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Entscheid

VB.2009.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00514

5. November 2009Deutsch24 min

(URT.2009.11842)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsbürger von E, und die Schweizerin

C, beide 1983 geboren, heirateten am 25. Januar 2005 in E. Im April 2005

reiste C allein zurück in die Schweiz; A folgte ihr im Sommer 2005. Im Herbst

2005 zog das Ehepaar nach F. Im folgenden Frühling reiste C erneut alleine in

die Schweiz zurück. Am 15. August und 22. September 2006 reichte sie bei der

Stadtpolizei I Strafanzeige gegen A ein wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten

und Sachentziehung. Das Verfahren endete mit einem Freispruch von A. Im

Dezember 2006 kam der gemeinsame Sohn G auf die Welt. 2008 wurde die Ehe

geschieden. Das Sorgerecht über den Sohn erhielt C, die heute in H wohnt und in

I arbeitet. A, der heute in I lebt, heiratete eine andere Schweizerin.

Gegenüber seinem Sohn hat er ein Besuchsrecht, das er über einen

Besuchsrechtsbeistand wahrzunehmen hat; zurzeit hat die Vormundschaftsbehörde

das Besuchsrecht allerdings sistiert.

Am Morgen des 3. September 2009 begab sich

C zur Stadtpolizei I und gab zu Protokoll, dass A ihr am 1. September 2009 an ihrem

Arbeitsort in der Bar J in I aufgelauert habe, wo sie seit 5 Monaten arbeite;

zuvor habe er sie schon öfters aufgesucht und ihr nachgestellt. Am Nachmittag

des 3. September 2009 hörte die Stadtpolizei I A an und verfügte anschliessend

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz, er dürfe bis am 17. September 2009 die

Umgebung des Arbeits- und Wohnorts Cs nicht mehr betreten und weder zu ihr noch

zum gemeinsamen Sohn Kontakt aufnehmen; für den Widerhandlungsfall wurde eine

Ungehorsamsstrafe angedroht. Am 8. September 2008 ersuchte A den Haftrichter

des Bezirks I um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen, während C am 9. September 2009 beantragte, das Rayon-

und Kontaktverbot sei um drei Monate zu verlängern.

Erwägungen

II.

Der Haftrichter des Bezirks I befragte A und

C am 15. September 2009 in getrennten Einvernahmen. Gleichentags

bestätigte er die polizeilich angeordneten und noch bis am 17. September 2009

geltenden Schutzmassnahmen sowie die damit verbundene Androhung einer

Ungehorsamsstrafe. Ferner ordnete er die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen

um 3 Monate – bis am 18. Dezember 2009 – an. In Bezug auf den gemeinsamen

Sohn hielt der Haftrichter fest, das angeordnete Kontaktverbot gelte nur so

lange, bis die Vormundschaftsbehörde die notwendigen Massnahmen hinsichtlich

des Besuchsrechts getroffen habe. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien

gerichtliche und behördliche Verhandlungen, zu denen beide Parteien vorgeladen

würden.

III.

Am 22. September 2009 reichte A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 15. September

2009.

ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im haftrichterlichen und im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009

beantragte C (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A (Beschwerdeführer). Ferner ersuchte sie

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie

entsprechend um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person

des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Die Stadtpolizei I (Beschwerdegegnerin 1)

und der Haftrichter liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss

§ 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche

Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Streitgegenstand ist indessen einzugrenzen: Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers

gegen die am 3. September 2009 angeordneten polizeilichen Massnahmen richten,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seit dem 18. September 2009 gelten

die haftrichterlichen Anordnungen und nicht mehr die polizeilichen Anordnungen,

die vom Beschwerdeführer deshalb mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden

können.

1.3

Auf die

Beschwerde kann ferner auch insofern nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn beantragt. Gemäss

§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

(GSG) fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche

Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Zivilrechtlich

angeordnete Massnahmen gehen Gewaltschutzmassnahmen deshalb vor und können im

gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden

(vgl. in Bezug auf die Priorisierung eheschutzrechtlicher Anordnungen BGr, 27.

