VB.2009.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00514
5. November 2009Deutsch24 min
(URT.2009.11842)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00514
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahme nach Gewaltschutzgesetz
Verlängerung eines Rayon- und Kontaktverbots aufgrund von Stalking.
[Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde 2008 geschieden. Im Juni 2009 sistierte die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Sohn. Im September 2009 betrat der Beschwerdeführer eine Bar, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete, und verliess das Lokal erst wieder, nachdem der Geschäftsführer die Polizei gerufen hatte. Die Polizei ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, weil sie es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Stalking betreibt. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen das vom Haftrichter um 3 Monate verlängerte Verbot, den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 2 zu betreten sowie sie und - bis zur Neuregelung des Besuchsrechts - den gemeinsamen Sohn zu kontaktieren.]
Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kontaktverbot zu seinem Sohn aufzuheben: Während der Geltung der (zivilrechtlichen) Sistierung des Besuchsrechts hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (gewaltschutzrechtlichen) Kontaktverbots (E. 1.3).
Dem Haftrichter steht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, weshalb das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Würdigung mit Zurückhaltung beurteilt (E. 4.1). Der Schluss des Haftrichters, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach auf eine Weise belästigt, die sie in ihrer psychischen Integrität verletzte, ist nicht zu beanstanden. Dem steht auch ein 2007 erfolgter Freispruch des Beschwerdeführers von strafrechtlichen Vorwürfen nicht entgegen (E. 4.2). Ebenfalls zu Recht bejahte der Haftrichter die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 (E. 4.3). Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen erscheinen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, zumal von einem bloss geringfügigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers auszugehen ist (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.5).
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung: Fehlender Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.4). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 7.2). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Auslagen für Zeitaufwand und Fotokopien erscheinen gerechtfertigt (E. 7.3).
Stichworte:
BELÄSTIGUNG
BESUCHSRECHT
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
ERMESSEN
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
RAYONVERBOT
STALKING
STRAFRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 7 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00514
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtpolizei I,
2. C, vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahme nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsbürger von E, und die Schweizerin
C, beide 1983 geboren, heirateten am 25. Januar 2005 in E. Im April 2005
reiste C allein zurück in die Schweiz; A folgte ihr im Sommer 2005. Im Herbst
2005 zog das Ehepaar nach F. Im folgenden Frühling reiste C erneut alleine in
die Schweiz zurück. Am 15. August und 22. September 2006 reichte sie bei der
Stadtpolizei I Strafanzeige gegen A ein wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten
und Sachentziehung. Das Verfahren endete mit einem Freispruch von A. Im
Dezember 2006 kam der gemeinsame Sohn G auf die Welt. 2008 wurde die Ehe
geschieden. Das Sorgerecht über den Sohn erhielt C, die heute in H wohnt und in
I arbeitet. A, der heute in I lebt, heiratete eine andere Schweizerin.
Gegenüber seinem Sohn hat er ein Besuchsrecht, das er über einen
Besuchsrechtsbeistand wahrzunehmen hat; zurzeit hat die Vormundschaftsbehörde
das Besuchsrecht allerdings sistiert.
Am Morgen des 3. September 2009 begab sich
C zur Stadtpolizei I und gab zu Protokoll, dass A ihr am 1. September 2009 an ihrem
Arbeitsort in der Bar J in I aufgelauert habe, wo sie seit 5 Monaten arbeite;
zuvor habe er sie schon öfters aufgesucht und ihr nachgestellt. Am Nachmittag
des 3. September 2009 hörte die Stadtpolizei I A an und verfügte anschliessend
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, er dürfe bis am 17. September 2009 die
Umgebung des Arbeits- und Wohnorts Cs nicht mehr betreten und weder zu ihr noch
zum gemeinsamen Sohn Kontakt aufnehmen; für den Widerhandlungsfall wurde eine
Ungehorsamsstrafe angedroht. Am 8. September 2008 ersuchte A den Haftrichter
des Bezirks I um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen, während C am 9. September 2009 beantragte, das Rayon-
und Kontaktverbot sei um drei Monate zu verlängern.
Erwägungen
II.
