VB.2009.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00511
2. Dezember 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11938)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00511
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.10.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Zonenkonformität; Einordnung; Bedürfnisprüfung.
Aufgrund ihrer Dimensionen ist die projektierte Mobilfunkstation noch als gewöhnliche Anlage und damit als zonenkonform zu qualifizieren. Sie dient primär dem Standortquartier zur Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Aufgrund der nur durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Antennen kann von einer Abdeckung weiter Teile oder gar des gesamten Gemeindegebiets nicht die Rede sein (E. 3.2).
Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen werden unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zugelassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert sind oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, was hier nicht der Fall ist (E. 5.6.4).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies wie vorliegend der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEDÜRFNISPRÜFUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
KLAGEÄNDERUNG
MOBILFUNKANLAGE
STREITGEGENSTAND
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 50a PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00511
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G AG,
vertreten durch H AG,
vertreten durch RA I,
2. Gemeinderat J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. August 2006 bewilligte der
Gemeinderat J der G AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem
Gebäude K-Strasse 01 in J (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben L und C, A, B, D, E sowie F mit gemeinsamer
Eingabe vom 29. September 2006 Rekurs an die Baurekurskommission III.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 trat die
Baurekurskommission III auf den Rekurs von A und B nicht ein. Den Rekurs von L
und C, D, E und F wies die Kommission ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2008 im Verfahren
VB.2008.00117 teilweise gut. Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache
zur Durchführung eines Augenscheins und zu neuer Entscheidung an die
Baurekurskommission III zurück.
III.
Nach durchgeführtem Augenschein vom 8. Mai 2009 wies
die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A, B, C, D, E sowie F
mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten, den Rekursentscheid und den mitangefochtenen Beschluss des
Gemeinderats J aufzuheben; unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der G
AG.
Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 22. Oktober
2009.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat J verzichtete
am 27. Oktober 2008 auf Stellungnahme.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
III zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten
Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen
betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Die auf dem Dach des Gebäudes K-Strasse 01 bewilligte
GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Maximalleistung von insgesamt 5'880 WERP betrieben werden; nämlich mit drei
GSM-Antennen mit je 960 WERP
und drei UMTS-Antennen mit je 1'000 WERP.
Zur Basisstation gehören drei Richtfunkantennen sowie das zusätzliche für den
Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in der
Quartiererhaltungszone Q-II.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vom
Gemeinderat bewilligte Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Diese soll in
der Quartiererhaltungszone K errichtet werden. Nach der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde J vom 29. Juni 1993 (BZO) seien gemäss Ziff. 5.2 im
nichtschraffierten Teil der Quartiererhaltungszone K Wohnungen, Büros, Ateliers,
Praxen und Läden sowie nicht störende Betriebe zulässig. Als "nicht
störend" würden in der Wegleitung zur BZO Betriebe gelten, die ihrem Wesen
nach in Wohnquartiere passten und keine erheblich grösseren Emissionen
verursachten, als aus dem Wohnen entstünden.
In ihrem Rekurs vom 24. Oktober 2005 habe die private
Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die geplante Mobilfunkantenne die Qualität
ihres GSM-Mobilfunknetzes in J aufrechterhalten und ausbauen solle und dass
diese auch Bestandteil des UMTS-Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin für das
Zürcher Oberland werden solle. Im Weiteren habe sie damals ausgeführt, dass
dazu auch die Abdeckung des Gemeindegebiets von J gehöre, welches mit dem
vorliegenden Mobilfunkantennenprojekt versorgt werden solle. Die damalige
Nichterteilung der Baubewilligung für das Antennenprojekt an der K-Strasse 01
verunmögliche faktisch die Versorgung eines relativ grossen und wichtigen
Gebiets im Zürcher Oberland mit Mobilfunkdienstleistungen der neuen Generation.