Mai 2008,1C_142/2008, E. 2). Im vorliegenden Fall wird von den Parteien nicht

bestritten, dass das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn der

Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer sein

Besuchsrecht über einen Beistand wahrzunehmen hat und dass der Beistand das

Besuchsrecht zurzeit sistiert hat. Nach dem zuvor Gesagten kann die

zivilrechtliche Sistierung des Besuchsrechts nicht im Rahmen des gewaltschutzrechtlichen

Verfahrens aufgehoben werden. Der Haftrichter hat diesem Umstand insofern

Rechnung getragen, als er das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Sohn nur bis zur Anordnung einer neuen Besuchsrechtsregelung durch die

Vormundschaftsbehörde verfügt hat. Da das gewaltschutzrechtlich

angeordnete Kontaktverbot im Vergleich zur momentan ohnehin geltenden

zivilrechtlichen Sistierung des Besuchsrechts für den Beschwerdeführer keine weitergehenden

Einschränkungen bewirkt, fehlt es ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an

einem schutzwürdigen Interesse, die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn

zu verlangen.

1.4

Demnach

beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob der Haftrichter

das polizeilich angeordnete Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 2

zu Recht um drei Monate verlängerte.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen

Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der

Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als „Stalking“ bezeichnet

werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen

können (Weisungen des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und c) ihr verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person und ergehen unter Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB (§ 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdende Person kann

ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Der

Haftrichter war zum Schluss gekommen, die Schutzmassnahmen seien zu verlängern,

da der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei

am 1. September 2009 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau und einem

Kollegen in der Bar J in I erschienen, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeite.

Trotz entsprechender Aufforderung durch sie und ihren Chef hätten die drei

Personen die Bar erst nach Aufbieten der Polizei verlassen. Es sei anzunehmen,

dass dem Beschwerdeführer damals bewusst gewesen sei, dass sich die

Beschwerdegegnerin 2 durch seine Anwesenheit bedroht gefühlt habe. Das

Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei konsistent. Sie habe glaubhaft

gemacht, dass der Beschwerdeführer auch an ihrem früheren Arbeitsort im Restaurant

K immer wieder aufgetaucht sei und dass er das Rayonverbot kurz nach Erlass der

Gewaltschutzmassnahmen missachtet habe. Sodann sei davon auszugehen, dass die

mehrfachen Wohnsitzwechsel der Beschwerdegegnerin 2 auf das belästigende

Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Umstand, dass das

Besuchsrecht zum Sohn sistiert worden sei, stelle ein Indiz dafür dar, dass

sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 annähern wolle, um über sie

mit dem Sohn in Kontakt zu treten. Insgesamt spreche das Verhalten des

Beschwerdeführers dafür, dass er das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin 2 nach

Ruhe nicht respektiere. Es sei von einem subtilen Stalking auszugehen, das als

häusliche Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes zu werten sei. Ein

Fortbestand der Gefährdung erscheine ebenfalls glaubhaft: Der Beschwerdeführer

könne offenbar nicht akzeptieren, dass er das Besuchsrecht zu seinem Sohn über

einen behördlichen Beistand wahrzunehmen habe. Termine mit dem Beistand nehme

er nicht wahr und räume selber sinngemäss ein, dass er das Vertrauen in die

Behörden verloren habe. Unter diesen Umständen sei zu befürchten, dass er das

Besuchsrecht „in Eigenregie“ zu regeln versuche und sich der Beschwerdegegnerin

2.

erneut annähern würde, um den Sohn sehen zu können. Die Anordnung eines

Rayon- und Kontaktverbots sei demnach erforderlich, um zu verhindern, dass die

Beschwerdegegnerin 2 weiterhin in ihrer psychischen Integrität verletzt werde.