Der Haftrichter des Bezirks I befragte A und
C am 15. September 2009 in getrennten Einvernahmen. Gleichentags
bestätigte er die polizeilich angeordneten und noch bis am 17. September 2009
geltenden Schutzmassnahmen sowie die damit verbundene Androhung einer
Ungehorsamsstrafe. Ferner ordnete er die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen
um 3 Monate – bis am 18. Dezember 2009 – an. In Bezug auf den gemeinsamen
Sohn hielt der Haftrichter fest, das angeordnete Kontaktverbot gelte nur so
lange, bis die Vormundschaftsbehörde die notwendigen Massnahmen hinsichtlich
des Besuchsrechts getroffen habe. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien
gerichtliche und behördliche Verhandlungen, zu denen beide Parteien vorgeladen
würden.
III.
Am 22. September 2009 reichte A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 15. September
2009.
ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im haftrichterlichen und im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009
beantragte C (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A (Beschwerdeführer). Ferner ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie
entsprechend um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person
des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Die Stadtpolizei I (Beschwerdegegnerin 1)
und der Haftrichter liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
§ 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche
Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Streitgegenstand ist indessen einzugrenzen: Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers
gegen die am 3. September 2009 angeordneten polizeilichen Massnahmen richten,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seit dem 18. September 2009 gelten
die haftrichterlichen Anordnungen und nicht mehr die polizeilichen Anordnungen,
die vom Beschwerdeführer deshalb mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden
können.
1.3
Auf die
Beschwerde kann ferner auch insofern nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn beantragt. Gemäss
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
(GSG) fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche
Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Zivilrechtlich
angeordnete Massnahmen gehen Gewaltschutzmassnahmen deshalb vor und können im
gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden
(vgl. in Bezug auf die Priorisierung eheschutzrechtlicher Anordnungen BGr, 27.
Mai 2008,1C_142/2008, E. 2). Im vorliegenden Fall wird von den Parteien nicht
bestritten, dass das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn der
Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer sein
Besuchsrecht über einen Beistand wahrzunehmen hat und dass der Beistand das
Besuchsrecht zurzeit sistiert hat. Nach dem zuvor Gesagten kann die
zivilrechtliche Sistierung des Besuchsrechts nicht im Rahmen des gewaltschutzrechtlichen
Verfahrens aufgehoben werden. Der Haftrichter hat diesem Umstand insofern
Rechnung getragen, als er das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn nur bis zur Anordnung einer neuen Besuchsrechtsregelung durch die
Vormundschaftsbehörde verfügt hat. Da das gewaltschutzrechtlich
angeordnete Kontaktverbot im Vergleich zur momentan ohnehin geltenden
zivilrechtlichen Sistierung des Besuchsrechts für den Beschwerdeführer keine weitergehenden
Einschränkungen bewirkt, fehlt es ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an
einem schutzwürdigen Interesse, die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn
zu verlangen.
1.4
Demnach
beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob der Haftrichter
das polizeilich angeordnete Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
zu Recht um drei Monate verlängerte.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen
Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der
Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als „Stalking“ bezeichnet
werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen
können (Weisungen des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., 772).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und c) ihr verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person und ergehen unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB (§ 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdende Person kann
ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Der
Haftrichter war zum Schluss gekommen, die Schutzmassnahmen seien zu verlängern,
da der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei
am 1. September 2009 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau und einem
Kollegen in der Bar J in I erschienen, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeite.
