VB.2009.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00522
3. Dezember 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11929)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00522
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Entzug der Taxibetriebsbewilligung
Entzug von Taxibetriebsbewilligungen wegen Nichtbezahlung der Bewilligungsgebühren.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das Statthalteramt dem Beschwerdeführer die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners zustellen müssen (E. 4.2).
Der Entzug der Bewilligungen greift in die Wirtschaftsfreiheit ein (E. 5.1). Er stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.3). Die für die Betriebsbewilligung zu entrichtende Abgabe ist teilweise eine Benützungsgebühr. Erscheint die Gebühr aber zumindest teilweise als Gegenwert für eine staatliche Leistung, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Leistung nur gegen Entrichtung der Gebühr erbracht wird. Die Gebühr wird zudem nicht nur aus rein fiskalischen Interessen erhoben (E. 5.4). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners erweist sich der Entzug der Bewilligungen vorliegend aber als unverhältnismässig (E. 5.5).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BENÜTZUNGSGEBÜHR
BEWILLIGUNGSENTZUG
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
GRUNDRECHTSEINGRIFF
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
TAXI
TAXIBEWILLIGUNG
TAXIGEWERBE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 3 Abs. I TaxiV Zürich
Art. 8 Abs. I lit. c TaxiV Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00522
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
der Taxibetriebsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Zürich erteilte A mit Verfügung vom 27. September
2007 45 Taxibetriebsbewilligungen mit einer Gültigkeit für die Zeit vom 1. Juli
2007 bis 30. Juni 2010. Am 21. Januar 2008 stellte die Stadtpolizei
die Bewilligungsgebühren für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 35'100.- in
Rechnung. Da A den Betrag schuldig blieb, leitete sie am 26. Juni 2008 die
Betreibung ein. Am 26. November 2008 verfügte die Stadtpolizei, dass A aufgrund
ausstehender Forderungen in der Höhe von Fr. 36'850.- (Fr. 35'100.-,
abzüglich geleisteter Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'100.-, zuzüglich
einer offenen Rechnung für die Monate Mai/Juni 2007 in der Höhe von Fr. 5'850.-)
die 45 Taxibetriebsbewilligungen mit sofortiger Wirkung entzogen würden. Einer
allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 2. Dezember
2008 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Stadtpolizei die definitive
Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 35'100.-, abzüglich bereits geleisteter
Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'100.-, zuzüglich Betreibungskosten.
Auf Begehren von A hin hob der Stadtrat von Zürich am
10. Dezember 2008 die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November
2008 insoweit auf, als einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung
entzogen wurde. In der Sache wies der Stadtrat am 4. März 2009 die von A
am 24. Dezember 2008 erhobene Einsprache ab und bestätigte den Entzug der
Taxibetriebsbewilligungen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 16. April 2009 beantragte A dem
Statthalteramt des Bezirks Zürich, die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November
2009.
aufzuheben. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 6. August 2009 ab.
III.
Dagegen erhob A am 21. September 2009 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November
2009.
aufzuheben sei. Ihm sei für das Rekursverfahren vor dem Statthalteramt eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.
Das Statthalteramt verzichtete am 8. Oktober 2009 auf
Vernehmlassung, während die Vorsteherin des Polizeidepartements am 30. Oktober
2009.
namens des Stadtrats von Zürich die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von A beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Taxivorschriften der
Stadt Zürich vom 20. September 2000/28. März 2001 (TaxiV) setzt das
Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich eine Betriebsbewilligung der
Verwaltungspolizei voraus. Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen
und Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen von öffentlichen und privaten
Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 TaxiV). Die
Bewilligung wird gemäss Art. 8 Abs. 1 TaxiV entzogen, wenn die
Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen
die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
erfüllen (lit. a), bei Konkurs oder fruchtloser Pfändung von natürlichen
und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung (lit. b) oder wenn die
Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungstellung bezahlt werden
(lit. c).
3.
3.1
Das
Statthalteramt führte in seinem Rekursentscheid aus, dass durch den Entzug der
Taxibetriebsbewilligungen in die durch Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) geschützte Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen
werde. Die Verfügung stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Es
bestehe ein gewichtiges Interesse am Bewilligungsentzug, da es dem Gemeinwesen
nicht zuzumuten sei, Bewilligungen aufrechterhalten zu müssen, welche vom
Bewilligungsinhaber nicht innert einer angemessenen Frist bezahlt würden.