Aufgrund des Standorts auf dem höchsten Gebäude von J, den
Informationen aus dem Standortdatenblatt und der Ausrichtung der drei Antennen
gehe hervor, dass die geplante Mobilfunkantenne weit über das hinausgehe, was
zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre. Dem
Standortdatenblatt sei zu entnehmen, dass der einspracheberechtigte Abstand 877
m betrage, womit praktisch das ganze Dorf J betroffen sei. Die geplante
Mobilfunkanlage solle ein weit über das Standortquartier hinausreichendes
Gebiet versorgen und müsse deshalb als gewerbliche Anlage qualifiziert werden,
die nicht in die Quartiererhaltungszone K passe, in der sich heute nur
Wohnungen und kein einziger Gewerbebetrieb befänden. Das Bauvorhaben sprenge
ganz offensichtlich den Rahmen, welcher technischen Infrastrukturbauten
innerhalb der Siedlungen ohne Weiteres zugestanden werde, wie dies etwa bei
Beleuchtungsmasten für die Quartierstrassen, Transformatorenkästen oder auch
Wertstoffsammelstellen zutreffe. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage sei somit
keinesfalls eine gewöhnliche Mobilfunkbasisstation und daher nicht
zonenkonform.
3.1
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig
von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden
Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,
VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II
321.
E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur
als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,
an dem sie errichten werden sollen.
Indessen stellt eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische
Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =
BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ
2000.
Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der
Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen
der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als
die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen
Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007,
VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).
3.2
Vorliegend
kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen noch als
gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. auch nachfolgend E. 5.6.3).
Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone
mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders würde es sich verhalten, wenn über eine
einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile
eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr, 27. März 2009,
VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch).
Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur
durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen
werden. Auch steht die geplante Anlage in unmittelbarer funktioneller Beziehung
zum Ort, an dem sie errichtet werden soll. Sie dient primär dem
Standortquartier zur Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Aufgrund der nur
durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Antennen kann von einer Abdeckung
weiter Teile oder gar des gesamten Gemeindegebiets von J nicht die Rede sein.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich vielmehr um eine
gewöhnliche, in vielen Wohnzonen übliche Anlage, welche auch der
mobilfunkmässigen Quartiererschliessung dient. Der Umstand, dass die Abdeckung
mit Mobilfunkdiensten nicht deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl
teilweise über dieses hinausgeht, liegt im zellenförmigen Aufbau des
Mobilfunknetzes begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende
Zonenkonformität schliessen.
4.
4.1
Im
Weiteren verstosse die bewilligte Mobilfunkanlage gegen Ziff. 5.1.1 BZO,
wonach in der Quartiererhaltungszone K bei Neubauten und Veränderungen an
bestehenden mehrgeschossigen Bauten das Ausmass des bestehenden, oberirdischen
Gebäudevolumens nicht überschritten werden dürfe. Aus den Baugesuchsplänen gehe
hervor, dass nebst dem Mast mit den Mobilfunkantennen ein Technikcontainer
erstellt werden soll. Dieser Technikcontainer sei ca. 2,2 m hoch, 1 m tief und
4,3 m breit und vergrössere das oberirdische Gebäudevolumen. Die in der
Quartiererhaltungszone K zulässigen, geringfügigen Volumenvergrösserungen für
Aussenisolationen, Dachsanierungen und Liftaufbauten seien durchwegs vom
Gebäude her begründbar, wohingegen der geplante Technikcontainer einem gebäudefremden
Zweck diene. Das Erstellen des Technikcontainers sei daher nicht zulässig und
verstosse gegen die BZO.
4.2
Die Rüge, der Technikcontainer der geplanten
Mobilfunkanlage würde das oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise
vergrössern, ist neu. Im Verfahren vor der Baurekurskommission wurde eine
Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht beanstandet.
Im verwaltungsrechtlichen
Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene
Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983
Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86;
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.).
Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs
gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher
im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3). Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983
Nr. 5). Selbst bei gleich bleibenden Begehren kann eine unzulässige
"Klageänderung" vorliegen, nämlich dann, wenn dieses aus einem anderen
"Rechtsgrund" abgeleitet wird. Nach ständiger Praxis kann sich der
Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten daher nicht erstmals vor
Verwaltungsgericht auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 4).
Da im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz
streitig war, ist auf die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene
Rüge, die Technikcontainer der geplanten Mobilfunkanlage würden das
oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise vergrössern, nicht einzutreten.
