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Entscheid

VB.2009.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00505

27. Januar 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12059)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 lehnte es die

Ressortvorsteherin Sicherheit des Gemeinderats N ab, eine gegen zwei Lichter

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, O-Strasse 02 in N gerichtete Anzeige von B

und A betreffend Lichtimmissionen anhand zu nehmen. Eine hiergegen erhobene

Einsprache von B und A wurde vom Gemeinderat N mit Beschluss vom 3. Februar

2009 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wandten sich B

und A mit Rekurseingabe vom 3. März 2009 an den Bezirksrat Bülach und

beantragten, es sei zu veranlassen, dass die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse

02.

bei Nichtbedarf ausgeschaltet werde.

Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat Bülach die

Rekurseingabe mit Verfügung vom 19. März 2009 an die Baurekurskommission

IV.

Mit Entscheid vom 30. Juli 2009 wies die

Baurekurskommission IV den Rekurs ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom

21.

September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten,

es seien die notwendigen Anordnungen zu erlassen, um die von der

Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 in N ausgehenden Lichtimmissionen auf die

klägerische Liegenschaft zu beseitigen, eventualiter seien diese auf maximal

dreiminütige Zeitphasen bei der Einschaltung zu beschränken; dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat N beantragte

am 22. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten

liessen sich nicht vernehmen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

IV zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Streit liegen zwei Aussenbeleuchtungen am Gebäude

Assek.-Nr. 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Die eine ist unter dem Vordach

vor dem Hauseingang auf der Nordwestseite des Gebäudes, die andere ist an der

Südwestfassade angebracht. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet

sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft. Zwischen den

beiden Liegenschaften befand sich bis ca. im Oktober 2008 eine Scheune, die die

beiden Lichter aus Sicht der Beschwerdeführenden abdeckte. Diese Scheune wurde

abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Das neu erstellte Wohnhaus steht im

Vergleich zur Scheune etwas weiter östlich, weshalb die beiden Lichter vom

Schlafzimmer der Beschwerdeführenden aus nach wie vor zu sehen sind.

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit dem Abriss

der Scheune würden die beiden beanstandeten Leuchten das Schlafzimmer der

Beschwerdeführenden erhellen, weshalb sie Mühe mit dem Einschlafen hätten. Der

am 25. Juni 2009 von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein sei keineswegs

geeignet gewesen, die geltend gemachte Störung nachzuvollziehen. Der

Augenschein sei auf 21.30 Uhr angesetzt worden. Obschon die Sonne kurz zuvor

untergegangen sei, habe noch gut 45 Minuten lang die Abenddämmerung geherrscht,

während welcher dann auch der Augenschein aus dem Schlafzimmer der

Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Anstatt sich bei effektiver

Dunkelheit von der störenden Lichteinwirkung zu überzeugen, habe es die

Rekurskommission bevorzugt, die bequemere "Berechnung" vom Bürostuhl aus

vorzunehmen. Anstelle eines Augenscheins in nächtlicher Dunkelheit habe sich

die Vorinstanz mit einer Berechnung mit irgendeinem willkürlich ausgewählten

Programm begnügt, welches ein privater Anbieter aus Deutschland auf seiner Internetseite

zur Verfügung stelle.

Wie die der Beschwerde beigefügten Abbildungen belegten,

würde die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 sehr wohl für eine Erhellung

des Schlafzimmers der Beschwerdeführenden sorgen. Diese Aufhellung sei derart

intensiv, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Hilfe zu nächtlicher Stunde

Gedrucktes lesen könnten. Sodann sei es nicht Sache der Beschwerdeführenden,

sich gegen vermeidbare Lichtimmissionen mit der Abdeckung der Fenster zu

schützen. Das Umweltschutzgesetz verlange klar, dass störende Immissionen an

der Quelle, also am Emissionsort, zu vermeiden seien. Sodann sei unzutreffend,

dass sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip kein Handlungsbedarf ergebe. Eine

rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den

Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des

Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig.

4.

4.1

Das

Umweltschutzgesetz basiert grundsätzlich auf einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept.

In einer ersten Stufe sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung

– also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht

erreicht ist – im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch

und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Steht fest oder ist

zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden und dass die Massnahmen der ersten

Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelastung zu verhindern bzw.

unter die kritische Schwelle zurückzuführen, so sind die Emissionsbegrenzungen

in einer zweiten Massnahmenstufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die

Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (Art. 11 Abs. 3

USG).