Die maximal mögliche Verlängerungsdauer von drei Monaten erscheine

gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 immer wieder –

wenn auch nicht ohne Unterbruch – belästigt habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe keine häusliche Gewalt ausgeübt,

und es sei kein Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft gemacht worden. Als er

am 1. September 2009 in Begleitung seiner Ehefrau und eines Kollegen die

Bar J betreten habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Ex-Frau (die

Beschwerdegegnerin 2) dort arbeite. Es habe kein Grund bestanden, die Bar J

sofort wieder zu verlassen, denn es sei weder ihm noch seinen Begleitern

verboten gewesen, sich in dieser Bar aufzuhalten. Der Barbetreiber sei indessen

der irrigen Auffassung gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

2.

nicht auf weniger als 200 Meter nähern dürfe. Dies, obwohl die

Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, dass gegenüber dem Beschwerdeführer damals weder

ein Rayon- noch ein Kontaktverbot bestand. Dass der Beschwerdeführer das Lokal

erst nach Eintreffen der Polizei verlassen habe, sei ihm nicht vorzuwerfen und

deute auch in keiner Weise auf ein künftiges Fehlverhalten hin. Was frühere

Vorfälle betreffe, habe der Haftrichter einseitig auf die Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 abgestellt. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin 2 jemals nachgestellt habe und sie nicht in Ruhe lassen

könne. Insbesondere habe er ihr am früheren Arbeitsort im Restaurant K nie

einen Überraschungsbesuch abgestattet; er habe sich nur einmal mit Kollegen vor

dem Restaurant aufgehalten, ohne zu wissen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dort

arbeite. Ferner habe er sich nach Erlass der Gewaltschutzmassnahmen auch nie

auf dem vom Rayonverbot betroffenen Gebiet in H aufgehalten. Dass die

Beschwerdegegnerin 2 mehrmals die Wohnung gewechselt habe, sei ihrem rein

subjektiven Empfinden zuzuschreiben. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2

seien nicht glaubhaft, denn sie spreche bloss in genereller Art von

Verfolgungen, ohne Daten und nachvollziehbare Details zu nennen. Demgegenüber

seien die Aussagen des Beschwerdeführers viel dichter und auch im emotionellen

Gehalt nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorhanden,

sondern bloss diffuse Ängste und wenig plausible Behauptungen. Zu Unrecht habe

der Haftrichter ferner den Umstand nicht berücksichtigt, dass die

Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 schwere Vorwürfe

gemacht habe – und zwar im Rahmen eines Strafverfahrens, das schliesslich mit

einem Freispruch des Beschwerdeführers und einer Entschädigungszahlung zu

seinen Gunsten geendet habe. Falsch sei ausserdem der Schluss des Haftrichters,

dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu seinem Sohn in Eigenregie zu regeln

versuche. Nur ein einziges Mal habe er den Sohn ohne behördliche Einwilligung

getroffen, nämlich kurz bevor er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der

Schweiz nach F habe abreisen müssen und seinen Sohn zuvor noch habe sehen

wollen. Der Sohn habe sich damals im Übrigen nicht etwa bei der Beschwerdegegnerin

2.

befunden, sondern bei deren Mutter. Der Beschwerdeführer versuche bloss,

seine väterlichen Ansprüche durchzusetzen, ohne aber die Beschwerdegegnerin 2

zu belästigen oder aggressiv vorzugehen. Dies rechtfertige keine Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen, die einen schweren Eingriff in seine

Persönlichkeitsrechte und Bewegungsfreiheit darstellten. Das Rayonverbot sei

zwar nicht „ausschweifend“ definiert worden, doch es führe dazu, dass er seinen

Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur noch auf direktem Weg

zurücklegen könne. Das Betretverbot mitten im Stadtzentrum von I – einer zentralen

Einkaufsgegend – wirke in höchstem Mass einschränkend, und das Rayonverbot in H

stelle zumindest einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.