Schliesslich erweise sich der Entzug als verhältnismässig, da der
Beschwerdeführer anscheinend nicht ernsthaft gewillt sei, seine Schulden
freiwillig zu bezahlen, weshalb seine privaten Interessen am Erhalt seiner
Bewilligungen gegenüber den Interessen des Beschwerdegegners auf Begleichung
der dafür geschuldeten Gebühren nicht überwiegen würden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass von den in der angefochtenen Verfügung
genannten Beträgen lediglich noch Fr. 27'500.- offen seien. Der
Beschwerdegegner habe in der Rekursvernehmlassung darauf hingewiesen, dass er
Fr. 66'100.- an Bewilligungsgebühren schulde. Es sei offensichtlich, dass
sich die Vorinstanz von diesem Betrag habe beeindrucken lassen. Indessen sei es
unerfindlich, wie der Beschwerdegegner auf diesen Betrag komme. Dessen
Rekursvernehmlassung sei ihm nicht zugestellt worden, worin eine klare Verletzung
des rechtlichen Gehörs liege. Geldforderungen seien auf dem Betreibungsweg geltend
zu machen. Der Entzug der Betriebsbewilligungen sei dazu nicht der richtige
Weg, da dem Beschwerdeführer so die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde.
Es bestehe kein öffentliches Interesse am Bewilligungsentzug, da rein fiskalische
Interessen keine öffentlichen Interessen darstellen würden. Der Entzug erweise
sich schliesslich auch nicht als verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass der Beschwerdeführer die neue Rechnung vom 19. Januar
2009.
über Fr. 35'100.- nicht bezahlt habe, weshalb der Zahlungsrückstand
im Zeitpunkt der Rekursantwort neu Fr. 66'100.- betragen habe, da die
Zahlungen vom Mai 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.- noch nicht
bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die neue Rechnung entgegengenommen
und ein Gesuch um Gewährung von Ratenzahlungen gestellt. Demnach habe er die
Höhe der geschuldeten Beträge gekannt, weshalb von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers würden auch fiskalische Interessen zu den öffentlichen
Interessen zählen. Das öffentliche Interesse liege vorliegend weder in der
Vermeidung einer Gefährdung der Taxikundschaft noch im Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers
an sich. Es bestehe dagegen ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
gegenüber Schuldnern die Bezahlung ihrer offenen Rechnungen durchzusetzen bzw.
ihnen eine Berechtigung zu entziehen, wenn die geschuldeten Zahlungen
ausbleiben. Es könne nicht angehen, dass private Personen städtische Leistungen
auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch nehmen würden, ohne das hierfür
geschuldete Entgelt zu entrichten. Dieses öffentliche Interesse sei auch im
präventiven Sinn zu verstehen, da sich Gesuchstellende bereits vor der Beantragung
von Taxibetriebsbewilligungen Rechenschaft darüber ablegen sollten, ob sie die
damit verbundenen Gebühren bezahlen könnten. Das öffentliche Interesse bestehe
zudem in einem funktionierenden Taxigewerbe, in dem alle Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen
zu den gleichen staatlichen Bedingungen ihr Gewerbe ausüben können und nicht einzelne
bevorzugt werden. Insgesamt erweise sich die Regelung von Art. 8 Abs. 1
lit. c TaxiV wie auch deren Durchsetzung im vorliegenden Fall als
gerechtfertigt und verhältnismässig.
4.
4.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 Abs. 2 BV
garantiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der
Konkretisierung dieses Anspruchs die ständige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass
jede Partei Anspruch hat auf Zustellung und auf Stellungnahme zu den Vernehmlassungen
der Gegenpartei; dies unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche
Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.5, mit Hinweisen).
