Detailplanung oft nach Einreichung des Baugesuchs in
Angriff genommen; sie müsste teilweise wiederholt werden, wenn nach Erteilung
der Baubewilligung Verschärfungen der Lärmdämmvorschriften berücksichtigt
werden müssten. Zu Recht hat die Baurekurskommission III somit festgehalten,
für die Frage, ob die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen,
sei das zur Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend, d.h. die
SIA-Norm 181 in der Fassung von 1988, da diejenige in der Fassung von 2006 nach
Bewilligungserteilung in Kraft getreten sei. Daran ändert nichts, dass der
Bericht der privaten Ausführungskontrolle erst später, d.h. nach Bauausführung
am 25. Januar 2008, erstattet und die (errechnete) Einhaltung (sogar) der
neuen Norm in der Fassung von 2006 bestätigt wurde. Auch greift keine
"negative Vorwirkung der verschärften Schallschutznormen" ein.
Künftiges Recht ist gemäss § 235 PBG unter bestimmten Voraussetzungen bei
"planungsrechtlichen Festlegungen" zu berücksichtigen; den
Schalldämmbestimmungen der SIA-Norm 181 kommt indessen kein planungsrechtlicher
Charakter zu. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der "Erstellung der
Ausführungspläne kurz vor Baubeginn" abgestellt würde, welchen Zeitpunkt
die Beschwerdeführerin sinngemäss in ihrer Beschwerdeschrift vertritt, würde
dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen; denn die SIA-Norm,
Ausgabe 2006, ist am 1. Juni 2006 in Kraft getreten, während die Bauherrin
bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2006 um Baufreigabe nachsuchte und
den Beginn der Aushubarbeiten auf den 1. April 2006 ansetzte.
3.3
Das von
der Baurekurskommission III eingeholte bauakustische Gutachten hat ergeben,
dass die Trennbauteile den geltenden Anforderungen der SIA-Norm 181, Ausgabe
1988, an den Schallschutz genügen. Zu Recht hat es die Vorinstanz somit abgelehnt,
weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion anzuordnen, und den Rekurs abgewiesen.
Damit erübrigt es sich, auf die übrigen von der privaten Beschwerdegegnerin
erhobenen Einwände gegen die Begehren der Beschwerdeführenden (fehlendes
Anfechtungsobjekt, schalltechnisch ungenügende Trennwand der Beschwerdeführenden)
einzugehen.
4.
Die Beschwerde erweist sich
damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr haben
sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG die private Beschwerdegegnerin
für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Angemessen ist eine
Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…