3.3

Die Beschwerdegegnerin

2.

bringt vor, der Haftrichter sei zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung

ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am 1. September 2009 durchaus gewusst,

dass sie in der Bar J arbeite, und sie durch den Barbesuch bewusst belästigen

wollen. Der Geschäftsführer der Bar J habe den Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund

eines vermeintlichen Rayonverbots aus dem Lokal gewiesen, sondern weil er gewusst

habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht

mehr hätte weiterarbeiten können. Kurz nach der polizeilichen Anordnung der

Gewaltschutzmassnahmen, am 4. September 2009, sei der Beschwerdeführer erneut

an ihrem Arbeitsort aufgetaucht und habe somit gegen das Rayonverbot

verstossen. Was die früheren Vorfälle betreffe, habe die Beschwerdegegnerin 2

glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer ihr seit längerem nachzustellen

und aufzulauern versuche, obwohl sie sich vor ihm fürchte. Er habe sogar seine

jetzige Ehefrau dafür eingesetzt, um ihre Wohnadresse ausfindig zu machen.

Mehrfach habe er sie am früheren Arbeitsplatz im Restaurant K aufgesucht oder

sich bei Arbeitsbeginn oder -ende vor dem Lokal aufgehalten. Die Kantonspolizei

H habe schon zwei Mal aufgeboten werden müssen, weil der Beschwerdeführer das

Besuchsrecht nicht mit dem Beistand habe vereinbaren wollen und am ehemaligen

Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht sei. Das Verhalten des

Beschwerdeführers zeige, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen auch

künftig erforderlich seien, um ihn von ihrem Arbeits- und Wohnort fernzuhalten.

Das Rayonverbot sei zu ihrem Schutz nötig und stelle keinen schweren Eingriff

in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Das vom Verbot betroffene

Gebiet sei eng begrenzt und die Stadt genügend gross, dass sich der Beschwerdeführer

dort frei bewegen könne, ohne der Beschwerdegegnerin 2 zu begegnen.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich der

Haftrichter im Rahmen der persönlichen Befragung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

Ferner gilt zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl.

VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6, Internetpublikation

vorgesehen auf www.vgrzh.ch).

4.2

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin

2.

aufgrund der seit 2006 anhaltenden Streitigkeiten in einer emotional sehr

belastenden Situation befinden. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des Strafprozesses

2007.

und des Ehescheidungsverfahrens 2008 klar geworden sein, dass sich die Beschwerdegegnerin

2.

vor ihm fürchtet und dass sie es als bedrohlich auffassen musste, wenn er

sich ihr ohne sachlichen Grund bewusst näherte und trotz entsprechender Aufforderung

nicht wieder entfernte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde, als der

Beschwerdeführer am 1. September 2009 die Bar J, wo sie arbeitete, betrat und

diese erst wieder verliess, nachdem der Geschäftsführer die Polizei gerufen

hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist objektiv als massive Belästigung

der Beschwerdegegnerin 2 einzustufen – selbst wenn man davon ausgehen würde,

dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Bar J noch nicht wusste, dass die

Beschwerdegegnerin 2 in diesem Lokal tätig ist. Im Rahmen seines Ermessens

durfte der Haftrichter aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2009

schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit sei, die

Beschwerdegegnerin 2 in Ruhe zu lassen. Ebenso wenig zu beanstanden ist der

Schluss des Haftrichters, der Beschwerdeführer sei bereits früher mehrmals in

unmittelbarer Nähe der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht. Der

Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er sich mit Kollegen einmal beim

