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Entscheid

VB.2009.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00511

2. Dezember 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11938)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. August 2006 bewilligte der

Gemeinderat J der G AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem

Gebäude K-Strasse 01 in J (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben L und C, A, B, D, E sowie F mit gemeinsamer

Eingabe vom 29. September 2006 Rekurs an die Baurekurskommission III.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 trat die

Baurekurskommission III auf den Rekurs von A und B nicht ein. Den Rekurs von L

und C, D, E und F wies die Kommission ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2008 im Verfahren

VB.2008.00117 teilweise gut. Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache

zur Durchführung eines Augenscheins und zu neuer Entscheidung an die

Baurekurskommission III zurück.

III.

Nach durchgeführtem Augenschein vom 8. Mai 2009 wies

die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A, B, C, D, E sowie F

mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten, den Rekursentscheid und den mitangefochtenen Beschluss des

Gemeinderats J aufzuheben; unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der G

AG.

Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 22. Oktober

2009.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat J verzichtete

am 27. Oktober 2008 auf Stellungnahme.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

III zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten

Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen

betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Die auf dem Dach des Gebäudes K-Strasse 01 bewilligte

GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Maximalleistung von insgesamt 5'880 WERP betrieben werden; nämlich mit drei

GSM-Antennen mit je 960 WERP

und drei UMTS-Antennen mit je 1'000 WERP.

Zur Basisstation gehören drei Richtfunkantennen sowie das zusätzliche für den

Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in der

Quartiererhaltungszone Q-II.

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vom

Gemeinderat bewilligte Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Diese soll in

der Quartiererhaltungszone K errichtet werden. Nach der Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde J vom 29. Juni 1993 (BZO) seien gemäss Ziff. 5.2 im

nichtschraffierten Teil der Quartiererhaltungszone K Wohnungen, Büros, Ateliers,

Praxen und Läden sowie nicht störende Betriebe zulässig. Als "nicht

störend" würden in der Wegleitung zur BZO Betriebe gelten, die ihrem Wesen

nach in Wohnquartiere passten und keine erheblich grösseren Emissionen

verursachten, als aus dem Wohnen entstünden.

In ihrem Rekurs vom 24. Oktober 2005 habe die private

Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die geplante Mobilfunkantenne die Qualität

ihres GSM-Mobilfunknetzes in J aufrechterhalten und ausbauen solle und dass

diese auch Bestandteil des UMTS-Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin für das

Zürcher Oberland werden solle. Im Weiteren habe sie damals ausgeführt, dass

dazu auch die Abdeckung des Gemeindegebiets von J gehöre, welches mit dem

vorliegenden Mobilfunkantennenprojekt versorgt werden solle. Die damalige

Nichterteilung der Baubewilligung für das Antennenprojekt an der K-Strasse 01

verunmögliche faktisch die Versorgung eines relativ grossen und wichtigen

Gebiets im Zürcher Oberland mit Mobilfunkdienstleistungen der neuen Generation.

Aufgrund des Standorts auf dem höchsten Gebäude von J, den

Informationen aus dem Standortdatenblatt und der Ausrichtung der drei Antennen

gehe hervor, dass die geplante Mobilfunkantenne weit über das hinausgehe, was

zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre. Dem

Standortdatenblatt sei zu entnehmen, dass der einspracheberechtigte Abstand 877

m betrage, womit praktisch das ganze Dorf J betroffen sei. Die geplante

Mobilfunkanlage solle ein weit über das Standortquartier hinausreichendes

Gebiet versorgen und müsse deshalb als gewerbliche Anlage qualifiziert werden,

die nicht in die Quartiererhaltungszone K passe, in der sich heute nur

Wohnungen und kein einziger Gewerbebetrieb befänden. Das Bauvorhaben sprenge

ganz offensichtlich den Rahmen, welcher technischen Infrastrukturbauten

innerhalb der Siedlungen ohne Weiteres zugestanden werde, wie dies etwa bei

Beleuchtungsmasten für die Quartierstrassen, Transformatorenkästen oder auch

Wertstoffsammelstellen zutreffe. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage sei somit

keinesfalls eine gewöhnliche Mobilfunkbasisstation und daher nicht

zonenkonform.

