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Entscheid

VB.2009.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00522

3. Dezember 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11929)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich erteilte A mit Verfügung vom 27. September

2007 45 Taxibetriebsbewilligungen mit einer Gültigkeit für die Zeit vom 1. Juli

2007 bis 30. Juni 2010. Am 21. Januar 2008 stellte die Stadtpolizei

die Bewilligungsgebühren für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 35'100.- in

Rechnung. Da A den Betrag schuldig blieb, leitete sie am 26. Juni 2008 die

Betreibung ein. Am 26. November 2008 verfügte die Stadtpolizei, dass A aufgrund

ausstehender Forderungen in der Höhe von Fr. 36'850.- (Fr. 35'100.-,

abzüglich geleisteter Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'100.-, zuzüglich

einer offenen Rechnung für die Monate Mai/Juni 2007 in der Höhe von Fr. 5'850.-)

die 45 Taxibetriebsbewilligungen mit sofortiger Wirkung entzogen würden. Einer

allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 2. Dezember

2008 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Stadtpolizei die definitive

Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 35'100.-, abzüglich bereits geleisteter

Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'100.-, zuzüglich Betreibungskosten.

Auf Begehren von A hin hob der Stadtrat von Zürich am

10. Dezember 2008 die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November

2008 insoweit auf, als einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung

entzogen wurde. In der Sache wies der Stadtrat am 4. März 2009 die von A

am 24. Dezember 2008 erhobene Einsprache ab und bestätigte den Entzug der

Taxibetriebsbewilligungen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 16. April 2009 beantragte A dem

Statthalteramt des Bezirks Zürich, die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November

2009.

aufzuheben. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 6. August 2009 ab.

III.

Dagegen erhob A am 21. September 2009 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Verfügung der Stadtpolizei vom 26. November

2009.

aufzuheben sei. Ihm sei für das Rekursverfahren vor dem Statthalteramt eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.

Das Statthalteramt verzichtete am 8. Oktober 2009 auf

Vernehmlassung, während die Vorsteherin des Polizeidepartements am 30. Oktober

2009.

namens des Stadtrats von Zürich die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von A beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Taxivorschriften der

Stadt Zürich vom 20. September 2000/28. März 2001 (TaxiV) setzt das

Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich eine Betriebsbewilligung der

Verwaltungspolizei voraus. Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen

und Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen von öffentlichen und privaten

Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 TaxiV). Die

Bewilligung wird gemäss Art. 8 Abs. 1 TaxiV entzogen, wenn die

Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen

die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr

erfüllen (lit. a), bei Konkurs oder fruchtloser Pfändung von natürlichen

und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung (lit. b) oder wenn die

Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungstellung bezahlt werden

(lit. c).

3.

3.1

Das

Statthalteramt führte in seinem Rekursentscheid aus, dass durch den Entzug der

Taxibetriebsbewilligungen in die durch Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) geschützte Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen

werde. Die Verfügung stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Es

bestehe ein gewichtiges Interesse am Bewilligungsentzug, da es dem Gemeinwesen

nicht zuzumuten sei, Bewilligungen aufrechterhalten zu müssen, welche vom

Bewilligungsinhaber nicht innert einer angemessenen Frist bezahlt würden.

Schliesslich erweise sich der Entzug als verhältnismässig, da der

Beschwerdeführer anscheinend nicht ernsthaft gewillt sei, seine Schulden

freiwillig zu bezahlen, weshalb seine privaten Interessen am Erhalt seiner

Bewilligungen gegenüber den Interessen des Beschwerdegegners auf Begleichung

der dafür geschuldeten Gebühren nicht überwiegen würden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass von den in der angefochtenen Verfügung

genannten Beträgen lediglich noch Fr. 27'500.- offen seien. Der

Beschwerdegegner habe in der Rekursvernehmlassung darauf hingewiesen, dass er

Fr. 66'100.- an Bewilligungsgebühren schulde. Es sei offensichtlich, dass

sich die Vorinstanz von diesem Betrag habe beeindrucken lassen. Indessen sei es

unerfindlich, wie der Beschwerdegegner auf diesen Betrag komme. Dessen

Rekursvernehmlassung sei ihm nicht zugestellt worden, worin eine klare Verletzung

des rechtlichen Gehörs liege. Geldforderungen seien auf dem Betreibungsweg geltend

zu machen. Der Entzug der Betriebsbewilligungen sei dazu nicht der richtige

Weg, da dem Beschwerdeführer so die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde.