4.2
Der
Beschwerdegegner reichte im Rekursverfahren am 18. Mai 2009 seine Vernehmlassung
ein. Er begründete dabei seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses und wies unter
anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihm mittlerweile den Betrag von
Fr. 66'100.- schulde. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des
Beschwerdeführers wurde ihm die Rekursvernehmlassung nicht zugestellt. Dem
Beschwerdeführer musste zwar − wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend
macht – aufgrund der von ihm in Empfang genommenen Rechnung vom 19. Januar
2009.
bewusst sein, dass sich seine Ausstände um Fr. 35'100.- erhöht
hatten; indessen ändert dies nichts daran, dass ihm die Rekursvernehmlassung
hätte zugestellt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte
sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2
BV. Von einer Rückweisung der Sache an das Statthalteramt kann jedoch abgesehen
werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin gutzuheissen
ist.
5.
5.1
Die
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV garantiert das Recht des Einzelnen,
uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche
Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 628).
Durch den Entzug einer bereits erteilten Bewilligung für eine
privatwirtschaftliche Tätigkeit wird in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen.
Der Beschwerdeführer, dem seine Taxibetriebsbewilligungen entzogen wurden, ist
demnach in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert. Einschränkungen von
Grundrechten sind nach Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse
oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und
verhältnismässig (Abs. 3) sind.
5.2
Der
Beschwerdegegner begründete in der Verfügung vom 26. November 2008 den
Entzug der Taxibetriebsbewilligungen damit, dass ihm der Beschwerdeführer
Bewilligungsgebühren für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von Fr. 36'850.-
schulde, welche länger als 90 Tage ausstehend seien. Der Beschwerdeführer
leistete in der Folge einige Teilzahlungen, weshalb sich der Betrag auf
Fr. 27'500.- reduzierte, allerdings blieb er in der Folge auch die
Gebühren für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 35'100.- schuldig, weshalb
von einer Gesamtschuld in der Höhe von Fr. 62'600.- auszugehen ist.
5.3
Art. 8
Abs. 1 lit. c TaxiV sieht vor, dass Betriebsbewilligungen entzogen
werden können, wenn die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach
Rechnungstellung bezahlt werden. Der Entzug der Bewilligungen lässt sich
demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
5.4
Näher zu
prüfen ist, ob der Entzug der Bewilligungen in einem öffentlichen Interesse
liegt. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass durch
den Entzug der Bewilligungen nicht etwa die Taxikundschaft geschützt werde, sondern
es darum gehe, gegenüber Schuldnern die Bezahlung offener Rechnungen
durchzusetzen. Er geht davon aus, dass es sich dabei um ein rein fiskalisches
Interesse handelt, macht aber geltend, dass auch die fiskalischen Interessen zu
den öffentlichen Interessen zu zählen seien.
Es trifft zwar zu, dass nach neuerer Lehre auch die sogenannt
fiskalischen Interessen zu den öffentlichen Interessen zählen. Allerdings
besteht in Lehre und Rechtsprechung Konsens darüber, dass rein fiskalische
Interessen grundsätzlich keine Eingriffe in die Freiheitsrechte zu
rechtfertigen vermögen (vgl. Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen, Bern
2001, S. 360 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 552; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,
Bern 2009, S. 148 f.; BGE 128 I 3 E. 4; 128 I 280 E. 4.2).
Vorliegend ist aber zu beachten, dass die
Betriebsbewilligungen die Inhaber unter anderem dazu berechtigen, mit den zugelassenen
Fahrzeugen von öffentlichen Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen. Die
Benützung der öffentlichen Standplätze ist gesteigerter Gemeingebrauch (BGE 97
I 653 E. 5a; BGr, 5. Oktober 2009,2C_61/2009 E. 4.1,
www.bger.ch). Die für die Betriebsbewilligung zu entrichtende Abgabe ist
demnach teilweise eine Benützungsgebühr. Sie ist damit partiell Entgelt für das
Zurverfügungstellen des öffentlichen Grundes für Standplätze (vgl. dazu BGE 121
I 129 E. 3a). Erscheint die Gebühr aber zumindest teilweise als Gegenwert
für eine staatliche Leistung, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Leistung
nur gegen Entrichtung der Gebühr erbracht wird. So würde es dem
Beschwerdegegner grundsätzlich gar freistehen, die Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen
vom Nachweis der Bezahlung der entsprechenden Gebühren abhängig zu machen. Dass
er eine den Taxifahrern entgegenkommende Regelung getroffen hat, indem die
Bewilligungen zunächst erteilt – und so den Bewilligungsinhabern bereits die
Erzielung eines Einkommens ermöglicht wird – und erst entzogen werden, wenn die
Gebühren innert 90 Tagen nach Rechnungstellung nicht bezahlt werden, kann nicht
zu seinem Nachteil gereichen. Insofern erweist sich die Regelung als zulässig
und vermag einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Gebühr aus rein
fiskalischen Interessen erhoben wird. Es besteht nämlich auch ein öffentliches
Interesse daran, dass pro Taxibetreiber nur so viele Bewilligungen eingelöst
werden, wie von ihm auch finanziert werden können. Es gilt nämlich zu
verhindern, dass Bewilligungen gehortet und damit andere Interessenten von der
Ausübung des Taxi-Gewerbes abgehalten werden (vgl. dazu etwa Art. 6 TaxiV).