5.
Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, die
geplante Mobilfunkantenne verschandle das Ortsbild. Gemäss § 50a PBG
würden Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher
Siedlungsqualität umfassen, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen
Gliederung erhalten oder erweitert werden sollten. Um die Überbauung in der
heutigen Form zu ermöglichen, sei damals im Quartier K ein Gestaltungsplan
erstellt worden. Leider sei dieser den Beschwerdeführenden nicht im Detail
bekannt, es könne aber davon ausgegangen werden, dass die unästhetische und
überdimensionierte Mobilfunkantenne nicht im Sinne des damaligen
Gestaltungsplans sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
handle es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um einen kleinen Mast,
sondern um eine Anlage, die mit einer Höhe von 6,3 m auch ohne Blitzfangstab
die Gebäudehöhe von 27,5 m um 23 %, also beinahe einen Viertel, überrage und
aus dem ganzen Dorf und der weiteren Umgebung wahrgenommen werde.
5.1
Gemäss § 238
PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;
diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
5.2
Den
kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ
erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
5.3
Wie das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2009 (VB.2008.00117,
E. 2.2) festhielt, hatte der Gemeinderat J in der Baubewilligung vom 23. August
2006.
keine Erwägungen zur baulichen Gestaltung angeführt. Auch im
Rekursverfahren wurde seitens des Gemeinderats keine nachvollziehbare
Begründung nachgebracht.
Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid nicht
begründet, kann sie sich nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen. Die
Baurekurskommission war daher vorliegend nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen
uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen
(VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,
E. 3.3; vgl. auch BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).
5.4
Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zur Vorinstanz nur Rechtskontrolle zu (§ 50
Abs. 1 VRG). Es hat lediglich zu überprüfen, ob sich die ästhetische Würdigung
der Baurekurskommission als vertretbar erweist. Dagegen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und
der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene
Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
5.5
In ihrem Entscheid
vom 12. August 2009 erwog die Baurekurskommission, in der näheren,
beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks seien weder eine Kernzone
(das nächstgelegene Kernzonengebäude sei bereits rund 100 m vom Antennenmast entfernt)
noch Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden. Folglich sei die
streitbetroffene Kommunikationsanlage ausschliesslich an Abs. 1 der
kantonalen Einordnungsbestimmung zu messen. Die Rekurskommission habe
anlässlich ihres Augenscheins eine durchschnittliche ortsbauliche Situation
ohne besondere Qualitäten feststellen können. In der beurteilungsrelevanten
Umgebung des Baugrundstücks dominierten zur Hauptsache grosskubige
Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern. Das im Jahr 1968 erstellte Antennenstandortgebäude,
ein 27,5 m hohes Hochhaus an leichter bis mittlerer Hanglage, sei eine äussert
markante und grosskubige Baute von durchschnittlicher architektonischer
Qualität, welche das Quartierbild aufgrund ihres grossen Baukörpers und ihrer
Farbgebung erheblich präge. Die Baugesuchspläne zeigten, dass der Antennenmast
in einem Abstand von im Minimum 6 m von den Fassadenfronten entfernt im Bereich
der bestehenden technischen Dachaufbauten erstellt werden soll. Der auf ein
Podest montierte Mast (Höhe 5,5 m) überrage das Flachdach um insgesamt 6,3 m
und die bestehenden Dachaufbauten um rund 3 m. Zusätzlich soll an der
Mastspitze ein Blitzfangstab von 1 m Höhe angebracht werden. An den Mast sollen
drei Dualbandantennen des Typs Kathrein 742264 von je 1,32 m x 0,3 m x 0,14 m
sowie drei Richtfunk-Rundantennen montiert werden. Diese Dimensionen, die einordnungsmässig
günstig gewählte Positionierung des Streitobjekts sowie die grosse Höhe des
Standortgebäudes bewirkten ohne Weiteres eine im Sinne von § 238 PBG
genügende Einordnung ins Standortgebäude selbst und in das
beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Auch die in Ziff. 5.1 BZO
formulierten Zielsetzungen über die zulässige Bauweise in der
Quartiererhaltungszone K würden nicht ansatzweise tangiert. Von einer gesetzwidrigen
Beeinträchtigung der Umgebung und des Ortsbilds durch einen ausgesprochen
unästhetischen Fremdkörper könne somit nicht die Rede sein.