Es bestehe kein öffentliches Interesse am Bewilligungsentzug, da rein fiskalische

Interessen keine öffentlichen Interessen darstellen würden. Der Entzug erweise

sich schliesslich auch nicht als verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass der Beschwerdeführer die neue Rechnung vom 19. Januar

2009.

über Fr. 35'100.- nicht bezahlt habe, weshalb der Zahlungsrückstand

im Zeitpunkt der Rekursantwort neu Fr. 66'100.- betragen habe, da die

Zahlungen vom Mai 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.- noch nicht

bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die neue Rechnung entgegengenommen

und ein Gesuch um Gewährung von Ratenzahlungen gestellt. Demnach habe er die

Höhe der geschuldeten Beträge gekannt, weshalb von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers würden auch fiskalische Interessen zu den öffentlichen

Interessen zählen. Das öffentliche Interesse liege vorliegend weder in der

Vermeidung einer Gefährdung der Taxikundschaft noch im Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers

an sich. Es bestehe dagegen ein erhebliches öffentliches Interesse daran,

gegenüber Schuldnern die Bezahlung ihrer offenen Rechnungen durchzusetzen bzw.

ihnen eine Berechtigung zu entziehen, wenn die geschuldeten Zahlungen

ausbleiben. Es könne nicht angehen, dass private Personen städtische Leistungen

auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch nehmen würden, ohne das hierfür

geschuldete Entgelt zu entrichten. Dieses öffentliche Interesse sei auch im

präventiven Sinn zu verstehen, da sich Gesuchstellende bereits vor der Beantragung

von Taxibetriebsbewilligungen Rechenschaft darüber ablegen sollten, ob sie die

damit verbundenen Gebühren bezahlen könnten. Das öffentliche Interesse bestehe

zudem in einem funktionierenden Taxigewerbe, in dem alle Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen

zu den gleichen staatlichen Bedingungen ihr Gewerbe ausüben können und nicht einzelne

bevorzugt werden. Insgesamt erweise sich die Regelung von Art. 8 Abs. 1

lit. c TaxiV wie auch deren Durchsetzung im vorliegenden Fall als

gerechtfertigt und verhältnismässig.

4.

4.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 Abs. 2 BV

garantiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der

Konkretisierung dieses Anspruchs die ständige Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass

jede Partei Anspruch hat auf Zustellung und auf Stellungnahme zu den Vernehmlassungen

der Gegenpartei; dies unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche

Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.5, mit Hinweisen).

4.2

Der

Beschwerdegegner reichte im Rekursverfahren am 18. Mai 2009 seine Vernehmlassung

ein. Er begründete dabei seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses und wies unter

anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihm mittlerweile den Betrag von

Fr. 66'100.- schulde. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des

Beschwerdeführers wurde ihm die Rekursvernehmlassung nicht zugestellt. Dem

Beschwerdeführer musste zwar − wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend

macht – aufgrund der von ihm in Empfang genommenen Rechnung vom 19. Januar

2009.

bewusst sein, dass sich seine Ausstände um Fr. 35'100.- erhöht

hatten; indessen ändert dies nichts daran, dass ihm die Rekursvernehmlassung

hätte zugestellt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte

sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2

BV. Von einer Rückweisung der Sache an das Statthalteramt kann jedoch abgesehen

werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin gutzuheissen

ist.

5.

5.1

Die

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV garantiert das Recht des Einzelnen,

uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche

Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 628).