Trotz entsprechender Aufforderung durch sie und ihren Chef hätten die drei
Personen die Bar erst nach Aufbieten der Polizei verlassen. Es sei anzunehmen,
dass dem Beschwerdeführer damals bewusst gewesen sei, dass sich die
Beschwerdegegnerin 2 durch seine Anwesenheit bedroht gefühlt habe. Das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei konsistent. Sie habe glaubhaft
gemacht, dass der Beschwerdeführer auch an ihrem früheren Arbeitsort im Restaurant
K immer wieder aufgetaucht sei und dass er das Rayonverbot kurz nach Erlass der
Gewaltschutzmassnahmen missachtet habe. Sodann sei davon auszugehen, dass die
mehrfachen Wohnsitzwechsel der Beschwerdegegnerin 2 auf das belästigende
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Umstand, dass das
Besuchsrecht zum Sohn sistiert worden sei, stelle ein Indiz dafür dar, dass
sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 annähern wolle, um über sie
mit dem Sohn in Kontakt zu treten. Insgesamt spreche das Verhalten des
Beschwerdeführers dafür, dass er das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin 2 nach
Ruhe nicht respektiere. Es sei von einem subtilen Stalking auszugehen, das als
häusliche Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes zu werten sei. Ein
Fortbestand der Gefährdung erscheine ebenfalls glaubhaft: Der Beschwerdeführer
könne offenbar nicht akzeptieren, dass er das Besuchsrecht zu seinem Sohn über
einen behördlichen Beistand wahrzunehmen habe. Termine mit dem Beistand nehme
er nicht wahr und räume selber sinngemäss ein, dass er das Vertrauen in die
Behörden verloren habe. Unter diesen Umständen sei zu befürchten, dass er das
Besuchsrecht „in Eigenregie“ zu regeln versuche und sich der Beschwerdegegnerin
2.
erneut annähern würde, um den Sohn sehen zu können. Die Anordnung eines
Rayon- und Kontaktverbots sei demnach erforderlich, um zu verhindern, dass die
Beschwerdegegnerin 2 weiterhin in ihrer psychischen Integrität verletzt werde.
Die maximal mögliche Verlängerungsdauer von drei Monaten erscheine
gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 immer wieder –
wenn auch nicht ohne Unterbruch – belästigt habe.
3.2
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe keine häusliche Gewalt ausgeübt,
und es sei kein Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft gemacht worden. Als er
am 1. September 2009 in Begleitung seiner Ehefrau und eines Kollegen die
Bar J betreten habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Ex-Frau (die
Beschwerdegegnerin 2) dort arbeite. Es habe kein Grund bestanden, die Bar J
sofort wieder zu verlassen, denn es sei weder ihm noch seinen Begleitern
verboten gewesen, sich in dieser Bar aufzuhalten. Der Barbetreiber sei indessen
der irrigen Auffassung gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
2.
nicht auf weniger als 200 Meter nähern dürfe. Dies, obwohl die
Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, dass gegenüber dem Beschwerdeführer damals weder
ein Rayon- noch ein Kontaktverbot bestand. Dass der Beschwerdeführer das Lokal
erst nach Eintreffen der Polizei verlassen habe, sei ihm nicht vorzuwerfen und
deute auch in keiner Weise auf ein künftiges Fehlverhalten hin. Was frühere
Vorfälle betreffe, habe der Haftrichter einseitig auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 abgestellt. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin 2 jemals nachgestellt habe und sie nicht in Ruhe lassen
könne. Insbesondere habe er ihr am früheren Arbeitsort im Restaurant K nie
einen Überraschungsbesuch abgestattet; er habe sich nur einmal mit Kollegen vor
dem Restaurant aufgehalten, ohne zu wissen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dort
arbeite. Ferner habe er sich nach Erlass der Gewaltschutzmassnahmen auch nie
auf dem vom Rayonverbot betroffenen Gebiet in H aufgehalten. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 mehrmals die Wohnung gewechselt habe, sei ihrem rein
subjektiven Empfinden zuzuschreiben. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
seien nicht glaubhaft, denn sie spreche bloss in genereller Art von
Verfolgungen, ohne Daten und nachvollziehbare Details zu nennen. Demgegenüber
seien die Aussagen des Beschwerdeführers viel dichter und auch im emotionellen
Gehalt nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorhanden,
sondern bloss diffuse Ängste und wenig plausible Behauptungen. Zu Unrecht habe
der Haftrichter ferner den Umstand nicht berücksichtigt, dass die
Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 schwere Vorwürfe
gemacht habe – und zwar im Rahmen eines Strafverfahrens, das schliesslich mit
einem Freispruch des Beschwerdeführers und einer Entschädigungszahlung zu
seinen Gunsten geendet habe. Falsch sei ausserdem der Schluss des Haftrichters,
dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu seinem Sohn in Eigenregie zu regeln
versuche. Nur ein einziges Mal habe er den Sohn ohne behördliche Einwilligung
getroffen, nämlich kurz bevor er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der
Schweiz nach F habe abreisen müssen und seinen Sohn zuvor noch habe sehen
wollen. Der Sohn habe sich damals im Übrigen nicht etwa bei der Beschwerdegegnerin
2.