Restaurant K aufgehalten habe, als die Beschwerdegegnerin 2 noch dort gearbeitet

hatte. Aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2009 liegt der Schluss nahe,

dass sich der Beschwerdeführer absichtlich beim Restaurant K aufhielt und im

Wissen darum, dass sich die dort arbeitende Beschwerdegegnerin 2 dadurch

belästigt fühlte. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner auch nicht, dass er

seinen Sohn einmal ohne die erforderliche Einwilligung des

Besuchsrechtsbeistands in H aufgesucht habe. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2

damals nicht zugegen war, deutet das eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers

darauf hin, dass er ihr Distanzbedürfnis nicht zu respektieren bereit war. Aufgrund

der drei erwähnten Vorfälle erscheint die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der

Beschwerdeführer sei auch in weiteren Fällen in ihrer unmittelbaren Nähe

aufgetaucht, und sie habe deshalb mehrmals den Wohnort und einmal die

Arbeitsstelle gewechselt, zumindest nicht unglaubhaft. Die Glaubhaftigkeit

dieser Angaben wird auch nicht dadurch in Zweifel gestellt, dass der Einzelrichter

im Rahmen des Strafurteils vom 20. Juni 2007 erheblich an mehreren Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 zweifelte und den Beschwerdeführer unter anderem aus

diesem Grund freisprach: Zum einen sind im vorliegenden Verfahren andere

Vorwürfe zu beurteilen als im damaligen Strafprozess; zum anderen gelten im

Strafverfahren ohnehin höhere beweisrechtliche Anforderungen als im Gewaltschutzverfahren.

Insgesamt ist im vorliegenden Fall jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts der Schluss des Haftrichters nicht zu

beanstanden, dass der Tatbestand der häuslichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1

lit. b GSG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2

mehrfach belästigt hat.

4.3

Nachdem es

in der Vergangenheit mehrmals zu Belästigungen kam und von einer anhaltend

grossen emotionalen Belastung auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden,

dass sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 in naher Zukunft erneut

anzunähern versucht – sei es, um diese zu schikanieren, sei es, um trotz des

momentan sistierten Besuchsrechts Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen. Unter

diesen Umständen durfte der Haftrichter im Rahmen seines pflichtgemässen

Ermessens davon ausgehen, dass ein Fortbestand der Gefährdung im Sinne

von § 10 Abs. 1 GSG glaubhaft erscheine.

4.4

Das vom

Haftrichter verlängerte Rayon- und Kontaktverbot stellt zwar unzweifelhaft

einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die

angeordneten Massnahmen erweisen sich sowohl in zeitlicher als auch in

örtlicher Hinsicht als verhältnismässig. Die Verbote sind geeignet und

erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

2.

weiterhin belästigt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher

Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich in den vom

Rayonverbot betroffenen Zonen aufzuhalten und die Beschwerdegegnerin 2 zu

kontaktieren, bei Weitem. Das Betretverbot in H (L-Strasse – M-Strasse bis Höhe

N-Strasse) bewirkt für den Beschwerdeführer kaum Einschränkungen; er gibt jedenfalls

keine Gründe an, weshalb er sich während der Dauer des Rayonverbots dorthin begeben

müsste. Aber auch das Betretverbot in I schränkt den Beschwerdeführer in seiner

Bewegungsfreiheit lediglich geringfügig ein: Betroffen ist nur ein eng

begrenztes Areal in unmittelbarer Nähe der Bar J, entlang der O-Strasse –

P-Strasse – Q-Strasse – R-Strasse – Bahnlinie. Weder der Bahnhof von I noch die

Altstadt befinden sich innerhalb des vom Betretverbot betroffenen Gebiets. Die

Einkaufsmöglichkeiten des Beschwerdeführers werden – wenn überhaupt – nur in

unwesentlichem Umfang eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer im Stadtkreis S

wohnt und in T arbeitet, tangiert das Rayonverbot auch seinen Arbeitsweg nicht.

Als verhältnismässig erweist sich schliesslich auch das Kontaktverbot des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2, zumal er nach eigenen Angaben

ohnehin nur an einer Kontaktaufnahme zu seinem Sohn, nicht aber zu seiner früheren

Ehefrau interessiert ist.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen als rechtmässig erweist, soweit dies im vorliegenden

Verfahren zu beurteilen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind

unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Auferlegung der haftrichterlichen

Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (§

12.