Durch den Entzug einer bereits erteilten Bewilligung für eine

privatwirtschaftliche Tätigkeit wird in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen.

Der Beschwerdeführer, dem seine Taxibetriebsbewilligungen entzogen wurden, ist

demnach in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert. Einschränkungen von

Grundrechten sind nach Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse

oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und

verhältnismässig (Abs. 3) sind.

5.2

Der

Beschwerdegegner begründete in der Verfügung vom 26. November 2008 den

Entzug der Taxibetriebsbewilligungen damit, dass ihm der Beschwerdeführer

Bewilligungsgebühren für die Jahre 2007 und 2008 in der Höhe von Fr. 36'850.-

schulde, welche länger als 90 Tage ausstehend seien. Der Beschwerdeführer

leistete in der Folge einige Teilzahlungen, weshalb sich der Betrag auf

Fr. 27'500.- reduzierte, allerdings blieb er in der Folge auch die

Gebühren für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 35'100.- schuldig, weshalb

von einer Gesamtschuld in der Höhe von Fr. 62'600.- auszugehen ist.

5.3

Art. 8

Abs. 1 lit. c TaxiV sieht vor, dass Betriebsbewilligungen entzogen

werden können, wenn die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach

Rechnungstellung bezahlt werden. Der Entzug der Bewilligungen lässt sich

demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen.

5.4

Näher zu

prüfen ist, ob der Entzug der Bewilligungen in einem öffentlichen Interesse

liegt. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass durch

den Entzug der Bewilligungen nicht etwa die Taxikundschaft geschützt werde, sondern

es darum gehe, gegenüber Schuldnern die Bezahlung offener Rechnungen

durchzusetzen. Er geht davon aus, dass es sich dabei um ein rein fiskalisches

Interesse handelt, macht aber geltend, dass auch die fiskalischen Interessen zu

den öffentlichen Interessen zu zählen seien.

Es trifft zwar zu, dass nach neuerer Lehre auch die sogenannt

fiskalischen Interessen zu den öffentlichen Interessen zählen. Allerdings

besteht in Lehre und Rechtsprechung Konsens darüber, dass rein fiskalische

Interessen grundsätzlich keine Eingriffe in die Freiheitsrechte zu

rechtfertigen vermögen (vgl. Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen, Bern

2001, S. 360 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 552; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,

Bern 2009, S. 148 f.; BGE 128 I 3 E. 4; 128 I 280 E. 4.2).

Vorliegend ist aber zu beachten, dass die

Betriebsbewilligungen die Inhaber unter anderem dazu berechtigen, mit den zugelassenen

Fahrzeugen von öffentlichen Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen. Die

Benützung der öffentlichen Standplätze ist gesteigerter Gemeingebrauch (BGE 97

I 653 E. 5a; BGr, 5. Oktober 2009,2C_61/2009 E. 4.1,

www.bger.ch). Die für die Betriebsbewilligung zu entrichtende Abgabe ist

demnach teilweise eine Benützungsgebühr. Sie ist damit partiell Entgelt für das

Zurverfügungstellen des öffentlichen Grundes für Standplätze (vgl. dazu BGE 121

I 129 E. 3a). Erscheint die Gebühr aber zumindest teilweise als Gegenwert

für eine staatliche Leistung, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Leistung

nur gegen Entrichtung der Gebühr erbracht wird. So würde es dem

Beschwerdegegner grundsätzlich gar freistehen, die Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen

vom Nachweis der Bezahlung der entsprechenden Gebühren abhängig zu machen. Dass

er eine den Taxifahrern entgegenkommende Regelung getroffen hat, indem die

Bewilligungen zunächst erteilt – und so den Bewilligungsinhabern bereits die

Erzielung eines Einkommens ermöglicht wird – und erst entzogen werden, wenn die

Gebühren innert 90 Tagen nach Rechnungstellung nicht bezahlt werden, kann nicht

zu seinem Nachteil gereichen. Insofern erweist sich die Regelung als zulässig

und vermag einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Gebühr aus rein

fiskalischen Interessen erhoben wird. Es besteht nämlich auch ein öffentliches

Interesse daran, dass pro Taxibetreiber nur so viele Bewilligungen eingelöst

werden, wie von ihm auch finanziert werden können. Es gilt nämlich zu

verhindern, dass Bewilligungen gehortet und damit andere Interessenten von der

Ausübung des Taxi-Gewerbes abgehalten werden (vgl. dazu etwa Art. 6 TaxiV).