befunden, sondern bei deren Mutter. Der Beschwerdeführer versuche bloss,
seine väterlichen Ansprüche durchzusetzen, ohne aber die Beschwerdegegnerin 2
zu belästigen oder aggressiv vorzugehen. Dies rechtfertige keine Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen, die einen schweren Eingriff in seine
Persönlichkeitsrechte und Bewegungsfreiheit darstellten. Das Rayonverbot sei
zwar nicht „ausschweifend“ definiert worden, doch es führe dazu, dass er seinen
Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur noch auf direktem Weg
zurücklegen könne. Das Betretverbot mitten im Stadtzentrum von I – einer zentralen
Einkaufsgegend – wirke in höchstem Mass einschränkend, und das Rayonverbot in H
stelle zumindest einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.
3.3
Die Beschwerdegegnerin
2.
bringt vor, der Haftrichter sei zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung
ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am 1. September 2009 durchaus gewusst,
dass sie in der Bar J arbeite, und sie durch den Barbesuch bewusst belästigen
wollen. Der Geschäftsführer der Bar J habe den Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund
eines vermeintlichen Rayonverbots aus dem Lokal gewiesen, sondern weil er gewusst
habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht
mehr hätte weiterarbeiten können. Kurz nach der polizeilichen Anordnung der
Gewaltschutzmassnahmen, am 4. September 2009, sei der Beschwerdeführer erneut
an ihrem Arbeitsort aufgetaucht und habe somit gegen das Rayonverbot
verstossen. Was die früheren Vorfälle betreffe, habe die Beschwerdegegnerin 2
glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer ihr seit längerem nachzustellen
und aufzulauern versuche, obwohl sie sich vor ihm fürchte. Er habe sogar seine
jetzige Ehefrau dafür eingesetzt, um ihre Wohnadresse ausfindig zu machen.
Mehrfach habe er sie am früheren Arbeitsplatz im Restaurant K aufgesucht oder
sich bei Arbeitsbeginn oder -ende vor dem Lokal aufgehalten. Die Kantonspolizei
H habe schon zwei Mal aufgeboten werden müssen, weil der Beschwerdeführer das
Besuchsrecht nicht mit dem Beistand habe vereinbaren wollen und am ehemaligen
Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht sei. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeige, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen auch
künftig erforderlich seien, um ihn von ihrem Arbeits- und Wohnort fernzuhalten.
Das Rayonverbot sei zu ihrem Schutz nötig und stelle keinen schweren Eingriff
in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Das vom Verbot betroffene
Gebiet sei eng begrenzt und die Stadt genügend gross, dass sich der Beschwerdeführer
dort frei bewegen könne, ohne der Beschwerdegegnerin 2 zu begegnen.
4.
4.1
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich der
Haftrichter im Rahmen der persönlichen Befragung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.
Ferner gilt zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl.
VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6, Internetpublikation
vorgesehen auf www.vgrzh.ch).
4.2
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin
2.
aufgrund der seit 2006 anhaltenden Streitigkeiten in einer emotional sehr
belastenden Situation befinden. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des Strafprozesses
2007.
und des Ehescheidungsverfahrens 2008 klar geworden sein, dass sich die Beschwerdegegnerin
2.
