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Entscheid

VB.2009.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00519

16. Dezember 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11989)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. November 2008 befahl die

Baukommission Wetzikon A unter Androhung von Straffolgen die normaliengerechte

Zugänglichkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ab der Wegparzelle Kat.-Nr. 02

(richtig 03) zu ermöglichen und diesen Zustand durchgehend bestehen zu lassen.

Zugleich wurde A unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der

Aufschüttungen auf Kat.-Nr. 01 und die Wiederherstellung des ursprünglichen

Geländeverlaufs innert dreier Monate befohlen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und den Beschluss der Baukommission

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und Letztere anzuweisen, aus

Gründen des Bestandesschutzes dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seinem

Grundstück über den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 zu gestatten.

Die Vorinstanz schloss am 7. Oktober 2009 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 19. Oktober 2009 beantragen,

die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist

darüber gestützt auf § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung zu

entscheiden.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide, es

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück

über den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 zu gestatten. Diese Frage bildet nicht

Gegenstand der angefochtenen Anordnungen, weshalb darauf ohne Weiteres nicht

einzutreten ist.

1.3

Bezüglich

des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins steht der Entscheid, ob ein

solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache

befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

Die Vorinstanz hat am 9. Juni

2009.

einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die

bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der

massgebliche Sachverhalt aufgrund des Augenscheinprotokolls und der beiliegenden

Fotodokumentation sowie aus den übrigen Akten und Plänen mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

2.

Gemäss § 233 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) dürfen Bauten und Anlagen nur auf Grundstücken erstellt

werden, die baureif sind oder deren Baureife spätestens auf die Fertigstellung

hin gesichert ist. Die Baureife setzt gemäss § 234 PBG eine genügende

Erschliessung und diese gemäss § 236 Abs. 1 PBG unter anderem eine genügende

Zugänglichkeit voraus, was wiederum eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer erfordert (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für

jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Umstritten ist, ob das

Grundstück des Beschwerdeführers über eine solche Zufahrt verfügt bzw. welche

Vorkehren zu treffen sind, um eine solche Zufahrt zu gewährleisten.

2.1

Was den

Sachverhalt betrifft, so ist gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG auf

die zutreffende Darstellung der Vorinstanz zu verweisen. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, der von der C AG als vormaliger Eigentümerin

seines Grundstücks erstellte Erschliessungsplan D sei nie genehmigt und ein

öffentliches Quartierplanverfahren nie durchgeführt worden, sowie weitere Umstände

schildert, die zu den heutigen Erschliessungsverhältnissen geführt haben, sind

diese Vorbringen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich.

Massgeblich sind viel mehr die Erschliessungs- und Eigentumsverhältnisse, wie

sie mit der vom Beschwerdeführer vergeblich angefochtenen Verfügung der

Baukommission Wetzikon vom 18. Mai 2005 bewilligt wurden (vgl. dazu

VB.2005.00506 vom 8. Februar 2006 sowie den diesen bestätigenden Entscheid

1P.157/2006 des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2006). Danach grenzt das

Grundstück Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers südlich an die E-Strasse, nördlich

an das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05, östlich an den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04

und westlich an die in seinem Miteigentum stehende Wegparzelle Kat.-Nr. 03.

Der Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 verfügte ursprünglich

beidseitig über eine Abschrankung und war an beiden Enden durch einen

Mittelpfosten für Motorfahrzeuge gesperrt. Der Beschwerdeführer hat im Bereich

seines Grundstücks diesen Zaun sowie den Mittelpfosten bei der Einmündung in

die E-Strasse eigenmächtig entfernt und nutzt die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 als

Zufahrt zur Werkstatt auf seinem Grundstück, was ihm in einem zivilrechtlichen

Befehlsverfahren untersagt worden ist (Verfügung des Einzelrichters im summarischen

Verfahren des Bezirkes D vom 30. September 2008; Beschluss der II. Zivilkammer

des Obergerichts vom 12. Mai 2009).

Die Zufahrt über die westlich an das Grundstück des

Beschwerdeführers angrenzende Wegparzelle Kat.-Nr. 03 ist unbestrittenermassen

rechtlich gesichert, jedoch durch Aufschüttungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers

faktisch verunmöglicht.

2.2

Der Fuss-

und Radweg Kat.-Nr. 04 vermag, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht

nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist

dem Beschwerdeverfahren im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung

dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten

worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist.

Die notwendige Erschliessung des Grundstücks des

Beschwerdeführers kann demnach, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nur

über das Grundstück Kat.-Nr. 03 erfolgen. Wegen der Aufschüttungen auf dem

Grundstück des Beschwerdeführers ist diese Zufahrt tatsächlich nicht

gewährleistet, sodass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht über die gesetzlich

gebotene Erschliessung verfügt.

3.

Gemäss § 341 PBG hat die Baubehörde den rechtmässigen

Zustand, das heisst hier die gebotene Erschliessung des Grundstücks, ohne

Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung herbeizuführen, wozu ihr der

Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung dienen.

Die Anordnung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer

habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines

Grundstücks ab Wegparzelle Kat.-Nr. 03 zu sorgen und diesen Zugang

durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf

seinem Grundstück zu beseitigen, stützt sich auf diese Bestimmung, ist geeignet,

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig.

Angesichts der krass baurechtswidrigen Verhältnisse und der Gefährdung der

Fussgänger und Radfahrer durch die eigenmächtige Nutzung des Fuss- und Radwegs

Kat.-Nr. 04 als Zufahrt zur Werkstatt des Beschwerdeführers erscheint die

Frist von drei Monaten zur Herstellung des rechtmässigen Zustands als eher

grosszügig bemessen. Ebenfalls gerechtfertigt und angesichts der Vorgeschichte

in hohem Masse angezeigt sind die Androhung von strafrechtlicher Verfolgung und

Ersatzvornahme.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als offenkundig

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), der überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…