Abs. 2 GSG). Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten ebenfalls dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung

in der Höhe von Fr. 1000.-.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung.

6.2

Gemäss §

16.

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3

Der Beschwerdeführer

macht geltend, er und seine heutige Ehefrau seien mittellos. Er arbeite erst

seit wenigen Monaten und zu einem niedrigen Stundenlohn. Er sei auf Unterhaltsbeiträge

gepfändet worden, die er nicht habe bezahlen können. Bereits im Eheschutz- und

Ehescheidungsverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und

-vertretung bewilligt worden. Der Beizug eines Anwalts sei nötig gewesen, da er

sich selber nicht hätte ausreichend wehren können gegen die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen,

die mit massiven Einschränkungen verbunden seien.

6.4

Der

Beschwerdeführer hat keine Dokumente eingereicht, um seine finanziellen Verhältnisse

zu belegen. Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung hatte er angegeben, pro

Monat Fr. 2'600.- bis Fr. 2'900.- zu verdienen; seine Ehefrau arbeite als

Verkäuferin bei Coop, wobei er nicht wisse, wieviel sie verdiene. Im

haftrichterlichen Verfahren erhielt der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand; ob es sich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren anders verhielt,

geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund dieser mangelhaft substanziierten und

nicht weiter belegten Angaben ist nicht dargetan, dass der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer mittellos ist, sodass sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen

ist.

7.

7.1

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos

geworden abzuschreiben, da die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt

wurden (vgl. E. 5).

7.2

Zu

beurteilen bleibt der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters. Da die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, waren die Begehren

der Beschwerdegegnerin 2 nicht offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 Abs. 1

VRG. Das Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin 2 dürfte aufgrund der eingereichten

Belege durchschnittlich rund Fr. 3'000.- pro Monat betragen. Demgegenüber liegen

ihre ausgewiesenen monatlichen Fixkosten bei Fr. 2'285.25. Berücksichtigt

man die weiteren hinzukommenden Lebenshaltungskosten sowie das fehlende

Vermögen, so ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von

§ 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin 2

in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG),

muss Folgendes beachtet werden: Der Entscheid über die Geltung eines

dreimonatigen Rayon- und Kontaktverbots war für die Beschwerdegegnerin 2 nicht

von bloss unwesentlicher Bedeutung; es stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen

von einer gewissen Komplexität; die Beschwerdegegnerin 2 befand sich aufgrund

des Verfahrens in einer emotional belastenden Situation; die Gegenpartei war

anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die

rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 2 eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre

Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin

2.

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach

gutzuheissen. In der Person von RA D ist ihr ein unent­geltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3

Gemäss der

Honorarnote, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht

wurde, belaufen sich die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr.

1'974.20 (inkl. Mehrwertsteuer). Ausgewiesen ist ein Zeitaufwand von 8 Stunden

16.

Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-; hinzu kommen Barauslagen

für Fotokopien in der Höhe von Fr. 187.50 sowie die Mehrwertsteuerkosten. Der

für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand und die ausgewiesenen

Barauslagen erweisen sich als gerechtfertigt, und der Stundenansatz entspricht

den Richtlinien des Obergerichts vom 13. März 2002, die vom Verwaltungsgericht

analog angewendet werden. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) hat das

Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter demnach eine Entschädigung in der Höhe

von Fr. 1'974.20 auszurichten, woran die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene

Parteientschädigung anzurechnen ist.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Der

Beschwerdegegnerin 2 wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihr

wird in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

4.1

Rechtsanwalt

D wird für das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Fr. 1'974.20

(inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

4.2

Dagegen

kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden (vgl. § 206 in Verbindung

mit §§ 108 f. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet

an die Entschädigung, welche dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…