4.2

Massnahmen

der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind demnach sowohl dann zu

treffen, wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht

ist, als auch dann, wenn diese erreicht oder bereits überschritten ist. Für die

Anwendung des Vorsorgeprinzips unter dem Blickwinkel der Intensität der

Umweltbelastung gibt es zwar keine obere, wohl aber eine (vom Gesetzgeber

vermutlich nicht bedachte) untere Grenze. Werden so geringe Emissionen

verursacht, dass sich Massnahmen der Vorsorge nicht mehr rechtfertigen, so

liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "umweltschutzrechtlicher

Bagatellfall" vor, bei dem kein Anlass zu weiter gehenden Anordnungen im

Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28, 34 E. 6c). Die Grenze zwischen

dem Bagatellbereich und dem reinen Vorsorgebereich (=Vorsorgeschwellenwert) ist

rechtsatzmässig nicht bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab. Dabei ist im Zweifelsfall der Vorsorgeschwellenwert eher tief

anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei

Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen

Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (zum Ganzen Alain

Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,

Rz. 86 f.).

5.

Vorliegend stören sich die Beschwerdeführenden an zwei sich

ca. 90 m südwestlich der von ihnen bewohnten Liegenschaft befindenden, während

der gesamten Nacht brennenden Lichtern. Nach den unbestritten gebliebenen

Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei beiden Leuchten um

Energiesparlampen mit einer Stärke von 9 Watt – 827 (Kerzenlichtgelb), was

einer traditionellen Glühbirne mit 60 Watt entspreche. Diese strahlt mit einer

Helligkeit von ca. 600 Lumen.

5.1

Die in Lux

gemessene Beleuchtungsstärke nimmt im Quadrat der Entfernung ab. Bei einer

Lampe mit einer Helligkeit von 600 Lumen und einer Distanz zum beleuchteten Objekt

von 90 m ergibt sich rechnerisch eine im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden

generierte Helligkeit von 0,075 Lux (600 lm/90 m2).

5.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht kein absoluter Schutz vor Immissionen.

Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen

des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer Lichtstärke von lediglich 0,075

Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel generiert

wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall

auszugehen.

Zwar mag zutreffen, dass der von der Vorinstanz am 25. Juni

2009.

durchgeführte Augenschein nicht bei absoluter Dunkelheit durchgeführt

worden ist. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Fotografien

gemäss act. 2 S. 12 zeigen hingegen deutlich, dass das Schlafzimmer

durch die beanstandeten Aussenlampen nur unwesentlich aufgehellt wird. Die

Lichtstrahlung geht nicht über die Intensität hinaus, die während der Nachtzeit

in bewohnten Gebieten üblich und allgemein hinzunehmen ist. Jedenfalls lässt

sich aus einer solchen nur leichten Aufhellung noch keine Massnahme im Rahmen

des Vorsorgeprinzips rechtfertigen.

Die Einschätzung der Vorinstanz, soweit den strittigen Lampen

aus einer Entfernung von 90 m überhaupt ein Störpotenzial zuerkannt werden

könne, sei dieses umweltrechtlich als bedeutungslos zu qualifizieren, erweist

sich somit nicht als rechtsverletzend.

5.3

Da sich

die Intensität der Lichtbestrahlung noch im Bagatellbereich befindet, besteht

rechtlich auch keine Möglichkeit, die Mitbeteiligten zum Einbau einer

Zeitschaltuhr zu verpflichten. Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, eine

rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den

Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des

Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig, ist festzuhalten, dass sich aus dem

Umweltbericht des Kantons Zürich keine über die eidgenössische

Umweltschutzgesetzgebung hinausreichenden Verpflichtungen ableiten lassen.

Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführenden angeführten Art. 33 der

Polizeiverordnung der politischen Gemeinde N vom 5. Dezember 2006.

Aufgrund der nur sehr geringen Intensität der Lichtstrahlung besteht somit auch

diesbezüglich keine rechtliche Handhabe.

Im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass eine sich ein-

und ausschaltende Lampe von näher bei der Lichtquelle Wohnenden als störender

empfunden würde.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind ihnen keine

Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für das Ganze auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…