VB.2009.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00505
27. Januar 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12059)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00505
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Lichtimmissionen
Lichtimmissionen: Umweltrechtlicher Bagatellfall
Die Beschwerdeführenden stören sich an zwei sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft befindenden während der gesamten Nacht brennenden Lichtern, welche mit einer Helligkeit von ca. 600 Lumen strahlen.
Vor Immissionen besteht kein absoluter Schutz. Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden generierten Lichtstärke von lediglich 0.075 Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel erzeugt wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen (E. 5.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSENBELEUCHTUNG
BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER
LÄSTIGKEITSGRENZE
LICHTIMMISSIONEN
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00505
Entscheid
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat N,
Beschwerdegegnerin,
und
1.1 D,
1.2 E,
2. F,
3. G,
4. H,
5. I,
6. J,
7.1. K,
7.2 L,
8. M,
Mitbeteiligte,
betreffend Lichtimmissionen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 lehnte es die
Ressortvorsteherin Sicherheit des Gemeinderats N ab, eine gegen zwei Lichter
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, O-Strasse 02 in N gerichtete Anzeige von B
und A betreffend Lichtimmissionen anhand zu nehmen. Eine hiergegen erhobene
Einsprache von B und A wurde vom Gemeinderat N mit Beschluss vom 3. Februar
2009 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wandten sich B
und A mit Rekurseingabe vom 3. März 2009 an den Bezirksrat Bülach und
beantragten, es sei zu veranlassen, dass die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse
02.
bei Nichtbedarf ausgeschaltet werde.
Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat Bülach die
Rekurseingabe mit Verfügung vom 19. März 2009 an die Baurekurskommission
IV.
Mit Entscheid vom 30. Juli 2009 wies die
Baurekurskommission IV den Rekurs ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom
21.
September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten,
es seien die notwendigen Anordnungen zu erlassen, um die von der
Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 in N ausgehenden Lichtimmissionen auf die
klägerische Liegenschaft zu beseitigen, eventualiter seien diese auf maximal
dreiminütige Zeitphasen bei der Einschaltung zu beschränken; dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat N beantragte
am 22. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten
liessen sich nicht vernehmen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
IV zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Streit liegen zwei Aussenbeleuchtungen am Gebäude
Assek.-Nr. 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Die eine ist unter dem Vordach
vor dem Hauseingang auf der Nordwestseite des Gebäudes, die andere ist an der
Südwestfassade angebracht. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet
sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft. Zwischen den
beiden Liegenschaften befand sich bis ca. im Oktober 2008 eine Scheune, die die
beiden Lichter aus Sicht der Beschwerdeführenden abdeckte. Diese Scheune wurde
abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Das neu erstellte Wohnhaus steht im
Vergleich zur Scheune etwas weiter östlich, weshalb die beiden Lichter vom
Schlafzimmer der Beschwerdeführenden aus nach wie vor zu sehen sind.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit dem Abriss
der Scheune würden die beiden beanstandeten Leuchten das Schlafzimmer der
Beschwerdeführenden erhellen, weshalb sie Mühe mit dem Einschlafen hätten. Der
am 25. Juni 2009 von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein sei keineswegs
geeignet gewesen, die geltend gemachte Störung nachzuvollziehen. Der
Augenschein sei auf 21.30 Uhr angesetzt worden. Obschon die Sonne kurz zuvor
untergegangen sei, habe noch gut 45 Minuten lang die Abenddämmerung geherrscht,
während welcher dann auch der Augenschein aus dem Schlafzimmer der
Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Anstatt sich bei effektiver
Dunkelheit von der störenden Lichteinwirkung zu überzeugen, habe es die
Rekurskommission bevorzugt, die bequemere "Berechnung" vom Bürostuhl aus
vorzunehmen. Anstelle eines Augenscheins in nächtlicher Dunkelheit habe sich
die Vorinstanz mit einer Berechnung mit irgendeinem willkürlich ausgewählten
Programm begnügt, welches ein privater Anbieter aus Deutschland auf seiner Internetseite
zur Verfügung stelle.
Wie die der Beschwerde beigefügten Abbildungen belegten,
würde die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 sehr wohl für eine Erhellung
des Schlafzimmers der Beschwerdeführenden sorgen. Diese Aufhellung sei derart
intensiv, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Hilfe zu nächtlicher Stunde
Gedrucktes lesen könnten. Sodann sei es nicht Sache der Beschwerdeführenden,
sich gegen vermeidbare Lichtimmissionen mit der Abdeckung der Fenster zu
schützen. Das Umweltschutzgesetz verlange klar, dass störende Immissionen an
der Quelle, also am Emissionsort, zu vermeiden seien. Sodann sei unzutreffend,
dass sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip kein Handlungsbedarf ergebe. Eine
rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den
Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des
Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig.