5.5

Die

grundsätzlich zulässige Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c TaxiV

entbindet den Beschwerdegegner hingegen nicht davon, im Einzelfall zu prüfen,

ob der Entzug der Betriebsbewilligungen verhältnismässig ist. Vorliegend fällt

dabei sein Verhalten besonders ins Gewicht. In der Verfügung vom 26. November

2008.

wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Am

27.

November 2008 liess der Beschwerdeführer Einsprache beim Stadtrat

erheben mit dem Begehren, seiner Einsprache superprovisorisch die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Gleichwohl wies die Stadtpolizei bereits am 1. Dezember

2008.

Chauffeure des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie für ihn nicht mehr

fahren dürften, wenn sie keine Verzeigung riskieren wollten. Im damaligen

Zeitpunkt war aber gerade die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der

Einsprache noch hängig. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 erteilte der

Stadtrat der Einsprache denn auch die aufschiebende Wirkung wieder. Am 24. Dezember

2008.

erfolgte dann die Einsprache in materieller Hinsicht. Dieses übereilte Vorgehen

der Stadtpolizei, welches den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeit

behinderte, war nicht gerechtfertigt. Mindestens hätte der Ablauf der

Einsprachefrist vor weiteren Schritten abgewartet werden müssen. Daneben wurde

bereits beim Bewilligungsentzug im Jahr 2005 wegen angeblich mangelhafter

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, welcher schliesslich durch das

Verwaltungsgericht aufgehoben wurde (VGr, 16. November 2006,

VB.2006.00230, www.vgrzh.ch), die aufschiebende Wirkung im Rahmen der

Einsprachemöglichkeit entzogen (und erst später wieder erteilt). Bis zur

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung war der Beschwerdeführer somit nicht

in der Lage, sein Taxigewerbe weiter zu betreiben. Es ist damit nicht von der

Hand zu weisen, dass – wie er geltend macht – seine heute aktuellen Zahlungsschwierigkeiten

zumindest teilweise darauf zurückzuführen sind. Schliesslich ist auch zu

beachten, dass er am 18. Februar 2009 ein Gesuch um Bewilligung der

Ratenzahlung gestellt hat, das anscheinend nicht ernsthaft geprüft wurde. Berücksichtigt

man diese Umstände und das existenzielle Interesse des Beschwerdeführers am

Erhalt der Bewilligungen, so erweist sich der Entzug der Bewilligungen

zumindest als unverhältnismässig, wenn nicht das Verhalten des Beschwerdegegners

gar als treuwidrig zu bezeichnen ist.

5.6

Demgemäss

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 6. August 2009, der Einspracheentscheid des Stadtrats

von Zürich vom 4. März 2009 sowie die Verfügung der Stadtpolizei Zürich

vom 26. November 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in

der Höhe von Fr. 559.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.7

Der

Beschwerdeführer ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass sich das

vorliegende Urteil nur auf den Bewilligungsentzug vom 26. November 2008

erstreckt. Sollte er die Bewilligungsgebühren weiterhin schuldig bleiben, steht

einem Entzug seiner Bewilligungen bzw. einer Nichtwiedererteilung nach Ablauf

allfällig weiterer, in angemessener Weise angesetzter Zahlungsfristen nichts im

Weg.

6.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Ihm steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.

Hingegen ist er zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks

Zürich vom 6. August 2009, der Einspracheentscheid des Stadtrats von

Zürich vom 4. März 2009 sowie die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 26. November

2008.

werden aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 559.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu zahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…