vor ihm fürchtet und dass sie es als bedrohlich auffassen musste, wenn er
sich ihr ohne sachlichen Grund bewusst näherte und trotz entsprechender Aufforderung
nicht wieder entfernte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde, als der
Beschwerdeführer am 1. September 2009 die Bar J, wo sie arbeitete, betrat und
diese erst wieder verliess, nachdem der Geschäftsführer die Polizei gerufen
hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist objektiv als massive Belästigung
der Beschwerdegegnerin 2 einzustufen – selbst wenn man davon ausgehen würde,
dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Bar J noch nicht wusste, dass die
Beschwerdegegnerin 2 in diesem Lokal tätig ist. Im Rahmen seines Ermessens
durfte der Haftrichter aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2009
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit sei, die
Beschwerdegegnerin 2 in Ruhe zu lassen. Ebenso wenig zu beanstanden ist der
Schluss des Haftrichters, der Beschwerdeführer sei bereits früher mehrmals in
unmittelbarer Nähe der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht. Der
Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er sich mit Kollegen einmal beim
Restaurant K aufgehalten habe, als die Beschwerdegegnerin 2 noch dort gearbeitet
hatte. Aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2009 liegt der Schluss nahe,
dass sich der Beschwerdeführer absichtlich beim Restaurant K aufhielt und im
Wissen darum, dass sich die dort arbeitende Beschwerdegegnerin 2 dadurch
belästigt fühlte. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner auch nicht, dass er
seinen Sohn einmal ohne die erforderliche Einwilligung des
Besuchsrechtsbeistands in H aufgesucht habe. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2
damals nicht zugegen war, deutet das eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers
darauf hin, dass er ihr Distanzbedürfnis nicht zu respektieren bereit war. Aufgrund
der drei erwähnten Vorfälle erscheint die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der
Beschwerdeführer sei auch in weiteren Fällen in ihrer unmittelbaren Nähe
aufgetaucht, und sie habe deshalb mehrmals den Wohnort und einmal die
Arbeitsstelle gewechselt, zumindest nicht unglaubhaft. Die Glaubhaftigkeit
dieser Angaben wird auch nicht dadurch in Zweifel gestellt, dass der Einzelrichter
im Rahmen des Strafurteils vom 20. Juni 2007 erheblich an mehreren Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 zweifelte und den Beschwerdeführer unter anderem aus
diesem Grund freisprach: Zum einen sind im vorliegenden Verfahren andere
Vorwürfe zu beurteilen als im damaligen Strafprozess; zum anderen gelten im
Strafverfahren ohnehin höhere beweisrechtliche Anforderungen als im Gewaltschutzverfahren.
Insgesamt ist im vorliegenden Fall jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts der Schluss des Haftrichters nicht zu
beanstanden, dass der Tatbestand der häuslichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1
lit. b GSG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2
mehrfach belästigt hat.
4.3
Nachdem es
in der Vergangenheit mehrmals zu Belästigungen kam und von einer anhaltend
grossen emotionalen Belastung auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 in naher Zukunft erneut
anzunähern versucht – sei es, um diese zu schikanieren, sei es, um trotz des
momentan sistierten Besuchsrechts Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen. Unter
diesen Umständen durfte der Haftrichter im Rahmen seines pflichtgemässen
Ermessens davon ausgehen, dass ein Fortbestand der Gefährdung im Sinne
von § 10 Abs. 1 GSG glaubhaft erscheine.
4.4
Das vom
Haftrichter verlängerte Rayon- und Kontaktverbot stellt zwar unzweifelhaft
einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die
angeordneten Massnahmen erweisen sich sowohl in zeitlicher als auch in
örtlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Verbote sind geeignet und
erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
2.
weiterhin belästigt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher
Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich in den vom
Rayonverbot betroffenen Zonen aufzuhalten und die Beschwerdegegnerin 2 zu
kontaktieren, bei Weitem. Das Betretverbot in H (L-Strasse – M-Strasse bis Höhe
N-Strasse) bewirkt für den Beschwerdeführer kaum Einschränkungen; er gibt jedenfalls
keine Gründe an, weshalb er sich während der Dauer des Rayonverbots dorthin begeben
müsste. Aber auch das Betretverbot in I schränkt den Beschwerdeführer in seiner
Bewegungsfreiheit lediglich geringfügig ein: Betroffen ist nur ein eng
begrenztes Areal in unmittelbarer Nähe der Bar J, entlang der O-Strasse –
P-Strasse – Q-Strasse – R-Strasse – Bahnlinie. Weder der Bahnhof von I noch die
Altstadt befinden sich innerhalb des vom Betretverbot betroffenen Gebiets. Die
Einkaufsmöglichkeiten des Beschwerdeführers werden – wenn überhaupt – nur in
unwesentlichem Umfang eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer im Stadtkreis S
wohnt und in T arbeitet, tangiert das Rayonverbot auch seinen Arbeitsweg nicht.