4.
4.1
Das
Umweltschutzgesetz basiert grundsätzlich auf einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept.
In einer ersten Stufe sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
– also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht
erreicht ist – im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Steht fest oder ist
zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden und dass die Massnahmen der ersten
Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelastung zu verhindern bzw.
unter die kritische Schwelle zurückzuführen, so sind die Emissionsbegrenzungen
in einer zweiten Massnahmenstufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die
Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (Art. 11 Abs. 3
USG).
4.2
Massnahmen
der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind demnach sowohl dann zu
treffen, wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht
ist, als auch dann, wenn diese erreicht oder bereits überschritten ist. Für die
Anwendung des Vorsorgeprinzips unter dem Blickwinkel der Intensität der
Umweltbelastung gibt es zwar keine obere, wohl aber eine (vom Gesetzgeber
vermutlich nicht bedachte) untere Grenze. Werden so geringe Emissionen
verursacht, dass sich Massnahmen der Vorsorge nicht mehr rechtfertigen, so
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "umweltschutzrechtlicher
Bagatellfall" vor, bei dem kein Anlass zu weiter gehenden Anordnungen im
Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28, 34 E. 6c). Die Grenze zwischen
dem Bagatellbereich und dem reinen Vorsorgebereich (=Vorsorgeschwellenwert) ist
rechtsatzmässig nicht bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Dabei ist im Zweifelsfall der Vorsorgeschwellenwert eher tief
anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei
Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen
Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (zum Ganzen Alain
Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,
Rz. 86 f.).
5.
Vorliegend stören sich die Beschwerdeführenden an zwei sich
ca. 90 m südwestlich der von ihnen bewohnten Liegenschaft befindenden, während
der gesamten Nacht brennenden Lichtern. Nach den unbestritten gebliebenen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei beiden Leuchten um
Energiesparlampen mit einer Stärke von 9 Watt – 827 (Kerzenlichtgelb), was
einer traditionellen Glühbirne mit 60 Watt entspreche. Diese strahlt mit einer
Helligkeit von ca. 600 Lumen.
5.1
Die in Lux
gemessene Beleuchtungsstärke nimmt im Quadrat der Entfernung ab. Bei einer
Lampe mit einer Helligkeit von 600 Lumen und einer Distanz zum beleuchteten Objekt
von 90 m ergibt sich rechnerisch eine im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden
generierte Helligkeit von 0,075 Lux (600 lm/90 m2).
5.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht kein absoluter Schutz vor Immissionen.
Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen
des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer Lichtstärke von lediglich 0,075
Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel generiert
wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall
auszugehen.
Zwar mag zutreffen, dass der von der Vorinstanz am 25. Juni
2009.
durchgeführte Augenschein nicht bei absoluter Dunkelheit durchgeführt
worden ist. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Fotografien
gemäss act. 2 S. 12 zeigen hingegen deutlich, dass das Schlafzimmer
durch die beanstandeten Aussenlampen nur unwesentlich aufgehellt wird. Die
Lichtstrahlung geht nicht über die Intensität hinaus, die während der Nachtzeit
in bewohnten Gebieten üblich und allgemein hinzunehmen ist. Jedenfalls lässt
sich aus einer solchen nur leichten Aufhellung noch keine Massnahme im Rahmen
des Vorsorgeprinzips rechtfertigen.
Die Einschätzung der Vorinstanz, soweit den strittigen Lampen
aus einer Entfernung von 90 m überhaupt ein Störpotenzial zuerkannt werden
könne, sei dieses umweltrechtlich als bedeutungslos zu qualifizieren, erweist
sich somit nicht als rechtsverletzend.
5.3
Da sich
die Intensität der Lichtbestrahlung noch im Bagatellbereich befindet, besteht
rechtlich auch keine Möglichkeit, die Mitbeteiligten zum Einbau einer
Zeitschaltuhr zu verpflichten. Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, eine
rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den
Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des
Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig, ist festzuhalten, dass sich aus dem
Umweltbericht des Kantons Zürich keine über die eidgenössische
Umweltschutzgesetzgebung hinausreichenden Verpflichtungen ableiten lassen.
Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführenden angeführten Art. 33 der
Polizeiverordnung der politischen Gemeinde N vom 5. Dezember 2006.
Aufgrund der nur sehr geringen Intensität der Lichtstrahlung besteht somit auch
diesbezüglich keine rechtliche Handhabe.
Im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass eine sich ein-
und ausschaltende Lampe von näher bei der Lichtquelle Wohnenden als störender
empfunden würde.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind ihnen keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für das Ganze auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…