3.1

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig

von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden

Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,

VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II

321.

E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur

als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und

Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden,

an dem sie errichten werden sollen.

Indessen stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische

Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 =

BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ

2000.

Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der

Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen

der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als

die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen

Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007,

VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

3.2

Vorliegend

kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen noch als

gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. auch nachfolgend E. 5.6.3).

Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone

mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders würde es sich verhalten, wenn über eine

einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile

eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr, 27. März 2009,

VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch).

Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur

durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen

werden. Auch steht die geplante Anlage in unmittelbarer funktioneller Beziehung

zum Ort, an dem sie errichtet werden soll. Sie dient primär dem

Standortquartier zur Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Aufgrund der nur

durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Antennen kann von einer Abdeckung

weiter Teile oder gar des gesamten Gemeindegebiets von J nicht die Rede sein.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich vielmehr um eine

gewöhnliche, in vielen Wohnzonen übliche Anlage, welche auch der

mobilfunkmässigen Quartiererschliessung dient. Der Umstand, dass die Abdeckung

mit Mobilfunkdiensten nicht deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl

teilweise über dieses hinausgeht, liegt im zellenförmigen Aufbau des

Mobilfunknetzes begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende

Zonenkonformität schliessen.

4.

4.1

Im

Weiteren verstosse die bewilligte Mobilfunkanlage gegen Ziff. 5.1.1 BZO,

wonach in der Quartiererhaltungszone K bei Neubauten und Veränderungen an

bestehenden mehrgeschossigen Bauten das Ausmass des bestehenden, oberirdischen

Gebäudevolumens nicht überschritten werden dürfe. Aus den Baugesuchsplänen gehe

hervor, dass nebst dem Mast mit den Mobilfunkantennen ein Technikcontainer

erstellt werden soll. Dieser Technikcontainer sei ca. 2,2 m hoch, 1 m tief und

4,3 m breit und vergrössere das oberirdische Gebäudevolumen. Die in der

Quartiererhaltungszone K zulässigen, geringfügigen Volumenvergrösserungen für

Aussenisolationen, Dachsanierungen und Liftaufbauten seien durchwegs vom

Gebäude her begründbar, wohingegen der geplante Technikcontainer einem gebäudefremden

Zweck diene. Das Erstellen des Technikcontainers sei daher nicht zulässig und

verstosse gegen die BZO.

4.2

Die Rüge, der Technikcontainer der geplanten

Mobilfunkanlage würde das oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise

vergrössern, ist neu. Im Verfahren vor der Baurekurskommission wurde eine

Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht beanstandet.

Im verwaltungsrechtlichen

Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene

Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983

Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86;

Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.).

Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs

gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher

im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3). Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983

Nr. 5). Selbst bei gleich bleibenden Begehren kann eine unzulässige

"Klageänderung" vorliegen, nämlich dann, wenn dieses aus einem anderen

"Rechtsgrund" abgeleitet wird. Nach ständiger Praxis kann sich der

Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten daher nicht erstmals vor

Verwaltungsgericht auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 4).

Da im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz

streitig war, ist auf die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene

Rüge, die Technikcontainer der geplanten Mobilfunkanlage würden das

oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise vergrössern, nicht einzutreten.

5.

Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, die

geplante Mobilfunkantenne verschandle das Ortsbild. Gemäss § 50a PBG

würden Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher

Siedlungsqualität umfassen, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen

Gliederung erhalten oder erweitert werden sollten. Um die Überbauung in der

heutigen Form zu ermöglichen, sei damals im Quartier K ein Gestaltungsplan

erstellt worden. Leider sei dieser den Beschwerdeführenden nicht im Detail

bekannt, es könne aber davon ausgegangen werden, dass die unästhetische und

überdimensionierte Mobilfunkantenne nicht im Sinne des damaligen

Gestaltungsplans sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid

handle es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um einen kleinen Mast,

sondern um eine Anlage, die mit einer Höhe von 6,3 m auch ohne Blitzfangstab

die Gebäudehöhe von 27,5 m um 23 %, also beinahe einen Viertel, überrage und

aus dem ganzen Dorf und der weiteren Umgebung wahrgenommen werde.

5.1

Gemäss § 238

PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;

diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

5.2

Den

kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ

erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

5.3

Wie das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2009 (VB.2008.00117,

E. 2.2) festhielt, hatte der Gemeinderat J in der Baubewilligung vom 23. August

2006.

keine Erwägungen zur baulichen Gestaltung angeführt. Auch im

Rekursverfahren wurde seitens des Gemeinderats keine nachvollziehbare

Begründung nachgebracht.

Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid nicht

begründet, kann sie sich nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen. Die

Baurekurskommission war daher vorliegend nicht nur berechtigt, sondern

verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen

uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen

(VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.3; vgl. auch BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).

5.4

Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zur Vorinstanz nur Rechtskontrolle zu (§ 50

Abs. 1 VRG). Es hat lediglich zu überprüfen, ob sich die ästhetische Würdigung

der Baurekurskommission als vertretbar erweist. Dagegen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und

der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene

Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.5

In ihrem Entscheid

vom 12. August 2009 erwog die Baurekurskommission, in der näheren,

beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks seien weder eine Kernzone

(das nächstgelegene Kernzonengebäude sei bereits rund 100 m vom Antennenmast entfernt)

noch Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden. Folglich sei die

streitbetroffene Kommunikationsanlage ausschliesslich an Abs. 1 der

kantonalen Einordnungsbestimmung zu messen. Die Rekurskommission habe

anlässlich ihres Augenscheins eine durchschnittliche ortsbauliche Situation

ohne besondere Qualitäten feststellen können. In der beurteilungsrelevanten

Umgebung des Baugrundstücks dominierten zur Hauptsache grosskubige

Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern. Das im Jahr 1968 erstellte Antennenstandortgebäude,

ein 27,5 m hohes Hochhaus an leichter bis mittlerer Hanglage, sei eine äussert

markante und grosskubige Baute von durchschnittlicher architektonischer

Qualität, welche das Quartierbild aufgrund ihres grossen Baukörpers und ihrer

Farbgebung erheblich präge. Die Baugesuchspläne zeigten, dass der Antennenmast

in einem Abstand von im Minimum 6 m von den Fassadenfronten entfernt im Bereich

der bestehenden technischen Dachaufbauten erstellt werden soll. Der auf ein

Podest montierte Mast (Höhe 5,5 m) überrage das Flachdach um insgesamt 6,3 m

und die bestehenden Dachaufbauten um rund 3 m. Zusätzlich soll an der

Mastspitze ein Blitzfangstab von 1 m Höhe angebracht werden. An den Mast sollen

drei Dualbandantennen des Typs Kathrein 742264 von je 1,32 m x 0,3 m x 0,14 m

sowie drei Richtfunk-Rundantennen montiert werden. Diese Dimensionen, die einordnungsmässig

günstig gewählte Positionierung des Streitobjekts sowie die grosse Höhe des

Standortgebäudes bewirkten ohne Weiteres eine im Sinne von § 238 PBG

genügende Einordnung ins Standortgebäude selbst und in das

beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Auch die in Ziff. 5.1 BZO

formulierten Zielsetzungen über die zulässige Bauweise in der

Quartiererhaltungszone K würden nicht ansatzweise tangiert. Von einer gesetzwidrigen

Beeinträchtigung der Umgebung und des Ortsbilds durch einen ausgesprochen

unästhetischen Fremdkörper könne somit nicht die Rede sein.