5.6
Das
Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob sich die ästhetische
Würdigung der Vorinstanz als vertretbar erweist:
5.6.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit
von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist. Wie sie zutreffend erwogen hat,
führt eine Quartiererhaltungszone per se nicht zur Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG, weil sie – im Gegensatz zu einer Kernzone – gemäss § 50a Abs. 1
PBG nicht eine denkmalschützerische Zielsetzung verfolgt, sondern die Erhaltung
und Förderung der Siedlungsqualität bezweckt (vorinstanzlicher Entscheid
E. 16.4).
5.6.2
Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu
beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch
nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie
andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden
sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung
hingenommen.
5.6.3
Das grosskubige, 27,5 m hohe Standortgebäude weist keine besondere
architektonische Qualität auf und ist dementsprechend auch nicht
inventarisiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Unterbringung
des technischen Equipments in einem Gerätekasten auf dem Dach aufgrund der
Positionierung und vergleichsweise kleinen Dimensionierung visuell kaum in
Erscheinung. Die Antenne selbst ist mit einer Masthöhe von 6,3 m sowie
einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen Blitzfangstab als noch durchschnittlich
dimensioniert zu betrachten. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Mobilfunkanlage
werde wegen ihrer gewöhnlichen Dimensionen, ihrer schlanken Form sowie der
Grosskubigkeit des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen, erweist
sich somit ohne Weiteres als nachvollziehbar.
5.6.4
Was die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass die Bauten in
der Quartiererhaltungszone K eine gewisse ästhetische Qualität aufweisen. In
der unmittelbaren Umgebung finden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche
Rücksicht zu nehme wäre. Nach der vom Bundesgericht als zulässig erachteten
Praxis der kantonalen Rechtsmittelinstanzen werden durchschnittlich
dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der
Regel zugelassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert sind oder
sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen (BGr, 10. April 2008,
1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).
Spezielle Verhältnisse lassen
sich vorliegend auch nicht darin erblicken, dass sich die geplante
Mobilfunkantenne auf dem höchsten Gebäude der Gemeinde J befindet. Aufgrund der
nur durchschnittlichen Grösse der im Streit stehenden Anlage kann nicht gesagt
werden, der geplante Mobilfunkmast würde das Ortsbild beeinträchtigen, die
Aussicht verschandeln und J quasi zum Mobilfunkdorf machen. Zu beachten ist
sodann, dass die Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in
der Regel überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Da die
Anlage relativ zentral auf dem Dach des 27,5 m hohen Standortgebäudes
angeordnet werden soll, wird die Antenne für den Betrachter in unmittelbarer
Nähe des Standortgebäudes durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt. Je
weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von
der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung,
weshalb sie vom durchschnittlichen Betrachter als nur wenig störend wahrgenommen
wird.
Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte
tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die
Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.
Die Baurekurskommission hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden
Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig
gesetzeskonform qualifizierte.
6.
Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die
geplante Mobilfunkantenne sei unnötig. Die Mobilfunkanbieter seien zwar
konzessionsrechtlich verpflichtet, die Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten zu
versorgen. Die Konzession begründe jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf
Bewilligungserteilung eines konkreten Baugesuchs. Gemäss der Webseite der G AG
sei die Gemeinde J offensichtlich flächendeckend mit GSM-Diensten von G AG
abgedeckt. Die geplante Mobilfunkantenne diene lediglich der Umsatz- und
Gewinnsteigerung der privaten Beschwerdegegnerin und keiner qualitativen Verbesserung
des Mobilfunknetzes.
Hierzu ist festzuhalten, dass nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und
für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003,
E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004,
E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch). Zu prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage
zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des
Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies wie vorliegend der Fall, besteht ein
Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz war somit weder verpflichtet
noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung von einer Interessenabwägung
abhängig zu machen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten
sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je 1/6 und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 6 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…