Als verhältnismässig erweist sich schliesslich auch das Kontaktverbot des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2, zumal er nach eigenen Angaben
ohnehin nur an einer Kontaktaufnahme zu seinem Sohn, nicht aber zu seiner früheren
Ehefrau interessiert ist.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen als rechtmässig erweist, soweit dies im vorliegenden
Verfahren zu beurteilen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Auferlegung der haftrichterlichen
Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (§
12.
Abs. 2 GSG). Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten ebenfalls dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1000.-.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung.
6.2
Gemäss §
16.
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3
Der Beschwerdeführer
macht geltend, er und seine heutige Ehefrau seien mittellos. Er arbeite erst
seit wenigen Monaten und zu einem niedrigen Stundenlohn. Er sei auf Unterhaltsbeiträge
gepfändet worden, die er nicht habe bezahlen können. Bereits im Eheschutz- und
Ehescheidungsverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
-vertretung bewilligt worden. Der Beizug eines Anwalts sei nötig gewesen, da er
sich selber nicht hätte ausreichend wehren können gegen die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen,
die mit massiven Einschränkungen verbunden seien.
6.4
Der
Beschwerdeführer hat keine Dokumente eingereicht, um seine finanziellen Verhältnisse
zu belegen. Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung hatte er angegeben, pro
Monat Fr. 2'600.- bis Fr. 2'900.- zu verdienen; seine Ehefrau arbeite als
Verkäuferin bei Coop, wobei er nicht wisse, wieviel sie verdiene. Im
haftrichterlichen Verfahren erhielt der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen
Rechtsbeistand; ob es sich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren anders verhielt,
geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund dieser mangelhaft substanziierten und
nicht weiter belegten Angaben ist nicht dargetan, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer mittellos ist, sodass sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen
ist.
7.
7.1
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, da die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt
wurden (vgl. E. 5).
7.2
Zu
beurteilen bleibt der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Da die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, waren die Begehren
der Beschwerdegegnerin 2 nicht offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 Abs. 1
VRG. Das Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin 2 dürfte aufgrund der eingereichten
Belege durchschnittlich rund Fr. 3'000.- pro Monat betragen. Demgegenüber liegen
ihre ausgewiesenen monatlichen Fixkosten bei Fr. 2'285.25. Berücksichtigt
man die weiteren hinzukommenden Lebenshaltungskosten sowie das fehlende
Vermögen, so ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von
§ 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin 2
in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG),
muss Folgendes beachtet werden: Der Entscheid über die Geltung eines
dreimonatigen Rayon- und Kontaktverbots war für die Beschwerdegegnerin 2 nicht
von bloss unwesentlicher Bedeutung; es stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen
von einer gewissen Komplexität; die Beschwerdegegnerin 2 befand sich aufgrund
des Verfahrens in einer emotional belastenden Situation; die Gegenpartei war
anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die
rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 2 eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre
Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin
2.
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach
gutzuheissen. In der Person von RA D ist ihr ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
7.3
Gemäss der
Honorarnote, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht
wurde, belaufen sich die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr.
1'974.20 (inkl. Mehrwertsteuer). Ausgewiesen ist ein Zeitaufwand von 8 Stunden
16.
Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-; hinzu kommen Barauslagen
für Fotokopien in der Höhe von Fr. 187.50 sowie die Mehrwertsteuerkosten. Der
für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand und die ausgewiesenen
Barauslagen erweisen sich als gerechtfertigt, und der Stundenansatz entspricht
den Richtlinien des Obergerichts vom 13. März 2002, die vom Verwaltungsgericht
analog angewendet werden. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) hat das
Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter demnach eine Entschädigung in der Höhe
von Fr. 1'974.20 auszurichten, woran die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene
Parteientschädigung anzurechnen ist.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Der
Beschwerdegegnerin 2 wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihr
wird in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
4.1
Rechtsanwalt
D wird für das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Fr. 1'974.20
(inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.2
Dagegen
kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden (vgl. § 206 in Verbindung
mit §§ 108 f. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet
an die Entschädigung, welche dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…