5.6

Das

Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob sich die ästhetische

Würdigung der Vorinstanz als vertretbar erweist:

5.6.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit

von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist. Wie sie zutreffend erwogen hat,

führt eine Quartiererhaltungszone per se nicht zur Anwendung von § 238 Abs. 2

PBG, weil sie – im Gegensatz zu einer Kernzone – gemäss § 50a Abs. 1

PBG nicht eine denkmalschützerische Zielsetzung verfolgt, sondern die Erhaltung

und Förderung der Siedlungsqualität bezweckt (vor­instanzlicher Entscheid

E. 16.4).

5.6.2

Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu

beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch

nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie

andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden

sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung

hingenommen.

5.6.3

Das grosskubige, 27,5 m hohe Standortgebäude weist keine besondere

architektonische Qualität auf und ist dementsprechend auch nicht

inventarisiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Unterbringung

des technischen Equipments in einem Gerätekasten auf dem Dach aufgrund der

Positionierung und vergleichsweise kleinen Dimensionierung visuell kaum in

Erscheinung. Die Antenne selbst ist mit einer Masthöhe von 6,3 m sowie

einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen Blitzfangstab als noch durchschnittlich

dimensioniert zu betrachten. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Mobilfunkanlage

werde wegen ihrer gewöhnlichen Dimensionen, ihrer schlanken Form sowie der

Grosskubigkeit des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen, erweist

sich somit ohne Weiteres als nachvollziehbar.

5.6.4

Was die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass die Bauten in

der Quartiererhaltungszone K eine gewisse ästhetische Qualität aufweisen. In

der unmittelbaren Umgebung finden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche

Rücksicht zu nehme wäre. Nach der vom Bundesgericht als zulässig erachteten

Praxis der kantonalen Rechtsmittelinstanzen werden durchschnittlich

dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der

Regel zugelassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert sind oder

sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen (BGr, 10. April 2008,

1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).

Spezielle Verhältnisse lassen

sich vorliegend auch nicht darin erblicken, dass sich die geplante

Mobilfunkantenne auf dem höchsten Gebäude der Gemeinde J befindet. Aufgrund der

nur durchschnittlichen Grösse der im Streit stehenden Anlage kann nicht gesagt

werden, der geplante Mobilfunkmast würde das Ortsbild beeinträchtigen, die

Aussicht verschandeln und J quasi zum Mobilfunkdorf machen. Zu beachten ist

sodann, dass die Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in

der Regel überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Da die

Anlage relativ zentral auf dem Dach des 27,5 m hohen Standortgebäudes

angeordnet werden soll, wird die Antenne für den Betrachter in unmittelbarer

Nähe des Standortgebäudes durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt. Je

weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von

der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung,

weshalb sie vom durchschnittlichen Betrachter als nur wenig störend wahrgenommen

wird.

Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte

tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die

Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.

Die Baurekurskommission hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden

Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig

gesetzeskonform qualifizierte.

6.

Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die

geplante Mobilfunkantenne sei unnötig. Die Mobilfunkanbieter seien zwar

konzessionsrechtlich verpflichtet, die Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten zu

versorgen. Die Konzession begründe jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf

Bewilligungserteilung eines konkreten Baugesuchs. Gemäss der Webseite der G AG

sei die Gemeinde J offensichtlich flächendeckend mit GSM-Diensten von G AG

abgedeckt. Die geplante Mobilfunkantenne diene lediglich der Umsatz- und

Gewinnsteigerung der privaten Beschwerdegegnerin und keiner qualitativen Verbesserung

des Mobilfunknetzes.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und

für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003,

E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004,

E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch). Zu prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage

zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des

Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies wie vorliegend der Fall, besteht ein

Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz war somit weder verpflichtet

noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung von einer Interessenabwägung

abhängig zu machen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer

angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten

sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je 1/6 und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 6 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…