5.5
Die
grundsätzlich zulässige Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c TaxiV
entbindet den Beschwerdegegner hingegen nicht davon, im Einzelfall zu prüfen,
ob der Entzug der Betriebsbewilligungen verhältnismässig ist. Vorliegend fällt
dabei sein Verhalten besonders ins Gewicht. In der Verfügung vom 26. November
2008.
wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Am
27.
November 2008 liess der Beschwerdeführer Einsprache beim Stadtrat
erheben mit dem Begehren, seiner Einsprache superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Gleichwohl wies die Stadtpolizei bereits am 1. Dezember
2008.
Chauffeure des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie für ihn nicht mehr
fahren dürften, wenn sie keine Verzeigung riskieren wollten. Im damaligen
Zeitpunkt war aber gerade die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der
Einsprache noch hängig. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 erteilte der
Stadtrat der Einsprache denn auch die aufschiebende Wirkung wieder. Am 24. Dezember
2008.
erfolgte dann die Einsprache in materieller Hinsicht. Dieses übereilte Vorgehen
der Stadtpolizei, welches den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeit
behinderte, war nicht gerechtfertigt. Mindestens hätte der Ablauf der
Einsprachefrist vor weiteren Schritten abgewartet werden müssen. Daneben wurde
bereits beim Bewilligungsentzug im Jahr 2005 wegen angeblich mangelhafter
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, welcher schliesslich durch das
Verwaltungsgericht aufgehoben wurde (VGr, 16. November 2006,
VB.2006.00230, www.vgrzh.ch), die aufschiebende Wirkung im Rahmen der
Einsprachemöglichkeit entzogen (und erst später wieder erteilt). Bis zur
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung war der Beschwerdeführer somit nicht
in der Lage, sein Taxigewerbe weiter zu betreiben. Es ist damit nicht von der
Hand zu weisen, dass – wie er geltend macht – seine heute aktuellen Zahlungsschwierigkeiten
zumindest teilweise darauf zurückzuführen sind. Schliesslich ist auch zu
beachten, dass er am 18. Februar 2009 ein Gesuch um Bewilligung der
Ratenzahlung gestellt hat, das anscheinend nicht ernsthaft geprüft wurde. Berücksichtigt
man diese Umstände und das existenzielle Interesse des Beschwerdeführers am
Erhalt der Bewilligungen, so erweist sich der Entzug der Bewilligungen
zumindest als unverhältnismässig, wenn nicht das Verhalten des Beschwerdegegners
gar als treuwidrig zu bezeichnen ist.
5.6
Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 6. August 2009, der Einspracheentscheid des Stadtrats
von Zürich vom 4. März 2009 sowie die Verfügung der Stadtpolizei Zürich
vom 26. November 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in
der Höhe von Fr. 559.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.7
Der
Beschwerdeführer ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass sich das
vorliegende Urteil nur auf den Bewilligungsentzug vom 26. November 2008
erstreckt. Sollte er die Bewilligungsgebühren weiterhin schuldig bleiben, steht
einem Entzug seiner Bewilligungen bzw. einer Nichtwiedererteilung nach Ablauf
allfällig weiterer, in angemessener Weise angesetzter Zahlungsfristen nichts im
Weg.
6.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Ihm steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.
Hingegen ist er zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks
Zürich vom 6. August 2009, der Einspracheentscheid des Stadtrats von
Zürich vom 4. März 2009 sowie die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 26. November
2008.
werden aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 559.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu zahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…