VB.2009.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00519
16. Dezember 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11989)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00519
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baupolizeilicher Befehl
Baupolizeilicher Befehl: ungenügende Erschliessung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Die Baureife setzt eine genügende Erschliessung und diese unter anderem eine genügende Zugänglichkeit voraus. Der östlich gelegene Fuss- und Radweg über welchen das beschwerdeführerische Grundstück erschlossen wird, vermag aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist dem Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist (E. 2.2).
Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines Grundstücks ab der westlich gelegenen Wegparzelle zu sorgen und diesen Zugang durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf seinem Grundstück zu beseitigen, ist geeignet, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUREIFE
EIGENMÄCHTIGE NUTZUNG
ERSCHLIESSUNG
ERSCHLIESSUNGSSTRASSE
NORMALIEN
VERKEHRSSICHERHEIT
WIEDERHERSTELLUNG
ZUFAHRTSSTRASSE
ZUGÄNGLICHKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
§ 233 PBG
§ 234 PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 241 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00519
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wetzikon, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend baupolizeilichen
Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. November 2008 befahl die
Baukommission Wetzikon A unter Androhung von Straffolgen die normaliengerechte
Zugänglichkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ab der Wegparzelle Kat.-Nr. 02
(richtig 03) zu ermöglichen und diesen Zustand durchgehend bestehen zu lassen.
Zugleich wurde A unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der
Aufschüttungen auf Kat.-Nr. 01 und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Geländeverlaufs innert dreier Monate befohlen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und den Beschluss der Baukommission
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und Letztere anzuweisen, aus
Gründen des Bestandesschutzes dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seinem
Grundstück über den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 zu gestatten.
Die Vorinstanz schloss am 7. Oktober 2009 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 19. Oktober 2009 beantragen,
die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist
darüber gestützt auf § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung zu
entscheiden.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide, es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück
über den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 zu gestatten. Diese Frage bildet nicht
Gegenstand der angefochtenen Anordnungen, weshalb darauf ohne Weiteres nicht
einzutreten ist.
1.3
Bezüglich
des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins steht der Entscheid, ob ein
solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
Die Vorinstanz hat am 9. Juni
2009.
einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die
bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der
massgebliche Sachverhalt aufgrund des Augenscheinprotokolls und der beiliegenden
Fotodokumentation sowie aus den übrigen Akten und Plänen mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen).
2.
Gemäss § 233 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) dürfen Bauten und Anlagen nur auf Grundstücken erstellt
werden, die baureif sind oder deren Baureife spätestens auf die Fertigstellung
hin gesichert ist. Die Baureife setzt gemäss § 234 PBG eine genügende
Erschliessung und diese gemäss § 236 Abs. 1 PBG unter anderem eine genügende
Zugänglichkeit voraus, was wiederum eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer erfordert (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für
jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Umstritten ist, ob das
Grundstück des Beschwerdeführers über eine solche Zufahrt verfügt bzw. welche
Vorkehren zu treffen sind, um eine solche Zufahrt zu gewährleisten.
2.1
Was den
Sachverhalt betrifft, so ist gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG auf
die zutreffende Darstellung der Vorinstanz zu verweisen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der von der C AG als vormaliger Eigentümerin
seines Grundstücks erstellte Erschliessungsplan D sei nie genehmigt und ein
öffentliches Quartierplanverfahren nie durchgeführt worden, sowie weitere Umstände
schildert, die zu den heutigen Erschliessungsverhältnissen geführt haben, sind
diese Vorbringen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich.
Massgeblich sind viel mehr die Erschliessungs- und Eigentumsverhältnisse, wie
sie mit der vom Beschwerdeführer vergeblich angefochtenen Verfügung der
Baukommission Wetzikon vom 18. Mai 2005 bewilligt wurden (vgl. dazu
VB.2005.00506 vom 8. Februar 2006 sowie den diesen bestätigenden Entscheid
1P.157/2006 des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2006). Danach grenzt das
Grundstück Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers südlich an die E-Strasse, nördlich
an das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05, östlich an den Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04
und westlich an die in seinem Miteigentum stehende Wegparzelle Kat.-Nr. 03.
Der Fuss- und Radweg Kat.-Nr. 04 verfügte ursprünglich
beidseitig über eine Abschrankung und war an beiden Enden durch einen
Mittelpfosten für Motorfahrzeuge gesperrt. Der Beschwerdeführer hat im Bereich
seines Grundstücks diesen Zaun sowie den Mittelpfosten bei der Einmündung in
die E-Strasse eigenmächtig entfernt und nutzt die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 als
Zufahrt zur Werkstatt auf seinem Grundstück, was ihm in einem zivilrechtlichen
Befehlsverfahren untersagt worden ist (Verfügung des Einzelrichters im summarischen
Verfahren des Bezirkes D vom 30. September 2008; Beschluss der II. Zivilkammer
des Obergerichts vom 12. Mai 2009).
Die Zufahrt über die westlich an das Grundstück des
Beschwerdeführers angrenzende Wegparzelle Kat.-Nr. 03 ist unbestrittenermassen
rechtlich gesichert, jedoch durch Aufschüttungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
faktisch verunmöglicht.
2.2
Der Fuss-
und Radweg Kat.-Nr. 04 vermag, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht
nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist
dem Beschwerdeverfahren im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung
dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten
worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist.
Die notwendige Erschliessung des Grundstücks des
Beschwerdeführers kann demnach, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nur
über das Grundstück Kat.-Nr. 03 erfolgen. Wegen der Aufschüttungen auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers ist diese Zufahrt tatsächlich nicht
gewährleistet, sodass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht über die gesetzlich
gebotene Erschliessung verfügt.
3.
Gemäss § 341 PBG hat die Baubehörde den rechtmässigen
Zustand, das heisst hier die gebotene Erschliessung des Grundstücks, ohne
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung herbeizuführen, wozu ihr der
Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung dienen.
Die Anordnung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines
Grundstücks ab Wegparzelle Kat.-Nr. 03 zu sorgen und diesen Zugang
durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf
seinem Grundstück zu beseitigen, stützt sich auf diese Bestimmung, ist geeignet,
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig.
Angesichts der krass baurechtswidrigen Verhältnisse und der Gefährdung der
Fussgänger und Radfahrer durch die eigenmächtige Nutzung des Fuss- und Radwegs
Kat.-Nr. 04 als Zufahrt zur Werkstatt des Beschwerdeführers erscheint die
Frist von drei Monaten zur Herstellung des rechtmässigen Zustands als eher
grosszügig bemessen. Ebenfalls gerechtfertigt und angesichts der Vorgeschichte
in hohem Masse angezeigt sind die Androhung von strafrechtlicher Verfolgung und
Ersatzvornahme.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als offenkundig
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), der überdies zu einer
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…